Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Aberkennungsklage Berufung gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 9. Dezember 2024; Proz. CG240009
- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei die Forderung, für welche der Rechtsöffnungsrichter mit Urteil vom 31. Oktober 2024 provisorische Rechtsöffnung erteilte, abzuerkennen. Beschluss des Bezirksgerichtes: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Mitteilungen] 6. [Rechtsmittel der Berufung] 7. [Rechtsmittel der Beschwerde] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 2 sinngemäss): Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Sache sei zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) betrieb den Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt vom 15. August 2024. Um den vom Kläger erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen, ersuchte der Beklagte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf um provisorische
- 3 - Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 48'000.– zuzüglich Zins. Das Einzelgericht erteilte dem Beklagten mit unbegründetem Urteil vom 31. Oktober 2024 provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang (act. 5/2). Der Kläger wurde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass er eine Aberkennungsklage erheben und/oder eine Begründung des Rechtsöffnungsurteils verlangen könne (act. 5/2 S. 2 f.; Dispositiv-Ziffern 6 bis 8). 1.2. Mit Eingabe vom 19. November 2024 richtete sich der Kläger an das Einzelgericht und erklärte, dass er auf Aberkennung der Forderung klagen möchte (act. 5/1). Die Vorinstanz legte ein in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts fallendes Verfahren an. Sie wies den Kläger mit Beschluss vom 22. November 2024 darauf hin, dass seine Klage aufgrund des Streitwerts von über Fr. 30'000.– im ordentlichen Verfahren behandelt werde, die Klageschrift deshalb den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügen und er substantiierte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vortragen müsse, ansonsten auf seine Klage nicht eingetreten werde. In Dispositiv-Ziffer 2 des genannten Beschlusses wurde angeordnet, die verbesserte Klageschrift sei innert der mit dem Rechtsöffnungsurteil vom 31. Oktober 2024 angesetzten Frist einzureichen (act. 5/3). Der Kläger liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Am 9. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 5/5 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.3. Mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 24. Januar 2025 wandte sich der Kläger an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Es wurde das vorliegende Berufungsverfahren eröffnet und die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-6). Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde dem Kläger Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde am 7. Februar 2025 bezahlt (act. 8). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Eingabe des Klägers ist als
- 4 - Beschwerde betitelt (act. 2), sie richtet aber gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensbeschluss als solchen und nicht nur gegen die darin ergangene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels gemäss ständiger Praxis der Kammer dem Rechtsmittelkläger nicht schadet (OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011, E. 2.2), ist die Eingabe als Berufung entgegenzunehmen. Der Kläger ist durch den Nichteintretensbeschluss beschwert und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 8). 2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Auch an die Begründungslast wird bei Laien ein weniger strenger Massstab angelegt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sei und korrigiert werden soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017 E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015 E. 2.2). Sind die Voraussetzungen (an die Stellung von Rechtsmittelanträgen und die Begründung) nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH LF230045 vom 27. Juli 2023 E. 3. m.w.H.; LF210022 vom 15. April 2021 E. 2.2.).
- 5 - 2.3. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss fest, im ordentlichen Verfahren habe die klagende Partei das sog. Klagefundament in der Klageschrift darzulegen. Fehle es an einer schriftlichen Klagebegründung, sei auf die Klage nicht einzutreten. Der Kläger habe mit Eingabe vom 19. November 2024 eine unbegründete Aberkennungsklage eingereicht. Darauf sei er mit Beschluss vom 22. November 2024 aufgefordert worden, innert der Frist für die Aberkennungsklage eine vollständig begründete Klageschrift einzureichen. Ihm sei ausdrücklich angedroht worden, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde. Da innert Frist keine begründete Klage eingereicht worden sei, sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 4 S. 2 f.). 2.4. Der Kläger führt in seiner Eingabe an die Kammer aus, er sei mit dem Beschluss nicht einverstanden. Er habe dem Beklagten das Geld schon im Jahr 2022 gegeben. Er habe jedoch für diese Zahlungen, welche viel höher als Fr. 48'000.– gewesen seien, von ihm keine Quittungen erhalten. Jedoch habe er mehrere Zeugen, welche dies bestätigen und die Geschichte erzählen könnten. Deshalb möchte er den Beschluss gerne weiterziehen und, wenn möglich, vor Gericht aussagen (act. 2). 2.5. Diesen Ausführungen lässt sich der sinngemässe Antrag entnehmen, dass der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In der Begründung geht der Kläger jedoch nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Er legt insbesondere nicht dar, weshalb die Vorinstanz trotz fehlender Klagebegründung auf seine Klage hätte eintreten müssen. Da der Kläger nicht ansatzweise auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid eingeht, kommt er auch den für Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten. 2.6. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden: Bei einem Streitwert von Fr. 48'000.– ist der Prozess im sog. ordentlichen Verfahren durchzuführen (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario; Art. 219 ff. ZPO). Im ordentli-
- 6 chen Verfahren sieht das Gesetz die Möglichkeit, eine unbegründete Klage zu erheben, nicht vor. Vielmehr muss eine Klage im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO sog. Tatsachenbehauptungen bzw. eine Begründung enthalten. In Verfahren, die wie das vorliegende der sog. Verhandlungsmaxime unterstehen, obliegt es den Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel zu bezeichnen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Man spricht dabei von der sog. Behauptungs- und Beweislast. Führt eine Partei keine Tatsachenbehauptungen in den Prozess ein und kommt dadurch ihrer Behauptungslast nicht nach, so bleibt der entsprechende Standpunkt im Prozess unberücksichtigt. Nur wenn konkrete Behauptungen vorliegen, die von der Gegenpartei bestritten worden sind, käme eine Beweisabnahme (wie beispielsweise die Einvernahme der vom Kläger erwähnten Zeugen) in Frage. Das Beweisverfahren dient gerade nicht dazu, eine ungenügende Sachdarstellung zu vervollständigen oder fehlende Behauptungen zu ersetzen. Der Kläger hätte die "ganze Geschichte" in der Klagebegründung erzählen müssen, er kann dafür nicht auf die Zeugenaussagen verweisen. Ein Anspruch auf eine Einvernahme der Zeugen bestünde nur, wenn der Kläger entsprechende Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert in den Prozess eingebracht hätte. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die vom Kläger erst im Berufungsverfahren vorgetragene Darstellung ist einerseits zu wenig detailliert, andererseits erfolgt sie verspätet. Dass die Voraussetzungen für zulässige Noven im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, macht der Kläger nämlich nicht geltend. Damit würde es auch bei einer inhaltlichen Prüfung der Berufung dabei bleiben, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren keine schriftliche Klagebegründung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO eingereicht hat und die Vorinstanz deshalb zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist.
- 7 - 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 48'000.– ist die Entscheidgebühr aufgrund des geringen Zeitaufwands gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 aZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 und Art. 407f ZPO e contrario). 3.2. Da dem Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 8 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: