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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.03.2020 LB190045

25. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,593 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Urteil vom 25. März 2020

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. Juli 2019 (CG180011-E)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) „1. Es sei der Beklagte zur Zahlung von EUR 302‘646.58 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017 an die Klägerin zu verurteilen; Mehrforderung vorbehalten. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland in diesem Umfang aufzuheben. 3. Es sei der Beklagte zur Zahlung von CHF 413.30 Betreibungskosten an die Klägerin zu verurteilen. 4. Unter o/e Kostenfolge.“

Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. Juli 2019: (Urk. 21 = Urk. 25) "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 300‘000 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017 sowie EUR 2‘646.58 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland (Zahlungsbefehl vom 4. April 2018) wird im Umfang von Fr. 354‘909.– nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2017 sowie Fr. 3‘130.98 aufgehoben. 3. Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 12‘000.– festgesetzt. 5. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen, wobei der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin diesen Betrag vollumfänglich zu ersetzen. Der Überschuss des von der Klägerin geleisteten Kostenvorschusses wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Der Beklagte wird ausserdem verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens, Fr. 800.–, zu ersetzen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 20'498.– zu bezahlen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung]"

- 3 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 24 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen. 2. Eventualiter: Das angefochtene Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte 1. Am 25. Oktober 2018 gingen bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 26. Juni 2018 sowie die Klageschrift der Klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Klägerin) vom 24. Oktober 2018 mit eingangs aufgeführtem Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2). Es handelt sich um eine Teilklage unter Vorbehalt der Mehrforderung (Urk. 2 S. 2 und Rz. 27). Der weitere Verfahrenslauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 21 S. 4 = Urk. 25 S. 4). 2. Das das erstinstanzliche Verfahren abschliessende Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. Juli 2019 (Urk. 25). Mit Eingabe vom 16. September 2019, hier am 17. September 2019 eingegangen, erhob der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) rechtzeitig Berufung gegen das Urteil und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 24 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.– zu leisten (Urk. 28). Diese Verfügung wurde seitens des Beklagten am 16. Oktober 2019 entgegengenommen (Urk. 28, Anhang). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 stellte der Beklagte ein Gesuch um Ratenzahlung für den Kostenvorschuss, eventualiter um Erstre-

- 4 ckung der Frist zur Leistung desselben (Urk. 29). Das Gesuch um Ratenzahlung wurde mit Verfügung vom 7. November 2019 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beklagten die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmalig um 10 Tage ab Zustellung der Verfügung erstreckt (Urk. 30). Diese Verfügung wurde vom Beklagten am 11. November 2019 entgegengenommen (Urk. 30, Anhang). Der verlangte Vorschuss ging daraufhin mit Valuta 21. November 2019 und somit rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 31). 3. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Klägers richtet sich sowohl im Haupt- als auch im Eventualstandpunkt gegen den ganzen vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 24 S. 2). Das erstinstanzliche Urteil ist daher in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten-

- 5 stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). 2.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie zudem die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder

- 6 - Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

III. Materielles 1.1. Gemäss insoweit vom Beklagten nicht in Frage gestellter Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz (Urk. 25 S. 2 ff.) schlossen die Parteien am 27. November 2016 einen Kaufvertrag, womit sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin gegen Zahlung von EUR 1,2 Mio. 50% seiner Anteile an der Gesellschaft D._____ s.r.o. mit Sitz in E._____, Tschechien, zu übertragen (Urk. 3/3). Für den Fall, dass der formale Vollzug des Erwerbs der veräusserten Anteile an der D._____ s.r.o. sowie des Erwerbs der Anteile an der F1._____ Ltd., an der F2._____ Ltd., an der F3._____ Ltd. und an der F4._____ LLC., Russland nicht bis zum 31. Januar 2017 erfolgt und dies durch den Verkäufer nachgewiesen worden sein sollte, wurde für die Käuferin das Recht statuiert, bis zum 28. Februar 2017 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten. Ferner wurde für den Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag durch die Käuferin im Vertrag vorgesehen, dass der bis dahin von ihr an den Verkäufer gezahlte Kaufpreis bis zum 31. März 2017 zurückzuzahlen sei (§ 7 Abs. 3). Im Weiteren vereinbarten die Parteien, dass Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, falls nicht eine notarielle Beurkundung erforderlich sei (§ 7 Abs. 6).

- 7 - 1.2. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 (Urk. 3/8) wandte sich die G._____ Aktiengesellschaft im Namen der Klägerin an den Beklagten und schlug vor, das im Kaufvertrag vereinbarte Rücktrittsrecht der Klägerin bis zum 28. Februar 2017 um einen Monat bis zum 31. März 2017 zu verlängern. Zum Vorgehen betreffend Verlängerung des Rücktrittsrechts schlug sie im genannten Schreiben das folgende Vorgehen vor: „Sollten Sie mit vorstehender Vorgehensweise einverstanden sein, bitten wir Sie, uns bis spätestens zum 20. Februar 2017 schriftlich durch Gegenzeichnung und Rücksendung des beigefügten zweiten Exemplares dieses Schreibens zu bestätigen, dass die Frist zur Ausübung des Rechts der B._____ GmbH zum Rücktritt von dem Anteilskauf- und -übertragungsvertrages vom 27. November 2016 in Abänderung der Bestimmung in § 7 Abs. 3 erst am 31. März 2017 endet. Bei Ausübung des Rücktrittsrechts zum 31. März 2017 wäre dann der Kaufpreis bis zum 30. April 2017 an die B._____ GmbH zurück zu zahlen.“ (Hervorhebung aus dem Originaltext übernommen) Der Beklagte unterzeichnete das Doppel dieses Schreibens am 23. Februar 2017 (Urk. 3/9) und somit nach Ablauf der von der Klägerin angesetzten Frist zur Unterzeichnung, aber vor Ablauf der im Kaufvertrag vereinbarten Rücktrittsfrist. Mit Schreiben vom 28. März 2017 machte die Klägerin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch (Urk. 3/10). Am 24. August 2017 schlossen die Parteien eine "Vereinbarung über die Rückabwicklung des Vertrages über den Erwerb von 50 % der Gesellschaftsanteile der D._____ s.r.o." (Urk. 3/2, nachfolgend Rückabwicklungsvereinbarung genannt). Im Wesentlichen vereinbarten die Parteien die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 1,2 Mio. in monatlichen Raten von EUR 200‘000 bzw. eine letzte Rate von EUR 400‘000 sowie die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile innerhalb von 15 Werktagen nach vollständiger Rückzahlung des Kaufpreises. Unbestrittenermassen wurden keine Rückzahlungen des Kaufpreises geleistet. Mit Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland (Zahlungsbefehl vom 4. April 2018) betrieb die Klägerin den Beklagten auf Bezahlung von Fr. 1'432'159.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017. Dagegen erhob der Beklagte vollumfänglich Rechtsvorschlag (Urk. 3/11). 1.3. Vor Vorinstanz verlangte die Klägerin im Sinne einer Teilklage die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von EUR 302‘646.58 nebst Zins zu 5 % seit

- 8 - 1. Oktober 2017 an sie, die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der genannten Betreibung in diesem Umfang und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von CHF 413.30 Betreibungskosten an sie. Mit Urteil vom 25. Juli 2019 hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang von EUR 300'000 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017 sowie von EUR 2'646.58 gut und beseitigte den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 354'909.– nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2017 sowie Fr. 3'130.98. Im übrigen Umfang wies sie die Klage ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 25 S. 24, Dispositiv-Ziffern 1-3). 2.1. Im Hauptstandpunkt beantragt der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und dessen Rückweisung an die Vorinstanz. Er begründet dies in einem ersten Schritt zusammengefasst wie folgt: Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2019 seien lediglich die mündlichen Parteivorträge gemäss Art. 231 ZPO gehalten und Vergleichsverhandlungen geführt worden. Ein Beweisverfahren habe nicht stattgefunden. Den Parteien sei in Aussicht gestellt worden, dass sie über das weitere Vorgehen informiert würden. Mit Schreiben vom 16. Juni 2019 sei den Parteien dann mitgeteilt worden, dass sich das Gericht in der Beratungsphase befinde und kein Beweisverfahren durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 habe er der Vorinstanz mitgeteilt, dass er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei und es nicht nachvollziehbar sei, dass keine Beweise abgenommen würden und insbesondere diejenigen Personen, welche die verschiedenen Verträge ausgehandelt und unterzeichnet hätten, nicht befragt würden. Weiter habe er die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass den Parteien gemäss Art. 232 ZPO das Recht zustehe, nach Abschluss des Beweisverfahrens zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe sich zu diesem Schreiben nicht verlauten lassen. Ein Verzicht auf die Schlussvorträge oder auf die Durchführung der Hauptverhandlung sei von seiner Seite nie abgegeben worden. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen seine sich aus der Zivilprozessordnung ergebenden Rechte, nämlich seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und ein korrektes Verfahren, verletzt (Urk. 24 Rz. A/3 ff.). 2.2. Was der Beklagte aus seinem Vorbringen, ein Verzicht auf die Durchführung der Hauptverhandlung sei seinerseits nie abgegeben worden, ableiten will, ist

- 9 nicht ersichtlich. Die Parteien wurden nach Eingang der Klageantwort vom 4. Februar 2019 (Urk. 10) am 26. März 2019 zur Hauptverhandlung mit anschliessender Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 13 f.). Diese fand am 25. Juni 2019 statt (Urk. 13 f.; Prot. VI S. 5 f.). Die Parteien erhielten anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit zu je zwei Parteivorträgen, die Klägerin konnte zudem zu Dupliknoven Stellung nehmen (Prot. VI S. 6 ff.). Damit wurde die Hauptverhandlung vollständig durchgeführt. Art. 231 ZPO, auf den der Beklagte Bezug nimmt, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine allfällige Abnahme von Beweisen in einer mündlichen Hauptverhandlung zu erfolgen hat. Auf dieses Vorbringen des Beklagten ist daher nicht weiter einzugehen. 2.3.1. Der Beklagte macht zur Konkretisierung seiner Rüge, es sei zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt worden, geltend, da die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt habe und insbesondere H._____, I._____, J._____ sowie er selber nicht befragt worden seien, sei der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen. Insbesondere könne den Ausführungen der Vorinstanz, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die (vom Beklagten) angebotenen Partei- und Zeugenbefragungen relevant sein könnten, aus seiner Sicht nicht gefolgt werden. Wie in der Klageantwort und dem ersten Parteivortrag dargelegt worden sei, habe er (der Beklagte) hauptsächlich mit H._____ verhandelt, wobei auch I._____ und J._____ teilweise anwesend gewesen seien. Dies sei von der Klägerin nicht bestritten worden. Das Wissen und die Aussagen dieser Personen seien in seinen Augen deshalb für die Auslegung der Verträge und anderen Dokumente, aber auch für den genauen Ablauf von Bedeutung (Urk. 24 Rz. A/6). 2.3.2. Der Beweisführungsanspruch, der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 BV und für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8 ZGB ergibt und in Art. 152 ZPO verankert ist, verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 133 III 295 E. 7.1). Soweit die Argumentation des Beklagten indes in der Annahme erfolgte, dass die https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_561%2F2018+Beweis&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_561%2F2018+Beweis&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-III-295%3Ade&number_of_ranks=0#page295

- 10 - Vorinstanz seine Sachverhaltsdarstellung anhand von Zeugeneinvernahmen resp. Parteibefragung oder Beweisaussage hätte ergänzen müssen, geht der Beklagte fehl. Das vorliegende Verfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO. Nach dieser ist es Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel dafür anzugeben. Jede Partei hat diejenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte ableitet, zu behaupten und – sofern sie vom Prozessgegner bestritten werden und entscheidrelevant sind – danach zu beweisen. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind in diesem Fall nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch (BGer 4A_252/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2019, § 10 N 16). Somit wird im Rahmen eines Beweisverfahrens (unter der Voraussetzung rechtzeitiger und formrichtiger Anbietung von Beweismitteln) Beweis abgenommen über von den Parteien behauptete, vom Prozessgegner bestrittene entscheidrelevante Tatsachen. Der Sachverhaltsergänzung dient das Beweisverfahren nicht. 2.3.3. Der Beklagte setzt sich sodann in Urk. 24 Rz. A/6 nicht damit auseinander, zu welcher resp. zu welchen seiner Behauptungen die Vorinstanz seines Erachtens zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt hat, welche Beweismittel er für diese Behauptungen im Einzelnen angeboten hatte, aber nicht abgenommen wurden – der Beklagte nennt die Beweismittel, die er offeriert habe, nur generell (Urk. 24 Rz. A/6 Abs. 2) –, und inwiefern das Beweisergebnis einer seines Erachtens rechtskonformen Beweisabnahme konkret hätte erheblich sein können (vgl.

- 11 - BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3 m.w.H.). Damit genügt er den Rügeobliegenheiten gemäss Erw. II./2.1. vorstehend nicht. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz davon ausging, bei der Frage, wie der vorne in Erw. III./1.2. zitierte Passus im Schreiben der G._____ Aktiengesellschaft vom 10. Februar 2017 zum Vorschlag der Verlängerung des Rücktrittsrechts zu verstehen sei, sei nicht ein tatsächlicher, sondern der normative Konsens massgeblich (vgl. Urk. 25 S. 8, Erw. III./2., und S. 12 f., Erw. IV./3.3.3.). Dass dies unrichtig sei, macht der Beklagte nicht geltend. Insbesondere behauptet er nicht, vor Vorinstanz geltend gemacht zu haben, die Parteien hätten einen – vom normativen Konsens abweichenden – tatsächlichen Parteiwillen gehabt und dies sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht beachtet worden. Vielmehr lässt seine Argumentation, das Wissen und die Aussagen der Personen, deren Befragung die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen habe, seien in seinen Augen "für die Auslegung der Verträge und anderen Dokumente […] von Bedeutung", darauf schliessen, dass auch er davon ausgeht, dass der normative Konsens massgeblich ist. War aber nach dem normativen Konsens, einer Rechtsfrage, zu fragen, war ein Beweisverfahren insoweit nicht notwendig. Dass die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung in der Folge noch auf Indizien einging, welche der Beklagte zur Untermauerung seines Standpunkts vorgebracht hatte, und diese entkräftete (Urk. 25 S. 13 ff., Erw. IV./3.4.-3.6.), ändert daran nichts. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten ist daher nicht weiter einzugehen. 3.1. Zu seinem Eventualantrag bringt der Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: Die Vorinstanz habe die Annahme einer gültigen Verlängerung des Rücktrittsrechts damit begründet, dass seitens der G'._____ (G._____ Aktiengesellschaft) als Vertreterin der Klägerin die Formulierung "bitten wir Sie" verwendet worden sei. Dies deute (gemäss der Vorinstanz) darauf hin, dass die Frist als Vorschlag zu verstehen gewesen sei und nicht als fixe Fristansetzung. Dem widerspreche aber der von der Vorinstanz selber fett markierte Teil der Fristansetzung. Der Wortlaut "bis spätestens zum 20. Februar 2017" sei klar und lasse keine andere Auslegung zu. Dass sie aus der üblichen Höflichkeit heraus als Bitte formuliert worden sei, ändere an der klaren und präzis formulierten Fristansetzung nichts. Wie bereits in der Klageantwort dargelegt habe er somit kein Akzept zu diesem

- 12 - Angebot geleistet, sondern seinerseits ein Angebot unterbreitet, welches seitens der Klägerin nie schriftlich beantwortet worden sei. Da er das Einverständnis zur Fristerstreckung zur Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Berufungsbeklagte nicht innert der klar und deutlich gesetzten Frist erteilt habe, sei die Rücktrittserklärung somit entgegen dem angefochtenen Entscheid verspätet erfolgt. Die Vorinstanz habe hier in seinen Augen den Sachverhalt falsch festgestellt. Bezüglich der Ausführungen der Vorinstanz zum späteren Verlängerungsantrag resp. zu den weiteren Verhandlungen trotz Kündigung stelle er sich auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig abgeklärt worden sei, weshalb ihre diesbezüglichen Ausführungen bestritten würden. Gerade die Frage, von was Herr H._____ bei seiner E-Mail vom 20. März 2017 ausgegangen sei, könne nur von diesem beantwortet werden. Dasselbe gelte für die weiteren, mit Herrn J._____ geführten Verhandlungen. Infolge verspäteter Ausübung des Rücktrittsrechts habe die Klägerin somit – entgegen dem angefochtenen Entscheid – auch keinen Rückforderungsanspruch gegen ihn (Urk. 24 Rz. B/2). Zur Rückabwicklungsvereinbarung stelle er sich vorab auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig abgeklärt worden sei, weshalb ihre diesbezüglichen Ausführungen bestritten würden. Auch hier könne der Sachverhalt seiner Meinung nach nur mittels Befragung der beteiligten Personen, d.h. H._____, J._____ und I._____ sowie seiner Person, genügend abgeklärt werden. Er stelle sich auf den Standpunkt, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz der Wortlaut "dies vorausgesetzt" eine Bedingung dargestellt und er diese Vereinbarung unter dieser Bedingung unterzeichnet habe. Es werde diesbezüglich noch einmal darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung von der Klägerin aufgesetzt worden sei und diese daher für deren Wortlaut und allfällige Missverständnisse verantwortlich sei. Da der Rücktritt verspätet erklärt worden sei, sei somit auch die Rückabwicklungsvereinbarung nicht gültig zustande gekommen. Die Vorinstanz habe seiner Meinung nach auch hier den Sachverhalt falsch dargestellt resp. die falschen Schlüsse gezogen (Urk. 24 Rz. B/3). 3.2. Soweit der Beklagte auch in den Ausführungen zu seinem Eventualantrag davon ausgeht, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt anhand von Zeugeneinvernahmen resp. Parteibefragung oder Beweisaussage ergänzen müssen, geht er

- 13 wiederum fehl – es kann auf das unter Erw. III./2.3.2. Ausgeführte verwiesen werden. Sodann ist auch im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei der Frage, wie der unter Erw. III./2.3.3. zitierte Passus im Schreiben vom 10. Februar 2017 zu verstehen sei, davon ausging, dass nicht ein tatsächlicher, sondern der normative Konsens massgeblich sei (vgl. Urk. 25 S. 8). Auch im Rahmen der Begründung seines Eventualantrags stellt sich der Beklagte nicht auf den Standpunkt, dies sei unrichtig, weshalb nach dem in Erw. III./2.3.3. Dargelegten ein Beweisverfahren insoweit nicht notwendig war. Abgesehen davon fehlt es auch hier an konkreten Angaben des Beklagten dazu, zu welcher resp. zu welchen seiner Behauptungen die Vorinstanz seines Erachtens zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt hat, welche Beweismittel er für diese Behauptungen im Einzelnen angeboten hatte, aber nicht abgenommen wurden – der Beklagte nennt die Beweismittel, die er offeriert habe, auch hier nur generell (Urk. 24 Rz. B/2 Abs. 8 und 10 sowie B/3 Abs. 1) –, und inwiefern das Beweisergebnis einer seines Erachtens rechtskonformen Beweisabnahme konkret hätte erheblich sein können (dazu bereits vorne in Erw. III./2.3.3.). Wenn der Beklagte sich auf den Standpunkt stellt, der Wortlaut "bis spätestens zum 20. Februar 2017" sei klar, lasse kein anderes Auslegungsergebnis als eine fixe Fristansetzung zu und könne entgegen der Vorinstanz nicht als Vorschlag verstanden werden, stellt dies keine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung dar. Die Vorinstanz hat nämlich nicht nur aufgrund der verwendeten Formulierung, sondern aufgrund einer grammatikalischen und systematischen Auslegung sowie einer Würdigung der gesamten Umstände geschlossen, dass die Klägerin (resp. deren Vertreterin) dem Beklagten im Schreiben vom 10. Februar 2017 keine fixe Frist zur Unterzeichnung ansetzen wollte und die Einverständniserklärung des Beklagten vom 23. Februar 2017 nicht als neue Offerte angesehen werden könne, die hätte angenommen werden müssen (Urk. 25 S. 12 f., Erw. IV./3.3.3.). Im Weiteren lässt der Beklagte bei seinen Beanstandungen im Zusammenhang mit dem eingenommenen Eventualstandpunkt auch jede konkrete Bezugnahme auf seine Behauptungen vor Vorinstanz vermissen. Das einzige Mal, in dem er überhaupt auf diese Vorbringen verweist, bezieht er sich pauschal auf seine Klageantwort – die erforderliche präzise Angabe der Aktenstelle fehlt.

- 14 - Auch damit genügt er den Rügeobliegenheiten im Sinne von Erw. II./2.1. nicht. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund nach dem in Erw. II./2.2. Ausgeführten davon auszugehen, dass die fraglichen Ausführungen des Beklagten neue Behauptungen darstellen. Dass er im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO berechtigt wäre, Noven vorzubringen, legt er aber ebenfalls nicht dar. Ferner ist weder dargetan noch ersichtlich, dass im Sinne der Erw. II./2.2. erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gab, Noven vorzubringen. Auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten kann daher nicht weiter eingegangen werden. Ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag mit Schreiben vom 28. März 2017 (Urk. 3/10) rechtsgültig erfolgte (Urk. 25 S. 17 Erw. IV./3.8), fällt die Argumentation des Beklagten, die Rückabwicklungsvereinbarung vom 24. August 2017 (Urk. 3/2) sei nicht gültig zustande gekommen, weil der Rücktritt verspätet erklärt worden sei, in sich zusammen. 4. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen, und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. Juli 2019 ist vollumfänglich zu bestätigen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt, da die (separat geltend gemachten) aufgelaufenen Zinsen auszuklammern sind (Art. 91 Abs. 1 ZPO), Fr. 340'971.– (€ 300'000.– zum Mittelkurs Devisen am 24. Oktober 2018 von 1.13657). In Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 9'000.– festzusetzen. Da der Beklagte vollständig unterliegt, sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ihm aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 15 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. Juli 2019 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 sowie von Kopien von Urk. 27/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 340'971.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 16 - Zürich, 25. März 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber

versandt am: sn

Urteil vom 25. März 2020 Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 25. Juli 2019: (Urk. 21 = Urk. 25) Berufungsanträge: Erwägungen: 1.1. Gemäss insoweit vom Beklagten nicht in Frage gestellter Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz (Urk. 25 S. 2 ff.) schlossen die Parteien am 27. November 2016 einen Kaufvertrag, womit sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin gegen Zahlun... 1.2. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 (Urk. 3/8) wandte sich die G._____ Aktiengesellschaft im Namen der Klägerin an den Beklagten und schlug vor, das im Kaufvertrag vereinbarte Rücktrittsrecht der Klägerin bis zum 28. Februar 2017 um einen Monat bi... Der Beklagte unterzeichnete das Doppel dieses Schreibens am 23. Februar 2017 (Urk. 3/9) und somit nach Ablauf der von der Klägerin angesetzten Frist zur Unterzeichnung, aber vor Ablauf der im Kaufvertrag vereinbarten Rücktrittsfrist. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. Juli 2019 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24 sowie von Kopien von Urk. 27/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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