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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.03.2020 LB190071

16. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,010 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Persönlichkeitsverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190071-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 16. März 2020

in Sachen

A._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

betreffend Persönlichkeitsverletzung Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. September 2019; Proz. CG140114

- 2 - Rechtsbegehren: der Kläger: (act.1 S. 2) "1. Es sei den Beklagten 1, 2 und 4 unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu befehlen, auf sämtlichen von ihnen gehaltenen oder betriebenen Internetseiten sowie in sämtlichen von ihnen veröffentlichten, durch Verlinkung oder sonst wie zugänglich gemachten Beiträgen und/oder Dateien im Internet und in anderen Medien die Identitäten der Kläger vollständig zu anonymisieren, d.h. den Vor- und/oder Nachnamen des Klägers 1 durch "X", jene/n des Klägers 2 durch "Y" zu ersetzen. 2. Es sei allen Beklagten unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, Webseiten, Beiträge und/oder Dateien zu veröffentlichen oder durch Verlinkung oder sonst wie zugänglich zu machen sowie per E-Mails an Dritte zu versenden, ohne die Identitäten der Kläger im Sinne von Rechtsbegehren Ziffer 1 vollständig zu anonymisieren. 3. Es seien alle Beklagten solidarisch zu verpflichten, CHF 5'000 an jeden der Kläger zu bezahlen. Eventualiter seien die Beklagten 1, 2 und 4 zu verpflichten, je CHF 1'500 an jeden der Kläger zu bezahlen und sei der Beklagte 3 zu verpflichten, CHF 500 an jeden der Kläger zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beklagten."

der Widerklage der Beklagten 1: (sinngemäss; act. 117 S. 2 f., act. 147 S. 1; act. 174 f.; Prot. Vi S. 37) Die Widerbeklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Widerklägerin Fr. 30'000.-- zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Urteil des Bezirksgerichtes: "1. Den Beklagten 1, 2 und 4 wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB befohlen, in ihren Äusserungen im Internet (darin eingeschlossen Äusserungen per E-Mail) und in anderen Medien die Kläger vollständig durch X und Y zu anonymisieren und in ihren Äusserungen Hinweise auf Äusserungen Dritter zu entfernen, die ohne solche Anonymisierung über die Kläger berichten.

- 3 - 2. Den Beklagten 1, 2 und 4 wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, sich im Internet (darin eingeschlossen Äusserungen per E-Mail) oder in anderen Medien über die Kläger zu äussern, ohne diese im Sinne von Dispositiv-Ziffer 1 dieses Urteils zu anonymisieren oder auf Äusserungen Dritter hinzuweisen, welche ohne solche Anonymisierung über die Kläger berichten. Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB) hat folgenden Wortlaut: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage der Beklagten 1 wird abgewiesen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- wird den Klägern auf ein von ihnen gemeinsam zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 7. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.– (inkl. MwSt) auf ein von ihnen gemeinsam zu bezeichnendes Konto zu bezahlen. 8. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Entschädigung wird mit separatem Beschluss nach Vorlage der Honorarnote festgesetzt. 9./10.[Mitteilungen / Rechtsmittel]"

Berufungsanträge: der Beklagten 1 und Berufungsklägerin (act. 253):

"1. Ziff. 1 und Ziff. 2 im Dispo Seite 24 sind so zu ergänzen, dass für die Beklagte 1 (Schreibende) die Anonymisierung erst innert 30 Tagen nach Entlassung aus der U-Haft umzusetzen ist. 2. Ziff. 7 im Dispo Seite 24 ist so zu ändern, dass die Fr. 3'600.– (inkl. MwSt) auf die Staatskasse zu nehmen sind."

der Beklagten 1 und Berufungsklägerin (act. 254):

- 4 - "1. Ziff. 7 im Dispo Seite 24 sei so zu ändern, dass die Fr. 3'600.– (inkl. MwSt) auf die Staatskasse zu nehmen sind. 2. Ziff. 1 und Ziff. 2 sind so zu ergänzen, dass für die Beklagte 1 (Schreibende) die Anonymisierung erst innert 30 Tagen nach Entlassung aus der U-Haft umzusetzen ist."

Erwägungen: 1. Die beiden Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) begegneten als Polizeibeamte der Beklagten 1 und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) bei einem Einsatz vom 3. August 2011. Der Einsatz, welcher von den Parteien sehr unterschiedlich geschildert wird, eskalierte zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Das wegen dieses Einsatzes eingeleitete Strafverfahren gegen die Berufungsbeklagten führte in allen Instanzen zu Freisprüchen. Die Berufungsklägerin (und drei weitere, im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Personen) stellte Schilderungen dieses Polizeieinsatzes und Kommentare darüber sowie über das Strafverfahren gegen die Berufungsbeklagten ins Internet. Die Berufungsbeklagten, welche dies als persönlichkeitsverletzend empfanden, verlangten, dass solche Schilderungen und Kommentare nur anonymisiert veröffentlicht werden dürften und machten zudem Genugtuung geltend. Die Berufungsklägerin ihrerseits leitete aus dem Polizeieinsatz vom 3. August 2011 widerklageweise Schadenersatzansprüche ab. 2. Das vorinstanzliche Verfahren, welches mit Klageschrift der Berufungsbeklagten vom 27. Oktober 2014 (act. 1) rechtshängig gemacht worden war, hat ausserordentlich lange gedauert, nicht zuletzt weil einer der Beklagten auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe vom Prozess zu benachrichtigen war und weil der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Berufungsbeklagten abgewartet wurde. Zu den Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (act. 255 S. 4 ff.). Am 26. September 2019 erliess die Vorinstanz das oben im Dispositiv wiedergegebene Urteil (act. 241 = act. 255 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 255).

- 5 - Am 27. Dezember 2019 erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig (act. 248 i.V.m. act. 253) Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Die Berufungsschrift wurde handschriftlich in zweifacher Ausfertigung eingereicht, wobei sich die beiden Ausfertigungen (abgesehen von zwei kleinen Unterschieden in der sprachlichen Formulierung) dadurch unterscheiden, dass die Reihenfolge der Anträge umgekehrt ist (act. 253 und act. 254, siehe oben). Nachfolgend wird von der Formulierung (Reihenfolge der Anträge) gemäss act. 253 ausgegangen, welches rechts oben mit "Original 1 für Gericht" überschrieben ist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses wurde umständehalber verzichtet. 3.2 Die Berufungsklägerin verlangt im ersten Antrag, es sei das angefochtene Urteil so zu ergänzen, dass sie die Anonymisierung erst innert 30 Tagen nach Entlassung aus der Untersuchungshaft umsetzen müsse (act. 253 S. 1; Antrag oben im Wortlaut abgedruckt). Zur Begründung führt sie aus, sie befinde sich aktuell im Gefängnis D._____ in Präventions-U-Haft und es sei ihr aus dem Gefängnis schlichtweg nicht möglich, zum Internet Zugang zu haben, weshalb die angeordnete Anonymisierung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2 erst innert 30 Tagen nach der Entlassung realisiert werden könne (act. 253 S. 1 resp. act. 254 S. 2). Erkundigungen der Kammer haben ergeben, dass die Berufungsklägerin am 10. Februar 2020 aus dem Gefängnis D._____ in die psychiatrische Universitätsklinik (PUK) entlassen worden ist; von dort wurde sie am 12. Februar 2020 nach Hause entlassen (act. 256). Da seit der Entlassung der Berufungsklägerin nach Hause ein Monat vergangen ist, ist auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Die Berufungsklägerin, die sich mit der Berufung nicht gegen die Verpflichtung zur Anonymisierung wehrt, hatte seit der Entlassung nach Hause bereits bis anhin wie von ihr verlangt dreissig Tage Zeit, die erforderlichen Anonymisierungen vorzunehmen. Sie ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Anonymisierungen – vorbehältlich einer Beschwerde an das Bundesge-

- 6 richt – innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt dieses Urteils, d.h. innerhalb der Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde ans Bundesgericht, vorzunehmen sein wird. 4. Die Berufungsklägerin verlangt sodann, die ihr in Ziff. 7 des angefochtenen Urteils auferlegte Prozessentschädigung sei auf die Staatskasse zu nehmen. Sie begründet dies damit, dass sie durch die Angelegenheit seit dem 3. August 2011 bis heute andauernd genug schwer betroffen sei. Den Berufungsbeklagten sei kein finanzieller Aufwand entstanden, hätten diese doch auch den Kostenvorschuss vom Polizeiverband erhalten, welcher ihnen nun zurückerstattet werde. Es läge, so die Berufungsklägerin weiter, eine krasse Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, wenn ihr Kosten für die Widerklage auferlegt würden (act. 253 S. 2, act. 254 S. 1 f.). Die Vorinstanz hat die Widerklage der Berufungsklägerin auf Schadenersatz abgewiesen, was von der Berufungsklägerin nicht angefochten worden ist. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass die Prozesskosten – wozu neben den Gerichtskosten die Parteientschädigung gehört (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zur Parteientschädigung gehören insbesondere der Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Eine Partei kann sich die Kosten eines Verfahrens durch eine Rechtsschutzversicherung finanzieren lassen. Auch diesfalls ist die unterliegende Gegenpartei zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten, denn der Rechtsschutzversicherte bezahlt seinerseits für seine Versicherung – und zwar damit die Versicherung ihn vor allfälligen Auslagen schadlos hält resp. diese zurückvergütet, und nicht damit der Staat oder die Gegenpartei Kosten sparen kann (KUKO ZPO- SCHMID, 2. A. 2014, Art. 92 N 20 m.w.H.). Die Berufungsbeklagten sind gemäss Vorbringen der Berufungsklägerin Mitglieder des Polizeiverbandes. Der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter bietet seinen Mitglieder Rechtsschutz in Form von allfälliger Bezahlung von Anwaltshonoraren und Verfahrenskosten (https://www.vspb.org/content/docs/002%20F%C3%BCr%20Mitglieder/2%20Beru fsrechtschutz/170829%20DE%20Merkblatt.pdf, besucht am 11.3.2020). Die Mitglieder des Verbandes bezahlen unter anderem für die Rechtsschutzversicherung

- 7 die Mitgliederbeiträge. Entsprechend ist die unterliegende Gegenpartei, das ist hier die Berufungsklägerin, trotz Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung verpflichtet, eine Parteientschädigung zu leisten. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens wären ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), indes sind umständehalber für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf den Berufungsantrag, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils so zu ergänzen, dass die Anonymisierung von der Berufungsklägerin erst innert 30 Tagen nach Entlassung aus der Untersuchungshaft umzusetzen sei, wird nicht eingetreten. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 26. September 2019, wird bestätigt. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 253 und act. 254, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 16. März 2020 Rechtsbegehren: der Kläger: (act.1 S. 2) der Widerklage der Beklagten 1: (sinngemäss; act. 117 S. 2 f., act. 147 S. 1; act. 174 f.; Prot. Vi S. 37) Urteil des Bezirksgerichtes: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf den Berufungsantrag, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils so zu ergänzen, dass die Anonymisierung von der Berufungsklägerin erst innert 30 Tagen nach Entlassung aus der Untersuchungshaft umzusetzen sei, wird nicht eingetreten. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 26. September 2019, wird bestätigt. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 253 und act. 254, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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