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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.01.2025 LB240035

7. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,838 Wörter·~59 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 7. Januar 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ SA, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Mai 2024; Proz. CG210112

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Die Beklagte sei zur Zahlung von USD 1'851'703.38 nebst Zins in Höhe von 5 % p.a. seit 14. Oktober 2019 sowie zur Zahlung der Betreibungskosten im Betrag von CHF 440.55 zu verpflichten. 2. Es sei vom Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 E (Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2021) des Betreibungsamtes Genf sei im Umfang von CHF 1'694'308.60 aufzuheben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 52'800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Der von ihm geleistete Vorschuss wird verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 57'830.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. (Mitteilung) 6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 101 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2024 (CG210112-L/U) aufzuheben und die Beklagte sei zur Zahlung von USD 1'851'703.38 nebst Zins in Höhe von 5 % p.a. seit 14. Oktober 2019 sowie zur Zahlung der Betreibungskosten im Betrag von CHF 440.55 zu verpflichten.

- 3 - 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 E (Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2021) des Betreibungsamtes Genf sei im Umfang von CHF 1'694'308.60 aufzuheben. 3. Eventualiter zu den Rechtsbegehren 1 und 2 sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2024 (CG210112-L/U) aufzuheben und das Verfahren sei an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 113 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) liess bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) mehrere Konten führen. Mit der vorliegenden Klage macht er geltend, die Beklagte habe ohne sein Wissen gestützt auf einen gefälschten Einrichtungsantrag ein sog. Rubrik-Konto für ihn eröffnet und gestützt auf gefälschte Zahlungsaufträge Zahlungen vorgenommen, die zu einem Negativsaldo in Millionenhöhe geführt hätten. Nachdem er dies entdeckt habe und seine Kontoverbindungen bei der Beklagten habe saldieren lassen, habe die Beklagte in Ausübung eines vermeintlichen Verrechnungsrechts zwecks Ausgleichs des Negativsaldos USD 1'851'703.38 von seinem Hauptkonto auf das Rubrik-Konto überwiesen. Diesen Betrag verlangt der Kläger von der Beklagten heraus. II. 1. Am 27. Oktober 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die Klagebewilligung und die Klage mit eingangs wiedergegebenem Rechtsbegehren ein (act. 1 und 2). Nach Einholung eines Kostenvorschusses (vgl. act. 8 und 10) wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort an-

- 4 gesetzt (act. 11). Die Klageantwort ging am 8. März 2022 ein (act. 17). In deren Rahmen stellte die Beklagte den prozessualen Antrag, es seien Strafuntersuchungsakten beizuziehen (act. 17 S. 2). Die Parteien äusserten sich hierzu mehrfach (act. 23; act. 27; act. 29). Mit Beschluss vom 8. Juni 2022 wurde der Antrag abgewiesen (act. 31). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet (act. 33). In der Folge gingen die Replik vom 4. November 2022 (act. 41), eine Noveneingabe des Klägers vom 4. Mai 2023 (act. 51), die Duplik vom 31. Mai 2023 (act. 56), eine Stellungnahme zu Dupliknoven vom 18. September 2023 (act. 69), eine Noveneingabe des Klägers vom 4. September 2023 (act. 66), eine Stellungnahme der Beklagten vom 20. November 2023 (act. 78) sowie eine Stellungnahme des Klägers vom 29. Januar 2024 (act. 87) ein. Mit Eingaben vom 19. bzw. 20. Februar 2024 verzichteten die Parteien auf die mündlichen Parteivorträge im Sinne von Art. 228 ZPO (act. 92 und act. 93). Am 31. Mai 2024 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (act. 96 = act. 103 = act. 104 [Aktenexemplar]). 2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. August 2024 Berufung (act. 101). Mit Verfügung vom 21. August 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 105). Der Vorschuss ging innert Frist ein (act. 108). Am 24. September 2024 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 110). Die Berufungsantwort wurde am 31. Oktober 2024 erstattet (act. 113) und dem Kläger mit Verfügung vom 14. November 2024 zugestellt (act. 114). Auf Ersuchen des Klägers (vgl. act. 116) wurde ihm mit Verfügung vom 19. November 2024 formell Frist angesetzt, um sich zur Berufungsantwort zu äussern (act. 117). Die Stellungnahme des Klägers erfolgte am 11. Dezember 2024 (act. 119). Sie ist der Beklagten mit diesem Entscheid zuzustellen. III. 1. Beim angefochtenen Urteil handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. act. 97), der Kostenvorschuss wurde

- 5 geleistet (act. 108) und der Kläger ist beschwert. Dem Eintreten auf die Berufung steht damit nichts entgegen. 2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). IV. 1. Gemäss der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Vorinstanz liegt der Klage im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde (act. 104 S. 6 ff.): 1.1 Der Kläger (A._____) stammt aus der Türkei und ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebt in C._____ [Stadt in den Vereinigten Arabischen Emiraten] sowie

- 6 der Türkei und ist ein vermögender Geschäftsmann und Mehrheitsaktionär der D._____-Gruppe mit Sitz in E.______ [Türkei]. Bei der D._____-Gruppe handelt es sich um das Familienimperium rund um die D._____ Holding, bestehend aus einzelnen Gesellschaften, welche der Familie A._____ zuzurechnen sind. 1.2 Die Beklagte ist eine in F._____ domizilierte Aktiengesellschaft, die den Betrieb einer Bank bezweckt und vorwiegend im Bereich des Private-Banking sowie des Wealth Management tätig ist. Sie verfügt über mehrere im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen. Die streitgegenständliche Bankbeziehung bestand ausschliesslich mit der Zweigniederlassung in Zürich, wo die Konten und Depots des Klägers geführt wurden. 1.3 G._____ ist der Neffe des Klägers. Er und der Kläger beziehungsweise die D._____-Gruppe unterhielten mehrere Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten. G._____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 21. Dezember 2022 schuldig gesprochen wegen falscher Anschuldigung von H._____ (unten E. 1.4) und I._____ (unten E. 1.5). Gemäss Anklagesachverhalt hat G._____ behauptet, H._____ habe ohne sein Wissen ein Unterkonto (zu seinem Hauptkonto) eröffnet, seine Unterschrift mehrfach gefälscht und unerlaubte Transaktionen getätigt, was jedoch nicht der Wahrheit entsprochen habe. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 1.4 H._____ war im Zeitraum von 2005 bis 2007 bei der Beklagten als Kundenberater angestellt. Auf seine Empfehlung hin eröffnete der Kläger am 5. September 2005 ein erstes Konto bei der Beklagten. Im Jahr 2007 verliess H._____ die Beklagte und wechselte in den Bereich der externen Vermögensverwaltung. Er war bis ins Jahr 2015 für die J._____ AG (fortan: J._____) in F._____ und Zürich tätig und betreute den Kläger weiterhin. Im Jahr 2015 verliess H._____ die J._____ und übernahm die K._____ AG, welche er in L._____ Invest AG (fortan: L._____) umbenannte. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 13. April 2023 wurde H._____ unter anderem im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden

- 7 - Sachverhalt des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 3 StGB, der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Kläger nahm als Privatkläger am Strafprozess teil und machte adhäsionsweise Schadenersatz aus unerlaubter Handlung in der Höhe von USD 1'851'703.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Oktober 2019 geltend. Diese Zivilklage wurde vollumfänglich gutgeheissen und der Beschuldigte H._____ wurde entsprechend zur Zahlung verpflichtet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Strafurteil liegt (soweit vorliegend von Bedeutung) folgender Sachverhalt zu Grunde: Dem Beschuldigten H._____ wurde von der Anklagebehörde vorgeworfen, er habe am 5. Januar 2015 oder kurz danach ohne Wissen und Zustimmung des Geschädigten A._____ (Kläger) das Rubrikkonto RUB TRADING bei der B._____ (Beklagte) eröffnen lassen, in dem er auf den Formularen zur Kontoeröffnung dessen Unterschrift gefälscht habe. Vom genannten Unterkonto habe der Beschuldigte hernach mit gefälschtem Zahlungsauftrag vom 5. Januar 2015 am 13. Januar 2015 USD 2'000'000 an den Neffen des Geschädigten A._____, G._____, überweisen lassen. Mit gefälschtem Auftrag vom 8. Oktober 2015 habe der Beschuldigte nochmals eine unrechtmässige Zahlung in der Höhe von USD 100'000 zugunsten von G._____ in Auftrag gegeben. Der Beschuldigte habe diese unrechtmässigen Transaktionen vom eigens dafür errichteten Unterkonto tätigen lassen, damit der Geschädigte A._____ den jeweiligen Abfluss nicht bemerken würde (und G._____ den jeweiligen Absender nicht sehen würde). Hernach habe der Beschuldigte versucht, das Minus auf dem Unterkonto mit Handelsgeschäften wieder wettzumachen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Am 14. Oktober 2019 habe die B._____ das Minus auf dem Unterkonto im Umfang von USD 1'851'703 mit Vermögenswerten auf dem Hauptkonto des Geschädigten A._____ gedeckt, weshalb diesem aus den unrechtmässigen Transaktionen letztlich ein Gesamtschaden von USD 1'851'703 entstanden sei, was der Beschuldigte bei seinem Tun gewusst und gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe.

- 8 - 1.5 I._____ war im relevanten Zeitraum Angestellter der J._____ und arbeitete mit H._____ zusammen. 1.6 M._____ war von 2003 bis 2021 für die Beklagte als Leiter des Teams externe Vermögensverwaltung tätig. Er kennt H._____ seit der gemeinsamen Tätigkeit bei der Beklagten. Nach dem Wechsel von H._____ in die externe Vermögensverwaltung im Jahre 2008 war M._____ bei der Beklagten für die Betreuung des Klägers zuständig und stand diesbezüglich insbesondere mit H._____ in Kontakt. 1.7 Im vorliegend relevanten Zeitraum führte der Kläger mehrere Geschäftsbeziehungen beziehungsweise Konten (mit mehreren Unterkonten) bei der Beklagten: Konto Nr. 2; Konto Nr. 3; Konto Nr. 4; Konto Nr. 5. Gegenstand der vorliegenden Klage bildet die Geschäftsbeziehung 5 (bzw. 6) und das dazugehörende Rubrik-Konto R 5 Rub Trading (ausführlich zu den Geschäftsbeziehungen: act. 104 S. 10 ff.). 2. Der Kläger macht mit seiner Klage zusammengefasst geltend, die Beklagte habe in grober Missachtung ihrer Treue- und Sorgfaltspflichten und ohne sein Wissen gestützt auf einen durch H._____ gefälschten Einrichtungsantrag ein Rubrik-Konto eröffnet, auf diesem ohne sein Wissen gefälschte Zahlungsaufträge ausgeführt und einen Negativsaldo in Millionenhöhe generiert (act. 2 Rz. 15). Ihm komme gegenüber der Beklagten ein Erfüllungsanspruch auf Auszahlung seines (rechtmässigen) Guthabens zu (act. 2 Rz. 60 ff., 97; act. 41 Rz. 8 ff.). 3. Die Beklagte weist die Vorwürfe des Klägers zurück. Die von H._____ vertretene J._____ sei im Besitz einer rechtsgültigen Vermögensverwaltungsvollmacht des Klägers gewesen. Es hätten auch keine Umstände vorgelegen, die tiefgreifende Abklärungen erfordert hätten. Eine Sorgfaltspflichtverletzung ihrerseits sei nicht gegeben. Darüber hinaus habe der Kläger die Einrichtung des Rubrik- Kontos und die streitgegenständlichen Transaktionen genehmigt (vgl. act. 17 Rz. 23 ff.).

- 9 - 4. Die Vorinstanz folgte im Ergebnis dem Standpunkt der Beklagten und verneinte einen Anspruch des Klägers (act. 104). 5. Der Kläger rügt mit Berufung die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (act. 101 Rz. 30 ff.). Er macht geltend, - beim Rubrik-Konto handle es sich um eine selbständige Geschäftsbeziehung (act. 101 Rz. 32 ff.), über die kein Vertrag zustande gekommen sei (act. 101 Rz. 51 ff.) und für welche die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht gelten würden (act. 101 Rz. 52 ff.), - es seien sog. Call-Backs vereinbart gewesen, aber nicht erfolgt (act. 101 Rz. 55 ff.), - er habe der J._____ für die streitgegenständliche Geschäftsbeziehung keine Verwaltungsvollmacht erteilt (act. 101 Rz. 87 ff.) und - die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt (vgl. act. 101 Rz. 119 ff., 123 ff.). 6. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. Sie erachtet die Rügen des Klägers für unberechtigt (vgl. act. 113 Rz. 70 ff.) und hält darüber hinaus dafür, dass die Unterschrift auf dem Antrag auf Einrichtung des Rubrik-Kontos sowie den Überweisungsaufträgen (entgegen der Annahme der Vorinstanz und des Strafgerichts) nicht gefälscht seien (act. 113 Rz. 26 ff., 40 ff.). Zudem habe der Kläger sein Rubrik-Konto mehrfach in seinem E-Banking konsultiert. Er habe um die Existenz des Rubrik-Kontos und der dort erfolgten Transaktionen gewusst und diese genehmigt (act. 113 Rz. 17 ff.). 7. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Vorbringen der Parteien wird nachfolgend, soweit mit Blick auf das Ergebnis erforderlich, im Einzelnen eingegangen.

- 10 - V. 1. 1.1 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe aufgrund eines gefälschten Einrichtungsantrags ein Rubrik-Konto eröffnet sowie aufgrund gefälschter Anweisungen Überweisungen zu seinen Lasten auf das Konto seines Neffen G._____ ausgeführt, und macht gegenüber der Beklagten einen (Erfüllungs-)Anspruch auf Rückerstattung seines rechtmässigen Guthabens geltend. 1.2 Das Bundesgericht hat aufgezeigt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist: Zu prüfen ist zunächst, ob die Überweisung im Auftrag des Kunden erfolgt ist (erster Schritt). Ist dies nicht der Fall – etwa wenn die Überweisung aufgrund einer unentdeckten Fälschung vorgenommen worden ist –, verfügt der Kunde grundsätzlich über einen (Erfüllungs-)Anspruch auf Rückerstattung seines Guthabens. Zu prüfen ist alsdann, ob eine Risikoübertragungsklausel vorliegt, aufgrund derer nicht die Bank, sondern der Kunde den Schaden zu tragen hat (zweiter Schritt; dazu unten E. 3.2). Fehlt es an einer solchen Überwälzung des Risikos, hat die Bank den Schaden zu tragen. Zu prüfen bleibt in diesem Fall, ob die Bank die Rückerstattungsklage ihres Kunden mit einer Schadenersatzklage verrechnen kann, weil der Kunde durch Verletzung seiner eigenen Pflichten schuldhaft zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen hat (dritter Schritt; zum Ganzen: BGE 146 III 121 E. 2 [Pra 2021 Nr. 15]; BGE 146 III 387 E. 3 [Pra 2021 Nr. 49]). Haben die Parteien eine Risikoübertragungsklausel vereinbart, entfällt dieser dritte Schritt. Das Gericht hat in diesem Fall zu prüfen, ob einerseits die Bank ein schweres Verschulden trifft, das einer Schadensüberwälzung entgegen steht (Art. 100 Abs. 1 OR analog), bzw. ob anderseits ein Mitverschulden des Kunden vorliegt, das zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs oder zur Herabsetzung der ihm zustehenden Entschädigung führt (BGer 4A_161/2020 vom 6. Juli 2020 E. 3.2). 2. 2.1 Am 5. Januar 2015 richtete die Beklagte gestützt auf einen "Antrag auf Einrichtung eines 'Rubrik-Kontos'" (act. 5/26) im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Kontonummer 5 ein sog. Rubrik-Konto ein (dazu näher unten E. 4). Glei-

- 11 chentags wurde das Rubrik-Konto mit einer Zahlung über USD 2 Mio. zu Gunsten eines internen Kontos des Neffen des Klägers, G._____, belastet (act. 5/29). Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen aufgrund des Geständnisses von H._____ im gegen ihn geführten Strafverfahren zum Schluss, dass H._____ sowohl die Unterschrift des Klägers auf dem Antrag zur Einrichtung des "Rubrik-Kontos" (act. 104 S. 41) als auch die Unterschrift auf dem Zahlungsauftrag über USD 2 Mio. gefälscht habe (act. 104 S. 48). 2.2 Geht man mit dem Kläger und der Vorinstanz von einer solchen Fälschung aus, lag der Kontoeinrichtung sowie der Überweisung kein Auftrag des Klägers zugrunde und hat der Kläger im Grundsatz einen Anspruch auf Rückerstattung seines Guthabens, ohne dass die Beklagte den überwiesenen Betrag abziehen darf. Es handelt sich um einen Schaden der Bank. In Frage steht, ob abweichend hiervon aufgrund einer vereinbarten Risikoübertragungsklausel der Schaden vom Kläger als Kunden zu tragen ist. Zu prüfen ist, welche Vereinbarungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffen wurden. 3. 3.1 Am 15. Juli 2014 eröffnete der Kläger (gleichzeitig mit der Geschäftsbeziehung Nr. 4) die Geschäftsbeziehung mit der Konto-Nr. 5. Diese Geschäftsbeziehung wurde als Nummernkonto geführt und trug die Bezeichnung "5". Im Kontoeröffnungsvertrag (act. 5/17) wurde vereinbart, dass der Kontoauszug monatlich erstellt werde. Der Kläger erteilte der Beklagten die Weisung, die Korrespondenz banklagernd auf Verantwortung des Kunden zur Verfügung zu halten. Festgehalten wurde, dass die von der Bank aufgrund dieser Weisung zurückbehaltene Korrespondenz als dem Kunden ordnungsgemäss zugestellt gelte und der Kunde in vollem Umfang die Verantwortung übernehme für allfällige Konsequenzen und Schäden, die sich aus der Zurückbehaltung der Korrespondenz ergeben. Die Bank wurde ermächtigt, nicht abgeholte Korrespondenz nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren zu vernichten. Im Weiteren wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Depotreglement der Beklagten ausdrücklich zum integralen

- 12 - Bestandteil des Vertrages erklärt. Als besondere Weisung wurde vermerkt: "copy to: J._____" (act. 5/17 S. 2; dazu act. 104 S. 14, 17). Anlässlich der Kontoeröffnung unterzeichnete der Kläger die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB; act. 5/3; act. 19/2; dazu act. 104 S. 14 f.). Diese enthalten unter anderem folgende Regelungen: "[…] 2. Unterschriften- und Legitimationsprüfung Die Bank prüft die Identität des Kunden oder gegebenenfalls seiner Bevollmächtigten, indem sie die Unterschriften mit den ihr vorliegenden Unterschriftenmustern vergleicht. Die Bank hat das Recht, diese einer tiefergreifenden Prüfung zu unterziehen, ist dazu aber keinesfalls verpflichtet. Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln oder Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank kein grobes Verschulden trifft. Dies gilt insbesondere für Weisungen, Wechsel, Eigenwechsel, Schecks und andere falsche oder gefälschte Wertschriften. Der Kunde wird sämtliche erforderlichen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugang haben zu den ihm von der Bank zugestellten Unterlagen oder den technischen Hilfsmitteln, die den Zugriff auf sein Konto ermöglichen. Er ist nicht ermächtigt, seine streng persönlichen Passwörter und Codes Dritten mitzuteilen. Für Bevollmächtigte gelten dieselben Verpflichtungen. 3. Beanstandungen des Kunden Beanstandungen des Kunden wegen Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen oder Weisungen aller Art sind unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Anzeige, spätestens aber innert einer Frist von 10 Tagen anzubringen; erhält der Kunde keine Anzeige, so beginnt die 10-tägige Frist am Tag, an dem ihm üblicherweise eine Anzeige hätte zugehen müssen. Ist die Beanstandungsfrist abgelaufen, gilt die Transaktion als vom Kunden genehmigt, wobei dieser den aus einer verspäteten Beanstandung entstandenen Schaden trägt. Geht innert Monatsfrist nach Versand des Kontoauszugs und der Vermögensbewertung keine Beanstandung bei der Bank ein, gelten diese als vom Kunden genehmigt. Die Genehmigung des Kontoauszugs und der Vermögensbewertung umfasst die Annahme sämtlicher Transaktionen sowie sämtlicher von der Bank in gutem Glauben bei der Gutschrift von noch nicht einkassierten Beträgen angebrachten üblichen Vorbehalte. Erhält der Kunde keinen Kontoauszug und/oder keine Vermögensbewertung, so beginnt die Monatsfrist am Tag, an dem ihm diese üblicherweise hätten zugehen müssen. […]" Am 15. Juli 2014 unterzeichnete der Kläger im Weiteren das Dokument "Vertrag über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel" (E-Banking-Vertrag; act. 5/23; act. 19/46; dazu act. 104 S. 17 f.).

- 13 - 3.2 Mit Ziffer 2 der AGB betreffend Unterschriften- und Legitimationsprüfung haben der Kläger und die Beklagte eine Risikoübertragung vereinbart. Mit einer solchen Klausel werden das normalerweise von der Bank getragene Risiko und der bei ihr erlittene Schaden auf den Kunden abgewälzt, es sei denn, es liege ein grobes Verschulden der Bank vor (BGE 132 III 449 E. 2; BGer 4A_161/2020 vom 6. Juli 2020 E. 5.1.1). Ein grobes Verschulden der Bank liegt vor, wenn sie elementare Vorsichtsregeln verletzt, deren Einhaltung für jede vernünftige Person unter denselben Umständen geboten wäre. Leicht fahrlässig handelt hingegen, wer nicht mit der gebotenen Vorsicht handelt, ohne dass sein – nicht entschuldbares – Fehlverhalten als Verletzung der elementarsten Sorgfaltsregeln angesehen werden kann. Das Gericht beurteilt die Handlungen unter Bezugnahme auf die Sorgfalt, die die andere Partei insbesondere aufgrund der Vertragsklauseln und der beruflichen Gepflogenheiten erwarten durfte (BGer 4A_386/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2.5). Die Beweislast für das Vorliegen eines schweren Fehlers der Bank liegt beim Kunden (Art. 8 ZGB; 4A_161/2020 vom 6. Juli 2020 E. 5.1.2). Gültig sind grundsätzlich auch "Banklagernd-Vereinbarungen" und "Reklamationsklauseln", wie sie im Kontoeröffnungsvertrag bzw. in Ziffer 3 der AGB betreffend Beanstandungen des Kunden vorgesehen sind. Wird eine Transaktion vom Kunden innerhalb der festgelegten Frist nach Erhalt der Mitteilung über die Ausführung des Auftrags oder des Konto- oder Depotauszugs nicht beanstandet, gilt die Transaktion oder der Auszug als vom Kunden akzeptiert (BGer 4A_161/2020 vom 6. Juli 2020 E. 5.2.1; 4A_119/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1.2; 4A_471/2017 vom 3. September 2018 E. 4.2.2.; 4A_262/2008 vom 23. September 2008 E. 2.2). Die Mitteilungen der Bank dienen nicht nur der Information des Kunden, sondern auch der rechtzeitigen Aufdeckung und Korrektur von Fehlbuchungen oder gar irregulären Transaktionen zu einem Zeitpunkt, an dem die finanziellen Folgen vielleicht noch nicht unumkehrbar sind. Die Regeln von Treu und Glauben auferlegen dem Kunden eine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Prüfung der von der Bank erhaltenen Mitteilungen und die Anfechtung von Buchungen, die ihm irregulär oder unbegründet erscheinen. Mangels Bestreitung muss sich der Kunde, auch wenn er die Geschäfte durch sein Verhalten nicht bewusst genehmigen wollte, die Ge-

- 14 nehmigungsfiktion entgegenhalten lassen (BGer 4A_161/2020 vom 6. Juli 2020 E. 5.2.2). 3.3 Der Kläger stellt in der Berufung die Geltung der Vereinbarungen (gemäss E. 3.1 hiervor) für die Geschäftsbeziehung 5 nicht in Frage. Er hält aber dafür, beim "Vertrag zur Eröffnung des Rubrik-Kontos" handle es sich um einen eigenständigen Vertrag und für das Rubrik-Konto habe er den AGB nicht zugestimmt (act. 101 Rz. 19; dazu sogleich E. 4). Im Weiteren macht der Kläger geltend, der J._____ für die Geschäftsbeziehung 5 keine Verwaltungsvollmacht eingeräumt (dazu E. 5) und mit der Beklagten sog. Call-Backs vereinbart zu haben (dazu E. 6). 4. 4.1 Mit Bezug auf das Rubrik-Konto führt der Kläger zunächst aus, die Feststellung der Vorinstanz, dass unbestrittenermassen am 5. Januar 2015 das Rubrik- Konto "im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Konto Nr. 5" eingerichtet worden sei, sei falsch. Ebenso falsch sei die Feststellung, dass die Parteien sich einig seien, dass es sich bei diesem Rubrik-Konto um ein "Unterkonto" zum (Basis- )Konto Nr. 5 handle. Bei diesen Feststellungen handle es sich um eine treuwidrige Interpretation dessen, was er im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich vorgetragen habe (act. 101 Rz. 32). Der Vorwurf an die Vorinstanz ist nicht berechtigt. Die Vorinstanz bezieht sich für ihre Feststellungen (act. 104 S. 37 f.) auf die Ausführungen des Klägers in der Klagebegründung, in der dieser festhält, am 5. Januar 2015 sei "ein sog. Rubrik- Konto als Unterkonto zum Konto 007-6 (das Rubrik-Konto) eröffnet" worden (act. 2 Rz. 33). Dies gibt die Vorinstanz richtig wieder. 4.2 Der Kläger verweist sodann auf seine Ausführungen in der Replik, wo er geltend gemacht habe, dass es sich beim Rubrik-Konto um einen eigenständigen Vertrag handle. Zum Beweis habe er angeführt, dass (erstens) die Beklagte das Rubrik-Konto als selbständige Geschäftsbeziehung behandelt habe. Gemäss Ziffer 2 des "Kontoeröffnungsvertrags zum Rubrik-Konto" müsse der Kunde der Geltung der für das Basiskonto geltenden Rechte, Pflichten und Ermächtigungen

- 15 ausdrücklich zustimmen. Wäre das Rubrik-Konto keine selbständige Geschäftsbeziehung, könnte hierauf verzichtet werden und hätte die Beklagte für das Rubrik-Konto auch nicht gesondert neue AGB ausgestellt, wobei er (der Kläger) bestreite, diese jemals erhalten zu haben. Zweitens habe das Rubrik-Konto eine eigene Kontonummer (IBAN) und Bezeichnung und drittens erscheine das Rubrik- Konto anders als Unterkonten nicht in den Kontoauszügen und Vermögensverzeichnissen des sogenannten Basiskontos. Die Beklagte belaste viertens dem Rubrik-Konto (wiederum anders als bei Währungs-Unterkonten) genau gleich wie dem Basiskonto eigene Verwaltungsgebühren und fünftens würden Schuldzinsen für den negativen Saldo verrechnet. Bei einer Einheit mit dem Basiskonto wären keine Schuldzinsen angefallen. Schliesslich habe er in der Stellungnahme zur Duplik angeführt, dass sechstens das von der Beklagten selbst eingereichte Beweisstück act. 58/78 bestätige, dass das Rubrik-Konto bei der Beklagten als eigene Geschäftsbeziehung geführt worden sei (act. 101 Rz. 33). Nicht korrekt ist, wenn der Kläger behauptet, er habe in der Replik das Rubrik- Konto von Unterkonten abgegrenzt ("anders als Unterkonten"). Vielmehr stellte er an der angegebenen Stelle (act. 41 Rz. 61) das Rubrik-Konto Währungs-Unterkonten gegenüber ("anders als Währungs-Unterkonten"). Wie die Vorinstanz festgehalten hat, ging der Kläger also im erstinstanzlichen Verfahren selbst vom Vorliegen eines Unterkontos aus. Dies zu Recht: Ein Unterkonto wird auf einer bestehenden Kontobeziehung eingerichtet; es gehört zu einer Stammbeziehung und einem Stammkonto bzw. Hauptkonto. In diesem Sinne wurde vorliegend das Formular "Antrag auf Einrichtung eines 'Rubrik-Kontos'" (act. 5/26) ausgefüllt, in dem auf das "Basiskonto" mit der Nummer 5 Bezug genommen wird. Unter "1. Antrag" wird festgehalten: "Der/Die Kontoinhaber des obengenannten Kontos (nachstehend 'Basiskonto') beantragt/beantragen bei der B._____ (nachstehend 'B._____' oder 'die Bank'), ein Konto mit der oben erwähnten Kontonummer oder Kontobezeichnung einzurichten, an die folgende Rubrik angegliedert wird (nachstehend 'Rubrik-Konto'): Trading". Die Einrichtung des Rubrik-Kontos erfolgte damit – wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat – im Rahmen der bestehenden Kontobeziehung mit der Nummer 5. Entsprechend gelten die der bestehenden Kontobeziehung zu Grunde liegenden vertraglichen Regelungen und insbesondere die AGB

- 16 auch für das Rubrik-Konto. Daran ändert nichts, dass ebendies im Formular "Antrag auf Einrichtung eines 'Rubrik-Kontos'" (act. 5/26) unter Ziffer 2 festgehalten wird. Dieser ausdrückliche Hinweis ergibt (entgegen der Ansicht des Klägers) namentlich darum Sinn, weil unter Ziffer 3 die Möglichkeit eingeräumt wird, für das Rubrik-Konto eine andere Verwaltungsmethode als für das Basiskonto zu wählen (vgl. act. 5/26 Ziffer 2 Abs. 2 und Ziffer 3). Entgegen den Vorbringen des Klägers ist es auch durchaus üblich und typisch für Unterkonti, dass diesen eine eigene IBAN-Nummer zugewiesen und für sie eigene Kontoauszüge erstellt werden. Auch die Belastung mit Verwaltungsgebühren ändert nichts daran, dass Unterkonti Teil einer Stammbeziehung bilden, ebenso wenig, dass M._____ in einer E- Mail vom 16. Mai 2019 das Rubrik-Konto als eine der mit der Beklagten unterhaltenen "Geschäftsbeziehungen" aufgeführt hat (act. 58/78; vgl. act. 69 Rz. 18). Irrelevant ist schliesslich, ob die Beklagte dem Kläger am 26. April 2018 unter Bezugnahme auf "R… RUB TRADING" neue Allgemeine Geschäftsbedingungen hat zukommen lassen oder nicht (vgl. act. 19/43). 4.3 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die vertraglichen Vereinbarungen zum Hauptkonto (Stammbeziehung) auch für das Rubrik-Konto gelten (vgl. act. 104 S. 50 E. 4.1), und zwar unabhängig von deren Übernahme im "Antrag auf Einrichtung eines 'Rubrik-Kontos'" (act. 5/26). 5. 5.1 Im vorinstanzlichen Urteil wurde begründet, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung 5 – entgegen der Bestreitung des Klägers – eine Vermögensverwaltungsvollmacht vom 15. Juli 2014 zugunsten der J._____ (act. 19/1) und eine solche zugunsten seines Neffen G._____ vom 4. September 2015 (act. 19/21) ausgestellt habe (act. 104 S. 24 ff.). In der Berufung hält der Kläger an seiner Bestreitung fest, soweit es um die Verwaltungsvollmacht zugunsten der J._____ geht (act. 101 Rz. 87). 5.2 Die Vorinstanz hielt nach Wiedergabe der Behauptungs- und Bestreitungslage (act. 104 S. 26 ff.) fest, strittig sei, ob die im Recht liegende Verwaltungsvollmacht das Konto 6 oder das Konto 2 betreffe und ob sie die Unterschrift des Klägers trage. Gestützt auf Art. 8 ZGB habe die Beklagte zu beweisen, dass die Voll-

- 17 macht die Geschäftsbeziehung 6 und nicht das Konto 2 betreffe. Der Kläger habe zu beweisen, dass er die Vollmacht nicht unterzeichnet habe, dass mithin die Unterschrift auf der Vollmacht gefälscht sei (act. 104 S. 28). An späterer Stelle präzisierte die Vorinstanz ihre Ausführungen zur Beweislast wie folgt: Die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde betreffe nicht die inhaltliche Richtigkeit, sondern die Echtheit der Urkunde. Gemäss Art. 178 ZPO bestehe bei der Echtheit einer Urkunde eine qualifizierte Bestreitungslast. Die bestreitende Partei müsse konkrete Umstände vorbringen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde hervorrufen. Nur wenn dies gelinge, habe die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis anzutreten. Die Unechtheit der Urkunde müsse zumindest glaubhaft gemacht werden; eine pauschale Bestreitung sei nicht ausreichend (act. 104 S. 33). Die im Recht liegenden Beweismittel würdigte die Vorinstanz alsdann wie folgt: 5.2.1 Die von der Beklagten eingereichte Verwaltungsvollmacht datiere vom 15. Juli 2014 und sei zugunsten der J._____ für die Geschäftsbeziehung "A._____" ausgestellt (act. 19/1). Da auch die Vollmacht betreffend das (andere) Konto 2 zuerst nur auf den Namen des Klägers gelautet habe und die zugehörige Kontonummer erst nachträglich vermerkt worden sei, lasse sich hieraus nichts ableiten. Für das (andere) Konto 2 (das am 5. September 2005 eröffnet wurde; siehe dazu act. 104 S. 11 f.) sei allerdings unbestrittenermassen eine Verwaltungsvollmacht zugunsten der J._____ erteilt worden, und zwar datierend vom 30. April 2008 (act. 5/10 bzw. act. 19/9). Die Behauptung des Klägers, er habe Jahre später nochmals eine identische Verwaltungsvollmacht für jenes Konto erteilt und dies just am 15. Juli 2014, als er das (neue) Konto 6 eröffnete, sei abwegig. Eine plausible Erklärung für einen solchen Vorgang habe der Kläger denn auch nicht geliefert. Damit sei der Beweis der Beklagten erbracht, dass sich die Vollmacht vom 15. Juli 2014 (act. 19/1) auf das am 15. Juli 2014 eröffnete Konto 6 (und nicht auf das Konto 2) beziehe (act. 104 S. 28 f.). 5.2.2 Nicht bestritten habe der Kläger, dass er die J._____ mit der Eröffnung der Geschäftsbeziehung 6 beauftragt habe. Er habe insbesondere nicht bestritten, dass er die zu unterzeichnenden Kontoeröffnungsunterlagen für diese Geschäfts-

- 18 beziehung von der J._____ erhalten habe und dass es die J._____ gewesen sei, welche diese Unterlagen nach der Unterzeichnung durch ihn wieder zurück an die Beklagte übermittelt habe. Nichts anderes ergebe sich denn auch aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen: - Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 habe I._____ von der J._____ im Namen des Klägers gegenüber der Beklagten dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger nebst den bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen eine neue Geschäftsbeziehung eröffnen wolle (act. 58/13). Dies sei seitens des Klägers unbestritten geblieben. - Eine Kopie des Passes des Klägers (act. 58/14) trage den Stempel "I._____, J._____ SA" sowie das handschriftlich vermerkte Datum des 17. Juli 2014 (act. 58/14). Der Kläger habe hierzu keine Einwände erhoben. - Die Unterschriftenkarte mit dem Datum des 15. Juli 2014 (act. 58/15) trage den Stempel "eingeführt durch I._____" (act. 58/15). Die Beklagte habe duplicando geltend gemacht, diese Unterschriftenkarte sei folglich durch die J._____ an sie (die Beklagte) übermittelt worden und der Kläger habe anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Januar 2020 bestätigt, dass diese Unterschriftenkarte seine echte Unterschrift trage. Der Kläger, so die Vorinstanz weiter, habe sich hierzu in seiner Stellungnahme vom 18. September 2023 nicht geäussert. Insbesondere habe er nicht bestritten, dass diese Unterschriftenkarte für die Geschäftsbeziehung 5 erstellt worden sei. Aus all dem ergebe sich, dass der Kläger die J._____ mit den Formalitäten im Zusammenhang mit der Eröffnung der Geschäftsbeziehung 6 beauftragt habe. Der Kläger wolle der J._____ diesen Auftrag nicht gestützt auf die im Recht liegende Verwaltungsvollmacht vom 15. Juli 2014 erteilt haben, lege aber nicht dar, gestützt auf welcher anderen vertraglichen Basis er die J._____ beauftragt habe. Eine solche vertragliche Basis lasse sich insbesondere nicht aus den Vollmachten betreffend die anderen Geschäftsbeziehungen herleiten, wie der Kläger selbst zutreffend erkannt habe (act. 104 S. 29 f.).

- 19 - 5.2.3 Der Kläger habe ausserdem nicht dargelegt, aus welchem Grund er der J._____, welche seine anderen Konti als Bevollmächtigte verwaltet habe, im Sommer 2014 für das Konto 5 nicht auch eine Verwaltungsvollmacht habe ausstellen wollen. Dies erschliesse sich auch nicht aus den Umständen, soweit diese vorgetragen worden seien. Den Angaben des Klägers zufolge sei nämlich sein Vertrauen in H._____ beziehungsweise in die J._____ in jenem Zeitpunkt noch keineswegs getrübt gewesen. Der Vertrauensverlust sei seinen Angaben zufolge erst einige Monate später erfolgt, was den Kläger (erst dann) dazu veranlasst habe, mit Schreiben vom 11. Mai 2015 sämtliche Vollmachten zu widerrufen (act. 104 S. 30). Der Kläger lege auch nicht dar, weshalb H._____ (oder eine andere Person) die Unterschrift auf der Vollmacht hätte fälschen sollen. Dies sei auch nicht einsichtig. Selbst wenn nämlich H._____ bereits in jenem Zeitpunkt kriminelle Machenschaften geplant hätte und der Kläger ihm beziehungsweise der J._____ keine Vollmacht für das Konto 5 hätte erteilen wollen, so hätte H._____, welcher in jenem Zeitpunkt unbestrittenermassen über eine Vollmacht für das klägerische Konto Nr. 2 verfügt habe, ein Unterkonto zu jenem Konto einrichten lassen können (act. 104 S. 30). Sodann habe der Kläger die besondere Weisung erteilt, die Beklagte solle jeweils eine Kopie der Korrespondenz (auch) betreffend das Konto 6 an die J._____ senden (vgl. act. 5/17: "copy to: J._____"). Diese Weisung hätte wenig erkennbaren Sinn gemacht, wenn der Kläger die J._____ nicht als Vermögensverwalterin auch dieses Kontos eingesetzt und bevollmächtigt hätte (act. 104 S. 31). 5.2.4 Die vom Kläger eingereichten Überweisungsaufträge vom 3. Februar 2015 (act. 43/96), 24. Februar 2015 (act. 43/97) und 3. März 2015 (act. 43/98) enthielten schliesslich allesamt den Vermerk "attn: Mr. H._____ / J._____ AG" und zwei der Aufträge seien neben G._____ auch von H._____ unterzeichnet worden, obschon G._____ für derartige Transferzahlungen gemäss der klägerischen Darstellung seit dem Schreiben vom 19. November 2014 (act. 19/8) eine Ermächtigung gehabt habe. Auch sei vom Kläger nicht aufgezeigt worden, in welchem Zeitpunkt H._____ diese beiden Aufträge unterzeichnet haben könne, wenn doch gemäss seiner Darstellung G._____ die Überweisungsaufträge jeweils direkt an die Beklagte übermittelt habe. Auch in Bezug auf den von der Beklagten eingereichten

- 20 - Überweisungsauftrag vom 20. Oktober 2014, welcher sowohl vom Kläger als auch von H._____ unterzeichnet worden sei (act. 19/48), habe der Kläger keine Erklärung geliefert, weshalb und wann H._____ den Auftrag unterzeichnet habe, wenn er (der Kläger) den Auftrag doch direkt an die Beklagte übermittelt habe. Er habe einzig auf eine Passage seiner eigenen Befragung in der Strafuntersuchung gegen H._____ (act. 43/23) verwiesen, aus welcher sich eine solche Erklärung aber nicht herauslesen lasse. Dieses Mitwirken von H._____ bei den Überweisungsaufträgen stütze die beklagtische Behauptung, dass H._____ (beziehungsweise die J._____) zumindest im Zeitraum Herbst 2014 bis März 2015 nicht bloss informiert und mit Kopien bedient worden sei, sondern als Vermögensverwalter tätig gewesen sei (act. 104 S. 32 f.). 5.2.5 Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Verwaltungsvollmacht vom 15. Juli 2014 (act. 19/1) die Geschäftsbeziehung 6 betreffe und insgesamt keine Indizien vorlägen, welche dafür sprächen, dass sie gefälscht sein könnte. Die klägerische Bestreitung der Echtheit der Unterschrift erweise sich angesichts der geschilderten Umstände als nicht genügend substanziiert und die klägerischen Behauptungen erschienen nicht glaubhaft. Die weiteren vom Kläger offerierten Beweismittel – das von der Beklagten zu edierende Original der Verwaltungsvollmacht, ein gerichtliches Gutachten über die Echtheit der Unterschrift auf der Vollmacht, die eigene Befragung sowie die Befragung von H._____ als Zeugen – seien daher nicht abzunehmen. 5.3 Die Würdigung der Vorinstanz ist überzeugend und wird durch die punktuelle Kritik des Klägers nicht erschüttert: 5.3.1 Der Kläger führt vorab aus, es komme gar nicht darauf an, ob er für die Geschäftsbeziehung 6 für die J._____ eine Verwaltungsvollmacht ausgestellt habe, denn diese (act. 19/1) ermächtige den Bevollmächtigten weder zur Eröffnung von Konten noch zur Erteilung von Überweisungsaufträgen an Dritte noch zur Übergabe von Vertragsdokumenten. Die Ermächtigung zur Weiterleitung von Dokumenten beziehe sich nur auf Korrespondenz und Anweisungen, nicht hingegen auf Verträge bzw. die Eröffnung neuer Konten (act. 101 Rz. 88, 120). Zunächst tut der Kläger nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass er diese Behauptung bereits vor

- 21 - Vorinstanz aufgestellt hat. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich eine solche Behauptung an der vom Kläger angegebenen Stelle (act. 41 Rz. 92) nicht finden lässt (act. 113 Rz. 221). Von einer (von der Ermächtigung nicht erfassten) Weiterleitung ist dort nicht die Rede. Die neue Behauptung ist unzulässig. Sie wäre aber ohnehin unzutreffend. Gemäss der Regelung in der Verwaltungsvollmacht durfte die Beklagte sämtliche vom Kläger "unterzeichnete Korrespondenz oder Anweisungen (inklusive Verfügungshandlungen), die der Bank vom externen Verwalter übersandt oder weitergeleitet wurden" gleich behandeln, wie wenn das Dokument vom Kläger persönlich geschickt worden wäre (act. 19/1 Ziffer 9). Wenn die Vorinstanz festgehalten hat, dass von dieser Ermächtigung im Rahmen der Geschäftsbeziehung 5 auch die Weiterleitung des Antrags auf Einrichtung des Rubrik-Kontos und der Überweisungsaufträge gedeckt ist (vgl. act. 104 S. 41 f., 48), ist das nicht zu beanstanden. 5.3.2 Der Kläger moniert, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Beweislast dafür auferlegt, dass die Verwaltungsvollmacht nicht echt sei; das widerspreche Art. 8 ZGB und folge auch nicht aus Art. 178 ZPO (act. 101 Rz. 95 f.). Dies ist so nicht richtig. Zwar hat die Vorinstanz tatsächlich ausgeführt, der Kläger habe zu beweisen, dass seine Unterschrift auf der Vollmacht gefälscht sei. Wie festgehalten, hat sie alsdann aber auf die qualifizierte Bestreitungslast hingewiesen, die gemäss Art. 178 ZPO bei der Geltendmachung der Unechtheit einer Urkunde zu beachten ist (act. 104 S. 33; vorne E. 5.2). Hieran hat sie sich denn auch orientiert und dem Kläger nicht den Beweis der Unechtheit abverlangt, sondern mangels geweckter Zweifel an der Echtheit der Urkunde von der Abnahme weiterer Beweismittel abgesehen. Dies ist korrekt. Für die Bestreitung der Echtheit verlangt das Gesetz ausdrücklich eine besondere Substanziierung (Art. 178 ZPO: "[...] die Bestreitung muss ausreichend begründet werden"). Nur wenn eine solche vorliegt, muss die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit beweisen. Eine pauschale Bestreitung der Echtheit genügt nicht; die bestreitende Partei muss konkrete Umstände vorbringen, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Urkunde hervorrufen (BGer 4A_380/2016 vom 1. November 2016 E. 3.2.2; BK ZPO-Rüetschi, Art. 178 N 3; BSK ZPO-Dolge, Art. 178 N 2). Die Vorinstanz hat ausführlich dargetan, aufgrund welcher Umstände von der Echtheit

- 22 der Urkunde auszugehen sei, während der Kläger nicht vermocht hat, ernsthafte Zweifel hervorzurufen. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs so, dass aus dem allgemeinen Umstand, wonach H._____ "stapelweise blanko Unterschriften und gefälschte Dokumente" gehortet habe (act. 101 Rz. 97), von vornherein darauf zu schliessen wäre, die Verwaltungsvollmacht sei gefälscht. Die Vorinstanz hat im Gegenteil begründet, wieso vorliegend die Umstände gegen eine Fälschung sprechen. Auch die pauschale und nicht weiter begründete Behauptung des Klägers, wonach er für das Konto 6 keine Verwaltungsvollmacht habe ausstellen wollen, ändert nichts, ebenso wenig die blosse Behauptung, er habe die Verwaltungsvollmacht erstmals als Beilage zur Klageantwort gesehen (act. 101 Rz. 97, 114). Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass kein Grund angegeben wurde und ersichtlich ist, wieso der Kläger gerade für die streitgegenständliche Geschäftsbeziehung der J._____ keine Verwaltungsvollmacht einräumen wollte (vorne E. 5.2.3). Irrelevant ist auch der Hinweis des Klägers, gemäss Unterschriftenkarte sei nur er zeichnungsberechtigt gewesen (act. 101 Rz. 97). Die Zeichnungsberechtigung (einzeln oder kollektiv) hat nichts mit der Bevollmächtigung eines externen Vermögensverwalters zu tun. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass die Unechtheit der Verwaltungsvollmacht nicht glaubhaft gemacht wurde (und es entsprechend keiner weitergehenden Beweisabnahmen bedürfe), sondern vielmehr aufgrund einer Vielzahl von Umständen darauf zu schliessen ist, dass die Verwaltungsvollmacht für die Geschäftsbeziehung 6 erteilt wurde und echt ist. 5.3.3 Der Kläger bleibt weiter bei seinem Standpunkt, die Verwaltungsvollmacht gemäss act. 19/1 müsse sich aufgrund der Kontobezeichnung "A._____" auf das Konto 2 beziehen (act. 101 Rz. 99). Die Vorinstanz hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass aus dem blossen Vermerk "A._____" nichts abgeleitet werden könne, da die zugehörige Kontonummer erst nachträglich vermerkt worden sei. Inwiefern mit dieser Feststellung die Beweislast zu seinen Ungunsten umgekehrt worden sein soll, wie der Kläger meint (act. 101 Rz. 100), ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat im Übrigen die Vorbringen und Beweise gewürdigt und ist zu einem klaren Beweisergebnis gekommen, ohne dass sie hätte auf die Beweislast zurückgreifen müssen.

- 23 - 5.3.4 Der Kläger meint, es gebe auch noch die Möglichkeit, dass die Verwaltungsvollmacht für die zweite am 15. Juli 2014 eröffnete Geschäftsbeziehung (Konto Nr. 4) unterzeichnet worden sei (act. 101 Rz. 100). Dass er diese Behauptung schon vor Vorinstanz aufgestellt hätte, tut er allerdings nicht dar; der Kläger ist damit nicht zu hören. Ohnehin kann aber festgehalten werden, dass die Vorinstanz sich (unwidersprochen) mit dem Umstand, dass am 15. Juli 2014 zwei Geschäftsbeziehungen (Konto Nr. 077-6 und Konto Nr. 077-4 eröffnet wurden, auseinandergesetzt hat. Sie hat erwogen, dass sich die Unterschriften auf den Kontoeröffnungsdokumenten geringfügig unterscheiden und es sich deshalb um zwei unterschiedliche Dokumente handelt (act. 104 S. 14 f.). Entsprechendes gilt für die Verwaltungsvollmachten, von denen ebenfalls zwei unterschiedliche Dokumente vom 15. Juli 2014 vorliegen (vgl. act. 19/1 und act. 19/24). 5.3.5 An der Sache vorbei gehen im Weiteren die Ausführungen des Klägers, wonach die Beklagte Compliance-Regeln nicht eingehalten und die Vorinstanz Behauptungen und Beweisofferten hinsichtlich anderer Betrugsfälle am "Türkisch- Desk", weiterer geschädigter Personen sowie einer Strafuntersuchung in F._____ nicht berücksichtigt habe (act. 101 Rz. 103 ff.). Für die vorliegende Frage, ob für die konkrete Geschäftsbeziehung 6 eine Verwaltungsvollmacht vorliegt, kommt diesen Punkten keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Gleiches gilt für vom Kläger behauptete Besonderheiten bei einem "orientalischen Kundenkreis" (act. 101 Rz. 110) oder Behauptungen etwa zum Inhalt vorprozessual zur Verfügung gestellter Akten, mit denen sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe (act. 101 Rz. 112). 5.3.6 Der Kläger bestreitet, dass der Kontoeröffnungsvertrag für die Geschäftsbeziehung 6 den Zusatz "copy to: J._____" enthalten habe, als er ihn unterzeichnet habe, und offeriert seine eigene Befragung als Beweis (act. 101 Rz. 114). Wie die Vorinstanz bereits ausführte, verwies der Kläger in der Klage selbst ausdrücklich darauf, dass bei dieser Geschäftsbeziehung die Post banklagernd mit einer Kopie an die J._____ gehalten worden sei (act. 2 Rz. 31 mit Verweis auf act. 5/17), während er diesen Umstand in der Replik "mit Nichtwissen" bestritt (act. 41 Rz. 379). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund festhielt, dass eine derartige Be-

- 24 streitung mit Nichtwissen den Anforderungen an eine genügende Substanziierung nicht genüge (act. 104 S. 19 f.), so ist dies korrekt. Und wenn der Kläger nicht weiss, wie es war, hätte es im Übrigen von vornherein keinen Sinn ergeben, ihn dazu zu befragen. 5.3.7 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die von ihm angerufenen Dokumente act. 43/96-98 zur Beurteilung der beklagtischen Behauptung herangezogen, dass in der relevanten Periode die Überweisungsaufträge hauptsächlich durch J._____ und G._____ erfolgt seien. Er habe aber mit diesen Dokumenten beweisen wollen, dass es sich bei den drei Instruktionen nicht um Überweisungen an Dritte handle (act. 101 Rz. 116 f.). Die Rüge ist haltlos. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die von der Beklagten eingereichten Dokumente act. 19/55-57 und die vom Kläger eingereichten Dokumente act. 43/96-98 identisch seien. Sie hat die Dokumente analysiert und mit Blick auf den klägerischen Standpunkt, wonach keine Verwaltungsvollmacht (an die J._____) bestanden habe, die Frage aufgeworfen, wieso H._____ (von der J._____) bei diesen Überweisungen mitgewirkt habe. Inwiefern dies falsch oder unbegründet sein soll, ist nicht zu sehen. Entgegen der Behauptung des Klägers (act. 101 Rz. 115) hat die Beklagte die fraglichen Dokumente im Übrigen sehr wohl für ihre Behauptung, Überweisungsaufträge seien durch G._____ und die J._____ unterzeichnet bzw. übermittelt worden, als Beweismittel angeboten (act. 17 Rz. 91). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger der J._____ (auch) für die Geschäftsbeziehung 6 eine Verwaltungsvollmacht ausgestellt hat. Diese Verwaltungsvollmacht umfasste insbesondere auch die Ermächtigung, Dokumente wie den Antrag auf Einrichtung eines Rubrik-Kontos oder Zahlungsanweisungen zu übermitteln. 6. 6.1 Der Kläger führte in der Klage aus, jeder Zahlungsauftrag habe telefonisch mit ihm rückbestätigt werden müssen (sog. Call-Back; act. 2 Rz. 26). Nachdem die Beklagte dies bestritten hatte (act. 17 Rz. 9), hielt er in der Replik fest, eine telefonische Rückbestätigung sei zwischen ihm und der Beklagten vereinbart gewesen (act. 41 Rz. 305; dazu act. 101 Rz. 55). Er verwies auf seine eigene polizeili-

- 25 che Einvernahme vom 21. Januar 2020, in welcher er erklärt hatte: "Es war abgemacht, dass bei jedem Zahlungsauftrag mir angerufen werden muss" (act. 43/23, Frage Nr. 82). Als (weiteres) Beweismittel beantragte er seine Parteibefragung bzw. Beweisaussage (act. 41 Rz. 305). Die Behauptung des Klägers, wonach sog. Call-Backs vereinbart worden seien, ist unsubstanziiert geblieben. Der Kläger macht keinerlei Ausführungen zu den Umständen einer solchen Vereinbarung, namentlich zur Form (schriftlich oder mündlich), zum Zeitpunkt und zur auf Seiten der Beklagten an der Vereinbarung beteiligten Person. Eine vage Behauptung dieser Art kann nicht zum Beweis verstellt werden. Es ist nicht Sache des Beweisverfahrens, der klagenden Partei die Begründung ihres Prozessstandpunkts zu liefern. 6.2 Damit erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zur Vereinbarung von Call-Backs. Einzugehen ist immerhin auf die Frage, ob und in welcher Weise allfällige Rückfragen zu Transaktionen tatsächlich stattgefunden haben. Hierauf beziehen sich (entgegen der Überschrift "Vereinbarung eines sog. Call-Backs") im Kern auch die Erwägungen der Vorinstanz, in welchen sie verschiedene Beweismittel würdigt (act. 104 S. 20 ff.; dazu act. 101 Rz. 58 ff. und act. 113 Rz. 121 ff.). Auf diese ist soweit relevant einzugehen: - Zu act. 5/13 (Auszug aus der im Strafverfahren gegen H._____ erfolgten Einvernahme von M._____ vom 25. Mai 2020): Auf die Frage, wann beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen Rückfragen im Zusammenhang mit einem Zahlungsauftrag erfolgten (Frage 45), antwortete M._____, es gebe heute grundsätzlich verschiedene Regeln im Vergleich zu früher vor 6-7 Jahren. Grundsätzlich erfolge für alle Vergütungen, die per Fax oder E- Mail reinkämen, ein Call-Back. Auf die Frage, wie dies vor 6-7 Jahren im Vergleich zu heute gehandhabt worden sei (Frage 46), erklärte M._____, alle Call-Backs seien mit dem EAM (gemeint: externer Vermögensverwalter) gemacht worden. Neu sei es so, dass ab gewissen Beträgen, konkret ab 100'000, die Call-Backs direkt mit dem Endkunden gemacht werden müssten (Fragen/Antworten 46 und 47). Dies sei erst seit einem Jahr so. Davor seien die Call-Backs mit dem EAM gemacht worden (Antwort auf Frage 49).

- 26 - Angesprochen auf den Kontakt zum Kläger gab M._____ zu Protokoll, er habe sehr wenig Kontakt zu ihm gehabt. Er habe ihn einmal in der Türkei gesehen und vereinzelt wenige Telefonate mit ihm geführt, bei denen es um die Bestätigung von Zahlungen gegangen sei (Fragen/Antworten 225-227). Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Kundenbetreuers M._____ in der Weise, dass grundsätzlich für alle Vergütungen sog. Call-Backs gemacht worden seien. Bis ins Jahr 2019 und damit im vorliegend relevanten Zeitraum seien diese Call-Backs allerdings jeweils mit dem externen Vermögensverwalter und nicht mit dem Kunden persönlich gemacht worden. Dies sei auch in Bezug auf die vorliegend streitrelevante Geschäftsbeziehung mit dem Kläger so gehandhabt worden, denn M._____ habe angegeben, nur sehr wenig Kontakt zum Kläger persönlich gehabt zu haben und es hätten nur vereinzelte Telefonate mit dem Kläger persönlich stattgefunden, bei welchen es um die Bestätigung von Zahlungen gegangen sei (act. 104 S. 21). Diese Würdigung ist – entgegen der Ansicht des Klägers, der diesen Schluss der Vorinstanz als "nicht nachvollziehbar" erachtet (act. 101 Rz. 60 a.E.) – nicht zu beanstanden. - Zu act. 43/89, act. 43/90 und act. 43/91: Die Vorinstanz führte hierzu aus, es handle sich um drei Belege betreffend "Contact Report Customer", datierend vom 31. Juli 2012 betreffend das Konto 2, vom 17. Juni 2016 betreffend das Konto 007-6 sowie vom 7. Januar 2019 betreffend das Konto 007-6. Alle drei Belege seien nicht unterzeichnet. Nur die beiden Belege vom 17. Juni 2016 und vom 7. Januar 2019 beträfen das vorliegend interessierende Konto 007- 6. Sie stützten die Aussage von M._____, wonach es vereinzelte Telefonate mit dem Kläger zwecks Bestätigung von Zahlungen gegeben habe (act. 104 S. 21). Der Kläger stört sich an dieser Würdigung und will aus den Dokumenten mehr zu seinen Gunsten ableiten, allerdings pauschal und ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen (act. 101 Rz. 65). Soweit der Kläger in der Berufung ausführt, M._____ habe sich lediglich zu seinem persönli-

- 27 chen Kontakt zum Kläger geäussert, was aber nicht heisse, "dass nicht andere Personen von der Beklagten den Call-back ausgeführt" hätten (act. 101 Rz. 65 m.H.a. act. 43/89-91), tut er nicht dar, dies schon vor Vorinstanz vorgebracht zu haben. Ohnehin würden aber vereinzelte Call-Backs mit dem Kläger persönlich nichts daran ändern, dass M._____ erklärt hatte, dass die Call-Backs im Grundsatz mit den externen Vermögensverwaltern gemacht worden seien. - Zu act. 43/9 und act. 43/29 (Auszüge aus Einvernahmen von H._____ vom 8. Mai 2020 und vom 15. Dezember 2020 im gegen ihn geführten Strafverfahren): Auf die Frage, ob der Kläger von einem Zahlungsauftrag vom 26. April 2016 an die Beklagte betreffend USD 1'500'000 an N._____ gewusst habe, gab H._____ zur Antwort, (ja) natürlich, bei A._____ habe die Bank direkte Call-Backs mit A._____ und nicht mit ihm (H._____) gemacht (act. 43/9, Frage/Antwort 196). Diese Aussage, so die Vorinstanz, würde zwar für sich allein betrachtet die Behauptung des Klägers stützen. Es sei jedoch zu beachten, dass H._____ gleichzeitig behauptet habe, die Verwaltungsvollmacht vom 7. März 2016 zugunsten der L._____ Invest AG trage die echte Unterschrift des Klägers (vgl. Frage/Antwort 195). Letzteres bestreite der Kläger im vorliegenden Verfahren. Es sei nun nicht einsichtig und sei vom Kläger auch nicht erklärt, weshalb H._____ bei Antwort 195 lügen und bei Antwort 196 die Wahrheit sagen sollte. Auch die Behauptung bei act. 43/29, Frage/Antwort 47, sei in diesem Lichte zu betrachten. Im Übrigen habe der Kläger selbst ausgeführt, die Geschichten, die H._____ anlässlich der Einvernahme vom 15. Dezember 2020 (act. 58/12) "aufgetischt" habe, seien vor seinem späteren Geständnis erfolgt und seien falsch und überholt (act. 69 Rz. 38). Damit spreche er selbst den von ihm eingereichten Protokollauszügen vom 15. Dezember 2020 (act. 43/29) und selbstredend auch jenen vom 8. Mai 2020 (act. 43/9) jeglichen Beweiswert ab (act. 104 S. 22). Diese Würdigung überzeugt und ist nicht zu beanstanden. Mit dem Hinweis, dass auch Betrüger nicht immer lügen (act. 101 Rz. 62), vermag sie der Klä-

- 28 ger nicht zu erschüttern. Vor dem Hintergrund der verschiedenen Beweismittel, welche die Vorinstanz zur Frage von Call-Backs berücksichtigte, war sie entgegen der Ansicht des Klägers (act. 101 Rz. 62) im Übrigen auch nicht gehalten, H._____ zu dieser Frage (nochmals) einzuvernehmen. Irrelevant ist schliesslich der vom Kläger als falsch, böswillig und treuwidrig gerügte Umstand, dass die Vorinstanz ausführte, der Kläger habe nicht substanziiert, welche der in act. 43/9 und act. 43/29 protokollierten Aussagen er zum Beweis offerieren wolle (vgl. act. 101 Rz. 61), hat sich die Vorinstanz doch (im Sinne einer Alternativbegründung) gleichwohl mit diesen Beweismitteln auseinandergesetzt. - Zu act. 43/92 (E-Mail-Korrespondenz vom 19. April 2016 zwischen H._____ und M._____): H._____ teilt M._____ betreffend einen Auftrag des Klägers mit, er habe mit dem Kläger gesprochen; man könne ihn (H._____) für die Bestätigung anrufen. M._____ antwortet: Ich habe schon verschiedentlich A._____ versucht zu erreichen. Leider ohne Erfolg. Gemäss G._____ müssen alle Zahlungen immer von A._____ oder G._____ gemacht werden. Werde A._____ nochmals versuchen anzurufen." Hierauf fragt H._____: "Kannst du G._____ anrufen?" M._____ antwortet: "Nein, da er bei gewissen Konten keine Vollmacht hat." Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass M._____ von einer Anweisung spreche, welche er von G._____ (G._____) erhalten habe. Der Inhalt der Anweisung ("alle Zahlungen müssen von A._____ [gemeint: A._____] oder G._____ [gemeint: G._____] gemacht werden") bedeute bei wörtlicher Auslegung in erster Linie, dass der Zahlungsauftrag von einer dieser beiden Personen (G._____ oder A._____ erteilt werden müsse. Dass sich diese Anweisung auch auf die Rückbestätigung des Zahlungsauftrags beziehe, ergebe sich daraus nicht. Eine solche Interpretation würde auch nicht mit der Behauptung des Klägers übereinstimmen, wonach vereinbart worden sei, dass die telefonische Rückbestätigung durch ihn persönlich (und nicht etwa durch G._____) zu erfolgen habe (act. 104 S. 23).

- 29 - Entgegen dem Kläger (act. 101 Rz. 63 f.) ist dieser Würdigung durchaus zu folgen. Der Kläger befasst sich denn auch nicht mit dem von der Vorinstanz hervorgehobenen Umstand, dass gemäss seiner Behauptung eine Rückbestätigung durch ihn persönlich und nicht durch G._____ habe erfolgen müssen. Der Kläger vermag aus act. 43/92 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass G._____ für die Geschäftsbeziehung 5 über eine gültige Vollmacht verfügte (act. 19/21) – was im Rahmen der Berufung nicht mehr in Frage gestellt wurde (dazu vorne E. 5.1) –, so dass die Kommunikation sich nicht auf diese Geschäftsbeziehung beziehen könne (act. 113 Rz. 138). 6.3 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten: Der Kläger hat den Abschluss einer Vereinbarung, wonach bei Zahlungsaufträgen ein Call-Back bei ihm zu erfolgen habe, nicht substanziiert behauptet (vorne E. 6.1). Darüber war und ist von vornherein kein Beweis abzunehmen. Namentlich die vom Kläger in der Berufung beantragte (nochmalige) Einvernahme M._____s (act. 101 Rz. 68) kann ohne Verletzung des klägerischen Rechts auf Beweis unterbleiben. Im Übrigen tut der Kläger nicht dar und ist (abgesehen von einem entsprechenden Hinweis im vorinstanzlichen Urteil ohne Angabe von Belegstellen [act. 104 S. 20 E. 6.2]) nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits im vor-instanzlichen Verfahren die Zeugenaussage von M._____ angeboten hat (vgl. act. 2 Rz. 26; act. 41 Rz. 305, 287). Der Kläger hat auch nicht konkret dargetan, was M._____ (der sich im Strafverfahren zur Frage von Call-Backs geäussert hat) zusätzlich oder anders als im Strafverfahren hätte gefragt werden sollen. Mit Bezug auf eine persönliche Befragung des Klägers hat die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen, dass der Kläger wohl seine eigene im Prozess deponierte (pauschale) Darstellung wiederholen würde (act. 104 S. 23). Nicht zu erkennen ist sodann eine klare Übung, gemäss welcher alle Zahlungsaufträge durch den Kläger persönlich bestätigt wurden. Auf eine solche lässt sich aufgrund der von der Vorinstanz geprüften, vorne erwähnten Dokumente nicht

- 30 schliessen. Mehr, als dass vereinzelt Call-Backs mit dem Kläger erfolgten, lässt sich aus ihnen nicht ableiten. Wie die Beklagte sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren richtig geltend machte, ergibt sich im Gegenteil aus den Akten (insbesondere aus act. 58/123-127), dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen von M._____ regelmässig gegenüber der externen Vermögensverwalterin J._____ (bzw. I._____ als deren Angestellten) Rückfragen erfolgten (vgl. act. 56 Rz. 454 f.; act. 113 Rz. 125 ff.). Schliesslich vermag der Kläger auch nicht darzutun, dass im massgeblichen Zeitraum eine Branchenusanz bestanden haben soll, gemäss welcher – unabhängig von der mit dem Kunden getroffenen vertraglichen Regelung – Call-Backs mit dem Kunden erfolgen mussten. Der Kläger macht hierzu bloss allgemeine Ausführungen zu den Sorgfaltspflichten der Banken im Zusammenhang mit der Identifikationsprüfung (vgl. act. 101 Rz. 73 ff.). Im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um Zweifel über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlich Berechtigten. Die Ausführungen gehen an der Sache vorbei und die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit ihnen vertieft auseinanderzusetzen oder gar Beweise abzunehmen (vgl. act. 101 Rz. 83). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe "ihre eigenen zu dieser Usanz aufgestellten Richtlinien verletzt" (act. 101 Rz. 85). 7. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte bei der Einrichtung des Rubrik-Kontos und der Überweisung von USD 2 Mio. auf das Konto von G._____ ihre Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Dies hat vor dem Hintergrund zu geschehen, dass nach dem Ausgeführten die Vereinbarungen zur Stammbeziehung 5 auch für das Rubrik- Konto gelten (E. 4), eine Vermögensverwaltungsvollmacht zugunsten der J._____ vorlag (E. 5) und keine Verpflichtung der Beklagten bestand, Call-Backs mit dem Kläger persönlich vorzunehmen (E. 6). Die Beweislast für das Vorliegen eines schweren Verschuldens der Beklagten, welches einer gültigen Überwälzung des Risikos einer nicht erkannten Fälschung von der Beklagten auf den Kläger entgegenstünde, liegt beim Kläger (E. 3.2). 7.1 Die Vorinstanz gab die Standpunkte der Parteien wieder (act. 104 S. 34 ff.). Sie verwies alsdann darauf, dass es sich bei der am 15. Juli 2014 eröffneten Ge-

- 31 schäftsbeziehung 6 um eine reine Kontobeziehung handle, auf welche die Bestimmungen über den Auftrag anwendbar seien, und dass der Kläger gleichentags für die externe Vermögensverwalterin J._____ eine Verwaltungsvollmacht ausgestellt habe. Bei reinen Konto- und Depotbeziehungen habe die Bank dem Kunden nur dafür einzustehen, dass sie die ihr vom externen Vermögensverwalter im Namen des Kunden erteilten Aufträge richtig erfülle. Die Bank habe die Authentizität der an sie gerichteten Weisungen nur gemäss ihren gesetzlichen Sorgfaltspflichten sowie in Achtung der parteilich vereinbarten Modalitäten zu überprüfen. Sie sei nicht verpflichtet, ausserordentliche Massnahmen zu treffen, welche eine rasche Geschäftsabwicklung verhindern würden. Demnach habe die Bank zusätzliche Abklärungen nur zu unternehmen, falls Indizien für eine Fälschung vorlägen, die Weisung auf eine Transaktion laute, die weder übungsgemäss noch durch die Geschäftsbeziehung vorgesehen sei, oder wenn besondere Umstände bei ihr Zweifel weckten (act. 104 S. 36 m.H.). Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die Beklagte ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist: 7.1.1 Hinsichtlich der Übermittlung des Antrags zur Einrichtung des Rubrik-Kontos verwies die Vorinstanz auf Ziffer 9 der Verwaltungsvollmacht vom 15. Juli 2014, gemäss welcher der Kläger die Beklagte ermächtigt habe, sämtliche von ihm unterzeichnete Korrespondenz oder Anweisungen (inklusive Verfügungshandlungen), welche der Beklagten von der J._____ übersandt oder weitergeleitet werden (insbesondere per Post oder Fax), gleich zu behandeln, wie wenn der Beklagten das Dokument von ihm (dem Kläger) persönlich geschickt worden wäre (act. 19/1). Auch in diesem Fall würden die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Unterschriften und Identifikation gelten (act. 104 S. 41 f.). 7.1.2 Es sei sodann davon auszugehen, dass die Beklagte die Unterschrift geprüft habe. Auf dem Einrichtungsantrag sei ein visierter Kontrollstempel ("signature ok") angebracht worden (vgl. act. 5/26). Bei einem Vergleich zwischen den eingereichten Unterschriftenkarten und der Unterschrift auf dem Einrichtungsantrag (dazu act. 104 S. 42 ff.) sei nur ein minimaler Unterschied zu erkennen, welcher sich im üblichen Rahmen des zu Erwartenden bewege, so dass keineswegs gesagt wer-

- 32 den können, es bestehe eine offensichtliche Nichtübereinstimmung. Für diese Feststellung sei die Vorlage des Originaldokumentes, welche der Kläger beantragt habe, verzichtbar (act. 104 S. 44). Entsprechendes gelte für den Zahlungsauftrag über USD 2 Mio., ebenfalls datierend vom 5. Januar 2015. Die Zahlungsinstruktion sei gemäss dem Stempel "Signature control request" geprüft worden (act. 5/29). Bei einer vergleichenden Betrachtung blossen Auges der Unterschrift mit jener auf der Unterschriftenkarte zum Basiskonto (act. 19/63) sei kaum ein Unterschied feststellbar (act. 104 S. 48). Der Kläger habe im Weiteren den Nachweis nicht erbringen können, dass für jede Weisung ein Call-Back bei ihm persönlich vereinbart worden sei, und ein solcher habe sich aufgrund der Umstände nicht aufgedrängt (act. 104 S. 46, 48). Dem Kläger sei auch zu widersprechen, soweit er geltend mache, es sei der Kontodokumentation nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das Unterkonto eingerichtet worden sei. Die Begründung des Antrages ergebe sich aus einer E-Mail von H._____ an M._____ vom 29. Dezember 2014 (act. 43/6; dazu act. 104 S. 45 f.). H._____ habe ausgeführt, dass G._____ zwei seiner Konti, ein Trading-Konto und ein anderes Konto, schliessen und einen neuen Anfang mit einem neuen Konto bei der Beklagten machen wolle. Damit G._____ sein Konto schliessen könne, müsse er jedoch auch das Trading-Konto schliessen. Er (H._____) habe mit G._____ und dem Kläger gesprochen, und der Kläger sei damit einverstanden, dieses Trading-Konto (neu) von seinem Konto aus weiterzuführen. Wie der E-Mail-Antwort von M._____ (act. 43/6) zu entnehmen sei – so die Vorinstanz weiter –, sei es vorgängig zu "ständigen Kontoverschiebungen (mit laufenden Anpassungen der Kreditlimiten)" gekommen. Insofern dürfte auch die Einrichtung eines Unterkontos in die vom Kläger gewählte Vorgehensweise bezüglich des Verschiebens von Vermögen, welche im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu erörtern sei, gepasst haben. Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem Sinn der Eröffnung eines Tradingkontos werde durch die Ausführungen von H._____ geklärt. So habe das Unterkonto an die Stelle des Tradingkontos treten sollen, welches G._____ habe schliessen wollen. Dass ein anderes Tradingkonto auf den Namen von G._____ bestanden habe, sei belegt (vgl. act. 19/18: "R740854 TI Rub Trading). Abgesehen davon sei es beim reinen Kontovertrag nicht die Aufgabe der Bank, die Sinnhaftigkeit der Weisungen oder

- 33 - Transaktionen der Kunden zu überprüfen (act. 104 S. 45). Was den einleitenden Satz in der genannten E-Mail von H._____: "Hallo. Ich schreibe nur unter uns, keine compliance abklärung" betreffe, dem er ein lächelndes Smiley-Emoji hinzugefügt habe (act. 43/6), so lasse sich aus diesem nicht viel lesen. Ob dieser Satz allenfalls Bezug nehme auf anderweitige vorgängig geführte geschäftliche Korrespondenz oder nicht, sei nicht bekannt. Fest stehe jedenfalls, dass H._____ sich lediglich nach den erforderlichen Formalitäten bei der Einrichtung eines Unterkontos erkundigt habe (act. 104 S. 45 f.). Was die Begründung der Zahlungsanweisung betreffe, habe der Kläger ausgeführt, er habe keinen Grund gehabt, seinem Neffen USD 2 Mio. zukommen zu lassen, die Zahlung ergebe wirtschaftlich keinen Sinn und die auf dem Zahlungsauftrag angebrachte Instruktion ("sender: one of our clients"), wonach der Auftraggeber nicht habe genannt werden sollen (act. 5/29), hätte die Beklagte Verdacht schöpfen lassen müssen. Allerdings, so die Vorinstanz, habe die Beklagte anonyme Überweisungen von grösseren Beträgen innerhalb der A._____ Gruppe sowie Zahlungen des Klägers zugunsten des Neffen G._____ als üblich bezeichnet und beispielhaft auf eine Zahlungsanweisung für eine Zahlung über USD 3 Mio. zu Lasten der Geschäftsbeziehung 5 des Klägers und zugunsten seines Neffen G._____ hingewiesen, die belegt sei (act. 19/6). Auch sei auf der diesbezüglichen Gutschriftsanzeige (act. 19/54) der Vermerk "Vergütung von einem unserer Kunden" angebracht. Die Einwände des Klägers seien daher unbehelflich (act. 104 S. 49). 7.2 Der Kläger rügt mit Berufung, die Beklagte habe das Original des "Kontoeröffnungsvertrags" (korrekt: "Antrag auf Einrichtung eines 'Rubrik-Kontos'"; act. 5/26) nicht eingereicht, obwohl er dies beantragt habe. Zu ihren Lasten sei davon auszugehen, dass sie die Unterschriften lediglich anhand von Kopien und damit unsorgfältig geprüft habe (act. 101 Rz. 123 f.). In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beklagte hatte im vorinstanzlichen Verfahren zum Antrag auf Einrichtung eines "Rubrik-Kontos" (act. 5/26) ausgeführt, dass keine Verdachtsmomente bestanden hätten (vgl. act. 17 Rz. 94 ff.). Der Antrag sei ihr im Original per Postversand übermittelt worden und entsprechend den vertraglich vereinbarten Übermittlungsmodalitäten habe sie die Authentizität der Unter-

- 34 schriften überprüft, indem sie diese mit der hinterlegten Unterschrift verglichen habe (act. 17 Rz. 95). Das Original von act. 5/26 befinde sich bei der Staatsanwaltschaft (act. 56 Rz. 634; s.a. act. 113 Rz. 232 m.H.a. act. 80/2 [Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. Januar 2020 betreffend Originaldokumente]). Der Kläger bestritt demgegenüber mit Nichtwissen, dass die Beklagte im Besitz des Originals gewesen sei (act. 41 Rz. 75, 78; s.a. act. 101 Rz. 123). Diese Bestreitung erfolgte ohne jeglichen Anhaltspunkt, offensichtlich "ins Blaue hinaus". Auf dem Dokument ist der Stempel "CONTROL SI- GNATURE OK" angebracht und es bestehen keine Anzeichen, dass es sich nicht um ein Original handelte. Die Vorinstanz konnte sodann die Unterschiede auf dem Einrichtungsantrag und den Unterschriftenkarten vergleichen und kam in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass diese zu keinem Verdacht Anlass gaben. Auf diese Auseinandersetzung der Vorinstanz geht der Kläger nicht ein. Sie ist denn auch überzeugend. Entsprechendes gilt für den Überweisungsauftrag und die Unterschriftenkarten. 7.3 Überzeugend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Antrag auf Einrichtung des Rubrik-Kontos gegenüber der Bank hinreichend begründet wurde. Der Kläger vertritt zwar auch in der Berufung eine andere Ansicht (vgl. act. 101 Rz. 126 ff.), vermag damit aber nicht durchzudringen. Er beharrt einfach auf seinem Standpunkt und wiederholt seine Argumente, setzt sich aber mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret auseinander. Die Vorinstanz hielt zu Recht auch die Passage "nur unter uns, keine compliance abklärung:)" entgegen dem Kläger (act. 101 Rz. 126) nicht für speziell verdächtig. Es handelt sich offensichtlich um einen Scherz, der vermutungsweise auf den (richtigen) Umstand zielt, dass es nicht um eine Kontoeröffnung ging, welche namentlich Abklärungen zur wirtschaftlichen Berechtigung erfordern würde, sondern um die Einrichtung eines Rubrik-Kontos im Rahmen einer bestehenden Kontobeziehung. Besondere Verdachtsmomente ergeben sich daraus nicht. 7.4 Nicht weiter eingegangen werden muss vor diesem Hintergrund auf die Ausführungen der Beklagten zur Verbindung zwischen dem auf G._____ lautenden Rubrik-Konto ("R740854 TI Rub Trading") und der streitgegenständlichen Ge-

- 35 schäftsbeziehung 5, insbesondere auf die von der Vorinstanz erwähnte Überweisung von USD 3 Mio. am 22. Dezember 2014 sowie den Abschluss eines Drittpfandvertrags, mit dem der Kläger der Beklagten als Sicherung für Ansprüche gegen G._____ im Zusammenhang mit dessen Rubrik-Konto ein Pfandrecht an den Vermögenswerten der Geschäftsbeziehung 5 eingeräumt habe (act. 113 Rz. 238 ff.). 7.5 Festzuhalten ist, dass die Beklagte bei der Einrichtung des Rubrik-Kontos und der Ausführung der Zahlungsinstruktion die vertraglich vorgesehene Unterschriftenprüfung vorgenommen hat und kein Anlass zu vertieften Abklärungen oder Rückfragen bestand (vgl. BGE 146 III 387 E. 6.3.3.2 f.). Wie zwischen den Parteien vereinbart, trägt der Kläger den Schaden, der aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln oder Fälschungen entsteht. Ein grobes Verschulden der Beklagten, welches einer solchen Abwälzung des Risikos entgegenstehen würde, liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. 8. Der Vollständigkeit halber ist dennoch auf die Frage der Genehmigung einzugehen. 8.1 Die Vorinstanz wies darauf hin, dass sämtliche Vereinbarungen zum Hauptkonto auch für das Rubrik-Konto gelten (dazu vorne E. 4), namentlich auch die Vereinbarung, wonach sämtliche Korrespondenz banklagernd zuzustellen sei (vorne E. 3.1 f.; act. 104 S. 50 f.). Sie setzte sich alsdann mit den Behauptungen der Parteien auseinander (act. 104 S. 51 ff.) und schloss, es sei unbestritten, dass der Kläger seine banklagernde Korrespondenz bis im Mai 2019 nicht eingesehen habe. Selbst als er eigenen Angaben zufolge im Frühling 2015 das Vertrauen in seine externe Vermögensverwalterin J._____ beziehungsweise in H._____ aufgrund der eingeleiteten Strafuntersuchung verloren und deshalb sämtliche Vollmachten schriftlich widerrufen habe, habe er sich offenbar nicht veranlasst gesehen, seine banklagernd zugestellten Unterlagen zu konsultieren (act. 104 S. 52). Der Kläger habe geltend gemacht, ein Einblick in die banklagernde Korrespondenz habe sich deshalb erübrigt, weil er die Konten – mit Ausnahme des Rubrik- Kontos – über E-Banking habe einsehen können. Gleichzeitig sei der Kläger seinen eigenen Aussagen zufolge vollkommen unwissend in Bezug auf die Nutzung

- 36 von E-Banking und bediene nicht einmal einen Computer, so dass er E-Banking nur zusammen mit seinem Neffen G._____ habe nutzen können. Diesem habe er zwangsläufig seine Legitimationsmerkmale und sein Passwort bekannt geben müssen, wobei der Kläger gemäss Ziffer 3 des E-Banking-Vertrages (act. 5/23) die alleinige Verantwortung für sämtliche Risiken trage, die sich aus der Bekanntgabe dieser Daten und deren allfälliger missbräuchlichen Verwendung ergeben (act. 104 S. 6 f.). Was die vom Kläger erwähnte E-Mail H._____s an M._____ vom 9. März 2015 (act. 5/28 [korrekt: act. 43/28]: "Hallo M._____, wir hatten bei der Eröffnung dieser Neuen Trading account darum gebeten, dieses Konto nicht in e-Banking zu verschlüsseln, da die Sekretärin des Kunden auch Zugriff hat und sie wollen nicht dass es in ebanking sichtbar ist") betreffe, sei daraus zu schliessen, dass das Unterkonto zumindest irgendwann ab dessen Errichtung bis zum 9. März 2015 im E-Banking des Klägers ersichtlich gewesen sei. Damit sei gleichzeitig der gegen M._____ erhobene Vorwurf des Klägers, dieser habe die Existenz des Rubrik-Kontos absichtlich seiner Kenntnis entziehen wollen und habe das Rubrik-Konto nicht im E-Banking erscheinen lassen, zumindest für die Zeitspanne bis zum 9. März 2015 widerlegt. Zur Nutzung des E-Banking habe der Kläger behauptet, seine Konten zusammen mit G._____ "gelegentlich" angeschaut zu haben; er habe aber weder genauere Angaben gemacht, in welcher Frequenz dies geschehen sei, noch dargelegt, wann und wie oft er sich zusammen mit G._____ in der Zeit vom 9. Januar 2015 (Einrichtung des Rubrik-Kontos) bis zum 9. März 2015 eingeloggt habe. Er habe sich auf das Bestreiten der von der Beklagten genannten konkreten Daten (24. Januar 2015 und 10. Februar 2015) beschränkt. Entsprechend sei die Behauptung der Beklagten, das Rubrikkonto sei automatisch ab Eröffnung (zum bestehenden E-Banking des Basiskontos) zugeschaltet worden, nicht substanziiert bestritten worden. Hätte der Kläger in der Zeit von Mitte Januar bis zum 9. März 2015 regelmässig Einsicht in seine Konten genommen, hätte er Kenntnis vom Rubrik-Konto und von der erfolgten Überweisung von USD 2 Mio. nehmen können. Indem er dies nicht getan habe, habe er seine Sorgfaltspflichten verletzt und trage er ein Mitverschulden. Gemäss Ziffer 3 der AGB gelte die Überweisung von USD 2 Mio. zufolge unterlassener Beanstandung als vom Kläger genehmigt (act. 104 S. 6 ff.).

- 37 - 8.2.1 Der Kläger rügt diese Schlussfolgerung der Vorinstanz als falsch. Er verweist vorweg auf seinen Standpunkt, wonach das Rubrik-Konto nicht gültig errichtet und die Vereinbarungen zum Basiskonto keine Anwendung fänden (act. 101 Rz. 138 f.). Dass dieser Auffassung nicht zu folgen ist, wurde dargelegt. 8.2.2 Weiter wirft der Kläger der Vorinstanz vor, sie habe sich mit seiner Behauptung, dass das Rubrik-Konto auf Anweisung von H._____ im E-Banking nicht aufgeschaltet gewesen sei, überhaupt nicht auseinandergesetzt, was eine Gehörsverletzung darstelle (act. 101 Rz. 142). Dies ist nicht korrekt. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage befasst und die diesbezügliche E-Mail von H._____ zitiert. Sie kam alsdann zum Schluss, dass das Unterkonto zumindest bis zum 9. März 2015 im E-Banking des Klägers ersichtlich gewesen sei. Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Kläger anderer Ansicht ist (vgl. act. 101 Rz. 144). 8.2.3 Letztlich kann die Frage, ob der Kläger über das E-Banking tatsächlich Kenntnis von den Transaktionen über das Rubrik-Konto genommen hat (siehe dazu die ausführlichen Darlegungen der Beklagten: act. 56 Rz. 75 ff., 84 ff.; act. 113 Rz. 17 ff.), aber offen gelassen werden. Fest steht nämlich, dass der Kläger die banklagernden Unterlagen, aus denen sämtliche Geschäfte ersichtlich waren, bis im Mai 2019 nicht eingesehen hat. Gemäss der vertraglichen Regelung gilt die Korrespondenz als ordnungsgemäss zugestellt (act. 5/17; vorne E. 3.1), und mangels Beanstandung gelten die angezeigten Transaktionen aufgrund der Regelung in Ziffer 3 der AGB als genehmigt (act. 5/3; vorne E. 3.1 f.). Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten, welches ausnahmsweise einer Genehmigung entgegenstehen könnte (vgl. BGer 4A_161/2020 vom 6. Juli 2020 E. 5.4.1; 4A_386/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 3.2.3), sind nicht zu sehen. Auch die klägerische Begründung, er (der Kläger) habe von einer Einsichtnahme in die banklagernde Korrespondenz absehen können, da er über E-Banking verfügt habe, ändert nichts. Die Möglichkeit des E-Banking hebt die vertraglich vereinbarten Banklagernd- und Reklamationsklauseln und die daraus resultierende Erhalt- und Genehmigungsfiktion nicht auf. Die Erklärung des Klägers überzeugt vorliegend aber ohnehin nicht. Der Kläger gab an, selbst keinen Computer zu bedienen und sich nie selbst in sein Konto ein-

- 38 geloggt zu haben. Er wisse gar nicht, wie das gehe und was dafür erforderlich sei. Er wisse nur, dass sein Neffe seine Konten habe anschauen können. Mit ihm zusammen habe er gelegentlich seine Konten angeschaut. Welche Schritte und Geräte für den Zugang erforderlich seien, wisse er nicht. Die Behauptung der Beklagten, er habe sein E-Banking tatsächlich genutzt und regelmässig den Stand seiner Vermögenswerte auf dem Konto 6 konsultiert, sei falsch (act. 41 Rz. 114). Der Kläger ist damit eigenen Angaben zufolge auch über das E-Banking seiner Obliegenheit zur regelmässigen Prüfung der von der Bank erhaltenen Mitteilungen nicht nachgekommen. 8.2.4 Mit der Vorinstanz ist eine Genehmigung gestützt auf Ziffer 3 der AGB zu bejahen. 9. Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. VI. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von USD 1'851'703.38 bzw. Fr. 1'695'327.05 (vgl. act. 104 S. 4) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 38'000.– (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) festzusetzen. Die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlende Parteientschädigung ist auf rund Fr. 21'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Mai 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 38'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 39 - 3. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 21'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 119, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'695'327.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: