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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.01.2025 LB240045

13. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·10,311 Wörter·~52 min·3

Zusammenfassung

Löschung der Zeichnungsberechtigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 13. Januar 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Löschung der Zeichnungsberechtigung Berufung gegen ein Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. August 2024 (CG220011)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) «1. Es seien das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich, das Handelsregisteramt des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, sowie das Handelsregisteramt des Kantons Bern, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, gerichtlich anzuweisen, die Zeichnungsberechtigung des Beklagten betreffend die in Ziff. 1.1 – 1.5 nachfolgend genannten Baugenossenschaften, die einstweilen durch das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 8. November 2021 auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Klägerin beschränkt wurde, im Handelsregister zu löschen: 1.1 Baugenossenschaft C._____, UID 1, mit Sitz in D._____, c/o A._____, … [Adresse 1]; 1.2 Baugenossenschaft E._____, UID 2, mit Sitz in F._____, c/o G._____, … [Adresse 2]; 1.3 Baugenossenschaft H._____, UID 3, mit Sitz I._____, c/o J._____, … [Adresse 3]; 1.4 Baugenossenschaft K._____, UID 4, mit Sitz in L._____, c/o M._____, … [Adresse 4]; 1.5 Baugenossenschaft N._____, UID 5, mit Sitz in O._____, c/o P._____, … [Adresse 5]. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 hiervor sei der Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (Busse pro Tag der Nichterfüllung CHF 1'000.00) für den Unterlassungsfall zu verpflichten, innert 10 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils, die Löschung seiner Zeichnungsberechtigung bei den Baugenossenschaften gemäss Ziffer 2.1. – 2.5, die einstweilen durch das Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 8. November 2021 auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Klägerin beschränkt wurde, bei den zuständigen Handelsregisterämtern, anzumelden: 2.1 Baugenossenschaft C._____, UID 1, mit Sitz in D._____, c/o A._____, … [Adresse 1]; 2.2 Baugenossenschaft E._____, UID 2, mit Sitz in F._____, c/o G._____, … [Adresse 2]; 2.3 Baugenossenschaft H._____, UID 3, mit Sitz I._____, c/o J._____, … [Adresse 3]; 2.4 Baugenossenschaft K._____, UID 4, mit Sitz in L._____, c/o M._____, … [Adresse 4]; 2.5 Baugenossenschaft N._____, UID 5, mit Sitz in O._____, c/o P._____, … [Adresse 5];

- 3 - 3. Es seien die nachfolgend genannten Banken bzw. deren Organe und Vertreter je unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (Busse pro Tag der Nichterfüllung CHF 1'000.00) für den Widerhandlungsfall gerichtlich anzuweisen, dem Beklagten in Bezug auf die nachfolgend aufgeführten Konten der Genossenschaften (vgl. Ziff. 1.1 – 1.5 hiervor) die Zeichnungsberechtigung zu entziehen: 3.1 UBS Switzerland AG, CHE-412.669.376, mit Sitz in Zürich, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich: Genossenschaften und Konten Baugenossenschaft C._____ • UBS Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN 6 Baugenossenschaft E._____ • UBS Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN 7 Baugenossenschaft H._____ • UBS Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN 8 Baugenossenschaft N._____ • UBS Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN 9 3.2 Credit Suisse (Schweiz) AG (ehemals «Neue Aargauer Bank AG»), lnquiries & lnjunctions, CSRA, CHE-166.233.400, mit Sitz in Zürich, Paradeplatz 8, 8001 Zürich: Genossenschaft und Konten Baugenossenschaft K._____ Mietzinskonto 10, IBAN 11 Mietzinskonto 12 IBAN 13 4. Eventualiter zu Ziff. 3 hiervor sei der Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB (Busse pro Tag der Nichterfüllung CHF 1'000.00) für den Widerhandlungsfall gerichtlich zu verpflichten, innert zehn Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils, bei den vorgenannten Banken betreffend die einschlägigen Konti (vgl. Ziff. 3.1 – 3.2 hiervor) die Löschung seiner Zeichnungsberechtigung zu beantragen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MWST auf der Parteientschädigung) zulasten des Beklagten.»

- 4 - Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 37 S. 41 ff.) 1. In Gutheissung des Eventualbegehrens Ziffer 2 der Klage wird der Beklagte unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils beim Handelsregisteramt des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, bzw. beim Handelsregisteramt des Kantons Bern, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, die Löschung seiner Zeichnungsberechtigung für die nachfolgenden Genossenschaften anzumelden: a) Baugenossenschaft C._____, UID 1, mit Sitz in D._____, c/o A._____, … [Adresse 1]; b) Baugenossenschaft E._____, UID 2, mit Sitz in F._____, c/o G._____, … [Adresse 2]; c) Baugenossenschaft H._____, UID 3, mit Sitz I._____, c/o J._____, … [Adresse 3]; d) Baugenossenschaft K._____, UID 4, mit Sitz in L._____, c/o M._____, … [Adresse 4]; e) Baugenossenschaft N._____, UID 5, mit Sitz in O._____, c/o P._____, … [Adresse 5]. 2. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 8. November 2021 angeordnete Zeichnungsberechtigung des Beklagten auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Klägerin bei den in Ziffer 1 aufgeführten Genossenschaften bleibt bis zum handelsregisterrechtlichen Vollzug der in Ziffer 1 angeordneten Verpflichtung des Beklagten zur Anmeldung der Löschung seiner Zeichnungsberechtigung der in Ziffer 1 aufgeführten Genossenschaften in Kraft. 3. In Gutheissung des Eventualbegehrens Ziffer 4 der Klage wird der Beklagte unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft

- 5 dieses Urteils die Löschung seiner Verfügungsberechtigung für die nachfolgend aufgeführten Konten zu beantragen: 3.1 UBS Switzerland AG, CHE-412.669.376, mit Sitz in Zürich, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich: Baugenossenschaft C._____ UBS Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN 6 Baugenossenschaft E._____ UBS Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN 7 Baugenossenschaft H._____ UBS Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN 8 Baugenossenschaft N._____ UBS Kontokorrent Unternehmen CHF, IBAN 9 3.2 Credit Suisse (Schweiz) AG (ehemals «Neue Aargauer Bank AG»), Inquiries & Injunctions, CSRA, CHE-166.233.400, mit Sitz in Zürich, Paradeplatz 8, 8001 Zürich: Baugenossenschaft K._____ Mietzinskonto 10, IBAN 11 Mietzinskonto 12, IBAN 13 4. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 8. November 2021 (Prozess-Nr.: ET200005-C) angeordnete Zeichnungsberechtigung des Beklagten auf eine Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit der Klägerin betreffend die in Ziffer 3 aufgeführten Konten bleibt bis zum Vollzug der in Ziffer 3 angeordneten Verpflichtung des Beklagten zur Beantragung der Löschung seiner Verfügungsberechtigung in Kraft. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 80'000.– festgesetzt.

- 6 - 7. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Gerichtskosten gemäss Ziffer 7 zu ersetzen. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 76'000.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 10. [Mitteilungen] 11. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 34 S. 2): 1. Es seien a) Ziff. 1 und Ziff. 1 lit. a des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. August 2024 i.S. CG220011-C/U aufzuheben und den Beklagten von der Verpflichtung zu befreien, die Löschung seiner Zeichnungsberechtigung bei der Baugenossenschaft C._____, UID 1 beim Handelsregisteramt des Kantons Aargau bzw. des Kantons Bern anzumelden; b) Ziff. 3.1 Abs. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. August 2024 i.S. CG220011-C/U aufzuheben und den Beklagten von der Verpflichtung zu befreien, die Löschung seiner Verfügungsberechtigung für das Konto UBS Switzerland AG, CHE-412.669.376, mit Sitz in Zürich, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich: Baugenossenschaft C._____ zu beantragen; c) Ziff. 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. August 2024 i.S. CG220011-C/U aufzuheben und die Klägerin zur Tragung der Gerichtskosten gemäss Ziffer 7 zu verurteilen; d) Ziff. 9 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. August 2024 i.S. CG220011-C/U aufzuheben und die Klägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 76'000.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer an den Beklagten zu verurteilen. 2. Eventualiter, es sei die Sache an die erste Instanz zurückweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich des gesetzlichen MWSt-Zuschlags, zulasten der Berufungsbeklagten.

- 7 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) ist die Ehefrau von Q._____, der einst einer der grössten Immobilienhändler der Schweiz war. Q._____ verstarb am tt.mm.2015. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) ist der Neffe von Q._____. Er wurde 1998 Genossenschafter und Mitglied des Vorstands der Baugenossenschaften C._____, E._____, H._____, K._____ und N._____. Seit 2003 ist er deren Präsident und mit der operativen Geschäftsführung der genannten Genossenschaften betraut. 1.2. Im Oktober 2020 stellte die Klägerin gegen den Beklagten ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Im Rahmen dieses Massnahmenverfahrens wurde die Einzelzeichnungsbefugnis des Beklagten für die genannten Genossenschaften auf eine kollektive Zeichnungsberechtigung beschränkt (act. 3/6). Innert der im Massnahmenverfahren mit Verfügung vom 8. November 2021 angesetzten Prosequierungsfrist von sechs Monaten machte die Klägerin die vorliegende Klage am 27. Mai 2022 bei der Vorinstanz anhängig (act. 1). Nach schriftlicher Klagebegründung und Klageantwort erstatteten die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2023 Replik und Duplik (Prot. Vi S. 9 ff.). Mit dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 13. August 2024 wies die Vorinstanz die als Gestaltungsklagen formulierten Hauptbegehren (Ziff. 1 und 3) ab. Die als Leistungsklagen gestellten Eventualbegehren hiess die Vorinstanz gut (act. 31 = act. 37 S. 41 f.). 1.3. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Beklagte mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Berufung, soweit er zur Löschung seiner Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen für die Baugenossenschaft C._____ verpflichtet wurde (act. 34). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-32). Mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde dem Beklagten ein Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren auferlegt und die Prozessleitung delegiert (act. 39). Der Vorschuss wurde innert Frist bezahlt (act. 41). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungs-

- 8 antwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Klägerin ist die Berufungsschrift (act. 34) mit diesem Urteil zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 32) und der Kostenvorschuss wurde bezahlt (act. 41). Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen. 2.2. Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Löschung der Zeichnungsund Verfügungsberechtigungen für die Baugenossenschaften E._____, H._____, K._____ und N._____ unangefochten geblieben (act. 37 S. 41 ff.; Dispositiv-Ziffern 1 und 3; act. 34 S. 2). Angefochten und damit Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Löschung der Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen für die Baugenossenschaft C._____ (nachfolgend BG C._____). 2.3. Der Beklagte weist in seiner Berufungsschrift darauf hin, dass er in Dispositiv-Ziffer 1 verpflichtet worden sei, die Löschung der Unterschriftsberechtigung gegenüber den Handelsregisterämtern Aargau und Bern anzumelden. Da für die BG C._____ das Handelsregisteramt des Kantons Zürich zuständig sei, sei die Anordnung der Vorinstanz in Bezug auf die BG C._____ wirkungslos. Auch aus diesem Grund sei sie aufzuheben (act. 34 Rz. 62). Für die BG C._____ mit Sitz in D._____ ist zweifellos das Handelsregisteramt des Kantons Zürich zuständig. Mit der Leistungsklage, die sie als Eventualbegehren zur Gestaltungsklage gemäss Rechtsbegehren 1 formulierte, verlangte die Klägerin die Anmeldung der Löschung bei den zuständigen Handelsregisterämtern. In ihrem als Gestaltungsklage formulierten Rechtsbegehren 1 führte die Klägerin das Handelsregisteramt des Kantons Zürich explizit auf (act. 2). Das klägerische Rechtsbegehren wurde somit korrekt gestellt. Demgegenüber ist die erstinstanzliche Anordnung in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 13. August 2024 unvollständig. Weshalb die Unvollständigkeit der Anordnung zu deren Aufhebung

- 9 führen soll, wie der Beklagte verlangt, ist nicht nachvollziehbar. Eine Korrektur kommt im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch nicht in Frage, da der Beklagte durch die fehlerhafte Anordnung nicht beschwert ist. Bei unvollständigen Anordnungen ist eine Berichtigung nach Art. 334 ZPO zu prüfen. Dafür ist nicht die Berufungsinstanz, sondern das entscheidende Gericht zuständig. Die Vorinstanz ist auf die unvollständige Anordnung in Dispositiv- Ziffer 1 hinzuweisen. Sie wird zu prüfen haben, ob Dispositiv-Ziffer 1 gestützt auf Art. 334 ZPO zu berichtigen ist. 2.4. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Aus der in Art. 311 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht folgt, dass die Parteien mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen haben, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist die Berufungsinstanz bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). 2.5. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

- 10 - 3. Entscheid der Vorinstanz und Standpunkt des Beklagten im Berufungsverfahren 3.1. Die Vorinstanz legte zunächst die rechtlichen Grundsätze zur Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, zu den Rechten und Pflichten der Genossenschafter sowie zum Treuhandvertrag und zum Strohpersonengeschäft dar. In tatsächlicher Hinsicht hielt es die Vorinstanz für unbestritten, dass Q._____ "Urheber" der streitgegenständlichen Genossenschaften war und sich ein riesiges Immobilienimperium aufgebaut hat, das heute noch 23 Genossenschaften bzw. Gesellschaften umfasst. Unbestritten sei auch, dass Q._____ die Liegenschaften, die rechtlich im Eigentum der Genossenschaften stünden, mit Darlehen finanziert habe. Die alleinige Finanzierung durch Q._____ werde von R._____ und durch zahlreiche (weitere) Urkunden bestätigt. Auch der Beklagte habe in der Bestätigung an die Klägerin vom 24. Oktober 2014 festgehalten, "die Liegenschaften sind dein Eigentum und werden nie verkauft werden" (act. 3/3). Demnach sei auch dem Beklagten klar gewesen, dass sämtliche Liegenschaften zwar formell den Genossenschaften gehörten, aber von Q._____ finanziert und in die Genossenschaften eingebracht worden seien. Entsprechend habe der Beklagte sie nach dem Tod von Q._____ als "Eigentum der Klägerin" betrachtet (act. 37 S. 22 f.). Unbestritten sei – so die Vorinstanz weiter –, dass Q._____ infolge seiner Demenzerkrankung im Jahr 2000 den Beklagten als Nachfolger von R._____ als Präsident der Verwaltungen der Genossenschaften bzw. als Präsident des Verwaltungsrates der anderen Gesellschaften eingesetzt und ihm die operative Geschäftsführung anvertraut habe (act. 37 S. 23). Der Beklagte habe über Jahre hinweg als Präsident über die Einzelzeichnungsberechtigung für die streitgegenständlichen Genossenschaften verfügt und diese selbstbestimmt verwalten können. Q._____ habe für die Gründung und Führung der Genossenschaften stets Strohpersonen eingesetzt und der Beklagte sei eine davon gewesen. Q._____ sei zumindest faktisch Alleingenossenschafter und wirtschaftlich Alleinberechtigter sämtlicher im Streit stehender Genossenschaften gewesen (act. 37 S. 25 f.). Die Vorinstanz hielt es aufgrund des Verzeichnisses der Genossenschafter per 13. März 2008 (act. 3/29), der "Schenkungsurkunde" vom 28. November 2007

- 11 - (act. 3/20), der vom Beklagten mitunterzeichneten Vereinbarung betreffend Übertragung von Anteilscheinen vom 13. Juni 2010 (act. 3/41), des Genossenschafterverzeichnisses vom 31. Dezember 2016 (act. 23/5) und der Bestätigung der Familie A._____AA._____ vom 14. November 2016 (act. 3/32) für hinreichend belegt, dass die Klägerin Genossenschafterin sämtlicher Genossenschaften geworden sei und die Anteilscheine erworben habe. Wann dies geschehen sei, könne indessen nicht eruiert werden. Indem der Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung lediglich bestritten habe, dass die Klägerin Eigentümerin sämtlicher Genossenschaftsanteile sei, habe er anerkannt, dass sie Eigentümerin zumindest eines Teils der Genossenschaftsanteile sei (act. 37 S. 26 ff.). Weiter erwog die Vorinstanz, die Klägerin bestreite die Behauptung des Beklagten, wonach er von S._____ sechs Anteilscheine der BG C._____ käuflich erworben habe. Gemäss dem von der Klägerin eingereichten Beleg (act. 29/78) sei der Kaufpreis von CHF 2 Mio. am 21. August 2006 vom Kontokorrent der Baugenossenschaft T._____ an S._____ bezahlt worden. Laut dem von der Klägerin eingereichten Schreiben von Rechtsanwalt U._____ an Q._____ vom 31. Juli 2006 habe man sich darüber geeinigt, dass das Ehepaar B._____Q._____ bzw. die Klägerin die Anteilscheine von S._____ übernehme (act. 29/79). Dies entspreche auch dem im Schreiben erwähnten und angehängten Vertragsentwurf. Der vom Beklagten eingereichte Vertrag (act. 23/1a) stimme in weiten Teilen mit dem von der Klägerin eingereichten Vertragsentwurf überein, wobei – mit Ausnahme der Bezahlung – die Klägerin (B._____) mit dem Beklagten (A._____) ersetzt worden sei. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen lasse der Beklagte unbeantwortet. Er belege nicht, dass er diese Anteile persönlich versteuert habe, wie in Ziff. VI.1. des Vertrags vorgesehen. Im Gegenteil gehe aus dem beispielhaft eingereichten Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2019 der Klägerin persönlich hervor, dass sie sämtliche Anteile der betreffenden Genossenschaften versteuere (act. 29/81). Damit sei erstellt, dass die Klägerin (Allein-)Genossenschafterin aller im Streit stehenden Genossenschaften sei und gemäss dem vom Beklagten erstellten Genossenschafterverzeichnis über eine Mehrheit der Anteilscheine verfüge, während die weiteren Anteilscheine von den dort aufgeführten Personen treuhänderisch für die Klägerin gehalten würden. Die Klägerin habe als

- 12 - Genossenschafterin und nach dem Ableben von Q._____ als wirtschaftlich Alleinberechtigte rechtsgültig den geltend gemachten Treuhandvertrag abschliessen bzw. als Rechtsnachfolgerin in bereits mit Q._____ bestehende Treuhandverhältnisse eintreten können. Schliesslich sei die Klägerin spätestens nach dem Ableben von Q._____ als Erbin infolge Universalsukzession in bestehende Vertragsverhältnisse und damit auch in eine allfällige Treugeberstellung eingetreten (act. 37 S. 28 ff.). Ein schriftlicher Treuhandvertrag – so die Vorinstanz weiter – bestehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht. Im Hinblick auf das Zustandekommen des von der Klägerin behaupteten mündlichen Treuhandvertrages sei die unbestrittene Behauptung zentral, dass der Beklagte als Nachfolger von V._____ und R._____ die Funktion als Verwaltungsratsmitglied und -präsident fiduziarisch übernommen habe. Gestützt auf den schriftlichen Treuhandvertrag vom 11. Juli 1991 zwischen Q._____ und V._____ betreffend die Baugenossenschaft W._____ (act. 3/27) sei das Treuhandverhältnis mit dem Letztgenannten dokumentiert. R._____, der zwischenzeitlich verstorben sei, habe schriftlich die Treugeberstellung von Q._____ bestätigt (act. 3/8). Es sei deshalb davon auszugehen, dass zwischen Q._____ und R._____ ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Der Beklagte mache nicht geltend, dass Q._____ mit ihm, der unbestritten die Nachfolge von R._____ angetreten habe, etwas anderes vereinbart habe. Die mittels Treuhandvertrag vereinbarte Verwaltung bzw. Geschäftsführung der Genossenschaften (und Gesellschaften) sei ein Grundkonstrukt von Q._____ gewesen. Die Erklärung des Beklagten vom 24. Oktober 2015 (act. 3/3) stimme damit überein. Somit sei ein mündlicher Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und Q._____ in Bezug auf die Verwaltungstätigkeit erwiesen. Dieser sei nach dem Tod von Q._____ mit der Klägerin weitergeführt worden, was der Beklagte mehrfach schriftlich bestätigt habe (act. 37 S. 30 ff.). Aus dem Verhalten des Beklagten bzw. seiner Familienangehörigen schloss die Vorinstanz, dass der Treuhandvertrag nebst der Verwaltungstätigkeit des Beklagten auch die fiduziarische Haltung der Genossenschaftsanteile für die Klägerin beinhaltet habe. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf folgende im Recht lie-

- 13 gende Urkunden: eine Bestätigung des Beklagten und seiner Familienangehörigen vom 14. Februar 2008, worin diese bestätigten, das Stimmrecht im Sinne der Klägerin auszuüben (act. 3/31); ein "Testament" des Beklagten vom 16. Mai 2007, wonach bei seinem Tod alle Anteilscheine der diversen Gesellschaften an die Klägerin herauszugeben seien (act. 3/33); eine schriftliche Bestätigung der Ehefrau des Beklagten, AA._____, vom 12. Oktober 2008, welche vom Beklagten unterzeichnet und am 25. Oktober 2016 ergänzt wurde (act. 3/30); ein Schreiben des Beklagten vom 24. Oktober 2015 (act. 3/3) und eine Bestätigung sämtlicher Familienmitglieder vom 14. November 2015 (act. 3/32). Weiter hielt die Vorinstanz fest, auch der Beklagte habe mit dem schriftlichen Treuhandvertrag mit AB._____ vom 5./8. Februar 2008 vom Konstrukt des Treuhandvertrags Gebrauch gemacht (act. 3/28). Weiter hätten er und seine Familienmitglieder ihre Bestätigung, wonach sie die Anteilscheine treuhänderisch halten würden, schriftlich widerrufen (act. 3/34- 35). Dieser Widerruf habe die Beendigung des Treuhandverhältnisses bewirkt und die Genossenschaftsanteile seien zurückzugeben. Es sei offensichtlich, dass infolge des Widerrufs nicht mehr Rechte erlangt werden könnten als zuvor (act. 37 S. 32 ff.). Die Vorinstanz hielt es sodann für erstellt, dass Q._____ die streitgegenständlichen Genossenschaften gegründet habe bzw. durch Strohmänner habe gründen lassen, um sein Immobilienvermögen zu verwalten. Soweit er Strohpersonen eingesetzt habe, habe er sich mit Treuhandverträgen abgesichert. Ein solcher Treuhandvertrag habe mündlich auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestanden. So habe der Beklagte seine Mandate als Präsident treuhänderisch ausgeübt und Anteile treuhänderisch gehalten. Der Beklagte habe seine Kompetenzen, die ihm von Q._____ bzw. der Klägerin eingeräumt worden seien, im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen in ihrem Sinn ausüben müssen (act. 37 S. 35). Schliesslich verneinte die Vorinstanz, dass im Umstand, wonach die Klägerin den Beklagten in der Zeit vom 26. September 2017 bis 12. Juni 2018 bis und mit 2020 zum Präsidenten der streitgegenständlichen Genossenschaften gewählt habe, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Die Wahl des Beklagten

- 14 zum Präsidenten bedeute nicht, dass die Klägerin auf ihr jederzeitiges Kündigungsrecht nach Art. 404 Abs. 1 OR verzichtet habe. Die Wahl habe deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen begründet. Der Beklagte und seine Familienangehörigen hätten das Treuhandverhältnis am 13. August 2018 widerrufen, weshalb sie verpflichtet seien, die treuhänderisch gehaltenen und sich in ihrem Besitz befindlichen Anteilscheine an die Klägerin zurückzugeben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 habe auch die Klägerin das Treuhandverhältnis mit dem Beklagten mit Bezug auf alle streitgegenständlichen Genossenschaften widerrufen bzw. gekündigt und ihn aufgefordert, die entsprechenden Mutationen im Handelsregister vornehmen zu lassen. Dieser Aufforderung sei der Beklagte bis heute nicht nachgekommen (act. 37 S. 36 ff.). 3.2. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, er sei seit 1998 rechtmässiger Genossenschafter und Mitglied des Vorstands der BG C._____. Seit 2003 amte er als deren Präsident. Er bestreitet den Bestand eines gültigen Treuhandverhältnisses zwischen ihm und der Klägerin oder Q._____ in Bezug auf die BG C._____ (act. 34 Rz. 14 lit. d, Rz. 20, Rz. 40). Die Klägerin sei nie rechtmässige Genossenschafterin der BG C._____ gewesen und habe ihm oder anderen Personen entsprechend auch keine Anteile der BG C._____ treuhänderisch übertragen können (act. 34 Rz. 24). Zudem seien er und seine Angehörigen seit dem 18. August 2006 mit sechs Anteilscheinen aus eigenem Recht Mitglieder der BG C._____ (act. 34 Rz. 14 lit. d und e, Rz. 19 lit. f, Rz. 41). Weder formell noch materiell gebe es einen Grund, ihm die Unterschriften- und Verfügungsberechtigung für die BG C._____ zu entziehen. Er sei gewähltes Vorstandsmitglied und gewählter Vorstandspräsident, führe die betreffende Genossenschaft seit 2003, ohne dass es bis jetzt zu irgendwelchen realen Differenzen im Vorstand dieser Genossenschaft gekommen sei (act. 34 Rz. 26). Die Klägerin habe keinen schützenswerten Anspruch darauf, seine Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung für die BG C._____ löschen zu lassen (act. 34 Rz. 11, 39). Auf die Vorbringen des Beklagten ist nachfolgend einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

- 15 - 4. Treuhandvertrag 4.1. Die Frage, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, seine Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen für die BG C._____ löschen zu lassen, hängt davon ab, ob zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag besteht. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB obliegt es vorliegend der Klägerin, die zur Begründung ihres Standpunktes notwendigen Tatsachen zu behaupten und im Bestreitungsfall zu beweisen. Da die Frage, welche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen sind, vom Tatbestand der Norm abhängt, auf welche der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.2.1), ist vorab auf die rechtlichen Grundlagen zum Treuhandvertrag einzugehen. 4.2. In Wiederholung und Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen (act. 37 S. 19 ff.) ist Folgendes festzuhalten: Der Treuhänder wird mit der fiduziarischen Rechtsübertragung voller Rechtsinhaber und hat die Verfügungsmacht über das ihm überlassene Recht. Dem Treuhänder wird damit eine sog. überschiessende Rechtsmacht eingeräumt, wobei er verpflichtet ist, dieses Recht gemäss den Weisungen des Treugebers auszuüben. Entsprechend ist der Treuhänder im internen Verhältnis durch die fiduziarische Abrede an die Weisungen des Treugebers gebunden, er muss vertragsgemäss und sorgfältig tätig werden. Die fiduziarische Abrede schränkt den Treuhänder in seiner Verfügungsmacht ein, sie hat aber nur obligatorische Wirkung. Für die Qualifikation des Treuhandverhältnisses ist die Herkunft des Treugutes nicht von Bedeutung. Das Treugut kann dem Treuhänder vom Treugeber oder von einem Dritten übertragen werden. Allgemein anerkannt ist, dass auf den Treuhandvertrag, der gesetzlich nicht geregelt ist, regelmässig die Bestimmungen des Auftragsrechts anwendbar sind (BGE 115 II 471; 119 II 328; 114 II 50 E. 4c; 113 III 31 E. 3 mit Hinweisen; 107 III 103; 106 III 86 f.; BK OR-FELLMANN, 1992, Art. 394 N 57 ff.; BSK OR I-OSER/WEBER, 7. Aufl. 2020, Art. 394 N 11 f.; WATTER, Die Treuhand im Schweizer Recht, in: ZSR 114/1995 II, S. 187 ff.). 4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagte Genossenschafter der BG C._____ ist. Unbestritten ist auch, dass er im Jahr 2003 als Nachfolger von

- 16 - R._____ Vorstandspräsident der BG C._____ wurde und gemäss Handelsregister über eine Zeichnungsberechtigung für die BG C._____ und eine Verfügungsberechtigung für deren Konto bei der UBS (Kontokorrent Unternehmen CHF; 6) verfügte (vgl. act. 3/2; act. 37 S. 25). Aus den vorstehenden Überlegungen zur Rechtsnatur des Treuhandvertrags ergibt sich, dass die Klägerin beweisen muss, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Treuhandvertrag besteht, der die Stellung des Beklagten als Vorstandspräsident der BG C._____ betrifft. 4.4. Weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren stellt der Beklagte in Abrede, dass Q._____ die Liegenschaften, welche von Genossenschaften und anderen Gesellschaften gehalten wurden und werden, mit Darlehen finanziert hat (act. 37 S. 23). Ebenso unbestritten ist, dass Q._____ wirtschaftlich Alleinberechtigter der streitgegenständlichen Genossenschaften war (act. 37 S. 26; vgl. act. 3/8). Auch die Tatsache, dass Q._____ Baugenossenschaften mittels Strohpersonengründungen errichtete und mit fiduziarischen Genossenschaftern aufrecht erhielt (act. 37 S. 26), wird vom Beklagten nicht bestritten. 4.5. Mit Bezug auf die strittige Frage, ob zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag besteht, macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe als Nachfolger von R._____ dessen Austrittserklärungen quittiert und am 26. März 2003 auch den Erhalt der treuhänderisch gehaltenen Anteilscheine bestätigt (act. 3/38). Was für den Vorgänger des Beklagten gegolten habe, habe auch für ihn gegolten. Wegen der Verwandtschaft zum Beklagten sei das mündlich vereinbarte Treuhandverhältnis nicht schriftlich festgehalten worden. Erst als sie (die Klägerin) misstrauisch geworden sei, habe sie vom Beklagten verlangt, dass er und die weiteren Familienmitglieder ihr gegenüber das Treuhandverhältnis schriftlich bestätigten (act. 28 Rz. 9; act. 37 S. 10 f.). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, von einem Treuhandverhältnis zwischen ihm und der Klägerin sei nie die Rede gewesen. Er und seine Angehörigen würden die Anteilscheine der BG C._____ nicht treuhänderisch zugunsten von Q._____ oder der Klägerin halten (act. 21 S. 13; act. 34 Rz. 14 lit. d; vgl. act. 37 S. 1). 4.6. Die Vorinstanz hielt fest, der Beklagte mache nicht geltend, dass Q._____ mit ihm etwas anderes als mit R._____ vereinbart habe (act. 37 S. 31). Dagegen

- 17 wendet der Beklagte zu Recht ein, dass er den Bestand einer Treuhandvereinbarung zwischen ihm und Q._____ bzw. der Klägerin stets bestritten habe (act. 34 Rz. 25, Fussnote 5 i.V.m. act. 21 Rz. 9 und 10). Wie erwähnt liegt die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand eines Treuhandverhältnisses bei der Klägerin, den Beklagten trifft lediglich die Bestreitungslast. Da die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht dartun muss, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig ist (BGE 117 II 113 E. 2; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1), kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe sich auf die Bestreitung der klägerischen Sachdarstellung beschränkt, ohne auszuführen, was genau im Zusammenhang mit der Nachfolge von R._____ vereinbart worden sei. Die diesbezügliche Rüge des Beklagten ist berechtigt. 4.7. Da der Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin bestreitet, ist zu prüfen, ob die Klägerin für den Bestand eines Treuhandverhältnisses den Beweis erbringen kann (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Das Gericht würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 157 ZPO). Die Beweiswürdigung folgt keinen festen Regeln (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.w.H.). Das Gericht entscheidet nach frei gebildeter Überzeugung, ob es eine Tatsache als bewiesen erachtet oder nicht. Der Beweiswert der Beweismittel ist in Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen (Botschaft ZPO, 7314). 4.8. Die Klägerin offerierte zahlreiche Urkunden zum Beweis, mit denen sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung eingehend auseinandersetzte (act. 37 S. 22 ff.). Auf die Kritik des Beklagten an der Beweiswürdigung der Vorinstanz wird nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein. Seine Einwände enthalten auch materiell-rechtliche Überlegungen, welche bei der Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen wären. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten sind die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung aber dennoch zu erwähnen. 4.9. Der Beklagte bestreitet nicht, dass Q._____ das Konstrukt der Baugenossenschaften mittels Strohpersonengründungen und fiduziarischen Genossenschaftern errichtete bzw. aufrecht erhielt. Er anerkennt denn auch ausdrücklich, dass Q._____ seinen bei der Gründung übernommenen Anteil an der BG

- 18 - C._____ später auf einen Treuhänder übertragen hat (act. 34 Rz. 15 lit. b). Der Inhalt eines solchen von Q._____ abgeschlossenen Treuhandvertrages ergibt sich aus dem schriftlichen Treuhandvertrag zwischen Q._____ und V._____ vom 11. Juli 1991 (act. 3/27). Darin verpflichtete sich V._____, sich bei der Ausübung seines Mandats als Präsident des Vorstands an die schriftlichen und mündlichen Instruktionen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber beauftragten Personen zu halten. Dass sich der fiduziarische Genossenschafter AB._____ (vgl. act. 3/29) in einem Treuhandvertrag verpflichtete, das Stimmrecht im Sinne des Treugebers auszuüben, ist durch den Treuhandvertrag vom 5./8. Februar 2008 zwischen dem Beklagten als Treunehmer und AB._____ als Treuhänder belegt (act. 3/28). Die genannten Verträge sagen zwar nichts darüber aus, ob zwischen dem Beklagten und Q._____ ein mündlicher Treuhandvertrag vereinbart wurde. Sie stellen jedoch – auch wenn sie nicht die hier interessierende BG C._____ betreffen (vgl. act. 34 Rz. 20 lit. a) – wichtige Belege für die inhaltliche Ausgestaltung des von der Klägerin geschilderten und vom Beklagten nicht bestrittenen Konstrukts der fiduziarisch geführten Genossenschaften dar. Wesentlich ist insbesondere auch, dass der in der Zwischenzeit verstorbene R._____, der frühere Präsident der BG C._____, die Treugeberstellung von Q._____ schriftlich bestätigte (act. 3/8). 4.10. Für die Frage, ob die Einsetzung des Beklagten als Genossenschafter, Vorstandsmitglied und Präsident nach dem gleichen Muster erfolgte, kommt den von ihm und seinen Familienangehörigen verfassten Urkunden aus der Zeit vor dem Streit der Parteien besondere Bedeutung zu. Im "Testament" vom 16. Mai 2007 hielt der Beklagte fest, dass alle Anteilscheine der diversen Gesellschaften, die sich im Safe bei der ZKB befänden, bei seinem Tod auf erstes Ersuchen an die Klägerin auszuhändigen seien (act. 3/33). Diese Erklärung des Beklagten ist ein klarer Beleg dafür, dass seine Stellung als Gesellschafter – gleich wie diejenige der anderen Gesellschafter – rein fiduziarisch war. Auch wenn der Beklagte den Begriff "Treuhandvertrag" oder "treuhänderisch" nicht verwendete, entspricht seine Anordnung, im Falle seines Todes alle sich in seinem Safe bei der ZKB befindenden Anteilscheine an die Klägerin auszuhändigen, der typischen Verpflichtung eines Treuhandvertrags, die übertragenen Vermögenswerte an den Treuhänder herauszugeben. Mit der Formulierung "alle Anteilscheine der diversen Ge-

- 19 sellschaften" nahm der Beklagte keine Präzisierung hinsichtlich der BG C._____ vor, was darauf schliessen lässt, dass er auch die Anteilscheine der BG C._____ treuhänderisch hielt. Auch wenn das Testament eine Anordnung auf den Tod des Beklagten enthält, welche nicht wirksam geworden ist (act. 34 Rz. 20 lit. d, 42), belegt es dennoch, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am 16. Mai 2007 von einem Treuhandverhältnis in Bezug auf seine Stellung als Genossenschafter ausging. 4.11. In der Bestätigung vom 14. Februar 2008 (act. 3/31) erklärten der Beklagte und seine Familienangehörigen, dass sie als fiduziarische Genossenschafter auftreten und ihr Stimmrecht nur im Sinne der Klägerin ausüben. Damit bestätigten der Beklagte und seine Familienangehörigen ihre Stellung als fiduziarische Genossenschafter ausdrücklich. Daran vermag der Einwand des Beklagten, die Stimmbindung könne nicht mit dem Entzug der Zeichnungsberechtigung als Vorstand gleichgesetzt werden (act. 34 Rz. 20 lit. e, 43), nichts zu ändern. Das gleiche gilt für das Schreiben der Ehefrau des Beklagten vom 12. Oktober 2008, welches auch die Unterschrift des Beklagten trägt (act. 3/30). Auch wenn der Ehefrau des Beklagten im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt (act. 34 Rz. 20 lit. f), stellt das Schreiben eine Beweisurkunde im Sinne von Art. 177 ZPO dar, die nach Art. 157 ZPO zu würdigen ist. Die Erklärung "Auf ersten Wiederruf gebe ich alle von mir gehaltenen Genossenschaftsanteilscheine Frau B._____ unverzüglich zurück", die darauf angebrachte Unterschrift des Beklagten und der handschriftlich und ebenfalls mit einer Unterschrift des Beklagten versehene Zusatz vom 25. Oktober 2016 "gilt über unseren Tod hinaus" ist ein deutlicher Beleg dafür, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten mit Bezug auf seine Stellung als Genossenschafter im Zeitpunkt der Erklärung ein Treuhandverhältnis bestand. 4.12. Die Bestätigung vom 14. November 2016 enthält eine tabellarische Aufstellung über die vom Beklagten und seinen Familienangehörigen gehaltenen Anteilscheine von 17 Baugenossenschaften. Im Begleittext auf der rechten Seite erklärten der Beklagte und seine Familienangehörigen, "dass sie die Anteilscheine treuhänderisch halten" (act. 3/32). Auch diese Bestätigung lässt keinen Zweifel daran,

- 20 dass der Beklagte und seine Familienangehörigen die Anteilscheine treuhänderisch halten. Richtig ist, dass sich diese Erklärung lediglich auf ihre Stellung als fiduziarische Genossenschafter bezieht. Die fehlende Bezeichnung der Treugeberin mindert den Beweiswert der Bestätigung – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht, zumal der Beklagte und seine Angehörigen am 14. Februar 2008 unterschriftlich erklärt hatten, ihr Stimmrecht nur im Sinne der Klägerin auszuüben (act. 3/31). Demnach gingen sie in der Bestätigung vom 14. November 2016 implizit von der Treugeberstellung der Klägerin aus. Der Beklagte bringt vor, es sei kein Versehen, dass die BG C._____ unter den 17 aufgeführten Baugenossenschaften nicht vorkomme. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die Anteile der BG C._____ im August 2006 zu eigenem Recht erworben zu haben (act. 34 Rz. 20 lit. i, 27, 49). Auf den Erwerb im August 2006 wird noch näher einzugehen sein (vgl. E. 5). An dieser Stelle ist lediglich zu erwähnen, dass in einer der vom Beklagten und seinen Familienangehörigen am 13. August 2018 ausgestellten Widerrufserklärungen (act. 3/35; vgl. auch nachstehende E. 4.14) die BG C._____ explizit erwähnt wurde, was den Schluss zulässt, dass der Beklagte im August 2018 auch mit Bezug auf die BG C._____ von einem Treuhandverhältnis ausging. Dies widerlegt den von ihm vertretenen Standpunkt, es sei kein Versehen, dass die BG C._____ in der Bestätigung vom 14. November 2016 nicht aufgeführt worden sei. 4.13. Am 24. Oktober 2015 schrieb der Beklagte der Klägerin Folgendes (act. 3/3): «Liebes B'._____ Vielen Dank für dein Vertrauen, ich versichere dir, dass ich immer nur alles in deinem Sinn machen werde und dich über alle Vorkommnisse informieren werde. Die Liegenschaften sind dein Eigentum und werden nie verkauft werden. Mit herzlichen Grüssen A._____

- 21 - Eine Kündigung von dir akzeptiere ich jederzeit ohne Wiederruf und dies umgehend, gleiches gilt für die Löschung meiner Unterschriftsberechtigung. Gruss A._____.» Diese Erklärung wurde von der Vorinstanz nicht als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin eingeklagte Verpflichtung angesehen, weshalb auf die materiellrechtlichen Einwände des Beklagten gegen diese Erklärung (vgl. act. 34 Rz. 20 lit. g) nicht einzugehen ist. Die Vorinstanz würdigte diese Erklärung des Beklagten vielmehr als Urkunde im Sinne von Art. 177 ZPO und damit als Beweismittel für den strittigen mündlichen Treuhandvertrag (act. 37 S. 31 ff.). Für die Frage, ob ein mündlicher Treuhandvertrag mit Bezug auf die Stellung des Beklagten als Präsident des Vorstands besteht, kommt dieser vom Beklagten selbst verfassten Urkunde ein hoher Beweiswert zu. Anders als das "Testament" vom 16. Mai 2007 (act. 3/33) und die Bestätigung vom 12. Oktober 2008 (act. 3/30) geht aus dem Schreiben vom 24. Oktober 2015 klar hervor, dass nach dem damaligen Verständnis des Beklagten neben seiner Stellung als fiduziarischer Genossenschafter auch sein Mandat als Verwalter und Präsident der verschiedenen Genossenschaften vom Treuhandverhältnis erfasst war. Die Erklärung, er akzeptiere eine Kündigung der Klägerin jederzeit und umgehend genauso wie die "Löschung der Unterschriftenberechtigung" lässt keinen anderen Schluss zu. Dass die Genossenschaften nicht einzeln aufgeführt sind, schadet dem Beweiswert dieser Urkunde nicht. Der Beklagte ist Präsident zahlreicher Genossenschaften und die Erklärung bezieht sich auf "alles", mithin auf alle Genossenschaften. Aus dem Umstand, dass der Beklagte – wie er geltend macht – noch nach Abgabe dieser Erklärung mit Zustimmung der Klägerin als Präsident und Vorstandsmitglied "dieser" Gesellschaften mit Einzelunterschrift wiedergewählt wurde, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 34 Rz. 20 lit. n, Rz. 25). Umfasst das Treuhandverhältnis das Mandat als Verwalter bzw. Präsident des Vorstands, besteht eine obligatorische Pflicht gegenüber dem Treugeber zur Befolgung der Weisungen nicht nur bei der erstmaligen Wahl, sondern bei jeder Wiederwahl zum fiduziarischen Präsidenten. Entsprechend lässt sich aus der Wiederwahl weder ein widersprüchliches

- 22 - Verhalten der Klägerin noch ein Verzicht auf ihr Weisungsrecht ableiten (vgl. nachstehende E. 6.5). 4.14. Der Beklagte und seine Familienangehörigen unterzeichneten am 13. August 2018 zwei unterschiedlich formulierte Widerrufserklärungen (act. 3/34-35). In einer Widerrufserklärung nahmen sie auf ihre Bestätigung vom 14. Februar 2008 Bezug, wonach sie als Genossenschafter ihr Stimmrecht nur im Sinne der Klägerin ausübten. Sie widerriefen diese Bestätigung und erklärten gegenüber der Klägerin: "Wir wollen frei sein und die Stimmrechte frei ausüben." Dieses Schreiben stellt in tatsächlicher Hinsicht ein Beweismittel für den strittigen Treuhandvertrag dar und belegt letztlich, dass der Beklagte zu jenem Zeitpunkt davon ausging, die Anteilscheine an den verschiedenen Genossenschaften, insbesondere auch an der BG C._____, treuhänderisch für die Klägerin zu halten. Auf die rechtlichen Wirkungen der Widerrufserklärung wird noch näher einzugehen sein (vgl. nachstehende E. 5). 4.15. Insgesamt besteht aufgrund des Beweisergebnisses kein Zweifel, dass zwischen Q._____ und dem Beklagten ein Treuhandverhältnis mit Bezug auf die Stellung des Beklagten als Genossenschafter und Vorstandspräsident der BG C._____ bestand. 4.16. Gemäss Schenkungsurkunde vom 28. November 2007 übertrug Q._____ "alle in seinem Besitz befindenden Anteilsscheine" der BG C._____ und der anderen Genossenschaften auf die Klägerin (act. 3/20). Richtig ist, dass Q._____ infolge des von ihm gewählten Konstrukts nicht formell-rechtlicher Eigentümer der Genossenschaftsanteile war. Als wirtschaftlich Berechtigter konnte er jedoch über die (obligatorischen) Rechte, die ihm im Zusammenhang mit den genossenschaftlich gehaltenen Liegenschaften zustanden, verfügen und sie der Klägerin schenken. Die Vorinstanz ist den rechtlichen Einwänden des Beklagten gegen die Schenkungsurkunde, deshalb zu Recht nicht gefolgt (act. 34 Rz. 15 lit. c und e, Rz. 23; act. 37 S. 27). Aus der Schenkungsurkunde ergibt sich nicht, ob Q._____ die Rechte, die ihm aus dem Treuhandvertrag mit dem Beklagten zustanden, im Zuge der erwähnten Schenkung gültig an die Klägerin abgetreten hat (vgl. Art. 164 und 165 OR). Darauf kommt es im vorliegenden Verfahren auch nicht an, weil

- 23 die Klägerin spätestens mit dem Tod von Q._____ am 20. März 2015 infolge Universalsukzession (Art. 560 Abs. 1 und 2 OR) anstelle von Q._____ in den Treuhandvertrag mit dem Beklagten eintrat. Immerhin ist zu erwähnen, dass der Beklagte und seine Angehörigen gegenüber der Klägerin in der Bestätigung vom 14. Februar 2008 (act. 3/31) erklärten, dass sie das Stimmrecht in ihrem Sinne ausüben würden (vgl. vorstehende E. 4.11). In der Bestätigung vom 12. Oktober 2008 (act. 3/30) anerkannten der Beklagte und seine Ehefrau sodann die wirtschaftliche Berechtigung der Klägerin an sämtlichen von ihnen gehaltenen Genossenschaftsanteilen (vgl. ebenfalls E. 4.11). Demnach wusste der Beklagte, dass der Klägerin die wirtschaftliche Berechtigung an den Genossenschaftsanteilen von Q._____ übertragen worden war und er anerkannte nach Ausstellen der Schenkungsurkunde vom 28. November 2007 die wirtschaftliche Berechtigung der Klägerin und insbesondere auch ihre Stellung als Treuhänderin. Wie erwähnt kommt es darauf in rechtlicher Hinsicht aber nicht mehr an, da die Klägerin mit dem Tod ihres Ehemannes in den Treuhandvertrag mit dem Beklagten eingetreten ist. 4.17. Der Beklagte macht in rechtlicher Hinsicht geltend, Treugeber könne nur sein, wer rechtlich über das Treugut verfügen und dieses einem Treuhänder (fiduziarisch) übertragen könne. Da weder Q._____ noch die Klägerin am 19. April 1997 Genossenschafter der BG C._____ gewesen seien, könne nicht von einem gültig zustande gekommenen Treuhandverhältnis ausgegangen werden (act. 34 Rz. 20 lit. b, Rz. 56). Da die Klägerin nie rechtmässige Genossenschafterin der BG C._____ gewesen sei, habe sie ihm oder anderen Personen auch keine Anteile der BG C._____ treuhänderisch übertragen können (act. 34 Rz. 24). 4.18. Ein fiduziarischer Genossenschafter ist eine vorgeschobene Mittelsperson, die in eigenen Namen, aber auf Rechnung des Treugebers Genossenschafter wird. Der fiduziarische Genossenschafter ist alleiniger Träger der genossenschaftlichen Rechte und Pflichten sowohl gegenüber der Genossenschaft selber als auch gegenüber Mitgenossenschaftern (BSK OR II-DAENIKER/BAUDENBACHER, 6. Aufl. 2024, Art. 831 N 5). Im Zusammenhang mit der Übertragung von Genossenschaftsanteilen wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Abtretung

- 24 von Genossenschaftsanteilen und die Übertragung einer allfälligen Genossenschaftsurkunde den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter machen. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter (Art. 849 Abs. 1 OR). 4.19. Der Beklagte geht offenbar davon aus, dass bei einem fiduziarischen Genossenschafter eine Übertragung der Genossenschaftsrechte vom Treugeber auf den Treuhänder erfolgt. Wie erwähnt (vorstehende E. 4.2), werden das Treugut bzw. entsprechende Rechte nicht zwingend vom Treuhänder auf den Treugeber übertragen. Es kann auch von einem Dritten übertragen werden. Die Gültigkeit des Treuhandvertrages hängt somit nicht davon ab, ob Q._____ bzw. die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Übertragung des Treuhandvertrages Genossenschafter der BG C._____ waren, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten nicht einzugehen ist (vgl. act. 34 Rz. 19 lit. b, Rz. 27 lit. d, e). Gerade das Beispiel der Strohpersonengründung illustriert, dass die Stellung des fiduziarischen Genossenschafters nicht vom Treugeber auf den Treuhänder übertragen wird. Dies verkennt der Beklagte, wenn er ausführt, es sei kein gültiger Treuhandvertrag zustande gekommen, da weder Q._____ noch die Klägerin Genossenschafter gewesen seien. 4.20. Ein Treuhandvertrag bzw. die daraus folgenden obligatorischen Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin bestehen unabhängig davon, ob die Klägerin formell Eigentümerin von Anteilscheinen bzw. Genossenschafterin ist oder war. Die Klägerin ist wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 4.16) als Rechtsnachfolgerin von Q._____ in den Treuhandvertrag mit dem Beklagten eingetreten und sie ist wirtschaftlich an den im Eigentum der BG C._____ stehenden Liegenschaften berechtigt. Die Eigentumsverhältnisse an den Genossenschaftsanteilen und damit die Frage, wann die Klägerin wie viele Anteile an der BG C._____ besass bzw. wer wann Genossenschafter war, braucht entgegen dem Beklagten nicht geklärt zu werden. 4.21. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (act. 37 S. 33 f.) festzuhalten, dass aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin und der im Recht liegenden Urkunden belegt ist, dass zwischen Q._____ und dem Be-

- 25 klagten ein mündlicher Treuhandvertrag bestand. Dieser Treuhandvertrag zwischen Q._____ und dem Beklagten ging entweder im Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 2007, spätestens aber mit dem Tod von Q._____ im Jahr 2015 auf die Klägerin über. 5. Widerruf des Treuhandverhältnisses durch den Beklagten 5.1. Der Beklagte macht in rechtlicher Hinsicht geltend, er und seine Angehörigen hätten das Treuhandverhältnis am 13. August 2018 gültig widerrufen, wozu sie gestützt auf Art. 404 OR jederzeit berechtigt gewesen seien. Mit dem Widerruf sei das Treuhandverhältnis ex nunc aufgehoben worden und entfalte keine Wirkung mehr. Die Vorinstanz habe die Bedeutung der Wirkung "ex nunc" falsch verstanden, denn die Ausübung von Gestaltungsrechten verändere die Rechtslage unwiderruflich, indem die Ausführungsobligation – in casu die Löschung der Unterschriftenberechtigung – ende. Der Klägerin stünde, sofern der Widerruf zur Unzeit erfolgt wäre, lediglich ein Schadenersatzanspruch gemäss Art. 404 Abs. 2 OR zu (act. 34 Rz. 20 lit. m, Rz. 28 ff.). 5.2. Auf den Treuhandvertrag kommen in der Regel auftragsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung (vgl. vorstehende E. 4.2). Art. 404 OR sieht vor, dass der Auftrag von jeder Partei jederzeit widerrufen werden kann. Das jederzeitige Widerrufsrecht ist zwingender Natur (statt vieler: BGE 115 II 464 E. 2). Der Widerruf wirkt ex nunc. Mit der Auflösung des Auftrags- bzw. Treuhandverhältnisses endet die sog. Ausführungsobligation, dafür aktualisieren sich die Abwicklungspflichten, wie z.B. Abrechnung, Herausgabe durch Beauftragten (BSK OR I-OSER/WEBER, a.a.O., Art. 404 N 7, 15). 5.3. Mit Schreiben vom 13. August 2018 erklärten der Beklagte und seine Familienangehörigen: "Wir wiederrufen die Bestätigung dass wir die Anteilsscheine der Genossenschaften treuhänderisch halten." (act. 3/34). Gleichentags stellten sie eine weitere Widerrufserklärung mit folgendem Wortlaut aus (act. 3/35): "Durch alle kürzlich erfahrene Geschehnisse wiederrufen wir die Bestätigung vom 14. Februar 2008 und allfällig weiterer Daten die besagen, dass wir als Genossenschafter unser Stimmrecht nur im Sinne von Frau B._____ ausüben. […] Wir wollen frei

- 26 sein und die Stimmrechte frei ausüben." Der zitierten Begründung lässt sich entnehmen, dass der Beklagte der Meinung war und ist, mit der Kündigung des Treuhandverhältnisses könne er sich von den obligatorischen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin befreien. Da der Beklagte diese Erklärungen im vorliegenden Prozess als Widerrufserklärungen verstanden wissen will (act. 34 Rz. 28, Rz. 47, Rz. 57), erübrigen sich Überlegungen zu deren Auslegung. Der Auffassung des Beklagten, wonach das Treuhandverhältnis aufgrund des Widerrufs keine Wirkung mehr entfaltet, kann indessen nicht gefolgt werden. Mit dem Widerruf endete lediglich die Ausführungsobligation. Diese ist beim vorliegenden Treuhandverhältnis unter anderem in der Erfüllung der Aufgaben des Beklagten als fiduziarischer Genossenschafter und Vorstandspräsident der BG C._____ zu sehen. Folglich bestand für den Beklagten gegenüber der Klägerin zwar keine Pflicht mehr, als Vorstandspräsident tätig zu sein. Gleichzeitig löste der Widerruf aber Abwicklungspflichten aus, welche in der vorliegenden Konstellation darin bestehen, dass der Beklagte verpflichtet ist, seine Stellung als Genossenschafter wie auch sein Mandat als Verwalter und Vorstandspräsident der BG C._____ und die damit verbundenen Berechtigungen aufzugeben. Die Löschung seiner Unterschriftsberechtigungen stellt somit entgegen dem Beklagten keine Ausführungspflicht, sondern eine Abwicklungspflicht dar (act. 34 Rz. 29). Geht man davon aus, dass der Beklagte das Treuhandverhältnis mit dem Widerruf vom 13. August 2018 beendete, so ist die Rechtsgrundlage der eingeklagten Verpflichtung in der Abwicklungspflicht des Beklagten zu sehen, die sich durch den Widerruf aktualisiert hat. Vorliegend hat der Beklagte mit Schreiben vom 24. Oktober 2015 seine Abwicklungspflicht gegenüber der Klägerin bestätigt, indem er erklärte, dass er eine Kündigung des Treuhandverhältnisses durch die Klägerin wie auch die Löschung seiner Unterschriftsberechtigung jederzeit akzeptiert (act. 3/3). Sein Einwand, er habe die Löschung seiner Unterschriftsberechtigung nur im Fall einer Kündigung der Klägerin in Aussicht gestellt (act. 34 Rz. 47), ist haltlos. 5.4. Somit ist der Beklagte aufgrund des von ihm am 13. August 2018 erklärten Widerrufs zur Löschung der Zeichnungsberechtigung für die BG C._____ im Handelsregister wie auch zur Löschung der Verfügungsberechtigung für deren Konto

- 27 bei der UBS verpflichtet. Weiterungen, insbesondere auch zu den Folgen eines Widerrufs zur Unzeit im Sinne von Art. 404 Abs. 2 OR, erübrigen sich. 6. Stellung als Genossenschafter zu eigenem Recht 6.1. Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe mit Kaufvertrag vom 18. August 2006 vom damaligen Genossenschafter und Vorstandsmitglied/Beisitzer S._____ sechs liberierte Anteile der BG C._____ käuflich erworben und besitze diese Anteile aus eigenem Recht. Je einen dieser Anteile habe er etwas später auf seine Ehefrau AA._____, seine Tochter AC._____ und seinen Sohn AD._____ übertragen. Die Übertragung der Anteile auf ihn sei von der GV, an der alle damaligen Vorstandsmitglieder der BG C._____ anwesend gewesen seien, genehmigt worden. Die rechtsgültige Übertragung der sechs Anteile an ihn ergebe sich auch aus dem Handelsregisterauszug der BG C._____. Sein Sohn sei nach dem Ausscheiden von Herrn S._____ als neuer Beisitzer ohne Zeichnungsberechtigung vermerkt worden. Er selbst habe nicht nochmals eingetragen werden müssen, da er seit 1998 Genossenschafter der BR C._____ sei. Die Tatsache, dass der Kaufpreis von CHF 2 Mio. von der Klägerin geleistet worden sei, ändere an der Rechtsgültigkeit der Übertragung nichts. Er sei zu jenem Zeitpunkt sehr eng mit dem verstorbenen Ehemann der Klägerin verbunden gewesen und dieser sei ihm gegenüber sehr grosszügig gewesen (act. 34 Rz. 14 lit. e ff.). Mit diesen Ausführungen macht der Beklagte sinngemäss geltend, dass seine Stellung als Vorstandspräsident der BG C._____ infolge des Erwerbs der Genossenschaftsanteile zu eigenem Recht im August 2006 nicht vom Treuhandverhältnis erfasst wird. 6.2. Unbestritten ist, dass dem Beklagten im August 2006 gestützt auf einen Kaufvertag mit S._____ sechs Anteile der BG C._____ übertragen wurden. Auch die damit verbundenen Folgen im Aussenverhältnis, nämlich innerhalb der BG C._____, werden von der Klägerin nicht bestritten: Die Übertragung wurde durch den Vorstand genehmigt und der Sohn des Beklagten wurde als Beisitzer im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin bestreitet indessen die Behauptung des Beklagten, er habe diese Anteile "zu eigenem Recht" erworben. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf den Kaufvertragsentwurf, den ihr verstorbe-

- 28 ner Ehemann am 31. Juli 2006 vom Rechtsvertreter von S._____ erhalten habe. Darin sei sie als Käuferin der Anteile aufgeführt (act. 28 Rz. 21 f.; act. 37 S. 28). 6.3. Der Beklagte ist nach Art. 8 ZGB für seine Darstellung, er habe die Anteile zu eigenem Recht erworben, behauptungs- und beweispflichtig. Er stützt sich auf den Kaufvertrag vom 18. August 2006 zwischen S._____ und ihm (act. 23/1a). Daraus lässt sich indessen nicht schliessen, dass der Beklagte die Anteile zu eigenem Recht erwarb. Aus dem Umstand, dass dem Beklagten (und seinen Familienangehörigen) im Aussenverhältnis, nämlich innerhalb der BG C._____, volle Rechtsstellung zukommt (act. 23/2a, act. 23/5), kann der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin gerade nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die Tatsache, dass der Kaufpreis im Betrag von CHF 2 Mio. gemäss dem von der Klägerin eingereichten Beleg (act. 29/78) am 21. August 2006 vom Kontokorrent der BG T._____ an S._____ bezahlt wurde, spricht nicht für einen Erwerb zu eigenem Recht, zumal der Beklagte keine substantiierte Behauptungen zu einer Schenkung aufstellt. In der Berufung beschränkt sich der Beklagte auf die pauschale Schilderung, er sei mit dem im Jahr 2015 verstorbenen Ehemann der Klägerin verwandt gewesen, damals sei er sehr eng mit ihm verbunden und dieser sei immer sehr grosszügig gewesen (act. 34 Rz. 14 lit. e ff). Mit diesen Ausführungen legt der Beklagte nicht dar, dass er im erstinstanzlichen Verfahren substantiierte Behauptungen zu einer Schenkung vorgebracht hat, welche die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Er kommt damit in diesem Punkt seiner Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. vorstehende E. 2.4). 6.4. Die Vorinstanz hielt fest, der Beklagte habe nicht belegt, dass er die sechs Anteile wie in Ziff. VI.1 des Vertrages vorgesehen persönlich versteuert habe (act. 37 S. 29). Dagegen wendet der Beklagte in der Berufung nichts Stichhaltiges ein. Das zu Steuerzwecken erstellte "Verzeichnis der Genossenschafter per Stichtag 31.12.2016" (act. 23/5) stellt jedenfalls keinen tauglichen Beweis dafür dar, dass der Beklagte die sechs Anteile auch tatsächlich versteuerte (act. 34 Rz. 15 lit. f dd). Die von ihm erstmals im Berufungsverfahren eingereichte Steuerdeklaration aus dem Jahr 2018 (act. 36/8) ist als verspätet eingereichtes Beweismittel unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus käme dieser Urkunde, welche

- 29 vom Beklagten in einem Zeitpunkt erstellt wurde, als die Parteien bereits im Streit lagen, ohnehin keinerlei Beweiswert zu. Mit seinem Vorwurf, die Vorinstanz habe von der Klägerin die Edition der Steuerunterlagen der Jahre 2015-2018 nicht verlangt (act. 34 Rz. 15 lit. f ee), verkennt der Beklagte, dass nicht die Klägerin, sondern er die Beweislast für die Behauptung trägt, dass er die sechs Anteile zu eigenem Recht erwarb. Folglich muss er den Nachweis erbringen, dass er die im August 2006 übertragenen Anteile tatsächlich versteuert hat. 6.5. Der Beklagte macht geltend, er und seine Angehörigen seien am 12. November 2018 als Genossenschafter zu eigenem Recht in die BG C._____ aufgenommen worden (act. 34 Rz. 20 lit. n, Rz. 25). Wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 4.13), sagt die genossenschaftsrechtliche Stellung des Beklagten innerhalb der BG C._____ nichts über den Bestand einer fiduziarischen Abrede und seine obligatorischen Pflichten gegenüber der Klägerin aus. Die Wiederwahl mit Vorstandsbeschluss vom 12. November 2018 hilft dem Beklagten nicht. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte weder substantiiert dargelegt noch bewiesen hat, dass die Bezahlung des Kaufpreises von Fr. 2 Mio. für die sechs Genossenschaftsanteile an der BG C._____ auf der Grundlage einer Schenkung erfolgt ist. Da der Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für seine Darstellung trägt, er habe diese Anteile von S._____ zu eigenem Recht erworben, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Somit ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Anteile an der BG C._____ im August 2006 nicht unbelastet, sondern fiduziarisch erwarb. 7. Eingeklagte Pflichten Der Beklagte ist wie erwähnt aufgrund des von ihm am 13. August 2018 erklärten Widerrufs des Treuhandvertrages verpflichtet, seine Stellung als Genossenschafter wie auch sein Mandat als Verwalter und Vorstandspräsident der BG C._____ und alle damit verbundenen Berechtigungen aufzugeben. Den obligatorischen Rückabwicklungspflichten gegenüber der Klägerin ist der Beklagte bis heute nicht nachgekommen. Die Klägerin entzog dem Beklagten ihrerseits mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 die Zeichnungsberechtigung für die BG C._____ und forderte ihn

- 30 auf, beim Handelsregisteramt unverzüglich die Löschung seiner Einzelzeichnungsberechtigungen anzumelden (act. 3/51). Entgegen der Vorinstanz (act. 37 S. 38) stellt dieses Schreiben vom 9. Oktober 2019 keine Kündigung des Treuhandvertrages betreffend die BG C._____ dar, sondern lediglich einen Widerruf der Einzelzeichnungsberechtigung des Beklagten. Da der Klägerin bis zur Erfüllung sämtlicher Rückabwicklungspflichten durch den Beklagten ein Weisungsrecht zusteht, ist der Beklagte auch aufgrund des Weisungsrechts zur Löschung der Zeichnungsberechtigung verpflichtet. Der Beklagte irrt, wenn er glaubt, er habe sich mit seiner eigenen Widerrufserklärung von der Weisungspflicht der Klägerin befreien können. Die Klägerin übte dieses Weisungsrecht mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 in Bezug auf die Löschung der Zeichnungsberechtigung gegenüber dem Handelsregisteramt und mit der vorliegenden Klage in Bezug auf die Löschung der Verfügungsberechtigung für das Konto der BG C._____ bei der UBS Switzerland AG, Zürich, (act. 1) aus. 8. Verhältnis zwischen genossenschaftsrechtlichen Pflichten und den Pflichten aus dem Treuhandverhältnis 8.1. Der Beklagte macht geltend, angesichts des zwingend vorgesehenen genossenschaftsrechtlichen Prozederes sei es nicht zulässig, unter Berufung auf rein bilaterale obligatorische Ansprüche einen Entzug oder eine Beschränkung seiner Zeichnungsberechtigung zu erwirken, da er rechtmässig gewähltes Gesellschaftsorgan sei (act. 34 Rz. 27 lit. f). Unter Hinweis auf Baudenbacher bringt der Beklagte sodann vor, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er nur eine "Strohperson" sei, seien im Verhältnis zur Klägerin die auf obligatorischer Basis getroffenen Vereinbarungen massgebend. Daraus liessen sich keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche, wie sie mit dem Entzug der Zeichnungsberechtigung angestrebt werden, ableiten (act. 34 Rz. 36). Er sei weder aus der BG C._____ ausgetreten noch ausgeschlossen worden, weshalb es selbst bei Annahme eines Treuhandverhältnisses und der "Strohpersonen-These" bei seiner Mitgliedschaft bleibe. Nachdem kein anderer Vorstandsbeschluss gefällt worden sei und nur der Vorstand über die Zeichnungsberechtigung beschliessen könne, gebe es auch unter dem Titel "Rechenschaftsablegung" gemäss Art. 400 OR keinen Anspruch auf Löschung seiner Unterschrift (act. 34 Rz. 37 f., Rz. 57 f.).

- 31 - 8.2. Mit seinen Einwänden spricht der Beklagte das Spannungsverhältnis zwischen den obligatorischen Pflichten aus dem Treuhandverhältnis und seinen genossenschaftsrechtlichen Pflichten als fiduziarischer Verwalter und Vorstandspräsident an. Soweit ersichtlich haben sich Lehre und Rechtsprechung mit der diesbezüglichen Rechtslage bei Genossenschaften noch nicht eingehend befasst. Im Aktienrecht wird dieses Spannungsverhältnis im Zusammenhang mit der Stellung fiduziarischer Verwaltungsräte jedoch seit längerem thematisiert: Grundsätzlich wird die treuhänderische Ausübung eines Verwaltungsratsmandats für eine andere Person als zulässig erachtet. Dabei wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Interessen der Gesellschaft gegenüber dem Weisungsrecht des Treugebers bzw. der Treuepflicht des fiduziarischen Verwaltungsrats Vorrang haben. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die Weisungsbefugnis des Treugebers regelmässig auf den Ermessenspielraum beschränkt ist. Denn ein Verwaltungsrat untersteht der aktienrechtlichen Treuepflicht gemäss Art. 717 OR, während auf das Weisungsrecht des Treugebers die auftragsrechtlichen Bestimmungen, die weitgehend dispositiver Natur sind, zur Anwendung kommen. Die Ausübung des Weisungsrechts ist einerseits an den konkreten Vertrag und andererseits an die Grenzen gemäss Art. 19 OR gebunden. Werden diese Grenzen nicht eingehalten, liegt eine unwirksame Weisung vor, die den fiduziarischen Verwaltungsrat nicht bindet (vgl. NUSSBAUMER/VON DER CRONE, Verhältnis zwischen gesellschafts- und schuldrechtlicher Verpflichtung, SZW/RSDA 2/2004 S. 138 ff.; BGer 4C.143/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 6). Bei einer Einmann-AG wird aufgrund der speziellen Interessenlage und des Nichtvorhandenseins von schutzwürdigen Minderheitsaktionären ein über den Ermessenspielraum hinausgehendes Weisungsrecht für zulässig erachtet (BSK OR II-WERNLI, 6. Aufl. 2024, Art. 707 N 26). 8.3. Die Klägerin ist wirtschaftlich Alleinberechtigte an der BG C._____. Damit ist die Interessenlage mit derjenigen bei einer Einmann-AG vergleichbar. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern das Weisungsrecht bzw. die Löschung der Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen des Beklagten gegen das Gesellschaftsinteresse oder die Interessen der übrigen fiduziarischen Genossenschafter sprechen würde. Abgesehen davon bestehen angesichts der pauschalen Vorbrin-

- 32 gen des Beklagten keine Anhaltspunkte, dass die Löschung seiner Zeichnungsund Verfügungsberechtigungen im Widerspruch zu genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen stünde. Der Beklagte macht insbesondere keine konkreten Ausführungen zur Organisation und Geschäftsführung der BG C._____ oder zur Besetzung der Verwaltung und allfälligen weiteren Zeichnungsberechtigungen. Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime ist deshalb davon auszugehen, dass die Geschäftsführung der BG C._____ trotz der Löschung der Zeichnungsund Verfügungsberechtigungen des Beklagten weiterhin sichergestellt ist. Wenn der Beklagte pauschal auf die Divergenz zwischen seiner genossenschaftsrechtlichen Stellung und seinen Pflichten aus dem Treuhandvertrag hinweist, so hebt er lediglich die Charakteristik eines Treuhandverhältnisses hervor: Im Innenverhältnis ist er an die fiduziarische Abrede gebunden, während ihm im Aussenverhältnis volle Rechtsstellung zukommt. Dies ändert indessen nichts, dass er verpflichtet ist, die Löschung seiner Zeichnungs- und Verfügungsberechtigungen anzumelden. Dass der Beklagte weiterhin fiduziarischer Genossenschafter und fiduziarischer Präsident der Verwaltung der BG C._____ ist, spricht nicht gegen die Löschung seiner Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung für die BG C._____. Die pauschalen Ausführungen des Beklagten sind unbehelflich. Sollte die BG C._____ Mängel in der Organisation aufweisen, so ist es Aufgabe des zuständigen Handelsregisteramtes, das bei Organisationsmängeln vorgesehene Verfahren einzuleiten (Art. 939 OR sowie Art. 908 i.V.m. Art. 731b OR). 8.4. Behaftet man den Beklagten auf seinem mit Schreiben vom 13. August 2018 erklärten Widerruf des Treuhandvertrages, ist die Rechtslage noch klarer. Beim Mandat des fiduziarischen Verwaltungsrats wird davon ausgegangen, dass dieses mit der Beendigung des fiduziarischen Rechtsverhältnisses nicht endet, sondern die ordentlichen Beendigungsgründe gelten. Regelmässig sieht der Vertrag zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder die Pflicht zum Rücktritt als Folge der Vertragsbeendigung vor. In diesem Fall hat der Treugeber gegenüber dem Treuhänder nicht aber gegenüber der AG, einen obligatorischen Anspruch auf Abgabe einer Demissionserklärung bzw. auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Vertragspflicht, sofern der Treuhänder den Rücktritt verweigert (BSK OR II-WERNLI, a.a.O., Art. 707 N 26b). Vorliegend treffen den Beklagten aufgrund der

- 33 - Auflösung des Treuhandverhältnisses die obligatorischen Abwicklungspflichten gegenüber der Klägerin. Er ist verpflichtet, seine Stellung als Genossenschafter wie auch sein Mandat als Verwalter und Vorstandspräsident der BG C._____ und die damit verbundenen Berechtigungen aufzugeben, auch wenn genossenschaftsrechtlich keine entsprechenden Pflichten bestehen. 9. Nichtigkeit und Rechtsmissbrauch 9.1. Der Beklagte stellt sich zudem auf den Standpunkt, wenn die Klägerin als Alleineigentümerin der sich im Eigentum der Genossenschaften befindenden Liegenschaften betrachtet werde, widerspreche dies nicht nur den sachenrechtlichen Eigentumsansprüchen der in Frage stehenden Genossenschaften, sondern auch den Zugaben der Klägerin. Die Zusprechung der Liegenschaften und der entsprechenden Verfügungsrechte an die Klägerin in der Erklärung vom 24. Oktober 2015 (act. 3/3) wie auch das behauptete Treuhandverhältnis seien nichtig im Sinne von Art. 20 OR und unbeachtlich (act. 34 Rz. 20 lit. g) gg). 9.2. Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR). 9.3. Wie erwähnt, fallen beim Treuhandverhältnis die formell-rechtliche und die wirtschaftliche Eigentümerstellung auseinander. Die für Treuhandverhältnisse typische Divergenz zwischen der vollen Rechtsstellung im Aussenverhältnis und der obligatorischen Bindung an die fiduziarische Abrede im Innenverhältnis machen den Treuhandvertrag weder widerrechtlich, noch unmöglich oder unsittlich. Somit macht der Umstand, dass die Klägerin wirtschaftlich Alleineigentümerin der formell-rechtlich im Eigentum der BG C._____ stehenden Vermögenswerte ist, den Treuhandvertrag nicht nichtig. 9.4. Weiter bringt der Beklagte vor, die treuhänderische Einsetzung von sog. Strohmännern widerspreche den gesetzlich geforderten Strukturmerkmalen der Genossenschaft, insbesondere der Selbsthilfe und dem Prinzip der offenen Tür. Der Gesetzgeber habe die Zulassung der "Einpersonen-Genossenschaft" ausdrücklich abgelehnt und dies mit dem Gesellschaftszweck der Genossenschaft be-

- 34 gründet. Aus diesem Grund seien bei der BG C._____ wie auch bei den anderen Genossenschaften immer mehrere Genossenschafter beteiligt gewesen. Mit der klageweisen Durchsetzung des "Treuhandverhältnisses" versuche die Klägerin offensichtlich, ihn und andere Personen von der Mitgliedschaft und der Neuaufnahme als Mitglieder der BG C._____ auszuschliessen und für sich eine sog. Einpersonen-Genossenschaft zu schaffen. Dieses Vorgehen verdiene entgegen der Vorinstanz keinen Rechtsschutz (act. 34 Rz. 20 lit. k und l). 9.5. Das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB versagt einem formell bestehenden Recht den Rechtsschutz, wenn das Recht unter den konkreten Umständen in einer Art ausgeübt wurde, die dem Rechtsgedanken krass zuwiderläuft, oder wenn das unter ganz bestimmten Umständen ausgeübte Recht als solches in krassem Widerspruch zur Rechtsidee eines fairen Interessenausgleichs steht (BK-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 2 N 46 m.H.a. BGE 134 III 52 E. 2.1.). Art. 2 Abs. 2 ZGB verweigert nicht bei jedem, sondern nur bei offenbarem Rechtsmissbrauch den Rechtsschutz. Bestehen Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens, so ist der Rechtsschutz nicht zu versagen (BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL, 7. Aufl. 2022, Art. 2 N 27; BGE 143 III 666 E. 4.2; 137 III 433 E. 4.4.). 9.6. Das von Q._____ errichtete und von der Klägerin fortgeführte Konstrukt der fiduziarisch geführten Genossenschaften entspricht zweifellos nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers. Wie erwähnt ist es im Falle von Organisationsmängeln Aufgabe des zuständigen Handelsregisteramtes, das vorgesehene Verfahren einzuleiten (Art. 939 OR sowie Art. 908 i.V.m. Art. 731b OR). Die missbräuchliche Verwendung von Gesellschaftsstrukturen ist dann streng zu handhaben, wenn damit im Geschäftsverkehr für Dritte und Geschäftspartner Nachteile verbunden sind. Der Beklagte hat als fiduziarischer Genossenschafter und fiduziarischer Präsident des Vorstandes der BG C._____ jahrelang in der Genossenschaft gewirkt, deren Organisation er nun für missbräuchlich hält. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten in ihrer Stellung als Treuhänderin nicht zu schützen wäre. Jedenfalls vermag der Beklagte nicht darzulegen,

- 35 inwiefern das Vorgehen der Klägerin ihm gegenüber missbräuchlich, geschweige denn offensichtlich rechtsmissbräuchlich sein soll. 10. Fazit 10.1. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beklagte verpflichtet ist, beim zuständigen Handelsregisteramt, die Löschung seiner Zeichnungsberechtigung für die BG C._____, UID 1, mit Sitz in D._____, c/o A._____, … [Adresse 1] anzumelden. Ebenso ist er verpflichtet, die Löschung seiner Verfügungsberechtigung für das auf die BG C._____ lautende Konto bei der UBS Switzerland AG, CHE-412.669.376, mit Sitz in Zürich, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich, zu beantragen. 10.2. Der Beklagte wendet im Berufungsverfahren nichts gegen die von der Vorinstanz verfügten Vollstreckungsandrohungen (act. 37 S. 41 f., Dispositiv-Ziffer 1 und 3) ein, weshalb diese Bestand haben. 10.3. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens bleibt es bei den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 10.4. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1.2 Mio. (vgl. act. 39) ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf §§ 4 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 32'000.– festzusetzen. Sie ist mit dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 11.2. Da der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.

- 36 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägungen darauf hingewiesen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 13. August 2024 unvollständig ist. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 32'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 34 und 36/2-14), sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1.2 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 37 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

LB240045 — Zürich Obergericht Zivilkammern 13.01.2025 LB240045 — Swissrulings