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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.01.2020 LB190015

16. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,137 Wörter·~31 min·6

Zusammenfassung

Anfechtung Korporationsbeschluss

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 16. Januar 2020

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

C._____-korporation D._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Anfechtung Korporationsbeschluss Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Dezember 2018 (CG170022-F)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 1) "1. Es sei der anlässlich der ausserordentlichen Korporationsversammlung vom 19. Mai 2017 gefasste Beschluss über den Beitritt zur E._____ GmbH (E._____ GmbH) und damit die Auslagerung der Bewirtschaftung des Waldes unter Beteiligung von CHF 100'800 als Gegenleistung zur 16 % Beteiligung und Einsitz in den strategischen Leistungsgremien des neu strukturierten Forstreviers F._____ aufzuheben; 2. es sei der Beschluss zur Abnahme des Protokolls der Korporationsversammlung vom 28. Oktober 2016 aufzuheben; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Dezember 2018: (Urk. 39 S. 41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt und mit dem vom Kläger 1 geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet. 4. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für ihren Aufwand und ihre Barauslagen eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge: Der Kläger und Berufungskläger (Urk. 38 S. 2): „1. Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen III. Abteilung vom 3. Dezember 2018 seien vollumfänglich aufzuheben;

- 3 -

2. In Gutheissung der Berufung sei der anlässlich der ausserordentlichen Korporationsversammlung vom 19. Mai 2017 gefasste Beschluss «über den Beitritt zur E._____ GmbH (E._____ GmbH) und damit die Auslagerung der Bewirtschaftung des Waldes unter Beteiligung von CHF 100'800 als Gegenleistung zur 16 % Beteiligung und Einsitz in den strategischen Leistungsgremien des neu strukturierten Forstreviers F._____» aufzuheben;

3. Das mit der Klage gestellte Klagebegehren 2: Anfechtung Protokoll 28.10.2016 sei von der Vorinstanz nach ZPO Art. 228 ff. zu behandeln. Diesbezüglich ist das Urteil vom 3. Dezember 2018 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche sowie des Berufungsverfahrens zulasten der Berufungsbeklagten.“

Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 46 S. 2): „1. Die Berufungsklage vom 3. März 2019 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungskläger.“

Erwägungen: I. Die Beklagte ist eine privatrechtliche Korporation des kantonalen Rechts mit Teilrechten im Sinne von § 31 KWaG (Kantonales Waldgesetz vom 7. Juni 1998) und § 49 Abs. 1 EG ZGB. Sie bezweckt gemäss Art. 2 ihrer Statuten die nachhaltige Pflege und vorteilhafte Bewirtschaftung ihres Waldes und der übrigen Vermögenswerte. Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten mit je einem Teilrecht. An der ausserordentlichen Korporationsversammlung vom 19. Mai 2017 wurde gegen die Stimmen der Kläger und bei einer Enthaltung dem Antrag des Vorstands zugestimmt, der E._____ GmbH (nachfolgend „E._____ GmbH“) mit einer Beteiligung von Fr. 100‘800.– beizutreten und damit die Bewirtschaftung des Waldes auszulagern. An der E._____ GmbH wäre die Beklagte zu 16 % beteiligt. Die Kläger fechten den Beschluss der Beklagten zur Neustrukturierung als gesetzes- und

- 4 statutenwidrig an. Zudem fechten die Kläger den Beschluss vom 19. Mai 2017 an, mit dem das Protokoll der Korporationsversammlung vom 28. Oktober 2016 genehmigt worden war. II. Die Klage samt Klagebewilligung ging am 4. Dezember 2017 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 und 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 39 S. 2 f.). Gegen das am 3. Dezember 2018 ergangene Urteil haben die Kläger fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 34/1, 34/2, 38). Sie haben einen Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– geleistet (Urk. 44). Die Berufungsantwort ist am 30. April 2019 eingegangen (Urk. 46). Ein Doppel wurde den Klägern zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. III. 1. a) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be-

- 5 rufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 42 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394, E. 4.1.4, m.w.H.). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016,

- 6 - E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). b) Unter „III. Sachverhalt“ machen die Kläger zahlreiche Ausführungen (Urk. 38 S. 3 ff.), ohne darzutun, was wo vor Vorinstanz vorgetragen wurde, und ohne sich mit den Urteilserwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere genügt es nicht, für die Sachverhaltsdarstellung pauschal auf die Klageschrift, das Sistierungsgesuch und das Protokoll zu verweisen (Urk. 38 S. 3). Insofern ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen. Das Gleiche gilt für die Ausführungen unter der Überschrift „Verletzung Waldgesetz / Nichtforstliche waldfremde Tätigkeiten“ (Urk. 38 S. 13), die Ausführungen auf S. 14 ff. Rz 1 und 2, auf S. 17 f. Rz 4 und 5 sowie auf S. 23 ff. Rz 12-15, wo ein einziger Hinweis auf das angefochtene Urteil erfolgt, wonach „der ganze unlautere Vorgang noch heruntergespielt“ werde (Urk. 38 S. 24). Eine genügende Begründung stellt dies nicht dar. 2. a) Wer sich auf neue Tatsachen beruft (Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). Dazu gehört auch, dass die betreffende Partei die zumutbaren Nachforschungen vorgenommen hat (BGer 4A_259/2019 vom 10.10.2019, E. 1.3, unter Hinweis auf ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). b) Die Kläger haben mit der Berufungsbegründung neben dem angefochtenen Urteil 18 neue Urkunden eingereicht (Urk. 41/2-19), welche mit zwei Ausnahmen vor dem angefochtenen Urteil entstanden sind. Die Kläger legen nicht dar, weshalb sie diese Urkunden nicht bereits vor Vorinstanz ins Recht legen konnten. Es handelt sich um unzulässige neue Beweismittel bzw. Ausführungen, welche die Kläger im Zusammenhang mit diesen Urkunden machen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Urk. 41/12 ist ein Ausdruck von der Internetseite www…..ch vom 10. Februar 2019. Auch hier legen die Kläger nicht dar, weshalb es ihnen nicht möglich war, den identischen Internetausdruck schon vor Vorinstanz einzureichen. Auch Urk. 41/12 ist daher unbeachtlich. Ein echtes Novum stellt einzig das Mail von G._____ vom 2. März 2019 dar (Urk. 41/16).

- 7 - IV. 1. Die Beklagte gehört seit ein paar Jahren zum Forstrevier F._____ und die Waldbewirtschaftung wird durch die H._____ GmbH (nachfolgend H._____ GmbH) betrieben, an welcher die I._____-korporation J._____ zu 60 % und die Gemeinde F._____ zu 40 % beteiligt sind (Urk. 2 S. 5 und 12; Urk. 12 S. 10 f.). An der E._____ GmbH wäre die Beklagte – wie eingangs erwähnt – zu 16 % beteiligt. Sie würde Fr. 100‘800.– liberieren und dafür 32 Stammanteile erhalten. Weitere Gesellschafter der E._____ GmbH wären die I._____-korporation J._____ (67 Stammanteile) sowie die Gemeinden F._____ (72 Stammanteile), K._____ (1 Stammanteil) und J._____ (28 Stammanteile). Die Beklagte würde die langfristige Bewirtschaftung ihrer Waldungen an die E._____ GmbH übertragen. Als Entschädigung für das Überlassen der Bewirtschaftung des Waldes sind Fr. 60.– pro ha und Jahr vorgesehen (Urk. 3/8; Urk. 14/3 S. 1 und 5; Urk. 2 S. 5). Gemäss Statutenentwurf entfällt auf einen Stammanteil eine Stimme und werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, des obersten Organs der E._____ GmbH (Urk. 14/5 S. 4 Art. 11), mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Unabhängig vom eingebrachten Kapital verfügt kein Gesellschafter über eine Sperrminorität (Urk. 14/5 S. 5 Art. 16). In der Geschäftsführung haben alle Gesellschafter Anspruch auf einen Sitz (Urk. 14/5 S. 6 Art. 17 Abs. 2). Art. 24 des Statutenentwurfs räumt jedem Gesellschafter das Recht ein, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines Geschäftsjahres hin aus der Gesellschaft auszutreten (Urk. 14/5 S. 8). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Statutenentwurfs ist der Zweck der E._____ GmbH folgender (Urk. 14/5 S. 1): „Die Gesellschaft bezweckt die Bewirtschaftung des Waldes, insbesondere desjenigen der Gemeinden F._____, J._____ und K._____ sowie der I._____-korporation J._____ und der C._____-korporation D._____ F.______. Ferner bezweckt die Gesellschaft den Unterhalt von Naturschutz- und Landschaftsarealen. Die Gesellschaft übernimmt ausserdem die Baumpflege in öffentlichen Parkanlagen. Sie kann alle diese Leistungen, insbesondere Sicherheitsholzerei-Arbeiten, auch für Dritte erbringen.“ 2. a) Die Kläger weisen in ihrer Berufungsschrift auf die Ausführungen der Vorinstanz hin, wonach die Beklagte mit dem Erwerb einer Beteiligung an der

- 8 neuen GmbH ihre betriebliche, operative Selbständigkeit (zumindest ein Stück weit) aufgebe und ihre Vertreter in der Geschäftsführung der GmbH ohne Weiteres überstimmt werden könnten. Falsch sei die Überlegung der Vorinstanz, wonach es einer Mehrheit der Korporationsmitglieder offenstehe zu beschliessen, die Verträge zu kündigen und die erworbene Beteiligung wieder abzustossen. Eine Rückkehr in die Selbständigkeit wegen der Verbandelung im Forstrevier F._____ und der Kraft des Faktischen sei unwahrscheinlich. Für das Gros der Eigentümer der Beklagten sei es unmöglich, die rechtlichen Konsequenzen der miteinander verknüpften Verträge zu durchschauen. Eine Auflösung des Vertragskonstrukts würde zwangsläufig zu einem Abschreiber der Beteiligung von Fr. 108‘000.– führen. Es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz lediglich sage, dass der Verein einen widerrechtlichen Beschluss nachträglich wieder heile, indem der widerrechtlich abgeschlossene Pachtvertrag gekündigt und die erworbene Beteiligung wieder abgestossen werde. Schliesslich sei gerade der Beschluss der Beklagten hinsichtlich der Beteiligung an der E._____ GmbH und der Abschluss des Pachtvertrags widerrechtlich (Urk. 38 S. 22). Damit der statutarische Zweck der nachhaltigen Pflege und vorteilhaften Bewirtschaftung des Waldes wieder befolgt werden könne, müsse der Korporationsbeschluss zum Beitritt zur E._____ GmbH aufgehoben werden (Urk. 38 S. 7, 19). Weiter kritisieren die Kläger die Bemerkung der Vorinstanz, wonach die Beklagte nach der Übertragung der Waldbewirtschaftung an die E._____ GmbH einen Gewinn über diese Beteiligung erziele (Urk. 39 S. 16). Tatsache sei, dass es sich im besten Fall um ein Nullsummenspiel handle. Die Beklagte verpachte den Wald weit unter dem Marktpreis, schiesse den von der neuen GmbH für das nächste halbe Jahrhundert zu zahlende Pachtzins mit dem Einkauf von Fr. 100‘800.– in die neue GmbH vor und müsse zusehen, wie letztere all die schlagreifen schönen Douglasien, Buchen, Eichen und Tannen fälle und verkaufe. Damit werde der Beklagten das Potential von steigenden Holzpreisen, das Substrat an Wald und Finanzvermögen genommen (Urk. 38 S. 8). b) Die Beklagte bestreitet die behaupteten negativen finanziellen Folgen für sie durch die Beteiligung an der E._____ GmbH. Die Waldbewirtschaftung werde nicht über Jahrzehnte der neuen GmbH überlassen. Vielmehr habe jeder Gesell-

- 9 schafter das Recht, aus der Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auszutreten. Die Beklagte schliesse keinen Pachtvertrag ab (Urk. 46 S. 7 und 14). Der Zweck der neuorganisierten Gesellschaft umfasse denjenigen der Beklagten mit, und da die Bewirtschaftung nach den Vorgaben der Waldgesetzgebung sowie im Sinne des Betriebsplanes zu erfolgen habe, sei die Zweckerreichung garantiert. Die Selbständigkeit der Beklagten werde nicht tangiert (Urk. 46 S. 13, 15). c) Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Kläger hätten geltend gemacht, der Zweckartikel der Beklagten erlaube es nicht, sich an einer juristischen Person zu beteiligen, auf jeden Fall nicht als Minderheit ohne besonders ausgestaltete Sperrminoritätsrechte. Dies sei nicht stichhaltig. Die Statuten der Beklagten würden eine Beteiligung an einer juristischen Person weder erlauben noch verbieten, sondern die Frage vielmehr offenlassen. Art. 65 Abs. 1 ZGB regle denn auch, dass die Vereinsversammlung, in casu also die Korporationsversammlung der Beklagten, in allen Angelegenheiten entscheide, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen seien. Mangels entgegenstehender Regelung in den Statuten falle es somit in die Kompetenz der Korporationsversammlung der Beklagten, über den Erwerb einer Beteiligung an einer juristischen Person zu beschliessen. Hinzu komme, dass der Entscheid zur Beteiligung an der E._____ GmbH im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zwecks der Beklagten, nämlich der Bestimmung der Art und Weise, wie die Waldbewirtschaftung zu erfolgen habe, einhergehe. Die Mitglieder hätten – wie dies in Art. 11 Ziff. 10 der Statuten der Beklagten vorgesehen sei – anlässlich der Korporationsversammlung den Grundsatzentscheid gefällt, die Waldbewirtschaftung künftig mittels Beteiligung der Beklagten an der E._____ GmbH sicherzustellen (Urk. 39 S. 13). Der Vorstand habe diesen Beschluss zu vollziehen. Mit diesem Vollzug erfülle der Vorstand die ihm gemäss Statuten übertragenen Aufgaben, dies nur schon durch die Ernennung eines Vertreters in die Geschäftsführung der E._____ GmbH. Obwohl die Beklagte dort nur mit einer Stimme und damit in der Minderheit vertreten sei, könne sie sicherstellen, dass der Zweck der Beklagten erfüllt und der Korporationsbeschluss, diesen Zweck mittels Beteiligung an der E._____ GmbH umzusetzen, erfüllt werde. Richtig sei, dass die Beklagte nach dem Erwerb der Beteiligung an der

- 10 - E._____ GmbH sowie dem Abschluss der geplanten Bewirtschaftungsverträge nicht mehr «frei», mithin unabhängig über die Bewirtschaftung des ihr bzw. ihren Mitgliedern gehörenden Waldes werde entscheiden können. Vielmehr verfüge die Beklagte bei den für die entsprechenden Entscheide zuständigen Organen in der H._____ GmbH [recte wohl: E._____ GmbH] lediglich noch über eine Minderheitsbeteiligung. Deswegen sei der entsprechende Mehrheitsbeschluss indessen nicht statutenwidrig (Urk. 39 S. 14 f.). d) aa) Gemäss § 49 Abs. 2 EG ZGB finden auf die in Abs. 1 aufgeführten Korporationen die Art. 53-58 und 64-79 ZGB entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Bestehen von Teilrechten der Genossenschafter oder aus den besonderen Gesetzen oder den weiteren Bestimmungen im EG ZGB (§§ 50-56) Abweichungen ergeben. Art. 74 ZGB bestimmt, dass eine Umwandlung des Vereinszwecks keinem Mitglied aufgenötigt werden kann. Eine Umwandlung des Vereinszwecks im Sinne von Art. 74 ZGB liegt nicht nur dann vor, wenn ein Verein seinen bisherigen Zweck durch einen neuen, anders gearteten ersetzt. Der Tatbestand von Art. 74 ZGB kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn ein Verein dem bisherigen Zweck einen neuen beifügt oder wenn er einen Teil der Aufgaben, denen er sich bisher gewidmet hatte, fallen lässt. Eine solche Erweiterung oder Einschränkung des Vereinszwecks kann den Charakter eines Vereins so stark beeinflussen, dass gleich wie bei völliger Preisgabe des bisherigen Zwecks von einer Umwandlung des Zwecks gesprochen und Art. 74 ZGB angewendet werden muss. Ob eine den Vereinszweck betreffende Statutenänderung so wesentlich ist, dass sie der Vorschrift von Art. 74 ZGB unterstellt zu werden verdient, ist vom Standpunkt der Mitglieder aus zu beurteilen. Dabei kann allerdings nicht einfach ihre subjektive Auffassung massgebend sein, sondern es kommt darauf an, ob der Zweck in einem Punkte geändert wird, dem sie bei ihrem Entschluss, dem Verein beizutreten und die Mitgliederpflichten zu erfüllen, nach Treu und Glauben erhebliche Bedeutung beimessen durften (BGE 86 II 389, E. 5). Egger, auf den das Bundesgericht in diesem Entscheid verweist, schreibt, wann eine Umwandlung vorliege, lasse sich nicht allgemein sagen. Es müsse auf Treu und Glaube abgestellt werden, vor allem auf das durch die statutarische Zwecksetzung erweckte Vertrauen. Das Mitglied solle sich darauf verlassen dür-

- 11 fen, dass der Verein, dem es beigetreten sei, nicht durch Änderung des Zweckes ein völlig anderer werde. Eine solche Änderung liege vor, wenn die statutarische Aufgabe, die sich der Verein gestellt habe, geändert werde, aber auch dann, wenn das Zweckstreben verengt oder erweitert oder in eine andere Richtung gedrängt werden solle, so dass es einen andern Sinn erhalte (Egger, Zürcher Kommentar, 2. A., N 2 zu Art. 74 ZGB). Abzustellen ist nicht nur auf den sogenannten Zweckparagraphen, sondern auch auf die effektive Vereinstätigkeit; eine Identitätsveränderung kann sich auch infolge einer „Transformation“ des Gesamtbildes ergeben (Heini/Portmann, Das Schweizerische Vereinsrecht, SPR II/5, Basel 2005, Rz 269). Eine Änderung der Mittel zur Zweckerreichung wird von Art. 74 ZGB nur erfasst, wenn die Mittel das „Gesicht“ des Vereins als Grundlage der Mitgliedschaft wesentlich mitprägen (BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 74 N 5). Organisationsänderungen werden von Art. 74 ZGB nicht erfasst, es sei denn, sie würden eine Verfolgung des bisherigen Zwecks wesentlich erschweren oder seien Ausdruck einer wesentlichen Zweckänderung (Riemer, Stämpflis Handkommentar, Art. 74 ZGB, N 4). Nach Egger fallen Erweiterungen des Geschäftsbereichs im Dienste des Vereinszweckes nicht unter Art. 74 ZGB, auch nicht eine Fusion mit einem Verein, der den gleichen Zweck verfolgt (Egger, a.a.O., N 3 zu Art. 74 ZGB). bb) In Art. 2 der Statuten der Beklagten wird ihr Zweck wie folgt umschrieben (Urk. 3/2 S. 2): „Die Korporation bezweckt die nachhaltige Pflege und vorteilhafte Bewirtschaftung ihres Waldes und der übrigen Vermögenswerte. Die Bewirtschaftung des Waldes erfolgt nach den Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Forstgesetzgebung.“ Die zu bewirtschaftende Waldfläche beträgt 32,7 Hektaren (Urk. 2 S. 5; Urk. 39 S. 31). Zur Bewirtschaftung der übrigen Vermögenswerte haben die Parteien, soweit ersichtlich, keine Angaben gemacht. Die Durchführung der Waldbewirtschaftung obliegt dem Vorstand der Beklagten, wobei er die Aufgaben teilweise zusammen mit dem Förster selbst erledigen oder gänzlich an diesen delegieren kann (Art. 21 der Korporationsstatuten, Urk. 3/2 S. 6 f.). Jedes Mitglied, das die gesetzlich vorgeschriebenen Kurse absolviert hat, hat das Recht, unter der

- 12 - Leitung des Försters bei Waldarbeiten eingesetzt zu werden, sofern die Korporation die Arbeitsleistung benötigt (Art. 32 der Korporationsstatuten, Urk. 3/2 S. 9). Der angefochtene Beschluss sieht vor, dass die Beklagte der E._____ GmbH beitritt, damit die Bewirtschaftung des Waldes auslagert, für eine Beteiligung von 16 % an der GmbH Fr. 100‘800.– bezahlt und Einsitz in den strategischen Leistungsgremien nimmt (Urk. 3/8.3). Der Zweck der Beklagten, nämlich die Bewirtschaftung des eigenen Waldes, würde mit der E._____ GmbH gewahrt. Allerdings ist der Zweck der E._____ GmbH wesentlich weiter gefasst als derjenige der Beklagten: Die Gesellschaft bezweckt auch die Bewirtschaftung des Waldes der übrigen Gesellschafter. Dazu kommt der Unterhalt von Naturschutz- und Landschaftsarealen, die Baumpflege in öffentlichen Parkanlagen, die Sicherheitsholzerei und die Übernahme hoheitlicher Aufgaben für die Waldungen in den Gemeinden F._____, J._____ und K._____ (Art. 2 Abs. 1 und 3 der Statuten der E._____ GmbH, Urk. 14/5 S. 1). Zudem verlöre die Beklagte ihre Selbständigkeit, wenn es um die Zweckerreichung geht. In der Gesellschafterversammlung, dem obersten Organ der E._____ GmbH, wäre die Beklagte mit 32 von 200 Stimmen vertreten. In der maximal sechs Personen umfassenden Geschäftsführung hätte die Beklagte Anspruch auf einen Sitz (Art. 17 der Statuten der E._____ GmbH, Urk. 14/5 S. 6). Über die Bewirtschaftung ihres Waldes könnte also die Beklagte nicht mehr autonom bestimmen. Vielmehr würde die Mehrheit in den Gesellschaftsorganen der E._____ GmbH darüber befinden. Die Beklagte begäbe sich zur Erreichung ihres eigenen Zweckes in die vollständige Abhängigkeit einer andern Organisation. Die Korporationstätigkeit im Hinblick auf die Zweckerreichung würde sich darauf beschränken, die eigenen Vertreter in den Gesellschaftsorganen der E._____ GmbH zu wählen und allenfalls zu instruieren. Weitere betriebliche Aktivitäten wären nicht mehr notwendig, auch wenn die Beklagte vor Vorinstanz behauptete, Grundsatzentscheide zur Bewirtschaftung würden der Korporationsversammlung weiterhin vorbehalten, was indessen Art. 18 der Statuten der E._____ GmbH widerspricht (vgl. Urk. 3/8.3; Urk. 2 S. 3; Urk. 12 S. 5; Urk. 14/5 S. 6). Der Charakter der Beklagten würde durch den Beitritt zur E._____ GmbH wesentlich verändert, indem sie ihre organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben würde, so dass von einer Umwandlung des Zwecks ge-

- 13 sprochen werden muss. Daran ändert nichts, dass die Statuten der E._____ GmbH ein Kündigungsrecht jedes Gesellschafters unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist vorsehen (Art. 24 Abs. 1, Urk. 14/5 S. 8). Die blosse Möglichkeit, zu den alten Strukturen zurückzukehren, wenn sie denn überhaupt realistisch wäre, ist nicht relevant. Vielmehr geht es darum zu beurteilen, ob der angefochtene Beschluss zu einer gesetzeswidrigen Änderung des Korporationszweckes führt. Dies ist nach dem Gesagten zu bejahen. Der an der ausserordentlichen Korporationsversammlung der Beklagten vom 19. Mai 2017 gefasste Beschluss über den Beitritt zur E._____ GmbH ist daher ungültig und aufzuheben. 3. Die Kläger haben bereits vor Vorinstanz geltend gemacht, der Kantonsforstingenieur beanstande, dass der Ausbau nichtforstlicher Tätigkeiten am heutigen Werkhofstandort nicht bewilligungsfähig sei und die E._____ GmbH auf diesen Geschäftszweig verzichten müsse (Urk. 39 S. 7). In der Berufungsbegründung halten die Kläger daran fest, dass die E._____ GmbH ihre Erträge überwiegend aus waldfremder Tätigkeit generieren wolle und daher nicht als … gelte. Die bisherige gewerbliche Geschäftstätigkeit im Wald sei eine Gesetzesverletzung. Die geplante Umsatzerweiterung mit der neuen GmbH wäre eine noch gravierendere Verletzung des Waldgesetzes (Urk. 38 S. 4 f., 23). Dieser Auffassung hielt die Vorinstanz zu Recht entgegen, wenn die E._____ GmbH die Sparte „waldfremde Tätigkeiten“ ausbauen wolle, könne sie dies nur mit Nutzung von Infrastruktur ausserhalb des Waldes. Diese Einschränkung betreffe indessen die Geschäftstätigkeit der E._____ GmbH und nicht die Tätigkeit der Beklagten selbst. Die Beklagte wäre einzig insofern betroffen und gefordert, als sie bei einem Ausbau der waldfremden Tätigkeiten durch die E._____ GmbH als Gesellschafterin bzw. über ihren Vertreter in der Geschäftsleitung den Ausbau forstrechtlich konform ausgestalten oder auf diesen verzichten müsste (Urk. 39 S. 7 f.). Wesentlich ist, dass mit dem beabsichtigten Beitritt zur E._____ GmbH nicht von vornherein ein Verstoss gegen die Waldgesetzgebung einhergeht. 4. Die Vorinstanz hat die Behauptung der Kläger, der Vizepräsident der Beklagten, L._____, habe anlässlich einer Versammlung im Zusammenhang mit

- 14 dem Beitritt der Beklagten zur E._____ GmbH von einem Geheimplan gesprochen, als nicht relevant erachtet. Es sei davon auszugehen, dass die Äusserungen L._____s im November 2015 erfolgt und damit den Korporationsmitgliedern an der Korporationsversammlung vom 19. Mai 2017 bekannt gewesen seien (Urk. 39 S. 11). Im Berufungsverfahren machen die Kläger Ausführungen, wonach es an der Korporationsversammlung vom 30. Oktober 2015 wegen der Verheimlichung der tatsächlichen Finanz- und Ertragslage der I._____-korporation und ihrer GmbH zu einem Eklat gekommen sei und M._____ sein Los zum Einstandspreis angeboten habe (Urk. 38 S. 10). Die Kläger zeigen aber nicht auf, inwiefern dies prozessrelevant ist bzw. die Erwägungen der Vorinstanz falsch sind. 5. Die Vorinstanz verwarf den Einwand der Kläger, wonach über jeden Vertrag einzeln hätte abgestimmt werden müssen. Sie erachtete das Vorgehen des Vorstands der Beklagten für statutenkonform. Zudem habe am 17. März 2017 eine Informationsveranstaltung stattgefunden, an welcher alle Dokumente im Zusammenhang mit dem Beitritt zur E._____ GmbH vorgelegt, erläutert und diskutiert worden seien. Die Kläger hätten nach eigenen Angaben an dieser Informationsveranstaltung teilgenommen und jeweils ihre Argumente vorgebracht. Es sei unbestritten geblieben, dass an der Informationsveranstaltung kommuniziert worden sei, über sämtliche im Zusammenhang mit dem Beitritt der Beklagten zur E._____ GmbH abzuschliessenden Verträge würde in einer Abstimmung Beschluss gefasst. Die Kläger hätten nicht bestritten, dass sie weder an der Informationsversammlung bzw. im Vorfeld noch an der ausserordentlichen Korporationsversammlung vom 19. Mai 2017 gegen dieses Vorgehen opponiert bzw. eine Beschlussfassung über jeden Vertrag im Einzelnen beantragt hätten (Urk. 39 S. 18 ff.). Die Kläger machen geltend, sie hätten an der Informationsveranstaltung nicht teilgenommen (Urk. 38 S. 11). Die Vorinstanz hat auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2018 verwiesen. Dort führte der Kläger 1 aus, er habe sowohl an der ordentlichen Informationsveranstaltung als auch an der Korporationsversammlung vom 19. Mai 2017 teilgenommen und dabei jeweils seine Argumente vorgebracht (Prot. I S. 18). Für den Protokollinhalt gilt die Ver-

- 15 mutung der Richtigkeit, solange nicht der Beweis der Unrichtigkeit erbracht worden ist (BSK ZPO-Willisegger, Art. 325 N 4). Die Kläger haben weder ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt noch behauptet, das Protokoll sei falsch. Daher ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger an der Informationsveranstaltung teilgenommen hatten. Diese stellen auch nicht in Abrede, dass sie im Vorfeld der Korporationsversammlung keinen Antrag auf Einzelabstimmung gestellt haben. Die Kläger behaupten weiter, an der ausserordentlichen Korporationsversammlung wäre ein Antrag auf separate Abstimmung wegen der statutarischen Bestimmungen nicht statthaft gewesen (Urk. 38 S. 11), ohne dies näher zu begründen. Selbst wenn ein solcher Antrag vorgängig hätte gestellt werden müssen, so kann dies nur dann gelten, wenn aus der Einladung und Traktandierung der Verhandlungsgegenstände klar hervorgegangen wäre, dass es eine einzige Abstimmung geben würde; falls nicht, hätte ein Antrag auf Einzelabstimmung an der Verhandlung selber zugelassen werden müssen. Aus dem Umstand, dass über den Beitritt zur E._____ GmbH und zu den Verträgen gesamthaft abgestimmt wurde, können die Beklagten also nichts für ihren Standpunkt gewinnen. 6. Nach Darstellung der Kläger wird die geplante Neustrukturierung des Forstreviers F._____ mit einem sog. „Testbetrieb“ seit 1. Januar 2019 bereits in die Tat umgesetzt (Urk. 38 S. 18 ff.). Für die Frage, ob der Beschluss über den Beitritt zur E._____ GmbH vom 19. Mai 2017 aufzuheben sei, ist dies irrelevant. 7. a) Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 haben die Kläger beantragt, der Beschluss zur Abnahme des Protokolls der Korporationsversammlung vom 28. Oktober 2016 sei aufzuheben. Die Vorinstanz erwog dazu, zwischen den Parteien sei unbestritten, dass die Kläger mit E-Mail vom 18. Mai 2017 ihre Beanstandungen zum Protokoll vom 28. Oktober 2016 angebracht hätten (Urk. 3/21). Ebenso sei unbestritten geblieben, dass die Beklagte diese Beanstandungen der Kläger dem Protokoll vom 28. Oktober 2016 beigefügt habe. Dies gehe auch aus dem Protokoll der ausserordentlichen Korporationsversammlung vom 19. Mai 2017 hervor, wo im Zusammenhang mit dem Traktandum 2, Abnahme des Protokolls der Korporationsversammlung vom 28. Oktober 2016, ausdrücklich auf den separaten, vom Kläger 1 verfassten Text hingewiesen werde (Urk. 3/3). Die Beklagte habe damit

- 16 die Beanstandungen der Kläger entgegengenommen und umgesetzt. Entsprechend bestehe kein Grund zur Aufhebung des am 19. Mai 2017 gefällten Beschlusses zur Abnahme des Protokolls vom 28. Oktober 2016 (Urk. 39 S. 36 f. Erw. 4.8.). b) Die Kläger führen in der Berufungsschrift aus, im Vorfeld der ausserordentlichen Korporationsversammlung vom 17. [recte 19.] Mai 2017 sei mit dem kurz vorher verteilten Protokoll der „Hauptversammlung“ vom 28. Oktober 2016 stark gegen den Kläger 1 Stimmung gemacht worden. Die Kläger hätten deshalb die Abnahme dieses Protokolls angefochten. Der Kläger 1 habe in seiner Klageschrift vom 30. November 2017 vorläufig auf die Behandlung dieses Klagepunktes verzichtet. Am Schluss der Verhandlung vom 3. Dezember 2018 habe der Vorsitzende der Vorinstanz den Kläger 1 gefragt, ob er an der Anfechtung der Abnahme des Protokolls festhalte. Er habe dies bejaht. Dieser Klagepunkt sei von der Vorinstanz im Alleingang ohne Hauptverhandlung abgehandelt worden. Damit sei Art. 228 ZPO krass verletzt worden. Die von der Vorinstanz unter Ziff. 4.8 gemachten falschen Annahmen und Erwägungen seien zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 38 S. 16). c) Die Kläger hatten in ihrer Klageschrift vom 30. November 2017 ihr Rechtsbegehren Ziff. 2 kurz begründet und dann geschrieben: „Kläger 1 verzichtet vorläufig auf die Behandlung diese Klagepunktes und behält sich vor, diesen später aufzurollen.“ (Urk. 2 S. 11). In der anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2018 vorgetragenen Replik äusserten sich die Kläger nochmals kurz zur „Rückweisung des Protokolls“ (Urk. 25 S. 6; Prot. I S. 10 und 13), nachdem die Beklagte in der Klageantwort ausgeführt hatte, die Zusätze der Kläger zum Protokoll seien, wie von ihnen verlangt, dem Protokoll zur Kenntnisnahme angehängt worden. Der Kläger 1 habe vorläufig auf die Behandlung dieses Klagepunktes verzichtet und sich vorbehalten, diesen später aufzurollen. Die Position des Klägers 2 sei nicht bekannt. Sein Stillschweigen werde von der Beklagten im Hinblick auf das weitere Verfahren als Verzicht auf Anfechtung verstanden. Angesichts des Vorbehaltes der Klägers 1 seien zum jetzigen Zeitpunkt keine Ausführungen zu diesem Punkt erforderlich. Die Ausführungen in der Klageschrift wür-

- 17 den bestritten. Es sei keine Anpassung und erst recht keine Aufhebung des genehmigten Protokolls notwendig (Urk. 12 S. 14). Die Prozessleitung obliegt dem Gericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Die Kläger behaupten nicht, dass die Vorinstanz das Verfahren auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 beschränkt hätte oder sie nur schon einen entsprechenden Antrag gestellt hätten (Art. 125 lit. a ZPO). Daher war es Sache der Kläger, auch das Rechtsbegehren Ziff. 2 nach Massgabe von Art. 221 ZPO zu begründen. Spätestens mit der Replik hatten die Kläger anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, ihre Vorbringen in der Klagebegründung zu ergänzen (Art. 228 ZPO). Dies haben sie nicht getan. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das bisher Ausgeführte abgestellt. In der Sache setzen sich die Kläger nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Die Abweisung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 ist daher zu bestätigen. V. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Obsiegen und Unterliegen zu regeln (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kläger obsiegen bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 und unterliegen bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2. Unter Berücksichtigung des Streitinteresses, des Zeitaufwands und der Fallschwierigkeit rechtfertigt sich eine Gewichtung von Rechtsbegehren Ziff. 1 zu Ziff. 2 mit 9:1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 6‘000.– und die volle Parteientschädigung auf Fr. 8‘000.– (zuzüglich 7.7 % MwSt.) festgesetzt. Dabei ging die Vorinstanz von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit aus und erachtete das Verfahren weder als besonders komplex noch als überdurchschnittlich zeitaufwändig (Urk. 39 S. 39 f.). Die Kläger beanstanden, dass die Vorinstanz das Streitinteresse als primären Bemessungsfaktor überhaupt nicht in Betracht gezogen habe. Ausgehend von der Beteiligung von Fr. 100‘800.– betrage der Anteil der Kläger für ihre zwei Teilrechte rund Fr. 5‘000.–. Würde man von einem solchen Streitwert ausgehen,

- 18 wäre die Gerichtsgebühr auf rund Fr. 1‘100.– und die Parteientschädigung auf maximal rund Fr. 3‘000.– festzusetzen (Urk. 38 S. 26 f.). Die Beklagte macht geltend, auch wenn sich die tatsächliche Rechtsfrage auf die Zulässigkeit des Vereinsbeschlusses fokussiere, seien doch diverse andere Punkte aufzuarbeiten und zu beleuchten gewesen. Insbesondere auch die Sachverhaltsfeststellung und die vorgängige Klärung diverser Sachverhalte seien aufwändig gewesen, weshalb die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 8‘000.– gerechtfertigt sei und den Aufwand der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu decken vermöge. Würde von einem Streitwert von Fr. 5‘000.– ausgegangen, wäre die Berufung unzulässig, da der Mindeststreitwert von Fr. 10‘000.– nicht erreicht sei (Urk. 46 S. 16). Die Vorinstanz ist zutreffend von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen (vgl. BSK ZGB I-Scherrer/Brägger, Art. 75 N 33, m.w.H.; BGer 5C.67/2006 vom 08.06.2006, E. 1) und hat die massgeblichen Bemessungskriterien aufgeführt (Urk. 39 S. 39). Nicht zu folgen ist den Klägern, wenn sie das Streitinteresse dem Beteiligungswert ihrer Teilrechte gleichsetzen, mögen auch pekuniäre Interessen mitspielen. Darüber hinaus geht es um einen weitreichenden strategischen Entscheid, wie der Korporationszweck erreicht werden soll. Vor diesem Hintergrund und angesichts des mittleren Zeitaufwands, insbesondere aufgrund der Instruktions- und der Hauptverhandlung sowie des 41-seitigen Urteils, sowie der mittleren Schwierigkeit des Falles ist die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 6‘000.– nicht zu beanstanden. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4‘000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind zu 1/10 den Klägern und zu 9/10 den Beklagten aufzuerlegen. Da die Kläger zu 9/10 obsiegen, ist zu prüfen, ob sie Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Die Kläger sind nicht berufsmässig vertreten. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO hat eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist un-

- 19 gewöhnlich und bedarf gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts einer besonderen Begründung (vgl. u.a. BGer 4A_355/2013 vom 22.10.2013, E. 4.2; 4A_233/2017 vom 28.09.2017, E. 4.1; 5A_268/2019 vom 15.04.2019, E. 2.2; 5A_157/2019 vom 25.04.2019, E. 2.2). Die Kläger haben nicht begründet, worin ihre Umtriebe bestehen, welche zu entschädigen seien, und haben auch keine Angaben zur Höhe einer allfälligen Entschädigung gemacht. Insbesondere haben sie auch keinen Verdienstausfall geltend gemacht (vgl. ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 41; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 21). Den Klägern ist daher keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Dagegen ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern 9/10 der Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen (Urk. 1; Art. 207 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Der an der ausserordentlichen Korporationsversammlung der Beklagten vom 19. Mai 2017 gefasste Beschluss über den Beitritt zur E._____ GmbH wird aufgehoben und für ungültig erklärt. 2. Der Antrag, es sei der Beschluss zur Abnahme des Protokolls der Korporationsversammlung vom 28. Oktober 2016 aufzuheben, wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 6‘000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Klägern zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 4‘400.– zu ersetzen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss

- 20 der Kläger verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3‘600.– zu ersetzen. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 765.– zu ersetzen. 8. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Januar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi

- 21 versandt am: am

Urteil vom 16. Januar 2020 Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 1) Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Dezember 2018: (Urk. 39 S. 41) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt und mit dem vom Kläger 1 geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet. 4. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten für ihren Aufwand und ihre Barauslagen eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (5./6. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird erkannt: 1. Der an der ausserordentlichen Korporationsversammlung der Beklagten vom 19. Mai 2017 gefasste Beschluss über den Beitritt zur E._____ GmbH wird aufgehoben und für ungültig erklärt. 2. Der Antrag, es sei der Beschluss zur Abnahme des Protokolls der Korporationsversammlung vom 28. Oktober 2016 aufzuheben, wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 6‘000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Klägern zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Beklagte wird verpflich... 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den geleisteten Vorschuss im Umfang... 7. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 765.– zu ersetzen. 8. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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