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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2026 LB240019

29. Januar 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,146 Wörter·~1h 6min·20

Zusammenfassung

Forderung / Persönlichkeitsverletzung und unlauterer Wettbewerb

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB240019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin lic. iur. A. Schneeberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Dr. Y1._____ und / oder Y2._____ betreffend Forderung / Persönlichkeitsverletzung und unlauterer Wettbewerb Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. März 2024; Proz. CG200035

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 ff.) "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit dem Artikel "C._____", veröffentlicht in der • D._____ vom tt.mm.2019 und im • E._____ vom tt.mm.2019 bzw. "F._____", veröffentlicht in • E._____ vom tt.mm.2019, • G._____ vom tt.mm.2019, • H._____ vom tt.mm.2019, • I._____ vom tt.mm.2019 und • J._____ vom tt.mm.2019, Artikel abrufbar unter ▪ … [Link zu Artikel C._____], ▪ … [Link zu Artikel C._____], ▪ … [Link zu Artikel F._____], ▪ … [Link zu Artikel F._____] und ▪ … [Link zu Artikel F._____], (a) die Persönlichkeitsrechte des Klägers widerrechtlich verletzt hat und (b) den Kläger in seiner wirtschaftlichen Stellung und in seinen Geschäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt hat. 2a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Artikel "C._____", veröffentlicht in der • D._____ vom tt.mm.2019 und im • E._____ vom tt.mm.2019 bzw. "F._____", veröffentlicht in • E._____ vom tt.mm.2019, • G._____ vom tt.mm.2019, • H._____ vom tt.mm.2019, • I._____ vom tt.mm.2019 und • J._____ vom tt.mm.2019,

- 3 - Artikel abrufbar unter ▪ … [Link zu Artikel C._____], ▪ … [Link zu Artikel C._____], ▪ … [Link zu Artikel F._____], ▪ … [Link zu Artikel F._____] und ▪ … [Link zu Artikel F._____], aus allen ihren öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken (elektronischen Archive, E-Paper, App, Twitter-Timeline, Facebook etc.), insbesondere deren Websites E._____, G._____, H._____, I._____ und J._____ zu löschen. 2b. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, im Artikel "C._____", veröffentlicht in der • D._____ vom tt.mm.2019 und im • E._____ vom tt.mm.2019 bzw. "F._____", veröffentlicht in • E._____ vom tt.mm.2019, • G._____ vom tt.mm.2019, • H._____ vom tt.mm.2019, • I._____ vom tt.mm.2019 und • J._____ vom tt.mm.2019, Artikel abrufbar unter ▪ … [Link zu Artikel C._____], ▪ … [Link zu Artikel C._____], ▪ … [Link zu Artikel F._____], ▪ … [Link zu Artikel F._____] und ▪ … [Link zu Artikel F._____], nachfolgende Wörter bzw. Sätze in allen ihren öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanken (elektronische Archive, E-paper, App, Twitter-Timeline, Facebook etc.), insbesondere der Websites E._____, G._____, H._____, I._____ und J._____, unkenntlich zu machen (löschen oder abdecken/schwärzen): a. Titel: "F._____" b. Lead: "Die K._____ steckte 16 Millionen über eine Tarnfirma in ein Bauprojekt ihres Gründers".

- 4 c. Absatz 1: "Die aargauische Sammelstiftung K._____ mit Sitz im L._____ steht im Verdacht, bei Geschäften mit Nahstehenden zu weit gegangen zu sein. Neue Dokumente legen nahe, dass heikle Liegenschaftsgeschäfte über eine Tarnfirma abgewickelt wurden. Seit mehreren Jahren beschäftigt K._____ kantonsübergreifend mehrere Aufsichtsstellen, die eidgenössische Oberaufsicht und die Justiz bis hin zum Bundesgericht". d. Absatz 2 und 3: "Mehrere Firmen von A._____ haben der K._____ Dienstleistungen verkauft. Einerseits sollte A._____ also die Interessen der Versicherten bei der K._____ vertreten, andererseits möchte er mit seinen Unternehmen Geld verdienen'. 'Es gibt Zweifel daran, dass A._____ die verschiedenen Interessen auseinanderhalten konnte". e. Absatz 5: "Doch A._____ sorgte dafür, dass die K._____ per Anfang 2014 von der Pensionskasse M._____ einen Rentnerbestand mit angesparten Vorsorgekapital von 40 Millionen Franken übernahm". f. Absatz 6: "Praktisch zeitgleich beschloss die K._____, mehr als 16 Millionen Franken in Bauprojekte der Familie A._____ in N._____ zu investieren. Hat die K._____ das Rentnerwerk übernommen, um flüssige Mittel für das Bauprojekt in N._____ zu beschaffen?" g. Absatz 8: "Dokumente zeigen aber, dass die O._____ in Tat und Wahrheit A._____ gehört. Die Dokumente sind von A._____ selbst unterzeichnete Vollmachten aus den Jahren 2013 bis 2015, mit denen er einen Geschäftspartner einsetzte, um das Unternehmen gegen aussen zu vertreten. Zudem liegen mehrere Protokolle von Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen vor, die den Sachverhalt ebenfalls bestätigen". h. Absatz 9: "Wollte A._____ mit einer Tarnfirma heikle Geschäfte der Pensionskasse K._____ mit Nahestehenden verheimlichen? Das würde rechtliche Fragen aufwerfen, da Geschäfte mit Nahestehenden gemäss Gesetz eigentlich transparent abgewickelt werden müssten". i. Zwischentitel: "Strafverfahren eröffnet' bzw. Strafverfahren gegen A._____ … eröffnet". j. Absatz 11: "Die Staatsanwaltschaft Aargau bestätigt allerdings, dass sie wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz zur beruflichen Vorsorge Strafverfahren gegen A._____ und sieben weitere Personen im Umfeld der K._____ eröffnet hat, um die Vorwürfe zu prüfen". k. Bild (Ausriss mit Privatadresse des Klägers).

- 5 - 3. Es sei die Beklagte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, nach Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 1 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft nachfolgende Berichtigung zu veröffentlichen: "Berichtigung" zum Beitrag "F._____" bzw. "C._____' Der am tt.mm.2019 [bzw. tt.mm.2019] in dieser Zeitung veröffentlichte Beitrag enthält Falschaussagen zur Person von Herrn A._____, die nachfolgend richtiggestellt werden: • Im Beitrag wurde behauptet, gegen A._____ sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Diese Aussage ist falsch. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bestätigte im November 2019, dass kein Verfahren gegen Herr A._____ geführt wurde. • Im Beitrag wurde behauptet, dass CHF 16 Mio. von der Pensionskasse K._____ in eine Gesellschaft geflossen seien, die A._____ gehörte und dass er diese Gesellschaft als Tarnfirma brauchte. Diese Aussagen sind falsch. A._____ war weder Inhaber, noch wirtschaftlicher Berechtigter dieser Gesellschaft; der Einsatz einer Tarnfirma entspricht nicht den Tatsachen. Tatsächlich hat diese Gesellschaft, welche einem Dritten gehörte, von der Pensionskasse K._____ zwei durch Grundpfand und Hinterlegung der Inhaberaktien gesicherte Darlehen über gesamthaft CHF 2 Mio. erhalten und nicht – wie im Beitrag behauptet – CHF 16 Mio. Die Darlehen wurden fristgerecht und verzinst an die Pensionskasse K._____ zurückbezahlt. • Im Beitrag wurde sodann behauptet, dass es Zweifel gebe, dass A._____ die eigenen Interessen als Unternehmer und jene der Versicherten auseinanderhalten konnte und die Pensionskasse K._____ (deshalb) heute ein Sanierungsfall sei. Dieser Zusammenhang entspricht nicht den Tatsachen. Tatsache ist, dass die Pensionskasse K._____ durch die Vergabe der vorstehend genannten Darlehen von CHF 2 Millionen – und nicht CHF 16 Millionen wie im Beitrag behauptet – keinen Schaden erlitt, da dieses Darlehen, wie vorstehend erwähnt, vollumfänglich und verzinst zurückbezahlt wurden. • Im Beitrag wurde der Eindruck erweckt, dass A._____ oder die P._____ GmbH im 2010 nicht über die nötigen finanziellen Mittel für das Bauprojekt N._____ verfügt hätten und es daher zu Verzögerungen gekommen sei. Noch im 2012 sei eine Investition in das Projekt N._____ für die Pensionskasse K._____ mangels der nötigen finanziellen Mittel kein

- 6 - Thema gewesen. A._____ habe dann mit der Übernahme des Rentnervorsorgewerks von der Pensionskasse M._____ für die nötigen 'flüssigen Mittel' gesorgt, damit die Pensionskasse K._____ mehr als CHF 16 Mio. über eine Tarnfirma in das Projekt N._____ investieren konnte. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Richtig ist, dass sich die Umsetzung des Bauprojektes wegen einer Einsprache um drei Jahre verzögert hat. Nach Erteilung der Baubewilligung hat die P._____ GmbH, welche jederzeit über die nötige finanzielle Liquidität verfügte, wie vertraglich vereinbart den Kaufpreis für das Grundstück bezahlt. Der im Beitrag hergestellte Zusammenhang zwischen der Übernahme des Rentnervorsorgewerks zur Beschaffung flüssiger Mittel zur Finanzierung des Projekts N._____ im Betrag von CHF 16 Mio. besteht nicht. • Im Beitrag wurde schliesslich behauptet, dass A._____ dafür gesorgt habe, dass von der Pensionskasse M._____ ein Rentnerbestand mit einem angesparten Vorsorgekapital von CHF 40 Mio. zur Pensionskasse K._____ wechselte und die Pensionskasse K._____ dafür einen zu hohen Preis bezahlt habe. Diese Behauptungen treffen nicht zu. Richtig ist, dass es der Stiftungsrat der Pensionskasse K._____ war, der diese Übernahme beschloss. ___ (Datum), Redaktion D._____ [bzw. E._____ bzw. G._____ bzw. H._____ bzw. I._____ bzw. J._____"] Die Berichtigung ist in der D._____ (Print, E-Paper, Online und App) auf der Frontseite der Rubrik "Wirtschaft" zu veröffentlichen sowie werktags während 12 Stunden (07:00 – 19:00) im oberen Teil (aktuelle Meldungen) der Homepages / Frontpages ▪ … [Link zu E._____] ▪ … [Link zu G._____] ▪ … [Link zu H._____] ▪ … [Link zu I._____] und ▪ … [Link zu J._____] 4a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Q._____ AG, … [Adresse], anzuweisen, den Artikel "C._____", veröffentlicht in der • D._____ vom tt.mm.2019 und im • E._____ vom tt.mm.2019

- 7 bzw. "F._____", veröffentlicht in • E._____ vom tt.mm.2019, • G._____ vom tt.mm.2019, • H._____ vom tt.mm.2019, • I._____ vom tt.mm.2019 und • J._____ vom tt.mm.2019, Artikel abrufbar unter ▪ … [Link zu Artikel C._____], ▪ … [Link zu Artikel C._____], ▪ … [Link zu Artikel F._____], ▪ … [Link zu Artikel F._____] und ▪ … [Link zu Artikel F._____], aus der Q._____ zu löschen. 4b. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Q._____ AG, … [Adresse], anzuweisen, im Artikel "C._____", veröffentlicht in der • D._____ vom tt.mm.2019 und im • E._____ vom tt.mm.2019 bzw. "F._____", veröffentlicht in • E._____ vom tt.mm.2019, • G._____ vom tt.mm.2019, • H._____ vom tt.mm.2019, • I._____ vom tt.mm.2019 und • J._____ vom tt.mm.2019, Artikel abrufbar unter ▪ … [Link zu Artikel C._____], ▪ … [Link zu Artikel C._____], ▪ … [Link zu Artikel F._____], ▪ … [Link zu Artikel F._____] und ▪ … [Link zu Artikel F._____],

- 8 nachfolgende Wörter bzw. Sätze unkenntlich zu machen (löschen oder abdecken/schwärzen). a. Titel: "F._____" b. Lead: "Die K._____ steckte 16 Millionen über eine Tarnfirma in ein Bauprojekt ihres Gründers". c. Absatz 1: "Die aargauische Sammelstiftung K._____ mit Sitz im L._____ steht im Verdacht, bei Geschäften mit Nahstehenden zu weit gegangen zu sein. Neue Dokumente legen nahe, dass heikle Liegenschaftsgeschäfte über eine Tarnfirma abgewickelt wurden. Seit mehreren Jahren beschäftigt K._____ kantonsübergreifend mehrere Aufsichtsstellen, die eidgenössische Oberaufsicht und die Justiz bis hin zum Bundesgericht". d. Absatz 2 und 3: "Mehrere Firmen von A._____ haben der K._____ Dienstleistungen verkauft. Einerseits sollte A._____ also die Interessen der Versicherten bei der K._____ vertreten, andererseits möchte er mit seinen Unternehmen Geld verdienen'. 'Es gibt Zweifel daran, dass A._____ die verschiedenen Interessen auseinanderhalten konnte". e. Absatz 5: "Doch A._____ sorgte dafür, dass die K._____ per Anfang 2014 von der Pensionskasse M._____ einen Rentnerbestand mit angesparten Vorsorgekapital von 40 Millionen Franken übernahm". f. Absatz 6: "Praktisch zeitgleich beschloss die K._____, mehr als 16 Millionen Franken in Bauprojekte der Familie A._____ in N._____ zu investieren. Hat die K._____ das Rentnerwerk übernommen, um flüssige Mittel für das Bauprojekt in N._____ zu beschaffen?" g. Absatz 8: "Dokumente zeigen aber, dass die O._____ in Tat und Wahrheit A._____ gehört. Die Dokumente sind von A._____ selbst unterzeichnete Vollmachten aus den Jahren 2013 bis 2015, mit denen er einen Geschäftspartner einsetzte, um das Unternehmen gegen aussen zu vertreten. Zudem liegen mehrere Protokolle von Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen vor, die den Sachverhalt ebenfalls bestätigen". h. Absatz 9: "Wollte A._____ mit einer Tarnfirma heikle Geschäfte der Pensionskasse K._____ mit Nahestehenden verheimlichen? Das würde rechtliche Fragen aufwerfen, da Geschäfte mit Nahestehenden gemäss Gesetz eigentlich transparent abgewickelt werden müssten". i. Zwischentitel: "Strafverfahren eröffnet" bzw. "Strafverfahren gegen A._____ … eröffnet".

- 9 j. Absatz 11: "Die Staatsanwaltschaft Aargau bestätigt allerdings, dass sie wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz zur beruflichen Vorsorge Strafverfahren gegen A._____ und sieben weitere Personen im Umfeld der K._____ eröffnet hat, um die Vorwürfe zu prüfen". k. Bild (Ausriss mit Privatadresse des Klägers). 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts für Schadenersatz-, Genugtuungs- und Gewinnherausgabeforderungen erfolgt." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 89 S. 72) 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 4'250.– wird vom Kläger nachgefordert. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 17'232.– zu bezahlen. 5. [Mitteilungssatz] 6. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (act. 87 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirkgerichts Zürich vom 1. März 2024 (Geschäfts-Nr. CG200035-L/U) aufzuheben, den Sachverhalt neu zu entscheiden und die Berufung im Sinne nachfolgender Erwägungen gutzuheissen.

- 10 - 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirkgerichts Zürich vom 1. März 2024 (Geschäfts-Nr. CG200035-L/U) aufzuheben und im Sinne der nachstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Der Beklagten und Berufungsbeklagten: (act. 103 S. 2): "1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. 2. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. März 2024 (Geschäfts-Nr. CG200035) sei zu bestätigen. 3. Der Berufungsbeklagten seien keine Kosten aufzuerlegen." Erwägungen: I. 1. Beim Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) handelt es sich um einen schweizerischen Unternehmer in den Bereichen Vorsorge, Immobilien und Finanzen (act. 2 Rz. 6 ff.). Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ist ein schweizerisches Medienunternehmen mit Sitz in R._____ (act. 2 Rz. 8 ff.; act. 11 Rz. 9 ff.). 2. Am tt.mm.2019 wurde in der D._____ ein Artikel mit dem Titel "C._____" des Journalisten S._____ veröffentlicht. Gleichentags erfolgte im E._____ die Veröffentlichung des Artikels mit dem Titel "F._____", am tt.mm.2019 schliesslich im G._____, in der H._____, im J._____ und in der I._____ (act. 4/25, act. 89 S. 12). 3. Der Kläger erblickte in der zitierten Berichterstattung eine Persönlichkeitsverletzung und machte am 3. Juni 2020 vor Vorinstanz eine Klage anhängig. Er machte geltend, der streitgegenständliche Beitrag vom tt.mm.2019 enthalte zahlreiche Falschaussagen sowie irreführende Aussagen und verletze deshalb grundlegende medienrechtliche Normen, namentlich Art. 28 ZGB und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Er beantragte mit seiner Klage die Feststellung der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und der Herabsetzung seiner wirtschaftlichen Stellung und seiner Geschäftsverhältnisse in unlauterer Weise. Weiter beantragte der Kläger die Lö-

- 11 schung des Beitrages aus allen öffentlich zugänglichen Datenbanken sowie die Veröffentlichung einer Berichtigung (act. 2 S. 2 ff. und Rz. 15). Die Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Abweisung der Klage soweit darauf einzutreten sei (act. 11 S. 2). 4. Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (act. 89 S. 12 ff.). Mit Urteil vom 1. März 2024 wies die Vorinstanz die Klage ab, soweit sie darauf eintrat (act. 82 = act. 89). 5. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 19. April 2024 Berufung (act. 87). Er rügt im vorliegenden Berufungsverfahren die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Gutheissung seiner Klagebegehren, eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz (act. 87 Rz. 8). 6. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde vom Kläger ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 90), welchen er am 26. August 2024 fristgerecht leistete (act. 92). Unter dem 24. September 2024 wurde Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schneeberger neu als Referentin eingesetzt und die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 95). Am 4. September 2024 sowie am 20. Januar 2025 erfolgten je eine Noveneingabe durch den Kläger (act. 93, act. 94/77-79d, act. 97 und act. 98/80a-80b). 7. Mit Referentenverfügung vom 11. September 2025 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung beschränkt auf die Frage der Passivlegitimation zu beantworten (act. 99). Die Beklagte erstattete ihre beschränkte Berufungsantwort am 1. Oktober 2025 (act. 103). 8. Unter dem 29. September 2025 reichte der Kläger eine weitere Noveneingabe zu den Akten (act. 101 und act. 102/81-82). Eine Noveneingabe der Beklagten datiert sodann vom 17. Dezember 2025 (act. 105 und act. 106/2). 9. Die Sache ist spruchreif.

- 12 - II. 1. Gegen das Urteil der Vorinstanz ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). 2. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-Spühler, 4. Auflage 2024, Art. 312 N 15; REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 3. Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO berücksichtigt.

- 13 - III. 1. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom 1. Oktober 2025, auf die Berufung des Klägers sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Berufung abzuweisen (act. 103 S. 2). 2. Zur Begründung ihres Antrages auf Nichteintreten bringt die Beklagte vor, die Rechtsbegehren in der Berufung vom 19. April 2024 seien höchst unklar (act. 103 Rz. 4 ff.). 2.1. In Rechtsbegehren Ziffer 1 werde im Wesentlichen beantragt, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, der Sachverhalt neu zu entscheiden und die Berufung gutzuheissen sei. Diese Elemente würden keine Information darüber enthalten, was der Kläger in der zweiten Instanz in Bezug auf die von ihm eingeklagte Medienberichterstattung konkret verlange. Insbesondere verkenne der Kläger die reformatorische Natur der Berufung; das von ihm in zweiter Instanz gestellte Rechtsbegehren sei in keiner Weise genügend bestimmt, um im Falle einer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden zu können. Die beantragte Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils bei Gutheissung bewirke nur, dass die Klageabweisung der ersten Instanz entfalle. Dies sei ein rein kassatorisches Begehren. Das zusätzliche Begehren des Klägers, es sei der Sachverhalt neu zu entscheiden, enthalte keine inhaltliche Information, da nicht gesagt werde, was Gegenstand oder Ziel eines solchen Entscheides über den Sachverhalt sein soll. Und wenn der Kläger schliesslich darum ersuche, die Berufung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen gutzuheissen, so fehle auch hier jegliche inhaltliche Information. Die Verweisung auf die Erwägungen in der Berufungsschrift sei ungenügend, da diese Erwägungen eigentlich die Begründung des Rechtsbegehrens enthalten sollten. Wenn aber kein inhaltliches Rechtsbegehren gestellt werde, so könne daran die Begründung der Berufung nichts ändern. Insgesamt liege somit kein Rechtsbegehren vor, dass im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden könne und genügend bestimmt wäre, um vollstreckbar sein zu können (act. 103 Rz. 6 f.).

- 14 - 2.2. Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 beantrage der Kläger im Wesentlichen, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Auch hier fehle jedoch jegliche Information, welche Wirkung der Kläger erzielen wolle (act. 103 Rz. 8). 2.3. Im Ergebnis liege kein Berufungsantrag vor, der besage, welche konkrete inhaltliche Rechtsfolge beantragt sei. Insbesondere werde nicht gesagt, ob der Kläger dieselben Rechtsbegehren wie vor der Vorinstanz, nur einen Teil dieser Rechtsbegehren, diese Rechtsbegehren in abgewandelter Form oder neue Rechtsbegehen stellen wolle. Damit sei das Rechtsbegehren in der Berufung zu unbestimmt, so dass darauf nicht einzutreten sei. Das Nichteintreten auf die Berufung sei nicht übertrieben formalistisch, da von einem anwaltlich vertretenen Kläger verlangt werden könne, im Rechtsbegehren in genügend bestimmter Form anzugeben, welche konkreten Forderungen er stellen wolle. Dies wäre im Übrigen auch notwendig, damit sie (die Beklagte) ihr rechtliches Gehör wahren könne (act. 103 Rz. 9). 3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Aus diesen Grundsätzen folgt demnach, dass der Berufungskläger grundsätzlich ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren tritt die Rechtsmittelinstanz nicht ein (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1). Der Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte Begehren steht jedoch das Verbot des überspitzten Formalismus entgegen. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Das Verbot des überspitzten Formalismus weist sodann einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (BGer 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3).

- 15 - 4. Der Beklagten ist grundsätzlich zuzustimmen, dass die Rechtsbegehren des Klägers im Berufungsverfahren mit Blick auf die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu unbestimmt und damit mangelhaft sind. Unter Berücksichtigung der seitens des Klägers vor Vorinstanz gestellten, konkreten Rechtsbegehren, des Entscheids der Vorinstanz und der entsprechenden Entscheidgründe sowie unter Berücksichtigung der in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsgründe ergibt sich durch Auslegung nichts anderes, als dass der Kläger mit der Berufung verlangt, seine vor Vorinstanz gestellten Anträge seien im Berufungsverfahren gutzuheissen und zum Urteil zu erheben. Es steht somit fest, was der Kläger mit seiner Berufung in der Sache verlangt. Es wäre daher im konkreten Fall überspitzt formalistisch, auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten. IV. 1. Passivlegitimation 1.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten fest, es sei unbestritten, dass Letztere zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung (damals als T._____ AG) Herausgeberin der Medientitel E._____ und D._____ war und bejahte ihre diesbezügliche Passivlegitimation (act. 89 S. 19). Betreffend die Medientitel G._____, H._____, J._____ und I._____ verneinte die Vorinstanz hingegen die Passivlegitimation der Beklagten (act. 89 S. 23). 1.2. Zur Begründung der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten betreffend die Medientitel G._____, H._____, J._____ und I._____ erwog die Vorinstanz zusammengefasst, aus der Verlegereigenschaft von U._____, dem Präsidenten der Beklagten, könne keine Passivlegitimation der Beklagten betreffend aller Publikationen bejaht werden. Zwar werde dieser im Impressum von H._____, G._____, I._____, E._____ und D._____ als Verleger bezeichnet, dass er jedoch Einfluss auf die inhaltliche Ausrichtung der einzelnen Medientitel genommen habe, sei nicht belegt und ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass er Vorsitzender des publizistischen Ausschusses der Beklagten gewesen sei. Schliesslich ergebe sich die Passivlegitimation der Beklagten hinsichtlich aller Publikationen auch nicht aus ih-

- 16 rer Eigenschaft als Konzerngesellschaft. Auch wenn der Begriff des Mitwirkens weit zu verstehen sei, bedürfe es zumindest einer Herausgebereigenschaft, was hinsichtlich der Beklagten nicht substanziiert dargetan worden sei (act. 89 S. 22 f.). 1.3. Der Kläger rügt in seiner Berufung, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Passivlegitimation der Beklagten für sämtliche betroffenen Medientitel den Sachverhalt verkannt bzw. formalistisch argumentiert. U._____ sei Verwaltungsratspräsident der Beklagten als Muttergesellschaft und Verwaltungsratspräsident der Tochtergesellschaften V._____ AG, W._____ AG und der AA._____ AG. Zudem sei er Miteigentümer aller genannten Gesellschaften. Weiter hätten Organe der Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels Einsitz im Verwaltungsrat der AB._____ AG gehabt und die heutige Verwaltungsratspräsidentin der AB._____ AG sei zudem Chefin von "T._____". Somit hätten Schlüsselpersonen der "T._____" Organstellung bei der Beklagten und sämtlichen beteiligten Tochtergesellschaften bzw. Unternehmen gehabt (act. 87 Rz. 33 f.). Darüber hinaus gelte als Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB nicht ausschliesslich ein aktives Handeln, sondern auch ein Gewährenlassen. Der streitgegenständliche Artikel sei in der D._____ veröffentlicht und dort lanciert worden. Die D._____ und damit die Beklagte habe den Artikel initiiert und dann über eigene Kanäle und Kanäle ihrer Tochtergesellschaften zwecks Erzielung von Reichweite gepusht. Mutmasslich habe die Beklagte ihre Töchter gar verpflichtet, den Artikel weiterzuverbreiten, mindestens aber habe sie diese gewähren lassen (act. 87 Rz. 35). Weiter bringt der Kläger vor, nach dem angefochtenen Entscheid müsste jede Tochter, die den identischen Artikel veröffentlicht, einzeln eingeklagt werden und die Töchter als je einzeln prüfungspflichtige Unternehmen in Bezug auf die Rechtskonformität der von ihr veröffentlichten Artikel auch über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, welche die Artikel unabhängig von der Mutter prüft. Das sei aber vorliegend nicht der Fall, vielmehr verfüge der Konzern für Mutter und Töchter über einen einzigen Rechtsdienst für medienrechtliche Fragen, auf welchen Rechtsdienst die Töchter vertrauen dürften und müssten (act. 87 Rz. 36).

- 17 - 1.4. Die Beklagte führt in ihrer beschränkten Berufungsantwort vom 1. Oktober 2025 aus, die Medientitel H._____, G._____, I._____ und J._____ seien nie von ihr herausgegeben worden (act. 103 Rz. 13). Zudem sei sie zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) Herausgeberin der betroffenen Zeitungen E._____, D._____, H._____, G._____, I._____ und J._____. Sie sei damit rechtlich nicht in der Lage, Löschungen und Berichtigungen an Berichten in diesen Zeitungen vorzunehmen. Somit sei sie für Beseitigungsbegehren nicht passivlegitimiert (act. 103 Rz. 21). Auf allfällige Feststellungsbegehren sei darüber hinaus von vornherein nicht einzutreten, weil es an einem Rechtsschutzinteresse fehle, wenn gleichzeitig auch Beseitigungsbegehren gestellt würden. Selbst wenn auf Feststellungsbegehren eingetreten würde, müsse geklärt werden, ob sie für den heute noch fortwirkenden Störungszustand durch den eingeklagten Artikel verantwortlich sei. Diese Frage sei zu verneinen, da sie - wie erwähnt - nicht Herausgeberin der streitgegenständlichen Medientitel sei und einen allfälligen fortbestehenden Störungszustand nicht verantworte. Sie sei somit auch für Feststellungsbegehren nicht passivlegitimiert (act. 103 Rz. 22). Mit Blick auf die konkreten Einwände des Klägers im Rahmen des Berufungsverfahrens führt die Beklagte aus, eine Mitwirkung im persönlichkeitsrechtlichen Sinne bedürfe einer konkreten Handlung. Der Kläger vermöge jedoch keine konkrete Handlung anzugeben, welche ihre behauptete Mitwirkung bei der Herausgabe der Zeitungen ihrer Tochtergesellschaften beweisen würde (act. 103 Rz. 25). Auch das Argument des "Gewährenlassens" gehe an der Sache vorbei, da die einzelnen Herausgeberinnen der streitgegenständlichen Medientitel alleine für den Inhalt verantwortlich seien. Der Umstand, dass ihnen die Muttergesellschaft der Gruppe bei konkreten Medienberichten nicht hineinrede, begründe noch keine Mitwirkung der Muttergesellschaft. Im Gegenteil unterstreiche der Umstand, dass die Muttergesellschaft in Bezug auf den streitgegenständlichen Bericht keinen Einfluss auf die Tochtergesellschaften genommen habe nur den Befund, dass die Muttergesellschaft diesbezüglich nicht mitgewirkt habe und somit auch nicht passivlegitimiert sei (act. 103 Rz. 26 f.). Schliesslich seien die einzelnen Herausgeberinnen je einzelne juristische Personen mit eigener Verantwortung für ihr Handeln. Der Umstand, dass sie zur glei-

- 18 chen Mediengruppe gehörten und diese über einen gemeinsamen Rechtsdienst verfügten, der für die verschiedenen Gruppengesellschaften tätig sei, ändere nichts an der Verantwortlichkeit der einzelnen juristischen Personen. Es gebe im Schweizerischen Gesellschaftsrecht kein Konzernrecht, welches die einzelnen Gruppenbzw. Tochtergesellschaften von ihrer Verantwortung enthebe und deren Rechte und Pflichten auf die Muttergesellschaft transferiere (act. 103 Rz. 28). 1.5. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Die Botschaft zu diesem Artikel führt hierzu aus, dass diese Umschreibung so weit wie möglich ausgelegt werden müsse. Demnach könnten alle Personen, die an einer Verletzung mitwirken, diese dulden oder begünstigen, auf der Beklagtenseite stehen, wobei es nicht nötig sei, dass die Beklagte ein Verschulden treffe. Denn das blosse Mitwirken führe bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen nicht bewusst sei oder nicht bewusst sein könne (Botschaft, BBl 1982 II 656 f.). Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass die Passivlegitimation nicht nur auf Personen beschränkt sei, die einen tatsächlichen Einfluss auf den Inhalt der Publikation ausüben (BGE 126 III 161 = Pra 90 (2001) Nr. 80). Bei einer Verletzung durch die Presse oder ein anderes Medienunternehmen sei es möglich, wahlweise den Autor eines Beitrages im redaktionellen Teil der Zeitung oder den Autor eines Inserates, den verantwortlichen Redaktor, den Zeitungsverleger oder unter Umständen jemand anderen, der an der Verbreitung der Zeitung beteiligt gewesen ist, ins Recht zu fassen (BGE 113 II 213 = Pra 76 (1987) Nr. 261). 1.6. Der Kläger argumentiert, die Beklagte als Muttergesellschaft sei für die Persönlichkeitsverletzungen durch ihre Töchter passivlegitimiert (act. 87 Rz. 33-37). 1.6.1. Unbestritten war bereits vor Vorinstanz, dass G._____ und die H._____ von der V._____ AG und die I._____ von der W._____ AG (damals noch I._____ AG) herausgegeben wurden und es sich bei der V._____ AG und der W._____ AG um eine Tochtergesellschaft der Beklagten handelte. Ebenso unbestritten war, dass der J._____ durch die AB._____ AG herausgegeben wurde, an welcher die Beklagte zu 50 % beteiligt war (act. 2 Rz. 8 ff.; act. 89 S. 22). Weiter ist die klägerische Darstellung zutreffend, wonach U._____ zum relevanten Zeitpunkt Verwaltungs-

- 19 ratspräsident der Beklagten, der V._____ AG, der W._____ AG sowie der AA._____ AG war (act. 4/7, act. 4/13, act. 4/15) und AC._____ sowie AD._____ Verwaltungsratsmitglieder sowohl bei der Beklagten als auch bei der AB._____ AG waren (act. 4/7 und act. 4/14). Die klägerischen Behauptungen sind demnach in dieser Hinsicht zutreffend. 1.6.2. Zutreffend ist weiter die Behauptung des Klägers, wonach gemäss BGE 141 III 513 E. 5.3.2 nicht nur ein aktives Handeln, sondern auch ein Gewährenlassen als Mitwirkung im Sinne von Art. 28 ZGB gilt (vgl. act. 87 Rz. 35). Insgesamt ist somit der Begriff des "Mitwirkens" gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB so weit wie möglich auszulegen. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände vom Grundsatz der juristischen Selbständigkeit jeder einzelnen Gesellschaft, wonach unter besonderen Umständen die Muttergesellschaft für das Handeln der Tochtergesellschaft haftbar gemacht werden kann (vgl. BGE 123 III 220 E. 4. e; BGE 120 II 331 E. 5.a; BGE 124 III 297; BSK OR II-Gericke/Häusermann/Waller, Art. 754 N46 ff.; vgl. insbesondere auch Fahrländer, Konzerndeliktrecht, Zürich/Genf 2024, Rz. 1052 ff.) zu beachten. 1.6.3. Unter Berücksichtigung, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Publikation des streitgegenständlichen Artikels Holding-Mutter sämtlicher beteiligter Verlage gewesen war, der personellen Verknüpfungen der einzelnen Medienunternehmen mit der Muttergesellschaft sowie unter Berücksichtigung, dass der streitgegenständliche Artikel von den betreffenden Medienunternehmen G._____, I._____, H._____ und J._____ wortwörtlich und unter Verwendung derselben (Zwischen- )titel und derselben Fotos übernommen und publiziert wurde und schliesslich einzig der Rechtsdienst der Beklagten die Rechtskonformität des von den Töchtern veröffentlichten Artikels prüfte und sich die Töchter auf diese Prüfung verlassen mussten, ergibt sich, dass die Beklagte als Muttergesellschaft dies zumindest geduldet und damit im Sinne von Art. 28 Abs.1 ZGB mitgewirkt hatte. 1.6.4. Die Passivlegitimation der Beklagten für die Medientitel der G._____, I._____, H._____ und J._____ ist damit entgegen der Vorin-stanz zu bejahen.

- 20 - 2. Persönlichkeitsverletzung 2.1. Grundlagen 2.1.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz unterlässt es zu definieren, welche Persönlichkeitsgüter durch Art. 28 Abs. 1 ZGB geschützt werden und überlässt die Qualifikation stattdessen Lehre und Rechtsprechung. Fest steht, dass eine Verletzung der Persönlichkeit namentlich dann vorliegt, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 106 II 92 E. 2a; 111 II 209 E. 2; 129 III 715 E. 4.1). 2.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist stets in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Es können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile die Persönlichkeit verletzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist. Es genügt, dass die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (BGer 5A_658/2014 E. 8.2. m.w.H.). 2.1.3. Im Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, beim Kläger als Opfer, während der Beklagte als Urheber der Verletzung die Tatsachen dafür beweisen muss, die das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliessen (BGE 136 III 410 E. 2.3; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2.). 2.1.4. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Artikels zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers ab-

- 21 gestellt werden (BGE 132 III 641 E. 3.1). Dabei gilt, wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 89 S. 25 f.), dass Leser einen Medienartikel häufig nicht ganz durchlesen, sondern sich auf Schlagzeilen, Unter- und Zwischentitel oder Bildlegenden konzentrieren. Es können somit auch einzelne Bestandteile eines Medienartikels für sich alleine betrachtet persönlichkeitsverletzend sein, soweit nach allgemeiner Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass die fraglichen Elemente losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen werden (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O, Rz. 859). 2.2. Leserschaft und Wahrnehmungshorizont 2.2.1. Die Vorinstanz gab den streitgegenständlichen Artikel in ihrem Entscheid in voller Länge wieder (act. 89 S. 28 ff.) und erwog, es werde mangels Klarheit der klägerischen Behauptungen davon ausgegangen, der Artikel sei einerseits als Druckerzeugnis in der D._____ und andererseits online publiziert worden. Die Onlineartikel seien hinter einer Paywall, mithin nur mit einem entsprechenden Abonnement zugänglich, veröffentlicht worden (act. 89 S. 31). Weiter folgerte die Vorinstanz, bei der D._____ handle es sich um klassische Sonntagspresse, die sich mit einem breiten Themenspektrum an ein breites und tendenziell gebildetes Publikum richte, wobei es sich bei der Leserschaft des Wirtschaftsteils zwar nicht um ein Fachpublikum, jedoch um ein solches mit besonderer Affinität zu Wirtschaftsfragen handle. Auch für die anderen Bezahlmedien der B._____ AG könne von einer kritischen Durchschnittsleserschaft ausgegangen werden, von welcher ein aufmerksames Wahrnehmen erwartet werden könne. Die Beklagte müsse somit nicht von einem beschränkten Wahrnehmungshorizont ihrer Leserschaft ausgehen und sich auch nicht Lesearten entgegenhalten lassen, welche nicht beabsichtigt gewesen seien. Zusammengefasst sei deshalb davon auszugehen, dass der durchschnittliche Leser der beiden relevanten Medientitel den Artikel aufmerksam und als Ganzes lese (act. 89 S. 32). 2.2.2. Der Kläger rügt die vorinstanzlichen Erwägungen als elitär und deplatziert und behauptet, für die Frage der Persönlichkeitsverletzung sei einzig relevant, ob der streitgegenständliche Artikel von einer grossen Leserschaft gelesen werden könne. Die Vorinstanz unterstelle der Leserschaft von frei zugänglichen Medien ei-

- 22 nen beschränkteren Wahrnehmungshorizont als jenen von Bezahlmedien bzw. der Leserschaft von D._____ und E._____. Schliesslich widerspreche die Vorinstanz bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn sie davon ausgehe, ein Bezahlmedium werde als Ganzes und aufmerksam durchgelesen (act. 87 S. 7 f.). 2.2.3. Dem Kläger ist insofern zuzustimmen, als es für die Frage der Persönlichkeitsverletzung nicht relevant sein kann, ob eine solche in einem Bezahlmedium oder einem frei zugänglichen Medium stattfindet. Relevant ist – wie vom Kläger dargelegt – einzig, dass eine grosse Anzahl Leser den streitgegenständlichen Artikel lesen können. Dies war vorliegend, angesichts des Erscheinens des Artikel in den genannten Medien klar der Fall. Massgebend für die Beurteilung einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung ist schliesslich – wie vorstehend dargelegt – der Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittslesers der betreffenden Medienerzeugnisse. 2.2.4. Wie die Durchschnittsleserschaft eine Äusserung versteht, ist gemäss Bundesgericht keine Tatsachenfeststellung, sondern eine Rechtfrage bzw. eine ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (BGE 147 III 185 E. 4.2.3). Dem Gericht kommt bei der Beurteilung, wie die Durchschnittsleserschaft einen Medienbericht versteht bzw. verstehen muss, ein Ermessenspielraum zu (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 7.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bestimmung der Durchschnittsleserschaft ist zunächst das Medium, in welchem der streitgegenständliche Artikel erscheint. Mit der Vorinstanz dürfte der Durchschnittsleser von D._____ und E._____ sowie den weiteren Medien ein anderer sein, als jener eines besonderen Fachmagazins oder einer Online- Newsseite. Dies nicht aufgrund der Frage, ob für einen Zugriff bezahlt werden muss, sondern aufgrund des angesprochenen Publikums. Hinsichtlich der Durchschnittsleserschaft der D._____ und des E._____s sowie der weiteren hier interessierenden Medien kann festgehalten werden, dass es sich bei diesen Medien um klassische Tages- bzw. Wochenpresse handelt, welche sich mit einer breiten Auswahl an Themen an ein breit gestreutes und interessiertes Publikum richtet, welches in der Tendenz als gebildet und sprachlich versiert gelten mag (vgl. dazu auch

- 23 - OG ZH LB230038 vom 12. Dezember 2023 betreffend die Durchschnittsleserschaft der NZZ). 2.2.5. Weiter ist dem Kläger betreffend die Wahrnehmung der streitgegenständlichen Berichterstattung insofern zuzustimmen, als dass entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leserschaft, unabhängig davon ob sie für den Konsum des entsprechenden Medientitels bzw. -beitrages bezahlen musste, den Artikel als Ganzes aufmerksam durchgelesen hatte. Es wird jedoch bei der Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung darauf einzugehen sein, ob einzelne Passagen und Bestandteile des Artikels oder der Artikel in seiner Gesamtheit eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. In diesem Zusammenhang sind die vorinstanzlichen Erwägungen immerhin insofern zutreffend, als davon ausgegangen werden kann, dass bei der sich für Wirtschaftsthemen interessierten Leserschaft aufgrund der Titel- und Untertitelsetzung das Interesse geweckt wurde und diese darauf den streitgegenständlichen Artikel gelesen haben dürfte. Klar ist jedoch auch, dass längst nicht die ganze Leserschaft der betreffenden Medien den Artikel gelesen und zur Kenntnis genommen haben wird. 2.3. Beurteilung 2.3.1. Der Kläger berief sich bereits vor Vorinstanz darauf, der streitgegenständliche Medienbericht gebe vor, sich mit der K._____ Pensionskasse zu beschäftigen, befasse sich jedoch in Tat und Wahrheit mit seiner Person. Der Artikel werfe ihm vor, (1) er sei Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigter an der als Tarnfirma bezeichneten O._____ AG gewesen und (2) habe diese Firma zur Finanzierung seines Bauprojekts zulasten der Versicherten der K._____ Pensionskasse eingesetzt und CHF 16. Mio. bzw. mehrere Millionen in dieses Bauprojekt N._____ gesteckt sowie (3) persönliche Interessen mit jenen der K._____ Pensionskasse bzw. deren Versicherten vermischt. Weiter halte der Artikel fest, (4) gegen ihn sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Dabei handle es sich um Falschaussagen (act. 2 Rz. 17 und Rz. 56; act. 28 Rz. 11 f.). Im Rahmen seiner Berufungsschrift modifizierte der Kläger seinen Standpunkt zu den ihm durch den streitgegenständlichen Artikel unterstellten Vorwürfen leicht (act. 87 Rz. 40), ohne darzulegen, inwiefern er zu dieser Anpassung gelangte. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der Kläger die

- 24 vorstehend zitierten Passagen als unwahr und damit persönlichkeitsverletzend versteht. 2.3.2. Davon ging offensichtlich auch die Vorinstanz aus. Ohne dies ausdrücklich festzustellen bzw. im Detail zu erörtern, ging die Vorinstanz offenkundig davon aus, der streitgegenständliche Artikel verletze die Persönlichkeit des Klägers im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB. Punktuell folgerte die Vorinstanz, mit den Ausführungen im Bericht sei eine Schmälerung des gesellschaftlichen und beruflichen Ansehens des Klägers verbunden (act. 89 S. 38). Diese zumindest sinngemäss getätigte Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. 2.3.3. Dem Kläger wird mit dem streitgegenständlichen Artikel für den Durchschnittsleser erkenn- und wahrnehmbar sowie zusammengefasst vorgeworfen, unsauber "gewirtschaftet" zu haben, indem er Transaktionen unter Zuhilfenahme einer Tarnfirma und zu seinen Gunsten getätigt und dabei persönliche Interessen und solche der K._____ Pensionskasse bzw. ihrer Versicherten vermischt habe. Weiter wurde dem Durchschnittsleser vermittelt, dass (in diesem Zusammenhang) gegen den Kläger ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Indem dem Kläger somit ein unsauberes, intransparentes und verantwortungsloses Geschäftsgebaren zwecks Verfolgung eigener finanzieller Interessen und zulasten von Vorsorgeversicherten vorgeworfen wurde, erfolgte – unabhängig von einer strafrechtlichen Beurteilung – zweifelsfrei eine Schmälerung und empfindliche Herabsetzung seines beruflichen und gesellschaftlichen Ansehens. Der streitgegenständliche Artikel verletzt somit seine Ehre bzw. seine Persönlichkeit. 2.3.4. Die Parteien wie auch die Vorinstanz konzentrierten sich in ihren Vorbringen bzw. ihrem Entscheid auf die Frage der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung und damit auf die Auseinandersetzung mit möglichen Rechtfertigungsgründen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB (act. 2, act. 11, act. 28, act. 33 und act. 89 33 ff.). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Auseinandersetzung mit den vorstehend erwähnten und vom Kläger als falsch bzw. unwahr bezeichneten Aussagen im streitgegenständlichen Medienbericht.

- 25 - 3. Verdachtsberichterstattung / Unschuldsvermutung 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Der Kläger lässt im Berufungsverfahren geltend machen, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit Bezug auf den streitgegenständlichen Artikel detailliert mit der Unschuldsvermutung auseinanderzusetzen und die Regeln der Verdachtsberichterstattung korrekt anzuwenden. Die Vorinstanz habe den Begriff "Unschuldsvermutung" lediglich zwei Mal im gesamten Urteil angewendet und namentlich lediglich ausgeführt, der streitgegenständliche Artikel enthalte den Satz, es gelte die Unschuldsvermutung. Eine derartige Floskel sei im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungenügend, wenn der mediale Bericht vorverurteilend sei. Gemäss BGE 116 IV 31 E. 5 könne an jeder Stelle, an welcher der Verdacht einer Straftat erwähnt werde, nur eine Formulierung zulässig sein, welche hinreichend deutlich mache, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handle. Die Vorgaben seien beim streitgegenständlichen Text nicht eingehalten. Vielmehr zeige die Textanalyse, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen vorverurteilenden Passagen und Relativierungen bestehe (act. 87 Rz. 26 ff. und Rz. 38 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz setzte sich nicht im Besonderen mit der Verdachtsberichtserstattung und der Unschuldsvermutung auseinander, nahm in ihren Erwägungen jedoch immer wieder Bezug darauf. So hielt sie namentlich fest, der Kläger habe es hinzunehmen, wenn seine Geschäftstätigkeit kritisch beleuchtet werde, da er bei der K._____ Pensionskasse eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse ausgeübt habe. Die wirtschaftsjournalistische Berichterstattung über blosse Verdachtsmomente sei vor dem erwähnten Hintergrund somit gerechtfertigt, solange der Autor klarstelle, dass es sich nur um einen Verdacht handle. Dies habe die Beklagte getan, indem sie bereits im (Online-)Titel bzw. im Lead der D._____ geschrieben habe, dass (nun) gegen die Pensionskasse – und nicht gegen den Kläger – ermittelt werde bzw. dass ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Die gewählten Formulierungen, die Sammelstiftung K._____ stehe im Verdacht, bei Geschäften mit Nahestehenden zu weit gegangen zu sein und neue Dokumente würden nahelegen, dass heikle Geschäfte über eine Tarnfirma abgewickelt worden seien, stellten klar, dass es sich um blosse Verdachtsmoment handle. Den vom Kläger erwähnten Anforderungen

- 26 an die Verdachtsberichterstattung sei damit Genüge getan (act. 89 S. 39 f.). Im Zusammenhang mit der O._____ AG sei geschrieben worden, es stelle sich die Frage, ob der Kläger mit diesem Vorgehen heikle Geschäfte der K._____ Pensionskasse mit ihm Nahestehenden habe verheimlichen wollen. Es werde auf Transparenzvorschriften gemäss BVG verwiesen und darauf, dass der Kläger dazu keine Stellung genommen habe. Abschliessend werde auf die Unschuldsvermutung hingewiesen. Diese Fragen und Hinweise müssten laut Vorin-stanz vor dem Hintergrund, dass der Kläger dem Journalisten S._____ trotz mehrmaligem Nachfragen keine ausreichende Antwort habe geben können, erlaubt sein. Der Kläger sei von S._____ vor der Veröffentlichung des Artikels mit den Ergebnissen der Recherche konfrontiert worden, habe sich jedoch ausser Stande gesehen, diese zu kommentieren. Es sei zudem im streitgegenständlichen Artikel klar erkennbar, auf welche Fakten sich der Verdacht der nicht offengelegten Geschäfte mit Nahestehenden stütze (act. 89 S. 52 ff.). Was den Lead betreffe, müsse eine zugespitzte Formulierung erlaubt sein, sofern diese sich auf Tatsachenvorbringen im Artikel stütze. Insofern könne der Lead nicht isoliert beurteilt werden. Bereits der Titel bzw. der Lead stellten unmissverständlich klar, dass es sich dabei nicht um Bewiesenes, sondern um einen im Ermittlungsstadium befindlichen Verdacht handle. Zudem sei im Artikel dargelegt, weshalb die K._____ Pensionskasse verdächtigt werde, heikle Liegenschaftengeschäfte über eine in Tat und Wahrheit dem Kläger gehörende Firma abgewickelt zu haben. Die Wortwahl im Artikel verdeutliche, dass es sich nicht um einen abschliessend untersuchten Vorwurf, sondern um einen begründeten Verdacht handle. Die Beklagte habe somit nicht bloss pro forma auf die Unschuldsvermutung hingewiesen, gehe doch aus dem besagten Artikel klar hervor, dass es sich erst um einen begründeten Verdacht handle (act. 89 S. 55 ff.). 3.1.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Publikation von unwahren Tatsachen ist demgegenüber grundsätzlich widerrechtlich im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB. Davon abzugrenzen ist die Verdachtsberichterstattung, welche hauptsächlich im Zusammen-

- 27 hang mit strafbarem Verhalten erfolgt und nunmehr auch für die Berichterstattung über den Verdacht von rechtswidrigen Verhältnissen in privatrechtlichen Organisationen zumindest sinngemäss zur Anwendung kommt (OG ZH LB230039 vom 12. Dezember 2023, E. 5.2.2; BGer 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 E. 5 f.). Gleiches muss auch für eine Berichterstattung im Zusammenhang mit der Verwaltung von Pensionskassengeldern bzw. im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlich regulierten Tätigkeiten gelten. Handelt es sich demnach bloss um den Verdacht oder um eine Vermutung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Gerichts noch offen ist. Massgebend ist auch in diesem Zusammenhang stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck. Von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist zudem abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte (BGer 5A_56/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3.2; BGE 126 III 305 E. 4b/aa). Ausschlaggebend ist somit, ob eine Äusserung, so wie der Medienbericht sie wiedergibt, im Verständnis der durchschnittlichen Leserschaft einer Vorverurteilung gleichkommt, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt. Auch dabei kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2025 E. 7.2.2), wobei sich die Kammer bei der Ermessensüberprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und ihr Ermessen nicht einfach anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. 3.1.4. Handelt es sich bei der Berichterstattung um einen blossen Verdacht oder eine Vermutung, so ist nicht zu verlangen, dass das Medienunternehmen die Verdachtsgründe als wahr zu beweisen hat. Besonders an der Berichtung eines Verdachts oder einer Vermutung ist gerade der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Berichtserstattung noch nicht feststeht und auch noch nicht festgestellt werden kann, ob die behauptete Tatsache wahr ist oder nicht. Würde bei der Verdachtsberichtserstattung ein Wahrheitsbeweis gefordert, könnte über einen Verdacht nur berichtet werden, wenn dieser in einem späteren Gerichtsverfahren bewiesen würde. Dies

- 28 widerspricht dem allgemeinen Informationsbedürfnis und dem Auftrag der Presse (OG ZH LB230039 vom 12. Dezember 2023, E. 5.5.5). 3.2. Würdigung 3.2.1. Vorstehende Ausführungen zur Verdachtsberichterstattung bedeuten übertragen auf den vorliegenden Fall, dass es seitens der Vorinstanz zu überprüfen galt, ob die Leserschaft die im Bericht geschilderten Umstände und Vorgänge als wahre feststehende Tatsachen oder als unbewiesene Vermutungen auffassen musste. Eine solche detaillierte Auseinandersetzung bzw. Differenzierung fehlt im vorinstanzlichen Entscheid. Dies dürfte jedoch zumindest teilweise darauf zurückzuführen sein, dass auch der Kläger im bezirksgerichtlichen Verfahren keine klare Unterscheidung zwischen angeblich unwahren Tatsachenbehauptungen bzw. Falschaussagen und der Berichtung von Verdachtsumständen machte, sondern sich hauptsächlich mit der Frage, der (Un-)wahrheit der Aussagen auseinandersetzte (act. 2, act. 28). 3.2.2. In seiner Berufungsschrift nun macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit der Verdachtsberichterstattung bzw. der Unschuldsvermutung auseinanderzusetzen. Dabei unterlässt es der Kläger indes, sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (act. 87 Rz. 26 ff. und Rz. 38 f.). Die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe den Begriff der Unschuldsvermutung lediglich zwei Mal en passant erwähnt (act. 87 Rz. 26), stellt keine begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen dar, sondern kommt einer pauschalen Kritik gleich. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, weshalb die Durchschnittsleserschaft die geschilderten Verdachtsgründe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen als unwiderlegbare Tatsache hätte auffassen sollen. Auf die klägerischen Einwände ist somit nicht weiter einzugehen. Schliesslich gilt festzuhalten, dass aufgrund der Häufigkeit und der Verwendung von Begrifflichkeiten nicht geschlossen werden kann, inwiefern die Vorinstanz die vorstehend erwähnten Kriterien der Verdachtsberichterstattung würdigte. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch die klägerische Textanalyse des streitgegenständlichen Artikels und die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach lediglich an zwei Stellen hinreichend deutlich darauf aufmerksam gemacht worden

- 29 sein soll, dass es sich um die Wiedergabe eines Verdachtes handle (act. 87 Rz. 30). Auch in diesem Zusammenhang versucht der Kläger alleine aufgrund von Begrifflichkeiten einen Schluss zu ziehen, ohne zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung, ob eine zulässige Verdachtsberichterstattung vorliegt, der Gesamteindruck des Durchschnittslesers massgebend ist und ohne sich damit auseinanderzusetzen, welche Konsequenz eine zulässige oder eine unzulässige Verdachtsberichterstattung nach sich ziehen würde. Die klägerische Rüge, wonach die Vorinstanz die Regeln der Verdachtsberichterstattung unberücksichtigt liess, zielen nach dem Gesagten somit ins Leere. 3.2.3. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt es Folgendes festzuhalten: Unter Berücksichtigung der Perspektive und Wahrnehmung der Durchschnittsleserschaft der D._____ und des E._____ befasst sich der streitgegenständliche Artikel einerseits mit der K._____ Pensionskasse und andererseits mit dem Unternehmer A._____, dem Kläger. Dabei stellt der Artikel klar, in welchem Verhältnis der Kläger zur K._____ Pensionskasse stand, nämlich, dass er diese gründete und in der Zeit von Mitte 2012 bis April 2014 deren Geschäftsführer war. In der Folge wurde im interessierenden Medienbericht die Vermutung geäussert, der Kläger bzw. die von ihm geführte K._____ Pensionskasse habe Geschäfte mit Nahestehenden getätigt und dabei Transparenzvorschriften verletzt. Weiter schilderte der Artikel den Verdacht, im Zusammenhang mit den getätigten Geschäften könnte ein strafbares Verhalten seitens der K._____ Pensionskasse, des Klägers oder weiterer Personen im Umfeld der K._____ Pensionskasse vorliegen (act. 4/25). Den vorstehenden Erwägungen folgend handelt es sich somit mit Blick auf die im Bericht aufgeführten Begebenheiten um eine Verdachtsberichterstattung im vorstehend erwähnten Sinn, wobei sich der Verdacht auf die Verletzung von Transparenzvorschriften sowie auf mögliche damit in Zusammenhang stehende strafbare Verhaltensweisen richtet. Konkret wird der Verdacht geäussert, bei der geschäftlichen Tätigkeit seien Transparenzvorschriften verletzt worden und es sei in diesem Zusammenhang zu einem strafbaren Verhalten gekommen. Aufgrund des Gesamteindruckes, welcher der Artikel der Durchschnittsleserschaft vermittelt, als auch aufgrund einzelner Passagen sowie Titelsetzung und Leads, mussten diese im Artikel geschildeten Umstände nicht als wahre bzw. bewiesene Begebenheiten aufgefasst, sondern als mögliche,

- 30 noch abzuklärende verdächtige Umstände wahrgenommen werden. Dies ergibt sich klar und deutlich aus den gewählten Formulierungen wie "steht im Verdacht", "legen nahe", "es gibt Zweifel daran" sowie der Tatsache, dass ein Teil der Vorhalte als Fragen formuliert wurden. Entgegen dem Kläger wird jeder Verdachtsmoment in stilistischer wie auch tatsächlicher Art und Weise geschildert, aus welcher klar hervorgeht, dass es sich nicht um bewiesene Feststellungen handelt. Etwas anderes kann weder der Leserschaft noch der Beklagten unterstellt werden. In dem Sinne ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie zum Schluss gelangt, die Regeln der Verdachtsberichterstattung seien im streitgegenständlichen Artikel eingehalten und befolgt worden. Von einer der Unschuldsvermutung zuwiderlaufenden Vorverurteilung hinsichtlich der Verletzung von Transparenzvorschriften oder eines strafbaren Verhaltens ist aufgrund der Wortwahl und des Verständnisses der Durchschnittsleserschaft demnach nicht auszugehen. 3.2.4. Der Kläger rügt schliesslich, die Beklagte habe es unterlassen, ihre Informanten auf deren Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit hin zu überprüfen, was die Vorinstanz kommentarlos akzeptiert habe. Die Vorinstanz habe es in diesem Zusammenhang unterlassen, den Kläger, die von diesem angebotenen Zeugen sowie den Journalisten S._____ zu befragen (act. 87 Rz. 46 f.). Zutreffend ist, dass von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung abzusehen ist, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss und je schwerer sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich die Vermutung später nicht bestätigen sollte (BGE 126 III 305 E. 4b/aa). Ob publizierbares Material vorliegt, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall zu beantworten. Die journalistische Sorgfaltspflicht und das Gebot der Fairness gebieten es, dass in der Regel nur Informationen von bekannten Quellen veröffentlicht, unbestätigte Meldungen als solche bezeichnet und Betroffene vor der Publikation angehört werden (vgl. Richtlinien des Schweizerischen Presserates). Eine weitergehende Prüfpflicht, die bekannten Quellen und ihre Beziehung zur betroffenen Person akribisch zu durchleuchten, verlangt weder das Fairnessgebot noch die journalistische Sorgfaltspflicht (OG ZH LB230039 vom 12. Dezember 2023, E. 5.6.3.).

- 31 - Die Beklagte bzw. der Journalist S._____ stützte sich in der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht in erster Linie auf Aussagen von Drittpersonen, sondern auf Dokumente. Dabei deklarierte er, um was für Dokumente es sich handelt, namentlich nannte er interne Untersuchungsberichte und Gutachten, Sitzungsprotokolle des Stiftungsrates bzw. von Verwaltungsratssitzungen und Generalversammlungen sowie Vollmachten (act. 4/25). Über welche Personen oder Quellen er zu diesen Unterlagen gelangte, lässt sich dem Artikel nicht entnehmen, jedoch musste dies auch nicht offengelegt werden. Für die durchschnittliche Leserschaft war ohne Weiteres ersichtlich, dass der im Artikel geäusserte Verdacht der Verletzung von Transparenzvorschriften oder eines strafbaren Verhaltens auf Unterlagen gründete, welche dem Journalisten vorlagen. Insoweit stützte sich der Artikel nicht auf anonyme Quellen oder vage Beschreibungen von möglicherweise involvierten Personen, weshalb auch kein Anlass besteht, an der Seriosität der Recherche und der Geeignetheit der Unterlagen zur Begründung der Verdachtsmoment zu zweifeln. Der Kläger hat es denn auch unterlassen, sich damit konkret auseinanderzusetzen oder darzutun, inwiefern ein Abstellen auf diese Unterlagen unseriös oder unbegründet gewesen sein soll (act. 87 Rz. 46 f.). Unklar bleibt in diesem Kontext auch, für welche Behauptungen der Kläger moniert, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, ihn, den Journalisten S._____ oder weitere Zeugen zu befragen. 3.2.5. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern das Fairnessgebot gewahrt worden sei, indem der Journalist S._____ den Kläger vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Medienberichts mit seinen Recherchen konfrontiert hatte, dieser es jedoch trotz anwaltlicher Vertretung und Unterstützung eines Kommunikationsbeauftragten unterlassen habe, sich dazu zu äussern bzw. Stellung zu nehmen (act. 89 S. 52 und S. 56 f.). Dies wird vom Kläger in seiner Berufung nicht beanstandet, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist. 3.2.6. Nach dem Gesagten wurden die Regeln der Verdachtsberichterstattung dort eingehalten, wo der Artikel Verdachtsmomente äusserte. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor. Eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist somit in diesem Zusammenhang – vorbehältlich der abschliessenden Interessen-

- 32 abwägung (vgl. nachstehend Erw. III. 5.) – nicht auszumachen. Betreffend die im Rahmen der Verdachtsberichterstattung geschilderten Umstände muss schliesslich – wie vorstehend ausgeführt (vgl. vorstehend Erw. III. 3.1.4.) – kein Wahrheitsbeweis geführt werden. 4. Widerrechtlichkeit / Wahrheitsbeweis 4.1. Grundlagen 4.1.1. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Demgegenüber ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 f. mit Hinweisen). Freilich lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie in ihrem Ansehen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabgesetzt erscheint (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; 129 III 49 E. 2.2). 4.1.2. Wie vorstehend dargelegt, entfällt ein allfälliger Wahrheitsbeweis im Zusammenhang mit geäusserten Verdachtselementen. Wird über den Verdacht einer strafbaren oder einer zivil- oder öffentlich-rechtlich vorwerfbaren Verhaltensweise berichtet und werden die Regeln der Verdachtsberichterstattung befolgt, so stellt dies in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung dar, sofern auch die eigentliche Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen bzw. des Informationsauftrages der Presse ausfällt. Wird in einem Medienbericht hingegen über Tatsachen und Umstände berichtet, welche nach dem Verständnis der Durchschnittsle-

- 33 serschaft als feststehendes und erwiesenes Faktum verstanden werden, so steht der beklagten Partei die Möglichkeit offen, den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Stellt sich eine behauptete Tatsache als wahr heraus, so ist diese vorbehältlich vorzitierter Ausnahmen nicht widerrechtlich. Die Beweislast für die Wahrheit einer geschilderten Tatsache obliegt der beklagten Partei (BGE 136 III 410 E. 2.3). 4.2. Würdigung 4.2.1. Wie bereits vorstehend dargelegt, wird im streitgegenständlichen Medienbericht der Verdacht geäussert, die Pensionskasse K._____ bzw. der Kläger könnten Transparenzvorschriften verletzt sowie sich strafrechtlich relevant verhalten haben. Ob effektiv Transparenzvorschriften verletzt wurden oder strafrechtliche Verfehlungen vorliegen, ist nicht mittels Wahrheitsbeweis zu ergründen, da es sich nicht um feststehende Tatsachen, sondern um geäusserte Vermutungen handelte, welche auch als solche wahrgenommen wurden (vgl. vorstehend Erw. III. 3.). Dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind demnach nur Tatsachen, welche vom Durchschnittsleser auch als solche feststehende Fakten wahrgenommen werden mussten. 4.2.2. Der streitgegenständliche Artikel handelte einerseits von der K._____ Pensionskasse mit dannzumaligem Sitz in L._____ und andererseits vom Kläger, dem Unternehmer A._____, welcher die K._____ Pensionskasse gründete und von Mitte 2012 bis April 2014 deren Geschäftsführer war. Der Berichterstattung ist – nebst diversen allgemein gehaltenen Aussagen – folgender konkrete Sachverhalt zu entnehmen: Als Ausgangspunkt gelte ein Bauprojekt der Firma P._____ GmbH in der St. Galler Gemeinde N._____ mit vier Mehrfamilienhäusern. Die Firma P._____ GmbH habe das Bauprojekt initiiert und im Jahr 2010 eine Anzahlung für das Bauland geleistet, wobei sich die Umsetzung des Bauprojekts verzögert habe. Die Firma P._____ GmbH gehöre dem Kläger, seinem Bruder und seiner Mutter. Der Vater des Klägers besitze lediglich eine Unterschriftsberechtigung. Noch im Jahr 2012 sei eine Investition der K._____ Pensionskasse in das Bauprojekt kein Thema gewesen, weil diese nicht über genügend Mittel verfügt habe. Anfangs 2014 habe die K._____ Pensionskasse von der Pensionskasse

- 34 - M._____ einen Rentenbestand mit einem angesparten Vorsorgekapital von CHF 40 Mio. übernommen. Praktisch zeitgleich habe die K._____ Pensionskasse begonnen mehr als CHF 16 Mio. in das Bauprojekt der Familie A._____ in N._____ zu investieren. In diesem Zusammenhang habe die K._____ Pensionskasse mit der P._____ GmbH einen Totalunternehmerwerkvertrag für das Bauprojekt in N._____ über CHF 8.19 Mio. abgeschlossen, wobei auf der einen Seite der Kläger für die K._____ Pensionskasse und auf der anderen Seite sein Vater für die ausführende P._____ GmbH unterzeichnet habe. Zahlungen von Hypothekardarlehen der K._____ Pensionskasse an die P._____ GmbH seien über eine Tarnfirma, die Informatikfirma O._____ AG, gelaufen. Dabei habe gegen Aussen der Anschein erweckt werden sollen, es handle sich um ein unabhängiges Unternehmen, wobei sich jedoch gezeigt habe, dass das Unternehmen dem Kläger gehört habe und er Geschäftspartner eingesetzt habe, um das Unternehmen gegen Aussen zu vertreten (act. 4/25). Es wird weiter festgehalten, mehrere Firmen des Klägers hätten der K._____ Pensionskasse Dienstleistungen verkauft. Der Kläger habe also einerseits die Interessen der Versicherten der K._____ Pensionskasse vertreten sollen, andererseits habe er mit seinen Unternehmen Geld verdienen wollen. Es gebe Zweifel darüber, dass der Kläger die verschiedenen Interessen habe auseinanderhalten können (act. 4/25). Weiter wird festgehalten, die K._____ Pensionskasse sei heute (also im mm.2019) ein Sanierungsfall, es fehle ein Betrag von CHF 12 Mio. oder mehr, welcher die Versicherten und die Arbeitgeber über Lohnbeiträge zahlen müssten (act. 4/25). Und schliesslich wird im streitgegenständlichen Artikel festgehalten, die Staatsanwaltschaft Aargau habe wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz zur beruflichen Vorsorge ein Strafverfahren gegen den Kläger und sieben weitere Personen im Umfeld der K._____ Pensionskasse eröffnet (act. 4/25). 4.2.3. Der Kläger behauptete bereits vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren die Unwahrheit und damit den persönlichkeitsverletzenden Inhalt folgender Aussagen (act. 2 Rz. 17 und Rz. 56; act. 28 Rz. 11 f.; act. 87 Rz. 40): (1) Seine

- 35 - Eigentümerschaft oder wirtschaftliche Berechtigung an der O._____ AG und deren Einsatz als Tarnfirma zur Tätigung von Geschäften mit Nahestehenden, (2) eine Vermischung von persönlichen Interessen mit jenen der K._____ Pensionskasse bzw. deren Versicherten sowie (3) die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn. Entsprechend prüfte die Vorinstanz in ihrem Entscheid, ob diese Aussagen im Tatsachenkern der Wahrheit entsprachen und gelangte zusammengefasst zum Schluss, der Wahrheitsbeweis habe erbracht werden können (act. 89 S. 47 ff.). Dagegen opponiert der Kläger mit seiner Berufung (act. 87 Rz. 38 ff.). 4.2.4. Hinsichtlich der Eigentümerschaft bzw. der wirtschaftlichen Berechtigung an der O._____ AG gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der Artikel habe offengelegt, gestützt auf welche Tatsachen bzw. damals vorliegende Dokumente der Journalist S._____ zum Schluss gelangt sei, die O._____ AG habe in Tat und Wahrheit dem Kläger gehört. Sie bezieht sich dabei auf die im Recht liegenden und vom Kläger unterzeichneten Vollmachten aus den Jahren 2013 bis 2015 sowie mehrere Protokolle von Generalversammlungen und Verwaltungsratssitzungen der O._____ AG (act. 4/33). Die Vorinstanz erwog, gestützt auf diese Dokumente treffe zwar die Aussage im Artikel, der Kläger habe einen Geschäftspartner eingesetzt, um das Unternehmen gegen aussen zu vertreten, nicht zu, die Einsetzung sei jedoch erfolgt, um den Kläger an der VR-Sitzung und der GV der O._____ AG zu vertreten, wobei es sich dabei um eine nicht ins Gewicht fallende Ungenauigkeit handle. Zwei von drei Vollmachten bezeichneten den Kläger als pekuniären Eigentümer, der nach Aussen nicht in Erscheinung treten wolle, was die Verwendung des Begriffs der Tarnfirma erkläre (act. 89 S. 49). Die Vorinstanz äusserte sich in diesem Zusammenhang umfassend dazu, weshalb von einer Befragung der vom Kläger offerierten Personen abzusehen sei. Sie begründete dies insbesondere damit, dass den Beweisofferten des Klägers keine substantiierten Behauptungen zugrunde lagen und/oder die Aussagen der offerierten Zeugen an der durch die Dokumente erlangten Überzeugung nicht zu ändern vermöchten (act. 89 S. 47 ff.). In der Folge würdigte die Vorinstanz weitere bei den Akten befindliche Unterlagen und gelangte zum Schluss, die zitierten Belege würden den Schluss der Eigentümerschaft des Klägers an der O._____ AG stützen (act. 89 S. 50 f.). Weiter

- 36 setzte sich die Vorinstanz mit den vom Kläger eingereichten Urkunden auseinander, welche erst im Nachgang zum Gespräch mit dem Journalisten S._____ am 31. Oktober 2019 erstellt worden waren und gelangte zusammengefasst zum Schluss, der Kläger könne die Beweisführung durch die Beklagte nicht durch fortlaufend angepasste Erklärungen und im Nachhinein ergänzte Urkunden verunmöglichen (act. 89 S. 53 f.). Weiter hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, die Steuererklärungen des vom Kläger bevollmächtigten (act. 4/33 i.f.) AE._____s (act. 4/39) würden nicht gegen die wirtschaftliche Berechtigung des Klägers an der O._____ AG zum streitgegenständlichen Zeitpunkt sprechen (act. 89 S. 54). Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit dem Lead auseinander und erwog, eine zugespitzte Formulierung müsse erlaubt sein, sofern sie sich auf (wahre) Tatsachenvorbringen im Artikel stütze. Titel und Lead seien dabei notwendig verkürzend und bestünden regelmässig aus Schlagworten, welche das Interesse der Lesenden wecken sollen. Weiter verwies die Vorinstanz diesbezüglich auf die Verdachtsberichterstattung (act. 89 S. 55 f.). Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Bezeichnung der O._____ AG als Tarnfirma des Klägers erscheine im Lichte der im mm.2019 vorgefundenen Situation im Kern nicht tatsachenwidrig. Der Begriff "Tarnfirma" sei in diesem Zusammenhang zwar pointiert, aber nicht falsch (act. 89 S. 56). 4.2.5. Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift mit dem Hauptargument der Vorinstanz und den diesbezüglichen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht substantiiert auseinander (act. 87 Rz. 50 ff.). Wenn der Kläger dartut, wem die O._____ AG zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen gehört habe, beweise die Steuererklärung von AE._____ abschliessend und die Vorinstanz negiere den Wahrheitsbeweis, wenn sie die Steuererklärung als Beweis abtue und die Befragung AE._____s nicht vornehme (act. 87 Rz. 50 f.), so ist dies nicht zutreffend. Die Vorinstanz hielt zu den Steuererklärungen von AE._____ unter korrekter Widergabe der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 2C_387/2007 vom 4. März 2008, E. 4.2) fest, das Ausweisen der O._____ AG in

- 37 den betreffenden Steuererklärungen spreche nicht gegen die wirtschaftliche Berechtigung des Klägers, und sie würdigte im Weiteren die sich bei den Akten befindlichen Beweismittel, nämlich die Vollmachten und Protokolle von GV- und VR- Sitzungen (act. 4/33) sowie die Treuhand- und Hinterlegungsverträge betreffend die erwähnten Darlehen (act. 4/37a und b) detailliert und korrekt (act. 89 S. 49 und 51). Der Kläger unterlässt es, sich mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen. Er legt insbesondere nicht dar, weshalb der vorinstanzliche Schluss, wonach sich aufgrund der zitierten Unterlagen die Eigentümerschaft des Klägers an der O._____ AG ergebe und belegt sei, dass die Pensionskasse K._____ bei den relevanten Hypothekargeschäften nach Aussen nicht habe in Erscheinung treten wollen, wobei somit der verwendete Begriff der Tarnfirma in seinem Kern nicht wahrheitswidrig sei, nicht zutreffend sei. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Schluss, welcher im Übrigen sowohl in seiner Argumentation als auch im Ergebnis zutreffend ist. Der Kläger stört sich daran, dass der von ihm angebotene Zeuge AE._____ von der Vorinstanz nicht einvernommen worden sei (act. 87 Rz. 51 und 53). Auch in diesem Zusammenhang unterlässt es der Kläger jedoch, sich im Rahmen der Berufung mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, welche ausführlich erwog, weshalb eine Beweisabnahme nur bei Vorliegen von ausreichend substantiierten Behauptungen (bzw. Bestreitungen) und im Falle einer Verbindung von substantiierten Behauptungen und Beweismitteln erfolgen kann (act. 89 S. 47 ff.). Der Kläger rügt die vorinstanzlichen Argumente pauschal als grob unsorgfältig (act. 87 Rz. 53), ohne jedoch dazulegen, inwiefern bereits vor Vorinstanz einer Befragung eines Zeugen zugängliche Behauptungen seinerseits vorgebracht worden seien. Auch mit dieser Kritik ist der Kläger daher nicht zu hören. Weiter macht der Kläger im Rahmen der Berufung geltend, die Tatsache, dass das von der K._____ Pensionskasse an die O._____ AG gewährte Darlehen von CHF 2 Mio. fristgerecht und verzinst zurückbezahlt worden sei, sei für den Wahrheitsbeweis relevant, zumal damit das Darlehen für die Deckungslücke bei der K._____ Pensionskasse keine Bedeutung mehr habe, weshalb der Begriff der Tarnfirma nicht haltbar gewesen sei (act. 87 Rz. 54). Auch dieses Argument des

- 38 - Klägers überzeugt nicht. Ein Zusammenhang zwischen der Verwendung einer Tarnfirma und der Deckungslücke der Pensionskasse K._____ ergibt sich, wie auch die Vor-instanz zutreffend festhielt (act. 89 S. 55), aus dem streitgegenständlichen Artikel nicht. Vielmehr verknüpft der Durchschnittsleser die Verwendung einer Tarnfirma mit dem Verdacht der Verletzung von Transparenzvorschriften im Zusammenhang mit Geschäften mit Nahestehenden. Entsprechend erweist sich die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Frage der Rückzahlung der Darlehen an die K._____ Pensionskasse für die Erbringung des Wahrheitsbeweises im Zusammenhang mit der Aussage der Verwendung einer Tarnfirma irrelevant sei, als zutreffend. Auf die weitere, mehrheitlich appellatorische Kritik des Klägers an den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht weiter einzugehen. Der pauschale und redundante Verweis auf den Wahrheitsbeweis stellt keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Im Übrigen wurde vom Kläger nie bestritten, dass die K._____ Pensionskasse über die AF._____ AG im Dezember 2013 bzw. im August 2014 der O._____ AG im Zusammenhang mit dem Bauprojekt N._____ zwei Hypothekardarlehen im Betrag von insgesamt CHF 2 Mio. gewährte (act. 2 Rz. 27 b.). Dies ergibt sich auch aus den vom Kläger zu den Akten gereichten Dokumenten (act. 4/37a). Eine geschäftliche Tätigkeit zwischen der K._____ Pensionskasse und der O._____ AG im Zusammenhang mit dem Bauprojekt N._____ ist damit ohne Weiteres erwiesen. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Verwendung des Begriffes Tarnfirma sei angezeigt und zulässig gewesen, zumal sich aufgrund der sich bei den Akten befindlichen Dokumente als erwiesen zeige, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hypothekardarlehensverträge zwischen der K._____ Pensionskasse und der O._____ AG Eigentümer der O._____ AG gewesen sei und die Abwicklung dieser geschäftlichen Tätigkeit über die O._____ AG (als Tarnfirma) erfolgte, damit die K._____ Pensionskasse gegen Aussen nicht habe in Erscheinung treten müssen (act. 89 S. 56 f.).

- 39 - Etwas anderes lässt sich auch aus den vom Kläger mit seinen Noveneingaben eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Rückweisungsentscheid der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nicht entnehmen, in welchem es um die Frage der strafrechtlichen Beurteilung der fraglichen Medienberichterstattung geht, welche durch das erstinstanzliche Gericht erneut vorzunehmen sein wird (act. 98/80b). Die Entscheidgründe in einem Strafverfahren sind für das vorliegende Berufungsverfahren überdies nicht bindend und vermöchten am vorstehenden Schluss nichts zu ändern. 4.2.6. Betreffend die Aussage im streitgegenständlichen Artikel, wonach der Kläger die Interessen der Versicherten der K._____ Pensionskasse mit seinen eigenen Interessen vermischt haben könnte, setzte sich die Vorinstanz mit den einzelnen Argumenten des Klägers im bezirksgerichtlichen Verfahren detailliert und umfassend auseinander (act. 89 S. 63 ff.). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass die Aussage, wonach mehrere Firmen des Klägers der K._____ Pensionskasse Dienstleitungen verkauft hätten, im Kern zutreffend sei. Neben den bereits diskutierten Geschäften mit der O._____ AG habe der Kläger selber ausgeführt, die K._____ Pensionskasse habe mit der P._____ GmbH am 17. März 2014 und am 24. Juni 2014 je einen Totalunternehmerwerkvertrag abgeschlossen. Dass der Kläger als Mitglied des Stiftungsrates und Vorsitzender der Geschäftsleitung der K._____ Pensionskasse die Interessen der Versicherten habe vertreten sollen, als auch mit seinen Unternehmen habe Geld verdienen wollen, sei eine bekannte Tatsache, welche nicht bewiesen werden müsse. Damit sei die Formulierung, dass es Zweifel gebe, dass der Kläger die verschiedenen Interessen habe auseinanderhalten können, nicht zu beanstanden (act. 89 S. 63). Die Vorinstanz gelangte weiter zum Schluss, der Kläger habe selber nicht beanstandet, dass eine Investition der K._____ Pensionskasse in das Bauvorhaben N._____ im Jahr 2012 noch kein Thema gewesen sei, da diese nicht über genügend Mittel verfügt habe, was sich im Übrigen auch aus einem Gesprächsprotokoll einer Sitzung der K._____ Pensionskasse vom 20. Mai 2016 ergebe (act. 89 S. 63 unten).

- 40 - In der Folge führte die Vorinstanz aus, die Darstellung der Beklagten, dass die Übernahme des Rentenbestandes der M._____ massgeblich auf die Initiative des Klägers hin beschlossen worden sei, sei im Kern zutreffend (act. 89 S. 65). Der sogenannte Weberbericht lasse sich durchaus dahingehend lesen, dass der Kläger, welcher in der relevanten Periode Vorsitzender der Geschäftsleitung der K._____ Pensionskasse gewesen sei, die treibende Kraft hinter der Übernahme gewesen sei. Die vom Kläger beanstandete Aussage, wonach er für die Übernahme eines Rentenbestandes von CHF 40 Mio. gesorgt habe, sei zwar zugespitzt, aber im Kern zutreffend und nicht zu beanstanden (act. 89 S. 65). Schliesslich werde im streitgegenständlichen Artikel die zeitliche Nähe der Übernahme des Rentenbestandes der Pensionskasse M._____ zur Investition der K._____ Pensionskasse in das Bauprojekt N._____ thematisiert. Es werde die Frage aufgeworfen, ob die K._____ Pensionskasse das Rentenwerk übernommen habe, um flüssige Mittel für das Bauprojekt N._____ zu beschaffen. Diese Frage habe aufgrund der zeitlichen Nähe und des Umstandes, dass im Jahr 2012 eine Investition noch kein Thema gewesen sei und vor dem Hintergrund, dass der Kläger die aufgeworfene Frage anlässlich des Gesprächs vom 31. Oktober 2019 nicht habe zufriedenstellend beantworten können, erlaubt sein müssen (act. 89 S. 65 unten). Zuletzt sei es zutreffend, dass die im Lead erwähnten CHF 16 Mio. ein Fehler gewesen seien. Jedoch sei dies umgehend korrigiert und vom Kläger nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden, inwiefern der Umstand immer noch eine Persönlichkeitsverletzung darstellen solle (act. 89 S. 66). Weiter verneinte die Vorinstanz, dass aus Sicht des Durchschnittslesers ein Zusammenhang gemacht werde zwischen der Interessenvermischung und der Tatsache, dass die K._____ Pensionskasse heute ein Sanierungsfall sei. Die beiden Tatsachen seien im streitgegenständlichen Bericht nebeneinander erwähnt worden, jedoch sei im selben Abschnitt auch festgehalten worden, dass es schwierig nachzuvollziehen sei, wo die Pensionskasse wieviel Geld verloren habe. Es sei somit nicht behauptet worden, die Interessenkollision des Klägers sei der Grund für

- 41 die Deckungslücke gewesen. Ein solcher Zusammenhang ergebe sich darüber hinaus auch nicht aus dem allgemeinen Sinn des gesamten Textes (act. 89 S. 66 f.). Der Begriff des schillernden Unternehmers sei im Sinne des Wortes selbst gemäss Eigenwahrnehmung des Klägers gerechtfertigt gewesen und als gemischtes Werturteil nicht zu beanstanden (act. 89 S. 68). Zuletzt sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass offen bleiben könne, ob der Zins von einem Prozent für die Hypothekardarlehen attraktiv gewesen sei, zumal die Konditionen der Darlehensverträge im Text nicht erwähnt worden seien (act. 89 S. 68 unten). Zusammenfassend, so die Vorinstanz, sei die Erwähnung des Interessenkonfliktes gerechtfertigt gewesen. Der Artikel sei nach objektiver Lesart nicht so zu verstehen gewesen, dass der Interessenkonflikt des Klägers für die Deckungslücke der K._____ Pensionskasse verantwortlich gemacht worden sei (act. 89 S. 69). 4.2.7. Mit seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz irre, wenn sie meine, der streitgegenständliche Artikel konstruiere keinen Zusammenhang zwischen der angeblichen Interessenvermischung und der Sanierungsnotwendigkeit der K._____ Pensionskasse, wobei er zur Begründung dieses Standpunkts erneut eine Textanalyse vorlegt und in Fussnoten seine eigene Interpretation des Textes festhält (act. 87 Rz. 56). Eine Begründung seiner Darstellungen oder eine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen fehlt auch an dieser Stelle. Insbesondere setzt sich der Kläger nicht substantiiert damit auseinander, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss gelangt sein soll, die beiden Tatsachen seien im streitgegenständlichen Bericht nebeneinander erwähnt worden, jedoch sei im selben Abschnitt auch festgehalten worden, dass es schwierig nachzuvollziehen sei, wo die Pensionskasse wieviel Geld verloren habe und somit nicht behauptet worden sei, die Interessenkollision des Klägers sei der Grund für die Deckungslücke gewesen und dass die Durchschnittsleserschaft keinen Zusammenhang zwischen der Interessenvermischung des Klägers und dem Umstand, dass die K._____ Pensionskasse heute ein Sanierungsfall sei, ziehe. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schluss, wonach der

- 42 streitgegenständliche Artikel unterscheide zwischen dem Vorwurf der Interessenvermischung durch den Kläger und dem Umstand, dass die K._____ Pensionskasse mittlerweile ein Sanierungsfall darstelle, nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger im Einzelnen geltend macht, die Vorinstanz behaupte, er habe der K._____ Pensionskasse mittels mehrerer Firmen Dienstleitungen verkauft und dabei auf die O._____ AG verwiesen, gehe sie fälschlicherweise davon aus, die O._____ AG habe dem Berufungskläger gehört (act. 87 Rz. 57 a.), so sind ihm die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehend Erw. III. 4.2.5.) entgegenzuhalten. Der vorinstanzliche Schluss, wonach die O._____ AG dem Kläger gehörte, ist gemäss vorstehenden Erwägungen nicht zu bemängeln, weshalb sein diesbezüglicher Einwand nicht zu hören ist. Weiter handelt es sich bei den Ausführungen des Klägers (act. 87 Rz. 57 b.h.) zum Thema der Interessenvermischung um eine im Wesentlichen pauschale Wiederholung der vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Die pauschal gehaltene Kritik am vorinstanzlichen Entscheid und die Darlegung des eigenen Standpunkts ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Argumenten genügt den Anforderungen an eine begründete Berufung nicht. Entsprechend muss darauf auch nicht weiter eingegangen werden. 4.2.8. Im streitgegenständlichen Artikel wurde im Lead festgehalten, die Staatsanwaltschaft habe ein Strafverfahren eröffnet. Im Text wurde die Behauptung aufgestellt, die Staatsanwaltschaft Aargau habe bestätigt, dass sie wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zur beruflichen Vorsorge Strafverfahren gegen den Kläger und sieben weitere Personen im Umfeld der K._____ Pensionskasse eröffnet habe, um die Vorwürfe zu prüfen (act. 4/25). Dass gegen den Kläger ein Strafverfahren eröffnet worden sei, stellt – anders als der damit einhergehende Verdacht, der Kläger könnte sich strafbar gemacht haben (vgl. vorstehend Erw. III. 3.) – eine Tatsachenbehauptung dar, welche dem Wahrheitsbeweis ohne Weiteres zugänglich ist.

- 43 - Die Vorinstanz folgerte in diesem Zusammenhang denn auch, dass die im Artikel genannte Aussage betreffend die Eröffnung des Strafverfahrens bereits deshalb zutreffe, weil sich dies aus dem Betreff der Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Thurgau vom 21. März 2022 sowie deren Erwägungen ergebe (act. 89 S. 37). Aus den Emails der Staatsanwaltschaft Thurgau gehe hervor, dass diese aufgrund der zweiten Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Aargau vom 20. September 2017 ihre Zuständigkeit bezogen auf allfällige Verdachtspunkte betreffend den Kläger im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit für die K._____ Pensionskasse anerkannt habe. Der Kläger selber habe geschrieben, dass im Kanton Thurgau bereits ein Strafverfahren gegen ihn hängig gewesen sei. Hintergrund dieses Strafverfahrens sei eine Zivilklage im Zusammenhang mit dem Verkauf der vom Kläger gegründeten AG._____ AG u.a. an die AH._____ gewesen. Aus dem Mailverkehr gehe zudem hervor, dass am 8. April 2019 eine weitere Strafanzeige der AI._____ gegen zusätzliche sechs Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei, deren Übernahme der Kanton Thurgau aufgrund der Weiterungen im Zusammenhang mit den weiteren zur Anzeige gebrachten Personen vorerst abgelehnt habe. Immerhin habe die Staatsanwaltschaft Thurgau jedoch die Staatsanwaltschaft Aargau darum ersucht, die Staatsanwaltschaft Thurgau mit Untersuchungserkenntnissen zu bedienen, soweit diese den Kläger betreffen würden (act. 89 S. 37). Aufgrund der eingereichten Urkunden – so die Vorinstanz – sei bewiesen, dass gegen den Kläger ein Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit bei der K._____ Pensionskasse eröffnet worden sei, weshalb die Darstellung der Beklagten im streitgegenständlichen Artikel nicht zu beanstanden sei. Es sei im Text nicht behauptet worden, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Strafverfahren gegen den Kläger führe, sondern dass sie ein solches gegen den Kläger und sieben weitere Personen im Umfeld der K._____ eröffnet habe. Im Korrigendum sei sodann erwähnt worden, dass im Kanton Aargau ein Verfahren gegen acht Personen im Umfeld der K._____ Pensionskasse eröffnet worden sei und gegen den Kläger ein weiteres Verfahren im Kanton Thurgau hängig sei. Der Kläger habe selber bestätigt, dass die Beklagte im Korrigendum vom 10. November 2019 festgestellt habe, dass die im Beitrag thematisierte Strafanzeige vom 8. April 2019 ihn nicht betreffe, worauf er zu behaften sei. Der Ort der Er-

- 44 öffnung des Strafverfahrens spiele für die Frage der Verletzung der Persönlichkeit keine Rolle, ebenso wenig die Frage, ob neben dem Kläger ein Strafverfahren gegen sieben oder acht weitere Personen geführt werde. Eine Persönlichkeitsverletzung sei zu verneinen, sobald irgendwo ein Strafverfahren gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der K._____ Pensionskasse hängig gewesen sei (act. 89 S. 37 f.). Es sei in der Erwähnung des Strafverfahrens keine ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung auszumachen (act. 89 S. 41). 4.2.9. Bevor der vorinstanzliche Entscheid mit Blick auf die behauptete Tatsache, gegen den Kläger sei ein Strafverfahren eröffnet worden, überprüft werden kann, gilt es festzuhalten, was die Durchschnittsleserschaft diesbezüglich aufgrund der Schilderungen im Artikel verstanden haben musste. Wie bereits erwähnt beschäftigt sich der streitgegenständliche Bericht einerseits mit der Pensionskasse K._____ und andererseits mit dem Kläger als Gründer und früheren Geschäftsführer der K._____ Pensionskasse. Im Titel sowie im Verlaufe des Berichts als Zwischentitel und als Aussagen wird ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft nun gegen die Pensionskasse K._____ ermittle (Titel), sowie (ein) Strafverfahren eröffnet worden sei(en) (Zwischentitel). Nach der Schilderung, wonach die Aufsicht bei der K._____ Pensionskasse habe durchgreifen wollen und auch schon einen Sachwalter eingesetzt habe, wobei seitens des Stiftungsrates und der Geschäftsleitung der K._____ Pensionskasse gerichtlich habe durchgesetzt werden können, dass diese die Kontrolle über die Pensionskasse zurückerlangt hätten, hält der Artikel weiter fest, die Staatsanwaltschaft Aargau habe bestätigt, dass sie wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Widerhandlunge gegen das Bundesgesetz zur beruflichen Vorsorge Strafverfahren gegen den Kläger und sieben weitere Personen im Umfeld der K._____ eröffnet habe, um die Vorwürfe zu prüfen (act. 4/25). Die Vorinstanz setzte sich mit der Lesart der Leserschaft nicht ausdrücklich auseinander. Ihrer Argumentation zufolge lässt sich aber darauf schliessen, dass die Vorinstanz davon ausging, der Durchschnittsleser habe verstanden, dass gegen den Kläger (und weitere Personen) bei der Staatsanwaltschaft Aargau ein Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der K._____ Pensionskasse eröffnet worden sei, um (im weitesten Sinne) zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten

- 45 vorliege (vgl. act. 89 S. 37 ff.). Diese Aussage erachtete die Vorinstanz denn auch im Kern als wahr und zutreffend. 4.2.10. Der Kläger behauptet in seiner Berufung, der Wahrheitsbeweis sei mit Blick auf die Eröffnung des Strafverfahrens nicht erbracht worden. Die kontextfreie Erwähnung eines Strafverfahrens bzw. die Erwähnung eines Strafverfahrens, das es im geschilderten Kontext nicht gebe, stelle auf jeden Fall eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Weiter sei die Argumentation der Vorinstanz, es sei ohnehin ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der K._____ Pensionskasse eröffnet worden und es sei irrelevant, ob dieses im Kanton Thurgau oder Aargau geführt werde, falsch. Der streitgegenständliche Sachverhalt suggeriere dem Durchschnittsleser, dass möglicherweise der Berufungskläger für die Deckungslücke von CHF 12 Mio. verantwortlich sei. Damit werde ihm eine schwere Straftat unterstellt. Der streitgegenständliche Artikel drehe sich im Wesentlichen um ihn und seine angebliche Unfähigkeit die Interessen seiner unternehmerischen Aktivitäten auseinanderzuhalten und Transparenzvorschriften einzuhalten. Er werde im streitgegenständlichen Artikel als Gründer der K._____ Pensionskasse vorgestellt, der diese dazu gebracht haben soll, ein Rentenvorsorgewerk zu einem überhöhten Preis zu übernehmen, damit die K._____ Pensionskasse in der Folge in sein Immobilienprojekt N._____ investiere. Damit suggeriere der streitgegenständliche Artikel klar und deutlich, dass er sich möglicherweise bereichert habe, weshalb nun ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Falsch sei weiter, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, es sei nicht zu beanstanden, dass die Eröffnung des Strafverfahrens im Kanton Aargau im Artikel so erwähnt werde, und der Ort der Eröffnung für die Verletzung der Persönlichkeit keine Rolle spiele. Dies sei daher falsch, weil aufgrund von früheren Artikeln der Beklagten bereits öffentlich bekannt gewesen sei, dass im Kanton Thurgau ein Strafverfahren gegen ihn gelaufen sei und mit der verwendeten Formulierung der Eindruck erweckt werde, dass gegen ihn nun auch im Kanton Aargau eine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Durchschnittsleser den Unterschied zwischen der Eröffnung einer Strafuntersuchung und der Führung einer Untersuchung nicht verstehe, dann führe dies dazu, dass beim unkundigen Leser der Eindruck erweckt werde, es gäbe je ein Verfahren im Kanton Aargau und im Kanton Thurgau (act. 87 Rz. 48 f.).

- 46 - 4.2.11. Die Vorinstanz verweist auf die bei den Akten liegenden Urkunden zum Thema Strafverfahren und gelangt zum Schluss, aufgrund dieser Dokumente sei die vom Kläger als Falschaussage bezeichnete Darstellung im Kern belegt und damit nicht zu beanstanden (act. 89 S. 37 f.). Der Kläger setzt sich in seiner Berufung nicht im Einzelnen mit den von der Vorinstanz genannten Urkunden und dem vorinstanzlichen Schluss auseinander. Stattdessen behauptet er, wiederum pauschal, eine kontextfreie Erwähnung eines Strafverfahrens sei persönlichkeitsverletzend und macht zudem geltend, der Artikel suggeriere, er habe sich möglicherweise bereichert und sei für die Deckungslücke bei der K._____ Pensionskasse verantwortlich, weshalb nun ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Es wurde bereits vorstehend ausgeführt und ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass sich die vom Kläger behaupteten Zusammenhänge aus dem streitgegenständlichen Artikel nicht ergeben bzw. vom Durchschnittsleser so nicht wahrgenommen werden. Die Leserschaft muss

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