Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB190044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 3. Juni 2021
in Sachen
Stadt Zürich, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____
gegen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2019; Proz. CG150159
- 2 - Ursprüngliches Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 ff.)
1.1 a) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mängelbehebung am Stadion B._____ betreffend Mängel der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45) durch geeignete Dritte in der Höhe von CHF 725'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Februar 2012 vorzuschiessen, unter Vorbehalt der Erhöhung/Herabsetzung dieses Betrages nach Durchführung des Beweisverfahrens. b) Die Klägerin sei zu berechtigten, die Mängelbehebung am Stadion B._____ betreffend Mängel der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45) auf Kosten und Gefahr der Beklagten durch geeignete Dritte ausführen zu lassen. 1.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Ersatzvornahmekosten für die Mängelbehebung am Stadion B._____ betreffend Mängel der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45) in der Höhe von CHF 725'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit 16. November 2015. 1.3 Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 725'000 als Minderwert aufgrund der Mängel der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45) zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Juli 2008. 1.4 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Mangelfolgeschaden (betreffend Mängel der WC-Anlagen resp. Einfrieren von Leitungen, Mangel. 2.45) in Höhe von CHF 96'555.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% auf - CHF 1 '247.40 seit 12. September 2012 (C._____ AG) - CHF 7'377.00 seit 29. Mai 2012 (D._____ AG) - CHF 7'007.65 seit 5. Juni 2012 (D._____ AG) - CHF 9'256.95 seit 14. Mai 2012 (E._____ AG) - CHF 589.70 seit 16. Mai 2012 (F._____ AG) - CHF 17'141.75 seit 14. Mai 2012 (F._____ AG) - CHF 3'197.05 seit 7. Mai 2012 (F._____ AG) - CHF 1'437.10 seit 7. Mai 2012 (F._____ AG) - CHF 4'661.30 seit 16. April 2012 (F._____ AG) - CHF 9'979.20 seit 15. Januar 2013 (G._____) - CHF 1'458.00 seit 25. August 2014 (G._____) - CHF 16'232.40 seit 4. November 2014 (G._____) - CHF 1'501.20 seit 4. November 2014 (G._____)
- 3 - - CHF 3'603.50 seit 6. Juli 2012 (I._____ Rechtsanwälte) - CHF 807.60 seit 25. September 2012 (I._____ Rechtsanwälte) - CHF 73.40 seit 19. November 2012 (I._____ Rechtsanwälte) - CHF 660.10 seit 22. Februar 2013 (I._____ Rechtsanwälte) - CHF 178.00 seit 8. Mai 2013 (J._____ Rechtsanwälte) - CHF 207.45 seit 9. August 2013 (J._____ Rechtsanwälte) - CHF 280.30 seit 13. Dezember 2013 (J._____ Rechtsanwälte) - CHF 3'680.95 seit 4. Februar 2014 (J._____ Rechtsanwälte) - CHF 5'977.25 seit 23. Mai 2014 (J._____ Rechtsanwälte) 2.1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mängelbehebung am Stadion B._____ betreffend Mängel der Tribüne (undichte Fugen, Mangel 2.44) in der Höhe von CHF 38'418.25 zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Oktober 2014 zu ersetzen. 2.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 38'418.25 als Minderwert aufgrund der Mängel der Tribüne (undichte Fugen, Mangel 2.44) zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Juli 2008. 2.3 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Mangelfolgeschaden (betreffend Mängel der Tribüne resp. undichte Fugen, Mangel 2.44) in Höhe von CHF 16'062.90 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% auf - CHF 3'303.60 seit 19. März 2012 (I._____ Rechtsanwälte) - CHF 3'706.30 seit 6. Juli 2012 (I._____ Rechtsanwälte) - CHF 807.60 seit 25. September 2012 (I._____ Rechtsanwälte) - CHF 403.80 seit 19. November 2012 (I._____ Rechtsanwälte) - CHF 447.20 seit 22. Februar 2013 (I._____ Rechtsanwälte) - CHF 440.50 seit 8. Mai 2013 (J._____ Rechtsanwälte) - CHF 941.65 seit 9. August 2013 (J._____ Rechtsanwälte) - CHF 324.80 seit 13. Dezember 2013 (J._____ Rechtsanwälte) - CHF 2'864.45 seit 4. Februar 2014 (J._____ Rechtsanwälte) - CHF 986.45 seit 23. Mai 2014 (J._____ Rechtsanwälte) - CHF 1'836.55 seit 28. Mai 2015 (J._____ Rechtsanwälte) 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die von dieser verausgabten Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 1'180.00 zu bezahlen.
- 4 - 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 2'635.25 zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWSt auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Beklagten.
Geändertes Rechtsbegehren: (act. 28 S. 2 ff.)
1.1 a) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mängelbehebung am Stadion B._____ betreffend Mängel der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45) durch geeignete Dritte in der Höhe von CHF 1'385'789.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Februar 2012 vorzuschiessen, unter Vorbehalt der Erhöhung/Herabsetzung dieses Betrages nach Durchführung des Beweisverfahrens. b) Die Klägerin sei zu berechtigten, die Mängelbehebung am Stadion B._____ betreffend Mängel der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45) auf Kosten und Gefahr der Beklagten durch geeignete Dritte ausführen zu lassen. 1.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Ersatzvornahmekosten für die Mängelbehebung am Stadion B._____ betreffend Mängel der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45) in der Höhe von CHF 1'385'789.70 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit 16. November 2015. 1.3 Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'385'789.70 als Minderwert aufgrund der Mängel der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45) zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Juli 2008. 1.4 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Mangelfolgeschaden (betreffend Mängel der WC-Anlagen resp. Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45) in Höhe von CHF 96'555.25 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% auf - CHF 1'247.40 seit 12. September 2012 (C._____ AG), - CHF 7'377 seit 29. Mai 2012 (D._____ AG), - CHF 7'007.65 seit 5. Juni 2012 (D._____ AG), - CHF 9'256.95 seit 14. Mai 2012 (E._____ AG), - CHF 589.70 seit 16. Mai 2012 (F._____ AG), - CHF 17'141.75 seit 14. Mai 2012 (F._____ AG), - CHF 3'197.05 seit 7. Mai 2012 (F._____ AG),
- 5 - - CHF 1'437.10 seit 7. Mai 2012 (F._____ AG), - CHF 4'661.30 seit 12. September 2012 (F._____ AG), - CHF 9'979.20 seit 15. Januar 2013 (G._____), - CHF 1'458 seit 25. August 2014 (G._____), - CHF 16'232.40 seit 4. November 2014 (G._____), - CHF 1'501.20 seit 4. November 2014 (G._____), - CHF 3'603.50 seit 6. Juli 2012 (I._____ Rechtsanwälte), - CHF 807.60 seit 25. September 2012 (I._____ Rechtsanwälte), - CHF 73.40 seit 21. November 2012 (I._____ Rechtsanwälte), - CHF 660.10 seit 22. Februar 2013 (I._____ Rechtsanwälte), - CHF 178.00 seit 8. Mai 2013 (J._____ Rechtsanwälte), - CHF 207.45 seit 9. August 2013 (J._____ Rechtsanwälte), - CHF 280.30 seit 13. Dezember 2013 (J._____ Rechtsanwälte), - CHF 3'680.95 seit 4. Februar 2014 (J._____ Rechtsanwälte) und - CHF 5'977.25 seit 23. Mai 2014 (J._____ Rechtsanwälte). 2.1 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Mängelbehebung am Stadion B._____ betreffend Mängel der Tribüne (undichte Fugen, Mangel 2.44) in der Höhe von CHF 38'418.25 zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Oktober 2014 zu ersetzen. 2.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 38'418.25 als Minderwert aufgrund der Mängel der Tribüne (undichte Fugen, Mangel 2.44) zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Juli 2008. 2.3 Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Mangelfolgeschaden (betreffend Mängel der Tribüne resp. undichte Fugen, Mangel 2.44) in Höhe von CHF 16'062.90 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% auf - CHF 3'303.60 seit 19. März 2012 (I._____ Rechtsanwälte), - CHF 3'706.30 seit 6. Juli 2012 (I._____ Rechtsanwälte), - CHF 807.60 seit 25. September 2012 (I._____ Rechtsanwälte), - CHF 403.80 seit 21. November 2012 (I._____ Rechtsanwälte), - CHF 447.20 seit 22. Februar 2013 (I._____ Rechtsanwälte), - CHF 440.50 seit 8. Mai 2013 (J._____ Rechtsanwälte), - CHF 941.65 seit 9. August 2013 (J._____ Rechtsanwälte), - CHF 324.80 seit 13. Dezember 2013 (J._____ Rechtsanwälte),
- 6 - - CHF 2'864.45 seit 4. Februar 2014 (J._____ Rechtsanwälte), - CHF 986.45 seit 23. Mai 2014 (J._____ Rechtsanwälte) und - CHF 1'836.55 seit 28. Mai 2015 (J._____ Rechtsanwälte). 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die von dieser verausgabten Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 1'180 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren in Höhe von CHF 2'635.25 zu bezahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWSt auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichts: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 725'000.– zu zahlen als Bevorschussung der Kosten für die Behebung des Mangels der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45). Im darüber hinausgehenden Umfang wird Ziffer 1.1 a) des Rechtsbegehrens abgewiesen. 2. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, der Klägerin als Mangelfolgeschaden CHF 76'425.40, nebst Zins zu 5% auf den aufgeführten Teilbeträgen und Verfalltagen wie folgt zu bezahlen: seit 12. September 2012 auf CHF 1'247.40 seit 29. Mai 2012 auf CHF 7'377.– seit 5. Juni 2012 auf CHF 7'007.65 seit 14. Mai 2012 auf CHF 9'256.95 seit 16. Mai 2012 auf CHF 589.70 seit 14. Mai 2012 auf CHF 17'141.75 seit 7. Mai 2012 auf CHF 3'197.05 seit 7. Mai 2012 auf CHF 1'437.10 seit 25. August 2014 auf CHF 1'458.00 seit 15. Januar 2013 auf CHF 9'979.20 seit 4. November 2014 auf CHF 16'232.40
- 7 seit 4. November 2014 auf CHF 1'501.20 Im darüber hinausgehenden Umfang wird Ziffer 1.4 des Rechtsbegehrens abgewiesen. 3. Die Rechtsbegehren-Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 der Klägerin im Zusammenhang mit dem Mangel der Tribüne (undichte Fugen, Mangel 2.44) werden abgewiesen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, nach Durchführung der Mängelbehebung über die Kosten und den von der Beklagten erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen und einen allfälligen Überschuss an die Beklagte zurückzuerstatten. Sie wird verpflichtet, den gesamten Kostenvorschuss zurückzuerstatten, sofern die Mängelbehebung oder die Abrechnung nicht innert drei Jahren nach Leistung des Vorschusses durchgeführt ist. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 48'000.–. 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Für den der Beklagten auferlegten Kostenanteil wird der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 7. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 8./9. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 73 S. 2): "1a) Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich (d.h. zusätzlich zum der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil bereits zugesprochenen Betrag) den beantragten Zins von 5% seit dem 24. Februar 2012 (gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.1a der Klage vom 16. November 2015 und Rechtsbegehren Ziff. 1.1a der Replik vom 22. November 2016) auf dem zugesprochenen Betrag von CHF 725'000.-- zu bezahlen.
- 8 - Demnach sei Ziff. 1 Abs. 1 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung vom 19. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. der Vorinstanz: CG150159-L/U) zu ergänzen und wie folgt neu zu fassen (neuer, durch das Obergericht gemäss dem vorstehenden Rechtsbegehren Ziff. 1a zu ergänzender Text von Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen Entscheides nachstehend in Fettdruck):
"Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 725'000.-- zu zahlen als Bevorschussung der Kosten für die Behebung des Mangels der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45), zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2012."
1b) Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich (d.h. zusätzlich zum der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil bereits zugesprochenen Betrag) den beantragten Zins von 5% seit dem 6. Juli 2015 auf dem zugesprochenen Betrag von CHF 725'000.-- zu bezahlen.
Demnach sei Ziff. 1 Abs. 1 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung vom 19. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. der Vorinstanz: CG150159-L/U) zu ergänzen und wie folgt neu zu fassen (neuer, durch das Obergericht gemäss dem vorstehenden Rechtsbegehren Ziff. 1b zu ergänzender Text von Ziff. 1 Abs. 1 des angefochtenen Entscheides nachstehend in Fettdruck):
"Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 725'000.-- zu zahlen als Bevorschussung der Kosten für die Behebung des Mangels der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45), zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. Juli 2015."
1c) Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung betreffend Verzugszins auf den Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung betreffend WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 8% auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Beklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 82 S. 2): "1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Berufung abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin."
- 9 - Erwägungen: I. 1. Am 16. November 2015 erhob die Klägerin bei der Vorinstanz Klage mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren (act. 1 und act. 2). Nach Eingang der gestützt auf Art. 98 ZPO verlangten Kostenvorschüsse (act. 12 und act. 32), Durchführung des doppelten Schriftenwechsels (Prot. VI S. 4-9, S. 11 f.), aussergerichtlichen, im Ergebnis erfolglos verlaufenden Streitbeilegungsbemühungen (Prot. VI S. 10, act. 41, act. 43-44), fand am 14. Mai 2019 die Hauptverhandlung statt (Prot. VI S. 13 ff.). Es kann für Einzelheiten zum Prozessverlauf vor Bezirksgericht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 75 S. 10 f.). Das erstinstanzliche Urteil erging am 19. Juni 2019 (act. 68 = [act. 75 = act. 74/1]; nachfolgend nur noch als act. 75 zitiert), mit welchem die Klage, teilweise gutgeheissen wurde. Mit Eingabe vom 16. September 2019 liess die Klägerin innert Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 19. Juni 2019 erheben (vgl. act. 73). Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1- 71). Nach rechtzeitigem Eingang des gestützt auf Art. 98 ZPO verlangten Prozesskostenvorschusses (act. 77, act. 79) wurde der Beklagten und Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 25. Mai 2020 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (80). Die Beklagte und Berufungsbeklagte schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (act. 82). Die Berufungsantwort wurde der Klägerin und Berufungsklägerin zugestellt (act. 86), worauf diese replizierte (act. 87). Es wurde diese Stellungnahme wiederum der Beklagten zugestellt (act. 90). 2. Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 – hierorts eingegangen am 10. Mai 2021 – teilte die Klägerin und Berufungsklägerin mit, dass sich die Parteien - wie bereits anfangs März 2021 dem Gericht in Aussicht gestellt (act. 95) - aussergerichtlich geeinigt hätten und das Berufungsverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben sei (act. 91). Die beigelegte Vereinbarung der Parteien vom 12./18. März 2021 lautet wie folgt (act. 92):
- 10 -
"I. Präambel Die Bauherrin und die Rechtsvorgängerin der Totalunternehmerin schlossen am 31. Oktober 2005 einen Totalunternehmervertrag (nachfolgend „TU-Vertrag"), mit welchem der Rechtsvorgängerin der Totalunternehmerin die Projektierung, die Bauleitung, die schlüsselfertige Erstellung und die betriebsbereite Übergabe des Neubaus ,,Stadion B._____" in Zürich übertragen wurde. Aufgrund verschiedenster Mängel am Bauwerk und weiterer Probleme gerieten die Parteien in Streit, woraus diverse Gerichtsverfahren resultierten. Während einige dieser Gerichtsverfahren bereits rechtskräftig erledigt wurden, sind die nachfolgend aufgelisteten Gerichtsverfahren nach wie vor noch rechtshängig bzw. unerledigt: 1. Bezirksgericht Zürich: A._____ AG / Stadt Zürich, CG110072-L (,,Garantieprozess"); Klage der A._____ AG gegen die Stadt Zürich.
2. Obergericht des Kantons Zürich: Stadt Zürich / A._____ AG, LB190043-O (Prozess „eingefrorene Leitungen" bzw. ,,WC-Anlagen"); Berufung der A._____ AG gegen das Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2019 (CG150159-L).
3. Obergericht des Kantons Zürich: Stadt Zürich / A._____ AG, LB190044-O (Prozess „eingefrorene Leitungen" bzw. ,,WC-Anlagen"); Berufung der Stadt Zürich gegen das Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2019 (CG150159-L).
Die Parteien sind übereingekommen, ihren Streit vollumfänglich und in allen Punkten sowie unter allen sachverhaltlichen und rechtlichen Titel beizulegen. Hierzu treffen sie im Rahmen des vorliegenden Vergleichs die nachfolgenden Vereinbarungen.
II. Vereinbarungen 1. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Zürich, den hängigen Forderungsprozess zwischen den Parteien (CG110072-L) betr. Rückforderung der Garantie der K._____ AG im Betrag von CHF 12'000'000.00 als durch diesen Vergleich erledigt vom Protokoll abzuschreiben.
Weiter ersuchen die Parteien das Obergericht des Kantons Zürich, die hängigen Berufungsverfahren (LB190043-O und LB190044-O) gegen das Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2019 (CG150159- L) als durch diesen Vergleich erledigt vom Protokoll abzuschreiben.
2. Die Parteien vereinbaren, dass die Gerichtskosten der jeweiligen Verfahren von derjenigen Partei getragen werden, welche die entsprechende Klage
- 11 angehoben hat (also im Verfahren CG110072-L die A._____ AG und mit Bezug auf die entsprechenden Berufungsverfahren LB190043-O und LB190044-O die Stadt Zürich).
3. Die jeweiligen Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Die Parteien stimmen überein, dass mit dem Vollzug dieses Vergleichs aus dem Rechtsverhältnis rund um den Bau des Stadions B._____ keinerlei gegenseitigen Forderungen irgendwelcher Art mehr bestehen. Mit Vollzug dieses Vergleichs erklären sich die Parteien betreffend Stadion B._____ als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollständig und definitiv auseinandergesetzt, so dass hernach keine Partei von der anderen Partei mehr etwas zu fordern hat.
5. Der Stadtrat der Stadt Zürich und die A._____ AG können ihre Aufsichtsinstanzen über den Inhalt des Vergleichs und seine Hintergründe vollumfänglich informieren und diesen die Vereinbarung unter Vorbehalt der Geheimhaltung aushändigen. Im Übrigen stimmen die Parteien ihre Kommunikation hinsichtlich dieses Vergleichs ab.
6. Dieser Vergleich steht unter der (suspensiven) Bedingung, dass der Stadtrat der Stadt Zürich hierzu seine vollumfängliche und vorbehaltlose Zustimmung erteilt. Dieser Vergleich tritt nur bei Vorliegen dieser Zustimmung und diesfalls im Zeitpunkt der Mitteilung dieser Zustimmung an die Totalunternehmerin in Kraft."
Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 – hierorts eingegangen am 21. Mai 2021 – reichte die Klägerin und Berufungsklägerin den Auszug vom 17. März 2021 aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 17. März 2021 betreffend Genehmigung des Vergleichs ein (act. 93 und act. 94). 3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsverfahren ist demzufolge als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Wie bereits im heutigen Beschluss im Parallelprozess, Geschäftsnummer LB190043, festgehalten, sind die der Höhe nach rechtskräftig bemessenen Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 48'000.-- verein-
- 12 barungsgemäss der Klägerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen (act. 75 S. 169 Dispositivziffer 5). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG nach §§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit 10 Abs. 1 GebV OG zu bestimmen und auf Fr. 6'000.-- festzusetzen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten der Klägerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (act. 79). Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (in der Höhe von Fr. 48'000.--) sowie diejenigen des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem von der Klägerin und Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von insgesamt Fr. 48'000.-- und diejenigen des Berufungsverfahrens mit dem von der Klägerin und Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 10'000.--. 4. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
- 13 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 278'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Beschluss vom 3. Juni 2021 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 725'000.– zu zahlen als Bevorschussung der Kosten für die Behebung des Mangels der WC-Anlagen (Einfrieren von Leitungen, Mangel 2.45). Im darüber hinausgehenden Umfang wird Ziffer 1.1 a) des Rechtsbegehrens abgewiesen. 2. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, der Klägerin als Mangelfolgeschaden CHF 76'425.40, nebst Zins zu 5% auf den aufgeführten Teilbeträgen und Verfalltagen wie folgt zu bezahlen: seit 12. September 2012 auf CHF 1'247.40 seit 29. Mai 2012 auf CHF 7'377.– seit 5. Juni 2012 auf CHF 7'007.65 seit 14. Mai 2012 auf CHF 9'256.95 seit 16. Mai 2012 auf CHF 589.70 seit 14. Mai 2012 auf CHF 17'141.75 seit 7. Mai 2012 auf CHF 3'197.05 seit 7. Mai 2012 auf CHF 1'437.10 seit 25. August 2014 auf CHF 1'458.00 seit 15. Januar 2013 auf CHF 9'979.20 seit 4. November 2014 auf CHF 16'232.40 seit 4. November 2014 auf CHF 1'501.20 3. Die Rechtsbegehren-Ziffern 2.1, 2.2 und 2.3 der Klägerin im Zusammenhang mit dem Mangel der Tribüne (undichte Fugen, Mangel 2.44) werden abgewiesen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, nach Durchführung der Mängelbehebung über die Kosten und den von der Beklagten erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen und einen allfälligen Überschuss an die Beklagte zurückzuerstatten. Sie wird verpflichtet, den ges... 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 48'000.–. 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Für den der Beklagten auferlegten Kostenanteil wird der Klägerin ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. 7. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 8./9. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge: Erwägungen: Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 – hierorts eingegangen am 21. Mai 2021 – reichte die Klägerin und Berufungsklägerin den Auszug vom 17. März 2021 aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 17. März 2021 betreffend Genehmigung des Vergleichs ein (ac... 3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsverfahren ist demzufolge als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (in der Höhe von Fr. 48'000.--) sowie diejenigen des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden mit den von ihr geleistete... 4. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...