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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.11.2019 LB190056

26. November 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,195 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190056-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 26. November 2019

in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law, Master of Science in Management Y2._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. September 2019; Proz. CG180002

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "(1) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 125'004.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% ab dem 9. Juni 2017; (2) Es sei dem Beklagten, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB, mit sofortiger Wirkung zu verbieten, die konkurrenzverbotsverletzende Tätigkeit weiter zu führen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 125'004.00 zuzüglich 5 % Zins seit 9. Juni 2017 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 9'750.00 festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für den Anteil des Beklagten an der Entscheidgebühr (CHF 6'500.00) wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagte eingeräumt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'677.40 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 413.30 zu bezahlen. 5./6. (Mitteilungen / Rechtsmittel)

Berufungsanträge: (act. 47 S. 2) "1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei die Klage abzuweisen; 2. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen; 3. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils seien die Parteientschädigung (zuzügl. MWSt.) für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen;

- 3 - 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWSt.) im zweitinstanzlichen Verfahren zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten."

Erwägungen: I. Parteien und Prozessverlauf 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Berufungsbeklagte) ist eine juristische Person, die unter anderem im Bereich der Instandhaltung von thermischen Anlagen tätig ist. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) war bis Ende 2015 mit 50% des Aktienkapitals an der Berufungsbeklagten beteiligt und verkaufte mit Aktienkaufvertrag vom 24. Dezember 2015 seine Beteiligung an der Berufungsbeklagten dem bis dahin zweiten Teilhaber von 50% des Aktienkapitals, C._____. Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um ein Konkurrenzverbot, das in diesem Aktienkaufvertrag vereinbart (und später modifiziert) wurde. C._____ hat seine Ansprüche aus Konkurrenzverbotsverletzung aus dem Aktienkaufvertrag mit Vereinbarung vom 6. Oktober 2017 an die Berufungsbeklagte abgetreten, deren Aktivlegitimation denn auch nicht strittig ist. 2. Am 29. Januar 2018 machte die Berufungsbeklagte die vorliegende Forderungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig (act. 1 und 3). Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels fand am 20. Juni 2019 eine Instruktionsverhandlung statt. Die im Rahmen dieser Verhandlung geführten Vergleichsgespräche scheiterten. Nachdem beide Parteien (vorbehältlich der Vorträge im Rahmen eines allfälligen Beweisverfahrens) auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet hatten (act. 41 und act. 43), erging am 19. September 2019 das Urteil der Vorinstanz (act. 44 = act. 48, nachfolgend zitiert als act. 48). Am 23. Oktober 2019 erhob der Berufungskläger rechtzeitig (act. 45/1 i.V.m. act. 47) Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-45). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 - II. Formelles 1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Der mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 auferlegte Kostenvorschuss (act. 49) wurde geleistet. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande-

- 5 ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Entsprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwirken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2).

III. Materielles 1. Im Aktienkaufvertrag wurde vereinbart, dass der Berufungskläger auch nach dem Verkauf seiner Beteiligung an der Berufungsbeklagten vorerst weiterhin mit einem Pensum von 60% als Berater für diese tätig bleibt, um an im Einzelnen genannten Projekten und Offertstellungen mitzuarbeiten. Ebenso wurde ihm in diesem Vertrag zugestanden, eine eigene Gesellschaft zu gründen, mit welcher er

- 6 bestimmte Tätigkeiten in derselben Branche ausführen dürfe. Darüber hinaus wurde ein mit einer Konventionalstrafe abgesichertes Konkurrenzverbot abgemacht, wobei die Konventionalstrafe auf Fr. 125'004.– (6 x Fr. 20'834.–) festgelegt wurde (act. 4/2 Ziff. 5b und 5e). Der Berufungskläger kündigte den Beratervertrag per 30. Juni 2016, doch wurde unter den Parteien vereinbart, dass der Berufungskläger über den 30. Juni 2016 hinaus im Namen der Berufungsbeklagten gewisse Arbeiten gegenüber den Gesellschaften D._____ ag (fortan: D._____) sowie E._____ AG (fortan: E._____) weiterhin ausführt. Beim Projekt der E._____ handelte es sich um ein grosses Neubau- und Ingenieurprojekt zum Bau einer Wärmegewinnungsanlage aus Altholz. Das Projekt war in mehrere Lose aufgeteilt. Ein Grossteil der Arbeiten für die E._____ wurde durch die D._____ ausgeführt, aber auch die Berufungsbeklagte führte gewisse Arbeiten für sie aus. Der Berufungskläger war im Rahmen dieses Projekts ab Frühling 2017 bis Ende 2017 für die D._____ tätig, konkret im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsfällen im Los 2. Insoweit war der Sachverhalt vor Vorinstanz nicht strittig, und die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz sind denn auch unangefochten geblieben (act. 48 S. 3, S. 11). Strittig war und ist hingegen, ob die Tätigkeit des Berufungsklägers ab Frühling 2017 bis Ende 2017 für die D._____ das Konkurrenzverbot verletzte oder nicht. Im Zusammenhang mit der Kündigung der Beratertätigkeit per 30. Juni 2016 haben der Berufungskläger und C._____ betreffend die weiteren Tätigkeiten des Berufungsklägers eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Betreffend E._____ haben sie darin Folgendes vereinbart (act. 15/4 S. 3): "Projekt E._____: 1. Herr A._____ erfüllt für B._____ ggü. dem AG "D._____ ag" den Hauptauftrag mit Nachträgen gemäss Vereinbarung "Nachtrag Projektverzögerung ab 19.04.2016" vollumfänglich […], sodass keine weiteren Aufgaben bestehen, welche B._____ in der Pflicht ist (Abschlussdokumentation inkl. CAD Zeichnungen, Koordination Mängelbehebung Stand 30.06.2016 und Ersatzvornahmen) 2. Herr A._____ organisiert schriftlich bis zum Freitag, den 24.06.2016 zwei weitere Nachträge für: - "Vertretung F._____" (bereits erfolgt, ca. 3 Tage) - "Aufwand für Ersatzvornahme Kompensator G._____" (bereits in Arbeit, ca. 3 Tage)

- 7 beim AG "D._____ ag" und wickelt diese ebenfalls vollumfänglich ab. 3. Fa. B._____ AG bestätigt, dass allfällige weitere Nachträge und Zusatzarbeiten von "D._____ ag" im Neubauprojekt E._____ direkt mit A._____ abgerechnet werden dürfen, mit Ausnahme von Folgeaufträgen wie Servicevertrag und Instandhaltungsdienstleistungen."

2. Die Vorinstanz hielt zur soeben wiedergegebenen Vereinbarung vom 27. Juni 2016 auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils fest, die Nachträge gemäss Ziffer 3 seien nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass sie sich auf die in Ziffer 1 und 2 genannten Arbeiten bezögen. Wie die Berufungsbeklagte richtig ausführe, bedingten Nachträge und Zusatzarbeiten, dass vorgängig schon Arbeiten getätigt worden seien. Dem Berufungskläger sei somit gestattet worden, Nachträge und Zusatzarbeiten im eigenen Namen durchzuführen, sofern sie als Nachträge oder Zusatzarbeiten die Arbeiten gemäss Ziffer 1 und 2 betroffen hätten, mit Ausnahme von Folgeaufträgen wie Servicevertrag und Instandhaltungsdienstleistungen. Die Berufungsbeklagte, so die Vorinstanz, stelle sich auf den Standpunkt, die Nachträge und Zusatzarbeiten gemäss Ziffer 3 hätten sich auf Arbeiten im Los 3 bezogen, da sie selber grundsätzlich nur im Los 3 tätig gewesen sei. Der Berufungskläger habe zwar in der Duplik geltend gemacht, nicht alle in der Vereinbarung aufgeführten Arbeiten hätten Los 3 betroffen, vielmehr hätten die Arbeiten gemäss Ziffer 1 und 2 auch Arbeiten im Los 2 betroffen (Hinweis auf act. 29 Rz 11). Unklar sei jedoch, was der Berufungskläger daraus ableiten wolle, führe er doch selbst aus, für die D._____ nur in Bereichen tätig gewesen zu sein, in welchen die Berufungsbeklagte gerade nicht tätig gewesen sei (Hinweis auf act. 13 Rz 19 ff.). Seine Tätigkeiten hätten mit anderen Worten nicht Nachträge und Zusatzarbeiten von Arbeiten betroffen, welche von ihm für die Berufungsbeklagte oder von der Berufungsbeklagten selber erbracht worden seien. Dies sei ihm indessen gemäss dem vereinbarten Konkurrenzverbot nicht gestattet gewesen (act. 48 S. 13 f.). Die vom Berufungskläger im Projekt E._____ ab Frühling 2017 bis Ende 2017 ausgeführten Garantie- und Gewährleistungsfälle im Los 2 zogen daher gemäss Vorinstanz die von der Berufungsbeklagten geltend ge-

- 8 machte Konventionalstrafe nach sich (act. 48 S. 11 E. 6.2.1. i.f. sowie act. S. 14 E. 6.2.4.). 3. Die Berufungsbeklagte hatte wie soeben gesehen in der Replik geltend gemacht, die Nachträge und Zusatzarbeiten gemäss Ziffer 3 hätten sich nur auf Arbeiten im Los 3 bezogen, da sie selber grundsätzlich nur im Los 3 tätig gewesen sei. Damit habe eine Freigabe nur betreffend Nachträge und Zusatzarbeiten betreffend Los 3 erfolgen können (act. 48 S. 13 unter Verweis auf act. 21 Rz 12). Der Berufungskläger, welcher in der Klageantwort ebenfalls vorgetragen hatte, die Berufungsbeklagte sei ausschliesslich in Los 3 tätig gewesen (act. 13 Rz 18, Rz 21), entgegnete in der Duplik, die Arbeiten gemäss Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. Juni 2016 hätten keineswegs nur Los 3 betroffen, und führte im Einzelnen auf, welche der gemäss Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung auszuführenden Arbeiten welches Los – vor allem Los 2 und 4 – betroffen hätten (act. 29 Rz 11 f.). Dieser in der Duplik erstmals vorgetragenen Darstellung hat die Berufungsbeklagte nicht widersprochen. Gemäss dieser Darstellung des Berufungsklägers hat dieser also im Namen der Berufungsbeklagten gemäss Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. Juni 2016 in den Losen 2 und 4 Arbeiten erledigt, womit die Berufungsgeklagte vertreten durch den Berufungskläger in diesen Losen tätig war. Offensichtlich ist indes gleichzeitig, dass sich der Berufungskläger selbst widerspricht, hatte er doch in der Klageantwort wiederholt vorgetragen, die Berufungsbeklagte sei ausschliesslich in Los 3 tätig gewesen. Erst in der Berufungsschrift löst der Berufungskläger den Widerspruch auf, indem er präzisiert, die Berufungsbeklagte sei in der Bauphase in den Losen 2 und 4 noch nicht tätig gewesen, während die Berufungsbeklagte vertreten durch ihn im Los 2 erstmals im Juli und August 2016 nach Abschluss der Bauphase Arbeiten ausgeführt habe (act. 47 Rz 8, Rz 13, Hervorhebung hinzugefügt). Dass für die Vorinstanz, wie soeben gesehen (oben, Ziff. 2, 2. Absatz), der Vortrag des Berufungsklägers unklar war, hat er sich demnach selbst zuzuschreiben. Die in der Berufung erhobene Rüge, die Vorinstanz habe auf S. 13/14 ihres Urteils eine falsche, aktenwidrige und damit willkürliche Feststellung getroffen (act. 47 Rz 14) ist deshalb nicht begründet.

- 9 - 4. Der Berufungskläger vermöchte indes mit seiner Berufung auch dann nicht durchzudringen, wenn mit ihm davon auszugehen wäre, es sei von ihm im vorinstanzlichen Verfahren unwidersprochen klargemacht worden, dass die Berufungsbeklagte in einer ersten Phase, der Bauphase, ausschliesslich im Los 3 und dann in einer zweiten Phase nach der Bauphase im Juli und August 2016 vertreten durch ihn mehrheitlich in den Losen 2 und 4 tätig gewesen sei. Bei den Nachträgen und Zusatzarbeiten gemäss Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. Juni 2016 handelte es sich – unter anderem – gemäss der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Berufungsklägers um die Begleitung der Inbetriebnahme und des Probebetriebs im Los 2 sowie um die Begleitung der Abnahme im Los 2 (act. 29 Rz 11) worauf der Berufungskläger zu Recht hinweist (act. 47 Rz 22). Richtig ist auch, dass die Vorinstanz unangefochten festgehalten hat, es habe sich bei den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Arbeiten im Jahre 2017 um die Überwachung von Garantie- und Gewährleistungsfällen im Los 2 gehandelt (act. 47 Rz 22 unter Hinweis auf act. 48 S. 3 E. 2.1.2 i.f.). Entgegen dem Berufungskläger ist damit indes keineswegs gesagt, dass seine im Jahr 2017 ausgeführten Arbeiten etwas mit den im Juli und August 2016 gemäss Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung vom 27. Juni 2016 ausgeführten Arbeiten zu tun hatten, ja dass die Arbeiten im Jahr 2017 sich sogar ganz direkt auf diejenigen gemäss Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung bezogen hätten (so act. 47 Rz 22). Die gemäss Ziffer 3 zulässigen Nachträge und Zusatzarbeiten konnten sich nur auf Nachträge und Zusatzarbeiten zu den gemäss Ziffer 1 und 2 ausgeführten Arbeiten beziehen, sicherlich nicht aber auf Nachträge und Zusatzarbeiten zu sämtlichen Arbeiten, welche D._____ im Los 2 ausgeführt hatte, dem Hauptlos des ganzen Projekts (act. 13 Rz 19). Die im Jahr 2017 vom Berufungskläger ausgeführte Überwachung von Garantie- und Gewährleistungsfällen wäre nur dann gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 27. Juni 2016 zulässig gewesen, wenn es sich dabei um Nachträge und Zusatzarbeiten zur Begleitung der Inbetriebnahme, des Probebetriebs und der Abnahme von Los 2 gehandelt hätte. Dies wurde jedoch vor Vorinstanz nicht geltend gemacht. Wohl bringt der Berufungskläger in der Berufungsschrift vor, es habe sich bei den im Jahr 2017 ausgeführten Arbeiten um die logische Fortsetzung der Begleitung von Inbetriebnahme, Probebetrieb

- 10 und Abnahme gehandelt (act. 47 Rz 24) und die Nachträge und Zusatzarbeiten im Jahre 2017 hätten sich auf Arbeiten bezogen, die der Berufungskläger im Juli und August 2016 namens der Berufungsbeklagten ausgeführt hätte (act. 47 Rz 25). Diese Tatsachenbehauptungen sind indes neu und damit gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig, ist doch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb sie nicht schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, der Berufungskläger habe mit seinen ab Frühling 2017 bis Ende 2017 für die D._____ ausgeführten Arbeiten das Konkurrenzverbot verletzt mit der Folge, dass deshalb die Konventionalstrafe in der unangefochtenen Höhe von Fr. 125'004.– geschuldet sei. Die Berufung ist damit auch aus diesem Grund abzuweisen. 5. Die Berufung ist demnach vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlegen. Der Berufungskläger unterliegt mit der Berufung vollumfänglich, wie er schon im bezirksgerichtlichen Verfahren vollständig unterlag. Das führt zur entsprechenden Kostenauflage an ihn für beide Verfahren (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die bezirksgerichtliche Festsetzung von Gerichts- und Parteikosten im angefochtenen Urteil wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 2-4) zu bestätigen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist – ausgehend vom Streitwert – gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 9'750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. September 2019 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 47, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 125'004.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

Urteil vom 26. November 2019 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Urteil des Bezirksgerichtes: Berufungsanträge: (act. 47 S. 2) Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. September 2019 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 47, sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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