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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.09.2025 LB250003

12. September 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,817 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 12. September 2025 in Sachen A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt X._____, betreffend Forderung Berufung gegen Urteil der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2024; Proz. CG230055

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin und Berufungsbeklagten: (act. 5/33 S. 17) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 68'000.00 nebst Zins (CHF 28'000.00 zu 5% seit dem 20. Oktober 2020, CHF 30'000.00 zu 5% seit dem 30. Juni 2021 und CHF 10'000.00 zu 5% seit dem 31. Dezember 2021) zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zug sei im Umfang von CHF 28'000.00 sowie Zins zu 5% seit dem 20. Oktober 2020 zu beseitigen. 3. Die mit Klageantwort sinngemäss erhobene Widerklage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten und Berufungsklägers: (act. 5/7, act. 5/11, act. 5/28 und Prot. VI S. 37, sinngemäss) 1. Auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten offene Honorarforderungen über Fr. 110'000.– zu bezahlen. 4. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin. Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'000.– nebst Zins zu 5 % seit 30. März 2023 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'220.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten im Umfang von Fr. 5'332.– und der Klägerin im Umfang von Fr. 1'888.– auferlegt, wobei der auf die Klägerin entfallende Anteil mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird; im Mehrbetrag wird ihr der Kostenvorschuss zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Die auf den Beklagten entfallenden Kosten werden von diesem direkt eingefordert.

- 3 - Der Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 360.– zu erstatten. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine (in Bezug auf die Hauptklage reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 4'700.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 6./7. (Mitteilungen und Rechtsmittel) Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind Geschwister. In den Jahren 2020 und 2021 überwies die Klägerin dem Beklagten Geldbeträge in insgesamt fünfstelliger Höhe. Sie behauptet, es habe sich dabei um Darlehen gehandelt, die sie zurückfordert, während er geltend macht, es habe sich um Investitionen in gemeinsame Projekte in Bosnien gehandelt, und die Rückforderung bestreitet. 2. Am 10. Juli 2023 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung vom 26. April 2023 eine Forderungsklage gegen den Beklagten auf Darlehensrückzahlung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 5/10 und 5/13). Ein Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 abgewiesen (act. 5/26). Mit Eingabe vom 9. November 2023 beantwortete der Beklagte die Klage und erhob die eingangs erwähnte Widerklage (act. 5/28). Daraufhin führte die Vorinstanz am 18. März 2024 eine Instruktionsverhandlung zur Ergänzung der Klageantwort und Erstattung von Replik und Duplik sowie Stellungnahme zu Noven durch (Prot. VI S. 8 ff.). Danach reichten beide Parteien verschiedene Eingaben ein. Nachdem der Beklagte nicht auf eine Hauptverhandlung verzichtete, fand diese nach einer Verschiebung wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten am 21. Oktober 2024 statt. Bei dieser Gelegenheit zog der Beklagte die Widerklage zurück, wurde über prozessuale Anträge des Beklagten entschieden und hielten beide Parteien ihre ersten Parteivorträge und verzichteten auf zweite Par-

- 4 teivorträge. Anschliessend erging der mündliche Beweisbeschluss, wurden beide Parteien persönlich befragt und hielten sie ihre Schlussvorträge (Prot. VI S. 34 ff.). 3. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, CHF 40'000 an die Klägerin zu bezahlen, und wies die Klage im Übrigen ab (act. 5/72 = act. 4). Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 (act. 2) erhob der Beklagte dagegen Berufung bei der Kammer. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Auflage eines Kostenvorschusses mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. 6) wurde aufgrund des vom Beklagten gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Schreiben vom 23. Februar 2025 (act. 13) in Wiedererwägung gezogen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 (act. 12) beantragte der Beklagte die Durchführung einer Instruktionsverhandlung zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und zur Abnahme von Beweisen, und mit Schreiben vom 10. Mai 2025 verlangte er die Sistierung des Verfahrens bis Ende September 2025 (act. 15). Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens, insbesondere wann über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werde, und ersuchte um die Zustellung von allfälligen Eingaben der Gegenpartei (act. 19). 5. Mit Beschluss vom 23. Juni 2025 wurde das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und wurde ihm Frist angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 4'750.– für die Gerichtskosten zu leisten (act. 20), der rechtzeitig geleistet wurde (act. 22). Mit Eingabe vom 5. Juli 2025 reichte der Beklagte eine sogenannte abschliessende Stellungnahme zur Sache ein und beantragte die Einvernahme der Klägerin und eines Zeugen und reichte einen Fragenkatalog ein (act. 23/1-3). Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erkundigte er sich nach der Weiterleitung der Berufung an die Gegenpartei (act. 24). Mit Eingabe vom 1. August 2025 wies er schliesslich auf ein von der Gegenseite bei der Vorinstanz gestelltes Gesuch um Schutzmassnahmen hin (act. 25 und 26/1-3).

- 5 - II. 1. Als Endentscheid über eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000 ist das vorinstanzliche Urteil vom 11. Dezember 2024 mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). Die Berufung wurde - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) - mit Eingabe vom 24. Januar 2025 rechtzeitig erhoben. Sie enthält Anträge und eine Begründung (Art. 311 ZPO). Es kann darauf eingetreten werden. 2. In der Sache verlangt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Daneben stellt er verschiedene prozessuale Anträge, von denen das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 1 Ziff. 6 und 7) bereits mit Beschluss vom 23. Juni 2025 abgewiesen wurde. Die Beweisanträge und der Sistierungsantrag (act. 2 S. 1 Ziff. 3 und 4; act. 8 und act. 12) sind bei den Ausführungen zur Sache zu behandeln (vgl. unten E. III.5). 3. Geltend gemacht werden können mit der Berufung neben unrichtiger Rechtsanwendung und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides. Allerdings greifen Rechtsmittelinstanzen nur zurückhaltend in vertretbare Ermessensentscheide ein (ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel werden ausserhalb des Anwendungsbereichs der Untersuchungsmaxime nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Die Berufungsinstanz darf sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben und begründet werden. Bei Laien gelten her-

- 6 abgesetzte, aber nicht grundsätzlich andere Anforderungen, und muss zumindest rudimentär zum Ausdruck kommen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll (ZK ZPO-Reetz, Art. 311 N 36 m.w.H.). 4. Das Verfahren ist spruchreif, ohne dass eine Berufungsantwort einzuholen war (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin sind mit diesem Urteil Kopien der Berufung sowie der weiteren Eingaben des Beklagten (mit Ausnahme der Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, act. 11/1-6) zuzustellen. III. 1. Als Ausgangslage hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin dem Beklagten im Zeitraum von Januar 2020 bis August 2021 insgesamt CHF 52'000 in acht Tranchen wie folgt überwiesen habe: Zudem habe C._____, der Ehemann der Klägerin, dem Beklagten EUR 5'000 und EUR 10'000 in bar übergeben, wobei die Klägerin ihrem Ehemann diese Zahlungen mit einer Überweisung von CHF 16'000 am 4. November 2019 rückvergütet habe (act. 4 S. 8). Die Vorinstanz stellte weiter fest, es sei strittig, ob die Klägerin dem Beklagten dieses Geld als Darlehen übertragen habe (so die Klägerin) oder ob es sich um Investitionen in gemeinsame Projekte (so der Beklagte) handelte. Aufgrund einer Würdigung des von der Klägerin eingereichten E-Mail-Verkehrs der Parteien schloss sie sich der Darstellung der Klägerin an, wonach es neben geschäftlichen Investitionen auch private Darlehen gegeben habe (act. 4 S. 13 ff.). Datum Überweisung Betrag act. 27.01.2020 Fr. 2'000.– 5/4/2 26.02.2020 Fr. 2'000.– 5/4/3 01.04.2020 Fr. 2'000.– 5/4/4 27.04.2020 Fr. 2'000.– 5/4/5 26.05.2020 Fr. 2'000.– 5/4/6 26.06.2020 Fr. 2'000.– 5/4/7 06.11.2020 Fr. 30'000.– 5/4/8 24.08.2021 Fr. 10'000.– 5/4/9

- 7 - Ausser auf eine E-Mail vom 23. Juli 2021 (act. 5/4/25), in welcher der Beklagte schrieb, er wäre froh, wenn "wir mein Darlehen wie angesprochen um Fr. 15'000.– auf Fr. 45'000.– erhöhen könnten, …", stützte sich die Vorinstanz dabei auf eine E-Mail vom 21. Juni 2022 (act. 5/4/26), in welcher der Beklagte zwischen einem "D._____ d.o.o. Darlehen" und einem Darlehen "zwischen dir und mir" unterschied, was nach Auffassung der Vorinstanz wenig Sinn gemacht hätte, wenn sämtliche Geldhingaben Investitionen in gemeinsame Projekte gewesen wären (act. 4 S. 15). Während die Vorinstanz für die Euro-Beträge und die sechs Überweisungen von je CHF 2'000 bzw. insgesamt CHF 12'000 erhebliche Zweifel hatte, ob eine Rückzahlungspflicht vereinbart war, und daher die Klage mit Bezug darauf abwies, hielt sie diesen Nachweis für die beiden letzten Zahlungen vom 6. November 2020 über CHF 30'000 und vom 24. August 2021 über CHF 10'000 für erbracht und hiess die Klage in diesem Umfang gut (act. 4 S. 19 ff.). Als Begründung erwähnte die Vorinstanz, dass diese Überweisungen in den Transaktionsdetails als "A._____ CH DARLEHEN" bezeichnet würden, wobei sie einräumte, das sei wenig aussagekräftig, da die Klägerin diese Bezeichnung selber gewählt habe. In der E-Mail vom 23. Juli 2021 (act. 5/4/25) schreibe der Beklagte jedoch von "meinem Darlehen" und lege seine persönliche finanzielle Lage ausführlich dar unter Bezugnahme auf seine privaten Lebenshaltungskosten, was eine geschäftliche Investition nicht plausibel erschein lasse. Dem Einwand des Beklagten, es handle sich um eine Fälschung, hielt die Vorinstanz entgegen, dass der Beklagte diese E-Mail ebenfalls in den Prozess eingeführt habe (act. 5/32/18 Blatt 4) und, als er in der persönlichen Befragung darauf angesprochen worden sei, ihre Authentizität nicht in Frage gestellt habe (Prot. VI S. 16). Die Vorinstanz erinnerte daran, dass die Echtheit einer Urkunde nur zu beweisen sei, falls die Echtheit von der anderen Seite hinreichend begründet bestritten werde, woran es hier fehle. Zwar stamme die Nachricht vom Absender D'._____, aber sie sei mit A.____ [Vorname] unterzeichnet. Konkrete Hinweise darauf, dass diese Nachricht gefälscht sei, würden nicht vorgebracht und seien auch nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass im Juli 2021, als diese Nachricht versandt wurde, die Parteien noch

- 8 nicht zerstritten gewesen seien und kein Verfahren hängig gewesen sei. Die Vorinstanz ging daher von der Urheberschaft des Beklagten an dieser Nachricht aus und leitete daraus ab, dass er im Juli 2021 offenbar selber der Ansicht gewesen sei, dass ihm die Klägerin persönlich ein Darlehen von CHF 30'000 gewährt habe, und er um eine Erhöhung gebeten habe, was auch den Schluss zulasse, dass die zeitlich anschliessende Überweisung von CHF 10'000 am 24. August 2021 als Reaktion auf diese Nachricht erfolgt sei und auch diesbezüglich beide Parteien von einem Darlehen ausgegangen seien (act. 4 S. 19 f.). 2. Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe aufgrund von manipulierten Beweisen (insbesondere E-Mails) entschieden, deren Echtheit fraglich sei (act. 2 S. 2). Er macht geltend, die Klägerin sei keine glaubwürdige Person. Entgegen der Annahme des Bezirksgerichts liege kein Darlehen vor, sondern eine gemeinsame Investition im Sinne einer einfachen Gesellschaft. Es gebe weder eine schriftliche noch eine mündliche Vereinbarung und eine Rückzahlung sei nie vereinbart worden (act. 2 S. 3 f.). Die E-Mail vom 23. Juli 2021 von der Absenderadresse info@D'._____.com sei nicht von ihm, sondern vermutlich von der Klägerin selbst erstellt oder manipuliert worden. Die Klägerin habe Zugang zum E-Mail-Konto info@D'._____.com gehabt, das von ihrem Ehemann C._____ verwaltet werde, und sie habe sich diese Nachricht höchstwahrscheinlich selber zugestellt. Er verweist dazu verschiedentlich auf seine Anzeige bei der Polizei in Baden und die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau geführte Strafuntersuchung und verlangt, das Berufungsverfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren (act. 2 S. 4 und S. 8, vgl. auch act. 8 und act. 15). Zudem sei in der Nachricht von einer Erhöhung des Darlehens um CHF 15'000 die Rede. Dass nur CHF 10'000 überwiesen worden seien, zeige ebenfalls, dass diese Nachricht manipuliert sei (act. 2 S. 4 f.). Der Beklagte stellt ferner in Abrede, dass das Verhältnis zum Zeitpunkt, als die Nachricht vom 23. Juli 2021 verschickt wurde, noch gut gewesen sei (act. 2 S. 7). Als ihm die Vorderrichterin an der Verhandlung eine Frage zur E-Mail vom 23. Juli 2021 gestellt habe, habe er sie falsch verstanden und sich in seiner Antwort auf eine andere Nachricht bezogen,

- 9 welche er am 21. März 2022 von der Klägerin erhalten habe (act. 2 S. 5 m.H. auf act. 3/16 = act. 5/29/7). Die E-Mail vom 23. Juli 2021 habe er zum ersten Mal als Beilage zur Klageschrift vom 10. Juli 2023 gesehen. In seiner Klageantwort und Widerklage vom 9. November 2023 habe er erwähnt, dass diese und weitere Nachrichten gefälscht seien und dass er eine Anzeige in Erwägung ziehe. Am 10. November 2023 - d.h. am folgenden Tag - habe er die Gegenpartei ertappt, wie sie in seinen Computer eingedrungen sei und E-Mails manipuliert habe, worauf er die Vorinstanz informiert und am nächsten Tag bei der Polizei in Baden Anzeige erstattet habe (act. 2 S. 6). Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (act. 17) macht der Beklagte als (echtes) Novum geltend, dass die Klägerin und ihr Ehemann in der Strafuntersuchung gegenüber der Polizei die Aussage verweigert hätten, was er als Indiz für ihre Täterschaft wertet. Am 5. Juli 2025 reicht er einen Fragenkatalog für die bereits früher (vgl. act. 12) beantragte Befragung der Klägerin und ihres Ehemannes (act. 23/1) sowie eine abschliessende schriftliche Stellungnahme ein (act. 23/3), in der er seinen Standpunkt wiederholt und insbesondere bestreitet, dass er der Urheber der E-Mail vom 23. Juli 2021 sei, auf welche die Klägerin ihre Forderung ausschliesslich stütze (act. 23/3). 3. Die Vorinstanz machte rechtliche Ausführungen zur Abgrenzung zwischen Darlehen mit der Sonderform des partiarischen Darlehens und Gesellschaftsverhältnissen, die zutreffen und auf die verwiesen werden kann (act. 4 S. 13 E. 1.2). Während beim Darlehen eine Rückerstattungspflicht besteht (Art. 312 OR), ist der Gesellschafter am Erfolg beteiligt und hat bei der Liquidation Anspruch auf einen Anteil des Gesellschaftsvermögens (Art. 548 ff. OR). Ebenfalls richtig ist, dass die Klägerin, welche sich als Grundlage für ihre Klage auf die Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehensvertrag beruft, die Beweislast für die tatsächlichen Grundlagen der entsprechenden Qualifikation des vertraglichen Verhältnisses der Parteien trägt (act. 4 S. 14 E. 1.3).

- 10 - 4. Entgegen der Darstellung des Beklagten stützt sich das Urteil der Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die E-Mail Nachricht vom 23. Juli 2021, deren Urheberschaft vom Beklagten bestritten wird. Wie die Vorinstanz erwog, lässt sich die Unterscheidung zwischen Darlehen und Investition auch auf den als act. 5/4/26 eingereichten E-Mail-Verkehr der Parteien zwischen dem 21. Juni und 1. Juli 2022 stützen, in welcher der Beklagte selber diese Unterscheidung macht und verspricht, die entsprechende Aufstellung der Klägerin zu prüfen, was zwar keine Anerkennung der entsprechenden Zahlen darstellt, aber den Schluss zulässt, dass es auch nach seinem Verständnis sowohl Investitionen als auch Darlehen gab. Aus dem Umstand allein, dass die Nachricht vom 23. Juli 2021 mit dem Vornamen des Beklagten (A._____ [Vorname]) unterzeichnet wurde, lässt sich nicht allzu viel ableiten, da sie von einem Konto stammt, an dem offenbar beide Parteien berechtigt waren. Falls diese Nachricht nicht von ihm, sondern von jemand anderem unter seinem Namen verfasst worden war, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beklagte unmissverständlich darauf hingewiesen hätte, als er im vorinstanzlichen Verfahren mit ihr konfrontiert wurde. Der Beklagte machte in der Klageantwort zwar allgemein geltend, die von der Klägerin als Beweismittel eingereichten E-Mail- und WhatsApp-Nachrichten seien gefälscht und kündigte eine Strafanzeige an (act. 5/28 S. 1). Er begründete diesen Vorwurf jedoch nicht konkret und bezog ihn auch nicht speziell auf diese Nachricht. Als er an der Instruktionsverhandlung vom 18. März 2024 von der vorinstanzlichen Referentin unter Erwähnung des Absenders (D'._____) und Empfängers (Klägerin) und des Datums auf diese Nachricht angesprochen wurde, sagte er nichts dergleichen, sondern berief sich auf diese Nachricht als Beweis für seine Darstellung, dass es Investitionen gegeben habe und dass gearbeitet worden sei (Prot. VI S. 16). Angesichts des im Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung festgehaltenen spezifischen Vorhalts ist die heute vom Beklagten geltend gemachte Verwechslung mit einer Nachricht vom 21. März 2022, welche nicht an die Klägerin gerichtet war, sondern vielmehr von ihr stammte und in der sie sich wegen des schlechten Geschäftsgangs besorgt zeigte (act. 3/16 = act. 5/29/7), unglaubhaft und er-

- 11 scheint als nachträglicher Versuch, diese Nachricht zu entkräften, nachdem er aufgrund des vorinstanzlichen Urteils ihre Bedeutung erkannt hatte. Seine Antwort auf die gestellte Frage lässt sich ohne Weiteres mit dem Inhalt der Nachricht vom 23. Juli 2021 vereinbaren, in dem unter anderem vom Gewinn der D._____ die Rede war, und weist nicht auf ein Missverständnis hin. Gestützt auf die persönliche Befragung durfte die Vorinstanz daher die E-Mail vom 23. Juli 2021 als authentisch ansehen und daraus schliessen, dass der Beklagte damals offenbar selbst der Ansicht war, dass die Klägerin ihm persönlich ein Darlehen von CHF 30'000 gewährt hatte und er um eine Erhöhung desselben um CHF 15'000 bat (vgl. act. 4 S. 20). Der weitere Schluss, dass der daraufhin am 24. August 2021, d.h. innert Monatsfrist überwiesene Betrag von CHF 10'000 die Reaktion auf die Bitte um eine Erhöhung um CHF 15'000 darstellt und somit an das private Darlehen anzurechnen ist, ist ebenfalls überzeugend. Der Umstand, dass weniger überwiesen wurde, als ursprünglich verlangt worden war, spricht entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 2 S. 4) ebenfalls eher für die Echtheit der Nachricht, da die Klägerin wohl den gleichen Betrag erwähnt hätte, den sie später tatsächlich überwies, hätte sie diese E-Mail an sich selbst geschrieben. Es sieht vielmehr danach aus, dass der Beklagte um eine Erhöhung um CHF 15'000 bat, worauf die Klägerin dieser Bitte mit der Überweisung von CHF 10'000 teilweise nachkam, was grundsätzlich nicht unplausibel ist. 5. Die Nachricht vom 23. Juli 2021 wurde von einem Firmen-Konto gesendet, auf das nicht nur der Beklagte, sondern auch die Klägerin und ihr Ehemann Zugriff hatten, so dass die Klägerin grundsätzlich von diesem Konto eine Nachricht im Namen des Beklagten oder einer beliebigen anderen Person an sich selbst schicken konnte, ohne dass sie dafür unbefugt in ein fremdes Konto oder ein fremdes Gerät eindringen musste. Es besteht daher kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der vom Beklagten im Prozess erhobenen Behauptung, die Klägerin habe die Nachricht vom 23. Juli 2021 selbst erstellt, und dem Vorwurf, die Klägerin oder ihr Ehemann sei in seinen Computer bzw. ein persönliches E-Mail-Konto eingedrungen, der offenbar

- 12 - Gegenstand eines Strafverfahrens bildet. Es erübrigt sich daher, bei der Würdigung der E-Mail-Nachricht vom 23. Juli 2021 auf die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen und die dazu eingereichten Beweismittel einzugehen. Der Beklagte benutzt den Verweis auf das Strafverfahren, um die Klägerin auf der persönlichen Ebene anzugreifen und ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen (act. 2 S. 2 f.). In der von ihm eingereichten Korrespondenz mit der Aargauer Staatsanwaltschaft bezeichnet er sie als charakterlich und moralisch verdorbene Person (act. 9/3). Im Rahmen eines eskalierten Streits unter Geschwistern, der vor mehreren Foren ausgetragen wird und in dem aktuell gegenseitige Vorwürfe von Stalking im Raum stehen (act. 26/1-3), erscheinen diese Vorwürfe als prozesstaktisch motivierter Versuch der Stimmungsmache. Nach den Erkenntnissen der Aussagepsychologie lässt die Glaubwürdigkeit einer Person ohnehin keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage im Prozess zu (Häcker / Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. A., München 2021, Rz 255). Mit Bezug auf den Vorwurf, die Klägerin und ihr Ehemann hätten im Strafverfahren die Aussage verweigert (act. 17), ist im Übrigen anzumerken, dass Beschuldigte in einem Strafverfahren die Aussage und die Mitwirkung verweigern dürfen (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO), so dass daraus von vornherein nichts abgeleitet werden kann. Es erübrigen sich daher sowohl die vom Beklagten beantragte Abnahme von zusätzlichen Beweisen als auch die Berücksichtigung der Ergebnisse des Strafverfahrens oder die Sistierung des Verfahrens im Hinblick darauf. Die entsprechenden prozessualen Anträge sind daher abzuweisen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände des Beklagten nicht zu überzeugen vermögen, soweit sie nicht überhaupt an der Sache vorbeigehen, so dass der Begründung der Vorinstanz gefolgt werden kann. Die Vorinstanz qualifizierte die Überweisungen der Beklagten an die Klägerin von CHF 30'000 am 6. November 2021 und von CHF 10'000 am 24. August 2022 zu Recht als Darlehen und bejahte in diesem Umfang eine Rückzahlungspflicht. Demnach ist die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

- 13 - IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 40'000 ist die Entscheidgebühr auf CHF 4'750 festzusetzen und aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss zu beziehen (§ 4 GebV OG). 2. Der Beklagte verlangt, es sei ihm eine Entschädigung in Höhe von CHF 25'000 für den erlittenen emotionalen und psychischen Schaden aufgrund der Verwendung manipulierter Beweise und der daraus resultierenden Belastungen zuzusprechen (act. 2 S. 2 und S. 10). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine entsprechende Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils und kann im Berufungsverfahren nicht neu geltend gemacht werden, so dass in diesem Umfang auf die Berufung nicht einzutreten ist. 3. Auch der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im Berufungsverfahren keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Der Sistierungsantrag und die Beweisanträge des Beklagten werden abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezember 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'750.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 4'750.– verrechnet.

- 14 - 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von act. 2, 3/1-16, 8, 9/1-3, 10, 12, 15, 16, 17, 18/1-7, 19, 23/1-3, 24, 25, 26/1-3 (jeweils mit abgedeckter Adresse des Beklagten), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsteherin lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

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