Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 21. April 2020
in Sachen
A._____, Aberkennungskläger
gegen
B._____ AG, Aberkennungsbeklagte
betreffend Aberkennung
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 16. April 2019) gestützt auf die Vereinbarung vom 29. Juni 2015 sowie die Zusatzvereinbarung vom 22. Juli 2016 für eine ausstehende Forderung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 70'000.– nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2019 sowie Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 2). Der Aberkennungskläger nahm das Urteil am 29. Oktober 2019 persönlich in Empfang (Urk. 5/8 S. 2). b) Hiergegen erhob der Aberkennungskläger mit Schreiben vom 18. November 2019 (am 19. November 2019 der Post übergeben, hierorts eingegangen am 20. November 2019) bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die vorliegende Aberkennungsklage (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. November 2019 (am 8. November 2019 der Post übergeben) hatte er bereits Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Oktober 2019 erhoben. Hierfür wurde unter der Geschäfts-Nr. RT190175-O ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet. 2. a) Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen nach Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Bereits die Vorinstanz wies den Aberkennungskläger in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils auf diese Möglichkeit hin. Sie wies – im Gegensatz zur Rechtsmittelangabe in Dispositivziffer 7, wonach gegen den Rechtsöffnungsentscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich erhoben werden kann – ausdrücklich darauf hin, dass die Aberkennungsklage beim zuständigen Gericht zu erheben sei (Urk. 2 S. 7 f.). Auch die beschliessende Kammer hat den Aberkennungskläger mit der im Beschwerdeverfahren RT190175-O ergangenen Verfügung vom 11. November 2019 nochmals darauf hingewiesen (Geschäfts-Nr. RT190175-O, Urk. 15 S. 2). Die Aberkennungsklage ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, sondern eine negative Feststellungsklage. Demnach dient diese nicht dazu, den Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen. So verlangt der Betriebene mit dieser Klage die rechtskräftige Feststellung, dass die gesamte oder ein Teil der in Betreibung ge-
- 3 setzten Forderung nicht oder nicht mehr besteht oder dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht fällig war. Sie ist somit eine materiellrechtliche Klage (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 14 und N 16, je m.w.H.). Demnach ist die Klage beim erstinstanzlichen Gericht am Betreibungsort zu erheben, nicht aber bei der hier angerufenen Rechtsmittelinstanz. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche Gerichtsstand am Betreibungsort nicht zwingender Natur ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 34 f. m.w.H.). b) Damit ist die angerufene Kammer als Berufungs- und Beschwerdeinstanz (Rechtsmittelinstanz) für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungsklage funktionell nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3. a) Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Das Gesuch des Aberkennungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach dem Gesagten abzuweisen, da die beim Obergericht des Kantons Zürich anhängig gemachte Aberkennungsklage von vornherein aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Aberkennungsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Antrag des Aberkennungsklägers auf Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.– ist zufolge seines Unterliegens abzuweisen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Aberkennungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 4 - 4. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Aberkennungskläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur z. Hd. der Geschäfts- Nr. EB190315-K, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sn
Beschluss vom 21. April 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Aberkennungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Aberkennungskläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur z. Hd. der Geschäfts-Nr. EB190315-K, je gegen... 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...