Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 9. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Erbteilung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 11. Juli 2024; Proz. CP210001
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Am 27. September 2021 erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Berufungsklägerin) beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) eine Erbteilungsklage gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Berufungsbeklagter; act. 5/1; act. 5/2). Nach Eingang der Klageantwort vom 11. Januar 2022 (act. 5/11) ordnete die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel an (act. 5/14). Die Replik datiert vom 21. März 2022 (act. 5/16), die Duplik vom 13. Juni 2022 (act. 5/21). Die Vorinstanz holte zudem ein Gutachten über den Verkehrswert einer Liegenschaft (act. 5/26) sowie Ergänzungen des Gutachtens ein (act. 5/53, act. 5/62) und führte zwei Instruktionsverhandlungen (Prot. S. 17, 34) und die Hauptverhandlung (Prot. S. 39) durch. Mit Urteil vom 11. Juli 2024 wies die Vorinstanz die Klage ab, auferlegte die Kosten der Berufungsklägerin und verpflichtete sie, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Urteil wurde zunächst in unbegründeter Fassung (act. 5/87) und auf Antrag der Berufungsklägerin (act. 5/89) alsdann in begründeter Fassung ausgefertigt (act. 5/91 = act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2 Mit Eingabe vom 24. November 2024 (Poststempel: 25. November 2024; Eingang: 26. November 2024) erhob die Berufungsklägerin Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-92). Weiterungen sind nicht erforderlich (Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 2. 2.1 Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin ist beschwert und hat die Berufung rechtzeitig erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 5/92). 2.2 Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht werden kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
- 3 - Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.3 Die Berufungsklägerin wendet sich im Rahmen der Berufungsschrift in Briefform an die Vorsitzende der Vorinstanz. Sie führt aus, offensichtlich sei "das Gesamtpaket nicht berücksichtigt" worden und liege der eindeutige Grund hierfür in "betrügerischen Anwälten". Ihre eigene Anwältin habe Kontakt mit der Gegenseite gehabt, ihr "keinen Termin für die Hauptverhandlung" mitgeteilt und das Mandat ohne ihre Erlaubnis niedergelegt (act. 2 S. 1). Die Berufungsklägerin macht weiter Ausführungen zu Ereignissen im Nachgang zum Tod des Erblassers und zum Verhalten des Berufungsbeklagten (act. 2 S. 2 f.). Auf das Urteil und die Erwägungen der Vorinstanz geht die Berufungsklägerin dabei nicht ein. Weder stellt sie einen Antrag noch tut sie dar, an welchen Mängeln der Entscheid leiden soll. Die
- 4 - Berufung erfüllt damit auch die für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 150'000.– (act. 4 E. 9.2) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie angesichts des geringen Aufwands auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: