Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss und Urteil vom 17. Februar 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch B._____ gegen Konkursmasse C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Konkursamt Thalwil vertreten durch Mobile Equipe Konkurs betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. August 2025; Proz. CG240027
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 6/3 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 285'731.47 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Dezember 2022 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten der Beklagten." Beschluss des Bezirksgerichtes: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Der Klägerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'750.– festgesetzt. Die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 950.– (Pauschale für das Schlichtungsverfahren). 5. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Pauschale für das Schlichtungsverfahren) werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt. Die Entscheidgebühr wird jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Mitteilungen] 8./9. [Rechtsmittel]
- 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2): 1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. August 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Klage der Berufungsklägerin vom 15. November 2024 rechtzeitig während des laufenden Konkursverfahrens erfolgte, somit am 15. November 2024 die Konkursmasse C._____ als existierende Partei bestand und die Konkursmasse aktiv und passiv parteifähig war. 3. Es sei festzustellen, dass die Konkursverwaltung aufgrund ihrer Kenntnis über die beim Bezirksgericht Horgen seit 15. November 2024 hängigen Klage beim Konkursgericht Horgen am 13. Dezember 2024 nicht hätte beantragen dürfen, das Konkursverfahren sei vollständig durchgeführt als geschlossen zu erklären und es sei gleichzeitig festzustellen, dass das Konkursgericht nicht hätte am 16. Dezember 2024 das Konkursverfahren als geschlossen erklären dürfen. 4. Es sei folglich das Konkursverfahren temporär zu eröffnen, damit das Klageverfahren der Berufungsklägerin vor Bezirksgericht Horgen durchgeführt werden kann. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Mit Urteil vom 17. September 2021 wurde über C._____ der Konkurs eröffnet und das Konkursamt Thalwil mit dem Vollzug des Konkursverfahrens beauftragt. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) meldete dem Konkursamt mit Schreiben vom 28. Februar 2022, dass sie Zessionarin der Forderung sei, die der Konkursit gegenüber dem Unternehmen D._____ bzw. der E._____ [Bank] habe. Sie legte dem Schreiben eine Zession vom 17. März 2017 bei (act. 6/4/3-3a). Das Konkursamt ersuchte die Klägerin am 18. Mai 2022 und 4. Juli 2022 um Zustellung weiterer Belege (act. 6/4/4-5). Mit Schreiben vom 28. September 2022 teilte das Konkursamt der Klägerin mit, das Guthaben auf dem Konto bei der E._____ sei aus seiner Sicht Teil der Konkursmasse. Die in
- 4 der Zession erwähnte Forderung sei nicht näher spezifiziert und die in der Zessionsvereinbarung erwähnten "Bedingungen" in einem weiteren Vertrag seien nicht bekannt. Eine Aussonderungsklage nach Art. 242 Abs. 2 SchKG falle für die angemeldete Forderung nicht in Betracht; ein allfälliger Prätendentenstreit wäre auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (act. 6/4/8). In der Folge reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt F._____ ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 285'731.47 zuzüglich Verzugszinsen gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ein (vgl. act. 6/4/13, 6/4/16). Das Friedensrichteramt stellte am 21. Juni 2023 die Klagebewilligung aus; allerdings reichte die Klägerin innert der Frist von drei Monaten beim Gericht keine Klage ein. 1.2. Am 13. Februar 2024 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt F._____ erneut ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung von Fr. 285'731.47 zuzüglich Verzugszinsen gegen die Beklagte ein (act. 6/4/18, 6/1). Die Schlichtungsverhandlung vom 9. Juli 2024 verlief erfolglos, worauf das Friedensrichteramt gleichentags die Klagebewilligung ausstellte (act. 6/1). Mit Eingabe vom 15. November 2024 reichte die Klägerin unter Beilage der Klagebewilligung vom 9. Juli 2024 die vorliegende Klage bei der Vorinstanz ein (act. 6/1-6/4/3-22). Die Vorinstanz setzte der Beklagten mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 eine einmalige, nicht erstreckbare Frist für die Klageantwort an und delegierte die Prozessleitung (act. 6/6). Mit Schreiben vom 9. Januar 2025 teilte die Beklagte mit, das Konkursverfahren sei mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Dezember 2024 als geschlossen erklärt worden (act. 6/8). Darauf ergänzte die Klägerin ihre Klage mit Eingabe vom 22. Januar 2025 (act. 6/9). Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wies die Vorinstanz die Klägerin darauf hin, dass gegen das Urteil des Konkursgerichts vom 16. Dezember 2024 Beschwerde erhoben worden sei, und sie gab ihr Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Sistierung zu äussern (act. 6/11). Die diesbezügliche Stellungnahme der Klägerin datiert vom 17. Februar 2025 (act. 6/16). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 sistierte die Vorinstanz das Verfahren (act. 6/17).
- 5 - 1.3. Die Beklagte teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 3. März 2025 mit, auf die vom Konkursiten C._____ erhobene Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Dezember 2024 betreffend Abschluss des Konkursverfahrens sei nicht eingetreten worden (act. 6/19). In der Folge liess die Beklagte der Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juni 2025 eine Kopie des genannten Beschlusses inkl. Rechtskraftbescheinigung zukommen (act. 6/20, 6/21). Dieses Schreiben wurde der Klägerin zugestellt (act. 6/22), welche mit Eingabe vom 15. Juni 2025 beantragte, auf die rechtzeitig während des hängigen Konkursverfahrens eingeleitete Klage sei einzutreten bzw. der hängige Prozess sei weiterzuführen (act. 6/23). Mit Beschluss vom 18. August 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab (act. 6/28 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.4. Gegen den Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. September 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (act. 2). Sie ersuchte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 2 S. 3). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-30). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Der Beklagten ist das Doppel der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 4/1-12) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Voraussetzungen der Berufung Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die vorliegende Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Beim Beschluss der Vorinstanz vom 18. August 2025 handelt es sich um einen berufungsfähigen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert.
- 6 - 2.2. Zulässigkeit der Berufungsanträge 2.2.1. Wie erwähnt ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungsobliegenheit folgt, dass mit der Berufung Rechtsmittelanträge zu stellen sind. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1). Im Berufungsverfahren kann mit einem sog. reformatorischen Berufungsantrag verlangt werden, dass die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt und neu entscheidet (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO); mit einem kassatorischen Antrag kann demgegenüber verlangt werden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein rein kassatorischer Rechtsmittelantrag, d.h. ein blosser Antrag auf Rückweisung, nur zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden kann, weil das erstinstanzliche Gericht die Klage materiell nicht beurteilt hat (BGer 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2). Rechtsmittelanträge sind wie alle Prozesshandlungen nach Treu und Glauben (Art. 52 Abs. 1 ZPO) auszulegen, wobei insbesondere die Begründung beizuziehen ist (BGer 5A_818/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2). 2.2.2. Mit ihrem Berufungsantrag 1 verlangt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, ohne zu erwähnen, was an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheides treten soll. In der Begründung führt die Klägerin indessen aus, die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht einfach abschreiben dürfen, sondern sie hätte es sistieren und beim Konkursgericht die Wiedereröffnung des Konkurses beantragen müssen (act. 2 S. 8). Auch mit dem Berufungsantrag 4 strebt die Klägerin eine Wiedereröffnung des Konkursverfahrens an (vgl. nachstehende E. 2.2.5). Nach Treu und Glauben ist der Antrag der Klägerin so zu verstehen, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, die Vorinstanz das Verfahren zu sistieren und beim Konkursgericht die Wiedereröffnung des Konkurses zu beantragen habe. Damit stellt die Klägerin einen rein kassatorischen Antrag. Da die Vorinstanz kein Ver-
- 7 fahren durchgeführt und die Klage materiell nicht beurteilt hat und entsprechend im Berufungsverfahren kein Entscheid in der Sache ergehen kann, ist ein rein kassatorischer Antrag zulässig. Auf den Berufungsantrag 1 wird nachfolgend einzugehen sein (vgl. nachstehende E. 3). 2.2.3. Mit dem Berufungsantrag 2 verlangt die Klägerin, dass gewisse prozessuale Sachverhalte im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren festgestellt werden. Angefochten ist der Beschluss der Vorinstanz vom 18. August 2025, mit dem die Forderungsklage der Klägerin infolge Untergangs der Konkursmasse abgeschrieben wurde (vgl. act. 2 S. 3). Die Berufungsinstanz befasst sich im Rahmen der Berufungsanträge und den vorgebrachten Beanstandungen mit prozessualen Fragestellungen des erstinstanzlichen Verfahrens. An einem gesonderten Feststellungsbegehren im Sinne von Art. 88 ZPO besteht kein rechtlich geschütztes Interesse. Auf die von der Klägerin thematisierte Parteifähigkeit der Beklagten wird bei der Beurteilung des Berufungsantrages 1 einzugehen sein. Nach dem Gesagten ist auf den Berufungsantrag 2 nicht einzutreten. 2.2.4. Das Feststellungsbegehren in Berufungsantrag 3 betrifft das Vorgehen der Konkursverwaltung und den Entscheid des Konkursgerichts während des erstinstanzlichen Verfahrens. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Forderungsklage und der Abschreibungsbeschluss der Vorinstanz vom 18. August 2025. Obwohl die Forderungsklage zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte betrifft und insofern ein enger Konnex zum Konkursverfahren besteht, können das Vorgehen und die Entscheide der Konkursverwaltung und des Konkursgerichts im Rahmen des Forderungsprozesses nicht überprüft werden. Verfügungen der Konkursverwaltung wären mit Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG anzufechten, gegen Entscheide des Konkursgerichts steht die Beschwerde gemäss Art. 174 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. Auf den Berufungsantrag 3 ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit der Kammer nicht einzutreten. Immerhin ist festzuhalten, dass auf den Verlauf des Konkursverfahrens im vorliegenden Berufungsverfahren soweit einzugehen sein wird, als dies für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses notwendig ist.
- 8 - 2.2.5. Mit dem Berufungsantrag 4 strebt die Klägerin eine Wiederaufnahme des Konkursverfahrens an. Der Berufungsantrag 1 ist wie erwähnt so auszulegen, dass die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, die Sistierung des Verfahrens und gleichzeitig die Beantragung der Wiedereröffnung des Konkurses beim Konkursgericht verlangt (vgl. vorstehende E. 2.2.2). Entsprechend besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer gesonderten Beurteilung des Berufungsantrages 4 (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Damit ist auch auf diesen Antrag nicht einzutreten. 2.2.6. Nach dem Gesagten ist auf die Berufungsanträge 2, 3 und 4 nicht einzutreten. Bei der Beurteilung des Berufungsantrages 1 ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht abgeschrieben hat. 2.3. Begründungsanforderungen 2.3.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Aus der in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht folgt, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen muss. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374). 2.3.2. Die Klägerin macht in der Berufungsschrift unter dem Titel "Klage der Berufungsklägerin" zunächst Ausführungen zur Forderungsklage (act. 2 S. 4). Die ent-
- 9 sprechenden Ausführungen der Klägerin haben keinen Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss, da die Vorinstanz die Forderungsklage wie erwähnt gar nicht materiell beurteilt hat. Auf diese Ausführungen der Klägerin ist deshalb nicht näher einzugehen. 2.3.3. Die Klägerin schildert den Verlauf des Konkursverfahrens ausführlich und übt Kritik am Vorgehen der Konkursverwaltung (act. 2 S. 4 f.). Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 2.2.4), kann das Vorgehen der Konkursverwaltung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht überprüft werden. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Berufungsbegründung wird deshalb nur soweit einzugehen sein, als dies für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses notwendig ist. 3. Folgen des Abschlusses des Konkursverfahrens auf den Forderungsprozess 3.1. Die Vorinstanz hielt in einer schwer verständlichen dada-Begründung fest, die Konkursmasse sei als Sondervermögen aktiv und passiv parteifähig. Der Bestand der Konkursmasse ende mit dem rechtskräftigen Schluss des Konkursverfahrens. Vorliegend sei die Konkursmasse von C._____ durch das rechtskräftige Urteil des Konkursgerichts vom 16. Dezember 2024, mit dem das Konkursverfahren geschlossen worden sei, erloschen. Die vorliegende Klage richte sich somit gegen eine nicht mehr existierende Partei. Das Verfahren sei deshalb infolge Untergangs der Konkursmasse in Anwendung von Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (act. 5 S. 2 f.). 3.2. Die Klägerin macht geltend, mit dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz werde ihr Recht auf Durchsetzung ihres bundesrechtlichen Anspruchs verweigert. Die Vorinstanz hätte das Verfahren nicht einfach abschreiben dürfen, sondern sistieren und beim Konkursgericht die Wiedereröffnung des Konkurses beantragen müssen. Allenfalls hätte die Vorinstanz dem Konkursamt Frist ansetzen müssen, um die Wiedereröffnung des Konkurses zu beantragen. Zudem sei das Verfahren von der Vorinstanz ungebührend verschleppt und von verschiedenen Spruchkörpern behandelt worden. Sollte die Berufung nicht gutgeheissen werden, stelle sich die Frage, ob das Konkursamt für den gesetzeswidrig verursachten Schaden im Sinne von Art. 5 SchKG haftbar sei (act. 2 S. 5 ff.).
- 10 - 3.3. Soweit die Klägerin verlangt, die Vorinstanz hätte den Forderungsprozess sistieren und die Wiedereröffnung des Konkurses beantragen müssen (act. 2 S. 8), ist Folgendes festzuhalten: Die Konkursverwaltung legt dem Konkursgericht nach der Verteilung einen Schlussbericht vor (Art. 268 Abs. 1 SchKG). Kommt das Konkursgericht zum Schluss, das Konkursverfahren sei vollständig durchgeführt worden, erklärt es das Konkursverfahren für geschlossen (Art. 268 Abs. 2 SchKG). Ein einmal geschlossener Konkurs kann grundsätzlich nicht wieder eröffnet werden. Davon gibt es zwei Ausnahmen: bei nachträglich entdeckten Vermögenswerten und bei nach Ablauf von zehn Jahren frei werdenden, bei der Depositenanstalt hinterlegten Geldern (BSK SchKG II-STAEHELIN/STOJILJKOVIĆ, 3. A. 2021, Art. 268 N 7; vgl. BGer 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.3; BGer 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.2.). Gemäss Angaben der Konkursverwaltung reichte sie am 13. Dezember 2024 dem Konkursgericht den Schlussbericht ein und beantragte, das Konkursverfahren als geschlossen zu erklären (act. 6/8). Mit Urteil des Konkursgerichts vom 16. Dezember 2024 wurde der Konkurs über C._____ als geschlossen erklärt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 26. Februar 2025 nicht ein (act. 6/21). Damit wurde das Urteil des Konkursgerichts rechtskräftig. Da das Konkursverfahren rechtskräftig geschlossen wurde und keiner der genannten Ausnahmetatbestände vorliegt bzw. behauptet wurde, kommt eine Wiedereröffnung des Konkurses nicht in Frage. 3.4. Nach Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Das Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist in jedem Prozessstadium zu berücksichtigen (BGE 130 III 430 E. 3.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt bei der Beurteilung der Prozessvoraussetzungen ein sog. asymmetrischer Untersuchungsgrundsatz zum Tragen, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache der Verhandlungsmaxime unterliegt (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.; BGE 150 III 209 E. 3.7). Demnach hat das Gericht prozesshindernde Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die Partei- und Prozessfähigkeit stellt eine Prozessvoraussetzung dar
- 11 - (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Das gleiche gilt für die Prozessführungsbefugnis, auch wenn dies in Art. 59 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist (BGE 144 III 552 E. 4.1.2). Bei Prozessen, in denen eine Konkursmasse Partei ist, ist Folgendes zu bedenken: Mit der Eröffnung des Konkurses verliert der Konkursit die Verfügungsberechtigung über das dem Konkursbeschlag unterliegende Vermögen (vgl. Art. 204 SchKG). Entsprechend geht die Prozessführungsbefugnis mit der Konkurseröffnung auf die Konkursverwaltung über, welche die Konkursmasse vor Gericht vertritt (Art. 240 SchKG). Fällt die Verfügungsbefugnis der Konkursverwaltung und die damit verbundene Prozessführungsbefugnis mit dem Abschluss des Konkursverfahrens dahin, kommt dem Gemeinschuldner wieder die Verfügungsberechtigung über Aktiven zu, die nicht verwertet wurden oder verwertet werden konnten (BSK SchKG II-STAEHELIN/STOJILJKOVIĆ, a.a.O., Art. 268 N 7/). Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Konkursverfahrens ging die Parteifähigkeit der Beklagten unter und die Prozessführungsbefugnis der Konkursverwaltung erlosch. Da durch diesen Vorgang prozesshindernde Prozessvoraussetzungen betroffen sind, sind die zugrunde liegenden Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen. 3.4.1. Die Klägerin macht gestützt auf die Zessionserklärung vom 17. März 2017 geltend, C._____ habe ihr die ihm gegenüber dem Unternehmen D._____ bzw. der E._____ zustehende Forderung abgetreten. Ihr stehe deshalb das Guthaben auf dem Konto der E._____, IBAN CH 1, in der Höhe von Fr. 285'731.47 zu (act. 6/4/3 und 6/4/3a). Mit der Konkurseröffnung über C._____ fiel das Guthaben auf dem genannten E._____-Bankkonto in die Konkursmasse. Wie den eingereichten Urkunden zu entnehmen ist, wurde das E._____-Bankkonto von der Konkursverwaltung saldiert und auf ein anderes Konto bei der E._____, IBAN CH 2, übertragen. Das Kontoguthaben wurde im Konkursinventar als Aktivum aufgeführt (act. 6/4/9 und 6/4/11) und die Klägerin wurde auf die Möglichkeit eines Prätendentenstreites und damit auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen (act. 6/4/8). Auf das zweite Schlichtungsgesuch der Klägerin vom 13. Februar 2024 (act. 6/4/18) fand am 9. Juli 2024 eine Schlichtungsverhandlung vor dem Frie-
- 12 densrichteramt F._____ statt, anlässlich derer die Konkursverwaltung die Beklagte vertrat (act. 6/1). Das Friedensrichteramt stellte gleichentags die Klagebewilligung aus, welche der Klägerin am 16. Juli 2024 zugestellt und eröffnet wurde (act. 6/1 Anhang). Die 3-monatige Frist für die Einreichung der Klage beim Gericht lief somit am 18. November 2024 ab. Die vorliegende Klage ging am 18. November 2024 (Poststempel 15. November 2024) bei der Vorinstanz ein (act. 6/1). Gemäss Angaben im dritten Gläubigerzirkular vom 11. Juli 2024 rechnete die Konkursverwaltung damit, dass die Klägerin die Klage innert der dreimonatigen Klagefrist beim zuständigen Gericht einreicht (act. 6/21 S. 3). Die Konkursverwaltung stellte für diesen Fall den Antrag, dass sie auf die Prozessführung verzichtet und die betreffende Inventarposition als wertlos abschreibt. Gleichzeitig wies die Konkursverwaltung darauf hin, dass bereits zwei Abtretungsgesuche nach Art. 260 SchKG eingegangen seien. Im Falle eines Mehrheitsbeschlusses über den von ihr gestellten Antrag würde bei Rechtshängigkeit der Klage eine Abtretung nach Art. 260 SchKG erfolgen und die betreffenden Abtretungsgläubiger würden anstelle der Konkursmasse in die Stellung der beklagten Partei eintreten. Für den Fall, dass die Klage innert der Klagefrist nicht rechtshängig gemacht werde, verbleibe das Guthaben in der Konkursmasse. Einzig für den Fall, dass eine Klage rechtshängig gemacht würde und die bereits erfolgten Abtretungsgesuche widerrufen würden, käme es – bei einem Mehrheitsbeschluss über den gestellten Antrag – zur Herausgabe des Forderungsbetrages an die Klägerin. Dadurch würde eine Korrektur der am 13. Februar 2024 erstellten Verteilungslisten notwendig (act. 6/4/20 S. 3). 3.4.2. Ist zum Zeitpunkt der Abtretung nach Art. 260 SchKG bereits ein Prozess hängig, so findet Art. 83 Abs. 1 ZPO analog Anwendung. Der Parteiwechsel bedarf keiner Zustimmung der Gegenpartei. Der Abtretungsgläubiger tritt anstelle des Gemeinschuldners in den Prozess ein (BSK SchKG II-BACHOFNER, a.a.O., Art. 260 N 91). 3.4.3. Die vorliegende Klage wurde bereits mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 13. Februar 2024 rechtshängig (act. 6/1; Art. 62 Abs. 1 ZPO). Mit Einreichung der Klage bei der Vorinstanz am 15. November 2024 blieb die
- 13 - Rechtshängigkeit bestehen. Damit wären – ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Gläubiger vorausgesetzt – die Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG in den Prozess eingetreten. 3.4.4. Grundsätzlich müssen Prozesse, die gegen die oder von der Masse geführt werden, im Zeitpunkt der Einreichung des Schlussberichts erledigt sein (BSK SchKG II-STAEHELIN/STOJILJKOVIĆ, a.a.O., Art. 268 N 5 m.H.a. BGE 138 III 437 E. 4.3.2). Wenn jedoch anzunehmen ist, dass sich aus der Verfolgung der nach Art. 260 SchKG abgetretenen Rechte nach Einschätzung des Konkursamtes kein Überschuss zugunsten der Masse ergeben wird, darf das Konkursverfahren trotz laufender Verfolgung von abgetretenen Rechtsansprüchen abgeschlossen werden (Art. 95 KOV; BGer 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3.1). 3.4.5. Im Zeitpunkt, als die Konkursverwaltung den Schlussbericht einreichte und beim Konkursgericht den Schluss des Konkursverfahrens beantragte, war das erstinstanzliche Verfahren rechtshängig. Da es sich um einen Passivprozess handelt und die streitgegenständliche Forderung ein Aktivum der Konkursmasse betraf, kam ein Vorgehen nach Art. 95 KOV nicht in Frage. 3.4.6. Bei einem versehentlich zu früh geschlossenen Konkurs, bei dem sich die Voraussetzungen für die Abtretung – Verzicht der Gläubigergesamtheit auf den strittigen Anspruch und fristgerechte Antragstellung eines Gläubigers auf Abtretung – verwirklicht haben, ohne dass dem Gläubiger die Abtretungsurkunde ausgestellt worden ist, hielt das Bundesgericht eine nachträgliche Übergabe der Abtretungsurkunde für zulässig, um zu verhindern, dass das Versehen der Konkursverwaltung zu einem Rechtsverlust der Abtretungsgläubiger führt (SchKG II-BACH- OFNER, a.a.O., Art. 260 N 53 m.H.a. BGE 127 III 526 E. 3 = Pra 2002 Nr. 10). Ein solches Vorgehen, wie es das Bundesgericht in einem Aktivprozess bei einem versehentlich zu früh geschlossenen Konkurs für praktikabel hielt, fällt vorliegend von Vornherein ausser Betracht. Wie aus der Eingabe der Konkursverwaltung vom 9. Januar 2025 zu schliessen ist, wurde die Konkursmasse gestützt auf die Verteilungslisten vom 13. Februar 2024 verteilt (act. 6/8). Damit wurde das streitgegenständliche Aktivum, nämlich das Guthaben des Konkursiten im Betrag von Fr. 285'731.47 auf dem E._____-konto, während des hängigen Forderungspro-
- 14 zesses verteilt. Zu einem Prozesseintritt des Konkursiten anstelle der Konkursmasse käme es nur bei einem nicht verwerteten Aktivum. Dies ist hier nicht der Fall. 3.4.7. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass mit dem rechtskräftigen Abschluss des Konkursverfahrens die Konkursmasse unterging und die Prozessführungsbefugnis der Beklagten erlosch. Bereits zuvor war mit der Verteilung der Streitgegenstand des Forderungsprozesses im Sinne von Art. 242 ZPO untergegangen. Auch wenn das Vorgehen der Konkursverwaltung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist, ist dennoch festzuhalten, dass die Forderungsklage ein Aktivum der Konkursmasse betraf und die Voraussetzungen für einen Schlussbericht am 13. Dezember 2024 nicht gegeben waren. 3.5. Die Klägerin macht geltend, mit der Abschreibung des Verfahrens sei ihr verfassungsmässiges Recht auf Durchsetzung ihres bundesrechtlichen Anspruchs verletzt worden. Sie rügt eine Verletzung der Rechtsweggarantie im Sinne von Art. 29a BV und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 53 ZPO (act. 2 S. 8). Es ist richtig, dass das Prozessrecht im Sinne einer dienenden Funktion darauf ausgerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Die prozessrechtlichen Normen müssen daher die Anwendung des materiellen Rechts gewährleisten (BGE 116 II 215 E. 3.). Dennoch können prozessuale Gründe zum Verlust des materiellen Anspruchs führen, wenn eine Partei die prozessualen Regeln nicht einhält oder wenn die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen oder abgeschrieben wird. Wie erwähnt ging die Konkursmasse unter und gleichzeitig erlosch die Prozessführungsbefugnis der Konkursverwaltung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Konkursverfahrens. Wesentlich ist jedoch, dass das streitgegenständliche Kontoguthaben im Konkurs verteilt wurde und dadurch der Streitgegenstand im Sinne von Art. 242 ZPO unterging. Bei dieser Sachlage wurde im erstinstanzlichen Verfahren entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen die von ihr angerufenen Verfahrensgarantien verstossen.
- 15 - 3.6. Die Klägerin beanstandet weiter, das Verfahren sei von der Vorinstanz ungebührend verschleppt und von verschiedenen Spruchkörpern behandelt worden. Sie moniert mit Blick auf den Verfahrensablauf im erstinstanzlichen Verfahren, die Vorinstanz habe ausgerechnet am 16. Dezember 2024 und damit am Tag, als das Konkursverfahren geschlossen worden sei, Frist für die Klageantwort angesetzt. In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin die Frage auf, weshalb die Frist für die Klageantwort nicht vor der Schliessung des Konkursverfahrens angesetzt worden sei (act. 2 S. 8). Nach der Rechtsprechung fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn in der Zwischenzeit der angeblich verzögerte Entscheid ergangen ist (BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1; BGE 130 I 312 E. 5.3; 125 V 373 E. 1; BGer 9C_773/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 4.3). Das Bundesgericht behandelt eine Beschwerde auch bei fehlendem aktuellen Interesse, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGer 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Auch wenn die Klägerin keine Verletzung der EMRK rügt, erscheint in der gegebenen Situation eine Auseinandersetzung mit ihrer Kritik opportun. Die Klage ging wie erwähnt am 18. November 2024 bei der Vorinstanz ein (act. 6/1) und am 28. November 2024 reichte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitere Beweismittel nach (act. 6/5). Bis zum Beschluss vom 16. Dezember 2024, mit dem der Beklagten Frist für die Klageantwort angesetzt wurde, vergingen fünf Wochen. In dieser Zeit hatte die Vorinstanz zunächst praxisgemäss zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben waren. Vor der Fristansetzung für die Klageantwort drängte sich zudem auch eine erste inhaltliche Prüfung der Klageschrift auf, um festzustellen, ob eine rudimentäre Begründung der Klage im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO vorlag, die eine brauchbare Grundlage für die Beantwortung der Klage darstellt (vgl. PAHUD, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO, 3. A. 2024, Art. 221 N 15). Da die Fristansetzung zur Klageantwort in Beschlussform erging, musste sich der ganze Spruchkörper ein erstes Mal mit der Klage befassen. Schliesslich fällt in
- 16 - Betracht, dass die Klage auf einer Abtretungserklärung aus dem Jahr 2017 basiert und in der Klagebegründung Vorgänge im Zusammenhang mit dem im Jahr 2021 eröffneten Konkursverfahren geschildert werden, weshalb keine Anhaltspunkte bestanden, dass es sich um eine dringliche Angelegenheit handeln könnte. Aufgrund der genannten Umstände ist der Vorinstanz keine rechtsverzögernde Verfahrensführung vorzuwerfen. Tatsächlich erscheint es im Nachhinein äusserst unglücklich, dass der Beklagten der Eingang der Klage nicht umgehend angezeigt oder die Frist für die Klageantwort nicht früher angesetzt wurde. Die Klägerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Kollegialgericht nach § 19 GOG nicht mit dem Konkursgericht identisch ist, obwohl beide dem Bezirksgericht Horgen angehören. Die Vorinstanz hatte deshalb im Zeitpunkt, als sie den Beschluss vom 16. Dezember 2024 erliess, nicht automatisch Kenntnis vom Antrag der Konkursverwaltung vom 13. Dezember 2024 auf Schliessung des Konkursverfahrens. Abgesehen von der Fristansetzung für die Klageantwort rügt die Klägerin die Prozessführung im erstinstanzlichen Verfahren nicht konkret, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Die Kritik der Klägerin an der Dauer des Konkursverfahrens (act. 2 S. 8) ist im vorliegenden Verfahren – wie vorstehend (vgl. E. 2.2.4) erwähnt – nicht zu hören. 3.7. Abschliessend bemerkt die Klägerin, bei Abweisung der Berufung stelle sich die Frage, ob das Konkursamt für den Schaden im Sinne von Art. 5 SchKG haftbar sei (act. 2 S. 9). Die Klägerin scheint sich bewusst zu sein, dass eine Haftung nach Art. 5 SchKG nicht im vorliegenden Berufungsverfahren geprüft werden kann. Es ist an dieser Stelle dennoch Folgendes festzuhalten: Das Vorgehen der Konkursverwaltung wirft tatsächlich die Frage auf, weshalb am 13. Dezember 2024 trotz des hängigen Forderungsprozesses der Schlussbericht erstellt und beim Konkursgericht die Schliessung des Konkurses beantragt wurde (act. 6/21; vgl. vorstehende E. 3.4.7). Darauf allein wird es bei einer Haftungsklage nach Art. 5 SchKG aber letztlich nicht ankommen. Eine Haftungsklage hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Klägerin einen Schaden nachweisen könnte. Sie müsste also nachweisen, dass sie mit ihrer Klage obsiegt hätte.
- 17 - 3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Guthaben des Konkursiten auf dem E._____-konto im Betrag von Fr. 285'731.47 im Konkurs verteilt wurde und damit der Streitgegenstand des Forderungsprozesses im Sinne von Art. 242 ZPO unterging. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Konkursverfahrens verlor die Beklagte ihre Parteifähigkeit und die Konkursverwaltung ihre Prozessführungsbefugnis. Demnach schrieb die Vorinstanz das Verfahren im Ergebnis zu Recht ab. Die Berufung ist abzuweisen und der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 18. August 2025 ist zu bestätigen. 3.9. Die Klägerin focht die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzliche Verfahrens nicht an (act. 5 S. 4; Dispositiv-Ziff. 4-6). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens kommt eine diesbezügliche Korrektur nicht in Frage (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 4. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Kosten und Entschädigungsfolgen 4.1. Grundsätzlich wären die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und es wäre über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. 4.2. Aufgrund der besonderen Sachumstände erscheint es jedoch angemessen, von der Erhebung einer Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren abzusehen. Entsprechend ist das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungsanträge 2, 3 und 4 wird nicht eingetreten.
- 18 - 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 18. August 2025 wird bestätigt. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 4/1-12), sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 285'731.47. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. R. Bantli Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am: