Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2024 LB230047

27. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,120 Wörter·~46 min·2

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB230047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Urteil vom 27. Mai 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil vom 19. Oktober 2023 und einen Beschluss vom 16. November 2023 des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren (CG210078-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 3) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 50'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 27. April 2021 zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Steinach (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2021) im Betrag von CHF 50'000.– zu beseitigen jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Oktober 2023, berichtigt mit Beschluss vom 16. November 2023: (Urk. 91 S. 33, Urk. 92 S. 2 f.) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 7'400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss sowie mit dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.– zu ersetzen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 15'075.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 90 S. 2): "In Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2023 und des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2023 (jeweils CG210078-L) sei die Berufungsbeklagte und Beklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger und Kläger CHF 50'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. April 2021 zu bezahlen, wobei gleichzeitig der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des

- 3 - Betreibungsamtes Steinach (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2021) im Betrag von CHF 50'000.– zu beseitigen sei, jeweils unter erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten und Beklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 98 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers/Berufungsklägers." Erwägungen: I. Die Beklagte war Arbeitnehmerin der C1._____ AG (nachfolgend "C1._____ AG"). Am tt.mm.2018 wurde die C2._____ AG (nachfolgend "C2._____") gegründet. Gleichzeitig schlossen die Prozessparteien sowie D._____, E._____ und F._____ einen Aktionärbindungsvertrag (ABV), worin sie ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf die C2._____ regelten. Die Beklagte zeichnete 190 Aktien zu einem Nennwert von Fr. 275.–. Am 4. Februar 2021 verkaufte sie ihre Aktien für Fr. 52'250.– an D._____, E._____ und F._____. Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe das für die Dauer der Fremdfinanzierung der C2._____ geltende Übertragungsverbot missachtet, da das von der Zürcher Kantonalbank (ZKB) für den Aktienkauf durch die Beklagte und die drei Käufer gewährte Finanzierungsdarlehen noch nicht vollständig zurückbezahlt worden sei. Zudem habe die Beklagte ihre Aktien nicht dem Kläger zum Kauf angeboten. Dadurch habe sie den Aktionärbindungsvertrag verletzt, weshalb sie dem Kläger eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.– schulde. Die Vorinstanz verneinte einen Verstoss gegen das Übertragungsverbot, weil die Beklagte aufgrund der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses mit der C1._____ AG zum Verkauf ihrer Aktien der C2._____ verpflichtet gewesen sei, auch wenn der von der ZKB gewährte Finanzierungskredit noch nicht vollständig zurückgeführt worden sei. Weiter sei davon auszugehen, dass der Kläger stillschweigend auf einen Kauf der Aktien der Beklagten verzichtet

- 4 habe, habe er doch Kenntnis davon gehabt, dass die andern drei Aktionäre die Beklagte am 26./27. September 2019 zum Verkauf ihrer Aktien aufgefordert hätten. Mit seiner Berufung ficht der Kläger nur letzteres an. Dass die Beklagte die Konventionalstrafe auch deshalb schulde, weil sie gegen das Übertragungsverbot verstossen habe, macht er nicht mehr geltend. II. Der Kläger reichte die vorliegende Klage samt Klagebewilligung am 29. Juli 2021 (Datum des Poststempels) bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 und 2). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 91 S. 2 f.). Gegen das Urteil vom 19. Oktober 2023 und den Nachtrags- bzw. Berichtigungsbeschluss vom 16. November 2023 erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. November 2023 fristgerecht Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 90). Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 5'550.– geleistet (Urk. 95). Die Berufungsantwort datiert vom 12. Februar 2024 und wurde dem Kläger mit Beschluss vom 7. März 2024 zugestellt (Urk. 106). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen. Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. III. 1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE

- 5 - 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). Unter der Überschrift "Sachverhalt" wiederholt der Kläger praktisch wortwörtlich seine entsprechenden Ausführungen, welche er vor Vorinstanz in der Klagebegründung und in der Replik gemacht hat (Urk. 37 S. 3-21). Er erhebt in diesem Zusammenhang keine Rügen am vorinstanzlichen Entscheid, wie auch die Beklagte konstatiert (Urk. 43 S. 4 Rz. 10), weshalb darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist. Relevant ist diese Sachverhaltsdarstellung einzig, soweit der Kläger unter "Rechtliches" präzise Verweisungen auf diese Sachverhaltsdarstellung macht. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer-

- 6 den, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ. Handelt es sich um echte Noven, ist das Erfordernis der Neuheit ohne Weiteres erfüllt und einzig das des unverzüglichen Vorbringens ist zu prüfen. Was unechte Noven angeht, so ist es Sache der Partei, die sie vor der Berufungsinstanz geltend machen will, zu beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat, was namentlich bedingt, die Gründe darzutun, warum die Tatsachen und Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). 3. Die Beklagte stellt fest, dass der Kläger ausdrücklich Berufung sowohl gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Oktober 2023 wie auch gegen den Beschluss vom 16. November 2023 erhoben habe. Gemäss Rechtsmittelbelehrung im Beschluss habe gegen diesen die Beschwerde und nicht die Berufung zur Verfügung gestanden. Eine Beschwerde gegen den Beschluss habe der Kläger aber nicht erhoben (Urk. 98 S. 2). Die Vorinstanz hat das Urteilsdispositiv mit Beschluss vom 16. November 2023 von Amtes wegen hinsichtlich des Kostenbezugs ergänzt und als Rechtsmittel zutreffend die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO belehrt. Mit Beschwerde hätte die Zulässigkeit der Berichtigung wie auch der materielle Entscheid über den Kostenbezug (selbständig) angefochten werden können (Art. 334 Abs. 3 und Art. 110 ZPO; Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 18, m.w.H.; KUKO ZPO-Brunner/Tanner, Art. 334 N 4). Der Kläger ficht die Zulässigkeit der Berichtigung nicht an. Auch den materiellen Entscheid über den Kostenbezug ficht er nicht selbständig an. Wird der Entscheid in der Hauptsache angefochten, kann mit dem Sachentscheid auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 1). Die Berufung des Klägers gegen den Beschluss vom 16. November 2023 erweist sich daher im Zusammenhang mit der Berufung gegen das Urteil als zulässig.

- 7 - IV. 1. Ziffer 3.2 des Aktionärbindungsvertrags lautet wie folgt (Urk. 4/1 S. 7): "Vorhand- und Vorkaufsrecht Beabsichtigt eine Partei («veräussernde Partei»), Aktien der C2._____ AG an eine andere Partei oder an Dritte durch irgend ein Rechtsgeschäft zu verkaufen, zu verpfänden, zur Nutzniessung zu geben oder sonst wie entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen («veräussern»), so hat sie diese Aktien vorgängig den übrigen Vertragsparteien nach den folgenden Regeln zum Kauf anzubieten: – Das Angebot erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Parteien. – Innert 50 Tagen seit Erhalt dieser Mitteilung haben die übrigen Parteien der veräussernden Partei gemeinsam mitzuteilen, ob sie die zur Veräusserung stehenden Aktien erwerben wollen. Stillschweigen gilt als Verzicht. Der Erwerb kann nur für sämtliche zur Veräusserung stehenden Aktien erfolgen. Üben mehrere Aktionäre das Vorhandrecht aus, werden ihnen die Aktien im Verhältnis ihres Aktienbesitzes untereinander zugeteilt, sofern sie nicht untereinander eine andere Verteilung schriftlich vereinbaren. […]" Ziffer 3.4.3 lit. d ABV sieht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die "Verpflichtung zum Verkauf der Aktien gemäss Ziff. 3.2." vor (Urk. 4/1 S. 10). Ziffer 6 ABV regelt die "Sanktionen bei Vertragsverletzungen" (Urk. 4/1 S. 10 f.): "Verletzt eine Partei Pflichten aus diesem Vertrag, dann kann jede andere Partei die verletzende Partei auffordern, den vertragsgemässen Zustand wiederherzustellen. Geschieht dies nicht innert einer Frist von 20 Tagen oder ist dies von vorneherein nicht möglich, schuldet die pflichtwidrig handelnde Partei eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 50'000. Die Konventionalstrafe wird 30 Tage nach Ablauf der Frist zur Wiederherstellung des vertragsmässigen Zustandes oder – wenn dieser nicht wiederhergestellt werden kann – nach der Vertragsverletzung fällig. Zur Geltendmachung ist jede andere

- 8 - Partei berechtigt; der geleistete Betrag wird auf die Parteien im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Aktien geteilt. Die Zahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Vertragseinhaltung und vom Ersatz eines über den Betrag der Konventionalstrafe hinausgehenden Schadens. Jede Partei hat das Recht, von der verletzenden Partei die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes und die Vornahme der erforderlichen Handlungen und die Abgabe der notwendigen Willenserklärungen zu verlangen. Falls die übrigen Parteien dies einstimmig beschliessen, können sie bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung anstelle der Geltendmachung der Konventionalstrafe ein Kaufrecht an den Aktien der vertragswidrig handelnden Partei zu 75 % des wirklichen Wertes dieser Aktien geltend machen. Das Kaufrecht kann nur an sämtlichen Aktien der verletzenden Partei ausgeübt werden. Bereits erfolgte Zahlungen aus Konventionalstrafe sind zurück zu erstatten." Mit Schreiben vom 3. September 2019 kündigte die C1._____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten per 31. Dezember 2019 (Urk. 22/8). Mit E-Mail vom 26. September 2019 teilte F._____ der Beklagten mit, dass D._____, E._____ und er beschlossen hätten, ihr die Aktien der C2._____ für Fr. 55'000.– abzukaufen (Urk. 22/11). Tags darauf sandte F._____ der Beklagten im Zusammenhang mit dem geplanten Rückkauf der Aktien eine weitere E-Mail, wobei er diese in Kopie an den Kläger schickte (Urk. 22/11). Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 forderten F._____, E._____ und D._____ die Beklagte nochmals unter Bezugnahme auf Ziffer 3.4.3 lit. d ABV ultimativ zum Verkauf der Aktien auf. Dem Schreiben legten sie einen von den drei das "Kaufrecht" ausübenden Aktionären bereits unterzeichneten "Kaufvertrag" bei und hielten fest, dass eine Weigerung eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 6 ABV darstelle, weshalb diesfalls eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.– geschuldet sei (Urk. 21 Rz. 20 und Urk. 22/13). Die Beklagte verkaufte in der Folge ihre Aktien der C2._____ am 4. Februar 2021 an die drei Aktionäre für Fr. 52'250.– (Urk. 4/2). Mit Schreiben vom 24. März 2021 warf der Kläger der Beklagten u.a. vor, ihre Pflicht im Sinne von Ziffer 3.2, erster Spiegelstrich, zur Mitteilung ihrer Absicht, ihre Aktien zu veräussern, gegenüber ihm verletzt zu haben, weshalb sie ihm eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.– schulde (Urk. 4/3).

- 9 - 2. a) Die Vorinstanz verwarf den Standpunkt der Beklagten, wonach der Kläger zur Geltendmachung der Konventionalstrafe nicht aktivlegitimiert sei. Es sei durch Auslegung zu beurteilen, welche Leistungen einer Vertragspartei (des Aktionärbindungsvertrags) im konkreten Fall als Beiträge an die Gesellschaft und welche als Teil eines schuldrechtlichen Austauschverhältnisses zu qualifizieren seien. Im Entscheid BGer 4A_65/2011 vom 11. April 2011, E. 3.3.1, habe das Bundesgericht in Bezug auf Konventionalstrafen zufolge Verletzung eines Aktionärbindungsvertrags festgehalten, dass ein Gesellschafter eine Konventionalstrafe gegenüber der verletzenden Vertragspartei alleine geltend machen könne, wenn seine Interessen unmittelbar berührt würden, und zwar auch dann, wenn der gesicherte Anspruch gesellschaftsrechtlicher Natur sei. Beide Parteien gingen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die vom Kläger behauptete Verletzung der Angebotspflicht gemäss Ziffer 3.2 ABV schuldrechtlicher Natur sei. Der Kläger sei zur Durchsetzung der Konventionalstrafe zur Sicherung der behaupteten verletzten schuldrechtlichen Bestimmungen alleine klageberechtigt. Gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid wäre er auch alleine klageberechtigt, wenn die behaupteten Vertragsverletzungen als gesellschaftsrechtlich qualifiziert würden: Bei einer Verletzung der Angebotspflicht nach Ziffer 3.2 ABV wäre der Kläger in seinen Interessen unmittelbar betroffen, da er seinen vertraglich gesicherten Anspruch auf einen (anteilsmässigen) Kauf der Aktien der Beklagten nicht hätte wahrnehmen können. Ziffer 6 ABV stehe dem Klagerecht des Klägers nicht entgegen. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung hätten die Parteien ein individuelles Klagerecht zur Geltendmachung der Konventionalstrafe vereinbart. Dem Wortlaut des ABV könne indes nicht entnommen werden, dass die klagende Partei – wie bei der actio pro socio – bei einer gerichtlichen Geltendmachung nur Leistung an die Gesellschaft verlangen könne. Es werde lediglich festgehalten, dass der Betrag der Konventionalstrafe auf die Parteien im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Aktien geteilt werde. Dies sei jedoch nicht als Vereinbarung betreffend "Leistung an die Gesellschaft" zu verstehen. Hätten die Parteien vereinbaren wollen, dass der klagende Aktionär stets nur Leistung an die Gesellschaft verlangen könne, wäre zu erwarten, dass sie dies klar so formuliert hätten. Entsprechend werde mit dem Passus "der geleistete Betrag wird auf die

- 10 - Parteien im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Aktien geteilt" lediglich eine spätere Verteilung des Prozessgewinns durch den klagenden Aktionär an die übrigen Aktionäre geregelt. Auch aus dem letzten Absatz von Ziffer 6 ABV, wonach die übrigen Parteien einstimmig beschliessen könnten, bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung anstelle der Geltendmachung der Konventionalstrafe ein Kaufrecht an den Aktien der vertragswidrig handelnden Partei zu 75 % des wirklichen Wertes dieser Aktien geltend zu machen, ergebe sich nicht, dass der Kläger die Konventionalstrafe nur mittels der actio pro socio geltend machen könne. Die Beklagte führe denn auch nicht näher aus, inwiefern sich daraus eine Verpflichtung zur Leistung an die Gesellschaft ergeben solle (Urk. 91 S. 9 ff.). b) Die Beklagte hält daran fest, dass keine Verletzung eines unmittelbaren Anspruchs des Klägers vorliege, zumal die Vorinstanz und der Kläger die Verkaufsverpflichtung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Ziffer 3.4.3 lit. d ABV als blossen Anwendungsfall des Vorhandrechts gemäss Ziffer 3.2 ABV sähen und nicht als Kaufrecht des einzelnen Aktionärs. Dann würde gemäss Wortlaut von Ziffer 3.2 aber gerade kein unmittelbar direkter und gewöhnlicher schuldrechtlicher Anspruch eines einzelnen Aktionärs vorliegen. Ziffer 3.2, zweiter Spiegelstrich, sehe nämlich ausdrücklich vor, dass die übrigen Aktionäre, nachdem der ausscheidende Aktionär seiner Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung der Verkaufsverpflichtung nachgekommen sei, gemeinsam der veräusserten [recte: veräussernden] Partei mitzuteilen hätten, ob sie die zur Veräusserung stehenden Aktien erwerben wollten. Eine entsprechende Berechtigung eines einzelnen Aktionärs sei somit gerade nicht vorgesehen, sondern ausdrücklich eine gemeinsame Willensäusserung, was eine vorgängige Absprache bedinge. Übten nicht sämtliche Parteien das Vorhandrecht aus, so sei in Ziffer 6 bezeichnenderweise ausdrücklich vorgesehen, dass die Parteien untereinander eine andere Verteilung schriftlich vereinbaren könnten. Das Recht stehe somit gerade nicht nur einem einzelnen Aktionär zu. lm Übrigen sei nicht einzusehen, wieso mit der Anordnung in Ziffer 6 Abs. 1 ABV, dass die geleistete Konventionalstrafe den Parteien im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Aktien zustehe, bloss eine nachträgliche Verteilung des Prozessgewinns gemeint sein solle. Dies insbesondere in Anbetracht der bereits genannten Vorschrift von Ziffer 6 Abs. 3 ABV, gemäss welcher

- 11 die übrigen Parteien gegebenenfalls auch ein Kaufrecht zu einem reduzierten Preis anstelle der Konventionalstrafe geltend machen könnten, was eine vorgängige Absprache vor Leistung der Konventionalstrafe bedinge. Bezeichnenderweise sei in Ziffer 6 auch nicht vorgesehen, dass der angeblich alleine anspruchsberechtigte Aktionär die übrigen Aktionäre über die Prozesseinleitung zu benachrichtigen hätte. Die übrigen Parteien des ABV, welche im erstinstanzlichen Verfahren als Zeugen einvernommen worden seien, hätten von der vorliegenden Klageeinleitung offenbar überhaupt keine nähere Kenntnis gehabt. Nicht überzeugend sei auch die Behauptung der Vorinstanz, andernfalls wäre im ABV doch wohl ausdrücklich angeordnet worden, dass nur Leistung der Konventionalstrafe an die Gesamtheit der Gesellschafter gefordert werden könne. Üblich sei – wie Lehre und Rechtsprechung zu entnehmen sei – gerade nicht die Geltendmachung und Beanspruchung einer Konventionalstrafe aus Aktionärbindungsverträgen durch einen einzelnen Aktionär, sondern an die einfache Gesellschaft. Einzig für unmittelbare gewöhnliche schuldrechtliche Ansprüche aus einem Aktionärbindungsvertrag sei gemäss den allgemeinen Regeln ausnahmsweise ein einzelner Aktionär allein klagelegitimiert. Die Vorinstanz habe somit die Aktivlegitimation zu Unrecht bejaht (Urk. 98 S. 9 f.). c) Der Einwand der Beklagten geht fehl. Sie wehrt sich zu Recht nicht gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass die "Verletzung der Angebotspflicht" (präziser: die Angebotspflicht) gemäss Ziffer 3.2 ABV schuldrechtlicher Natur sei (Urk. 91 S. 10; Urk. 98 S. 8 f.). Es geht nur um die Frage, ob die Beklagte die Bestimmung Ziffer 3.2, erster Spiegelstrich, ABV verletzte, indem sie dem Kläger nicht schriftlich mitteilte, sie biete ihre Aktien der C2._____ AG zum Kauf an. Ob der Kläger alleine oder zusammen mit den übrigen Aktionären die Aktien hätte erwerben können, ist dagegen nicht massgebend. Verletzte die Beklagte ihre Pflicht gegenüber dem Kläger, ihre Verkaufsabsicht anzuzeigen, so tangierte dies dessen unmittelbares Interesse, sich mit den übrigen Aktionären über einen Kauf der Aktien auseinanderzusetzen. Bei einer Verletzung des ABV besitzt daher der Kläger einen persönlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Konventionalstrafe (vgl. BGer 4A_65/2011 vom 1. April 2011, E. 3.3.1.).

- 12 - 3. a) Die Vorinstanz erwog, mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 3.3.3 lit. d ABV sei dasjenige mit der C1._____ AG gemeint. Aufgrund der Anbietungspflicht in Ziffer 3.2 ABV ergebe sich, dass es sich bei der Verkaufsverpflichtung gemäss Ziffer 3.4.3 lit. d ABV um einen vertraglich vereinbarten Vorhandfall – und nicht um ein direktes Kaufrecht, bei welchem es keine vorgängige Anbietungspflicht gebe – handle. Ein Vorhandfall liege nicht nur bei einem beabsichtigten freiwilligen Verkauf an einen Dritten vor, sondern auch, wenn eine bestimmte vertraglich vereinbarte Situation eintrete. Dies sei vorliegend der Fall. So löse die Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Pflicht aus, die Aktien den übrigen Aktionären zum Kauf anzubieten. Weiter sei auch das Vorbringen der Beklagten, wonach es nicht um eine Veräusserung durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft gegangen sei, nicht stichhaltig. So habe die Beklagte selbst ausgeführt, dass sie im Rahmen der ersten Verkaufsaufforderung der Aktionäre mit dem Kaufpreis nicht einverstanden gewesen sei und man sich in der Folge auf einen Kaufpreis von Fr. 52'250.– geeinigt habe. Damit ergebe sich, dass der Kaufvertrag eben nicht wie bei der Ausübung des Kaufrechts durch einseitige Willenserklärung zustande gekommen sei, sondern die Aktien durch ein zweiseitiges Rechtsgeschäft veräussert worden seien (Urk. 91 S. 28 ff.). b) Die Beklagte beharrt darauf, dass die Parteien für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Vertragspartei ein direktes Kaufrecht vereinbart hätten. Sie verweist zunächst auf Ziffer 3.4.3 ABV, wo unter der Marginale "Anbietungs- und Verkaufspflichten" vier Konstellationen – Todesfall, Konkurs oder Pfändung, Handlungsunfähigkeit, Auflösung des Arbeitsverhältnisses einer Partei – geregelt und auf das Vorhand- und Vorkaufsrecht gemäss Ziffer 3.2 ABV verwiesen werde. Dieser Verweis sei ganz offensichtlich lediglich im Sinne einer analogen Anwendung der Modalitäten des Vorhand- und Vorkaufsrechts, beispielsweise betreffend Fristen, Preisbestimmung usw., erfolgt. Wieso dies ausgerechnet bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hätte anders sein sollen als beispielsweise im Falle eines Konkurses, des Eintritts der Handlungsunfähigkeit oder des Todes einer Vertragspartei, bei welchen es sich wohl unbestrittenermassen um Kaufrechtsfälle handle, sei nicht nachvollziehbar. lm Übrigen werde in Ziffer 3.4.3 lit. d ABV der Begriff "Anbietungspflicht" gar nicht verwendet, sondern einzig

- 13 und alleine der Terminus "Verpflichtung zum Verkauf". Eine "Angebotspflicht", wie sie für ein Vorhandrecht typisch sei, werde in der fraglichen Bestimmung nicht erwähnt. Die Verkaufspflicht des Verpflichteten sei aber gerade die andere Seite der gleichen Medaille des Kaufrechts eines Berechtigten. Der Wortlaut der Bestimmung spreche somit in keiner Art und Weise für die Auslegung der Vorinstanz. lm Übrigen würde die Statuierung einer ausdrücklichen schriftlichen Angebotspflicht gerade im vorliegenden Fall einen formellen Leerlauf darstellen. Gemäss den Bestimmungen des ABV (beispielsweise Ziffer 2.8) seien die Parteien verpflichtet gewesen, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Gemäss Ziffer 2.9 (iii) habe die Kündigung des Arbeitsvertrages eines Mitaktionärs eine qualifizierte Mehrheit von 80% der Kopfstimmen benötigt, womit faktisch sämtliche vier übrigen Aktionäre einer Entlassung des fünften Aktionärs hätten zustimmen müssen. Wie der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals ausgeführt habe, sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten denn auch einstimmig in Absprache mit sämtlichen übrigen Aktionären erfolgt. Das Kündigungsschreiben sei sogar vom Kläger verfasst und unterzeichnet worden. In der vorliegenden Konstellation sei somit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Mitaktionär entweder von sämtlichen anderen Mitaktionären ausgegangen bzw. sei (bei einer Kündigung durch einen Aktionär selber) ohnehin sämtlichen Mitaktionären zur Kenntnis gebracht worden. Wieso in einem solchen Fall noch eine ausdrückliche schriftliche Angebotspflicht des ausscheidenden Aktionärs, seine Aktien zu verkaufen, sinnvoll sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Gerade bei Aktionärbindungsverträgen sei von Bedeutung, dass ein Kaufrecht eine stärkere Position einräume als ein blosses Vorhandrecht und dass in der Regel insbesondere beabsichtigt sei, die Aktien innerhalb des bisherigen Aktionärskreises zu behalten. Bei Annahme eines Vorhandrechts müsse der Verkaufswillige zunächst den Kaufwilligen ein Angebot unterbreiten und es müssten Vertragsverhandlungen geführt werden. Dabei sei offen, was geschehen würde, wenn keine Einigung erzielt werden könne und der nachfolgende Kaufvertrag nicht zustande käme. Es liege auf der Hand, dass die Vertragsparteien in solchen Situationen eine griffigere Regelung, mithin ein Kaufrecht, anstreben würden. Diese Überlegungen seien auch vorliegend von Bedeutung. Bezeichnend sei auch, dass bei

- 14 - Vorkaufs- und Vorhandrechten das Vorzugsrecht der bisherigen Aktionäre gegenüber einem Dritten im Vordergrund stehe, wohingegen ein Kaufrecht primär den Erwerb des betreffenden Objekts um des Objekts willen beabsichtige. Ganz offensichtlich hätten die Parteien die fragliche Bestimmung auch im Sinne eines Kaufrechtes verstanden. Dies ergebe sich eindeutig aus der Aufforderung gemäss E- Mails vom 26./27. September 2019, mit welchen die Beklagte ultimativ zur Übertragung ihrer Aktien aufgefordert worden sei, ohne dass Bereitschaft geherrscht hätte, über den Kaufpreis überhaupt zu diskutieren. In der Präambel sowohl des Kaufvertragsentwurfs wie auch des tatsächlichen Kaufvertrags sei zudem ausdrücklich von einem "Kaufrecht" die Rede. Bezeichnend sei im Übrigen, dass von keinem Aktionär, auch dem Kläger nicht, jemals geltend gemacht worden sei, die Beklagte hätte ihre Aktien nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer angeblichen Vorhandpflicht den übrigen Aktionären schriftlich zum Kauf anbieten müssen. Die Behauptung der Vorinstanz, aus dem Umstand, dass in der Präambel der beiden Kaufverträge von den Parteien der Begriff "Kaufrecht" verwendet worden sei, könne die Beklagte nichts ableiten, da es sich bei den Parteien der Kaufverträge um juristische Laien handle, sei nicht nachvollziehbar. Diese Behauptung sei auch aktenwidrig. F._____ habe als Zeuge ausgeführt, dass die Beklagte gleichzeitig mit dem Kläger aufgefordert worden sei, die Aktien zu verkaufen, da kein Arbeitsverhältnis mit der "C1._____-Gesellschaft" mehr vorgelegen habe. Dieses Vorgehen sei im Aktionärbindungsvertrag so festgehalten worden. Auch D._____ habe als Zeugin ausgeführt, dass gemäss Aktionärbindungsvertrag nur Aktionär habe sein können, wer bei der "C1._____ AG" beschäftigt gewesen sei. Da die Beklagte nicht mehr angestellt gewesen sei, habe sie ihre Aktien verkaufen müssen. Auch sie habe bestätigt, dass der Kläger und die Beklagte gleichzeitig aufgefordert worden seien, die Aktien zu veräussern. Ähnliches habe die Zeugin E._____ ausgeführt. Insbesondere habe sie erwähnt, dass "alles mit einem Anwalt gemacht" worden sei, ganz offensichtlich auch die Ausarbeitung der Aktienkaufverträge, was sich im Übrigen allein schon aus den dortigen Formulierungen ergebe. Die Begründung der Vorinstanz, am Kaufvertrag seien nur Laien beteiligt gewesen, sodass die Formulierungen zufällig gewesen seien, sei daher haltlos. Es seien im Übrigen mit Ausnahme des Klägers die glei-

- 15 chen "Laien" beteiligt, welche den Aktionärbindungsvertrag abgeschlossen hätten. Weiter bezieht sich die Beklagte auf ein Urteil des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2021. Dort werde bestätigt, dass sich die übrigen Aktionäre gegenüber dem Kläger ebenfalls auf die Verkaufsverpflichtung gemäss Ziffer 3.4.3 lit. d ABV berufen hätten. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger per 30. April 2020 habe Letzterer aber der Beklagten seine Aktien nicht schriftlich angeboten, obwohl sie erst anfangs Februar 2021 als Aktionärin ausgeschieden sei. Dies belege eindeutig, dass er ebenfalls nicht von einer Angebotsverpflichtung und einem damit verbundenen Vorhandrecht ausgegangen sei. In die gleiche Richtung wiesen auch die Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters in dessen Schreiben an die Beklagte vom 13. April 2021. In diesem Schreiben habe der klägerische Rechtsvertreter die Beklagte aufgefordert, Unterlagen zuzustellen, damit er überprüfen könne, ob die Beklagte die Aktien freiwillig verkauft habe oder nicht. Bei der Eruierung des tatsächlichen Willens der Vertragsparteien sei auch deren nachträgliches Verhalten einzubeziehen. Wie dargestellt spreche dieses Auslegungselement ebenfalls für die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei der in Ziffer 3.4.3 lit. d ABV statuierten Verkaufsverpflichtung um ein Kaufrecht handle und nicht um einen Anwendungsfall des Vorhandrechts. Keine der Vertragsparteien sei im Falle der Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Aktionärs davon ausgegangen, dass der fragliche Aktionär nunmehr seine Aktien schriftlich zum Kauf anzubieten habe, wodurch ein Vorhandrecht ausgelöst werde und ein Kaufvertrag auszuhandeln sei. Bezeichnenderweise habe auch der Kläger seine Aktien bei Auflösung des mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht den anderen Aktionären zum Kauf angeboten. Das Vorhandrecht gemäss Ziffer 3.2 ABV hätte nur bei einem freiwilligen Aktienverkauf durch die Beklagte gespielt. Ein solch freiwilliger Verkauf liege aber nicht vor und werde vom Kläger auch nicht nachgewiesen. F._____, D._____ und E._____ hätten ihr Kaufrecht bereits mit E-Mails vom 26./27. September 2019 ausgeübt (Urk. 98 S. 10 ff.). c) aa) Strittig ist, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Aktionärs mit der C1._____ AG ein Kaufrecht der übrigen Aktionäre an den Aktien des ausscheidenden Aktionärs entstehen liess oder lediglich ein Vorhandrecht (zu den

- 16 - Begriffen "Kaufrecht" und "Vorhandrecht" vgl. die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 91 S. 27 f.). Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 m.w.H.). Beim Willen der Parteien handelt es sich um eine innere Tatsache, über die Beweis geführt werden kann (ZK-Jäggi/Gauch/Hartmann, Art. 18 OR N 315 und 361). Der übereinstimmende tatsächliche Parteiwille ist mittels Indizien zu ergründen. Dazu gehören der Wortlaut der Erklärungen, die gesamten Begleitumstände beim Vertragsabschluss, der Vertragszweck, die Beweggründe der Parteien, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss (BGE 142 III 239 E. 5.2.1; BGE 129 III 675 E. 2.3; BGer 4A_200/2015 vom 03.09.2015, E. 4.1.1; BGer 4C.62/2006 vom 21.04.2006, E. 3.1; BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 19 und N 26 ff.). Das Verhalten nach Vertragsschluss ist nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf die Willenslage bei Vertragsschluss zu ziehen sind. Das Resultat der Auslegung mit diesem Mittel führt nach der Rechtsprechung zur Feststellung des wirklichen Willens; bei der objektiven Auslegung ist nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung (BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N 29, m.w.H.). Die Behauptungs- und Beweislast für Bestand und Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Vertragswillens trägt jene

- 17 - Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4b/aa; BK-Walter, Art. 8 ZGB N 497). bb) Die Vorinstanz hat keinen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festgestellt, sondern offensichtlich eine objektivierte Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips vorgenommen. Die Beklagte macht zwar wie gesehen geltend, bei der Eruierung des tatsächlichen Willens der Vertragsparteien sei auch deren nachträgliches Verhalten einzubeziehen. Sie legt aber nicht dar, wo sie vor Vorinstanz einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien behauptet und dazu Beweismittel bezeichnet hätte. Im Berufungsverfahren ist sie damit nicht mehr zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, ist aber an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden (statt vieler BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Für tatsächliche Feststellungen gilt die Novenschranke (vorn E. III/3). Soweit die Beklagte für die Auslegung Tatsachenbehauptungen aufstellt, hätte sie darlegen müssen, wo vor Vorinstanz sie dies bereits vorgebracht hatte oder weshalb sie Tatsachenbehauptungen vor Vorinstanz nicht vorbringen konnte. Da sie beides unterlassen hat, handelt es sich um unzulässige Noven. Das betrifft die Behauptungen, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten sei einstimmig in Absprache mit sämtlichen übrigen Aktionären erfolgt; bei Aktionärbindungsverträgen sei von Bedeutung, dass ein Kaufrecht eine stärkere Position einräume als ein blosses Vorhandrecht; die Parteien hätten die fragliche Bestimmung ganz offensichtlich im Sinne eines Kaufrechts verstanden, was sich aus der E-Mail vom 26./27. September 2019 ergebe; der Kläger sei ebenfalls nicht von einer Angebotsverpflichtung und einem damit verbundenen Vorhandrecht ausgegangen (unter Hinweis auf das erwähnte Handelsgerichtsurteil vom 17. März 2021); der Kläger habe seine Aktien auch nicht den andern Aktionären zum Kauf angeboten; F._____, D._____ und E._____ hätten ihr Kaufrecht mit E-Mails vom 26./27. September 2019 ausgeübt. Das Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 13. April 2021 ist bei der

- 18 objektivierten Auslegung nicht von Bedeutung, ebenso wenig der Inhalt der Kaufverträge, da es sich dabei um nachträgliches Parteiverhalten handelt. Bei der Vertragsauslegung nach Treu und Glauben ist primär auf den Wortlaut abzustellen (BGer 4C.222/2000 vom 9. Oktober 2000, E. 3a). Dies hat die Vorinstanz getan, wenn sie aufgrund der Verweisung in Ziffer 3.4.3 lit. d auf Ziffer 3.2 schloss, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ziehe die dort statuierte Pflicht zum Kaufangebot an die übrigen Aktionäre nach sich. Für die übrigen Konstellationen – Todesfall, Konkurs oder Pfändung und Handlungsunfähigkeit – enthält Ziffer 3.4.3 jeweils die Bestimmung, dass die übrigen Parteien das Recht hätten, auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. des Ausschlusses einer Partei deren Aktien zu erwerben. Dass hier eine Angebotspflicht nicht im Raume steht, versteht sich von selbst. Wie die Abwicklung eines Aktienkaufs in diesen Fällen vorzunehmen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Dagegen steht fest, dass die Beklagte ihre Aktien durch einen Kaufvertrag an F._____, D._____ und E._____ veräusserte, nachdem über den Kaufpreis eine Einigung erzielt worden war, was der Ausübung eines Kaufrechts widerspricht, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. Hätten einzelne Aktionäre die Aktien einer Mitaktionärin, deren Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, mittels Ausübung eines Kaufrechts erwerben können, so wäre ein ebenfalls kaufwilliger Aktionär leer ausgegangen; die Bestimmung in Ziffer 3.2, zweiter Spiegelstrich, wonach die Aktien im Verhältnis des Aktienbesitzes untereinander zugeteilt werden, wenn mehrere Aktionäre das Vorhandrecht ausüben, wäre ausgehebelt worden. Dies kann nicht die Absicht der Vertragsparteien gewesen sein. Die Vertragsauslegung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien vereinbarten ein Vorhand- und nicht ein Kaufrecht. 4. a) Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass die Beklagte dem Kläger ihre Aktien nicht schriftlich zum Verkauf angeboten habe, bevor sie diese am 4. Februar 2021 an die restlichen Aktionäre verkauft habe. Um zu beurteilen, ob der Beklagten diese Unterlassung vorzuwerfen sei, sei zu prüfen, ob der Kläger über die Aufforderung von F._____, D._____ und E._____ gegenüber der Beklagten zum Verkauf ihrer Aktien informiert gewesen sei. F._____ habe der Be-

- 19 klagten per E-Mail vom 26. September 2019 geschrieben, dass er, D._____ und E._____ beschlossen hätten, die Aktien der Beklagten der C2._____ per 31. Dezember 2019 zum Nennwert abzukaufen. Zudem würden sie der Beklagten ihr Darlehen von Fr. 2'750.– zurückzahlen. Mit E-Mail vom gleichen Tag habe die Beklagte gefragt, wie sie auf den Wert gekommen seien, worauf F._____ mit E-Mail vom nächsten Tag geschrieben habe, sie hätten beschlossen, ihr die getätigte Einlage zuzüglich Darlehen abzukaufen, weshalb sich Berechnungen erübrigt hätten. Die E-Mail sei in Kopie auch an A._____@C2._____.ch gesandt worden. Der Kläger bestreite, die E-Mail vom 27. September 2019 erhalten zu haben und entsprechend in den Beschluss der übrigen drei Aktionäre über den Erwerb der Aktien der Beklagten involviert gewesen zu sein. Die G._____ GmbH habe – so die Vorinstanz weiter – die archivierte Mailbox des Klägers sichergestellt, aber weder im Posteingang noch unter "gesendete Elemente" [Anführungs- und Schlusszeichen hinzugefügt] E-Mails vom 27. September 2019 gefunden. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass E-Mail-Nachrichten vom Benutzer gelöscht worden seien. Dies könnten sie mit den zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten nicht eruieren. Der Zeuge F._____ habe in seiner Einvernahme vom 4. September 2023 erklärt, der Kläger habe von der Verkaufsaufforderung vom 26./27. September 2019 gewusst und diese Aufforderung sei mit dem Kläger abgesprochen gewesen. Die Unsicherheit in seinen Aussagen zur Frage, ob nur er, D._____ und E._____ oder ob auch der Kläger damals ein Interesse daran gehabt habe, die Aktien der Beklagten abzukaufen, lasse seine Aussagen zum Wissen bzw. zur Involvierung des Klägers noch nicht als unglaubhaft erscheinen, zumal er sich schliesslich auf Vorhalt des E-Mailverkehrs korrigiert und sich darauf festgelegt habe, es seien nur drei Interessenten gewesen. Die Zeugin D._____ habe in ihrer Einvernahme vom 4. September 2023 zu den Umständen der Verkaufsaufforderung im September 2019 keine genauen Angaben machen können. Das Gleiche gelte für die Zeugin E._____, wobei diese aber ausgeführt habe, F._____ habe hauptsächlich mit diesen rechtlichen Aspekten zu tun gehabt. Gestützt auf die Aussagen F._____s ergebe sich, dass der Kläger von der Aufforderung am 26./27. September 2019 an die Beklagte zum Verkauf der Aktien gewusst habe und diese Aufforderung mit dem Kläger abgesprochen gewesen sei.

- 20 - Die Beklagte habe in ihrer Parteibefragung vom 4. September 2023 nachvollziehbar erklärt, sie habe den Kläger im "Cc" des E-Mails vom 27. September 2019 gesehen und sei folglich davon ausgegangen, dass dieser über die Aufforderung zum Aktienverkauf informiert gewesen sei. Damit sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie dem Kläger die Aktien nicht explizit schriftlich angeboten habe. Es habe vom Kläger aufgrund der Kenntnis dieser Aufforderung vielmehr erwartet werden dürfen, dass er sein ebenfalls vorhandenes Interesse an der (teilweisen) Übernahme der Aktien mitteile. Gemäss Ziffer 3.2 ABV habe der Interessent innert 50 Tagen seit Erhalt der Mitteilung des Angebots zum Verkauf sein Interesse an der Übernahme mitzuteilen. Stillschweigen gelte als Verzicht. Analog auf die vorliegende Konstellation angewendet, sei von einem Verzicht auszugehen, da der Kläger innert 50 Tagen seit Kenntnis der Verkaufsaufforderung kein Interesse geäussert habe. Der Beklagten sei keine Verletzung ihrer Angebotspflicht vorzuwerfen. Selbst wenn man zur Einschätzung gelangen würde, die Beklagte hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger über die Aufforderung zum Aktienverkauf informiert gewesen sei, ändere dies nichts am Ergebnis: Die Geltendmachung der Verletzung der Angebotspflicht bei gleichzeitiger Kenntnis über die Verkaufsaufforderung vom 26./27. September 2019 erweise sich als treuwidrig und das Beharren des Klägers darauf, dass die Beklagte ihm ihre Aktien schriftlich hätte zum Verkauf anbieten müssen, sei nicht zu schützen (Urk. 31 S. 30 ff.). b) Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift geltend, er habe erstmalig am 26. März 2021 im Rahmen eines Telefongesprächs mit der Beklagten vom Verkauf der Aktien erfahren und sich nach den Details des Aktienkaufvertrags erkundigt. Die Vorinstanz übersehe, dass die Aufforderung vom 26./27. September 2019 mit dem am 2. Februar 2021 abgeschlossenen Kaufvertrag nichts zu tun habe. Die Aufforderung vom 26./27. September 2019 zum Verkauf der Aktien zu einem Kaufpreis von Fr. 55'000.– habe zu keinem Vertragsschluss geführt. Erst die neue Offerte eines Kaufpreises von Fr. 52'250.– (unter Androhung einer Konventionalstrafe und dem Hinweis auf den Nonvaleur der Aktien) habe mehr als 16 Monate später zum Abschluss eines Aktienkaufvertrages geführt. Die Beklagte habe nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, dass der Kläger über das doppelte Angebot vom 26.Januar 2021 informiert gewesen sei. Gleiches gelte für die

- 21 - Bewertung vom 22. Januar 2021 und den Aktienkaufvertrag vom 2. Februar 2021. Die Vorinstanz habe lediglich (fälschlicherweise) festgestellt, der Kläger sei (zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt) über die Aufforderung vom 26./27. September 2019 informiert gewesen. Ein wie auch immer geartetes Wissen des Klägers über die Aufforderung vom 26./27. September 2019 habe auf den Aktienkaufvertrag, welcher 16 Monate später zu ganz anderen Bedingungen abgeschlossen worden sei, überhaupt keinen Einfluss. Es könne aus einem allfälligen "Wissen" weder eine explizite noch eine implizite Zustimmung zu einem unbekannten Rechtsgeschäft, welches 16 Monaten später zu ganz anderen Bedingungen abgeschlossen werde, abgeleitet werden. Ebenso wenig könne aus einer rein passiven Haltung gegenüber einem unbekannten Rechtsgeschäft ein Vorwurf der Treuwidrigkeit abgeleitet werden, nur weil man (angeblich) 16 Monate vorher über etwas ganz anderes in rein grundsätzlicher Art und Weise informiert worden sei. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm jedes Angebot, welches einer Vertragspartei des ABV gemacht werde, form- und fristgerecht unterbreitet werde, damit er dieses prüfen und im Anschluss einen wohlüberlegten Entscheid fällen könne. Es sei durchaus möglich, dass er seinerseits ein Kaufrecht hätte ausüben können. Dieses vertragliche Recht habe allerdings mit der Pflicht der veräussernden Partei, ein zugegangenes Angebot in Nachachtung von Ziffer 3.2 ABV formund fristgerecht offenzulegen, keinen Einfluss. Insbesondere entbinde ein solches Recht die veräussernde Partei nicht von einer form- und fristgerechten Information über die Kaufofferte des Dritten (Urk. 90 S. 6 ff.). Ob der Kläger über die Aufforderung vom 26./27. September 2019 informiert gewesen sei, tue nichts zur Sache. Ziffer 3.2, sechster Spiegelstrich, ABV sehe vor, dass das Angebotsverfahren auf Veräusserungen nach Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten Angebot erneut Anwendung finde. Die Vorinstanz versage dieser Bestimmung die Anwendung mit der Begründung, der Kläger habe sie nicht angerufen. Diese Feststellung sei aktenwidrig und verletze zudem das Prinzip der Behauptungsmaxime. Er habe bereits mit der Klageschrift die Bestimmung von Ziffer 3.1 und 3.2 angerufen (mit Hinweis auf Urk. 2 Rz. 19 ff.) und zudem den vollständigen ABV ins Recht gelegt. Er habe im Rahmen der beiden ordentlichen Rechtsschriften dargelegt, dass er über die Verkaufsabsicht der Beklagten nicht

- 22 formgerecht informiert worden sei. Damit sei er seiner Behauptungslast nachgekommen. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Duplik neu vorgebracht, dass es vor dem Aktienkaufvertrag vom 28. Januar/2. Februar 2021 keine neuen Verkaufsgespräche gegeben habe. Sie habe weiter geltend gemacht, sie habe keinen Kontakt mit den übrigen Aktionären gehabt und die Schreiben gemäss Urk. 22/13 und 22/14 seien ihr gleichentags übermittelt worden. Der Kläger habe in seiner Novenstellungnahme vom 3. November 2022 darauf hingewiesen, dass von einem neuen Kaufangebot auszugehen sei, weil Ziffer 3.2, sechster Spiegelstrich, ABV nach sechs Monaten die Wiederholung des Angebotsverfahrens vorsehe. Sowohl im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 16. März 2023 als auch im Rahmen des Parteivortrages vor Schranken habe der Kläger erneut auf diese bereits im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsels angerufene Klausel hingewiesen (Urk. 90 S. 9 ff.). Weiter wendet sich der Kläger gegen die analoge Anwendung von Ziffer 3.2 ABV, wonach er gemäss Vorinstanz der Beklagten sein Übernahmeinteresse hätte mitteilen müssen. Eine solche Pflicht sei dem ABV nicht zu entnehmen und es bestehe kein Bedarf, eine solche Pflicht des Klägers zu kreieren. Selbst wenn man fälschlicherweise davon ausginge, dass die Aufforderung von F._____, D._____ und E._____ vom 26. Januar 2021 die Frist von 50 Tagen ausgelöst hätte, in welcher der Kläger sein Kaufinteresse hätte "ausüben" sollen, wäre diese Frist am 17. März 2021 abgelaufen, während die Beklagte ihre Aktien bereits am 2. Februar 2021 verkauft habe (Urk. 90 S.12 ff.). Schliesslich erachtet der Kläger den Beweis, dass er über das Angebot von F._____, D._____ und E._____ vom 27. September 2019, der Beklagten die Aktien zum Nennwert abzukaufen, informiert gewesen sei, als nicht erbracht. Der Zeuge F._____ habe überhaupt keine tauglichen Angaben machen können. Er habe die Aufforderungen vom September 2019 mit den Aufforderungen im Januar 2021 vermengt. Was er in welchem Zeitpunkt konkret mit dem Kläger besprochen habe, habe er nicht sagen können. Er habe vielmehr bestätigen können, dass die Aktien der Beklagten auf die anderen vier Aktionäre hätten verteilt werden müssen. In der Folge habe er ergänzt, dass er, D._____ und E._____ Interesse an

- 23 den Aktien der Beklagten gehabt hätten. Einen Verzicht des Klägers habe auch er nicht erwähnt. Im Resultat sei festzuhalten, dass die Zeugen, welche zu den Ereignissen des September 2019 befragt worden seien, keinerlei beweistaugliche Aussagen gemacht hätten. Die Zeugen hätten im Grundsatz überhaupt nichts gewusst. Demgegenüber sei den Ausführungen des Klägers, welche mit Beweisurkunden gestützt würden, zu entnehmen, dass er noch im März 2021 davon ausgegangen sei, dass die Beklagte Aktionärin der C2._____ gewesen sei. Nachdem die Beklagte ihm telefonisch mitgeteilt habe, sie habe die Aktien bereits verkauft, habe sich der überraschte Kläger nach dem Verbleib der Aktien erkundigt und die Beklagte auf die Regeln des ABV hingewiesen. Solches hätte er nicht getan, wenn er in irgendeiner Form in den Verkauf der Aktien an F._____, D._____ und E._____ involviert gewesen wäre (Urk. 90 S. 14 ff.). c) Die Beklagte macht geltend, sie habe bereits in der Klageantwort ausgeführt, dass F._____, D._____ und E._____ ihr Kaufrecht zunächst nicht durchgesetzt hätten, weil das Arbeitsverhältnis zu jenem Zeitpunkt wohl gekündigt, aber noch nicht beendet gewesen sei und zudem noch keine Bewertung der Revisionsstelle vorgelegen habe. Der Kläger habe verspätet vorgebracht, die Aufforderung vom 26./27. September 2019 habe mit dem am 2. Februar 2021 abgeschlossenen Kaufvertrag nichts zu tun gehabt (Urk. 98 S. 17 und 21 f.). Er habe stillschweigend auf sein Kaufrecht verzichtet. Ob er konkret über das Kaufpreisangebot vom 26. Januar 2021 informiert gewesen sei, sei irrelevant. Die Frist zur Ausübung des Kaufrechts sei längst abgelaufen gewesen. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten kein Kaufrecht geltend gemacht, obwohl er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses selber ausgesprochen habe. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Aktien schriftlich dem Kläger anzubieten; dies lasse sich dem ABV nicht entnehmen (Urk. 98 S. 18). Er habe vor Vorinstanz durchgehend geltend gemacht, mit "Auflösung Arbeitsverhältnis" gemäss Ziffer 3.4.3 lit. d ABV sei eines mit der C2._____ und nicht mit der C1._____ AG gemeint gewesen. Daher habe er eine Verkaufsverpflichtung aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestritten (Urk. 98 S. 23).

- 24 d) aa) In der Klagebegründung hatte der Kläger eine Verletzung von Ziffer 3.2 ABV durch die Beklagte geltend gemacht, indem sie ihm ihre Aktien nicht durch schriftliche Mitteilung zum Kauf angeboten habe, bevor sie diese am 4. Februar 2021 an die restlichen Aktionäre übertragen habe (Urk. 2 S. 8 Rz. 30). In Rz. 22 (Urk. 2 S. 7) präzisierte der Kläger die verletzte Bestimmung: "Beabsichtigt eine Partei («veräussernde Partei»), Aktien der C2._____ AG an eine andere Partei oder an Dritte durch irgend ein Rechtsgeschäft zu verkaufen, zu verpfänden, zur Nutzniessung zu geben oder sonst wie entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen («veräussern»), so hat sie diese Aktien vorgängig den übrigen Vertragsparteien nach den folgenden Regeln zum Kauf anzubieten: […]" Gemäss Ziffer 3.2, erster Spiegelstrich, ABV habe das Angebot "durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Parteien" zu erfolgen. In der Replik wiederholte der Kläger, dass die Beklagte vor der beabsichtigten Übertragung ihrer Aktien eine Anbietungspflicht gegenüber den übrigen Vertragsparteien getroffen habe (Urk. 28 S. 24 f.). Mangels schriftlicher Mitteilung sei die Frist von 50 Tagen zur Mitteilung der Erwerbsabsicht gemäss Ziffer 3.2, zweiter Spiegelstrich, ABV nicht ausgelöst worden (Urk. 28 S. 27 und 32). In seiner Stellungnahme zur Duplik und Noveneingabe vom 3. November 2022 brachte der Kläger erstmals vor, selbst wenn er in Zusammenhang mit den E-Mails von F._____ vom 26. und 27. September 2019 oder durch Ablauf der Frist auf den Kauf des ihm zustehenden Anteils an den Aktien der Beklagten verzichtet haben sollte, hätte sein Einverständnis für die Anfang 2021 abgeschlossenen Verträge keine Gültigkeit mehr gehabt, da das Angebotsverfahren gemäss Ziffer 3.2, sechster Spiegelstrich, ABV nach Ablauf von sechs Monaten auf jeden Fall hätte wiederholt werden müssen (Urk. 41 S. 21). Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. Danach haben sie nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (BGE 146 III 55 E. 2.3.1, m.w.H.). Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und

- 25 - Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO hingegen erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Wenn in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche der Kläger seinerseits mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Der Kläger machte geltend, neu sei die Behauptung der Beklagten, dass es vor dem Aktienkaufvertrag vom 28. Januar/2. Februar 2021 keine neuen Verkaufsgespräche gegeben habe, sie keinen Kontakt mit den übrigen Aktionären gehabt habe und die Schreiben gemäss Urk. 22/13 und 22/14 ihr gleichentags übermittelt worden seien. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre in diesen Schreiben ein neues Kaufangebot zu sehen (Urk. 41 S. 21). Der Kläger ist also selbst der Ansicht, dass die angeblich neue Behauptung der Beklagten nicht von Relevanz sei. Sie berechtigte ihn daher auch nicht, sein Klagefundament auszuweiten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hätte der Kläger bereits in der Replik geltend machen können, weil nach den E-Mails vom 26./27. September 2019 bis zum Abschluss des Kaufvertrags vom 28. Januar/2. Februar 2021 mehr als sechs Monate vergangen seien, habe eine erneute Angebotspflicht gemäss Ziffer 3.2, sechster Spiegelstrich, ABV bestanden. Dieses Vorbringen war daher verspätet. bb) Mit Beschluss vom 28. Februar 2023 (Urk. 48; Prot. I S. 12 f.) liess die Vorinstanz verschiedene Hauptbeweismittel der Beklagten zu den Behauptungen zu, wonach

- 26 - - der Kläger über das Angebot vom 27. September 2019 von F._____, E._____ und D._____, der Beklagten die Aktien zum Nennwert abzukaufen, informiert gewesen (Beweissatz 1), - die Aufforderung von D._____, E._____ und F._____ an die Beklagte zum Aktienverkauf mit dem Kläger abgesprochen worden sei (Beweissatz 2), - der Kläger während laufender Kündigungsfrist gegenüber F._____, E._____ und D._____ ausdrücklich geäussert habe, kein Interesse an der Übernahme der Aktien der Beklagten zu haben (Beweissatz 3). F._____ wurde als Zeuge befragt, wie es zum Verkauf der Aktien der Beklagten an ihn, D._____ und E._____ gekommen sei, und antwortete, die Beklagte sei gleichzeitig wie der Kläger aufgefordert worden, ihnen die Aktien zu verkaufen, da kein Arbeitsverhältnis mit der C1._____-Gesellschaft mehr vorgelegen habe. Dieses Vorgehen sei im Aktionärbindungsvertrag so festgehalten. Die Beklagte sei dem dann auch ziemlich schnell nachgekommen und habe ihre Aktien auf D._____, E._____ und ihn übertragen. Zum Mailverkehr vom 26. September 2019 sagte der Zeuge aus, das sei kurz nach dem Austritt der Beklagten gewesen. Soviel er noch wisse, sei das in Absprache mit dem Kläger gewesen. Er denke, das sei gegen Ende des Jahres 2019 gewesen. Er glaube, der Kläger sei sogar im "Cc" dieses Mails gewesen. Aufgrund anderer Geschäftsprobleme, die sie in dieser Zeit gehabt hätten, habe sich das Thema dann aber erstmal erledigt. Ein Jahr später sei es dann wieder Thema geworden. Zwischen den aktuellen und operativ tätigen Aktionären der C2._____ AG, d.h. dem Kläger, E._____, D._____ und ihm [dem Zeugen] sei das aber damals so abgesprochen gewesen, dass man beschlossen habe, der Beklagten die Aktien abzukaufen. Der Aktienverkauf sei zwischen dem Kläger und ihm in erster Linie mündlich abgesprochen worden. Soweit er sich noch erinnern könne, ergebe sich die Involvierung des Klägers auch in Zusammenhang mit der erwähnten E-Mail. Auf die Frage, wie diese Absprache genau ausgesehen habe, antwortetet der Zeuge, ganz genau wisse er das nicht mehr, es sei vier Jahre her. Der Kläger sei jedoch öfters mit ihm in eine Zigarettenpause gekommen oder sie hätten gemeinsam einen Kaffee getrunken. Er wisse nicht, ob sie diese Absprache in diesem Rahmen einmal gemacht hätten,

- 27 also unter vier Augen. Es könne aber gut sein, dass sie es während einer Geschäftsleitungssitzung mit E._____ und D._____ einmal besprochen hätten. Er nehme an, dass diese beiden auch von der Absprache gewusst hätten. Die Absprache sei sicher auch einmal Thema in der Geschäftsleitungssitzung gewesen. Weiter sagte der Zeuge, soviel er wisse, sei es so abgemacht worden, dass die Beklagte ihre Aktien übergebe und der Rest zu gleichen Anteilen an die anderen vier Aktionäre verteilt werde. Auf Vorhalt des Mailverkehrs vom 26./27. September 2019 korrigierte sich der Zeuge und sagte, es sei so, dass D._____, E._____ und er die Anteile der Beklagten hätten kaufen wollen, da der Kläger schon ca. 34 bis 36 % der Aktien gehabt habe (Urk. 78). F._____ hatte zu Beginn seiner Einvernahme ausgeführt, er habe zu keiner der Prozessparteien ein Verhältnis, ausser ein Arbeitsverhältnis bis 2019 bzw. 2020. Er verneinte die Fragen, ob er Kenntnis über den Streitgegenstand im Prozess habe, die Rechtsschriften des Prozesses gesehen habe, im Vorfeld der Einvernahme Kontakt mit den Parteien oder deren Rechtsvertreter gehabt habe oder irgendwelche Instruktionen dazu, wie er aussagen solle, erhalten habe (Urk. 78 S. 2). Der Zeuge erscheint daher als unvoreingenommen und am Prozessausgang nicht interessiert zu sein. Seine Aussagen in der Sache wirken spontan und unter Berücksichtigung des Zeitablaufs schlüssig. Für den Zeugen war klar, dass der Kläger in den Verkauf der Aktien seitens der Beklagten involviert war; er ging zunächst davon aus, dass der Kläger ebenfalls einen Viertel der Aktien erwerben würde. Erst auf Vorhalt des Mailverkehrs realisierte er, dass der Kläger am Kauf nicht beteiligt war. Dies alles wirkt sehr glaubwürdig. Auch wenn der Zeuge nicht mehr sagen konnte, wann und wo genau er mit dem Kläger über den Aktienverkauf gesprochen hatte, gibt es keinen Grund, weshalb man dem Zeugen nicht glauben sollte, dass solche Gespräche stattfanden. Es besteht nämlich kein Anlass anzunehmen, F._____, E._____ und D._____ hätten ihre Kaufabsichten vor dem Kläger geheim halten wollen, ansonsten sie diesen nicht "Cc" in den Mailverkehr aufgenommen hätten. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kläger über die Kaufabsichten der übrigen Aktionäre informiert war. Diese Kaufabsichten standen im Einklang mit der Pflicht der Beklagten, ihre Aktien zu verkaufen, nachdem ihr Arbeitsverhältnis mit der C1._____ AG per 31. De-

- 28 zember 2019 durch den Kläger als CEO der Arbeitgeberin und F._____ gekündigt worden war. Seinen Einwand, betroffen wäre nur ein allfälliges Arbeitsverhältnis zur C2._____ gewesen (Urk. 91 S. 17 ff.), hielt der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr aufrecht. Ob er im weiteren Verlauf davon ausging, die Beklagte habe ihre Aktien nicht veräussert, ist nicht relevant; es hätte an ihm gelegen, sein Kaufinteresse gegenüber der Beklagten kundzutun. Verträge sind grundsätzlich formlos gültig (Art. 11 OR). Die Parteien können jedoch die Anwendung einer besonderen Form vorbehalten; alsdann wird vermutet, dass sie vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung findet auch auf blosse Einzelabreden innerhalb eines Vertrags Anwendung (BK-Müller Christoph, Art. 16 OR N 14). Die Anwendung der Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR ist ausgeschlossen für einseitige Rechtsgeschäfte, welche – im Gegensatz zu Gestaltungserklärungen – nur dazu dienen, Rechtsnachteile zu vermeiden (z.B. Mahnung, Abmahnung, Mängelrüge). Sehen die Parteien für solche einseitige Rechtsgeschäfte eine Form vor, so dient diese in der Regel lediglich der Klarheit oder Beweiserleichterung und ist keine Voraussetzung für deren Wirksamkeit (BK-Müller Christoph, Art. 16 OR N 107, m.w.H.). Da der Kläger Kenntnis vom im Raume stehenden Verkauf der Aktien der Beklagten hatte, erübrigte sich eine entsprechende schriftliche Mitteilung an ihn. Eine rechtserhebliche Verletzung des Aktionärbindungsvertrags durch die Beklagte ist zu verneinen. Zudem wirft die Vorinstanz dem Kläger zu Recht treuwidriges Verhalten vor, wenn er geltend macht, die Beklagte hätte ihn schriftlich über ihre Verkaufsabsicht informieren müssen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben hält die Rechtssubjekte zu loyalem und korrektem Verhalten und gegenseitiger Rücksichtnahme an, und zwar sowohl bei der Rechtsausübung wie bei der Pflichterfüllung. Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, von dem darf und muss erwartet werden, dass er sich wie ein als redlich und vernünftig vorausgesetzter Dritter verhält (BK-Hausheer/ Aebi-Müller, Art. 2 ZGB N 34). Vorliegend hatte der Kläger Kenntnis von der Ab-

- 29 sicht der übrigen Aktionäre, die Aktien der Beklagten zu erwerben. Es ist nicht ersichtlich, welchen Zusatznutzen er aus einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung der Beklagten hätte ziehen können, zumal er nicht etwa geltend macht, daran gehindert worden zu sein, seinerseits der Beklagten mitzuteilen, dass er an einem Erwerb ihrer Aktien interessiert sei. Das Beharren auf der Schriftform erweist sich unter diesen Umständen nicht als schützenswert. Da es an einer Vertragsverletzung durch die Beklagte fehlt, schuldet sie keine Konventionalstrafe. Die Klage ist abzuweisen. V. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen. Der im Berufungsverfahren unterliegende Kläger hat die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung (zuzüglich 8,1 % MwSt.) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG; § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 19. Oktober 2023 inklusive Berichtigung gemäss Beschluss vom 16. November 2023 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'550.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 30 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: st

LB230047 — Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2024 LB230047 — Swissrulings