Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2019 LB190004

3. Dezember 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,912 Wörter·~1h 10min·9

Zusammenfassung

Forderung / Rückweisung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 3. Dezember 2019

in Sachen

Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, (vormals Treuhandanstalt Berlin), Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

A._____ Co. AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 2016; Proz. CG140080 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2018; Proz. LB170004 Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2019; Proz. 4A_302/2018

- 2 -

Rechtsbegehren (act. 2 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: - CHF 3'989'695.75 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind; - GBP 512.32 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009; 2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (CG140080-L) (act. 73) " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 556'800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 650'000.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [5./6. Mitteilung/Rechtsmittel]"

- 3 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 81 S. 2): " Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (CG140080) aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Entsprechend sei die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, der Klägerin und Appellantin zu bezahlen: - CHF 3'989'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind; - GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Appellatin."

der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 92 S. 2): " 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Appellantin."

- 4 - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2018 (LB170004-O) (act. 99) " 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. [5./6. Mitteilung/Rechtsmittel]"

Beschwerdeanträge der Klägerin vor Bundesgericht: (act. 103 S. 2 ff.) " 1. Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2018 (Geschäfts-Nr. LB170004-O/U) aufzuheben und die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu bezahlen: - CHF 3'639'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - EUR 30'449'191.91 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind; - GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009. 2. Die Sache sei zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zu überweisen.

- 5 - 3. Eventualantrag 1: Es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu bezahlen: - CHF 2'663'432.65 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - USD 48'861'901.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - EUR 30'061'900.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind; - GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009. 4. Eventualantrag 2: Es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu bezahlen: - CHF 3'639'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 5'842'427.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 84'513'842.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - EUR 30'449'191.91 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf EUR 32'691'696.62 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner ist; - GBP 487.42 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009. 5. Eventualantrag 3: Es sei die Beklagte und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Klägerin und Beschwerdeführerin zu bezahlen: - CHF 2'663'432.65 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 5'842'427.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;

- 6 - - USD 48'861'901.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 84'513'842.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - EUR 30'061'900.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf EUR 32'691'696.62 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner ist; - GBP 487.42 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009. 6. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. April 2018 (Geschäfts-Nr. LB170004-O/U) aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung und/oder Sachverhaltsergänzung sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin."

Urteil des Bundesgerichts, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 17. Januar 2019 (4A_302/2018)) (act. 110) " 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 250'000.– zu entschädigen. [4. Mitteilung]" Modifizierte Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 113 S. 2 f.) " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (CG140080) aufzuheben und die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, der Klägerin und Appellantin folgende Beträge zu bezahlen:

- 7 - - CHF 3'639'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - EUR 30'449'191.91 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind; - GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009; Eventualantrag: Es sei die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, der Klägerin und Appellantin folgende Beträge zu bezahlen: - CHF 3'639'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 5'842'427.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 84'513'842.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - EUR 30'449'191.91 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf EUR 32'691'696.62 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; - GBP 487.42 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009. 2. Die Kosten und Entschädigungsfolgen für die 1. Instanz seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu regeln; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Appellatin."

- 8 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Das Bundesgericht fasste den Hintergrund des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammen (Urteil vom 17. Januar 2019, 4A_302/2018; act. 110): " Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS, vormals Treuhandanstalt Berlin [Klägerin und Berufungsklägerin, nachfolgend Klägerin]) war mit der Privatisierung der praktisch vollständig verstaatlichten Wirtschaft der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betraut. Ihre Entstehung geht auf die Zeit zwischen dem Fall der Berliner Mauer und den ersten freien Wahlen zurück. Am 1. März 1990 fasste der Ministerrat der DDR den "Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums". Damals stand noch nicht fest, was mit den staatlichen Betrieben geschehen sollte. Nach den Wahlen zeichnete sich der Übergang zur Marktwirtschaft nach westeuropäischem Vorbild ab. Am 17. Juni 1990 erliess die Volkskammer der DDR das "Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)". Bis zur Deutschen Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990 war die Treuhandanstalt Berlin eine Anstalt des öffentlichen Rechts der DDR. Mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) wurde sie in die BRD überführt und ist heute eine bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Anstalt der BRD. Ihre umfangreichsten Aufgaben erfüllte die Klägerin zu Beginn der Neunzigerjahre. Heute beschränkt sich ihre Aufgabe auf die wenigen verbliebenen Geschäfte im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands. Die A._____ Co. AG [Beklagte und Berufungsbeklagte; nachfolgend Beklagte] mit Sitz in Zürich ist die Rechtsnachfolgerin der B._____ AG. Am 1. Juli 1982 eröffnete C._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten namens der D._____-Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend D._____) mit Sitz in Ostberlin ein Bankkonto mit der Stammnummer 1. D._____ wurde in den Fünfzigerjahren nach dem Recht der DDR gegründet. Die Gesellschaft war im Aussenhandel tätig, insbesondere im Handel mit Österreich. C._____ war Anfang der

- 9 - Neunzigerjahre alleinige Gesellschafterin dieser Gesellschaft. Sie wohnte in Wien und war im Handel mit Staaten des damaligen Ostblocks tätig. Sie soll über ausgezeichnete Kontakte zu ranghohen Funktionären der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) verfügt haben. D._____ war im Aussenhandel der DDR tätig, insbesondere im Aussenhandel mit Österreich. Sie gehörte damit zu jenen Unternehmen, die Einnahmen in westlichen Währungen erzielten. Neben Exportgeschäften führte auch die Vertretung westlicher Unternehmen, die Geschäfte mit Unternehmen der DDR tätigen wollten, zu Provisionseinnahmen in frei konvertierbaren Währungen. Am 18. März 1990 erfolgte erstmals eine freie Wahl der Volkskammer der DDR. Daraus resultierte, den klaren Mehrheitsverhältnissen entsprechend, eine grosse Regierungskoalition von ideologisch nach Westdeutschland (Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin) ausgerichteten und demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Parteien. Das sehr grosse Vermögen der SED bzw. in der Folge der SED-PDS (Partei des Demokratischen Sozialismus) und in weit geringerem Ausmass das Vermögen der weiteren staatsnahen Parteien und Massenorganisationen beeinträchtigte die Chancengleichheit der Parteien. Namentlich bei der SED stellte sich wegen der engen Verflechtung mit dem Staat zudem die Frage, inwiefern deren Vermögen dem Staat zusteht und inwiefern es als privates Vermögen den verbliebenen Mitgliedern der SED-PDS zu überlassen war. Sodann war Vermögen aus entschädigungslosen Enteignungen den früher Berechtigten zurückzuerstatten. Das Beanspruchen des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen war auch mit einem praktischen Problem verbunden: Die leitenden Personen innerhalb der SED hatten gegenüber Regierung und Parlament einen Informationsvorsprung, indem sie wussten, wo sich welche Vermögenswerte der Partei befanden. Sie konnten es deshalb beiseiteschaffen, um es dem Zugriff des Staates zu entziehen. Das geschah teils zur persönlichen Bereicherung, teils mit dem Ziel, das Vermögen der Partei zu erhalten. Vor diesem Hintergrund beschloss die Volkskammer der DDR am 31. Mai 1990 eine Ergänzung des Parteiengesetzes (PartG DDR) und damit eine Unterstellung des Vermögens der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen unter treuhänderische Verwaltung.

- 10 - Die beiden neuen Bestimmungen wurden durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 Bestandteil des Rechts des vereinigten Deutschlands. Die Bestimmungen von § 20a und § 20b PartG DDR lauten wie folgt: " § 20a (1) Die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen haben vollständig Rechenschaft zu legen, a) welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräussert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurde; b) insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu erstellen. (2) Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich auf sämtliche Vorgänge und Unterlagen, die für die Beurteilung der Vermögenssituation von Bedeutung sein können, insbesondere auch auf rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Beteiligungen an Unternehmen und geschäftliche Verbindungen, auch wenn sie über andere natürliche oder juristische Personen abgewickelt wurden, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. § 20b (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger vornehmen. (2) Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt. (3) Die treuhänderische Verwaltung wird von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen. Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und den in § 20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt. (4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2 und 3 auf eine Stelle des Bundes oder eine juristische Person des Privatrechts übertragen. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

- 11 - Wirtschaft und Technologie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt." Die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. November 1991 mit, die D._____ falle unter die Regelung des Parteiengesetzes. Die Klägerin stellte am 14. Januar 1992 mit zwei separaten Verfügungen fest, dass das Vermögen der D._____ und die von C._____ als Alleingesellschafterin ausgeübten Rechte an der D._____ unter die Regelung des Parteiengesetzes fallen. Nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in zwei Urteilen vom 23. September 2003 die Anwendbarkeit des Parteiengesetzes bestätigt. Ein Urteil erging gegen C._____ bezüglich ihrer Rechte an der D._____, eines gegen die D._____ selbst." 2. In der Folge machte die Klägerin geltend, die ursprünglich vertretungsbefugte C._____ habe Abverfügungen von Konten der D._____ (und einer anderen, ebenfalls unter das PartG DDR fallenden Gesellschaft) bei verschiedenen Banken vorgenommen, was gegen die seit dem 1. Juni 1990 in Kraft stehende Verfügungsbeschränkung des deutschen PartG DDR verstossen habe und deshalb unautorisiert erfolgt sei. Ihre Ansprüche richtete sie sowohl gegen Frau C._____ persönlich wie auch gegen die betroffenen Banken. 3. Im Oktober 1992 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich – in Prosequierung eines zuvor gelegten Arrests über ein Bankkonto von C._____ bei der E._____ – Klage gegen C._____ und verlangte einerseits Zahlung von CHF 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, GBP 512.32 sowie (umgerechnet) EUR 33'608'293.80, zzgl. Zinsen; diese Beträge seien aufgrund unautorisierter Abverfügungen C._____s zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 von Konten der D._____ bei der B._____ AG (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) und bei der F._____ (der heutigen G._____ & Co AG) geschuldet gewesen (vgl. act. 4/1, S. 2, Rechtsbegehren I, und S. 8). Andererseits verlangte sie Zahlung von (umgerechnet) EUR 128'355'788.45, zzgl. Zinsen, für Abverfügungen, die C._____ zwischen dem 24. Juni 1991 und dem 4. Februar 1992 unautorisiert von Konten der D._____ und der H._____ Handelsgesellschaft mbH (eine ebenfalls unter das PartG DDR fallende Gesellschaft; nachfolgend H._____) bei der

- 12 heutigen I._____ AG getätigt habe (vgl. act. 4/1, S. 3, Rechtsbegehren II, und S. 8). Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, hiess diese Klage mit Urteil vom 25. Juni 2008 gut (Geschäfts-Nr. CG920562; act. 4/1). Eine dagegen erhobene Berufung zog C._____ aufgrund eines mit der Klägerin am 9. Januar 2009 geschlossenen Vergleichs zurück (act. 4/31, Ziff. 2). Vereinbarungsgemäss liess C._____ der Klägerin daraufhin den Betrag von EUR 106'219'899.78 überweisen. 4. Im Juni 1994 hatte die Klägerin zudem eine Klage gegen die I._____ AG anhängig gemacht, mit welcher sie (ebenfalls) die Zahlung von umgerechnet EUR 128'355'788.45, zzgl. Zinsen, verlangte. Die J._____ AG beteiligte sich als Nebenintervenientin, da sie sich gegenüber der I._____ AG verpflichtet hatte, diese schadlos zu halten. Die Klage stützte sich ebenfalls auf Abverfügungen C._____s von Konten der D._____ und der H._____ bei der heutigen I._____ AG zwischen dem 24. Juni 1991 und dem 4. Februar 1992, die bereits Gegenstand der vorerwähnten Klage gegen C._____ waren. Mit Urteil der Kammer vom 20. März 2012 (LB110077; act. 4/11), bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2013 (4A_258/2012; act. 4/12), wurde diese Klage letztlich gutgeheissen. 5. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens verlangte die Klägerin von der Beklagten ursprünglich Zahlung von CHF 3'989'695.75, USD 62'020'001.15, EUR 30'510'565.33 sowie GBP 512.32, zzgl. Zinsen, für Abverfügungen, die C._____ unautorisiert von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der B._____ AG) zwischen dem 6. Juni 1990 und dem 13. April 1992 getätigt habe (vgl. act. 2 Rz. 143 ff., act. 38 S. 54 ff., 80 ff.). Diese Abverfügungen waren – nebst anderen – ebenfalls bereits Gegenstand der oberwähnten Klage der Klägerin gegen C._____. 6. Eine entsprechende Klage machte die Klägerin mit Eingabe vom 15. August 2014 (act. 2) und unter Beilage der Klagebewilligung (act. 1) beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung (nachfolgend Vorinstanz), anhängig (vgl. die eingangs erwähnten Rechtsbegehren). In einer nicht einlässlichen Klageantwort erhob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit (Eingabe vom 19. November 2014, act. 15). In der Folge beschränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Zu-

- 13 ständigkeitsfrage und wies den Antrag der Beklagten ab (Beschluss vom 3. Dezember 2014; act. 18). Dieser Entscheid wurde zunächst von der Kammer (Urteil vom 20. März 2015; LB150005-O; act. 20) und alsdann vom Bundesgericht bestätigt (Urteil vom 19. August 2015; 4A_242/2015; act. 24/2). Daraufhin beantwortete die Beklagte die Klage einlässlich und schloss auf Klageabweisung (Eingabe vom 5. Oktober 2015; act. 29). Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (Replik vom 13. Januar 2016 [act. 38] und Duplik vom 15. April 2016 [act. 45]) und es nahmen anschliessend beide Parteien mehrfach zu den jeweiligen Vorbringen der Gegenseite Stellung (act. 55, act. 61, act. 65, act. 69). Beide Parteien haben auf eine Hauptverhandlung verzichtet (act. 51 und act. 52). Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 (act. 73) wies die Vorinstanz die Klage ab. 7. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (act. 81) Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge. Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 500'000.– erhoben und die Prozessleitung delegiert (act. 84). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 86). Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 (act. 90) wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 90); diese ging ebenfalls rechtzeitig ein (Eingabe vom 13. September 2017; act. 92). Die Berufungsantwort wurde der Klägerin zugestellt, die ihrerseits eine Stellungnahme dazu einreichte (Eingabe vom 9. März 2018; act. 98). Mit Urteil vom 18. April 2018 (act. 99) wies die Kammer die Berufung ab. Die Stellungnahme der Klägerin vom 9. März 2018 (act. 98) wurde der Beklagten zusammen mit diesem zugestellt (act. 100/2). 8. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Beschwerde an das Bundesgericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (Eingabe vom 18. Mai 2018; act. 103); hierbei reduzierte sie ihre Begehren und forderte nunmehr nur noch Zahlung von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.91 sowie GBP 512.32, nebst Zinsen (vgl. auch act. 113). Die Beklagte beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 110, S. 10). Mit Urteil vom 17. Januar 2019 (act. 110) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil der Kammer vom 18. April 2018 (act. 99) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an diese zurück.

- 14 - 9. In der Folge nahmen sowohl die Beklagte (Eingabe vom 7. März 2019; act. 112) wie auch die Klägerin (Eingabe vom 13. März 2019; act. 113) noch einmal Stellung. Diese Eingaben wurden den Parteien mit Verfügung vom 5. September 2019 (act. 114) je gegenseitig zugestellt mit dem Hinweis, eine allfällige weitere Stellungnahme habe in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung zu erfolgen; mit derselben Verfügung wurde den Parteien zudem die neue Gerichtsbesetzung mitgeteilt. Die Verhandlung zur Wahrung des Replikrechts fand am 30. Oktober 2019 statt. Beide Parteien nahmen mehrmals Stellung (vgl. Prot. S. 4 ff.). 10. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–79) und die Akten des Berufungsverfahrens LB170004-O (act. 80–107) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. II. Prozessuales 1. Wird ein Entscheid einer unteren Instanz aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen, so wird das Verfahren durch den Rückweisungsentscheid in jenen Stand zurückversetzt, in dem es unmittelbar vor der Fällung des aufgehobenen Entscheids war. Die untere Instanz ist indes – ebenso wie die Rechtsmittelinstanz selbst – formell an die Erwägungen des Rückweisungsentscheids gebunden (keine Bindung besteht demgegenüber an den aufgehobenen Entscheid der unteren Instanz, und zwar auch nicht so weit, als bestimmte Erwägungen von der oberen Instanz nicht beurteilt wurden). Diese Bindungswirkung ergibt sich nicht aus der formellen oder materiellen Rechtskraft des Rückweisungsentscheids, sondern sie ist Folge der Instanzenhierarchie bzw. der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Dem mit der Neubeurteilung befassten Gericht ist es verwehrt, dem Rechtsstreit – abgesehen von zulässigen Noven – einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Der Umfang der Bindung an den Rückweisungsentscheid ergibt sich aus dessen Begründung; diese gibt sowohl den Rahmen für neue Tatsachenfeststellungen wie auch jenen für eine neue rechtliche Beurteilung vor (BGE 135 III 334, E. 2; 140 III 466, E. 4.2.1; 143 III 290,

- 15 - E. 1.5; BGer, 4A_354/2014 vom 14. Januar 2015, E. 2.1; 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2; 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, E. 3.5.2; 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4; 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018, E. 4.2.3). 2. Die Kammer ist insofern formell an die Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 17. Januar 2019 gebunden (act. 110), nicht aber an jene ihres eigenen (aufgehobenen) Urteils vom 18. April 2018 (act. 99). Darüber hinaus wird das von der Berufungsinstanz vorzunehmende Prüfprogramm auch durch die im Berufungsverfahren nach wie vor geltende Begründungslast beschränkt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln sind grundsätzlich nur Beanstandungen zu prüfen, welche die Parteien in der Berufungsbegründung bzw. in der Berufungsantwort (nicht aber in darauffolgenden Stellungnahmen) in hinreichend begründeter Form erhoben haben (vgl. hierzu BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3; 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4; 5A_737/2012 vom 23. Januar 2013, E. 4.2.3; 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.1). Diese Rechtsschriften bleiben insofern auch im wiederaufzunehmenden Berufungsverfahren massgebend (vgl. BGer, 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4.3). 3. Innerhalb des so definierten Prüfprogramms – und soweit das Bundesgericht der Kammer im Rahmen der neu zu beurteilenden Streitpunkte keine Vorgaben gemacht hat – ist die Berufungsinstanz in ihrer Beurteilung frei. In diesem Umfang verfügt sie nach wie vor über volle Kognition, d.h. es können sowohl Rechts- wie auch Tatfragen umfassend überprüft werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz ist insoweit weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der Vorinstanz (noch an ihre eigenen Erwägungen im Urteil vom 18. April 2018) gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen kann (vgl. BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). In diesem Rahmen sind zudem auch – nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO – Noven zulässig.

- 16 - III. Parteistandpunkte, bisherige Entscheide und verbleibender Gegenstand des Verfahrens 1. 1.1. Die Klägerin macht einen Anspruch der D._____ gegenüber der Beklagten auf Vertragserfüllung geltend (Auszahlung von Guthaben der D._____ bei der Beklagten im Rahmen eines Kontoverhältnisses). Vor Vorinstanz hielt sie im Wesentlichen dafür, die im Auftrag von C._____ vorgenommenen Belastungen des Kontos Nr. 1 der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seien ab dem 1. Juni 1990 (Inkrafttreten von § 20b PartG DDR) unautorisiert erfolgt. Diese Abverfügungen im Umfang von insgesamt CHF 3'989'695.75, USD 62'020'001.15, EUR 30'510'565.33 (= DM 59'616'588.98 und ATS 400'251.67) sowie GBP 512.32 (act. 2 Rz. 143 ff., act. 38 S. 54 ff., 80 ff.) hätten keine schuldbefreiende Wirkung für die Beklagte gehabt, da sie von der Einschränkung des Verfügungsrechts der D._____ bzw. der Verfügungsbefugnis ihrer Organe gewusst habe bzw. davon hätte wissen müssen. Die Klägerin sei deshalb so zu stellen, wie wenn die fraglichen Abverfügungen nicht stattgefunden hätten (act. 2 Rz. 51 ff., act. 38 S. 6 ff., 10 ff.). Ferner machte die Klägerin auf den auf Schweizer Franken, US Dollar und Euro lautenden Beträgen Verzugszinsen von jeweils 5 % p.a. seit dem 3. Oktober 1994 (Zeitpunkt der Zustellung eines entsprechenden Zahlungsbefehls) und auf dem auf britische Pfund lautenden Betrag Verzugszinsen von 5 % seit dem 9. Januar 2009 geltend (vgl. act. 2 Rz. 192 f., act. 38 S. 59 ff.). 1.2. Bereits vor Vorinstanz beschränkte die Klägerin ihren gegen die Beklagte gerichteten Erfüllungsanspruch aber "auf diejenigen Beträge, welche sie nicht von C._____ [habe] einbringlich machen [können]", und zwar deshalb, "um sich nicht dem Vorwurf der ungerechtfertigten Bereicherung auszusetzen"; diese Beschränkung gehe jeweils aus dem zweiten Teil ihrer Rechtsbegehren hervor (act. 2 Rz. 65, 60). 1.3. Im Frühsommer 1992 habe die Bezirksanwaltschaft IV auf ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden eine Kontosperre über alle sich in der Schweiz befindenden Drittkonten erlassen, auf welche Gelder vom

- 17 - B._____-Konto der D._____ geflossen seien. Diese Sperre sei aufgrund einer Hinterlegung von ATS 1'037'200'000.– durch Frau C._____ auf ein Sperrkonto bei der E._____ aufgehoben worden. Auf diesen Betrag habe die Klägerin sodann am 1. Oktober 1992 für ihre Forderungen gegenüber C._____ wegen der Abverfügungen bei der Beklagten Arrest legen lassen. Auf Klage der Klägerin gegen C._____ habe das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Letztere mit Urteil vom 25. Juni 2008 (Geschäfts-Nr. CG920562) u.a. dazu verpflichtet, ihr (der Klägerin) als Folge dieser Abverfügungen CHF 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, EUR 33'608'293.80 und GBP 512.32, zzgl. Zinsen, zu bezahlen (act. 4/1, Dispositivziffer 1). Dagegen habe C._____ zwar Berufung erhoben, am 9. Januar 2009 habe sie mit der Klägerin aber eine Vereinbarung geschlossen (act. 4/31), aufgrund welcher sie das eingelegte Rechtsmittel alsdann zurückgezogen habe. Ferner habe C._____ die E._____ vereinbarungsgemäss angewiesen, den sich auf dem verarrestierten Sperrkonto befindenden Betrag an die Klägerin zu überweisen. Dadurch habe die Klägerin einen Betrag von EUR 106'219'899.78 erhältlich gemacht, der am 9. Januar 2009 auf ihr Konto überwiesen worden sei. Diese Zahlung sei auf jene Forderung der Klägerin gegenüber C._____ anzurechnen, die ihr das Bezirksgericht Zürich mit – nunmehr rechtskräftigem – Urteil vom 25. Juni 2008 (act. 4/1, Dispositivziffer 1) aufgrund unautorisierter Abverfügungen zugesprochen habe, die C._____ zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und bei der heutigen G._____ & Co AG vorgenommen habe. Durch diese Zahlung C._____s habe sich jedoch nur die Forderung der Klägerin gegenüber C._____ reduziert, nicht aber der klägerische Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten. Letzterer bestehe ungeschmälert fort, weil zwischen der Beklagten und C._____ keine Solidarität bestanden, C._____ auf ihre eigene Schuld (und nicht auf jene der Beklagten) geleistet und die Klägerin beim Vorgehen gegen C._____ nicht mit Fremdgeschäftsführungswillen (zur Vornahme eines Geschäfts der Beklagten) gehandelt habe (act. 2 Rz. 55 ff., 194 ff., act. 38 S. 48 ff., 56 ff.). 1.4. Die Klägerin betonte vor Vorinstanz, sie beabsichtige nicht, sich mehrfach bezahlt zu machen. Entsprechend reduziere sie ihren Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten "freiwillig" auf denjenigen Betrag, in dem ihre Forderungen ge-

- 18 genüber C._____ aus den Abverfügungen bei der Beklagten noch nicht befriedigt worden seien (act. 2 Rz. 196 ff.). Die (Teil-)Zahlung C._____s von EUR 106'219'899.78 sei, so die Klägerin, gemäss Art. 85 Abs. 1 OR zunächst auf die im Zusammenhang mit der Forderung gegenüber C._____ entstandenen Kosten und alsdann auf die aufgelaufenen Zinsen anzurechnen. Für Prozesse in der Schweiz und in Deutschland seien insgesamt CHF 21'420'769.39 angefallen. Hinzu kämen Verzugszinsen von EUR 91'294'178.88. Damit reiche die von C._____ erhältlich gemachte Summe nicht einmal aus, um die Kosten und Zinsen vollständig zu decken. Es verbleibe folglich eine (nicht weiter verzinsliche) Restzinsforderung gegenüber C._____ von EUR 6'505'048.49 sowie die nach wie vor ungeschmälert bestehenden (und ab dem 9. Januar 2009 weiter verzinslichen) Kapitalforderungen. Die vorliegende Klage werde insofern – jeweils gemäss dem zweiten Teil ihrer Rechtsbegehren – "freiwillig" auf den Höchstumfang dieser von C._____ gegenüber der Klägerin geschuldeter Beträge beschränkt (act. 2 Rz. 199 ff., 202 ff., 212 ff.). 2. 2.1. Die Beklagte widersetzte sich der eingeklagten Forderung und machte vor Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes geltend: Erstens habe die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin und die für sie handelnden Personen) keine Kenntnis der Beschränkung der Vertretungsbefugnis C._____s gehabt und angesichts der konkreten Umstände auch keine solche haben müssen. Sie sei insofern gutgläubig gewesen, weshalb ihr die im deutschen Recht begründete Beschränkung der Vertretungsbefugnis C._____s nach Art. 158 IPRG nicht entgegengehalten werden könne (act. 29 S. 3 ff., 9 ff., 17 ff., 49 ff., act. 45 S. 21 ff.). Zweitens habe die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) das Risiko von Legitimationsmängeln und von daraus folgenden unautorisierten Leistungen an Unberechtigte in den AGB in zulässigem Umfang auf die Kundin überwälzt; sie (die Beklagte) hafte deshalb nur bei grobem Verschulden, was hier nicht der Fall sei (act. 29 S. 53 ff., act. 45 S. 46 ff.). Drittens habe C._____ mit der Klägerin einen umfassenden Vergleich geschlossen, der – mit Ausnahme des hier nicht relevanten Komplexes betreffend Abverfügungen von Konten bei der heutigen I._____ AG – sämtliche Ansprüche

- 19 der Klägerin gegenüber C._____ umfasst habe, und der C._____ auch vor allfälligen Regressansprüchen der Beklagten habe schützen sollen. Die Zahlung C._____s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin habe schuldbefreiende Wirkung (auch) gegenüber der Beklagten gehabt, weil C._____ bei einer objektiven Auslegung des Vergleichs auf den hier eingeklagten Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten habe leisten wollen (Art. 68 OR). Selbst wenn aber die Zahlung C._____s keine unmittelbare bzw. keine vollständige Schuldbefreiung gegenüber der Beklagten bewirkt haben sollte, so sei diese dennoch – wie auch die Klägerin anerkenne – wenigstens in dem Umfang auf die Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten anzurechnen, als damit die Forderung der Klägerin gegenüber C._____ getilgt worden sei. Im Rahmen ihres Vergleichs seien die Klägerin und C._____ von der dispositiven Vorschrift in Art. 85 Abs. 1 OR abgewichen und hätten bei einer objektiven Auslegung vereinbart, dass die Zahlung auf die Kapitalschuld C._____s anzurechnen sei. Im Übrigen habe die Klägerin im Rahmen dieses Vergleichs gegenüber C._____ sowohl auf den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten wie auch – mit der vorbehaltlosen Annahme der Kapitalzahlung (vgl. Art. 114 Abs. 2 OR) – auf Zinsansprüche verzichtet (act. 29 S. 41 ff., 54 ff., 66 ff., act. 45 S. 48 ff., 57 ff., act. 61 S. 34 ff.). Viertens habe die Klägerin einen allfälligen Erfüllungsanspruch durch ihre 22-jährige Untätigkeit verwirkt. Seit August 1992 habe sie der Beklagten mehrmals zu verstehen gegeben, dass sie kein Interesse daran habe, gegen die Beklagte vorzugehen; auch dadurch habe sie konkludent auf einen Anspruch verzichtet. In jedem Fall aber sei ein Geltendmachen des Anspruchs nach so langer Zeit rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbrauch sieht die Beklagte ferner im Umstand, dass die Klägerin der Sache nach versuche, sich doppelt bezahlt zu machen, da sie bereits das gesamte Leistungsinteresse erhältlich gemacht habe (act. 29 S. 58 ff., act. 45 S. 64 ff.). Fünftens machte die Beklagte im Rahmen ihrer Duplik vor Vorinstanz geltend, die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, dass und inwiefern es sich bei den fraglichen Vermögenswerten der D._____ um sog. "Altvermögen" i.S.v. § 20b PartG DDR gehandelt habe. Unter diese Bestimmung falle nämlich nur Vermögen, das bereits am 7. Oktober 1989 vorhanden gewesen sei (sowie dessen Früchte und Surrogate). Dementsprechend sei die gesetzliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis

- 20 - C._____s bereits nach deutschem Recht gar nicht anwendbar (bzw. hätte die Klägerin ihre Zustimmung für die Freigabe ohnehin erteilen müssen). Ferner entfalle aus diesem Grund auch die Prozessführungsbefugnis der Klägerin (act. 45 S. 3 ff., 8 ff., 53 ff.). Mit ihrer Quadruplik stellte die Beklagte vor Vorinstanz sodann auch die Handlungs- und Prozessfähigkeit der Klägerin in Frage, da sie ihre operative Tätigkeit per 1. Januar 2001 eingestellt habe und ihre Organe in der Folge aufgelöst worden seien (act. 61 S. 6). 2.2. Im Übrigen bestritt die Beklagte zwar nicht, dass C._____ im Namen der D._____ Abverfügungen von deren Konten in von der Klägerin behaupteter Höhe getätigt habe (act. 29 S. 89 ff.). Vor Vorinstanz machte sie indes geltend, es sei – wenn überhaupt – nicht alleine auf die Gesamtsumme der fraglichen Abverfügungen abzustellen, sondern auf den Gesamtsaldo der Nettovermögensverminderung, d.h., es seien auch Zuflüsse auf die fraglichen Konten der D._____ bei der Beklagten zu beachten. Der relevante Nettoabfluss habe insofern bloss rund USD 16.9 Mio. betragen (act. 29 S. 45 ff., 65 f.). 2.3. Die von der Klägerin geltend gemachte Zinsforderung bestritt die Beklagte zudem – abgesehen vom bestrittenen Bestand der Kapitalforderung und damit der Zinspflicht überhaupt – in dem Umfang, als eine Verzugszinspflicht vor Zustellung der Klageschrift am 11. September 2014 entstanden sein soll. Namentlich habe die Zustellung der fraglichen Zahlungsbefehle keine Inverzugsetzung bewirkt (act. 29 S. 72 ff., act. 45 S. 61 ff.). 2.4. Schliesslich stellte die Beklagte eventualiter Gegenforderungen zur Verrechnung. Einerseits machte sie eine vertragliche Schadenersatzforderung gegenüber der Klägerin geltend (Art. 97 OR), mit der Begründung, Letztere habe es pflichtwidrig unterlassen, die Beklagte rechtzeitig von den relevanten Vorgängen in Deutschland in Kenntnis zu setzen; zudem müsse sich die Klägerin das pflichtwidrige Handeln der D._____ bzw. von C._____ als deren Organ entgegenhalten lassen (act. 29 S. 74 ff., act. 45 S. 74 ff.). Andererseits habe die Beklagte nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) bzw. der Geschäftsanmassung (Art. 423 OR) Anspruch gegenüber der Klägerin auf Her-

- 21 ausgabe des von C._____ erhältlich gemachten Betrages von rund EUR 106 Mio. (act. 45 S. 51 ff., 56 f., act. 61 S. 37 ff.). 3. 3.1. In ihrem Urteil vom 7. Dezember 2016 bejahte die Vorinstanz sowohl die Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit der Klägerin wie auch deren Prozessführungsbefugnis als Prozessstandschafterin gemäss § 20b PartG DDR (act. 73 S. 4 ff.). Im Grundsatz stehe der Klägerin (bzw. der D._____) ein Saldoberichtigungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, d.h., sie habe Anspruch auf denjenigen Saldo, der sich unter Berücksichtigung aller gerechtfertigter Verfügungen ergebe; demzufolge sei entgegen der beklagtischen Auffassung ausschliesslich auf die unautorisierten Abverfügungen abzustellen, während umgekehrt Zuflüsse auf das Konto unbeachtlich seien (act. 73 S. 17 ff.). Sodann hielt die Vorinstanz dafür, es habe sich bei sämtlichem hier relevantem Vermögen um sog. "Altvermögen" gehandelt, weshalb C._____ gemäss § 20b PartG DDR die Verfügungsbefugnis für die fraglichen Abverfügungen abgegangen sei (act. 73 S. 19 ff.). Nach dem hier massgeblichen Art. 158 IPRG könne der Beklagten diese Beschränkung der Vertretungsbefugnis C._____s indessen nicht entgegengehalten werden, soweit sie (die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin) gutgläubig gewesen sei. Diesbezüglich kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die B._____ AG (bzw. die für sie handelnden Personen) habe keine Kenntnis der Verfügungsbeschränkung C._____s gehabt und bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt auch nicht haben müssen. Dies führe bereits als solches zur Abweisung der Klage (act. 73 S. 22 ff.). 3.2. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass die in den massgeblichen AGB enthaltene Freizeichnung für Legitimationsmängel zulässig und die entsprechende Haftungsbeschränkung wirksam gewesen sei; auch aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen (act. 73 S. 49 ff.). Sodann führte die Vorinstanz aus, der Vergleich zwischen der Klägerin und C._____ habe keinen Forderungs-, sondern einen blossen Vollstreckungsverzicht der Klägerin gegenüber C._____ beinhaltet; als solcher habe er bei einer objektiven Auslegung keine Dritt- bzw. Gesamtwirkung gegenüber der Beklagten gehabt. Jedoch habe die Klägerin Ansprüche ge-

- 22 genüber C._____ und der Beklagten erhoben, die sich zwar auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützen würden, die aber (teilweise) auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet gewesen seien. In diesem Umfang bestehe Anspruchskonkurrenz (unechte Solidarität), d.h. die Leistung der einen Schuldnerin (C._____) befreie im entsprechenden Umfang auch die andere Schuldnerin (die Beklagte). C._____ habe im Rahmen des Vergleichs erklärt, auf Forderungen wegen Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Beklagten zu leisten (Art. 86 OR). Die Teilzahlung C._____s von EUR 106'219'899.78 an die Klägerin sei nach Art. 85 OR zuerst auf die Zinsforderung der Klägerin von EUR 91'294'178.88 anzurechnen gewesen, wohingegen Rechtsverfolgungskosten nicht zu berücksichtigen seien. Demzufolge seien EUR 14'925'720.92 auf die Kapitalschuld C._____s anzurechnen gewesen; entsprechend wäre eine Kapitalforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten auf jeden Fall auf rund EUR 86'376'174.– zu begrenzen gewesen (act. 73 S. 54 ff.). Den beklagtischen Einwand, die Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs sei aufgrund langjähriger Untätigkeit bzw. gegenteiliger Zusicherungen der Klägerin rechtsmissbräuchlich, hielt die Vorinstanz für unbegründet (act. 73 S. 51 ff.). Schliesslich verneinte sie auch eine zur Verrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten; eine Vertragsverletzung durch die Klägerin sei nicht ersichtlich und es könne ihr mangels Kenntnis der fraglichen Konten auch kein Vorwurf gemacht werden (act. 73 S. 65). 3.3. Mit Bezug auf die geltend gemachten Verzugszinsen hielt die Vorinstanz dafür, es habe die Klägerin in den fraglichen Betreibungsbegehren jeweils darauf hingewiesen, dass die Betreibung nur der Verjährungsunterbrechung diene; darin sei keine Mahnung im Rechtssinne zu sehen. Entsprechend würde der Zinsenlauf frühestens – würde denn eine Kapitalforderung bestehen – ab dem Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung (30. Juni 2014) beginnen (act. 73 S. 62 ff.). 4. 4.1. Dagegen erhob die Klägerin Berufung und machte zusammengefasst Folgendes geltend: Erstens hätte die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) die Beschränkung der Vertretungsbefugnis C._____s erkennen müssen; entsprechend sei sie bösgläubig gewesen und es entfalle ein Schutz nach Art. 158 IPRG

- 23 - (act. 81 S. 6 ff.). Zweitens falle auch eine vertragliche Überwälzung des Risikos für Legitimationsmängel ausser Betracht, weil das Verhalten der Beklagten grobfahrlässig gewesen sei (act. 81 S. 56 ff.). Drittens habe zwischen C._____ und der Beklagten keine Anspruchskonkurrenz bzw. keine unechte Solidarität bestanden; folglich sei die Beklagte durch die Zahlung C._____s nicht (auch nicht teilweise) von ihrer Leistungspflicht befreit worden. Ferner habe die Vorinstanz Art. 85 OR unrichtig angewandt, indem sie die Zahlung C._____s zu Unrecht nicht vorab auf die Rechtsverfolgungskosten angerechnet habe (act. 81 S. 58 ff.). Viertens sei die Beklagte am 3. Oktober 1994 durch Zustellung eines entsprechenden Zahlungsbefehls rechtsgültig gemahnt worden, sodass ab diesem Zeitpunkt Verzugszins geschuldet sei (act. 81 S. 72 ff.). 4.2. In ihrer Berufungsantwort schloss sich die Beklagte im Wesentlichen der vorinstanzlichen Auffassung an, sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) habe die Beschränkung der Vertretungsbefugnis C._____s nicht erkennen müssen (act. 92 S. 6 ff.) und es sei die vertragliche Überwälzung des Risikos für Legitimationsmängel zulässig und wirksam gewesen (act. 92 S. 51 ff.). Ferner sei die Vorinstanz im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Zahlung C._____s an die Klägerin auch Tilgungswirkung gegenüber der Beklagten gehabt habe; in der Begründung wie auch im Ergebnis seien die vorinstanzlichen Erwägungen diesbezüglich aber (teilweise) unzutreffend (act. 92 S. 59 ff.). Erstens habe der Vergleich zwischen der Klägerin und C._____ sehr wohl einen Forderungsverzicht enthalten und es sei dieser Verzicht auch gegenüber der Beklagten wirksam geworden. Zweitens habe C._____ mit ihrer Zahlung i.S.v. Art. 68 OR auf eine fremde Schuld geleistet, nämlich auf den Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten; dies gehe aus einer objektiven Auslegung des Vergleichs hervor. Drittens liege – wovon die Vorinstanz im Grundsatz zutreffend ausgegangen sei – zumindest ein Fall von Anspruchskonkurrenz bzw. unechter Solidarität vor, weshalb der Zahlung C._____s bereits von Gesetzes wegen Tilgungswirkung (auch) gegenüber der Beklagten zukomme; diese Zahlung habe nämlich dieselben Abverfügungen abgegolten, die auch Gegenstand der vorliegenden Klage seien. Die Vergleichszahlung C._____s sei vollumfänglich auf das Kapital anzurechnen, nicht auf allfällige Zinsforderungen oder Rechtsverfolgungskosten; dies sei insbe-

- 24 sondere deshalb der Fall, weil Art. 85 Abs. 1 OR dispositiver Natur sei und weil C._____ und die Klägerin im Rahmen ihrer Vergleichsvereinbarung in diesem Sinne davon abgewichen seien. Auf eine Zinsforderung habe die Klägerin zudem mit der vorbehaltlosen Annahme der Kapitalzahlung verzichtet (Art. 114 Abs. 2 OR). Sodann machte die Beklagte geltend, es stehe ihr nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) bzw. der Geschäftsanmassung (Art. 423 OR) eine Gegenforderung zu, und zwar in Höhe der von C._____ aufgrund der fraglichen Abverfügungen an die Klägerin geleisteten Zahlung; diesen Anspruch stelle sie zur Verrechnung. Dadurch sei ein allfälliger Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten getilgt worden (act. 92 S. 64 ff.). Schliesslich schloss sich die Beklagte mit Bezug auf die Verzugszinsforderung der vorinstanzlichen Auffassung an (act. 92 S. 70 ff.). 4.3. In ihrer Berufungsantwort machte die Beklagte indessen nicht mehr geltend, der Klägerin gehe die Handlungs- bzw. Prozessfähigkeit ab und sie sei nicht prozessführungsbefugt. Auch die Erwägung der Vorinstanz, es habe sich bei sämtlichem hier relevantem Vermögen um sog. "Altvermögen" gehandelt, und es sei C._____ deshalb nach deutschem Recht keine Befugnis zur Vornahme der fraglichen Abverfügungen zugekommen, hat die Beklagte in ihrer Berufungsantwort nicht beanstandet. Dasselbe gilt mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, es seien im Rahmen des Saldoberichtigungsanspruchs ausschliesslich die (unautorisierten) Abverfügungen relevant, nicht aber auch allfällige Zuflüsse auf die fraglichen Konten (Nettovermögensverminderung), es sei die Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs nicht wegen übermässig langer Untätigkeit der Klägerin rechtsmissbräuchlich und es stehe der Beklagten kein vertraglicher Schadenersatzanspruch (Art. 97 OR) zu, den sie zur Verrechnung bringen könnte. Auf diese Streitpunkte ist mangels Beanstandung – und mangels offenkundiger Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung – nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und oben, E. II.2). 5. 5.1. Mit Urteil vom 18. April 2018 (act. 99) hielt die Kammer zunächst dafür, es könne zwar nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte (bzw. ihre

- 25 - Rechtsvorgängerin) tatsächlich Kenntnis der Verfügungsbeschränkung C._____s gehabt habe, angesichts der zeitgeschichtlichen Umstände müsse sich die Beklagte aber dann zu weiteren Abklärungen über die Berechtigung C._____s am Konto der D._____ veranlasst gesehen haben, wenn zur allgemeinen politischen Situation in Deutschland auch noch besondere Auffälligkeiten bei der Kontoführung hinzugekommen seien. In einer Überweisung von knapp DM 67 Mio. der K._____ (K._____) auf das Konto der D._____ am 11. Juni 1990 sah die Kammer noch keine solche Auffälligkeit, unter anderem weil es sich dabei um einen Zufluss auf das fragliche Konto (und nicht um eine Abverfügung) gehandelt habe. Demgegenüber verortete sie in einer Barauszahlung von knapp DM 20 Mio. durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten an C._____ am 4. Dezember 1990 eine in diesem Sinne hinreichend verdächtige Transaktion, unter anderem weil zuvor nie Auszahlungen in vergleichbarer Höhe stattgefunden hätten. In Kombination mit der zeitgeschichtlichen Situation, die in groben Zügen habe bekannt sein müssen, hätte dieser Vorgang die Beklagte zu weiteren Abklärungen veranlassen müssen; hätte die Beklagte entsprechende Nachforschungen angestellt, so wäre sie auf § 20b PartG DDR und auf die entsprechende Verfügungsbeschränkung C._____s gestossen (act. 99 S. 42 ff.). Ferner könne sich die Beklagte – soweit Abverfügungen seit dem 4. Dezember 1990 in Frage stehen – auch nicht auf die in den AGB enthaltene Freizeichnungsklausel berufen, da sie sich insoweit grobfahrlässig verhalten habe (act. 99 S. 65 ff.). Demzufolge stehe der Klägerin im Grundsatz ein Erfüllungsanspruch in Höhe der unautorisierten Abverfügungen zu, die seit dem 4. Dezember 1990 vorgenommen worden seien; dies entspreche einem Betrag von CHF 2'663'432.65, USD 48'861'901.90, DM 58'795'934.95 (= EUR 30'061'900.–) und GBP 512.32. Hinzu kämen Verzugszinsen, die indes nicht bereits ab Zustellung des Zahlungsbefehls vom 16. September 1994 geschuldet gewesen seien, sondern erst ab dem Datum der Schlichtungsverhandlung (30. Juni 2014), weil der Zahlungsbefehl – aufgrund des Vermerks "Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung" – keine Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR beinhaltet habe (act. 99 S. 84 ff.). 5.2. Mit Bezug auf die Wirkungen der Vergleichsvereinbarung zwischen C._____ und der Klägerin bzw. der Zahlung von rund EUR 106 Mio. von C._____

- 26 an die Klägerin führte die Kammer zusammengefasst Folgendes aus: Es sei unbestritten, dass C._____ diese Zahlung aufgrund von Abverfügungen geleistet habe, die sie von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und – in weit geringerem Umfang – bei der heutigen G._____ & Co AG getätigt habe; weil nicht näher dargelegt worden sei, welcher Anteil im Einzelnen auf Abverfügungen von Konten bei der heutigen G._____ & Co AG entfallen würde, sei davon auszugehen, dass die Zahlung vollumfänglich Abverfügungen von Konten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgegolten habe. Der Vergleich zwischen der Klägerin und C._____ sei objektiv so zu verstehen, dass ein Rückgriff der Beklagten auf Letztere habe ausgeschlossen werden sollen (dies im Gegensatz zu Ansprüchen aus Abverfügungen von Konten bei der heutigen I._____ AG). Demzufolge seien die Erklärungen C._____s so auszulegen, dass sie auf die (fremde) Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin (d.h. auf den Erfüllungsanspruch aus dem Kontoverhältnis) habe leisten wollen (Art. 68 und Art. 86 OR). Entgegen der Auffassung der Klägerin sei diese Zahlung auf die Kapitalschuld und nicht auf Zinsen oder Rechtsverfolgungskosten anzurechnen (Art. 85 Abs. 1 OR), und zwar einerseits deshalb, weil die im Vergleich vereinbarte Begrenzung der Haftung C._____s auf rund EUR 106 Mio. andernfalls ausser Kraft gesetzt würde, und andererseits, weil es sich bei dieser Zahlung – aufgrund der Vergleichswirkungen – in Wahrheit gar nicht um eine blosse Teilzahlung gehandelt habe. Weil die von C._____ bezahlte Summe höher gewesen sei als die Kapitalschuld der Beklagten samt Verzugszinsen seit dem 30. Juni 2014, sei der klägerische Erfüllungsanspruch vollständig untergegangen (act. 99 S. 91 ff.). Die Berufung wurde entsprechend abgewiesen. 6. 6.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Beschwerde an das Bundesgericht. Darin verlangte sie indessen nur noch Zahlung von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15 und EUR 30'449'191.91, jeweils zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 3. Oktober 1994, sowie von GBP 512.32, zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 9. Januar 2009, wobei aber die jeweiligen Beschränkungen der auf Schweizer Franken, US Dollar und Euro lautenden Leistungsbegehren auf jene (Rest-)Be-

- 27 träge, die gemäss Rechnung der Klägerin von C._____ noch ausstehenden waren, unverändert blieben (act. 103 S. 2 ff.). 6.2. Die nicht mehr geforderten Kapitalbeträge widerspiegeln die Abverfügungen C._____s bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zwischen dem 1. Juni 1990 und dem 10. Juni 1990. In diesem Umfang hat die Klägerin das Urteil der Kammer vom 18. April 2018 (act. 99) nicht angefochten, das insoweit rechtskräftig wurde. Über diesen Teil der Klage bzw. der (ursprünglichen) Berufung ist nicht mehr zu befinden. 6.3. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 17. Januar 2019 (4A_302/2018; act. 110) zusammengefasst Folgendes fest: Die Wirkungen der im Gesellschaftsstatut vorgesehenen Beschränkung der Vertretungsbefugnis von C._____ als Organ der D._____ (§ 20b PartG DDR), die dem schweizerischen Recht unbekannt sei, würden sich gegenüber der Beklagten nach Art. 158 IPRG richten. Der im Rahmen dieser Schutzbestimmung anzuwendende Sorgfaltsmassstab (bzw. die dafür erforderliche Gutgläubigkeit; Art. 3 ZGB) beurteile sich nach den konkreten Umständen. Dazu gehöre hier auch der historische Hintergrund der epochalen Umwälzungen in Deutschland, vor dem sich die strittigen Kontobewegungen abgespielt hätten. Diese zeitgeschichtliche Situation habe jedenfalls dann Anlass zu Fragen hinsichtlich der Berechtigung am Konto der D._____ geben müssen, wenn besondere Auffälligkeiten bei der Kontoverwendung hinzugekommen seien. Ein leitender Bankangestellter habe sich – bei hinreichendem Bezug der fraglichen Vermögenswerte zur DDR – vor dem Hintergrund des in groben Zügen bekannten (staatlichen) Wirtschaftssystems der DDR und der allgemein geführten Diskussion über im Ausland versteckte Vermögenswerte der DDR die Frage stellen müssen, ob nicht die DDR bzw. später die BRD in der einen oder anderen Form an einem bei einer Schweizer Bank liegenden Vermögen in der vorliegenden Grössenordnung berechtigt sein könnte. Der notwendige Bezug zur DDR ergebe sich vorliegend aus dem Sitz der D._____ in Ostberlin, ihrer Tätigkeit im DDR-Aussenhandel sowie der Überweisung der K._____ von knapp DM 67 Mio. auf das D._____-Konto, die am 11. Juni 1990 (und damit unmittelbar nach Inkrafttreten von § 20b PartG DDR) erfolgt sei. Dass

- 28 es sich bei dieser Zahlung um einen Zufluss (und nicht um eine Abverfügung) gehandelt habe, sei angesichts der Zielsetzung von § 20b PartG DDR nicht entscheidend, gehe es bei dieser Bestimmung – und bei der öffentlich geführten Diskussion über unentdecktes Parteivermögen im Ausland – doch gerade darum, Vermögenswerte der DDR bzw. später der BRD zu schützen. Eine solche Überweisung in Millionenhöhe durch eine DDR-Bank auf ein Schweizer Bankkonto einer Gesellschaft mit Sitz in Ostberlin, die im DDR-Aussenhandel tätig gewesen sei, hätte im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs am 11. Juni 1990 Fragen aufwerfen müssen. Der zuständige Kundenberater habe mit Bezug auf diese Überweisung denn auch tatsächlich Rückfragen gestellt; die Erklärung C._____s, es habe sich um eine Rückzahlung eines der DDR von der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) gewährten Darlehens gehandelt, habe indes nicht nachvollziehbar sein können, da zum einen C._____ gegenüber der Bank nie eine Verbindung der D._____ zur KPÖ offengelegt habe, und weil es zum anderen habe schleierhaft sein müssen, weshalb eine Darlehensrückzahlung nicht an die Kreditgeberin, sondern an die D._____ hätte fliessen sollen. Vielmehr hätte diese Erklärung Anlass zu weiteren Nachforschungen geben müssen. Die Beklagte habe zudem nicht darauf vertrauen können, dass eine Überweisung in dieser Grössenordnung von den neu installierten Behörden in Deutschland kontrolliert würde, da der Prozess der Entflechtung des umfangreichen SED-Vermögens damals erst gerade eingeleitet worden sei. Demzufolge hätte die Beklagte aufgrund der eingegangenen Zahlung von knapp DM 67 Mio. bereits am 11. Juni 1990 erhebliche Zweifel an der Berechtigung am Kontovermögen und damit an der Vertretungsbefugnis C._____s hegen müssen, und es hätten sich entsprechende Abklärungen seitens der Bank aufgedrängt. Indem die Beklagte solche Abklärungen unterlassen habe, habe sie elementare Sorgfaltspflichten verletzt, die sich jeder verständigen Person in der gleichen Lage aufgedrängt hätten. Insofern habe die Beklagte hinsichtlich der Vertretungsbefugnis C._____s nicht gutgläubig sein können (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Angesichts ihrer offensichtlichen Versäumnisse sei zudem nicht von einem bloss leichten Verschulden auszugehen, weshalb sie sich auch nicht auf die in den AGB enthaltene Freizeichnungsklausel berufen könne (Art. 100 OR). Der Klägerin stehe damit im Grundsatz ein Erfüllungsanspruch nicht nur in Höhe der

- 29 unautorisierten Abverfügungen zu, die C._____ seit dem 4. Dezember 1990 getätigt habe, sondern auch für solche, die sich zwischen dem 11. Juni 1990 und dem 3. Dezember 1990 ereignet hätten (act. 110, E. 2.2 – E. 2.5). 6.4. Weiter führt das Bundesgericht aus, der der Beklagten am 3. Oktober 1994 zugestellte Zahlungsbefehl enthalte – wie in Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorgesehen – die Aufforderung, die betriebene Forderung binnen 20 Tagen zu bezahlen. Dies sei auch dann als Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR zu verstehen, wenn dem Zahlungsbefehl der Hinweis beigegeben sei, die Betreibung diene (nur) der Verjährungsunterbrechung; auch dann könne die Zustellung eines Zahlungsbefehls nach Treu und Glauben nicht dahingehend verstanden werden, die betreibende Gläubigerin verlange in Wahrheit gar nicht die unverzügliche Erfüllung. Demzufolge sei die Beklagte mit Zustellung des Zahlungsbefehls am 3. Oktober 1994 in Verzug gesetzt worden und schulde ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zu 5 % (act. 110, E. 3). 6.5. Mit Bezug auf die Wirkungen des zwischen der Klägerin und C._____ geschlossenen Vergleichs vom 9. Januar 2009 bzw. der daraufhin erfolgten Zahlung C._____s an die Klägerin von rund EUR 106 Mio. erwog das Bundesgericht Folgendes (Urteil vom 17. Januar 2019, 4A_302/2018, E. 4.2): " Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie unter Hinweis auf das Urteil 4A_258/2012 vom 8. April 2013 ausführt, es liege nahe, dass das Bundesgericht in Erwägung 8.3.1 davon ausgegangen sei, C._____ habe aufgrund des Vergleichs vom 9. Januar 2009 die Schuld der B._____ AG – also der Rechtsvorgängerin der [Beklagten] – (und der G._____ & Co AG) gegenüber der D._____ im Sinne einer Erfüllung durch einen Dritten nach Art. 68 OR bewirken wollen. In der zitierten Erwägung ging es vielmehr darum, dass C._____ gegenüber der BvS erklärt hatte, mit ihrer (vergleichsweise vereinbarten) Zahlung ihre (mit Urteil des Bezirksgerichts vom 25. Juni 2008) rechtskräftig beurteilte Schadenersatzpflicht gegenüber der BvS aus den rechtswidrigen Bezügen von den bei der B._____ AG und der G._____ & Co AG geführten Konten (teilweise) tilgen zu wollen, womit nach Art. 86 Abs. 1 OR eine entsprechende Erfüllungswirkung eintrat, während die Schadenersatzforderung der BvS aus den rechtswidrigen Barauszahlungen bei der I._____ AG erhalten blieb. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ging es

- 30 einzig darum, dass mit der Vergleichszahlung (rechtskräftig zugesprochene) Schadenersatzansprüche der BvS gegenüber C._____ im Zusammenhang mit Konten bei den beiden erwähnten Banken erfüllt wurden, während die Schadenersatzforderung der BvS gegenüber C._____ aus rechtswidrigen Barauszahlungen bei der I._____ AG durch die Zahlung unverändert blieb. Dass C._____ mit der fraglichen Zahlung nicht eine eigene Schuld, sondern gestützt auf Art. 68 OR eine Verbindlichkeit der Rechtsvorgängerin der [Beklagten] gegenüber der Bankkundin D._____ bzw. der [BvS] hätte tilgen wollen, lässt sich daraus nicht ableiten. In Bezug auf die Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 zwischen der BvS und C._____ ergibt sich aus Ziffer 3 ausdrücklich, dass mit der vereinbarten Zahlung von den mehreren Schulden C._____s gegenüber der BvS zunächst diejenige gemäss Betreibung Nr. … – d.h. die Schadenersatzpflicht aus den Abverfügungen bei der B._____ AG (und der G._____ & Co AG) – erfüllt werden solle. Weitere zu tilgende Schulden C._____s – geschweige denn solche Dritter – gegenüber der BvS werden nicht aufgeführt. Dies ist auch nachvollziehbar, zumal es sich um einen Vergleich zwischen der BvS und C._____ handelt, an dem sich die betroffenen Banken nicht beteiligten. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass ein Bestreben C._____s im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss, Rechtssicherheit bezüglich weiterer Inanspruchnahme (durch die verschiedenen Banken) zu haben, nicht positiv dargetan sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt auch eine objektivierte Auslegung der Vergleichsvereinbarung nicht, dass der mutmassliche Parteiwille darauf gerichtet war, eine weitere Inanspruchnahme C._____s durch die betroffenen Banken zu verhindern. Die Banken waren gar nicht Partei der Vereinbarung, weshalb sie daraus nicht verpflichtet wurden und somit nicht verhindert werden konnte, dass sie weiter gegen C._____ vorgehen würden. In Ziffer 8 wird denn auch ausdrücklich festgehalten, das[s] sich die Wirkung der Vergleichsvereinbarung auf das Verhältnis der BvS zu C._____ beschränken soll, was im Vergleich als "Einzelwirkung" bezeichnet wird. Wie die [Klägerin] zutreffend vorbringt, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die ausdrücklich vereinbarte Einzelwirkung aufgrund des nachfolgenden (zweiten) Satzes in Ziffer 8 Abs. 1 dahingehend verstehen will, dass diese auf das Verhältnis der BvS zu[r] I._____ AG (und J._____ [AG]) beschränkt sein soll. Entgegen dem angefochtenen Entscheid lässt sich daraus, dass der Grundsatz der Einzelwirkung in Ziffer 8

- 31 dahingehend präzisiert wird, dass der Vergleichsvereinbarung "unter keinem Gesichtspunkt" eine Gesamtwirkung im Verhältnis der BvS zu diesen zwei Banken zukommen soll, nicht ableiten, eine solche Gesamtwirkung gelte nach dem mutmasslichen Parteiwillen dafür im Verhältnis zu den übrigen Banken, so insbesondere der B._____ AG. Entsprechendes gilt für die Präzisierung, wonach durch die Vergleichsvereinbarung "insbesondere" auch die von der BvS beim Bezirksgericht eingeklagten Ansprüche gegen die beiden vorerwähnten Banken I._____ AG und J._____ AG nicht berührt werden. Der von der Vorinstanz gezogene Umkehrschluss, wonach sich aus der Präzisierung eine Gesamtwirkung im Hinblick auf das Verhältnis BvS – B._____ AG ergeben soll, überzeugt nicht. Ebenso wenig lässt sich aus dem im angefochtenen Entscheid angesprochenen "Mechanismus", nach dem die B._____ AG im Ausmass, als sie von der BvS in Anspruch genommen werde, ihrerseits gegen C._____ vorgehen konnte, nach Treu und Glauben darauf schliessen, dass mit der Bezahlung von rund EUR 106 Mio. an die BvS die Schuld der B._____ AG gegenüber der BvS getilgt wurde. Nach Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung wurden mit dieser Zahlung ausdrücklich (Schadenersatz- )Ansprüche der BvS gegenüber C._____ getilgt; dass damit die Schuld eines Dritten – d.h. der B._____ AG – erfüllt werden sollte (vgl. Art. 68 OR), ergibt sich aus objektivierter Sicht nicht aus den Parteierklärungen. Wurde mit der Zahlung C._____s über EUR 106 Mio. an die BvS nicht die vertragliche Leistungspflicht der B._____ AG (bzw. der [Beklagten] als ihrer Rechtsnachfolgerin) gegenüber der BvS erfüllt, hält die auf Art. 68 OR gestützte Begründung der Vorinstanz für die angebliche Tilgungswirkung vor Bundesrecht nicht stand. Inwiefern in der zwischen der BvS und C._____ abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung eine an die [Beklagte] gerichtete Willenserklärung der [BvS] zu erblicken wäre, bestimmte Beträge anrechnen zu lassen oder auf solche zu verzichten, vermag nicht einzuleuchten. Entgegen dem angefochtenen Entscheid lassen sich daraus keine Ansprüche der [Beklagten] gegenüber der [BvS] ableiten. Ob allenfalls andere Gründe zum Untergang des eingeklagten Anspruchs der [Klägerin] geführt haben bzw. eine Anrechnung rechtfertigen, wie die [Beklagte] geltend macht, hat die Vorinstanz nicht beurteilt. So hat sie etwa ungeprüft gelassen, ob zwischen den strittigen Forderungen Anspruchskonkurrenz in dem Sinne bestand, dass die vergleichsweise Zahlung C._____s über EUR 106 Mio. an die BvS gegebenenfalls (ganz oder teilweise) zum Erlöschen des vertraglichen Anspruchs

- 32 der BvS gegenüber der [Beklagten] führte (vgl. Art. 147 Abs. 1 OR), oder ob eine Anrechnung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) geboten wäre, wie die [Beklagte] geltend macht. Es fehlen die tatsächlichen Feststellungen, um dies zu beurteilen." 7. Das Bundesgericht hob das Urteil der Kammer vom 18. April 2018 (LB170004-O; act. 99) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an diese zurück. Die wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts binden die Berufungsinstanz im Rahmen des wiederaufzunehmenden Berufungsverfahrens (dazu oben, E. II.). Demzufolge ist hier nur noch über zwei Fragen zu entscheiden: Erstens ist die Höhe der zwischen dem 11. Juni 1990 und dem 3. Dezember 1990 von C._____ unautorisiert vorgenommenen Abverfügungen vom Konto der D._____ bei der Beklagten zu bestimmen. Zweitens ist darüber zu befinden, ob andere – vom Bundesgericht noch nicht beurteilte – Gründe zum Untergang des eingeklagten Anspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten geführt haben bzw. eine Anrechnung der Zahlung C._____s rechtfertigen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in hier bindender Weise entschieden, dass C._____ nicht auf eine fremde Schuld (i.e. auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch der Klägerin bzw. der D._____ gegenüber der Beklagten bzw. gegenüber der G._____ & Co AG), sondern auf ihre eigene (wohl nur vermeintlich bestehende bzw. durch Urteil titulierte) Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit rechtswidrigen Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der heutigen G._____ & Co AG geleistet hat. Die eingeklagte Forderung ist damit nicht durch Erfüllung durch eine Drittperson untergegangen (Art. 68 OR). Ebenso verwarf das Bundesgericht die Auffassung, in der zwischen der Klägerin und C._____ geschlossenen Vergleichsvereinbarung sei eine an die Beklagte gerichtete Willenserklärung (oder ein entsprechender Vertrag zugunsten Dritter) mit dem Inhalt zu erblicken, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten auf gewisse Ansprüche verzichten oder sich bestimmte Beträge anrechnen lassen würde (act. 110, E. 4.2, insbesondere Absatz 4). Demgegenüber hat sich das Bundesgericht zum einen nicht dazu geäussert, ob und inwieweit zwischen der (allenfalls nur vermeintlich bestehenden bzw. durch Urteil titulierten) Schadenersatzpflicht C._____s gegenüber der Klägerin und der vertraglichen Erfüllungs-

- 33 schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin ein Konkurrenzverhältnis besteht, und wenn ja, in welchem Umfang die eingeklagte Forderung durch die Zahlung C._____s untergegangen ist. Zum anderen ist die Frage offen, ob und inwieweit der streitgegenständliche Erfüllungsanspruch der Klägerin durch Verrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen – insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung – untergegangen ist. Auf diese Streitpunkte ist nachfolgend einzugehen. IV. Anwendbares Recht 1. Es ist unbestritten, dass sich der eingeklagte vertragliche Erfüllungsanspruch der Klägerin bzw. der D._____ gegenüber der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Rechtswahl im Kontovertrag nach schweizerischem Recht beurteilt (Art. 116 IPRG), dass aber für die Frage, ob und inwieweit C._____ die D._____ vertreten konnte, das Gesellschaftsstatut der D._____, d.h. zunächst DDR-Recht und alsbald bundesdeutsches Recht, massgebend ist (Art. 154 f. IPRG), dies jedoch mit der in Art. 158 IPRG vorgesehenen Einschränkung. Diese Auffassung liegt auch dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid zugrunde (act. 110). 2. Ferner gehen beide Parteien wie auch die Vorinstanz davon aus, dass auch die Frage, ob und inwieweit die Vergleichszahlung C._____s auf die eingeklagte Schuld anzurechnen ist, etwa deshalb, weil C._____ auf diese Schuld gezahlt hat oder aufgrund von Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz, sowie die Wirkungen der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ auf die hier streitgegenständliche Schuld umfassend nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind (vgl. act. 29 Rz. 166 ff., 206 ff.; act. 45 Rz. 152 ff., 182 ff.; act. 92 Rz. 194 ff., 218 ff.; act. 112 Rz. 33 ff., 52 ff.; act. 38 Rz. 86 ff.; act. 81 Rz. 109 ff.; act. 98 Rz. 63 ff., 82 ff.; act. 113 Rz. 20 ff., 43 ff., 53 ff.; act. 73, E. IV.7.3-7.4). Dem scheint implizit auch das Bundesgericht gefolgt zu sein (vgl. act. 110, E. 4.2). Davon ist entsprechend auch hier auszugehen.

- 34 - 3. Schliesslich gehen beide Parteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass auch auf die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen, die sie namentlich auf Vertrag (vertraglicher Schadenersatz), Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung stützt, umfassend schweizerisches Recht anzuwenden ist (vgl. act. 29 Rz. 247; act. 45 Rz. 163 ff., 181; act. 92 Rz. 209 ff., 217; act. 112 Rz. 63 ff.; act. 38 Rz. 53 ff.; act. 55 Rz. 107 ff.; act. 98 Rz. 74 ff.; act. 113 Rz. 48 ff.). Auch diese Ansicht scheint das Bundesgericht geteilt zu haben (act. 110, E. 4.2 a.E.). Sie ist hier nicht in Frage zu stellen. V. Höhe der unautorisierten Abverfügungen zwischen dem 11. Juni 1990 und dem 3. Dezember 1990 1. Gemäss den oben wiedergegebenen Erwägungen des Bundesgerichts steht der Klägerin im Grundsatz ein vertraglicher Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe der unautorisierten Abverfügungen zu, die C._____ ab dem 11. Juni 1990 vom Konto der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgenommen hat. Über die (Gesamt-)Höhe dieser Abverfügungen – insbesondere hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem 11. Juni 1990 und dem 3. Dezember 1990 – ist hier zu befinden. 2. Vor Vorinstanz hat die Klägerin sämtliche Abverfügungen einzeln aufgelistet, die C._____ ab dem 1. Juni 1990 vom Konto Nr. 1 (bzw. von den entsprechenden Subkonten) der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten unautorisiert veranlasst haben soll, dies jeweils unter Angabe des Datums, des konkreten Betrages und des Empfängers der jeweiligen Transaktionen. Zwischen dem 1. Juni 1990 und dem Zeitpunkt der Saldierung der Konten sollen sich diese unautorisierten Abverfügungen nach den Ausführungen der Klägerin auf einen Betrag von insgesamt CHF 3'989'695.75 (CHF-Konto Nr. 1'2), USD 62'020'001.15 (USD-Konto Nr. 1'3), EUR 30'510'565.33 (= DM 59'616'588.98 vom DM-Konto Nr. 1'4 und ATS 400'251.67 vom ATS-Konto Nr. 1'5) sowie GBP 512.32 (GBP- Konto Nr. 1'6) belaufen haben (act. 2 Rz. 143 ff. und act. 38 Rz. 179 ff.).

- 35 - 3. Diese (substantiiert) behaupteten Transaktionen hat die Beklagte als solche vor Vorinstanz weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Sie hat lediglich geltend gemacht, es müssten auch die auf die entsprechende Zeitperiode entfallenden Zuflüsse auf die jeweiligen Konten berücksichtigt werden, d.h., es sei letztlich der Gesamtsaldo der Nettovermögensveränderung massgeblich (act. 29 Rz. 137 ff., 199 ff., 284 ff., act. 45 Rz. 312). Diese Auffassung hat die Vorinstanz (zu Recht) nicht geteilt und festgehalten, es habe die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf denjenigen Saldo, der sich unter Berücksichtigung aller gerechtfertigter Verfügungen ergebe; dementsprechend sei ausschliesslich auf die unautorisierten Abverfügungen abzustellen, während umgekehrt Zuflüsse unbeachtlich seien (act. 73 S. 17 ff.). Diese Erwägung hat die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsantwort nicht beanstandet, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist; abgesehen davon ging auch das Bundesgericht (wenigstens implizit) davon aus, es sei ausschliesslich auf die unautorisierten Abverfügungen im relevanten Zeitraum abzustellen. In der Berufungsantwort ebenfalls nicht mehr in Frage gestellt hat die Beklagte, dass diese von der Klägerin behaupteten Abverfügungen C._____s sog. "Altvermögen" betroffen hatten und dass diese damit gemäss § 20b PartG DDR unautorisiert erfolgt waren. 4. Demzufolge ist für die Bestimmung der Höhe der von C._____ konkret veranlassten Abverfügungen auf die unbestritten gebliebenen Behauptungen der Klägerin abzustellen (Art. 55 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 ZPO). Werden die vor Vorinstanz für den Zeitraum zwischen dem 1. und dem 10. Juni 1990 behaupteten Abverfügungen (CHF 350'000.–, USD 15'003.–, USD 34'250.–, USD 50'006.–, USD 340'006.–, USD 40'040.– und DM 120'036.– [= EUR 61'373.43]; vgl. act. 2 Rz. 145 ff. und act. 38 Rz. 180) vom (unbestritten gebliebenen) Gesamtbetrag aller behaupteter Abverfügungen für die Zeit zwischen dem 1. Juni 1990 und der Saldierung der Konten (CHF 3'989'695.75, USD 62'020'001.15, EUR 30'510'565.33 [= DM 59'616'588.98 und ATS 400'251.67] und GBP 512.32) in Abzug gebracht, so ergibt sich für den massgeblichen Zeitraum zwischen dem 11. Juni 1990 und der Saldierung der Konten ein Betrag von insgesamt (rund) CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 [= DM 59'496'552.98 und ATS 400'251.67] sowie GBP 512.30. Auf eben diese Beträge hat die Klägerin

- 36 ihre Begehren im Rahmen ihrer Beschwerde an das Bundesgericht beschränkt (act. 103, S. 2 ff., vgl. auch act. 113, S. 2 f. und oben, E. III.6.1-6.2). Neben den bereits mit Urteil der Kammer vom 18. April 2018 festgestellten Abverfügungen für die Zeit zwischen dem 4. Dezember 1990 und der Saldierung der fraglichen Konten (insgesamt rund CHF 2'663'432.65, USD 48'861'901.88, DM 58'795'934.95 [= EUR 30'061'884.19] und GBP 512.30) entfällt hierbei ein Betrag von insgesamt CHF 976'263.10, USD 12'678'794.27, DM 700'618.03 (= EUR 358'220.31) und ATS 400'251.67 (= EUR 29'087.42) auf die noch offene Zeitperiode zwischen dem 11. Juni 1990 und dem 3. Dezember 1990. 5. Damit steht der Klägerin im Grundsatz – vorbehältlich der folgenden Erwägungen – ein vertraglicher Erfüllungsanspruch in Höhe von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 [= DM 59'496'552.98 und ATS 400'251.67] sowie GBP 512.30 zu, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit dem 4. Oktober 1994 (bei einer am 3. Oktober 1994 erfolgten Mahnung). VI. Wirkungen des Vergleichs bzw. der Vergleichszahlung C._____s auf den klägerischen Erfüllungsanspruch 1. Rückweisungsentscheid und Parteistandpunkte 1.1. Das Bundesgericht kam in seinem Rückweisungsentscheid zum Schluss, C._____ habe mit ihrer Vergleichszahlung von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin nicht auf die (fremde) vertragliche Erfüllungsschuld der Beklagten, sondern auf ihre eigene (erst durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierte) Schuld im Zusammenhang mit unautorisierten Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der B._____ AG) und bei der heutigen G._____ & Co AG geleistet. Demzufolge falle ein Untergang der hier eingeklagten Forderung infolge Erfüllung durch eine Drittperson (Art. 68 OR) ausser Betracht. Ferner sei in der Vergleichsvereinbarung zwischen C._____ und der Klägerin keine an die Beklagte gerichtete (oder gegenüber C._____ zugunsten der Beklagten abgegebene) Willenserklärung der Klägerin zu erkennen, wonach diese gegenüber der Beklagten auf ihre vertraglichen Ansprüche verzichtet oder

- 37 sich zur Anrechnung der Vergleichszahlung verpflichtet hätte. Zu prüfen sei jedoch, ob und inwieweit zwischen der Forderung der Klägerin gegenüber C._____ und der hier eingeklagten Forderung der Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruchskonkurrenz bestehe bzw. sich sonst eine Anrechnung der Vergleichszahlung C._____s rechtfertige (act. 110, E. 4.2). 1.2. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes geltend: Zunächst wirft sie der Klägerin vor, sie wolle sich letztlich doppelt bezahlt machen, da sie mit Bezug auf die D._____ sämtliche je behaupteten Vermögensverluste insgesamt – in anderen Verfahren – längst wieder einbringlich gemacht habe. Dies verstosse gegen das Bereicherungs- bzw. das Überentschädigungsverbot und sei überdies rechtsmissbräuchlich (act. 112 Rz. 13 ff., 83 ff.; act. 92 Rz. 12, 180 ff., act. 29 Rz. 177). Sodann liege zwischen der Schuld C._____s, die erst durch das (rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 bzw. durch die Vergleichsvereinbarung mit der Klägerin vom 9. Januar 2009 begründet worden sei, und der hier eingeklagten vertraglichen Erfüllungsschuld der Beklagten unechte Solidarität (Anspruchskonkurrenz) vor, da die beiden Schuldnerinnen (C._____ und die Beklagte) aus unterschiedlichen Rechtsgründen für die Befriedigung desselben Leistungsinteresses haften würden. Dementsprechend trete im Umfang der Leistung einer Solidarschuldnerin von Gesetzes wegen Tilgungswirkung auch für die andere Solidarschuldnerin ein (Art. 147 Abs. 1 OR; act. 112 Rz. 33 ff.; act. 92 Rz. 208, act. 29 Rz. 206 ff.). Sämtliche Abverfügungen, für die im vorliegenden Verfahren ein Erfüllungsanspruch geltend gemacht werde, seien auch bereits Gegenstand des Verfahrens bzw. des Vergleichs zwischen der Klägerin und C._____ gewesen, und es seien diese Abverfügungen demzufolge durch die Zahlung C._____s vollumfänglich abgegolten worden. Insofern sei das hier eingeklagte Leistungsinteresse in jenem mitenthalten gewesen. Dass das Verfahren bzw. der Vergleich zwischen C._____ und der Klägerin auch Ansprüche im Zusammenhang mit Abverfügungen mitumfasst habe, die von Konten der D._____ bei der heutigen G._____ & Co AG getätigt worden seien, und die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, sei unerheblich, da es sich dabei bloss um einen "geringfügigen Betrag" gehandelt habe; nichts anderes gelte für die zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 10. Juni 1990 erfolgten Ab-

- 38 verfügungen (act. 112 Rz. 39 ff.; act. 92 Rz. 211). C._____ habe ihre (Solidar- )Schuld vollumfänglich beglichen und insofern nicht bloss eine Teilzahlung geleistet. Durch vorbehaltlose Annahme der Kapitalzahlung habe die Klägerin zudem auf Zinsansprüche verzichtet (Art. 114 Abs. 2 OR); dasselbe gelte (aufgrund der Vergleichswirkungen) auch für die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Aufgrund der Solidarität befreie dies auch die Beklagte (act. 112 Rz. 52 ff., act. 92 Rz. 218 ff., act. 45 Rz. 187 ff.). 1.3. Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es bestehe weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Pflicht, sich die Vergleichszahlung C._____s anrechnen zu lassen; namentlich bestehe zwischen C._____ und der Beklagten keine Solidarität und es ergebe sich eine Anrechnungspflicht auch nicht aus der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____. Folglich sei ihr vertraglicher Erfüllungsanspruch nicht nach Art. 147 Abs. 1 OR (teilweise) untergegangen (act. 113 Rz. 44 ff., 53 ff.; act. 98 Rz. 71 ff.; act. 81 Rz. 111 ff.; act. 38 Rz. 89, 106 ff.). Ausserdem unterscheide sich die hier eingeklagte Forderung von jener, welche die Klägerin gegenüber C._____ geltend gemacht habe; Letztere habe nämlich auch Abverfügungen C._____s von Konten der D._____ bei der heutigen G._____ & Co AG sowie solche während des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 31. Mai 1990 mitumfasst (act. 98 Rz. 72; act. 81 Rz. 113). Ferner habe es sich bei der Vergleichszahlung C._____s ohnehin bloss um eine Teilzahlung gehandelt, die an die mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierte Forderung der Klägerin gegenüber C._____ aus dem Komplex "B._____/G._____" anzurechnen sei, und zwar gemäss Art. 85 Abs. 1 OR in erster Linie auf die damit verbundenen Kosten, in zweiter Linie auf die darauf entfallenden Zinsen und erst in letzter Linie auf das Kapital. Die Rechtsverfolgungskosten hätten rund EUR 21.4 Mio. und die Zinsen rund EUR 91.3 Mio. betragen, weshalb die Kapitalschuld überhaupt nicht getilgt worden sei. Im Rahmen der Vergleichsvereinbarung habe die Klägerin Frau C._____ keine Saldoquittung ausgestellt, und sie habe auf ihre (Rest-)Forderungen materiell nicht verzichtet. Obschon weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Pflicht dazu bestehe, sei die Klägerin aber freiwillig bereit, sich die Vergleichszahlung C._____s von rund EUR 106 Mio. zunächst auf ihre Ansprüche

- 39 gegenüber C._____ auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und alsdann auf ihre Zinsforderungen anrechnen zu lassen, und den Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten entsprechend zu reduzieren (act. 113 Rz. 20 ff.; act. 98 Rz. 84 ff.; act. 81 Rz. 111 ff., 115 ff.; act. 38 Rz. 106 ff.; act. 2 Rz. 55 ff., 194 ff.). 2. Vorbemerkungen 2.1. Es sind hier verschiedene Forderungen der Klägerin auseinanderzuhalten, die sich zum einen gegen C._____ und zum anderen gegen die Beklagte richten. Aufseiten der Beklagten besteht wie gesehen – im Grundsatz – eine vertragliche Erfüllungsschuld zur Auszahlung des Kontoguthabens der D._____ in Höhe von CHF 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 und GBP 512.30 (Kapitalschuld) sowie eine Verzugszinsschuld von 5 % p.a. auf diesen Beträgen seit dem 4. Oktober 1994. Auf der anderen Seite besteht (bzw. bestand) zum einen eine (bzw. mehrere) Kapitalforderung(en) der Klägerin gegenüber C._____ auf Ersatz der in Frage stehenden Abverfügungen von Konten der D._____ und der H._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, bei der heutigen G._____ & Co AG und bei der heutigen I._____ AG sowie zum anderen eine (bzw. mehrere) darauf begründete Zinsforderung(en); hinzu kommen entsprechende Kostenforderungen. 2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 wurde C._____ einerseits dazu verpflichtet, der Klägerin für Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und bei der heutigen G._____ & Co AG zwischen dem 1. Januar 1989 und der Saldierung der Konten im Jahre 1992 Kapitalzahlungen von CHF 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, EUR 33'608'293.80 und GBP 512.32 zu leisten und Zinsen von 5 % auf diesen Beträgen seit dem 1. Juli 1992 sowie (kapitalisiert) Zinsen von CHF 839'362.–, USD 8'391'023.– und EUR 870'774.– für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 zu bezahlen (act. 4/1, Dispositivziffer 1). Andererseits wurde sie dazu verpflichtet, der Klägerin für Abverfügungen von Konten der D._____ und der H._____ bei der I._____ AG zwischen dem 24. Juni 1991 und dem 4. Februar 1992 eine Kapitalzahlung von EUR 128'355'788.45 zu leisten und Zinsen von 5 % seit dem 10. Januar 1992 auf dem Betrag von EUR 69'523'760.60

- 40 und von 5 % seit dem 4. Februar 1992 auf dem Betrag von EUR 58'832027.85 zu bezahlen (act. 4/1, Dispositivziffer 2). 2.3. Dieses Urteil wurde mit Rückzug einer dagegen erhobenen Berufung rechtskräftig (vgl. act. 4/31, Ziff. 2). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus – und diese Auffassung deckt sich mit jener der Kammer (vgl. act. 99, S. 99 ff.) –, dass die Kapitalschuld C._____s, der Klägerin die legitimationslos abverfügten Beträge zu ersetzen, nur und erst durch das (rechtskräftige) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 (rückwirkend) begründet wurde, dass eine solche Pflicht zuvor indes nicht bestanden hatte (etwa gestützt auf Deliktsoder Bereicherungsrecht; vgl. act. 81 Rz. 112, act. 113 Rz. 25 f., 55 ff.; act. 112 Rz. 39, 46 ff.); dasselbe muss auch für die darauf begründete Zinsschuld gelten. Wie noch zu zeigen sein wird, wurden die mit diesem Urteil titulierten (Kapitalbzw. Zins-)Forderungen im Rahmen der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ vom 9. Januar 2009 (act. 4/31) nicht noviert, und es erliess die Klägerin Frau C._____ damit auch nicht einen Teil der Forderungen, sondern es wurden diese nur (aber immerhin) dergestalt inhaltlich modifiziert, als im den Betrag von rund EUR 106 Mio. übersteigenden Umfang die Klagbarkeit (bedingt) ausgeschlossen wurde (s. dazu im Einzelnen unten, E. VI.5.2). 2.4. Nachfolgend ist erstens die Frage zu beantworten, ob und inwieweit zwischen der hier eingeklagten (Kapital- bzw. Zins-)Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin und der erwähnten (Kapital- bzw. Zins-)Schuld C._____s gegenüber der Klägerin Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz besteht oder sich sonst eine Anrechnung rechtfertigt (unten, E. VI.3). Zweitens wird zu prüfen sein, auf welche ihrer Schulden gegenüber der Klägerin Frau C._____ ihre Zahlung von rund EUR 106 Mio. geleistet hat, insbesondere, ob sie primär auf ihre Kapital-, Zinsoder Kostenschuld(en) gezahlt hat, in welchem Umfang diese Schulden getilgt wurden und was dies im Einzelnen für die hier eingeklagten Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten bedeutet (unten, E. VI.4). Drittens fragt sich, welche Wirkungen die Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 zwischen der Klägerin und C._____ hatte, insbesondere, ob damit ein materieller Verzicht auf

- 41 die verbleibenden Kapital- und/oder Zinsforderungen gegenüber C._____ verbunden war, und was dies im Verhältnis zur Beklagten zur Folge hat (unten, E. VI.5). 3. Konkurrenz zwischen den Schulden C._____s und jenen der Beklagten (Anrechenbarkeit der Vergleichszahlung im Grundsatz) 3.1. Vertragliche oder gesetzliche Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz 3.1.1. Solidarität unter Schuldnern bedeutet, dass der Gläubiger nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern entweder nur je einen Teil oder aber von jedem das Ganze fordern kann (Art. 144 Abs. 1 OR), wobei sämtliche Schuldner solange (als Einzelschuldner) verpflichtet bleiben, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 2 OR), umgekehrt aber auch alle Solidarschuldner in dem Umfang befreit werden, als der Gläubiger von einem der Schuldner befriedigt wird (Art. 147 Abs. 1 OR). Dogmatisch besteht nicht bloss eine einzige Forderung mit mehreren Schuldnern, sondern es bestehen mehrere Forderungen, die auf dasselbe (nur einmalig zu erbringende) Leistungsinteresse gerichtet sind und die unter sich – sei es durch entsprechende Vereinbarung oder aufgrund einer Gesetzesvorschrift – im Sinne der Solidarität zu einer Einheit verbunden sind (vgl. BGE 133 III 6, E. 5.3; CHK-MAZAN, Art. 143 OR N 4; BK-KRATZ, Art. 143 OR N 49 ff. m.w.Nw.). Passive Solidarität liegt demzufolge vor, wenn (i) mehrere Forderungen mit unterschiedlichen Schuldnern bestehen, (ii) jeder Schuldner alleine für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet, (iii) die einzelnen Schuldverhältnisse auf Erfüllung des identischen Leistungsinteresses gerichtet sind und (iv) die Leistung insgesamt nur einmal – d.h. nicht kumulativ – zu erbringen ist (vgl. zum Ganzen BK- KRATZ, Art. 143 OR N 20 ff. m.Nw.). 3.1.2. Solidarität entsteht entweder gestützt auf eine Gesetzesvorschrift (die auch im Wege der Auslegung oder Lückenfüllung ermittelt werden kann; Art. 1 Abs. 2 ZGB) oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung, die formfrei und auch bloss konkludent getroffen werden kann (Art. 143 OR). Gewillkürte Solidarität kann entweder von Anfang an – bei gleichzeitiger Entstehung der jeweiligen Schuldverhältnisse – vereinbart werden (ursprüngliche Solidarität) oder sie kann erst nachträglich durch kumulative Schuldübernahme entstehen (nachträgliche

- 42 - Solidarität; Schuldbeitritt; vgl. dazu KOLLER, OR AT, 4. Aufl., 2017, N 75.16 ff.; BK- KRATZ, Art. 143 OR N 157 ff., 170 ff.). Ein nachträglicher Schuldbeitritt, durch welchen eine neue (zusätzliche) Schuld des hinzutretenden Schuldners zur Entstehung gebracht und diese Schuld mit der vorbestehenden Schuld des bisherigen Schuldners solidarisch verknüpft wird, kann durch Vereinbarung zwischen dem Beitretenden und dem bisherigen Schuldner (als echter Vertrag zugunsten des Gläubigers; Art. 112 Abs. 2 OR) und/oder durch Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem hinzutretenden Schuldner bewirkt werden (BGer, 4A_455/2012 vom 8. November 2012, E. 2.2; BK-KRATZ, Art. 143 OR N 162). Eine Zustimmung des bisherigen Schuldners ist in letzterem Fall mangels zusätzlicher Belastung seiner Rechtsposition entbehrlich. 3.1.3. Es stellt sich die Frage – zunächst mit Bezug auf die jeweiligen Kapitalforderungen der Klägerin –, ob zwischen der vertraglichen Erfüllungsschuld der Beklagten einerseits und der Schuld (bzw. den Schulden) C._____s andererseits aufgrund einer Vereinbarung oder von Gesetzes wegen Solidarität besteht. Eine ursprüngliche, auf Vereinbarung beruhende Solidarität zwischen der Beklagten und C._____ fällt von vornherein ausser Betracht. Zum einen wurde(n) die Schuld(en) C._____s erst durch das erwähnte bezirksgerichtliche Urteil begründet (obschon rückwirkend); zum anderen bestand die vertragliche Pflicht der Beklagten zur Auszahlung des Kontoguthabens der D._____ bereits vor und unabhängig von den fraglichen Abverfügungen C._____s (diese hatten ja gerade keinen Einfluss auf die bereits bestehende Erfüllungsschuld). 3.1.4. Aber auch eine erst nachträglich vereinbarte Solidarität, d.h. ein kumulativer Schuldbeitritt C._____s, muss ausscheiden. Zwar könnte eine durch Urteil rechtskräftig titulierte (bzw. neu zur Entstehung gebrachte) Forderung mittels Vereinbarung in dem Sinne modifiziert werden, als sie mit einer vorbestehenden, auf dasselbe Leistungsinteresse gerichteten Schuld einer anderen Person solidarisch verknüpft wird (und dass gegebenenfalls auf ein Recht, die Leistung doppelt zu fordern, verzichtet wird). Eine dahingehende (objektive) Auslegung der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ liesse sich aber nicht mit den bindenden Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Rückweisungsent-

- 43 scheid vom 17. Januar 2019 (act. 110) vereinbaren. Darin stellte es unter anderem fest, es könne die Vergleichsvereinbarung objektiv nur so verstanden werden, dass C._____ auf ihre eigene(n) Schuld(en) im Zusammenhang mit den Abverfügungen von Konten der D._____ bei der Beklagten (und der G._____ & Co AG) und nicht auf eine (fremde) Schuld der Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund eben dieser Abverfügungen habe leisten wollen. Dies ergebe sich zum einen aus Ziffer 3 der Vereinbarung. Zum anderen sei in Ziffer 8 explizit vereinbart worden, dass der Vergleich ausschliesslich Wirkungen zwischen C._____ und der Klägerin ("Einzelwirkung") entfalten soll und dass ihm unter keinem Gesichtspunkt eine "Gesamtwirkung" im Verhältnis der Klägerin zur I._____ AG und zur J._____ AG zukommen soll. Daraus sei indes, so das Bundesgericht, nicht im Umkehrschluss auf eine "Gesamtwirkung" zwischen der Klägerin und der Beklagten zu schliessen, sondern es sei eine solche vielmehr umfassend – auch im Verhältnis zur Beklagten – ausgeschlossen worden. In objektiver Auslegung der Vereinbarung sei der mutmassliche Parteiwille nicht darauf gerichtet gewesen, eine weitere (regressweise) Inanspruchnahme C._____s durch die Beklagte zu verhindern (act. 110, E. 4.2, Absätze 2 und 3); ferner könne in der zwischen C._____ und der Klägerin geschlossenen Vergleichsvereinbarung auch keine an die Beklagte gerichtete Willenserklärung der Klägerin erblickt werden, wonach sie sich bestimmte Beträge aus der vergleichsweisen Zahlung anrechnen lasse (act. 110, E. 4.2, Absatz 4). Aus diesen Erwägungen muss vernünftigerweise folgen, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen C._____ und der Klägerin auch nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierte Schuld(en) C._____s mit der vertraglichen Erfüllungsschuld der Beklagten solidarisch verknüpft werden sollte(n). Denn eine solche gewillkürte Solidarität (nachträglicher kumulativer Schuldbeitritt) würde der Erfüllung der Schuld(en) C._____s im Ergebnis wiederum eine Art "Gesamtwirkung" gegenüber der Beklagten – in Form einer Tilgungswirkung nach Art. 147 Abs. 1 OR – vermitteln, was nach bundesgerichtlicher Lesart im Rahmen des Vergleichs objektiv gerade nicht gewollt gewesen war. Ferner würde dies letztlich auch einer Erklärung der Klägerin nahekommen, sich "bestimmte Beträge anrechnen zu lassen", was das Bundesgericht (mit Bezug auf eine an die Beklagte gerichtete Wil-

- 44 lenserklärung) ebenfalls abgelehnt hat. Weil ein von diesem objektiven Auslegungsergebnis abweichender subjektiver Parteiwille nicht behauptet wurde, bleibt es dabei, dass mit der Vergleichsvereinbarung zwischen der Klägerin und C._____ kein kumulativer Schuldbeitritt C._____s (nachträgliche Solidarität) vereinbart wurde. 3.1.5. In Frage kommt deshalb einzig eine Solidarität von Gesetzes wegen (Art. 143 Abs. 2 OR), die unabhängig vom Willen der involvierten Parteien besteht. Art. 51 Abs. 1 OR betrifft den Fall, dass mehrere Personen einem Geschädigten aus unterschiedlichen – gleich- oder verschiedenartigen – Rechtsgründen für denselben Schaden haften, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift, und er verweist für den Regress im Innenverhältnis auf die Regelung von Art. 50 OR. Obschon der Wortlaut dies nicht ausdrücklich vorsieht, setzt Art. 51 OR implizit Solidarität (bzw. Anspruchskonkurrenz) im Aussenverhältnis voraus (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I,

LB190004 — Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2019 LB190004 — Swissrulings