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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.11.2024 LB240050

28. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·417 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Forderung / Zeugnisänderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 28. November 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung / Zeugnisänderung Berufung gegen ein Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. August 2024; Proz. CG190047

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 erhob der Kläger Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. August 2024, soweit damit die Klage im Umfang von Fr. 42'262.– abgewiesen worden war (act. 104). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt und die Prozessleitung wurde delegiert (act. 106). Die Frist für den Kostenvorschuss verstrich ungenutzt, wobei der Kläger telefonisch erklärt hatte, er werde den Kostenvorschuss infolge eines zwischenzeitlich abgeschlossenen Vergleichs nicht bezahlen (act. 108, 109). Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde dem Kläger gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 110). Da diese Verfügung dem Kläger am 14. November 2024 zugestellt wurde (act. 111), endete die Nachfrist am 21. November 2024. Der Kostenvorschuss wurde wie angekündigt nicht bezahlt. 2. Nachdem der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren auch innert angesetzter Nachfrist nicht bezahlt worden ist, ist auf die Berufung vom 17. Oktober 2024 nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. In Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'262.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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