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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.11.2024 LB240040

15. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,373 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Forderung (vorsorgliche Massnahmen)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240040-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 15. November 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ betreffend Forderung (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 10. September 2024 (CG210130-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess betreffend ausserordentlich wertvolle Uhren und Ohrringe, einen ausserordentlich wertvollen Diamanten sowie Schulden aus Darlehen, Prämien und Wetten gegenüber. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) beantragte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 28. August 2024 sinngemäss folgende vorsorgliche Massnahmen: Sie wolle den Nachweis des Eigentums an den Uhren erhalten, einen Kaufvertrag für einen 20-karätigen Diamantring erfüllen lassen, verlangte Schadenersatz, die Zahlung von Ohrringen und die Herausgabe von Unterlagen vom Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter), machte einen Vergleichsvorschlag und forderte die Vollstreckung der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juli 2023 (Urk. 6/81). Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 10. September 2024 das Gesuch der Klägerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Urk. 6/84 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. September 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 6/85/1 und an Urk. 1 angehefteter Briefumschlag samt Sendungsverlauf der Post) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 7): "● Die sofortige Aufhebung der Entscheidung vom 10. September 2024. ● Die Gewährung von sofortigen vorsorglichen Massnahmen. ● Die Auferlegung einer Bankgarantie zum Schutz der Vermögenswerte gemäss Art. 214 OR. ● Die Zwangsvollstreckung der vertraglichen Verpflichtungen und die sofortige Bezahlung der in C._____ genommenen Ohrringe. ● Die sofortige Vollstreckung des Urteils vom 12. Juli 2023. ● Den Antrag der Gegenpartei auf Rückgabe der Uhren abzulehnen, da es keine eindeutigen Eigentumsnachweise gibt. ● Vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, um von Herrn B._____ die Bereitstellung von Eigentumszertifikaten und Rechnungen für den Kauf von Richard- Mille-Uhren zu verlangen." Am 17. September 2024 (und damit noch innert laufender Berufungsfrist) reichte die Klägerin eine Ergänzung zur Berufung ein, im Wesentlichen mit dem Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme der Uhren und Anerkennung ihres Eigentums und ihres Besitzes an diesen Gütern (Urk. 5/1-2 je S. 2).

- 3 c) Nachdem der Klägerin am 26. September 2024 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 9'400.– für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt worden war (Urk. 7; Fristablauf am 10. Oktober 2024), ersuchte sie um Erhöhung des Streitwertes von Fr. 1'690'000.– auf Fr. 3'424'900.– unter gleichzeitiger Herabsetzung des Kostenvorschusses (Urk. 8/1-2 je S. 3). Ihre Gesuche wurden am 16. Oktober 2024 abgewiesen und es wurde ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 10; Fristablauf 23. Oktober 2024). Auf die in der Folge von der Klägerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 erneut beantragte angemessene Reduktion des Kostenvorschusses und Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 271 ff. SchKG (Urk. 11/1-2) wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 nicht eingetreten, ihr Gesuch um Erstreckung der Nachfrist um 30 Tagen abgewiesen und es wurde ihr eine letztmalige, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 25. Oktober 2024 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 12). Das sodann am 23. Oktober 2024 gestellte klägerische Gesuch um Wiedererwägung hinsichtlich der Erstreckung der Nachfrist und der Herabsetzung des Kostenvorschusses (vgl. Urk. 13) wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 abgewiesen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie den Kostenvorschuss trotz der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs bis am 25. Oktober 2024 zu leisten habe, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 14 S. 4 und 5). Diese Verfügung wurde der Klägerin am 25. Oktober 2024 um 14.52 Uhr zugestellt (vgl. an Urk. 14 angeheftete Empfangsbestätigung). Die Klägerin gab gleichentags eine weitere – an die Vorinstanz adressierte – Eingabe um 12.04 Uhr, d.h. noch vor Erhalt der Verfügung vom 24. Oktober 2024, zur Post, welche die Vorinstanz an die beschliessende Kammer weiterleitete (vgl. an Urk. 15/1 angehefteter Briefumschlag samt Übermittlungszettel der Vorinstanz). Darin ersuchte die Klägerin abermalig um Herabsetzung des Kostenvorschusses, beschwerte sich über den abschlägigen Entscheid hinsichtlich des Arrests, forderte die angemessene Herabsetzung der Verfahrenskosten und der Fristen unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Parteien (Urk. 15/1 S. 1 f.). Der Kostenvorschuss ging innert der bis 25. Oktober 2024 erstreckten Nachfrist nicht ein.

- 4 - 2. a) Wie bereits mit Verfügung vom 26. September 2024 ausgeführt, ergibt sich die Höhe des Kostenvorschusses in Anwendung der § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. Darauf ist nicht zurückzukommen. Daran ändert auch die von der Klägerin angeführte tiefere Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.– im vorgängigen Massnahmeverfahren mit der Prozess-Nr. LB240023 nichts (Urk. 6/70 S. 8; Urk. 15/1 S. 1). Sie übersieht, dass in jenem Massnahmeverfahren die tiefere Gerichtsgebühr zufolge des Nichteintretens auf die Berufung resultierte. Es waren keine weiteren prozessualen Schritte – wie z.B. das Einholen einer Berufungsantwort – nötig und das Gericht hatte sich auch nicht materiell mit der Sache auseinanderzusetzen. Entsprechend konnte die Gebühr u.a. unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 GebV OG herabgesetzt werden. Im Gegensatz dazu ist im Zeitpunkt der Erhebung des Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten im vorliegenden Berufungsverfahren § 10 Abs. 1 GebV OG nicht anzuwenden. b) Sollte die Klägerin mit ihrer am letzten Tag der Nachfrist zur Post gegebenen Eingabe vom 25. Oktober 2024 erneut ein Wiederwägungsgesuch hinsichtlich der Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses stellen wollen (Urk. 15/1 S. 1), ist sie darauf hinzuweisen, dass die ihr mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 letztmalig angesetzte Nachfrist bis 25. Oktober 2024 deutlich als nicht erstreckbar bezeichnet wurde und sie – wie bereits mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 23. Oktober 2024 (Urk. 13) – erneut keine substantiierten Ausführungen macht, inwiefern sich eine Wiedererwägung hinsichtlich der ihr auferlegten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses aufdrängt (Urk. 15/1). c) Nach dem Gesagten hat die Klägerin den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert der am 25. Oktober 2024 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet. Demgemäss ist androhungsgemäss auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. f ZPO). d) Schliesslich ist die Klägerin – wie bereits in den Verfügungen vom 22. und 24. Oktober 2024 ausgeführt (Urk. 12 S. 4 und Urk. 14 S. 3 f.) – abermalig darauf hinzuweisen, dass die beschliessende Kammer nicht zuständig ist, um den von ihr geforderten erstinstanzlichen Arrest über die Vermögenswerte des

- 5 - Beklagten zu bewilligen (vgl. Urk. 15/1 S. 2). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. 3. a) Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren beträgt der (geschätzte) Streitwert Fr. 1'690'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 4'700.– festzusetzen. b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'700.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3/1-6, 8/1-2, 9/1-4 und Kopien von Urk. 5/1-2 und 15/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'690'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm

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