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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2012 LC110031

6. Dezember 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·202 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

Kosten der Kindesvertretung

Volltext

Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO, Kosten der Kindesvertretung. Wird eine Anwältin als Kindesvertretung bestellt, ist ihr Honorar nach dem einschlägigen Anwaltstarif festzusetzen.

(aus einem Entscheid des Obergerichts:) Gemäss Ziffer 7 Abs. 2 des Dispositivs des Urteils der Kammer vom 16. Oktober 2012 wurde die Festsetzung der Kosten der Vertretung der Kinder einem separaten Entscheid nach Eingang der Honorarnote der Kindervertreterin vorbehalten. Mit Eingabe vom 7. November 2012 reichte die Kindervertreterin, Rechtsanwältin lic .iur. A., ihre Honorar- und Kostennote ein. Die Kosten für die Vertretung des Kindes in eherechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 299 ZPO sind Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Somit ist die Kindervertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Prozesskosten (mithin auch für die Gerichtskosten, Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Der Kanton Zürich hat keine Bestimmungen über die Vergütungen einer Vertretung im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO erlassen. Wird – wie im vorliegenden Fall – als Kindervertreterin eine Anwältin bestellt, so erscheint es sachgerecht, deren Vergütung in sinngemässer Anwendung auf Grund der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) vorzunehmen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 6. Dezember 2012 Geschäfts-Nr.: LC110031-O/Z12

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