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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2025 LB250028

8. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,101 Wörter·~46 min·10

Zusammenfassung

Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 8. Oktober 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gesetzlich vertreten durch B._____, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage Berufung gegen ein Teilurteil der Abteilung des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. April 2025; Proz. CP230008

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers und Berufungsklägers: (act. 6/2 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung des verstorbenen D._____ vom 24. März 2025 nichtig ist. 2. Eventualiter sei die letztwillige Verfügung des verstorbenen D._____ vom 24. März 2025 für ungültig zu erklären. 3. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft des verstorbenen D._____ ausgeschlossen ist. 4. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass der Pflichtteil des Klägers im Nachlass des verstorbenen D._____ die Hälfte beträgt und der Kläger demzufolge einen rechtlichen Anspruch auf die Hälfte am Nachlass hat, was einem Betrag von mindestens CHF 1'003'684.83 entspricht. Zu diesem Zweck sei der Teilungswert des Nachlasses zuzüglich der der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen sowie Verzugszins, festzustellen und es sei dann nach durchgeführtem Beweisverfahren auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes des Nachlasses der Umfang des klägerischen Pflichtteils in der Höhe der Hälfte festzusetzen. Dementsprechend sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO zu verpflichten, dem Kläger umfassend Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen über alles, was die Erbteilung im Nachlass des Erblassers beeinflussen kann. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 6/10 S. 2) "1. Es seien die Klagen gemäss Ziff. 1, 2 und 3 des klägerischen Rechtsbegehrens abzuweisen; 2. Es sei der Kläger unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, der Beklagten umfassende Auskunft über sein Verhältnis zum Erblasser, insbesondere über sämtlichen lebzeitigen Zuwendungen zu seinen Gunsten zu geben und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen; 3. Es sei der Nachlass des am tt. September 1965 geborenen und am tt.mm.2023 verstorbenen D._____ festzustellen; 4. Es sei zu diesem Zweck der reine Nachlass zuzüglich die der Ausgleichung und oder Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen. Soweit erforderlich seien hierzu durch das Gericht Bewertungsgutachten einzuholen. Auf der Grundlage

- 3 der so ermittelten Pflichtteilsberechnungsmasse seien der Umfang des Pflichtteils des Klägers festzusetzen; 5. Es sei festzustellen, dass der Pflichtteil des Klägers an diesem Nachlass 1/2 beträgt und ihm in diesem Erbenstellung zukommt; 6. Es seien die Begünstigungen des Erblassers von Todes wegen an die Beklagte um maximal CHF 757'633.60 auf den Wert herabzusetzen, der dem Kläger seinen gesamten Pflichtteil verschafft; 7. Es sei den Parteien nach Durchführung des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch den Kläger Frist anzusetzen, um die herabzusetzenden Verfügungen zu bezeichnen und die Herabsetzungsforderung zu beziffern; Es seien die Gerichtskosten den Parteien im Ausmass ihres Unterliegens aufzuerlegen und es sei der Beklagten eine Parteientschädigung (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers zuzusprechen." Teilurteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Nichtigkeits- und Ungültigkeitsklage (klägerische Rechtsbegehren 1 und 2) werden abgewiesen. 2. Die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten (klägerisches Rechtsbegehren 3) wird abgewiesen. 3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im letzten Teilurteil befunden. 4. (Mitteilung) 5. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2): "1. Das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 23. April 2025 (Geschäfts-Nr. CP230008), sei aufzuheben und es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Durchführung eines Beweisverfahrens, insbesondere bezüglich der Frage des Testierwillens des verstorbenen D._____ (Erblasser) sowie der Erbunwürdigkeit der Beklagten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 23. April 2025 (Geschäfts-Nr. CP230008), aufzuheben und es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung des verstorbenen D._____ vom 24. März 2015 nichtig bzw. ungültig ist. 3. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziff. 2 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 23. April 2025 (Geschäfts-Nr. CP230008), aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beklagte infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft des verstorbenen D._____ ausgeschlossen ist. 4. Dispositiv-Ziff. 3 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 23. April 2025 (Geschäfts-Nr. CP230008), sei aufzuheben und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen." Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2023 verstarb D._____ (fortan: Erblasser) mit letztem Wohnsitz in E._____. Er war nicht verheiratet und hinterliess als einzigen gesetzlichen Erben seinen Sohn, den Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger). Am 21. Februar 2023 reichte die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Beklagte) dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, ein Testament des Erblassers ein, in dem sie als alleinige Erbin eingesetzt worden und der Kläger unerwähnt geblieben war. Der Kläger hält im Wesentlichen dafür, das Testament sei nichtig bzw. ungültig und die Beklagte sei erbunwürdig.

- 5 - 2. Am 20. November 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) die Klagebewilligung und die Klage mit eingangs wiedergegebenem Rechtsbegehren ein (act. 6/1 und 6/2). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Teilurteil der Vorinstanz vom 23. April 2025 (act. 6/75 = act. 4/2 = act. 5 [Aktenexemplar]) dargestellt (act. 5 S. 3 ff.). Hierauf kann verwiesen werden. Festzuhalten ist einzig, dass das Teilurteil die Fragen der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Testaments sowie der Erbunwürdigkeit der Beklagten behandelt, nicht aber das klägerische Herabsetzungsbegehren. Dessen Beurteilung bleibt dem abschliessenden Urteil der Vorinstanz vorbehalten. Das Dispositiv des angefochtenen vorinstanzlichen Teilurteils ist vorne wiedergegeben. 3. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 erhob der Kläger Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-96). Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Am 1. Juli 2025 erstattete der Kläger eine Noveneingabe (act. 11). Am 18. Juli 2025 ging eine Verfügung der Vorinstanz betreffend Protokollberichtigung ein (act. 12 und 13). Der Vorschuss wurde vom Kläger innert erstreckter Frist (vgl. act. 9) am 14. August 2025 geleistet (act. 14). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). II. 1. Beim angefochtenen Teilurteil handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 6/76/1), der Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 14) und der Kläger ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen. 2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz-

- 6 liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). 3. 3.1 Der Kläger rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf Beweis, der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Die Vorinstanz habe anlässlich der Hauptverhandlung eine schriftliche Benachrichtigung über das weitere Vorgehen angekündigt, dann aber innert weniger Tage das Urteil erlassen. Sie habe weder eine Beweisabnahme im Sinne von Art. 231 ZPO durchgeführt noch seien die Parteien zu entsprechenden Schlussvorträgen gemäss Art. 232 ZPO zugelassen worden. Ein Verzicht der Parteien auf die beiden Verfahrensschritte habe nicht stattgefunden. Die Vorinstanz habe auch nicht ausgeführt, weshalb die rechtzeitig angebotenen Beweise nicht abgenommen worden seien. Namentlich zwei offerierte Zeugen seien nicht befragt worden (act. 2 Rz. 14 ff.). Die Sache sei aufzuheben und zur Neubeurteilung, namentlich zur Durchführung eines Beweisverfahrens, an die Vorinstanz zurück zu weisen (act. 2 Rz. 21).

- 7 - 3.2 3.2.1 Nimmt das Gericht Beweise ab, haben die Parteien Anspruch darauf, an Schlussvorträgen zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Art. 232 ZPO). Sind im Stadium der Hauptverhandlung indessen keine Beweise abzunehmen, ist keine Gelegenheit zu Schlussvorträgen zu geben. Zu bereits im Vorbereitungsverfahren abgenommenen Beweisen oder zu als Urkunden eingereichten Beweismitteln haben sich die Parteien im Rahmen der ersten Parteivorträge zu äussern. Die ersten Parteivorträge und die Schlussvorträge fallen insofern zusammen (BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.2). Da anlässlich der Hauptverhandlung keine Beweise abgenommen wurden, wirft der Kläger der Vorinstanz damit zu Unrecht vor, die Parteien nicht zu Schlussvorträgen zugelassen zu haben. 3.2.2 Die Parteien haben die Tatsachen, aus denen sie einen Anspruch ableiten, zu behaupten und zu beweisen. Korrelat dieser Behauptungs- und Beweisobliegenheit bildet der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Beweisabnahmeanspruch. Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Die Pflicht des Gerichts, Beweise abzunehmen, ist allerdings nicht absolut. Vorausgesetzt ist, dass die zu beweisende Tatsache rechtserheblich sowie hinreichend substanziiert behauptet ist. Kommt das Gericht sodann zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss es ihn nicht abnehmen (BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.1.1 f. m.H.). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die vom Kläger angebotenen Zeugen mangels Erheblichkeit ausserhalb des Testaments liegender Umstände bzw. vom Kläger vorgebrachter Behauptungen nicht einzuvernehmen sind. Es wird sich im Rahmen der materiellen Prüfung zeigen, dass sie dabei korrekt gehandelt hat (E. IV.2.3.6, 4.4 f. u. 6.4.4).

- 8 - 3.2.3 Aus dem Gehörsanspruch folgt weiter die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3. m.H.). Wie sich zeigen wird, hat die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründet. Entgegen dem Vorwurf des Klägers wird aus den vorinstanzlichen Erwägungen auch deutlich, wieso auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen verzichtet wurde (s. dazu E. IV.2.3.6 u. 6.4.4; vorne E. II.3.2.2). 4. Der Kläger rügt im Weiteren das Vorgehen der Vorinstanz im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs und Fehler im Protokoll, die er in einem Protokollberichtigungsbegehren beanstandet habe (act. 2 Rz. 22 ff.). Hinsichtlich der Frage der Akteneinsicht ist nicht ersichtlich, was der Kläger daraus im Berufungsverfahren ableiten möchte. Das Protokollberichtigungsbegehren wurde sodann von der Vorinstanz behandelt und das teilweise berichtigte Protokoll wurde nachgereicht (act. 12 und 13). 5. Mit Noveneingabe vom 1. Juli 2025 offerierte der Kläger einen neuen Zeugen zu seinen Vorbringen, wonach es dem Erblasser an einem Testierwillen gefehlt habe und der Erblasser nicht gewusst habe, überhaupt ein Testament verfasst zu haben. Der Zeuge habe die Mutter des Klägers am Vortag aufgrund eines Presseartikels kontaktiert (act. 11). Hierauf wird nachfolgend einzugehen sein (E. IV.2.3.6 u. 6.4.4). III. 1. Das von der Beklagten beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, als letztwillige Verfügung des Erblassers eingereichte, eigen-

- 9 händig verfasste Dokument (fortan: Testament) hat folgenden Wortlaut (act. 6/4/10): "D._____ F._____ [Strasse] 1 E._____ Zurich. Switzerland 24th March, 2015 "MY WILL" In the event of my death I want it noted that I name C._____ (G._____ [Strasse] 2, H._____, Germany) as the sole benificiary of my will (estate & fortune). C._____ will execute my will as per my preferences which are known to her. [Unterschrift]" 2. Der Kläger machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, - es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das eingereichte Testament nicht vom Erblasser verfasst worden sei, sondern eine Fälschung darstelle (act. 6/2 Rz. 14); - das Testament enthalte keinen Testierwillen des Erblassers (act. 6/2 Rz. 14, 21 f.); - das Testament komme den Anforderungen an das Prinzip der Höchstpersönlichkeit nicht nach (act. 6/2 Rz. 23); - die Beklagte bewege sich im spirituellen Bereich und habe den Erblasser beeinflusst, wobei es sich mit Hypnose, Trance, geistiger Umnachtung oder Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsum erklären lasse, dass es dem Erblasser offensichtlich weder bewusst noch bekannt gewesen sei, dass das angebliche Testament von 2015 existiert habe (vgl. act. 6/2 Rz. 22; act. 6/21 Rz. 109, 112 ff.,118 f., 120 f.); - die Beklagte sei erbunwürdig, da sie den Erblasser beeinflusst sowie im Jahr 2017 gedrängt habe, den Kläger als Erben auszuschliessen, und da sie ha-

- 10 be erkennen können, dass der Erblasser sich des früheren Testaments nicht bewusst gewesen sei (act. 6/2 Rz. 25 act. 6/21 Rz. 158 f.). 3. Die Beklagte führte vor Vorinstanz aus, mit dem Erblasser seit Oktober 2010 bis zu dessen Tod ununterbrochen in einer lebenspartnerschaftlichen Beziehung ("Primärbeziehung" im Rahmen einer "offenen Beziehung") gestanden zu haben (act. 6/10 Rz. 14, 18 ff.). Der Testierwille sei offensichtlich und das Testament sei keine Fälschung (act. 6/10 Rz. 45). Die Vorwürfe des Klägers seien unzutreffend (vgl. act. 6/25 Rz. 318 ff., 328 ff., 397). 4. Die Vorinstanz setzte sich im Zusammenhang mit den Fälschungsvorwürfen des Klägers mit einem im Strafverfahren gegen die Beklagte wegen Urkundenfälschung eingeholten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 12. September 2023 (act. 6/11/25) auseinander, welches zum Ergebnis gekommen war, dass die Befunde "sehr stark" dafür sprächen, dass das Dokument vom 24. März 2015 vom Erblasser erstellt worden sei (vgl. act. 5 E. II.2.3 f.), und schloss aufgrund der gesamten Behauptungs- und Beweislage, dass der Erblasser das Dokument selber verfasst (act. 5 E. II.2.7) und unterschrieben habe (act. 5 E. II.3.7). Eine Auslegung des Testaments ergebe, dass der Erblasser einen Verfügungswillen zugunsten der Beklagten zum Ausdruck gebracht habe (act. 5 E. II.4.3) und der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit eingehalten sei (act. 5 E. II.4.4). Was die vom Kläger geltend gemachte Einflussnahme durch die Beklagte betreffe, habe der Kläger weder substanziiert behauptet noch belegt, dass der Erblasser im Zeitpunkt, als er das Testament schrieb, verfügungsunfähig gewesen sei (act. 5 E. II.5.5). Zu verneinen sei schliesslich auch eine Erbunwürdigkeit der Beklagten (act. 5 E. III.2.3 f.). 5. Mit Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, dass es an einem Testierwillen fehle, dass das Gebot der Höchstpersönlichkeit verletzt sei und dass die Beklagte erbunwürdig sei. Demgegenüber sieht er "aus prozessökonomischen Gründen" davon ab, die Berufung auf die Frage, ob das Testament vom Kläger selbst geschrieben und von ihm unterzeichnet worden sei, auszudehnen (act. 2 Rz. 29 ff.). Auch die Frage der Verfügungsfähigkeit des Erblassers macht der Kläger nicht zum Gegenstand der Berufung (act. 2 Rz. 60).

- 11 - IV. 1. Vor Obergericht dreht sich der Streit primär noch um die Frage, ob dem vom Erblasser verfassten Dokument vom 24. März 2015 (E. III.1) Verfügungscharakter zukommt oder ob ihm mangels Testierwillens ("animus testandi") oder wegen Verstosses gegen das Gebot der Höchstpersönlichkeit der Charakter einer letztwilligen Verfügung abgesprochen werden muss (E. IV.2.-5.). Geltend gemacht wird vom Kläger sodann weiterhin, dass die Beklagte erbunwürdig sei (E. IV.6). 2. Der Kläger hält dafür, es fehle an einem Testierwillen. 2.1 Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist insbesondere, dass der Erblasser seinen Testierwillen, das heisst seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen erklärt, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Dieser Gestaltungswille umfasst zum einen den Geschäftswillen, das heisst den (endgültigen und aktuellen) Willensentschluss des Erklärenden, ein Rechtsverhältnis in bestimmter Weise zu gestalten, zum andern den Erklärungswillen, also den Entschluss des Erklärenden, den Geschäftswillen zu äussern (BGE 144 III 81 E. 3.3.; BGer 5A_405/2022 vom 3. April 2023 E. 5.1.1). Der Wille muss aus dem Testament selbst, das heisst aus dem hervorgehen, was der Erblasser geschrieben hat. Sind die schriftlich festgehaltenen Anordnungen so formuliert, dass sie ebenso gut im einen wie im andern Sinn verstanden werden können, darf das Gericht die Formulierungen, derer sich der Erblasser bedient hat, unter Berücksichtigung des Testaments als Ganzes auslegen und es kann auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente zur Auslegung heranziehen, soweit sie den im Text unklar oder unvollständig ausgedrückten Willen erhellen (BGE 131 III 601 E. 3.1; BGer 5A_405/2022 vom 3. April 2023 E. 5.1.2). In gleicher Weise kann es sich auf die allgemeine Lebenserfahrung abstützen oder die Verfügung "in favorem testamenti" auslegen, das heisst von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige wählen, welche die Aufrechterhaltung der Verfügung ermöglicht. Die Auslegung einer Willenserklärung setzt aber voraus, dass ein Testierwille aus der Verfügung hervorgeht. Daher darf durch die Auslegung nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist (BGer 5A_405/2022 vom 3. April 2023 E. 5.1.2 m.H.; 5A_1034/2021

- 12 vom 19. August 2022 E. 3.1). In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach das Gericht so genannte Externa nur insoweit zur Auslegung heranziehen darf, als sie ihm erlauben, eine im Text enthaltene Angabe zu klären oder zu erhärten und den Willen zu erhellen, der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zum Ausdruck kommt. Dabei ist gemäss Art. 18 Abs. 1 OR, der bei der Auslegung letztwilliger Verfügungen Anwendung findet (Art. 7 ZGB), der wirkliche Wille beachtlich, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. Stets hat es jedoch bei der willensorientierten Auslegung zu bleiben; eine Auslegung nach dem am Erklärungsempfänger orientierten Vertrauensprinzip fällt ausser Betracht. Die Erben oder andere Bedachte haben keinen Anspruch auf Schutz ihres Verständnisses der letztwilligen Verfügung; es kommt mit andern Worten nicht darauf an, wie sie die Erklärung des Erblassers verstehen durften und mussten, sondern einzig darauf, was der Erblasser mit seiner Äusserung sagen wollte. Wer sich auf einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut abweichenden Willen des Erblassers beruft, ist beweispflichtig und hat entsprechende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (BGer 5A_37/2024 vom 12. August 2024 E. 2.1; 5A_405 vom 3. April 2023 E. 5.1.2; 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1). 2.2 Die Vorinstanz gab die Vorbringen der Parteien (act. 5 E. II.4.1 u. 4.2) und die rechtlichen Grundlagen (act. 5 E. II.4.3.1) wieder und erwog in Auseinandersetzung mit dem Dokument vom 24. März 2015 (vorne E. III.1) sowie den Ausführungen der Parteien Folgendes: Der Erblasser habe den Text mit "MY WILL" eingeleitet und den ersten Satz mit "In the event of my death" begonnen. Dies könne entgegen dem Kläger nur so verstanden werden, dass der letzte Wille gemeint sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Erblasser die Worte "MY WILL" in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt habe. So sei es im Englischen üblich, Titel kleinerer Werke in sog. quotation marks zu setzen. Zutreffend sei, dass dies auch gemacht werde, um hervorzuheben, dass man etwas nicht ernst meine. Anhaltspunkte, dass Letzteres vorliegend der Fall sei, seien jedoch nicht ersichtlich: So wäre zu erwarten gewesen, dass nur das Wort "WILL" (Testament) zwischen den Anführungs- und Schlusszeichen gestanden hätte, hätte sich die Distanzierung doch nur auf die Qualifikation als Testament bezogen. Darüber hinaus spreche auch der dem Titel folgende Inhalt gegen einen solches Verständnis:

- 13 - Der Erblasser habe geschrieben, dass er die Beklagte als die einzige Erbin benenne ("In the event of my death I want it noted that I name C._____ (G._____ [Strasse] 2, H._____, Germany) as the sole benificiary"). Viel klarer könne man eine Alleinerbeneinsetzung nicht formulieren. Ob es sich bei der Beklagten um eine ehemalige Bekannte des Erblassers (so der Kläger) oder um eine Frau handle, mit welcher der Erblasser bis zu seinem Tod eine offene Beziehung gelebt habe (so die Beklagte), spiele für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle. Festzuhalten sei immerhin, dass der Erblasser zusammen mit der Beklagten einen Mietvertrag für eine Wohnung in H._____ unterschrieben habe, wobei es zumindest sehr unüblich sein dürfte, dass jemand dies für eine blosse Bekannte mache (act. 5 E. 4.3.2). Was die unterschiedlichen Darstellungen der Parteien zu Ausbildung und Sprachniveau des Erblassers betreffe, sei festzuhalten, dass es auf die Gültigkeit eines Testaments keinen Einfluss habe, ob sich jemand einer gehobenen oder einer Alltagssprache bediene. Die Frage, wie sich der Erblasser ausgedrückt habe, könne daher offengelassen werden. Im Übrigen wären ein akademischer Abschluss und eine gehobene Sprache in der Arbeitswelt nicht geeignet zu beweisen, dass sich die entsprechende Person auch im Alltag gehoben ausgedrückt habe. Immerhin sei festzuhalten, dass einer gebildeten Person ohne Weiteres klar sein dürfte, was es bedeute, wenn sie eine Urkunde mit "MY WILL" betitle, erbrechtliche Anordnungen treffe und das Dokument dann unterschreibe (act. 5 E. 4.3.3). Inwiefern der Begriff "I name" falsch oder sonderbar sein solle, sei nicht ersichtlich. Es sei notorisch, dass "to name" benennen oder ernennen bedeute. "Sole" sei sodann nicht falsch geschrieben. Der Kreis des "e" sei ersichtlich. Inwiefern die Formulierung "as per my preferences" falsch oder sonderbar sein solle, zeige der Kläger weder auf, noch sei es ersichtlich. Es bleibe das Wort "benificiary" statt "beneficiary". Dieses habe der Erblasser auch in einem Videocall falsch geschrieben und entgegen dem Kläger sei nicht davon auszugehen, dass er sich dort einfach vertippt habe (vgl. act. 5 E. 4.3.4). 2.3 Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe bei der Auslegung zu Unrecht nur auf den Inhalt des Testaments abgestellt und von ihm vorgebrachte Externas nicht in die Beurteilung einbezogen. Dies dränge sich aber gerade im vorliegenden Fall auf (act. 2 Rz. 34). Das "Testament" enthalte nur umschreibende Formu-

- 14 lierungen, welche keinen Testierwillen des Erblassers aufzeigten, sondern – vor allem auch in Anbetracht der zu berücksichtigenden Externas – auf eine blosse Notiz oder Absichtserklärung schliessen liessen (act. 2 Rz. 44). Um zu diesem Fazit zu gelangen, setzt sich der Kläger punktuell mit Ausführungen der Vorinstanz auseinander (act. 2 Rz. 35 ff.): 2.3.1 Der Kläger hält dafür, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Verwendung der Formulierung "My Will" nicht zwingend auf die Festhaltung eines letzten Willens hinweise. Sie könne und müsse vorliegend als blosse Absichtserklärung verstanden werden. Für Testamente werde im Englischen die Formulierung "Last Will and Testament" oder "Last Will" verwendet (act. 2 Rz. 36). Richtig ist, dass es sich bei "Last Will and Testament" oder "Last Will" um übliche Bezeichnungen von Testamenten handelt. Ebenso richtig hat aber die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Überschrift "My Will" und des einleitenden Satzes "In the event of my death" geschlossen, dass diese nicht anders verstanden werden können, als dass der Erblasser seinen letzten Willen kundtat, d.h. den Willen, auf seinen Todesfall hin zu verfügen. Nichts deutet demgegenüber bei diesen Formulierungen auf das Vorliegen einer blossen Absichtserklärung hin. 2.3.2 Für eine blosse Absichtserklärung spreche nach dem Kläger sodann die Erklärung des Erblassers, wonach er notiert haben wolle ("I want it noted"), dass er die Beklagte als einzige Begünstigte benenne. Ein "Notieren" sei nicht mit einem "Verfügen" gleichzusetzen. Wenn der Erblasser die Beklagte wirklich hätte begünstigen wollen, hätte er keine solch umständliche Formulierung verwenden müssen, sondern hätte eine konkrete Erbeneinsetzung mit den Worten "I declare/ designate C._____ as my sole heir" schreiben können. Auch der Begriff beneficiary sei nicht der korrekte Ausdruck für eine Erbeneinsetzung, sondern "heir" (act. 2 Rz. 37, 40). Testamente können unterschiedlich gefasst werden. Sie können knapp und kurz oder ausführlich und detailliert formuliert sein. Die testierende Person kann sich dabei gewandt oder unbeholfen ausdrücken. Von Bedeutung ist, dass ein verbindlicher Wille kundgegeben wird. Dies kann auch in höflicher Form (z.B. "ich wün-

- 15 sche", "es ist mein Wunsch", "je désire" (vgl. BGE 88 II 67 ff.; BK-Seiler/Sutter- Somm/Ammann, Art. 519 ZGB N 47) oder mittels umständlicher Formulierung geschehen. Die vorliegende Wortwahl ("In the event of my death I want it noted that I name C._____ (G._____ [Strasse] 2, H._____, Germany) as the sole benificiary") bringt klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beklagte als alleinige Begünstigte eingesetzt wird. Dies hat die Vorinstanz richtig festgehalten. Nichts zu ändern vermag, dass auch eine andere Wortwahl ("I declare" statt "I want it noted" oder "heir" statt "beneficiary") möglich oder gar üblicher gewesen wäre. 2.3.3 Der Kläger stört sich weiter an den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach man eine Alleinerbeneinsetzung nicht viel klarer formulieren könne bzw. dass einer gebildeten Person durchaus klar sein dürfte, was es bedeute, wenn sie eine Urkunde mit "My Will" betitle, erbrechtliche Anordnungen treffe und das Dokument dann unterzeichne (act. 2 Rz. 38 f.). Wenn er diese Ausführungen als tendenziös, nicht nachvollziehbar und nicht fundiert bezeichnet (vgl. ebd.), bringt er einzig zum Ausdruck, dass er anderer Ansicht ist. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch, soweit er – anders als die Vorinstanz – die Formulierung "as per my preferences" für unüblich erachtet oder daran festhält, dass der Erblasser nur "sol" und nicht "sole" geschrieben habe (act. 2 Rz. 40, 42). Die Wendung "as per my preferences" lässt sich mühelos im Sinne von "gemäss meinen Präferenzen" verstehen und ein Blick auf das Testament (act. 6/4/10) ergibt, dass die Vorinstanz beim Wort "sole" den Kreis des "e" richtigerweise als ersichtlich erachtet hat. 2.3.4 Der Kläger kritisiert sodann die vorinstanzlichen Erwägungen zum falsch geschriebenen Wort "benificiary" (statt "beneficiary"; act. 2 Rz. 41). Hierauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Denn nicht mehr in Streit steht im Berufungsverfahren, dass der Erblasser das Testament selbst verfasst hat (vorne E. III.5). Ebenso unbestritten ist, dass das vom Erblasser geschriebene Wort "benificiary" eine orthografische Fehlschreibung darstellt. Ob der Erblasser das Wort aber aufgrund mangelnder Kenntnis der Rechtschreiberegeln oder aufgrund eines "Verschreibers" falsch geschrieben hat, spielt keine Rolle.

- 16 - 2.3.5 Der Kläger betont schliesslich, das Dokument sei schludrig bzw. unsorgfältig verfasst (act. 2 Rz. 42 f.). Dies mag der Eindruck des Klägers sein. Nicht korrekt ist aber jedenfalls, wenn er das Testament als unklar und interpretationsbedürftig charakterisiert (act. 2 Rz. 43). Vielmehr ist die Willensäusserung wie gesehen klar und unmissverständlich. Der Erblasser hat – nach dem objektiv verstandenen Wortlaut und Sinn des Testaments – für den Fall seines Todes ("In the event of my death") die Beklagte als alleinige Begünstigte ("sole ben[e]ficiary") seines ganzen Vermögens ("estate & fortune" [Nachlass und Vermögen]) eingesetzt. 2.3.6 Festzuhalten ist, dass im Testament der Verfügungswille zugunsten der Beklagten deutlich ausgedrückt wird. Die Anordnungen sind nicht so formuliert, dass sie ebenso gut im einen Sinn (Verfügungswille) wie im andern Sinn (kein Verfügungswille) verstanden werden können. Die Vorinstanz hat damit richtig geschlossen, dass ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente nicht zur Auslegung heranzuziehen sind (vorne E. IV.1 f.). 3. Der Kläger bringt vor, das Testament genüge den Anforderungen an das Prinzip der Höchstpersönlichkeit nicht. 3.1 Verfügungen von Todes wegen sind höchstpersönliche Handlungen. Der Erblasser kann sich nicht durch einen Dritten bei der Verfassung der letztwilligen Verfügung vertreten lassen (formelle Höchstpersönlichkeit) und hat deren Inhalt selbst festzulegen, d.h. er darf seine Verfügungsbefugnis nicht delegieren (materielle Höchstpersönlichkeit). Insbesondere kann es der Erblasser nicht einem Dritten, etwa dem Willensvollstrecker, überlassen, die begünstigte Person oder den Gegenstand der Begünstigung zu bestimmen (vgl. BGer 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 5.3.1 m.H.). 3.2 Die Vorinstanz setzte sich mit dem klägerischen Einwand auseinander, wonach es widersprüchlich sei, wenn der Erblasser die Beklagte als Alleinbegünstigte einsetze und ihr dann mit dem Satz "C._____ will execute my will as per my preferences which are known to her" gleichzeitig auferlege, seinen Willen auszuführen, was nichts anderes bedeuten könne, als dass sie das erhaltene Geld weiterzuverteilen habe (act. 5 E. 4.4.2). Dies sei, so die Vorinstanz, nicht korrekt.

- 17 - Vielmehr handle es sich um den unverbindlichen Wunsch, das Vermögen im Sinne des Erblassers zu verwenden. Und selbst wenn man daraus einen verbindlichen Wunsch ableiten wollte, wäre der Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit nicht verletzt: So müsste die Beklagte nach den Vorlieben des Erblassers handeln, sie dürfte nicht selber anstelle des Erblassers verfügen (act. 5 E. 4.4.2). 3.3 Der Kläger vertritt auch berufungshalber die Ansicht, dass die im Testament gewählte Formulierung "C._____ will execute my will as per my preferences which are known to her" widersprüchlich sei und dem Gebot der Höchstpersönlichkeit nicht nachkomme (act. 2 Rz. 46). Aus dem Wortlaut ergebe sich weder das Vorliegen eines unverbindlichen Wunsches des Erblassers noch sei von einer Vermögensverwendung die Rede. Auch ein unverbindlicher Wunsch würde dem Gebot der Höchstpersönlichkeit zuwiderlaufen. Wenn der Wunsch unverbindlich sei, sei damit auch keine Anordnung verbunden. Wie die Vorinstanz selbst festhalte, handle es sich bei Wünschen nicht um Verfügungen, weil deren Befolgung ins Belieben des Adressaten gestellt sei (act. 2 Rz. 46 f.). Wenn die Vorinstanz sodann ausführe, selbst wenn es sich um einen verbindlichen Wunsch handeln würde, wäre der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit nicht verletzt, da die Beklagte nach den Vorlieben des Erblassers handeln müsste, sie aber nicht an dessen Stelle verfügen dürfte, sei unklar, was sie damit meine (act. 2 Rz. 48). So oder so könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden (act. 2 Rz. 48). Das Testament komme dem Anspruch auf Höchstpersönlichkeit nicht nach und sei auch aus diesem Grund als nichtig bzw. ungültig zu erklären (act. 2 Rz. 49). 3.4 Wie vorne festgehalten, setzte der Erblasser die Beklagte nach dem objektiv verstandenen Wortlaut und Sinn der Verfügung als alleinige Begünstigte ("sole ben[e]ficiary") seines ganzen Vermögens ("estate & fortune" [Nachlass und Vermögen]) ein (E. IV.2.3.5). Der Erblasser hat damit die begünstigte Person und den Gegenstand der Begünstigung höchstpersönlich bestimmt. Hieran vermag der nachfolgende Satz "C._____ will execute my will as per my preferences which are known to her" nichts zu ändern. Der Erblasser hat mit dieser Formulierung weder eine (weitere) erbrechtliche Anordnung über die Verwendung seines Vermögens getroffen noch einen Wunsch geäussert, sondern einzig seiner Gewissheit Aus-

- 18 druck gegeben, dass die von ihm als Alleinerbin eingesetzte Beklagte sich in seinem Sinne verhalten werde. Damit kann offen bleiben, was die Vorinstanz mit ihren vom Kläger kritisierten Erwägungen zu verbindlichen und unverbindlichen Wünschen des Erblassers genau gemeint hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente nicht zur Auslegung heranzuziehen sind (E. IV.2.3.6). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers ist daher nur der Vollständigkeit halber einzugehen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Kläger, welcher sich auf einen vom objektiv verstanden Wortlaut und Sinn abweichenden Willen des Erblassers beruft, behauptungs- und beweisbelastet ist (vorne E. IV.1). Er hätte entsprechende, ausserhalb der letztwilligen Verfügung liegende Anhaltspunkte konkret nachzuweisen (vgl. BGer 5A_1034/2021 vom 19. August 2022 E. 5.2.3). 4.2 Der Kläger verweist zunächst auch in diesem Rahmen auf Auffälligkeiten im Testament selber, die seiner Meinung nach indizierten, dass es dem Erblasser an einem Verfügungswillen gefehlt habe, so auf die Anführungszeichen im Titel (act. 2 Rz. 52) und die "Schludrigkeit" bzw. den Notizcharakter des Dokuments (vgl. act. 2 Rz. 53 f.). Hierauf wurde bereits an früherer Stelle eingegangen (vorne E. IV.2.3). 4.3 4.3.1 Sodann will der Kläger im Rahmen einer Gesamtbeurteilung als ungewöhnliche Umstände berücksichtigt haben, dass das Testament nicht in der Schweiz beim Erblasser, sondern einzig (im Original) bei der Beklagten in H._____ aufbewahrt worden sei, dass das Testament nie Erwähnung gefunden habe, dass das Testament von der Beklagten selber als nicht rechtskonform bezeichnet worden sei und dass der Erblasser gemäss Angaben der Beklagten zum Zweck des Erstellens eines rechtsgültigen Testaments im Jahr 2017 zwei Anwaltskanzleien aufgesucht habe, danach aber gleichwohl keine (neue) letztwillige Verfügung verfasst habe (act. 2 Rz. 56).

- 19 - 4.3.2 Diese Umstände wären weder je für sich noch in der Gesamtheit geeignet, das objektive Auslegungsergebnis in Zweifel zu ziehen. Die Aufbewahrung des Testaments bei der begünstigten Person ist nichts, was den Verfügungscharakter bzw. den Testierwillen in Frage zu stellen vermag. Unerheblich ist grundsätzlich auch, ob das Testament (irgendwo) "Erwähnung gefunden" hat, dass die Beklagte als Begünstigte von der Formungültigkeit des Testaments ausgegangen sein soll und dass der Erblasser nach dem Aufsuchen von Anwaltskanzleien dennoch kein (neues) Testament erstellt hat. Nichts Konkretes ableiten liesse sich auch aus dem vom Kläger behaupteten Umstand, dass der Erblasser im Jahr 2017 das "Testament 2015" den Anwälten gegenüber nicht erwähnt habe (vgl. act. 2 Rz. 57; act. 6/21 Rz. 143). Letzteres wäre im Übrigen schon deshalb nicht speziell erstaunlich, als sich der Erblasser – wie sich der E-Mail-Kommunikation mit dem Anwaltsbüro von Rechtsanwalt I._____ entnehmen lässt – für eine Beratung zu einem Testament nach britischem Recht interessierte (act. 6/11/45, E-Mail vom 13. Juni 2017: "I wish to have a will that can be executed according to UK law and in the UK (not Swiss law)"; s. dazu auch sogleich E. IV.4.4.1). 4.4 4.4.1 Mit den Behauptungen des Klägers, wonach die Beklagte bzw. der Erblasser von der Formungültigkeit des Testaments ausgegangen sei und der Erblasser deshalb im Jahr 2017 zwei Anwaltsbüros kontaktiert habe, setzte sich die Vorinstanz vorab unter novenrechtlichen Gesichtspunkten auseinander. Sie erwog, der Kläger habe an der Hauptverhandlung (und damit nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels) erstmals vorgebracht, die Beklagte führe sinngemäss neu aus, der Erblasser habe das bestehende Testament mit einem neuen Testament nach britischem Recht in Einklang bringen wollen. Wenn der Erblasser nach ihrer Darstellung das Testament im Jahr 2017 habe korrigieren wollen, behaupte sie damit indirekt, dass das Schriftstück aus dem Jahr 2015 ein Entwurf gewesen sei. In formeller Hinsicht hätte es nämlich zwei Zeugen gebraucht. Der Entwurf erfülle die Formvorschriften somit nicht. Die Beklagte habe nie behauptet, dass der Erblasser ein Testament nach schweizerischem Recht habe errichten wollen. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Erblasser zudem britischer Staatsbürger gewesen. Selbst bei Annahme eines Testierwillens wäre der Entwurf formungültig geblieben

- 20 - (act. 5 E. 6.1). Die Vorinstanz verwies in der Folge auf die Novenrechtsvoraussetzungen von Art. 229 ZPO und den Umstand, dass die Beklagte bereits in der Klageantwort geltend gemacht habe, der Erblasser habe 2017 zwei Anwaltskanzleien in Zürich kontaktiert, um sich betreffend die Erstellung eines Testaments nach britischem Recht beraten zu lassen (m.H.a. act. 10 Rz. 87). Dies sei somit keine neue Behauptung der Beklagten. Auch habe die Beklagte entgegen dem Kläger nie vorgebracht, der Erblasser habe das Testament von 2015 korrigieren wollen. Der Kläger sei mithin nicht zu hören, wenn er im Hauptverfahren nach Aktenschluss neu geltend mache, beim Testament von 2015 handle es sich um einen Entwurf, welcher nicht den Formvorschriften nach britischem Recht entspreche (act. 5 E. 6.2 f.). Selbst wenn der Einwand zu hören wäre, wäre er aber unbehelflich. Ein Testament, welches den Formvorschriften des Staates entspreche, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, sei nämlich gültig. Der Erblasser habe seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz gehabt; damit genüge es, wenn das Testament den schweizerischen Formvorschriften genüge (E. II.1.1.). Diese sähen vor, dass der Erblasser seine eigenhändige letztwillige Verfügung von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen hat (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Das Testament vom 24. März 2025 erfülle diese Form (act. 5 E. 6.4).

- 21 - 4.4.2 Was der Kläger in der Berufung hiergegen vorbringt, verfängt nicht: 4.4.2.1 Der Kläger führt aus, entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe die Beklagte in deren Noveneingabe vom 17. März 2025 erstmals ausdrücklich bestätigt, dass der Erblasser sein "bestehendes Testament in ein neues mit den englischen Formanfordernissen konforme[s]" Testament habe bringen wollen (m.H.a act. 66 Rz. 24). Damit habe die Beklagte (erstmals) selber eingestanden und anerkannt, dass das Testament von 2015 nicht gültig gewesen sei (act. 2 Rz. 61). Dies ist nicht korrekt. Zunächst zitiert der Kläger die Beklagte falsch: Sie führte an der betreffenden Stelle aus, es habe durchaus Sinn gemacht, "trotz des bestehenden Testaments ein neues, mit den englischen Formanfordernissen konforme[s] und mit dem britischen Recht in Einklang liegendes Testament zu verfassen" (act. 6/66 Rz. 24). Sodann bedeutet das Vorgehen, ein Testament mit den Formerfordernissen eines anderen Rechts in Einklang zu bringen, noch nicht, dass von der Formungültigkeit des Testaments auch nach hiesigem Recht ausgegangen wird. Entgegen der Ansicht des Klägers wird damit nicht eingestanden, "dass das Dokument von 2015 für den Erblasser keine Gültigkeit hatte und unbeachtlich war" (act. 2 Rz. 61). Die diesbezüglichen Wiederholungen des Klägers (vgl. act. 2 Rz. 63 ff.) ändern nichts. 4.4.2.2 Der Kläger irrt auch, wenn er meint, die Vorinstanz hätte die Noveneingabe der Beklagten vom 17. März 2025 aus dem Recht weisen müssen, wenn es sich nicht um Noven gehandelt hätte (act. 2 Rz. 62). Über die Noveneigenschaft oder die Zulässigkeit von Novenvorbringen kann vielmehr mit dem Endentscheid befunden werden. Es ist im Übrigen entgegen dem Kläger auch nicht zu sehen, inwiefern die Vorinstanz mit der Einräumung der Möglichkeit, zur Eingabe der Beklagten Stellung zu nehmen, sich widersprüchlich verhalten oder Art. 53 Abs. 3 ZPO verletzt haben soll (vgl. act. 2 Rz. 62). 4.4.2.3 Die Vorinstanz hat schliesslich richtig festgehalten, dass das Testament nach den massgeblichen Vorschriften des Schweizerischen Rechts formgültig erstellt wurde.

- 22 - 4.5 4.5.1 Im Zusammenhang mit der Kontaktierung von Anwaltsbüros durch den Erblasser im Jahr 2017 moniert der Kläger weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht die von ihm als Zeugen offerierten Rechtsanwälte I._____ und J._____ nicht einvernommen (act. 2 Rz. 75, 77; vorne E. II.3.2.1). 4.5.2 Zunächst hat die Vorinstanz bereits alleine aufgrund des Umstands, dass es vorliegend auf ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente nicht ankommt, zu Recht von einer Zeugenbefragung abgesehen. Aber auch wenn Externas relevant wären, wären die angerufenen Zeugen nicht einzuvernehmen gewesen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die beiden Anwälte "objektiv Auskunft über den tatsächlichen Willen und die Absichten des Erblassers erteilen" können sollten (vgl. act. 2 Rz. 57), zumal der Erblasser ja im Rahmen der Beratung bzw. im Nachgang dazu gerade keine neue letztwillige Verfügung erstellt hat und auf einen inneren Willen nur aufgrund konkreter Indizien geschlossen werden könnte. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde Rechtsanwalt I._____ als Zeuge angerufen zur Behauptung, dass es bei der Anfrage und gewisser Korrespondenz geblieben sei und dies nicht in einen Mandatsvertrag gemündet habe (act. 6/21 Rz. 140). Rechtsanwalt J._____ wurde als Zeuge offeriert zur Behauptung, dass das bereits bestehende Testament und die Beklagte nicht erwähnt worden seien (act. 6/21 Rz. 143, 145). Weder aus dem einen noch dem anderen liesse sich etwas Entscheidendes für den Standpunkt des Klägers ableiten. Gleiches gilt für den im Berufungsverfahren neu angerufenen Zeugen (act. 11). Dass bzw. inwiefern dieser etwas zum Testierwillen des Erblassers aussagen könnte, ist weder konkret behauptet noch ersichtlich. Die Vorinstanz durfte daher von der Einvernahme der beiden Rechtsanwälte als Zeugen absehen. 4.6 Nach dem Ausgeführten würde sich am vorliegenden Auslegungsergebnis (vorne E. III.2.3.5 f und 3.4) auch nichts ändern, wenn bei der Auslegung des Testaments ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Elemente herangezogen würden.

- 23 - 5. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Nichtigkeits- und Ungültigkeitsklage (klägerische Rechtsbegehren 1 und 2) abzuweisen sei (act. 5 E. 7). 6. Der Kläger hält die Beklagte für erbunwürdig im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. 6.1 Nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Der Erbunwürdige wird weder gesetzlicher noch eingesetzter Erbe noch Vermächtnisnehmer (BGE 132 III 315 E. 2.1). Erbschleicherei, das heisst der Versuch, auf unredliche oder unmoralische Weise zu einer Erbschaft zu gelangen, ist kein juristischer Begriff, kann aber in ganz schweren Fällen unter anderem eine Erbunwürdigkeit nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB bedeuten (BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.1.1). Die arglistige Verhinderung, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen, findet durch geistige Beeinflussung statt, die bis zum Tod des Erblassers aufrecht erhalten bleiben muss. Das Verhindern kann auch in einem Unterlassen bestehen, z.B. im Ausnützen einer beim Erblasser vorhandenen Fehlvorstellung, die der Erbunwürdige korrigieren könnte und müsste (BGE 132 III 305 E. 3.2; BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.1.1.1). Eine entsprechende Pflicht, z.B. zur Aufklärung oder Mitteilung, kann sich aus dem Gebot ergeben, nach Treu und Glauben zu handeln. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Massgebende Kriterien sind unter anderem das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses, der Grad der Erkennbarkeit und die Schwere des Mangels (BGE 132 III 305 E. 6.1). Die erforderliche Arglist kann im Bewirken oder Ausnützen einer schon vorhandenen falschen Vorstellung beim Erblasser bestehen. Zusätzlich muss dieses Bewirken oder Ausnützen auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls eine schwere Verfehlung gegen den Erblasser bedeuten, die nach dem Empfinden der Allgemeinheit als unerträglich erscheint und zu missbilligen ist (BGE 132 III 305 E. 3.3). Die Verhinderung muss kausal dafür sein, dass der Erblasser eine

- 24 - Verfügung von Todes wegen nicht errichtet oder nicht widerrufen hat. Besteht das Verhindern in einer Unterlassung, bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 132 III 305 E. 3.5). Wer Erbunwürdigkeit behauptet, hat deren Tatsachengrundlage zu beweisen (Art. 8 ZGB; zum Ganzen BGer 5A_993/2020 vom 2. November 2021 E. 2). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz gab die klägerischen Vorbringen zur geltend gemachten Erbunwürdigkeit der Beklagten wieder: Nach dem Kläger liege Erbunwürdigkeit nicht nur bei einer Fälschung, sondern auch bei einer unmittelbaren Beeinflussung bei der Niederschrift vor. Wie sich aus einer (von der Beklagten eingereichten) Videoaufnahme zeige, habe die Beklagte den Erblasser im Jahr 2017 sodann gedrängt, dessen Sohn als Erben auszuschliessen und sie allein zu begünstigen, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass dies nicht dem Willen des Erblassers habe entsprechen können. Nach Ansicht des Erblassers habe im Zeitpunkt der Videoaufnahmen bzw. der Kontaktaufnahmen zu zwei Anwaltskanzleien, welche allesamt 2017 stattgefunden hätten, noch gar keine letztwillige Verfügung vorgelegen. Mit der Kontaktaufnahme mit Anwaltskanzleien zwecks Erstellung eines Testaments habe die Beklagte erkennen müssen, dass der Erblasser sich eines früheren Testaments in keiner Weise bewusst gewesen sei. Sie hätte die unabdingbare Pflicht gehabt, den Erblasser über dieses Testament zu informieren. Indem sie dies bewusst unterlassen habe, um sich vermeintlich einen unlauteren Vorteil zu verschaffen, habe sie sich erbunwürdig gemacht (act. 5 E. III.1.1). 6.2.2 Die Beklagte habe entgegnet, es stimme nicht, dass der Erblasser bei der Erstellung der letztwilligen Verfügung nicht frei gewesen sei. Sie habe ihn weder bei der Erstellung des Testaments noch danach beeinflusst. Der Erblasser habe das Testament 2015 erstellt und sei 2023 verstorben. Sie habe mit ihm nicht zusammengelebt und hätte ihn während der acht Jahre nicht davon abhalten kön-

- 25 nen, seine ursprüngliche letztwillige Verfügung zu widerrufen oder abzuändern. Selbst wenn dem Erblasser aus unerfindlichen Gründen entfallen sein sollte, 2015 testiert zu haben, könnte der Kläger nicht beweisen, dass sie (die Beklagte) ihn daran gehindert habe, sich daran zu erinnern. Auch wenn sie ihn nicht an sein Testament von 2015 erinnert haben sollte, sei nicht ersichtlich, woraus der Kläger eine Rechtspflicht ableiten wolle, dies zu tun. Und selbst wenn eine solche Pflicht konstruiert werden könnte, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich damit einen unlauteren Vorteil verschafft haben sollte. Der Erblasser habe 2017 mit den Anwaltskanzleien Kontakt aufgenommen, um ein Testament nach britischem Recht zu erstellen, das den Kläger rechtssicher ausschliessen sollte. Das Testament von 2015 habe zwar dieselben inhaltlichen Wünsche widerspiegelt, jedoch nicht die formalen Anforderungen des britischen Rechts erfüllt. Aus diesem Grund habe der Erblasser ein neues Testament aufsetzen wollen. Dies bedeute jedoch weder, dass er das Testament von 2015 als ungültig oder nichtig angesehen habe, noch dass ihm dessen Existenz unbekannt gewesen sei. Aus zwei Videocalls des 7. August 2017 sei zudem ersichtlich, dass sie den Erblasser nicht beeinflusst habe. Im zweiten Videocall werde ab Minute 6:30 ersichtlich, dass der Erblasser den Kläger gänzlich habe ausschliessen wollen. Er schreibe, "is there a way to exclude him altogether from the will?" (act. 5 E. III.1.2). 6.3 Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe das Testament weder gefälscht noch den Erblasser bei dessen Niederschrift beeinflusst. Vielmehr sei erstellt, dass der Erblasser seinen Sohn im Jahr 2015 aus freiem Willen habe ausschliessen wollen und dies auch getan habe (act. 5 E. III.2.2). In Frage stehe, ob der Beklagten vorgeworfen werden könne, das Testament von 2015 verschwiegen zu haben. Der Kläger zeige allerdings nicht auf, inwiefern sich die Beklagte durch das Verschweigen des früheren Testaments einen Vorteil verschafft haben sollte. Dies sei auch nicht ersichtlich: So habe der Erblasser auch 2017 den Kläger von seinem Testament ausschliessen und sicherstellen wollen, dass er die Beklagte als Erbin einsetzen könne. Im eingereichten Video besprächen die Beklagte und der Erblasser ein Testament des Erblassers. Der Bildschirm des Erblassers sei eingeblendet und zeige als Datum den 8. Juli 2017. Dass der Erblasser den Kläger hätte begünstigen wollen, komme darin nicht zum Ausdruck, im Gegenteil: Als

- 26 - Begünstigte führe der Erblasser nur die Beklagte auf. In Minute 23:17 frage Letztere den Erblasser, was das englische Recht hinsichtlich des Klägers sage. Der Erblasser antworte, wenn sie [gemeint wohl die Mutter des Klägers] vom Testament keine Kenntnis erhalte, könne er nicht viel tun. Der Erblasser sage, ohne Testament hätte sein Sohn Anspruch auf 75 %. Ab Minute 25:58 tippe der Erblasser von sich aus ins Testament: "The child and I have no contact other than the mother receives a monthly child support fee of CHF 2'600." In Minute 28:10 sage der Erblasser, er wolle nicht schreiben, dass die Unterhaltszahlungen im Falle seines Todes weitergingen. Später am selben Tag hätten der Erblasser und die Beklagte erneut einen Videocall geführt. Sie hätten Fragen besprochen, die sie an einen Anwalt hätten stellen wollen. Die Beklagte habe ab Minute 7:15 diktiert: "Is there any way to exclude him from the will?" Der Erblasser schreibe: "Is there any way to exclude him altogether from the will given its [sic] UK executed?" Es sei, so führt die Vorinstanz aus, ein Thema gewesen, das die beiden schon früher am selben Tag besprochen hätten. Zudem habe der Erblasser seinen Sohn schon im Testament von 2015 übergangen. Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Erblasser in irgendeiner Weise beeinflusst hätte. Aus dem Video gehe vielmehr klar hervor, dass es auch 2017 der Wille des Erblassers gewesen sei, den Kläger zu übergehen. Bereits aus diesem Grund könne der Beklagten keine Erbschleicherei vorgeworfen werden. Weiter habe der Kläger für seine Behauptung, wonach die Beklagte um das angebliche fehlende Bewusstsein des Erblassers, ein Testament geschrieben zu haben, gewusst habe, nichts zum Beweis offeriert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, dass der Erblasser das Testament von 2015 (allenfalls) nicht präsent gehabt habe. Auch aus diesem Grund könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, den Erblasser nicht auf das frühere Testament aufmerksam gemacht zu haben. Offenbleiben könne in dieser Konstellation die Frage, ob der Erblasser im Jahr 2017 sein Testament von 2015 tatsächlich nicht mehr präsent gehabt habe (act. 5 E. III.2.3). Zusammenfassend erscheine die Beklagte nicht erbunwürdig. Die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten (klägerisches Rechtsbegehren 3) sei abzuweisen (act. 5 E. III.2.4). 6.4

- 27 - 6.4.1 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, bei ihren Ausführungen zur Echtheit des Testaments und zur fehlenden Beeinflussung bei der Niederschrift den zentralen Aspekt des mangelnden Testierwillens des Erblassers völlig ausser Acht zu lassen (act. 2 Rz. 69). Hierauf ist nicht erneut einzugehen: An den Vorwürfen der Fälschung des Testaments und der Beeinflussung durch die Beklagte hat der Kläger im Rahmen der Berufung nicht festgehalten (vorne E. III.5). Zudem wurde der Testierwille bejaht (vorne E. IV.2 ff.). 6.4.2 Der Kläger bringt weiter vor, die Vorinstanz stütze sich auf eine blosse (von ihm, dem Kläger, bestrittene) Behauptung der Beklagten, wenn sie darauf verweise, dass der Erblasser auch 2017 den Kläger von seinem Testament habe ausschliessen und sicherstellen wollen, dass er die Beklagte als Erbin einsetzen könne (act. 2 Rz. 70). Dies ist nicht korrekt. Wie der Kläger alsdann selber erwähnt (vgl. act. 2 Rz. 72), stützte sich die Vorinstanz bei dieser Feststellung auf das Videogespräch zwischen dem Erblasser und der Beklagten vom 8. Juli 2017 (act. 6/11/46 u. 48). Dass die Vorinstanz dabei den Inhalt des Videogesprächs falsch wiedergegeben hätte, behauptet der Kläger nicht. Er setzt diesen Ausführungen bloss seinen eigenen Eindruck entgegen, wonach sich der Erblasser zu diesem Gespräch gezwungen gefühlt und abwesend gewirkt habe, gleichzeitig Mitteilungen an andere Personen geschickt und in Momenten, in welchen die Beklagte ihn mit ihrem Ansinnen, den Kläger auszuschliessen, tangiert habe, auf den Boden geschaut und die Brauen hoch gezogen zu haben. Der Erblasser habe damit offenkundig artikuliert, dass er dies nicht möchte. Die Beklagte habe ihm faktisch diktiert, was er auszufüllen und welche Fragen er aufzuschreiben habe. Wenn er sich keine Notizen gemacht habe, habe sie mit ihm gestritten (act. 2 Rz. 73 f., 76). Dieser Darstellung des Klägers mag sein subjektiver Eindruck zu Grunde liegen, welcher sich allerdings bei einer Sichtung des Videomaterials nicht bestätigen lässt. Richtig sind demgegenüber die Ausführungen der Vorinstanz mit den wiedergegebenen konkreten schriftlichen Äusserungen des Erblassers im Rahmen der Videogespräche. Die aufgenommenen Videos zeigen, wie der Erblasser am 8. Juli 2017 in zwei Videocalls mit der Beklagten eine Mustervorlage für ein Testament nach dem Recht des Vereinigten Königreichs ausfüllte und Fragen festhielt, welche er dem Anwalt unterbreiten sollte. Dabei entsteht – wie die Vorin-

- 28 stanz zu Recht festhält – der Eindruck, dass es dem unbeeinflussten Willen des Erblassers entsprach, die Beklagte zu begünstigen und den Kläger soweit möglich vom Erbe auszuschliessen. 6.4.3 Unerwähnt geblieben sei gemäss Kläger in den vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Erblasser bei seinem ersten Anschreiben an die Anwaltskanzlei K._____ vom 13. Juni 2017 (act. 6/11/45) mit "my two main beneficiaries are in Germany and Switzerland" seinen Bruder in Deutschland und ihn (den Kläger) in der Schweiz gemeint habe. Eine andere Person in der Schweiz habe erst gar nicht in Frage kommen können, da der Erblasser damals in keiner partnerschaftlichen Beziehung gestanden sei (act. 2 Rz. 75). Entgegen dem Kläger lässt sich aus dieser E-Mail nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass es sich bei den erwähnten Begünstigten in Deutschland und der Schweiz um den Bruder des Erblassers sowie den Kläger handeln soll, ist reine, unbelegte Spekulation. 6.4.4 Eine unbestrittene Tatsache, auf welche die Vorinstanz mit keinem Wort eingehe, sei gemäss Kläger sodann der Umstand, dass der Erblasser trotz Aufsuchens zweier Anwaltskanzleien und obwohl er das Testament von 2015 gemäss Beklagter habe in Einklang mit dem britischen Recht bringen wollen, kein Testament verfasst habe. Folglich habe der Erblasser seinen Sohn nicht ausschliessen und die Beklagte nicht als Alleinerbin einsetzen wollen (act. 2 Rz. 71). Trotz mehrfacher Beantragung (act. 21 Rz. 140, 143,, 145; Prot. S. 26) habe sich die Vorinstanz geweigert, die beiden involvierten Anwälte I._____ und J._____ zu befragen. Es sei naheliegend, dass diese beiden wohl als einzige Personen zuverlässig Auskunft geben könnten, was der Erblasser effektiv gewollt habe und was seinem Willen entsprochen habe (act. 2 Rz. 75; s.a. Rz. 77 und Rz. 79). Auch hier kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass der Erblasser kein neues Testament verfasst hat, kann zum Inhalt der von ihm gewünschten erbrechtlichen Anordnungen nichts abgeleitet werden. Wie schon an früherer Stelle ausgeführt, ist auch nicht zu sehen, inwieweit die beiden Anwälte den (eben nicht in einem neuen Testament zum Ausdruck gebrachten) Willen des

- 29 - Erblassers wiedergeben könnten. Ebenfalls bereits festgehalten wurde, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren Rechtsanwalt I._____ als Zeuge anrief zur Behauptung, dass es bei der Anfrage und gewisser Korrespondenz geblieben sei und dies nicht in einen Mandatsvertrag gemündet habe (act. 6/21 Rz. 140). Rechtsanwalt J._____ wurde als Zeuge offeriert zur Behauptung, dass das bereits bestehende Testament und die Beklagte nicht erwähnt worden seien (act. 6/21 Rz. 143, 145). Was sich daraus im Zusammenhang mit der behaupteten Erbunwürdigkeit ableiten liesse (vgl. act. 2 Rz. 79), ist nicht zu erkennen. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Beklagte wusste oder gewusst haben musste, dass sich der Erblasser – wie der Kläger annimmt – des Testaments aus dem Jahr 2015 nicht mehr bewusst war. Zur Ergründung dieses Wissens der Beklagten könnten die Zeugen nichts beitragen. Dies gilt auch für den vom Kläger mittels Noveneingabe im Berufungsverfahren offerierten Zeugen (vorne E. I.5). 6.4.5 Der Kläger meint schliesslich, die Vorinstanz komme ohne nähere Begründung zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass für die Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, dass der Erblasser das Testament von 2015 nicht präsent gehabt habe. Immerhin sei auch von der Beklagten nirgends aufgezeigt worden, dass das Testament von 2015 jemals irgendwo Erwähnung gefunden habe. Ebenso sei erstellt, dass das fragliche Testament nur im Original bei der Beklagen im Ausland deponiert gewesen sei (act. 2 Rz. 78). Auch damit tut der Kläger nicht dar, inwieweit die Beklagte – entgegen dem Schluss der Vorinstanz – hätte erkennen müssen, dass der Erblasser sich des Testaments nicht mehr bewusst gewesen sein sollte bzw. die Beklagte das Testament "gegenüber dem Erblasser verschwiegen" (act. 2 Rz. 80) haben soll. 6.5 Festzuhalten ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte dargetan wurden und ersichtlich sind, welche eine Erbunwürdigkeit der Beklagten begründen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Beklagte erkennbar war, dass der Erblasser das Testament allenfalls vergessen hatte. Darüber hinaus scheint es auch im Jahr 2017 dem Willen des Erblassers entsprochen zu haben, die Beklagte als alleinige Begünstigte einzusetzen und den Kläger soweit möglich vom Erbe auszuschliessen. Der Erblasser wäre schliesslich frei gewesen, ein

- 30 neues Testament zu verfassen. Dass er dies nicht tat, kann nicht der Beklagten angelastet werden. Die Vorinstanz hat damit auch die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beklagten (klägerisches Rechtsbegehren Ziffer 3) zu Recht abgewiesen. V. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom massgeblichen Streitwert von rund Fr. 1'003'684.83 (§ 12 Abs. 2 GebV OG; 1/2 von Fr. 2'007'369.66; vgl. act. 6/5 E. 3.1 f.; act. 6/2 Rz. 8 f.; act. 6/10 Rz. 140 ff.; dazu act. 7 E. 2.3) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 20'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. April 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, act. 4/2-6 sowie act. 11, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 31 richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 1. Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

LB250028 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2025 LB250028 — Swissrulings