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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.12.2011 LC100072

8. Dezember 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,601 Wörter·~38 min·1

Zusammenfassung

Ehescheidung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC100072-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek Urteil vom 8. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller, Appellant und Anschlussappellat

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Appellatin und Anschlussappellantin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. September 2010 (FE090102)

- 2 -

Rechtsbegehren: Schlussbegehren der Gesuchstellerin (sinngemäss):

1. Der Sohn C._____, geb. tt.mm.2005, sei unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen. 2.1. Dem Gesuchsteller sei ein angemessenes Besuchsrecht im Rahmen des mit Verfügung vom 20. Februar 2009 von der Eheschutzrichterin am hiesigen Gericht festgelegten Besuchsrechts einzuräumen. Zusätzlich sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller sein Ferienbesuchsrecht jeweils drei Monate im Voraus anzukündigen habe. 2.2. Es sei die Anordnung einer Besuchsbeistandschaft zu prüfen. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ monatlich im Voraus angemessene, indexierte Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter Kinderzulagen, zu bezahlen. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich monatlich im Voraus angemessene, indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 5. Es sei die gesetzliche hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 ZGB vorzunehmen. 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des GesuchsteIlers.

Schlussanträge des Gesuchstellers:

1. Es sei die am tt. Mai 2005 vor Zivilstandsamt … geschlossene Ehe der Parteien gemäss Art. 112 ZGB zu scheiden; 2. a) Der gemeinsame Sohn C._____, geboren tt.mm.2005, sei unter die Obhut des Vaters zu stellen; b) C._____ sei unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen; c) Eventualiter sei C._____ unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters zu stellen;

- 3 - 3. Der Gesuchstellerin sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen; 4. a) Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ monatlich im Voraus angemessene, indexierte Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen; b) Dieser Unterhaltsbeitrag sei ab dem 12. und 16. Geburtstag des Sohnes C._____ angemessen zu erhöhen; c) Die Unterhaltsbeitragsdauer der Gesuchstellerin sei bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung des Sohnes C._____ festzulegen; d) Die Unterhaltszahlungen seien, solange C._____ im Haushalt des Gesuchstellers wohnt, und er nicht selber in eigenem Namen die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen geltend macht, direkt an den Gesuchsteller zu bezahlen; 5. Es sei das während der Ehedauer erwirtschaftete Vorsorgeguthaben beider Parteien gemäss Freizügigkeitsgesetz zu teilen; 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei mit Wirkung der Gütertrennung per 23. September 2008 vorzunehmen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin.

Urteil der Einzelrichterin des Bezirkes Bülach vom 29. September 2010 (Urk. 100): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Sohn C._____, geboren tt.mm.2005, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 3. a) Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, den Sohn C._____ [wie folgt auf Besuch zu nehmen:] - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2011 am ersten Wochenende eines Monats von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr - ab 1. September 2011 am ersten und dritten Wochenende eines Monats von Freitagabend bis Sonntagabend - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils während vier Wochen pro Jahr während der Schulferien, wobei der Gesuchstellerin das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus bekannt gegeben werden muss

- 4 - - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils in Jahren mit geraden Endzahlen an Ostern (von Gründonnerstagabend bis Ostermontagabend) und Weihnachten (vom 24. Dezember, abends, bis 26. Dezember, abends), in Jahren mit ungeraden Endzahlen an Silvester/Neujahr (vom 31. Dezember, abends, bis 2. Januar, abends) sowie Pfingsten (von Freitagabend bis Pfingstmontagabend). b) Die Gesuchstellerin wird für die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit/Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, C._____ für die Ausübung des Besuchsrechts nach D._____ an den Bahnhof zu bringen und ihn dort wieder abzuholen, solange die Übergabezeiten gemäss lit. a) erstem Gedankenstrich bzw. gemäss Festlegung durch den Beistand/die Beiständin eingehalten werden. 4. Für den Sohn C._____ , geboren tt.mm.2005, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Vormundschaftsbehörde des Kantons E._____ wird ersucht, einen - … sprechenden [Sprache des Landes F._____] - Beistand/-eine - … sprechende [Sprache des Landes F._____] - Beiständin zu ernennen. 5. Der Beistand/Die Beiständin wird mit folgenden Aufgaben betraut: - die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort/-zeit, von Ferienwochen etc.) für die Eltern verbindlich festzulegen, - das Nachholen von Besuchstagen bei Verhinderung etc. für die Eltern verbindlich festzulegen, - den Eltern mit Bezug auf das Besuchsrecht sowie allfälliger späterer Elterngespräche beratend beizustehen, - die Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige Besuchsrechtsregelung treffen können, - die Eltern bei der Wahl einer geeigneten Schule für C._____ zu unterstützen und zu beraten. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zuzüglich allfälliger vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin, bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

- 5 - Zudem wird der Gesuchsteller verpflichtet, die Hälfte der Kosten einer zweisprachigen (…/…) Privatschule gegen Vorweisung der entsprechenden Zahlungsbelege zu bezahlen, soweit sie die Kosten der N._____ [Schule] in G._____ nicht übersteigen. 7. a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Gesuchstellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, bis längstens 31. August 2021: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Gesuchstellerin, sofern die Gesuchstellerin dannzumal höchstens netto Fr. 3'466.– pro Monat (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen und allfälliger Bonus) verdient, Fr. 2'000.– - ab der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Gesuchstellerin, für welche sie höchstens netto Fr. 3'466.– pro Monat (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen und allfälliger Bonus) verdient, Fr. 3'200.–. b) Erzielt die Gesuchstellerin ein durchschnittliches Nettoeinkommen von mehr als Fr. 3'500.–, reduziert sich ihr persönlicher Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 3'500.– (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen und allfälliger Bonus) übersteigenden Mehreinkommens. c) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller jegliche Einkommensänderung unverzüglich anzuzeigen. Zudem wird die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsteller jeweils nach Erhalt unverzüglich die Kopie ihres Lohnausweises zuzustellen. Ihr persönlicher Unterhaltsbeitrag richtet sich für den Folgemonat nach dem dem Gesuchsteller angezeigten Einkommen. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 6 und 7 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2010 bei 103.4 Punkten (Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional anzupassen; erstmals per 1. Januar 2012. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand ursprünglicher Indexstand

9. Die Vereinbarung der Parteien betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung wird genehmigt.

- 6 - Die Vereinbarung lautet wie folgt:

5. Güterrecht (Art. 120, 181 ff. ZGB):

5.1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin unter güterrechtlichen Titeln als Ausgleichszahlung Fr. 10'700.– zu bezahlen, zahlbar bis 31. Dezember 2010.

5.2. Folgendes heute auf den Namen beider Gesuchsteller (Miteigentum je zur Hälfte) im Grundbuch eingetragene Grundstück geht mit sämtlicher Hypothekarbelastung ins AIleineigentum des Gesuchstellers über:

- Stockwerkeigentum, …strasse …, G._____, Grundbuchblatt …, - Garagenparkplatz, …strasse …, G._____, Grundbuchblatt ….

Beschrieb der Grundstücke, der gemeinschaftlichen Liegenschaft und des Miteigentumsgrundstücks sowie Anmerkungen, Vormerkungen und Dienstbarkeiten laut Grundbuch. Die Parteien kennen den genauen Wortlaut der Einträge, auf eine Wiedergabe wird deshalb verzichtet.

5.3. Der Besitzesantritt durch den Gesuchsteller mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils.

5.4. Der Gesuchsteller übernimmt per Antrittstag die nachstehend aufgeführten Grundpfandschulden zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, zu den ihm bekannten Zins- und Zahlungsbestimmungen, mit Zinspflicht gegenüber der Gläubigerin soweit ausstehend, unter gänzlicher Entlastung der Gesuchstellerin als ausscheidende Miteigentümerin von jeder Schuldpflicht:

Fr. 760'000.– Namenschuldbrief, datiert 12.08.2005, an 1. PfandsteIle, Maximalzinsfuss 9 %, Beleg ….

5.5. Gläubigerin der Hypothekarschuld ist die H._____, Filiale G._____, … [Adresse]. Gegenüber dem Nominalbetrag beläuft sich die tatsächliche Kapitalschuld noch auf insgesamt Fr. 739'000.–.

5.6. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, für die Entlassung der Gesuchstellerin aus der Schuldpflicht besorgt zu sein.

5.7. Jede Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird seitens der Gesuchstellerin wegbedungen.

5.8. Über die mit dem Objekt verbundenen Abgaben, Steuern, Versicherungsprämien sowie Hypothekarschuldzinsen, etc. rechnen die Parteien aussergerichtlich (Wert Antrittstag) ab.

5.9. Eine Schaden- und Haftpflichtversicherung des Vertragsobjektes erfolgt im Rahmen einer allenfalls durch die Verwaltung abgeschlossenen Versicherung für die gemeinschaftliche Liegenschaft. Eine besondere Versicherung für das Vertragsobjekt, die aufgrund von Artikel 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf den Gesuchsteller übergehen würde, besteht nicht. Die obligatorische Versicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich für Feuer- und Elementarschäden für die gemeinschaftliche Liegenschaft geht von Gesetzes wegen auf den Gesuchsteller über.

5.10. Die Gesuchsteller erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Eigentumsübertragung die Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 3 Iit. b StG aufgeschoben wird. Der übernehmende Gesuchsteller nimmt Kenntnis davon, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstückes der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist.

5.11. Sämtliche Kosten des Grundbuchamtes G._____ für die Eigentumsübertragung übernimmt der Gesuchsteller zur alleinigen Bezahlung. Die Parteien wissen, dass sie hiefür solidarisch haften.

- 7 - 5.12. Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, das Grundbuchamt G._____ gestützt auf Art. 18 der eidgenössischen Grundbuchverordnung im Urteilsdispositiv anzuweisen, auf Grund des rechtskräftigen Scheidungsurteils den Gesuchsteller bezüglich des in Ziffer 2.2. dieser Konvention genannten Grundstückes als Alleineigentümer im Grundbuch einzutragen und die Gesuchstellerin als Miteigentümerin zur Hälfte zu streichen.

5.13. Im Übrigen behalten die Parteien vom ehelichen Vermögen zu Eigentum, was sie davon zur Zeit besitzen respektive was auf ihren Namen lautet.

10. a) Das Verhältnis der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge wird wie folgt aufgeteilt: Gesuchstellerin: 1/2 Gesuchsteller: 1/2 b) Nach Eintritt der Rechtskraft von Urteilsdispositiv Ziffer 9.a) [recte: 10.a)] werden die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit separater Verfügung überwiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'400.– Gutachten Fr. 1'155.– Übersetzungen Fr. 11'755.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu zwei Fünfteln und dem Gesuchsteller zu drei Fünfteln auferlegt. 13. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt) zu bezahlen. 14. [Mitteilungssatz] 15. [Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge: Des Gesuchstellers, Appellanten und Anschlussappellaten: In der Berufungsbegründung (Urk. 105 S. 2):

"1. Ziffn. 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 12. und 13. Urteil und Verfügungen der Einzelrichterin o.V. des Bezirkes Bülach vom 29. September 2010 seien aufzuheben;

- 8 - 2. In Abänderung von Urteil und Verfügungen der Einzelrichterin o.V. des Bezirkes Bülach vom 29. September 2010 sei/seien: a) das gemeinsame Sorgerecht über C._____, geboren tt.mm.2005, beiden Elternteilen zu belassen, eventuell allein dem Appellanten zu übertragen; b) die Obhut über C._____, geboren tt.mm.2005, dem Appellanten zu übertragen; c) der Appellatin ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren; d) von einer Beistandschaft abzusehen; e) die Appellatin zur Zahlung angemessener, an den Landesindex der Konsumentenpreise indexierter Unterhaltsbeiträge an den Sohn C._____, geb. tt.mm.2005 zu verpflichten; f) der Appellant von persönlichen, an die Appellatin zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen zu befreien; g) die Kosten des Verfahrens vor Einzelrichterin o.V. des Bezirkes Bülach je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen; h) der Appellant von der Zahlung einer Prozessentschädigung an die Appellatin zu befreien; 3. Eventualiter seien Urteil und Verfügungen der Einzelrichterin o.V. des Bezirkes Bülach vom 29. September 2010 wie folgt abzuändern: a) der Appellant sei zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den Sohn C._____ von monatlich maximal CHF 1'500.– zu verpflichten (Dispositiv Ziff. 6.); b) der Appellant sei von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Appellatin zu befreien (Dispositiv Ziff. 7.); c) die Kosten des Verfahrens vor Einzelrichterin o.V. des Bezirkes Bülach seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Dispositiv Ziff. 12.); d) der Appellant sei von der Zahlung einer Prozessentschädigung an die Appellatin zu befreien; unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Appellatin."

Zur Anschlussberufung (Urk. 140 S. 2; sinngemäss): Die Anschlussberufung sei abzuweisen.

- 9 - Der Gesuchstellerin, Appellatin und Anschlussappellantin (Urk. 129 S. 2f.):

"1. Die Berufung sei vollumfanglich abzuweisen, 2. Es seien Ziffern 7.a) und b) des Scheidungsurteils vom 29. September 2010 im Rahmen der Anschlussberufung aufzuheben und wie folgt zu ändern: 7.a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, bis längstens 31. August 2021: - ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Gesuchstellerin, sofern die Gesuchstellerin dannzumal CHF 3'732.– netto pro Monat (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen und allfälliger Bonus) verdient, CHF 3'345.– sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 2'000.– beträgt, CHF 3'845.– sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 1'500.– beträgt; - ab Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Gesuchstellerin, für welche sie höchstens netto CHF 3'732.– pro Monat (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen und allfälliger Bonus) verdient, CHF 5'268.– sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 2'000.– beträgt, CHF 5'745.– sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 1'500.– beträgt. 7.b) Erzielt die Gesuchstellerin ein durchschnittliches Nettoeinkommen von mehr als CHF 3'732.– netto pro Monat (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen und allfälliger Bonus), reduziert sich ihr persönlicher Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Mehreinkommens. Sodann sei Ziffer 7 im Rahmen der Anschlussberufung um folgenden Absatz zu ergänzen: 7.d) Wird die Appellatin von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert, wird der Appellat verpflichtet, für sie persönlich Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 9'000.– pro Monat zu bezahlen sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 2'000.– beträgt, CHF 9'500.– sofern der Kinderunterhaltsbeitrag CHF 1'500.– beträgt, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, bis die Appellatin wieder eine Arbeitsstelle findet, längstens bis 31. August 2021. unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Appellanten."

- 10 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 2005. Am tt.mm.2005 wurde der gemeinsame Sohn C._____ geboren. Mit Urteil der Vorinstanz vom 29. September 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Die Nebenfolgen wurden geregelt (vgl. hierzu das vorab angeführte Dispositiv des angefochtenen Urteils). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 100 S. 4). Für den Verlauf des Berufungsverfahrens ist vorerst auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 12. April 2011 zu verweisen (Urk. 128 S. 2ff.). Mit dem erwähnten Beschluss wurde der Antrag des Gesuchstellers, Appellanten und Anschlussappellaten (fortan Gesuchsteller) um sofortige, vorsorgliche Zuteilung der Obhut über C._____ abgewiesen (Urk. 128, insb. Dispositiv-Ziffer 1). Die Berufungsantwort datiert vom 9. Mai 2011. Gleichzeitig erhob die Gesuchstellerin, Appellatin und Anschlussappellantin (fortan Gesuchstellerin) eine Anschlussberufung. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ mit, dass er mit sofortiger Wirkung nicht mehr die Interessen des Gesuchstellers vertrete (Urk. 136). Neu wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mandatiert (Urk. 137; Urk. 138). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 22. August 2011 (Urk. 140). Mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2011 wurde davon Vormerk genommen, dass das Urteil der Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidung), 9 (güterrechtliche Auseinandersetzung) und 12 [recte: 11] (Gerichtskosten) am 22. August 2011 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 143). Mit Eingabe vom 21. November 2011 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine von den Parteien am 17. bzw. 20. November 2011 unterzeichnete Vereinbarung über sämtliche noch strittigen Nebenfolgen ein (Urk. 155; Urk. 156). Die Parteien haben auf die weiteren Parteivorträge und auf die Anwesenheit an der Urteilsberatung und eröffnung verzichtet (Urk. 156 J. Ziffer 1).

- 11 - 2. Auf das vorliegende Berufungsverfahren finden weiterhin die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135 bis 149 aZGB Anwendung (Art. 404 Abs. 1 ZPO).

II. 1. Im Berufungsverfahren umstritten waren noch die Zuteilung der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn C._____ , das Besuchsrecht, die Frage der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge, die Höhe sowie die Dauer allfälliger vom Gesuchsteller an die Gesuchstellerin zu leistender nachehelicher Unterhaltszahlungen sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren. Die über diese Nebenfolge sowie und über den Ausgleich der gegenseitigen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (aussergerichtlich) geschlossene Vereinbarung lautet wie folgt (Urk. 156):

"[Präambel:]

A. Kinderbelange: 1. Die Eltern beantragen, es sei der gemeinsame Sohn der Parteien C._____, geb. tt.mm.2005, unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 2. Die Mutter erklärt sich bereit, die aus der elterlichen Sorge fliessenden Befugnisse wenn immer möglich im Einvernehmen mit dem Vater auszuüben. Die Mutter erklärt sich insbesondere bereit, den Vater über besondere Ereignisse im Leben von C._____ zu benachrichtigen und ihn vor Entscheidungen, die für die Entwicklung von C._____ wichtig sind, anzuhören. Die Eltern haben Kenntnis vom Recht des Vaters, sich bei den Lehrkräften und weiteren, mit der Ausbildung befassten Personen sowie bei Ärzten und Therapeuten und weiteren, mit der Pflege und Betreuung von C._____ befassten Personen zu erkundigen.

- 12 - 3.1. Die Eltern einigen sich im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruches des Kindes und des Vaters auf angemessenen persönlichen Verkehr. 3.2. Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt die folgende Regelung: Dem Vater einerseits und C._____ andererseits steht das Recht auf persönlichen Verkehr jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitagmorgen bis Ostermontagabend) und an Weihnachten (24.-26. Dezember), in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontagabend) und zum Jahreswechsel (Sylvester/Neujahr) [zu]. Weiter steht dem Vater einerseits und C._____ anderseits das Recht auf persönlichen Verkehr während drei Wochen während den Schulferien im Jahr zu. Der Vater teilt der Mutter mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich mit, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben wird. 3.3. Die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten übernimmt der Vater. 3.4. Die Parteien beantragen die Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben: • Regelung der Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort/-zeit, von Ferienwochen etc.); • Nachholen von Besuchstagen bei Verhinderung etc. für die Eltern verbindlich festzulegen; • Eltern mit Bezug auf das Besuchsrecht sowie allfälliger späterer Elterngespräche beratend beizustehen; • Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige Besuchsrechtsregelung treffen können; • Eltern bei der Wahl einer geeigneten Schule für C._____ zu unterstützen und zu beraten. 4.1. Der Vater verpflichtet sich, der Mutter an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zum Unterhalt bis 31. Mai 2021 und hernach von CHF 2'000.00, zuzüglich vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 4.2. Der vorstehende Unterhaltsbeitrag für C._____ beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Sta-

- 13 tistik, Stand Ende September 2011 von 99.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2013 nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst:

neuer Betrag = ursprünglicher Betrag X neuer Index alter Index

4.3. Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar über die Mündigkeit von C._____ hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Solange C._____ nach seiner Mündigkeit bei der Mutter wohnt und keine direkten Ansprüche an den Vater geltend macht, erfolgt die Zahlung des Unterhaltsbeitrages an die Mutter. 4.4. An ausserordentlichen Auslagen von C._____ (namentlich für medizinisch notwendige Zahnkorrekturen oder sonstige medizinisch notwendige ausserordentliche Behandlungen; weitere Auslagen wie z.B. schulische Fördermassnahmen etc. nach vorgängiger Absprache) beteiligt sich der Vater zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.

B. Nachehelicher Unterhalt: 1. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB einen nachehelichen Unterhalt von • CHF 2'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zum Unterhalt bis 31. März 2012, und hernach • CHF 500.00 bis 31. Mai 2021, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Danach endet die nacheheliche Unterstützungspflicht. 2. Erzielt die Ehefrau durch regelmässige Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Gratifikation und/oder 13. Monatslohn sowie inkl. Vermögensertrag) oder ein Erwerbsersatzeinkommen von monatlich • CHF 5'000.00 in der Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zum Unterhalt bis 31. März 2012, und hernach • CHF 7'000.00 ab 1. April 2012 bis 31. Mai 2021, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer B.1. um die Hälfte des über den jeweiligen Einkommensgrenzwert hinaus erzielten Mehreinkommens.

- 14 - Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann bis Ende Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals per Ende April 2013 ihre Steuererklärung unaufgefordert zuzustellen. Auf der Basis der dannzumal vorliegenden Einkommensbelege ist die Höhe der im Vorjahr geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu errechnen. Ergibt sich aus dieser Berechnung, dass im Vorjahr zu viel Unterhaltsbeiträge bezahlt worden sind, kann der Ehemann den zuviel bezahlten Betrag mit den folgenden Unterhaltsbeiträgen verrechnen. 3. Die vorstehenden Einkommensgrenzen gemäss Ziffer B.2. werden gemäss Ziffer B.4. der Teuerung angepasst. 4. Der vorstehende Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau (Ziffer B.1.) sowie der Einkommensgrenzwert gemäss Ziffer B.2. beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2011 von 99.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2013 nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst:

neuer Betrag = ursprünglicher Betrag X neuer Index alter Index

Weist der Ehemann nach, dass sein Nettoerwerbseinkommen nicht oder nicht in vollem Umfange der Teuerung gefolgt ist, so ist für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau proportional auf die tatsächliche Entwicklung seines Nettoerwerbseinkommens abzustellen. 5. Lebt die Ehefrau in einer nichtehelichen Lebens- und Wohngemeinschaft zusammen, so reduziert sich der unter Ziffer B.1. vereinbarte Unterhaltsbeitrag ab dem siebten Monate des Zusammenlebens um einen Drittel und reduziert sich ab dem 13. Monat des Zusammenlebens um einen weiteren Drittel und entfällt ab dem 19. Monat des Zusammenlebens vollständig für so lange das Zusammenleben fortdauert. Bei Auflösung der Wohngemeinschaft lebt der Unterhaltsbeitrag wieder auf, sofern gemäss Ziffer B.2. [recte: B.1.] noch ein solcher geschuldet ist.

C. Probleme bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts: 1. Die Parteien werden bei Problemen im Zusammenhang mit der Berechnung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer A.4.2. und A.4.4. (Unterhaltsbeiträge für C._____) sowie gemäss Ziffer B.2. - 5. (nachehelicher Unterhalt zugunsten der Ehefrau) zunächst unter Mithilfe ihrer Rechtsvertreter versuchen, eine Einigung zu finden. Erst wenn auf diesem Weg keine Einigung zustande kommt, wenden sich die Parteien an die zuständigen Behörden.

- 15 -

D. Regelung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge: 1. Die Parteien stellen fest, dass der Ehemann der Ehefrau per November 2011 Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 20'000.00 (inkl. aufgelaufene Verzugszinsen) schuldet. Diese werden vom Ehemann wie folgt bezahlt: - CHF 2'000.00 per 30. November 2011; - CHF 4'000.00 per 31. März 2012; - CHF 4'000.00 per 30. Juni 2012; - CHF 5'000.00 per 31. Oktober 2012; - CHF 5'000.00 per 31. Dezember 2012.

E. Altersvorsorge: 1. Der Ehemann verpflichtet sich, aus seinem Freizügigkeitsguthaben bei der I._____, Sammelstiftung J._____, Anschluss Nr. …, K._____ GmbH, Vers. Nr. …, den Betrag von CHF 66'310.45 auf die Ehefrau zu übertragen, und die Ehegatten ersuchen das Gericht, die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen, diesen Betrag auf das Konto der Ehefrau bei der Freizügigkeitsstiftung der L._____ AG, … [Adresse], Konto Nr. …, lautend auf B._____, zu übertragen. Die Ehegatten ersuchen das Gericht darum, die von ihnen getroffene Regelung zu genehmigen und gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen für verbindlich zu erklären. 2. Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemeinsam bei der zuständigen AHV- Ausgleichskasse einen Splittingantrag stellen. Sie verpflichten sich, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Willenserklärungen auf erstes Verlangen hin abzugeben. Bei Problemen wenden sie sich an ihre Rechtsvertreter.

F. Anweisung Grundbuch: 1. Die Parteien ersuchen das Gericht, das Grundbuchamt G._____ anzuweisen, gemäss den rechtskräftigen Ziffern 9.5.2. und 9.5.12. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 29. September 2010 den hälftigen Miteigentumsanteil der Ehefrau an der Stockwerkeigentumswohnung, …strasse …, G._____ (Grundbuchblatt-Nr. …, inkl. Garagenparkplatz [Grundbuchblatt-Nr. …]) auf den Ehemann zu übertragen.

G. Grundlagen der vorliegenden Vereinbarung:

- 16 - 1. Die Parteien versichern, dass sie sich gegenseitig im Rahmen der Konventionsgespräche vollständig über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse orientiert haben und dass insbesondere sämtliche vorhandenen Vermögenswerte in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen wurden. 2. Die vereinbarte Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Bemessungsfaktoren: 2.1. Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt CHF 12'000.00. 2.2. Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt CHF 5'000.00. 2.3. Die Lebenshaltungskosten der Ehefrau, die ihrem gebührenden Unterhalt entsprechen, betragen monatliche CHF 7'000.00 (inkl. Kosten für C._____). 2.4. Die Lebenshaltungskosten des Ehemannes, die seinem gebührenden Unterhalt entsprechen, betragen CHF 7'000.00 (inkl. Kosten für O._____).

H. Regelung der Gerichtskosten und Parteientschädigung: 1.1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (BG Bülach, Geschäfts-Nr. FE090102/U) übernimmt der Ehemann im Umfang von drei Fünfteln und die Ehefrau im Umfang von zwei Fünfteln. 1.2. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren (BG Bülach, Geschäfts-Nr. FE090102/U) eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 bis spätestens Ende Dezember 2011 zu bezahlen. 2.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien je zur Hälfte. 2.2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren.

J. Schlussbestimmung: 1. Die Parteien verzichten im laufenden Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer (Geschäfts-Nr. LC100072-O), auf die weiteren Parteivorträge sowie auf die parteiöffentliche Urteilsberatung und die Urteilsverkündung. 2. Mit Erfüllung dieser Scheidungsvereinbarung sind beide Ehegatten per Saldo aller ehe-, scheidungs- und güterrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt."

- 17 - 2. Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen (Art. 140 Abs. 1 aZGB). Das Gericht hat die Genehmigung auszusprechen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 140 Abs. 2 aZGB). Soweit mit der Vereinbarung Kinderbelange geregelt werden, richtet sich die Überprüfung indes nicht nach Art. 140 Abs. 2 aZGB, sondern nach dem Kindesrecht (Art. 133 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 285 und 287 Abs. 3 ZGB). Es ist diesbezüglich zu entscheiden. 3. Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. Juli 2011 im Rekursverfahren LQ100077 C._____, geboren am tt.mm.2005, für die Dauer des Scheidungsverfahrens unter der Obhut der Gesuchstellerin belassen. Im Rekursverfahren stellten sich mit Bezug auf die Wahrung des Kindeswohls grundsätzlich dieselben Rechts- und Tatsachenfragen wie sie vorliegend im Rahmen der Zuteilung der elterlichen Sorge für C._____ zu beurteilen sind. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (LQ100077 Beschluss vom 11. Juli 2011 S. 7ff.). Die von den Parteien vereinbarte Regelung entspricht dem Kindeswohl, weshalb C._____ unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen ist. Die von der Gesuchstellerin im Weiteren abgegeben Erklärungen sind zu genehmigen. 4.1. Die Parteien haben für den Fall, dass sie sich nicht "im direkten Gespräch über die Gestaltung des gegenseitigen Anspruches des Kindes und des Vaters auf angemessenen persönlichen Verkehr" einigen können, ein gerichtsübliches Ferien- und Besuchsrecht vereinbart (Urk. 156 A. Ziffern 3.1. und 3.2.). Die getroffene Regelung erscheint gestützt auf die Akten als angemessen und entspricht dem Kindeswohl. Entsprechend ist dem Gesuchsteller das vereinbarte Besuchsrecht zuzusprechen. Der Gesuchsteller hat die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten zu tragen (Urk. 156 A. Ziffer 3.3.). 4.2. Mit Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2011 wurde für C._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet und die (damals) zuständige Vormundschaftsbehörde darum ersucht, einen … [Sprache des Landes F._____] sprechenden Beistand zu ernennen (LQ100077 Beschluss vom 11. Juli 2011, S. 38f.).

- 18 - Die Notwendigkeit einer Beistandschaft betreffend kann auf die damaligen Ausführungen verwiesen werden. Die entsprechenden Probleme bestehen nach wie vor (vgl. Urk. 140 S. 4). Die Besuchsrechtsbeistandschaft ist deshalb, wie von den Parteien vereinbart, mit den angeführten Aufgaben aufrechtzuerhalten. Weiter beantragen die Parteien, dem Beistand sei zusätzlich die Aufgabe zu erteilen, sie bei der Wahl einer geeigneten Schule für C._____ zu beraten und zu unterstützen (Urk. 156 A. Ziffer 3.4.). Die beantragte Beauftragung ist angezeigt, da über die Wahl der Schule (öffentliche Schule oder Privatschule) Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht. Es macht Sinn, dass ihnen diesbezüglich eine neutrale Drittperson als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Folglich ist der Aufgabenkatalog des Beistandes zu erweitern. Das Ersuchen ist an die vormalig zuständige Vormundschaftsbehörde zu richten. Es obliegt dieser, den Fall an die nunmehr zuständige Behörde am neuen Wohnort von C._____ zu überweisen. 5. Der Gesuchsteller erzielt (mindestens), wie von den Parteien in ihrer Vereinbarung festgehalten (Urk. 156 G. Ziffer 2.1.), ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'000.– (Urk. 27/2/6; Urk. 64). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass er über wesentliche Vermögenswerte verfügt. Die derzeitigen finanziellen Aufwendungen für C._____ belaufen sich auf rund Fr. 1'100.–. So beträgt der Grundbetrag gemäss der Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 Fr. 400.– (II. Ziffer 4). Die Krankenkassenprämie (inklusive Zusatzversicherungen gemäss VVG) betrug im Jahre 2010 Fr. 178.70 (Urk. 48/3). Weiter rechtfertigt es sich, einen Anteil an den Wohnkosten von rund Fr. 500.– für C._____ zu veranschlagen. Betreuungskosten macht die Gesuchstellerin derzeit keine geltend und Anhaltspunkte dafür, dass solche anfallen, sind nicht ersichtlich. Doch gilt es diesbezüglich zu beachten, dass die Gesuchstellerin inskünftig durch die von ihr aufzunehmende selbständige Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat wird erzielen müssen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werden Betreuungskosten anfallen. Dennoch erscheint der von den Parteien vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– pro Monat zuzüglich vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Mai 2021 und von hernach Fr. 2'000.– insgesamt als angemessen (Urk. 156 A. Ziffer

- 19 - 4.1.), weshalb er in dieser Höhe festzusetzen ist. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Parteien im Weiteren vereinbart haben, dass der Gesuchsteller sich an ausserordentlichen Auslagen für C._____ zur Hälfte beteiligt (Urk. 156 A. Ziffer 4.4.). Die Unterhaltsbeiträge sind praxis- und vereinbarungsgemäss zu indexieren (Urk. 156 A. Ziffer 4.2.). Die Verpflichtung des Gesuchstellers, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten zur Hälfte zu beteiligen, ist zu genehmigen (Urk. 156 A. Ziffer 4.4.). 6.1. Die Parteien haben in der von ihnen getroffenen Vereinbarung die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin (inkl. C._____), welche ihrem gebührenden Bedarf entsprächen, mit Fr. 7'000.– beziffert (Urk. 156 G. Ziffer 2.2.). Dies entspricht dem von der Vorinstanz für die Gesuchstellerin (inkl. C._____) ermittelten erweiterten Notbedarf (insbesondere inklusive Steuern; Urk. 100 S. 26). Die Gesuchstellerin bezieht derzeit keine Arbeitslosengelder mehr. Sie lebt mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen und plant die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hat auf Nachfrage des Gerichtes (und nach Rücksprache mit ihrer Klientin) ausdrücklich bestätigt, dass die Gesuchstellerin in der Lage sei, mittels ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und der Unterstützung seitens ihres neuen Partners ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.– zu erzielen. Die Gesuchstellerin wurde, nach den Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin, ausdrücklich auf die Risiken und die Konsequenzen hingewiesen, welche sich daraus ergeben, dass sie dieses Einkommen in Zukunft vielleicht nicht erzielen kann, sei es, weil ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht genügend einbringt oder die Unterstützung durch den Partner wegfällt (Urk. 157). Da sich aus den Akten sodann ergibt, dass es der Gesuchstellerin in der Vergangenheit möglich war, als unselbständig Erwerbende ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'000.– zu erzielen (Urk. 6/6; Urk. 13/11/23), erscheint die von den Parteien getroffene (vorab angeführte) Regelung über den nachehelichen Unterhalt als nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen ist. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Gesuchstellerin nicht über wesentliche Vermögenswerte verfügt.

- 20 - 6.2. Die im Weiteren von den Parteien getroffenen Regelungen über das Vorgehen bei "Problemen bei der Berechnung" des nachehelichen Unterhalts (Urk. 156 C.), die Nachzahlung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge (Urk. 156 D.), die Indexierung (Urk. 156 B. Ziffern 3. und 4) sowie "die Grundlagen der vorliegenden Vereinbarung" (Urk. 156 G.) sind ebenfalls zu genehmigen. Ebenso ist mit der Saldoklausel zu verfahren (Urk. 156 J. Ziffer 2). 7. Die vereinbarte hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge entspricht der grundsätzlich zwingenden Vorschrift von Art. 122 ZGB (vgl. hierzu Urk. 85; Urk. 149/1; Urk. 156 E.). Sie ist zu genehmigen. 8. Die von den Parteien getroffene Regelung betreffend das Güterrecht ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Ziffer 5.2. der damals von den Parteien getroffenen Vereinbarung geht das auf den Namen beider Gesuchsteller im Grundbuch eingetragene Grundstück ins Alleineigentum des Gesuchstellers über (Urk. 100 Dispositiv-Ziffer 9.5.2.). Folglich kann das Grundbuchamt G._____ angewiesen werden, den hälftigen Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin an den Gesuchsteller zu übertragen (Urk. 156 F.).

III. 1. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu drei Fünfteln dem Gesuchsteller und zu zwei Fünfteln der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sodann ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– bis spätestens 31. Dezember 2011 zu bezahlen (Urk. 156 H. Ziffern 1.1. und 1.2.). 2. Am 1. Januar 2011 ist die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) in Kraft getreten. Als Folge dessen, dass das bisherige Verfahrensrecht gilt, ist indes noch die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV) anwendbar (§ 23 GebV OG). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2

- 21 - Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 GerGebV auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und ist vom gegenseitigen Verzicht auf ein Prozessentschädigung Vormerk zu nehmen (Urk. 156 H. Ziffern 2.1. und 2.2.).

Es wird erkannt: 1. Das Kind C._____ , geboren tt.mm.2005, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt. 2. Die Gesuchsteller einigen sich im direkten Gespräch über den gegenseitigen Anspruch von C._____ und dem Gesuchsteller auf angemessenen persönlichen Verkehr. Kommt keine Einigung zustande, wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitagmorgen bis Ostermontagabend) und an Weihnachten (24. bis 26. Dezember), in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontagabend) und zum Jahreswechsel (Sylvester/Neujahr) zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, C._____ während drei Wochen pro Jahr während den Schulferien zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben wird. Die mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs verbundenen Kosten sind vom Gesuchsteller zu tragen.

- 22 - 3. Die mit Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2011 im Verfahren LQ100077 für C._____ bei der für M._____ zuständigen Vormundschaftsbehörde errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten. Der/die Beistand/Beiständin wird zusätzlich zu den im Beschluss vom 11. Juli 2011 genannten Aufgaben damit betraut, die Parteien bei der Wahl einer geeigneten Schule für C._____ zu unterstützen und zu beraten. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ ab Rechtskraft dieses Urteils monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglich vereinbarter oder gesetzlicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'500.– bis zum 31. Mai 2021, hernach Fr. 2'000.– bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____, auch über dessen Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange C._____ in ihrem Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der vorstehende Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2011 bei 99.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er ist jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals per 1. Januar 2013 nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel anzupassen:

ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand ursprünglicher Indexstand

Der Gesuchsteller wird sodann verpflichtet, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, die Hälfte der ausserordentlichen Auslagen von C._____ (namentlich für medizinisch notwendige Zahnkorrekturen oder sonstige me-

- 23 dizinisch notwendige ausserordentliche Behandlungen; weitere Auslagen wie z.B. schulische Fördermassnahmen etc. nach vorgängiger Absprache) zu tragen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. 5. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien vom 17. bzw. 20. November 2011 genehmigt. Sie lautet wie folgt:

"[Präambel:]

A. Kinderbelange: 1. [Elterliche Sorge] 2. Die Mutter erklärt sich bereit, die aus der elterlichen Sorge fliessenden Befugnisse wenn immer möglich im Einvernehmen mit dem Vater auszuüben. Die Mutter erklärt sich insbesondere bereit, den Vater über besondere Ereignisse im Leben von C._____ zu benachrichtigen und ihn vor Entscheidungen, die für die Entwicklung von C._____ wichtig sind, anzuhören. Die Eltern haben Kenntnis vom Recht des Vaters, sich bei den Lehrkräften und weiteren, mit der Ausbildung befassten Personen sowie bei Ärzten und Therapeuten und weiteren, mit der Pflege und Betreuung von C._____ befassten Personen zu erkundigen. 3.1. [Besuchsrecht] 3.2. [Besuchsrecht] 3.3. [Kosten Besuchsrecht] 3.4. [Beistandschaft] 4.1. [Kinderunterhalt] 4.2. [Indexierung Kinderunterhalt] 4.3. [Kinderunterhalt] 4.4. [Kinderunterhalt]

B. Nachehelicher Unterhalt: 1. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB einen nachehelichen Unterhalt von • CHF 2'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zum Unterhalt bis 31. März 2012, und hernach • CHF 500.00 bis 31. Mai 2021, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. Danach endet die nacheheliche Unterstützungspflicht.

- 24 - 2. Erzielt die Ehefrau durch regelmässige Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Gratifikation und/oder 13. Monatslohn sowie inkl. Vermögensertrag) oder ein Erwerbsersatzeinkommen von monatlich • CHF 5'000.00 in der Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zum Unterhalt bis 31. März 2012, und hernach • CHF 7'000.00 ab 1. April 2012 bis 31. Mai 2021, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer B.1. um die Hälfte des über den jeweiligen Einkommensgrenzwert hinaus erzielten Mehreinkommens. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann bis Ende Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals per Ende April 2013 ihre Steuererklärung unaufgefordert zuzustellen. Auf der Basis der dann zumal vorliegenden Einkommensbelege ist die Höhe der im Vorjahr geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu errechnen. Ergibt sich aus dieser Berechnung, dass im Vorjahr zu viel Unterhaltsbeiträge bezahlt worden sind, kann der Ehemann den zuviel bezahlten Betrag mit den folgenden Unterhaltsbeiträgen verrechnen. 3. Die vorstehenden Einkommensgrenzen gemäss Ziffer B.2. werden gemäss Ziffer B.4. der Teuerung angepasst. 4. Der vorstehende Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau (Ziffer B.1.) sowie der Einkommensgrenzwert gemäss Ziffer B.2. beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2011 von 99.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2013 nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst:

neuer Betrag = ursprünglicher Betrag X neuer Index alter Index

Weist der Ehemann nach, dass sein Nettoerwerbseinkommen nicht oder nicht in vollem Umfange der Teuerung gefolgt ist, so ist für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau proportional auf die tatsächliche Entwicklung seines Nettoerwerbseinkommens abzustellen. 5. Lebt die Ehefrau in einer nichtehelichen Lebens- und Wohngemeinschaft zusammen, so reduziert sich der unter Ziffer B.1. vereinbarte Unterhaltsbeitrag ab dem siebten Monate des Zusammenlebens um einen Drittel und reduziert sich ab dem 13. Monat des Zusammenlebens um einen weiteren Drittel und entfällt ab dem 19. Monat des Zusammenlebens vollständig für so lange das Zusammenleben fortdauert. Bei Auflösung der Wohngemeinschaft lebt der Unterhaltsbeitrag wieder auf, sofern gemäss Ziffer B.2. [recte: B.1.] noch ein solcher geschuldet ist.

C. Probleme bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts: 1. Die Parteien werden bei Problemen im Zusammenhang mit der Berechnung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer A.4.2. und A.4.4. (Unterhaltsbeiträge für C._____) sowie gemäss Ziffer B.2. - 5. (nachehelicher Unterhalt zugunsten der Ehefrau) zunächst unter Mithilfe ihrer Rechtsvertreter versuchen, eine Einigung zu finden. Erst wenn auf die-

- 25 sem Weg keine Einigung zustande kommt, wenden sich die Parteien an die zuständigen Behörden.

D. Regelung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge: 1. Die Parteien stellen fest, dass der Ehemann der Ehefrau per November 2011 Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 20'000.00 (inkl. aufgelaufene Verzugszinsen) schuldet. Diese werden vom Ehemann wie folgt bezahlt: - CHF 2'000.00 per 30. November 2011; - CHF 4'000.00 per 31. März 2012; - CHF 4'000.00 per 30. Juni 2012; - CHF 5'000.00 per 31. Oktober 2012; - CHF 5'000.00 per 31. Dezember 2012.

E. Altersvorsorge: 1. Der Ehemann verpflichtet sich, aus seinem Freizügigkeitsguthaben bei der I._____, Sammelstiftung J._____, Anschluss Nr. …, K._____ GmbH, Vers. Nr. …, den Betrag von CHF 66'310.45 auf die Ehefrau zu übertragen, und die Ehegatten ersuchen das Gericht, die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen, diesen Betrag auf das Konto der Ehefrau bei der Freizügigkeitsstiftung der L._____ AG, … [Adresse], Konto Nr. …, lautend auf B._____, zu übertragen. Die Ehegatten ersuchen das Gericht darum, die von ihnen getroffene Regelung zu genehmigen und gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen für verbindlich zu erklären. 2. Die Parteien werden nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gemeinsam bei der zuständigen AHV-Aus-gleichskasse einen Splittingantrag stellen. Sie verpflichten sich, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Willenserklärungen auf erstes Verlangen hin abzugeben. Bei Problemen wenden sie sich an ihre Rechtsvertreter.

F. Anweisung Grundbuch: 1. Die Parteien ersuchen das Gericht, das Grundbuchamt G._____ anzuweisen, gemäss den rechtskräftigen Ziffern 9.5.2. und 9.5.12. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgericht Bülach vom 29. September 2010 den hälftigen Miteigentumsanteil der Ehefrau an der Stockwerkeigentumswohnung, …strasse …, G._____ (Grundbuchblatt-Nr. …, inkl. Garagenparkplatz [Grundbuchblatt-Nr. …]) auf den Ehemann zu übertragen.

G. Grundlagen der vorliegenden Vereinbarung: 1. Die Parteien versichern, dass sie sich gegenseitig im Rahmen der Konventionsgespräche vollständig über ihre Einkommens- und Vermögens-

- 26 verhältnisse orientiert haben und dass insbesondere sämtliche vorhandenen Vermögenswerte in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen wurden. 2. Die vereinbarte Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Bemessungsfaktoren: 2.1. Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt CHF 12'000.00. 2.2. Das derzeitige monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt CHF 5'000.00. 2.3. Die Lebenshaltungskosten der Ehefrau, die ihrem gebührenden Unterhalt entsprechen, betragen monatliche CHF 7'000.00 (inkl. Kosten für C._____). 2.4. Die Lebenshaltungskosten des Ehemannes, die seinem gebührenden Unterhalt entsprechen, betragen CHF 7'000.00 (inkl. Kosten für O._____).

H. Regelung der Gerichtskosten und Parteientschädigung: 1.1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (BG Bülach, Geschäfts-Nr. FE090102/U) übernimmt der Ehemann im Umfang von drei Fünfteln und die Ehefrau im Umfang von zwei Fünfteln. 1.2. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren (BG Bülach, Geschäfts-Nr. FE090102/U) eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.00 bis spätestens Ende Dezember 2011 zu bezahlen. 2.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens übernehmen die Parteien je zur Hälfte. 2.2. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren.

J. Schlussbestimmung: 1. [Verzicht weitere Parteivorträge, Teilnahme parteiöffentliche Urteilsberatung und -eröffnung] 2. Mit Erfüllung dieser Scheidungsvereinbarung sind beide Ehegatten per Saldo aller ehe-, scheidungs- und güterrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt."

6. Die I._____, Sammelstiftung J._____, Anschluss Nr. …, K._____ GmbH, wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (Versicherten-Nr. …) den Betrag von Fr. 66'310.45 auf das Konto der Gesuchstellerin bei der Freizügigkeitsstiftung der L._____ AG, … [Adresse], Konto Nr. …, lautend auf B._____, zu übertragen.

- 27 - 7. Das Grundbuchamt G._____ wird angewiesen, gemäss den rechtskräftigen Ziffern 9.5.2. und 9.5.12. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgericht Bülach vom 29. September 2010, mitgeteilt mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2011, den hälftigen Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin an der Stockwerkeigentumswohnung, …strasse …, G._____ (Grundbuchblatt- Nr. …, inkl. Garagenparkplatz [Grundbuchblatt-Nr. …]) auf den Gesuchsteller zu übertragen. 8. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (Dispositiv-Ziffer 12). Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller sich verpflichtet hat, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von (pauschal) Fr. 1'500.– bis spätestens am 31. Dezember 2011 zu bezahlen. 9. Die zweitinstanzliche Gebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Die Dolmetscherkosten betragen Fr. 487.50. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 11. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 157 und an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 155), an das Bezirksgericht Bülach, an die für M._____ zuständige Vormundschaftsbehörde sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 an die I._____, … [Adresse], und im Auszug hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt G._____, … [Adresse], G._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 28 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Präsident:

Oberrichter Dr. R. Klopfer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Kokotek

versandt am: ss

Urteil vom 8. Dezember 2011 Rechtsbegehren: Urteil der Einzelrichterin des Bezirkes Bülach vom 29. September 2010 (Urk. 100): Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 3. Die mit Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2011 im Verfahren LQ100077 für C._____ bei der für M._____ zuständigen Vormundschaftsbehörde errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten. Der/die Beistand/Beiständin wir... 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ ab Rechtskraft dieses Urteils monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglich vereinbarter ... Fr. 1'500.– bis zum 31. Mai 2021, hernach Fr. 2'000.– bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____, auch über dessen Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin auch über die Mündigkeit hinaus, solange C._____ in ihrem Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Gesuchsteller wird sodann verpflichtet, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, die Hälfte der ausserordentlichen Auslagen von C._____ (namentlich für medizinisch notwendige Zahnkorrekturen oder sonstige medizinisch notwendige ausserordentlic... 5. Im Übrigen wird die Vereinbarung der Parteien vom 17. bzw. 20. November 2011 genehmigt. Sie lautet wie folgt: 13. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...

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