Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Urteil vom 1. Juni 2026 in Sachen A._____ AG [Versicherung], Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur im ordentlichen Verfahren vom 19. Februar 2025 (CG230006-K)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 186'192.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2021 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei anzuweisen, den Kläger aus dem Hinweis- und Informationssystem der Schweizer Versicherungsgesellschaften (HIS) zu löschen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Februar 2025: (Urk. 61 S. 30 = Urk. 65 S. 30) 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 174'443.15 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. April 2022 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird angewiesen, den Kläger aus dem Hinweis- und Informationssystem der Schweizer Versicherungsgesellschaften (HIS) zu löschen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'200.–. Hinzu kommen die Kosten des Friedensrichteramtes Winterthur von CHF 700.–. 4. Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 10'980.– der Beklagten und im Umfang von CHF 1'220.– dem Kläger auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Kosten des Friedensrichteramtes Winterthur von CHF 700.– werden in der Höhe von CHF 630.– der Beklagten und in der Höhe von CHF 70.– dem Kläger definitiv auferlegt. Der [recte: die] Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 10'980.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 630.– zu ersetzen.
- 3 - 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 12'300.– zzgl. 8.1 % MwSt. zu bezahlen. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 64 S. 5 in Verbindung mit Urk. 76 S. 4): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Februar 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Klage des Klägers/Berufungsbeklagten vom 12. Juni 2023 vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung vom 30. Juni 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Berufungsbeklagten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren (hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten des Friedensrichteramtes Winterthur)." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 72 S. 2): "1. Die Berufung der A._____ AG gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Februar 2025 (CG230006-K) sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die A._____ AG sei zu verpflichten, Herrn B._____ CHF 182'626.65 (zzgl. 5% Zins seit 08. Oktober 2021 und MwSt.) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin."
- 4 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensgang 1.1. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) hatte mit der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagte) im September 2020 für seinen ... [Automodell] einen Motorfahrzeug-Versicherungsvertrag (inkl. Vollkasko) abgeschlossen. Am 16. Januar 2021 entstand im Rahmen eines Selbstunfalls eines Drittlenkers beim Fahrzeug ein Totalschaden. In der Folge lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. April 2022 ihre Leistungspflicht unter Berufung auf eine absichtliche Täuschung durch den Kläger bei Vertragsabschluss ab. 1.2. Am 13. Januar 2023 machte der Kläger beim Friedensrichteramt Winterthur die vorliegende Forderungsklage rechtshängig und gelangte – nach erfolgloser Durchführung der Schlichtungsverhandlung und Ausstellung der Klagebewilligung am 28. Februar 2023 (Urk. 4) – am 12. Juni 2023 (innert Frist) mit vorgenanntem Rechtsbegehren an die Vorinstanz (Urk. 1). Der Prozessverlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 65 S. 2 f.). 1.3. Die Vorinstanz hiess die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2025 im Umfang von Fr. 174'443.15 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. April 2022 gut und wies die Beklagte auch an, den Kläger aus dem Hinweis- und Informationssystem der Schweizer Versicherungsgesellschaften (HIS) zu löschen (Urk. 65 S. 30). 1.4. Gegen das ihr am 21. Februar 2025 (Urk. 62) zugestellte erstinstanzliche Urteil erhob die Beklagte am 21. März 2025 fristgerecht Berufung mit vorgenannten Berufungsanträgen (Urk. 64). 1.5. Am 2. April 2025 ging der mit Präsidialverfügung vom 27. März 2025 von der Beklagten verlangte Kostenvorschuss von Fr. 11'730.– bei Gericht ein (Urk. 67 f.). 1.6. Mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2025 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung (Urk. 72). Die Anschlussberufungsantwort (und Stellungnahme zur Berufungsantwort) der Beklagten datiert vom
- 5 - 21. August 2025 (Urk. 76). In der Folge reichten die Parteien im Rahmen des Replikrechts gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO am 10. Oktober 2025 (Urk. 82) und am 8. Dezember 2025 (Urk. 87) weitere Stellungnahmen ein, bevor mit Referentenverfügung vom 29. Januar 2026 mitgeteilt wurde, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 90). 2. Prozessuales 2.1. Das vorliegende Verfahren unterliegt der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 2.2. Im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt wurde, dass der Kläger seine Forderung bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2024 im Rahmen seines Tatsachenvortrags auf CHF 182'626.65 zzgl. 5% Zins seit dem 8. Oktober 2021 und MwSt. reduziert hat (Urk. 41 S. 2, ebenso in Urk. 46 S. 2 sowie in der Anschlussberufung). Die Reduktion entspreche der fälschlicherweise durch die Beklagte im Rahmen der Abschlagszahlung von Mai 2022 vorgenommenen Prämienrückzahlung. Zins werde neu (erst) ab Ablauf der vierwöchigen Deliberationsfrist beantragt (Prot. I S. 10 und 36 sowie Urk. 46 S. 2 und 9). Eine derartige quantitative Reduktion erscheint ohne Weiteres zulässig (Art. 230 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 227 Abs. 3 ZPO) und ist im Folgenden im Rahmen der materiellen Beurteilung – soweit sie sich überhaupt auf das Ergebnis auswirkt – von Amtes wegen zu berücksichtigen (Dispositionsmaxime). 2.3. Berufung wie Anschlussberufung erfüllen die einschlägigen Rechtsmittelvoraussetzungen gemäss Art. 308 ff. ZPO, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten und das angefochtene erstinstanzliche Urteil – im Umfang der erhobenen Rügen (vgl. nachfolgende Ausführungen) – materiell zu überprüfen ist. 2.4. Mit der (Anschluss-)Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei ist in der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel im Sinne von Art.
- 6 - 310 ZPO leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die von ihm beanstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 311 N 8 ff.; DIKE-Komm ZPO-Hungerbühler, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO II-Reetz, Art. 311 N 36). Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gerügten (oder gar eines anderen) Mangels zu suchen. Die Berufungsgründe sind in der Berufungsschrift resp. innert der Berufungsfrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.). Eine Ergänzung der Berufung nach Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist oder im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin unzulässig. Die gesetzlichen Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für die (Anschluss-)Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die berufungsbeklagte Partei ungünstig auswirken können, oder wenn damit aufgezeigt werden soll, aus welchen Gründen der Berufung nicht gefolgt werden könne und der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig sei (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2 [je m.w.Hinw.]). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht im Berufungsverfahren nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung (prozesskon-
- 7 form) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6). Unter Vorbehalt der vorliegend nicht relevanten Ausnahme von Art. 317 Abs. 1bis ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft oder solche vorträgt, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 2.5. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 3. Zur Sache 3.1. Der Kläger, welcher damals bzw. bis am 19. Mai 2023 Wohnsitz in der Schweiz hatte, kaufte am 25. August 2020 einen ... [Automodell] (fortan Fahrzeug). Der Antrag des Klägers an die Beklagte zwecks Abschlusses der Motorfahrzeugversicherung C._____ datiert vom 18. September 2020. Am 22. September 2020 wurde ihm die diesbezügliche Versicherungspolice ausgestellt (Vertragsdauer: 1. September 2020 bis 31. Dezember 2023). Am 16. Januar 2021 erlitt das Fahrzeug im Rahmen eines Selbstunfalls in der Türkei einen Totalschaden. Lenker war D._____, der Kläger war Beifahrer. Am 18. Januar 2021 meldete der Kläger der
- 8 - Beklagten den Schadenfall. In der Folge schlossen die Parteien am 3. Juni 2021 eine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung am Fahrzeug an die Beklagte zwecks Verwertung. Mit Schreiben vom 14. April 2022 lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 16. Januar 2021 ab und löste den Versicherungsvertrag unter Berufung auf eine absichtliche Täuschung durch den Kläger bei Vertragsabschluss auf. In Anschluss daran überwies sie dem Kläger am 18. Mai 2022 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Fahrzeugverwertung im Rahmen einer Zwischenabrechnung eine Abschlagszahlung von insgesamt Fr. 25'556.85. Darin enthalten war auch die Rückzahlung sämtlicher Versicherungsprämien im Betrag von Fr. 3'912.40 (vorinstanzliches Urteil, Urk. 65 S. 6 sowie Urk. 5/11 und 14). Unbestrittenermassen besass der Kläger im Zeitpunkt des Versicherungsantrags (überhaupt) keinen Führerausweis. Seine deutsche Fahrerlaubnis war im Jahr 2016 erloschen (Urk. 24/1 S. 2). Erst am 28. Juli 2021 erwarb er einen türkischen Fahrausweis, der ihn jedoch in der Schweiz nicht zum Lenken eines Fahrzeugs berechtigte, da er im Zeitpunkt des Erwerbs nach wie vor Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. Art. 42 Abs. 3bis VZV sowie Urk. 24/5+6). 3.2. Im Kern dreht sich der vorliegende Fall einerseits darum, ob der Kläger im Versicherungsantrag vom 18. September 2020 vorsätzlich Falschangaben machte, als er sich als häufigsten Lenker deklarierte und die Frage, ob ihm in den letzten fünf Jahren der Führerausweis für mehr als zwei Monate entzogen worden war, verneinte. Anderseits ist umstritten, wie dieses Verhalten rechtlich zu würdigen ist. Konkret ist fraglich, ob bei dieser Konstellation der Vertrag unter Berufung auf die Regeln der absichtlichen Täuschung gemäss dem allgemeinen Teil des Obligationenrechts rückwirkend aufgelöst werden kann oder ob einzig die Rechtsfolgen von Art. 6 VVG – als lex specialis – zur Anwendung kommen. Die Anschlussberufung betrifft die Höhe der geschuldeten Versicherungsleistung. 3.3. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil zunächst dafür, dass eine von der Beklagten im Nachgang zur Hauptverhandlung eingereichte Noveneingabe verspätet und damit unbeachtlich sei (Urk. 65 S. 4 f.).
- 9 - Hernach würdigte sie die Parteibehauptungen und gelangte zum Schluss, dass dem Kläger eine qualifizierte Bestreitungslast obliege, welcher er nicht nachgekommen sei. Gemäss der Vorinstanz wäre es demnach Sache des Klägers gewesen, darzutun, weshalb er im Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen konkret davon ausgegangen war, dass er der häufigste Lenker sei. In Bezug auf den Entzug des Führerausweises in Deutschland hätte er sodann dazulegen gehabt, wie es zu dessen Erlöschen gekommen sei, denn diese Tatsachen könne die Beklagte nicht kennen. Da er keine solchen Behauptungen aufgestellt habe, sei davon auszugehen, dass sich der Kläger beim Ausfüllen der Antragsfragen darüber im Klaren gewesen sei, dass er diese nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt habe und dass ihm der deutsche Führerausweis im Jahr 2016 entzogen worden war, zumal dies auch mit seiner eigenen, noch in der Klagebegründung vertretenen Auffassung übereinstimme (vgl. betreffend Details Urk. 65 S. 8 ff.). Da dem Kläger der Führerausweis im Jahr 2016 und damit rund vier Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages entzogen worden sei, liege ein Entzug von mehr als 12 Monaten vor und sei folglich erstellt, dass der Kläger bei Deklaration des deutschen Führerausweisentzuges keine Kasko-Versicherung hätte abschliessen können, weshalb offenbleiben könne, ob für den Abschluss eines Versicherungsvertrages auch die Angabe eines häufigsten Lenkers unabdingbar ist, denn ohne Kaskoversicherung würde die Leistungspflicht für den streitgegenständlichen Selbstunfall entfallen (Urk. 65 S. 10 f.). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Kläger durch seine unrichtigen Angaben beim Vertragsschluss seine Anzeigepflichten im Sinne von Art. 6 VVG verletzt habe. Eine darauf gestützte Kündigung bewirke die Auflösung des Versicherungsvertrages ex nunc und auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden erlösche, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden sei. Die Beklagte habe einen derartigen Kausalzusammenhang aber nicht einmal behauptet, zumal der Schaden auch nicht durch den Kläger selbst, sondern von einer anderen Person verursacht worden sei. Somit liege zwar eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VVG vor, diese entbinde die Beklagte jedoch
- 10 mangels Kausalzusammenhanges nicht von ihrer Leistungspflicht, sondern wirke nur für die Zukunft. Vor diesem Hintergrund könne offengelassen werden, ob die Beklagte die Kündigungsfrist gemäss Art. 6 Abs. 1 VVG eingehalten habe (Urk. 65 S. 12 f.). Mit Blick auf die Voraussetzungen einer absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 OR führte die Vorinstanz aus, im Kontext einer Fahrzeugversicherung könne die Frage nach dem häufigsten Lenker nur so verstanden werden, dass in Erfahrung gebracht werden solle, wer nach allfälligem Vertragsschluss das Fahrzeug am häufigsten lenken werde, wobei die Frage eindeutig sei und keinen Interpretationsspielraum offenlasse. Während eine tatsachenwidrige Angabe wohl nicht zwingend vorliegen müsse, wenn nach Vertragsschluss trotzdem eine andere als die in der Antragsfrage angegebene Person häufigster Lenker wäre, müsse eine solche doch klar bejaht werden, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Beantwortung der Antragsfragen nicht einmal die Möglichkeit bestehe, dass die als häufigster Fahrzeuglenker deklarierte Person dieses auch tatsächlich am häufigsten lenke. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger insbesondere aufgrund des fehlenden Fahrausweises durchaus eine konkrete Vorstellung davon gehabt haben dürfte, nicht selbst häufigster Lenker sein zu können, womit seine Antwort tatsachenwidrig gewesen sei. Sein Vorbringen, er habe beabsichtigt, den (schweizerischen) Führerausweis zu erwerben, bleibe eine unbelegte und bestrittene Behauptung. Daran änderten auch die Ausführungen betreffend den Erwerb des türkischen Führerausweises nichts. Zum einen sei dieser gemäss klägerischen Ausführungen erst fast ein Jahr nach Beginn der Versicherungsdauer erworben worden, zum anderen habe ihn dieser ohnehin nicht zum Führen eines Fahrzeugs in der Schweiz berechtigt. Auch die Frage nach einem Führerausweisentzug sei präzise und eindeutig formuliert und unter objektiver Betrachtung aller Umstände sei eine Täuschungshandlung zu bejahen, wenn der Kläger die Frage mit "nein" beantworte, obwohl er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits seit rund vier Jahren über keinen Ausweis mehr verfügt habe und sich dessen bewusst gewesen sei. Auch diesbezüglich sei die Voraussetzung einer Täuschungshandlung erfüllt (Urk. 65 S. 14 ff.).
- 11 - Indem er den Versicherungsantrag, der die vom Agenten eingetragenen Antworten enthalten habe, unterzeichnet habe, habe er grundsätzlich die Verantwortung für diese Antworten übernommen, da das Ausfüllen des Fragebogens durch einen Vermittlungsagenten den Antragsteller nicht von der Verantwortung für die im Fragebogen eingetragenen Antworten befreie. Der Kläger habe die zwei Antragsfragen somit falsch beantwortet und dabei zumindest in Kauf genommen, dass die Behauptungen unrichtig seien, womit auch Täuschungsabsicht vorliege, da Eventualvorsatz genüge. Eine absichtliche Täuschung sei immer widerrechtlich. Da der Kläger bei wahrheitsgemässer Antwort auf die Frage nach dem Ausweisentzug zumindest nicht den abgeschlossenen Vertrag hätte erwirken können, seien auch Irrtum und Kausalität gegeben. Schliesslich habe die Beklagte die Unverbindlichkeit des Vertrages mit Schreiben vom 14. April 2022 innert der von Art. 31 OR geforderten Jahresfrist geltend gemacht. Somit seien grundsätzlich alle Voraussetzungen von Art. 28 OR erfüllt, wobei bei der vorliegenden Konstellation von einer Unwirksamkeit ex tunc auszugehen sei (Urk. 65 S. 16 ff.). In der Folge setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Verhältnis von Art. 6 VVG und Art. 28 OR auseinander. Dabei wies sie vorab darauf hin, dass das Bundesgericht davon ausgehe, dass Art. 4 ff. die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers über die Gefahrstatsachen und die Folgen einer Pflichtverletzung abschliessend regelten, was dahingehend verstanden werden müsse, dass Art. 4 ff. VVG die Regeln über die Willensmängel nach Art. 23 ff. OR und damit auch Art. 28 OR bereits dann verdrängten, wenn Gefahrstatsachen im Sinne von Art. 4 ff. VVG betroffen seien. Insofern sei von einem grundsätzlichen Vorrang bzw. erschöpfenden Anwendungsbereich von Art. 6 VVG auszugehen, wobei diese materiellrechtliche Regelung des Bundesgerichts wohl (vorerst) ohne dogmatische Begründung bleibe. Ein Grossteil der Lehre schliesse sich dem Bundesgericht an, wobei auch hier meistens eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Thematik fehle. Erwähnenswert sei aber, dass die von der Auffassung des Bundesgerichts abweichende Meinung teilweise als herrschende Lehre dargestellt werde und durchaus Vertreter zu finden seien, welche sich unter anderem unter Verweis auf ausländisches Recht gegen das Bundesgericht stellen würden. Damit sei die Rechtslage nicht klar und es gelte durch Auslegung zu ermitteln, ob Art. 6 VVG eine erschöpfende Regelung
- 12 darstelle und Art. 28 OR ausschliesse. Der Wortlaut von Art. 6 VVG in der heutigen wie in der früheren Fassung gebe dafür wenig her. Demgegenüber ermögliche das historische Element einige Rückschlüsse auf das Anwendungsverhältnis der konkurrierenden Normen. Im früheren Recht sei es Versicherungsunternehmen möglich gewesen, bei einer Anzeigepflichtverletzung den Vertrag dem Grundsatz nach rückwirkend auf den Vertragsschluss aufzulösen, was unter Umständen zu harten Rechtsfolgen für den Versicherten habe führen können. Per 1. Januar 2006 sei der Kritik nachgekommen und das altrechtliche Rücktrittsrecht durch ein Kündigungsrecht, welches grundsätzlich nur für die Zukunft Wirkung entfalte, eingeführt worden. Art. 6 VVG wolle demnach bewusst keine unbeschränkte Rückwirkung zulassen, was jedoch bei alternativer Anwendung von Art. 28 OR unter Umständen gerade möglich wäre und der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers weitgehend hinfällig bzw. umgangen würde. Dies spreche zugunsten der obzitierten Rechtsprechung und für den Vorrang von Art. 6 VVG. Das systematische Element zeige auf, dass das VVG dem besonderen Teil des Obligationenrechts zuzuordnen sei. Als Spezialgesetz gehe es demnach den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln des OR vor. Hieraus folgere ein Teil der Lehre im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Vorrang von Art. 6 VVG, solange eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliege. Weitergehende systematische sowie auch teleologische Auslegungen führten lediglich zum Schluss, dass beide Deutungen möglich seien. Im Ergebnis folgte die Vorinstanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und kam zum Schluss, dass Art. 6 VVG einen erschöpfenden Tatbestand darstellt und die Täuschungsnorm von Art. 28 OR verdrängt. Entsprechend versagte sie der Beklagten die Berufung auf Art. 28 OR und verpflichtete sie, das streitgegenständliche Schadensereignis zu entschädigen (Urk. 65 S. 20 ff.). Was den Umfang der Leistungspflicht angeht, führte die Vorinstanz sodann aus, die von den Parteien getroffene Vereinbarung sei nach Vertrauensprinzip auszulegen, nachdem sich keine Seite zum wirklichen, übereinstimmenden Willen geäussert habe. Die fragliche Klausel in Ziff. 59 der besonderen Vertragsbestimmungen (BVB) halte fest, dass "in Abänderung von C 3.321 AVB" die Leistungen auf Basis der enthaltenen Tabelle "berechnet" würden. Ziff. 59 BVB stelle somit keine Ersatz-
- 13 bestimmung dar, sondern erweitere lediglich die Tabelle in den AVB um grosszügigere Werte. Die Parteien hätten daher davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Ergänzung nicht weiter gehen könne als die Abänderungen der prozentual zu berechnenden Leistungen. Daher gelange in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten die Klausel betreffend die Entschädigung des nicht erweiterten Zeitwerts zur Anwendung und sei der reine Zeitwert von Fr. 200'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Nach Abzug des bereits überwiesenen Betrags von Fr. 25'556.85 betrage die geschuldete Versicherungsleistung Fr. 174'443.15. Zins sei erst ab Verzug geschuldet. Hierfür brauche es üblicherweise die Behauptung einer Mahnung, was der Kläger jedoch unterlassen habe. Bei definitiver Ablehnung der Leistungspflicht trete der Verzug jedoch in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR ohne Weiteres und damit ohne Mahnung ein. Nachdem die Beklagte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 14. April 2022 definitiv abgelehnt habe, sei ab dem 15. April 2022 Verzugszins von 5% geschuldet (Urk. 65 S. 24 ff.). Abschliessend führte die Vorinstanz aus, nachdem die Beklagte für den Fall ihres Unterliegens anerkannt habe, dass die Einmeldung des Klägers aus dem Hinweisund Informationssystem der Schweizer Versicherungsgesellschaften (HIS) zu löschen sei, sei dieses Begehren gutzuheissen (Urk. 65 S. 28). 3.4. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung einerseits eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung, was die Mitteilung vom 9. September 2021 (dass die Versicherung nun über alle Unterlagen zur abschliessenden Leistungs- und Vertragsprüfung verfüge) angehe. Anderseits moniert sie eine falsche Rechtsanwendung, indem die Vorinstanz nicht von alternativer Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 OR neben Art. 6 VVG ausgegangen sei (Urk. 64 passim). Der Kläger rügt seinerseits mit seiner Anschlussberufung eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung und unrichtige Rechtsanwendung in Bezug auf die Höhe der Versicherungsleistung (Urk. 72 passim).
- 14 - 3.5. Vertragsschluss 3.5.1. Nachdem die Beklagte mit ihrer Berufung primär rechtliche Mängel rügte, mit der Sachverhaltserstellung der Vorinstanz im Übrigen aber grundsätzlich einverstanden war, durfte sie in der Berufungsschrift darauf verzichten, ihre (sämtlichen) tatsächlichen Vorbringen zu erneuern (vgl. OGer ZH LF130020 vom 3. Juni 2013 E. 1.2). Dies war erst nötig – und somit rechtzeitig –, nachdem der Kläger in seiner Berufungsantwort die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz als unzutreffend gerügt hatte. Da sie sich dabei darauf beschränkte, ihre erstinstanzliche Argumentation (unter Verweis auf die jeweiligen Aktenstellen) in Erinnerung zu rufen, stellt sich vorliegend die Frage verspäteter bzw. unzulässiger Noven – entgegen dem Kläger (Urk. 82 S. 1) – nicht. 3.5.2. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Kläger in seinen Rügen gegen die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz mit keinem Wort gegen die ihm zugeschriebene (nicht erfüllte) qualifizierte Bestreitungslast wandte und überdies die Feststellung, dass bei einem Führerausweisentzug, wie dem von ihm in Deutschland erlittenen, bei der Beklagten der Abschluss einer Kaskoversicherung ausgeschlossen gewesen wäre, sinngemäss anerkannte, indem er explizit ausführte, dies sei weder Teil der Berufung noch der Anschlussberufung (Urk. 82 S. 9). Seine Argumentation richtete sich vielmehr darauf, er selbst habe die Antragsfragen gar nicht ausgefüllt und könne entsprechend für falsche Angaben auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden (Urk. 72 S. 9). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass er – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat (Urk. 76 S. 7) – vor Vorinstanz äusserst widersprüchlich argumentierte. So führte er in der Klagebegründung zunächst noch wörtlich aus (Urk. 1 S. 6 Rz 21): "Der Kläger hat das Antragsformular – wie üblich – elektronisch ausgefüllt. Seiner Anzeigepflicht ist der Kläger insofern nachgekommen, indem er die Frage der Beklagten nach dem häufigsten Fahrzeugführer mit "Versicherungsnehmer, B._____, E._____, tt. Juni 1976, männlich, Deutschland" beantwortet hat. Des Weiteren hat er die Frage der Beklagten, ob dem häufigsten Fahrzeugführer in den letzten fünf Jahren der Führerausweis mehr als zwei Monate entzogen worden war, mit "Nein" beantwortet."; S. 8 Rz. 30: "Im Folgenden wird dargelegt, weshalb der
- 15 - Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung erfüllt ist, …"; S. 8 Rz. 31: "Indem der Kläger bei Vertragsschluss unrichtige Angaben zum häufigsten Fahrzeugführer sowie zum Führerausweisentzug von mindestens zwei Monaten in den letzten fünf Jahren abgegeben hat, hat er seine Anzeigepflicht nach Art. 6 VVG verletzt."; S. 9 Rz. 33: "Der Kläger hätte wohl auch Kenntnis von den abgefragten Gefahrstatsachen haben müssen. Der Führerausweisentzug während der letzten fünf Jahre von mindestens zwei Monaten hätte dem Kläger zumindest bei ernsthaftem Nachdenken bekannt sein müssen. Da er die Anzeigepflicht in fahrlässiger Weise verletzt hat – der Kläger hatte bei sorgfältiger Abklärung des Datums der den Führerausweisentzug anordnenden Verfügung die Anzeigepflicht wohl nicht verletzt – ist auch die umstrittene Voraussetzung der schuldhaften Anzeigepflichtverletzung erfüllt."; S. 9 Rz. 34: "Der Kläger hat durch seine unrichtigen Angaben beim Vertragsabschluss eine Anzeigepflichtverletzung nach Art. 6 VVG begangen." In seinem Tatsachenvortrag im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung wollte er davon dann nichts mehr wissen und machte vielmehr geltend, die Antragsfragen seien vom Generalagenten der A._____ ohne Rücksprache mit ihm ausgefüllt worden (Urk. 41 S. 2 ff.). Inwiefern ein solches Vorgehen unter der Prämisse des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 Abs. 1 ZPO) überhaupt zulässig ist, kann – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – offenbleiben, eine "Konkretisierung" (so der Kläger, Urk. 41 S. 2) der vormaligen Behauptungen sieht aber anders aus. 3.5.3. Die Beklagte hat die Behauptung, ihr Generalagent habe die Antragsfragen ohne Rücksprache mit dem Kläger ausgefüllt, vor Vorinstanz bestritten und zusätzlich geltend gemacht, unbesehen der Frage, wie es zur Beantwortung der Fragen gekommen sei, habe der Kläger diese vor Unterzeichnung des Antrags prüfen müssen und sei er hierfür jedenfalls vollumfänglich verantwortlich (Prot. I sowie Urk. 76 S. 9). Der vom Kläger zum Beweis offerierte Mailverkehr (Urk. 41 S. 2 und Urk. 42/27 und 28) ist nicht geeignet zu beweisen, dass der Generalagent den Antragsfragen ohne (zusätzliche, allenfalls mündliche) Instruktion des Klägers ausgefüllt hat. Weitere Beweismittel, wie insbesondere die Befragung des Klägers oder die Zeugenaussagen von Generalagent F._____ oder von G._____, welcher den Kläger damals beraten und vertreten haben soll, wurden nicht offeriert. Erstellt ist damit einzig, dass die Antragsfragen im oberwähnten Sinn beantwortet waren, als
- 16 der Kläger den Antrag handschriftlich unterzeichnete (Urk. 5/16). Hier greift nun aber ohnehin, worauf die Vorinstanz und die Beklagte zu Recht verwiesen haben, die Eigenverantwortung des Klägers, welcher sämtliche im Dokument deklarierten Angaben mit seiner Unterschrift zu seinem Antrag machte (BSK VVG-von Zedtwitz/Maisano, 2023, Art. 8 N 11 und 17; BGE 68 II 328 E. 2). Eines Hinweises auf eine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht bedurfte es dabei nicht, auch wenn es die Position der Beklagten zusätzlich untermauert hätte. Mithin hat sich der Kläger die Antworten im Versicherungsantrag uneingeschränkt anrechnen zu lassen. 3.5.4. Dass es sich sodann bei den Fragen nach dem häufigsten Lenker und einem früheren Führerausweisentzug grundsätzlich um klare, einfache und verständliche Fragen gehandelt hat, blieb im Berufungsverfahren – zu Recht – unangefochten. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung mangels jeglicher Fahrberechtigung gar nicht häufigster Lenker sein konnte, zumal er auch offensichtlich keine konkreten Pläne hatte, in nützlicher Frist (wieder) zu einer Fahrberechtigung zu kommen. Schliesslich hat er sich in der Schweiz – seinem damaligen Wohnsitzstaat und somit einzig zuständig für die Erteilung einer solchen – zu keinem Zeitpunkt um eine Lernfahrbewilligung bemüht. Der türkische Fahrausweis datiert sodann derart weit nach Vertragsabschluss (und Totalschaden), dass der Kläger hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wie bereits oben erwähnt, ist auch davon auszugehen, dass der Kläger überdies einen im Jahr 2016 in Deutschland ausgesprochenen Führerscheinentzug, der mit einem Erlöschen der Fahrerlaubnis einherging, was – wie die Beklagte nachgewiesen hat (Urk. 45/17-19) – nur bei gravierendem Fehlverhalten möglich ist, verschwiegen hat. Beides konnte ihm nicht bloss fahrlässig unterlaufen, musste er doch darum wissen, dass er gerade wegen des Erlöschens der deutschen Fahrerlaubnis nicht über eine Fahrberechtigung verfügte. Damit ist auch der erstinstanzliche Schluss, er habe zumindest in Kauf genommen, die Fragen falsch zu beantworten, nicht zu beanstanden, wobei eine (direkt-)vorsätzliche Falschdeklaration gar naheliegender erscheint.
- 17 - 3.6. Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 OR 3.6.1. Dass Art. 6 VVG der Beklagten hier keine Verweigerung der Versicherungsleistung erlaubt, ist allseits anerkannt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Einzig zu klären bleibt somit, ob sich die Beklagte in der vorliegenden Konstellation alternativ auf Art. 28 Abs. 1 OR berufen und auf dieser Grundlage die Zahlung der Versicherungsleistung verweigern kann. 3.6.2. Die Vorinstanz hat diese Frage umfassend und sorgfältig geprüft, worauf grundsätzlich, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann. Sie kam dabei – wie oben unter Ziff. 3.3 zusammenfassend ausgeführt – zum Schluss, dass für die von der Beklagten geforderte Praxisänderung kein Anlass bestehe, sondern dass in Befolgung der diesbezüglich konstanten Bundesgerichtspraxis davon auszugehen sei, dass Art. 28 OR im Zusammenhang mit Anzeigepflichtverletzungen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wie hier vorliegend, nicht anwendbar sei. Sie hat dabei nicht übersehen, dass in der Lehre mittlerweile gewichtige Stimmen für die von der Beklagten anbegehrte Praxisänderung sprechen, sah dies aber bei umfassender Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente nicht als hinreichendes Argument für eine solche an (Urk. 65 S. 20 ff.). Die Beklagte wiederholt in der Berufungsbegründung ihre bereits vor Vorinstanz deponierten Argumente und hält weiterhin dafür, dass eine Änderung der Rechtsprechung vorzunehmen sei (Urk. 64 S.13 ff.). Tatsächlich ist mit der Beklagten festzuhalten, dass sich die Ausgangssituation infolge der per 1. Januar 2006 vorgenommenen Revision von Art. 6 VVG verändert hat. Bis zur Revision führten alle Fälle falscher Deklaration von Gefahrstatsachen, seien sie fahrlässig oder vorsätzlich / in Täuschungsabsicht erfolgt und unbesehen, ob ein späterer Schaden dadurch in (adäquatem) Zusammenhang stand, zu einer rückwirkenden Vertragsauflösung, sofern die Versicherung die vierwöchige Frist einhielt. Durch die Einführung eines Kündigungsrechts (ex nunc) und der Einschränkung der Schadendeckungsverweigerung auf durch die Anzeigepflichtverletzung adäquat beeinflusste Versicherungsfälle änderte sich dies. Dabei ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte unter dieser neuen Ägide zwischen fahrlässigen und vorsätzlichen bzw. in Täuschungsabsicht begangenen Anzeigepflichtver-
- 18 letzungen unterscheiden und in letzterem Fall zusätzlich neben dem Kündigungsrecht gemäss Art. 6 VVG auch über die Möglichkeit der rückwirkenden Vertragsauflösung gemäss Art. 28 OR verfügen können will, da sie eine Besserstellung des bewusst täuschenden Versicherungsnehmers als nicht sachgerecht empfindet. Allerdings war es gerade Sinn und Zweck der erwähnten Revision, die als zu streng empfundene bisherige Regelung zu mildern (BBl 2003, S. 3805 f.), ohne dass ein entsprechender Vorbehalt (zugunsten der Anfechtung bei absichtlicher Täuschung) auch nur diskutiert worden wäre. Zudem erfolgten mit der nachfolgenden Teilrevision per 1. Januar 2022 – in Kenntnis der seither nahtlos weitergeführten Praxis des Bundesgerichts und trotz Aufforderungen in der Lehre, die Revision für die Schaffung eines solchen Vorbehaltes zu nutzen (vgl. Andrea P. Stäubli, Die Regelung über die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach Art. 4 ff. VVG und ihr Verhältnis zum allgemeinen Zivilrecht, 2019, S. 349) – in diesem Punkt nur sprachliche Anpassungen. Dem amtlichen Bulletin der Ratsdebatte ist sodann zu entnehmen, dass eine vom Nationalrat angeregte zusätzliche Privilegierung fehlbarer Versicherungsnehmer durch Einschränkung des Kündigungsrechts auf zwei Jahre nach Vertragsabschluss (Verwirkungsfrist) nach intensiver Diskussion im Differenzbereinigungsverfahren abgelehnt wurde. Den diesbezüglichen Voten kann zweifelsfrei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von der Prämisse ausging, dass auch vorsätzliche Täuschungen exklusiv unter die Ägide von Art. 6 VVG fallen sollen (AB 2019 S 759, insb. Voten Schmid und Kuprecht; AB 2019 N 2350 f., Voten Flach [der ausdrücklich auf Art. 28 OR Bezug nimmt] und Birrer-Heimo; AB 2020 N 258, Votum Müller). In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass die zwischenzeitlich gescheiterte Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes in Art. 19 eine zusätzliche, weitergehende Besserstellung des fehlbaren Versicherungsnehmers vorgesehen hätte, indem neu unmissverständlich zwischen vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung (welche bei Kausalität zur Leistungsverweigerung führen würde) und eventualvorsätzlicher bzw. fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung (welche bloss eine dem Verschulden angepasste graduelle Leistungskürzung erlauben würde) unterschieden worden wäre (BBl 2011 S. 7825; vgl. dazu auch die entsprechende Botschaft, BBl 2011 S. 7744). Auch dies zeigt, dass betreffend die Anwendbarkeit von Art. 6 VVG auf Fälle der
- 19 vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung seitens des Gesetzgebers nach 2006 ein breiter Konsens bestand. All dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Revision von Art. 6 VVG im Jahr 2006 – entgegen der Argumentation der Beklagten (Urk. 64 S. 18) – nicht auf fahrlässig begangene Anzeigepflichtverletzungen eingeschränkt wissen wollte, sondern nichtkausale Anzeigepflichtverletzungen in keinem Fall zu einer Leistungskürzung führen sollten, auch nicht über den Umweg der rückwirkenden Vertragsauflösung mittels Anrufung von Art. 28 OR. Damit aber gewinnt das historische Element klar an Gewicht, sind doch seit den letzten Diskussionen erst wenige Jahre verstrichen, womit von einer nach wie vor aktuellen, zeitgemässen Auslegung auszugehen ist. Kommt hinzu, dass das Bundesgericht seine bisherige Praxis auch in neuester Zeit in Kenntnis der Gegenargumente, u.a. von Andrea P. Stäubli, bestätigt hat. So führte es in seinem Urteil 4A_596/2024 vom 28. April 2025, E. 4.3, bei welchem es ebenfalls um genau die hier interessierende Frage ging (vgl. ebenda, E. 3), unter Bezugnahme auf kritische Lehrmeinungen unmissverständlich aus, dass kein Anlass bestehe, die bisherige Praxis zu überdenken ("En dépit des critiques que lui adressent certains auteurs […], il n'y a pas lieu de revenir sur cette jurisprudence."). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für die von der Beklagten beantragte Änderung der Rechtsprechung und ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz zu bestätigen. Mithin kann sich die Beklagte vorliegend nicht auf das Vorliegen einer absichtlichen Täuschung bei Vertragsabschluss berufen und den Vertrag ex tunc auflösen. Vielmehr hat sie dem Kläger vertragsgemäss den erlittenen Totalschaden im Rahmen der vereinbarten Kaskobestimmung zu entschädigen. 3.7. Höhe der Versicherungsleistung 3.7.1. Die Parteien legen die Vertragsbestimmung, welche die Höhe der im (Total-)Schadenfall geschuldeten Versicherungsleistung bestimmt, unterschiedlich aus. Umstritten ist, ob die im Versicherungsvertrag als "besondere Vertragsbedingung Zeitwertzusatz Plus" (BVB 59) die hierzu in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) enthaltene Bestimmung C 3.321 vollständig ablöst (so der Kläger),
- 20 oder nur eine andere Wertetabelle zu verwenden ist, während die weiteren allgemeinen Ausführungen betreffend Leistungskürzungen bei mangelhaftem Unterhalt, Abnützung, vorbestandenen Schäden und tieferem Kaufpreis (als gemäss Tabelle berechneter Leistung) weiter Geltung beanspruchen können (so die Beklagte). Mit der Vorinstanz erscheint der Wortlaut von BVB 59 ("In Abänderung von C 3.321 AVB wird bei einem Totalschaden die Leistungen auf Basis folgender Tabelle berechnet [dann folgt eine Tabelle, welche ab dem 2. Betriebsjahr eine für den Versicherungsnehmer günstigere Berechnungsformel enthält als die in C 3.321 enthaltene Tabelle]; Urk. 5/5 S. 4 und Urk. 5/6 S. 11) klar. So spricht die Bestimmung bloss von einer "Abänderung" von C 3.321, indem sich die Leistungen auf Basis der abweichenden Tabelle berechnen, und nicht davon, dass C 3.321 AVB integral ersetzt wird. Kommt hinzu, dass auch angesichts des im Nachgang zur Tabelle angefügten Inhalts der weiteren Bestimmung ("Die Leistungen werden nach Beurteilung durch Sachverständige angemessen reduziert, wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schäden den Totalschaden eher herbeigeführt haben. War der effektive Kaufpreis niedriger als die so ermittelten Leistungen, so wird der Kaufpreis entschädigt, mindestens aber der Zeitwert. Ein vereinbarter Selbstbehalt und der Wert der Überreste werden erst anschliessend abgezogen."; Urk. 5/6 S. 11) offensichtlich ist, dass diese Weitergeltung beansprucht, stellt sie doch auf das Ergebnis der tabellarischen Berechnung ab und statuiert zusätzliche, jedoch erst nach Feststehen des Berechnungsergebnisses gemäss Tabelle zur Anwendung kommende Reduktionsgründe von eigenständiger Bedeutung. 3.7.2. Mithin lässt bereits eine normative Auslegung des vorliegenden Textes, jedenfalls aber die Anwendung des Vertrauensprinzips keinen anderen Schluss zu, als dass vorliegend die Versicherungsleistung auf den ermittelten Zeitwert (Fr. 200'000.–; Urk. 5/8) begrenzt ist, da der Kaufpreis – unbestrittenermassen – tiefer lag (EUR 110'000.–; Urk. 5/4). Auch wenn der Kläger im Berufungsverfahren geltend machte, er habe sich zum tatsächlichen Konsens geäussert, weshalb zunächst dieser sachverhaltsmässig zu ermitteln sei (Urk. 71 S. 5), so ist ihm entgegen zu halten, dass er diesbezüglich als Beweismittel lediglich den Versicherungsantrag sowie die Versicherungspolice offeriert hat (Urk. 41 S. 7), welche – wie ge-
- 21 rade gesehen – nicht tauglich sind, die Ansicht des Klägers zu stützen, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. zur Ermittlung des tatsächlichen bzw. normativen Konsenses BSK OR I-Wiegand/Hurni, Art. 18 N 1 ff.). Von der somit geschuldeten Versicherungsleistung von Fr. 200'000.– (inkl. MwSt.) sind in Nachachtung der klägerischen Argumentation in der Klagebegründung (vgl. die Berechnung der eingeklagten Forderung in Urk. 1 S. 4 Rz. 14 sowie die Bezifferung der vom Kläger spezifisch bezeichneten, als von der Versicherungssumme abzuziehenden Positionen in der Klageantwort, Urk. 23 S. 13), worauf die Beklagte im Berufungsverfahren im Rahmen ihrer Anschlussberufungsantwort zu Recht hingewiesen hat (Urk. 87 S. 12), die Abschlagszahlung von Fr. 25'556.85 sowie die Kosten für die Rückführung des Fahrzeugwracks, der Standgebühren, der Fahrzeugexpertise sowie der Pauschale Sammelplatz Unfallfahrzeug von insgesamt Fr. 8'250.98 abzuziehen. Weiter ist – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Argumentation des Klägers selbst (vgl. Ziff. 2.2 hiervor) – auch die im Rahmen der Abschlagszahlung erfolgte Rückzahlung der in der Vergangenheit bezahlten Prämien in Höhe von Fr. 3'912.40 (Urk. 5/14) zu berücksichtigen bzw. wieder aufzurechnen. Damit resultiert ein Betrag von Fr. 162'279.77, den die Beklagte dem Kläger zu bezahlen hat. 3.7.3. Hinsichtlich des Zinsenlaufs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, gemäss welchen der Verzug mit Mitteilung der definitiven Leistungsverweigerung in analoger Anwendung von Art. 108 Abs. 1 OR jedenfalls am 15. April 2022 eingetreten ist. Damit kann im Ergebnis offengelassen werden, ob mit der Mitteilung vom 9. September 2021, dass der Beklagten nun alle Unterlagen zur abschliessenden Leistungs- und Vertragsprüfung vorlägen (Urk. 5/12), die vierwöchige Deliberationsfrist tatsächlich unbesehen der nachfolgenden Ergebnisse der konkreten Prüfung besagter Unterlagen zu laufen begann oder ob diese Frist nicht viel eher aufgrund der sich zeigenden Notwendigkeit weiterer Abklärungen zur Fahrberechtigung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kaskoversicherung hinfällig wurde.
- 22 - 3.8. HIS-Einmeldung Was die Verpflichtung zur Löschung der Einmeldung im HIS angeht, ist die Beklagte – mit der Vorinstanz – auf ihren Ausführungen, den Löschungsanspruch des Klägers im Falle eines zu ihren Ungunsten lautenden Entscheids anzuerkennen (Urk. 23 S. 50), zu behaften (Art. 52 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist das angefochtene Urteil auch diesbezüglich zu bestätigen, auch wenn die Beklagte im Berufungsverfahren neu sinngemäss geltend machte, die Einmeldung sei jedenfalls berechtigt (vgl. Urk. 64 S. 45). 3.9. Zusammenfassend ist die Beklagte in mehrheitlicher Abweisung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 162'279.77 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. April 2022 zu bezahlen sowie seine HIS-Einmeldung zu löschen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr und Parteientschädigung wurden in ihrer Höhe nicht beanstandet und sind zu übernehmen. Gemäss dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 3–5) zu bestätigen. 4.2. Die Entscheidgebühr für das (Anschluss-)Berufungsverfahren bemisst sich bei einem Streitwert von Fr. 182'626.65 auf Fr. 12'000.– (§ 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). 4.3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger im Umfang von einem Zehntel und der Beklagten im Umfang von neun Zehnteln aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Kostenanteil des Klägers ist von diesem zu beziehen; der Kostenanteil der Beklagten ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 11'730.– (Urk. 76– 78) zu verrechnen, der Restbetrag ist ihr zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.4. Die volle Parteientschädigung beläuft sich auf Fr. 9'500.– (§§ 2, 4 und 13 AnwGebV). Entsprechend Obsiegen und Unterliegen ist die Beklagte zu verpflich-
- 23 ten, dem Kläger eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'600.– zu bezahlen. Da der Kläger seinen Wohnsitz seit Mai 2023 in der Türkei und damit im Ausland hat, ist – mit der Beklagten (Urk. 76 S. 33) – kein Mehrwertsteuerzusatz geschuldet (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 162'279.77 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. April 2022 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Februar 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu einem Zehntel und der Beklagten zu neun Zehnteln auferlegt. Der Kostenanteil der Beklagten wird mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Der Kostenanteil des Klägers wird durch die Obergerichtskasse von diesem bezogen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'600.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 24 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 182'626.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: st