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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.07.2011 LC100086

27. Juli 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,936 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC100086-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. November 2010 (FE090026)

- 2 - Rechtsbegehren: Des Gesuchstellers (Urk. 11 S. 1 ff.): "1. Es sei die am 30. April 2004 vor dem Zivilstandesamt Z._____ geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Die eheliche Tochter C._____, geb. … 2004, sei unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen. 3.a) Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien das Besuchsrecht des Gesuchstellers jeweils im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Interessen und altersgerechten Mitsprache der ehelichen Tochter C._____ selbst regeln. 3.b) Für den Konfliktfall sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die eheliche Tochter C._____ mindestens: - wöchentlich von Mittwoch 16.00 Uhr bis Donnerstag 09.00 Uhr, bzw. bis Beginn des Kindergarten- bzw. Schulunterrichts der ehelichen Tochter; - jedes zweite Wochenende von Freitag 17.30 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr, in den Monaten April bis Oktober jeweils bis Sonntag 19.00 Uhr (verpflegt); - in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl an Ostern (Donnerstag 17.30 Uhr bis Montag 19.00 Uhr), sowie über Silvester vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis 2. Januar 14.00 Uhr; - in den Kalenderjahren mit ungerader Endzahl an Pfingsten (Freitag 17.30 Uhr bis Montag 19.00 Uhr); - jährlich vom 25. Dezember 14.00 Uhr bis 26. Dezember 15.00 Uhr; - während der Kindergarten- bzw. Schulferien der ehelichen Tochter jährlich während insgesamt zwei der Gesuchstellerin zwei Monate im Voraus anzuzeigenden Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Gesuchsteller über besondere Ereignisse im Leben der ehelichen Tochter umgehend zu informieren und Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes (medizinische Eingriffe) oder für dessen schulische und/oder berufliche Laufbahn wichtig sind, erst nach Anhörung des Gesuchstellers zu treffen. Im Übrigen sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller berechtigt ist, bei Drittpersonen, die an der Betreuung der ehelichen Tochter beteiligt sind, oder sich mit diese betreffenden schulischen und/oder medizinischen Fragestellungen auseinandersetzen, umfassend Auskünfte einzuholen.

- 3 - 5.a) Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kosten des Unterhalts, der Pflege und Fremdbetreuung der ehelichen Tochter monatliche, jeweils per Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: CHF 1'250.– zahlbar erstmals per Ersten des dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis 30. Juni 2016, und ab dann CHF 1'500.– bis zum Erreichen der Mündigkeit, spätestens bis zum Eintritt der ehelichen Tochter in die volle Erwerbsfähigkeit, bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung. b) Sodann sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ausserordentliche Auslagen für die eheliche Tochter (z.B. für medizinisch erforderliche Operationen, Zahnkorrekturen, schulische Stütz- und Fördermassnahmen etc. – nicht aber Kosten für Freizeitbeschäftigungen und Hobbies der ehelichen Tochter) zur Hälfte zu bezahlen, sofern und soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen oder das Gemeinwesen, für diese Kosten aufkommen, bzw. aufzukommen hätten, und sofern der Gesuchsteller vor der Veranlassung der diese ausserordentlichen Kosten verursachenden Massnahmen seine Zustimmung erteilt hat. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 125 ZGB schulden. 7. Es sei nach der Edition der vollständigen Unterlagen betreffend die Vermögenssituation der Gesuchstellerin die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 8. Es sei die Pensionskasse der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils anzuweisen, ab deren Vorsorgekonto einen nach Einsichtnahme in die von der Gesuchstellerin zu edierenden massgeblichen Unterlagen zu bestimmenden Betrag auf das vom Gesuchsteller noch zu eröffnende und bekannt zu gebende Freizügigkeitskonto zu überweisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."

Der Gesuchstellerin (Urk. 14 S. 1 ff.; Prot. I S. 5): "1. Es sei die Ehe der Parteien auf gemeinsames Begehren hin gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden. 2. Es sei die Tochter C._____, geboren ... 2004, unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen.

- 4 - 3. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, in geraden Jahren über die Osterfeiertage von Donnerstag, 18.30 Uhr, bis Montag 17.30 Uhr, und in ungeraden Jahren über die Pfingstfeiertage von Freitag, 18.30 Uhr bis Montag, 17.30 Uhr sowie jährlich vom 25. Dezember, 14 Uhr bis 26. Dezember, 15 Uhr, mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsteller die Tochter während des Getrenntlebens der Parteien jeweils wöchentlich am Mittwoch ab Krippenschluss (zwischen 16 Uhr und 18 Uhr) bis Donnerstag Vormittag, 9 Uhr, zu sich auf Besuch genommen hat. Nach Möglichkeit (auch unter Berücksichtigung der Kindergarten- und später Schulzeiten der Tochter) ist diese Regelung weiterzuführen. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, mit der Tochter zwei Wochen Ferien während der Kindergarten-/Schulferien zu verbringen. Bis zum Schuleintritt der Tochter sind diese Ferien in zwei einzelnen Wochen zu beziehen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin seine Ferienpläne mindestens drei Monate im Voraus bekannt zu geben und auf bereits bestehende Ferienpläne der Gesuchstellerin Rücksicht zu nehmen. 4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 125 ZGB an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus, jeweils per Ersten jeden Monats, Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 3'523.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2020. 5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'750.–, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils im Voraus per Ersten jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ seien der Gesuchstellerin über die Mündigkeit der Tochter hinaus zu deren Handen zu überweisen, solange diese sich in einer angemessenen Erstausbildung befindet, weiterhin bei der Gesuchstellerin wohnt und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Eltern geltend macht. Die ausserordentlichen Ausgaben für die Tochter (Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen, Schullager etc.) seien vom Gesuchsteller nach Vorlage der entsprechenden Belege zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. 6. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 vorstehend sowie sämtliche in Zusammenhang mit dem Unterhalt stehenden Beträge gerichtsüblich zu indexieren. 7. Es sei der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen der Parteien nach Gesetz vorzunehmen.

- 5 - 8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Gesuchstellers." Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22. November 2010: (Urk. 55 S. 36 ff.) "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Das Kind C._____, geboren am ... 2004, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 3. Die Parteien regeln das Besuchsrecht von Fall zu Fall selber. Für den Streitfall gilt folgende Regelung: Der Gesuchsteller ist berechtigt, die eheliche Tochter mindestens - wöchentlich von Mittwoch, 16.00 Uhr, bis Donnerstag, 9.00 Uhr, bzw. bis zum Beginn des Kindergartenunterrichts, nach dem Eintritt C._____s in die Primarschule wöchentlich von Dienstag, 16.00 Uhr, bzw. ab Schulschluss oder nach Beendigung eines mit ihrem Hobby verbundenen Anlasses bis Mittwoch, 9.00 Uhr, bzw. bis zum Beginn des Schulunterrichts; - jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.30 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, in den Monaten Juni bis und mit August bis Sonntag, 19.00 Uhr, (verpflegt); - in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl zudem an Pfingsten (Freitag, 17.30 Uhr, bis Montag, 19.00 Uhr) sowie über Silvester vom 31. Dezember, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 14.00 Uhr; - in den Kalenderjahren mit ungerader Endzahl zudem an Ostern (Donnerstag, 17.30 Uhr, bis Montag, 19.00 Uhr); - jährlich vom 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 26. Dezember, 16.00 Uhr; - während der Kindergarten- oder Schulferien der ehelichen Tochter jährlich während insgesamt zwei der Gesuchstellerin drei Monate im Voraus anzuzeigenden Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter, auch über deren Mündigkeit hinaus, monatliche, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeträge von Fr. 2'300.– zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zustellempfänger bezeichnet.

- 6 - 5. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Urteils; Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes angepasst (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2012. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 2'420.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich gemäss vorstehender Ziff. 6 unterstehen der Indexierung gemäss vorstehender Ziff. 5. Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Person nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich diese persönlichen Unterhaltsbeiträge an die unterhaltsberechtigte Partei (im Gegensatz zu den Beiträgen an den Kinderunterhalt) nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 8. Die nachfolgende Teilvereinbarung der Parteien betreffend Güterrecht und Aufteilung der Vorsorgeguthaben wird genehmigt. Diese lautet wie folgt: "a) Güterrecht Die Parteien halten fest, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt sind. Jede Partei behält daher jene Vermögenswerte zu Eigentum, die sie derzeit besitzt oder auf deren Namen dies lauten. Schulden und übrige Verbindlichkeiten sind von jener Partei zu übernehmen, welche diese eingegangen ist, bzw. auf deren Namen diese lauten. b) Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen ist und daher über keine entsprechenden Guthaben verfügt. Er verzichtet im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZGB ausdrücklich auf seinen hälftigen Anspruch an der von der Gesuchstellerin während der Ehe geäufneten Guthaben aus beruflicher Vorsorge." 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 11. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 12. Schriftliche Mitteilung − an die Parteien je mit Gerichtsurkunde

- 7 sowie nach Eintritt der Rechtskraft − mit Formular an das Zivilstandsamt D.____; − mit Formular an die Vormundschaftsbehörde E._____. 13. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Dielsdorf erklärt werden. 14. Der Rekurs gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen (§ 276 ZPO)."

Berufungsanträge: Des Gesuchstellers und Appellanten (Urk. 60 S. 2 f.): "1. Es sei der Appellant in Aufhebung und Änderung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz zu verpflichten, der Appellatin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der ehelichen Tochter C._____ monatliche, jeweils per Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: CHF 1'250.– zahlbar erstmals per Ersten des dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis 30. Juni 2016, und ab dann CHF 1'500.– bis zum Erreichen der Mündigkeit, spätestens bis zum Eintritt der ehelichen Tochter in die volle Erwerbsfähigkeit, bzw. bis zum Abschluss ihrer ordentlichen Erstausbildung, zahlbar an die Appellatin, solange die eheliche Tochter in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keine andere Zahlstelle bezeichnet. 2. Es seien Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz aufzuheben, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass den Parteien gegenseitig kein Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 125 ZGB zusteht. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils zu einem Drittel dem Appellanten und zu zwei Dritteln der Appellatin aufzuerlegen.

- 8 - 4. Die Appellatin sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, dem Appellanten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 5'000.– (zzgl. 8% MWST.) zu bezahlen. 5. Die Kosten des Appellationsverfahrens seien vollumfänglich der Appellatin zu überbinden. Sodann sei die Appellatin zu verpflichten, dem Appellanten für das Appellationsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung (zzgl. 8% MWST.) zu bezahlen."

Der Gesuchstellerin und Appellatin (Urk. 66 S. 2): "Die Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers."

Erwägungen: I. 1. Mit Eingang vom 6. Februar 2009 beantragten die Parteien vor Vorinstanz die Scheidung ihrer Ehe auf gemeinsames Begehren (Urk. 1 und 3). Nach Durchführung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sowie des Hauptverfahrens schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts eine Teilvereinbarung (Urk. 47). Über die strittig gebliebenen Unterhaltsbeiträge entschied die Vorinstanz mit Datum vom 22. November 2010 (Urk. 55). 2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 erklärte der Gesuchsteller und Appellant (fortan Gesuchsteller) rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 22. November 2010 (Urk. 56). Die Berufungsbegründung ging mit Schreiben vom 17. Februar 2011 am 21. Februar 2011 ein (Urk. 60). Die Berufungsantwort datiert vom 4. April 2011 und ging am 6. April 2011 ein (Urk. 66).

- 9 - 3. Mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 20. April 2011 wurde davon Vormerk genommen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 22. April 2011 in den nicht angefochtenen Teilen (Dispositivziffern 1-3 und 8-9 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2010) mit Eingang der Berufungsantwort am 6. April 2011 rechtskräftig geworden ist (Urk. 69 S. 3 ff.). 4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011 wurden die Parteien zur Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung auf den 13. Juli 2011 vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht weitere Unterlagen einzureichen, welche von der Gesuchstellerin und Appellatin (fortan Gesuchstellerin) mit Schreiben vom 7. Juni 2011 und vom Gesuchsteller mit Schreiben vom 16. Juni 2011 eingereicht wurden (Urk. 71; Urk. 74-76/1-5; Urk. 77; Urk. 78-80/1-7). Anlässlich der Verhandlung vom 13. Juli 2011 schlossen die Parteien einen Vergleich und gaben gleichzeitig ihren Verzicht auf Replik und Duplik sowie auf Teilnahme an der mündlichen Urteilsberatung und -eröffnung zu Protokoll (Prot. S. 12). II. 1. Anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung schlossen die Parteien am 13. Juli 2011 folgende Vereinbarung (Urk. 83; Prot. S. 9 ff.): "A. Die Parteien beantragen, es seien die Dispositivziffern 4 - 7 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22 November 2010 wie folgt zu ändern: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ ab 1. September 2011 folgende, monatlich jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Fr. 2'300.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen bis Ende Juni 2020 b) Fr. 1'550.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen ab 1. Juli 2020. Die Unterhaltsbeiträge sind bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes zu bezahlen, auch über die Mündigkeit hinaus. Sie sind nach Erreichen der Mündigkeit weiterhin an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange das

- 10 - Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab 1. September 2011 bis Ende Juni 2020 monatlich jeweils im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 3. Bis Ende August 2011 sind noch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.- zuzüglich Kinderzulage für C._____ und von Fr. 3'500.- für die Gesuchstellerin gemäss Verfügung der Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. April 2006 geschuldet. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 hievor sowie der Einkommensgrenzbetrag gemäss Ziffer 6 nachstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2011 mit 100,5 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin gemäss Ziffer 2 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 5. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: a) Nettoeinkommen Gesuchsteller Fr. 12'000.b) Nettoeinkommen Gesuchstellerin - Fr. 3'720.- inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen bis 30.6.2020 - Fr. 7'000.- (hypothetisches Einkommen) zuzüglich Kinderzulagen ab 1. Juli 2020 c) Nettovermögen Gesuchsteller Fr. 106'000.d) Nettovermögen Gesuchstellerin Fr. 60'000.- 6. Erzielt die Gesuchstellerin vor dem 30. Juni 2020 während eines Kalenderjahres ein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 4'200.- pro Monat, so reduzieren sich die Un-

- 11 terhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend rückwirkend um die Hälfte des Fr. 4'200.übersteigenden Mehrbetrages. Die Gesuchstellerin teilt dem Gesuchsteller unaufgefordert den Eintritt einer entsprechenden Erhöhung mit und legt ihm jeweils per Ende Februar jeden Jahres die nötigen Lohnausweise oder sonstigen Belege vor. 7. Lebt die Gesuchstellerin länger als 6 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so reduzieren sich die dannzumal geschuldeten persönlichen Unterhaltsbeiträge für sie um die Hälfte. Lebt die Gesuchstellerin länger als 12 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so bleibt die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers für die Gesuchstellerin persönlich für die weitere Dauer des Konkubinats sistiert. B. Der Gesuchsteller zieht seine Berufung im Übrigen zurück und die Parteien erklären sich in ehe-, güter- und scheidungsrechtlicher Hinsicht mit dem Vollzug dieser Vereinbarung als vollständig auseinandergesetzt. C. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für dieses Verfahren auf eine Prozessentschädigung." 2. a) Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (aArt. 140 Abs. 1 ZGB). Die Genehmigung ist auszusprechen, wenn das Gericht sich überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (aArt. 140 Abs. 2 ZGB). Offensichtliche Unangemessenheit würde dann vorliegen, wenn die Vereinbarung in durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigender Weise von der gesetzlichen Regelung abweichen würde. Hievon ist jedoch nicht auszugehen. b) Strittig waren vorliegend der Kinder- und Ehegattenunterhalt (Dispositivziffer 4, 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2010), insbesondere die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages und die Frage, ob überhaupt persönlicher Unterhalt geschuldet sei. c) Die von den Parteien getroffene Vereinbarung rechnet der Gesuchstellerin in Übereinstimmung mit der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung das derzeit tatsächlich erzielte Einkommen aufgrund ihrer 50%-igen Erwerbstätig-

- 12 keit an. Ab Ende Juni 2020 ist von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit auszugehen, welche ihren laufenden Unterhalt in gebührender Weise deckt. Ebenso sind in der Vereinbarung die Möglichkeiten eines Mehrverdienstes sowie eines Konkubinates auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtigt, welche eine angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge zulassen. Mit den darin festgesetzten Beträgen vermag die Gesuchstellerin ihren persönlichen Bedarf unter Berücksichtigung einer angemessenen Altersvorsorge in gebührender Weise zu decken. Die Vereinbarung ist daher unter allen Gesichtspunkten als angemessen zu beurteilen. d) Der Kinderunterhaltsbeitrag wurde entsprechend den "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" vom Jugendamt des Kantons Zürich berechnet und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien angepasst. Sodann wird ab dem 16. Lebensjahr von C._____ die Tatsache mitberücksichtigt, dass die Gesuchstellerin dannzumal entsprechend ihrem Einkommen auch an den Unterhalt von C._____ wird beitragen können. Die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge ist demnach genehmigungsfähig. III. 1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zog der Gesuchsteller seine Berufung zurück, wovon Vormerk zu nehmen ist. Entsprechend sind die Dispositivziffern 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2010 am 13. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Für das Berufungsverfahren haben die Parteien die hälftige Kostentragung und den gegenseitigen Verzicht auf Prozessentschädigungen vereinbart (Urk. 83 S. 4), wovon Vormerk zu nehmen ist. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufungsanträge des Gesuchstellers betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 10 und 11

- 13 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22. November 2010) wird Vormerk genommen. 2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 10 und 11 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22. November 2010 am 13. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "A. Die Parteien beantragen, es seien die Dispositivziffern 4 - 7 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22 November 2010 wie folgt zu ändern: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ ab 1. September 2011 folgende, monatlich jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Fr. 2'300.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen bis Ende Juni 2020 b) Fr. 1'550.- zuzüglich allfällige Kinderzulagen ab 1. Juli 2020. Die Unterhaltsbeiträge sind bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes zu bezahlen, auch über die Mündigkeit hinaus. Sie sind nach Erreichen der Mündigkeit weiterhin an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab 1. September 2011 bis Ende Juni 2020 monatlich jeweils im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 3. Bis Ende August 2011 sind noch die Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.- zuzüglich Kinderzulage für C._____ und von Fr. 3'500.- für die Gesuchstellerin gemäss Verfügung der Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 24. April 2006 geschuldet.

- 14 - 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 hievor sowie der Einkommensgrenzbetrag gemäss Ziffer 6 nachstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2011 mit 100,5 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht hat, so erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin gemäss Ziffer 2 hievor nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung. 5. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: a) Nettoeinkommen Gesuchsteller Fr. 12'000.b) Nettoeinkommen Gesuchstellerin - Fr. 3'720.- inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen bis 30.6.2020 - Fr. 7'000.- (hypothetisches Einkommen) zuzüglich Kinderzulagen ab 1. Juli 2020 c) Nettovermögen Gesuchsteller Fr. 106'000.d) Nettovermögen Gesuchstellerin Fr. 60'000.- 6. Erzielt die Gesuchstellerin vor dem 30. Juni 2020 während eines Kalenderjahres ein Nettoeinkommen von mehr als Fr. 4'200.- pro Monat, so reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend rückwirkend um die Hälfte des Fr. 4'200.übersteigenden Mehrbetrages. Die Gesuchstellerin teilt dem Gesuchsteller unaufgefordert den Eintritt einer entsprechenden Erhöhung mit und legt ihm jeweils per Ende Februar jeden Jahres die nötigen Lohnausweise oder sonstigen Belege vor. 7. Lebt die Gesuchstellerin länger als 6 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so reduzieren sich die dannzumal geschuldeten persönlichen Unterhaltsbeiträge für sie um die Hälfte. Lebt die Gesuchstellerin länger als 12 Monate in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so bleibt die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers für die Gesuchstellerin persönlich für die weitere Dauer des Konkubinats sistiert.

- 15 - B. Der Gesuchsteller zieht seine Berufung im Übrigen zurück und die Parteien er klären sich in ehe-, güter- und scheidungsrechtlicher Hinsicht mit dem Vollzug dieser Vereinbarung als vollständig auseinandergesetzt. C. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für dieses Verfahren auf eine Prozessentschädigung." 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 16 - Zürich, 27. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. G. Pfister

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: ss

Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2011 Rechtsbegehren: Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22. November 2010: (Urk. 55 S. 36 ff.) "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Das Kind C._____, geboren am ... 2004, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 3. Die Parteien regeln das Besuchsrecht von Fall zu Fall selber. Für den Streitfall gilt folgende Regelung: 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter, auch über deren Mündigkeit hinau... 5. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Urteils; Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Verä... 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB von Fr. 2'420.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils... 7. Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich gemäss vorstehender Ziff. 6 unterstehen der Indexierung gemäss vorstehender Ziff. 5. Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Person nach, dass sich ihr Einkommen nicht ... 8. Die nachfolgende Teilvereinbarung der Parteien betreffend Güterrecht und Aufteilung der Vorsorgeguthaben wird genehmigt. Diese lautet wie folgt: "a) Güterrecht Die Parteien halten fest, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt sind. Jede Partei behält daher jene Vermögenswerte zu Eigentum, die sie derzeit besitzt oder auf deren Namen dies lauten. Schulden und übrige Verbi... b) Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen ist und daher über keine entsprechenden Guthaben verfügt. Er verzichtet im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZGB ausdrücklich auf seinen hälftige... 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 11. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 12. Schriftliche Mitteilung  an die Parteien je mit Gerichtsurkunde  mit Formular an das Zivilstandsamt D.____;  mit Formular an die Vormundschaftsbehörde E._____. 13. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Dielsdorf erklärt werden. 14. Der Rekurs gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, eingereicht werden. In... Berufungsanträge: Erwägungen: I. 1. Mit Eingang vom 6. Februar 2009 beantragten die Parteien vor Vorinstanz die Scheidung ihrer Ehe auf gemeinsames Begehren (Urk. 1 und 3). Nach Durchführung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens sowie des Hauptverfahrens schlossen die Parteien unter ... 2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 erklärte der Gesuchsteller und Appellant (fortan Gesuchsteller) rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 22. November 2010 (Urk. 56). Die Berufungsbegründung ging mit Schreiben vom 17. Februar 201... 3. Mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 20. April 2011 wurde davon Vormerk genommen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 22. April 2011 in den nicht angefochtenen Teilen (Dispositivziffern 1-3 und 8-9 des vorinstanzlichen Urteils vom 22. November 2... 4. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2011 wurden die Parteien zur Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung auf den 13. Juli 2011 vorgeladen. Gleichzeitig wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht weitere Unterlagen einzureichen, welche von der... II. 1. Anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung schlossen die Parteien am 13. Juli 2011 folgende Vereinbarung (Urk. 83; Prot. S. 9 ff.): C. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für dieses Verfahren auf eine Prozessentschädigung." III. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufungsanträge des Gesuchstellers betreffend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 10 und 11 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22. November 2010... 2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 10 und 11 des Urteils der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf vom 22. November 2010 am 13. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: C. Die Parteien übernehmen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für dieses Verfahren auf eine Prozessentschädigung." 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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