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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.11.2025 LB250055

12. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,560 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Feststellungsklage (CP210011-L; vormals CP180005-L)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 12. November 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Feststellungsklage (CP210011-L; vormals CP180005-L) Berufung gegen ein Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. August 2025; Proz. CP180012 und CP210011

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner am tt.mm.2017 verstorbenen Schwester C._____ reichte der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) am 23. Juni 2018 eine Feststellungsklage gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) bei der Vorinstanz ein (act. 5/1 bis 5/7/1-5; Geschäfts-Nr. CP180005-L). Er verlangte im Wesentlichen die Feststellung, dass die Testamente von C._____ vom 16. Oktober 2010 und vom 18. Mai 2003, worin der Beklagte als Alleinerbe und Willensvollstrecker sowie als Haupterbe und Willensvollstrecker eingesetzt wurde, infolge dessen Erbunwürdigkeit nichtig seien. 1.2. Im Oktober 2018 reichte der Kläger zusätzlich eine Erbschafts- und Auskunftsklage ein (act. 5/32). Bezüglich des detaillierten Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann an dieser Stelle auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 4 S. 4-13). Mit Beschluss vom 4. Februar 2020 trat die Vorinstanz auf diverse Rechtsbegehren des Klägers (soweit diese nicht gegenstandslos geworden waren) nicht ein und setzte ihm gleichzeitig eine letztmalige Frist, um "im Sinne der Erwägungen abschliessend formal und inhaltlich genügende Rechtsbegehren zu formulieren", unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 5/75). Die vom Kläger gegen diesen Beschluss erhobene Berufung wurde mit Urteil der Kammer vom 31. März 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 5/85; Geschäfts-Nr. LB200014). 1.3. In der Folge stellte der Kläger in mehreren Eingaben zahlreiche Rechtsbegehren (act. 5/78, 5/59, 5/83), worauf ihn die Vorinstanz mit Beschluss vom 10. Juli 2020 erneut auf die formellen und materiellen Anforderungen an eine Klage hinwies und eine letztmalige Frist ansetzte, um abschliessend, endgültig und vollständig die massgebenden Rechtsbegehren zu stellen und zu begründen (act. 5/91). In einer über 100-seitigen Eingabe datiert vom 8. August 2020 stellte der Kläger in der Folge rund 34 Rechtsbegehren sowie ein Ausstandsbegehren gegen diverse Gerichtspersonen (act. 5/93). Mit Beschluss vom 1. Dezember

- 3 - 2020 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsbegehren und die zahlreichen Rechtsbegehren des Klägers nicht ein (act. 5/95). Die vom Kläger gegen diesen Nichteintretensbeschluss erhobene Berufung wurde mit Urteil der Kammer vom 10. Juni 2021 bezüglich einiger Rechtsbegehren (Rechtsbegehren Ziffern 2, 3a, 5, 10, 11a, 113a, 14a, 21-24, 28 und 31b) gutgeheissen, im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen. Auf das Ausstandsbegehren gegen einzelne Mitglieder der Kammer wurde nicht eingetreten. Soweit die Berufung gutgeheissen wurde, wurde das Verfahren zur Ergänzung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 5/99; Geschäfts-Nr. LB200049). Im parallel dazu angestrengten Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz richtete, gutgeheissen, im Übrigen war ihr kein Erfolg beschieden (act. 5/101, Geschäfts-Nr. RB200036). 1.4. Zu den von der Rückweisung betroffenen Rechtsbegehren des Klägers holte die Vorinstanz eine Klageantwort ein (act. 5/104, 5/110) und führte einen zweiten Schriftenwechsel durch (act. 5/116). Am 4. März 2025 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi S. 39 ff.). Mit Urteil und Beschluss vom 18. August 2025 trat die Vorinstanz auf die Erbschafts- und Auskunftsklage (Geschäfts- Nr. CP180012-L) nicht ein. Bezüglich der erbrechtlichen Feststellungsklage (Geschäfts-Nr. CP210011-L) wies sie die Rechtsbegehren 3a und 5, 11a, 13a und 14a und 31b (alle betreffend Erbunwürdigkeit) ab und trat auf die Rechtsbegehren 2, 21, 10, 23, 24, 22 und 28 (alle betreffend Feststellung der Erbenstellung) nicht ein (act. 5/155 = act. 4 [Aktenexemplar]). Der Entscheid wurde dem Kläger am 17. September 2025 zugestellt (act. 5/156). 1.5. In einer mit "Beschwerdeverfahren und auch Berufungsverfahren gegen das Urteil und den Beschluss vom 18. August 2025 des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Geschäfts-Nr. CP180012-L und Geschäfts-Nr. CP210011-L/U" bezeichneten Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel) wendet sich der Kläger an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-158). Auf die Einholung einer Berufungs-

- 4 antwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Der Kläger bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde und Berufung (act. 2), weshalb sowohl ein Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. RB250029) als auch das vorliegende Berufungsverfahren eröffnet wurde. 2.2. Die Rechtsmitteleingabe wurde vom Kläger nicht unterzeichnet (act. 2). Grundsätzlich wäre ihm gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist anzusetzen, um die Eingabe mit seiner Unterschrift zu versehen. Aus den nachfolgenden Gründen kann jedoch darauf verzichtet werden. 2.3. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz wurde dem Kläger am 17. September 2025 zugestellt (act. 5/156). Die Berufung wurde am 13. Oktober 2025 der Post übergeben und ist somit rechtzeitig erhoben. 2.4. Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzen. Es genügt nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen. Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Bei Laien werden weniger strenge Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Aus der Begründung muss sich wenigstens rudimentär ergeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Ent-

- 5 scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Sind die Voraussetzungen an die Begründung nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH LF230045 vom 27. Juli 2023 E. 3. m.w.H.; LF210022 vom 15. April 2021 E. 2.2.). 2.5. Der Eingabe des Klägers ist sinngemäss zu entnehmen, dass er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt und weiterhin an der Feststellung der Erbunwürdigkeit des Beklagten festhält. Darüber hinaus stellt er sinngemäss den Antrag, Oberrichterin lic. iur. E. D._____, Ersatzrichterin lic. iur. E._____ und Gerichtsschreiberin MLaw F._____ müssten in den Ausstand treten (act. 2). 2.6. Mit Blick auf das Begründungserfordernis ist Folgendes festzuhalten: Die Rechtsmitteleingabe des Klägers umfasst 43 Seiten und setzt sich aus einzelnen, nicht nummerierten Seiten zusammen. Zahlreiche Seiten sind identisch oder quasi identisch, sie unterscheiden sich lediglich durch die Ergänzung einzelner Worte oder durch hinzugefügte Hervorhebungen oder Unterstreichungen. Die erste Seite der Eingabe ist fast identisch mit den Seiten 39, 41, 42 und 43. Die Seite 2 entspricht der Seite 22, während die Seite 3 identisch mit Seite 11 und quasi identisch mit Seite 19 ist. Die Ausführungen auf Seite 4 wiederholen sich wortwörtlich auf Seite 7, diejenigen auf Seite 5 stimmen quasi mit denjenigen auf Seite 16 überein. Die Seiten 6, 20 und 36 sind gleich, ebenso die Seiten 8, 15 und 21 bzw. die Seiten 9 und 17 bzw. die Seiten 10 und 18. Identisch sind zudem die Seiten 12, 37 und 40. Die Seite 13 kommt in der Eingabe (fast identisch) fünfmal vor, nämlich auf den Seiten 24, 28, 32 und 35. Dreimal wiederholt sich die Seite 14, so auf den Seiten 23, 27 und 31. Die Seite 25 ist quasi deckungsgleich mit den Seiten 30 und 33. Auch die Seiten 29 und 38 sind fast identisch. Die Eingabe besteht insgesamt aus ohne ersichtlichen Zusammenhang aneinandergereihten Seiten und sich ungeordnet wiederholenden Ausführungen. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, lässt sich den Ausführungen des Klägers keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid entnehmen.

- 6 - 2.6.1. Der Kläger wirft der Vorinstanz und dem Beklagten verschiedene strafrechtliche Vergehen vor. So habe die Vorinstanz durch rechtswidrige und verbotene Rechtsverweigerungen ihre Amtspflichten und Berufspflichten verletzt. Der Beklagte habe sich der gewerbsmässigen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Für die von ihm verwendeten strafrechtlichen Begriffe und Definitionen verweist der Kläger auf den Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch von Andreas Donatsch als integraler Bestandteil seiner Rechtsschrift. Mit seinen pauschalen Vorwürfen und dem Verweis auf den genannten Strafrechtskommentar kommt der Kläger indessen auch den für Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht nach. 2.6.2. Auch die fortwährende Wiederholung seines Standpunktes, alle früheren Testamente der Erblasserin seien mit dem Testament vom 24. Juni 2012 ungültig geworden, der Beklagte sei deshalb nicht mehr testamentarischer Alleinerbe und Willensvollstrecker und habe die liquiden Vermögenswerte der Erblasserin nachweislich veruntreut, vermag mit Blick auf die Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung nicht zu genügen. Der Kläger gibt damit lediglich seine Sicht der Dinge wieder, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. An einigen, wenigen Stellen nimmt der Kläger auf konkrete Seiten des angefochtenen Entscheids Bezug. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 2.6.3. So bezieht sich der Kläger auf die Erwägungen der Vorinstanz auf S. 32, wo die Darstellung des Beklagten in der Klageantwort vom 10. November 2021 (act. 5/110) zusammenfassend wiedergegeben wurde. Die Vorinstanz hielt fest, der Beklagte habe ausgeführt, im Monat April 2014 seien Gesamtkosten von Fr. 7'402.30 angefallen und diese Kosten seien gegen den Todeszeitpunkt noch um Fr. 2'000.– höher ausgefallen. Diesbezüglich bringt der Kläger in der vorliegenden Eingabe seine gegenteilige Sichtweise zum Ausdruck, ohne auf entscheidrelevante Erwägungen der Vorinstanz einzugehen (act. 2 S. 3, 11 und 19). An der Stelle, an der der Kläger auf S. 33 des angefochtenen Entscheids Bezug nimmt, beschränkt er sich darauf, die an besagter Stelle von der Vorinstanz zusammengefasst wiedergegebenen Standpunkte des Beklagten in der Klageant-

- 7 wort zu bestreiten (act. 2 S. 25). Soweit der Kläger unter Hinweis auf S. 35 des erstinstanzlichen Entscheides behauptet, die Schmälerungen des Vermögens der Erblasserin durch den Beklagten im Umfang von "über 1'500'000 Millionen Franken" stellten Erbunwürdigkeitsgründe dar und seien unter Art. 540 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu subsumieren, stellen seine Ausführungen eine pauschale Wiederholung seines Standpunktes dar, welche den Begründungsanforderungen nicht genügt (act. 2 S. 25). Auch unter Bezugnahme auf S. 37 des angefochtenen Entscheids bestreitet der Kläger die erstinstanzliche Erwägung zum Gesamtvermögen der Erblasserin von Fr. 2'267'503.30, einschliesslich das nicht deklarierte Goldvermögen im Wert von Fr. 525'951.95, lediglich mit der Behauptung, dass die Erblasserin nie Eigentümerin oder Besitzerin eines Goldvermögens gewesen sei (act. 2 S. 25). Mit dieser nicht weiter begründeten, pauschalen Behauptung und der Äusserung, die Feststellungen der Vorinstanz seien bewiesene Urkundenfälschungen im Amt und strafbarer Amtsmissbrauch, kommt der Kläger den Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren – auch nach einem für Laien stark herabgesetzten Massstab – nicht nach. Weiter nimmt der Kläger auf S. 38 des angefochtenen Entscheids Bezug (act. 2 S. 29 und 38). Er wiederholt seine Behauptung, dass der Beklagte dem Notariat Enge den Erlös aus der Auktion von 21 wertvollen Kunstobjekten und Antiquitäten durch die Auktionsfirma G._____ AG in Zürich nicht mitgeteilt und den gesamten Auktionserlös veruntreut habe. Auch das grosse Oelgemälde "…" in Museumsqualität des Schweizer Kunstmalers H._____ habe der Beklagte bei der Wohnungsräumung in unerlaubten Besitz genommen (act. 2 S. 8 f., 15 und 21). Mit der erneuten Wiederholung seines Standpunktes geht der Kläger nicht ansatzweise auf die Ausführungen der Vorinstanz ein, wonach der Beklagte das Mobiliar der Erblasserin anlässlich der Wohnungsräumung von der G._____ AG habe inventarisieren lassen, und ein Abgleich dieser Aufstellung mit den von der Erblasserin in einzelnen früheren Testamenten gemachten Aufstellungen keine offensichtlichen Unstimmigkeiten ergebe (act. 4 S. 38). Im Zusammenhang mit dem wertvollen Oelgemälde legte die Vorinstanz dar, dieses sei von der Erblasserin letztmals im Testament vom 20. Februar 1983 erwähnt worden, in den späteren Testamenten vom 12. Oktober 1994, vom 18. Mai 2003, vom 16. Oktober 2010

- 8 und vom 22. bzw. 24. Juni 2012 habe es die Erblasserin nicht mehr erwähnt und es – trotz seines offenbar erheblichen objektiven Werts – auch nicht mehr in den an die einzelnen Testamente angehefteten Aufstellungen aufgeführt. Es bestünden deshalb keinerlei Anhaltspunkte für eine Veruntreuung des Bildes durch den Beklagten (act. 4 S. 38). Mit seinen pauschalen Anschuldigungen kommt der Kläger somit auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen – trotz Bezugnahme auf eine konkrete Stelle der vorinstanzlichen Begründung – nicht nach. Auf S. 75 des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz fest, auf das Feststellungsbegehren des Klägers zur Erbenstellung des Beklagten (Rechtsbegehren 2) sei nicht einzutreten (act. 4 S. 75). In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, alle Nichteintretensverfügungen seien rechtswidrige Verweigerungen des rechtlichen Gehörs, strafbarer Amtsmissbrauch, Gerichts- bzw. Prozessbetrug und Urkundenfälschungen im Amt (act. 2 S. 12, 37 und 40). Auch mit diesen pauschalen Rügen erfüllt der Kläger die Begründungsanforderungen selbstredend nicht. 2.7. Nach dem Gesagten erfüllt die Rechtsmitteleingabe des Klägers die minimalsten Anforderungen nicht. Es fehlt an einer Berufungsbegründung. Auf die vom Kläger erhobene Berufung ist nicht einzutreten. 2.8. Das gleiche gilt für das vom Kläger gestellte Ausstandsbegehren. Er begründet dieses lediglich damit, die genannten Personen könnten die Klage bzw. das Rechtsmittel aufgrund bewiesener Fehlurteile, Nichteintretensverfügungen, begangener strafbarer Handlungen und dadurch bewiesener Amtsunfähigkeiten gerichtlich nicht bzw. nicht richtig und tatsachenkonform beurteilen (act. 2 S. 1, 39, 41, 42 und 43). Diese pauschalen Vorbringen sind nicht nachvollziehbar und haltlos, weshalb auch auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid unterliegt der Kläger vollumfänglich (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

- 9 - 3.2. Ausgehend von den Erwägungen der Vorinstanz beläuft sich der Streitwert auf Fr. 1'634'355.14 (act. 5 S. 91). Die Grundgebühr beträgt Fr. 37'094.–, wobei sich vorliegend aufgrund des geringfügigen Aufwands und des Nichteintretensentscheids eine grösstmögliche Reduktion auf Fr. 1'000.– rechtfertigt. 3.3. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Der Kläger hat in seiner Rechtsmitteleingabe kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 2), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 3.4. Da dem Beklagten im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu verzichten. 3.5. Der Beklagte hat mit Schutzschrift vom 23. September 2025 beantragt, ihm vor Zustellung der Berufung Frist anzusetzen, um einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO zu stellen und zu begründen (vgl. Geschäfts-Nr. RX250010). Da im vorliegenden Berufungsverfahren mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, erübrigt sich die vom Beklagten mit der Schutzschrift beantragte Fristansetzung. Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 10 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'634'355.14. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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