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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.04.2019 LB170053

3. April 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,981 Wörter·~1h 5min·5

Zusammenfassung

Forderung / Rückweisung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB170053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 3. April 2019 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, Beklagte und Berufungskläger

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Konkursmasse des Nachlasses von E._____, vertreten durch die Konkursverwaltung, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung / Rückweisung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015; Proz. CG130014 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. März 2017; Proz. LB160010 Urteil Bundesgericht vom 7. November 2017; Proz. 5A_272/2017

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2, sinngemäss) 1. Es seien die Beklagten als Solidarschuldner zu verpflichten, der Klägerin Fr. 250'000.- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen und es seien mit diesem Urteil die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamts F._____ und Nr. 3 des Betreibungsamts G._____, Zahlungsbefehle vom 4. September 2013, im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen. 2. Es seien die Beklagten als Solidarschuldner zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 17. Dezember 2012 eine monatliche Nutzniessungsentschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar monatlich nachschüssig erstmals pro rata temporis per 31. Dezember 2012. 3. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen. Ferner sei von der Erhebung einer Verfahrenskaution abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015: (act. 102 S. 51 f.) 1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab 17. Dezember 2012 monatlich je Fr. 1'000.– zu bezahlen (für den Dezember 2012 pro rata temporis), zahlbar jeweils auf den Ersten des Folgemonats. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamts F._____ und Nr. 3 des Betreibungsamts G._____ (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) werden aufgehoben. 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 27'000.– die Barauslagen betragen: Fr. 520.– Zeugenentschädigungen 4. Die Gerichtskosten werden solidarisch den Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Barvorschuss für das Beweisverfahren von Fr. 1'650.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 25'870.– wird von den Beklagten nachgefordert. 5. Die Kosten des Verfahrens ET130002-E betreffend vorsorgliche Beweisführung werden im Teilbetrag von Fr. 2'700.– den Beklagten auferlegt. Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin diese Kosten zu ersetzen. 6. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin für das Verfahren ET130002-E betreffend vorsorgliche Beweisführung die von ihr bezahlte Parteientschädigung im Teilbetrag von Fr. 3'000.– zurück zu erstatten und ihr zudem eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

- 4 - Die Beklagten werden weiter solidarisch verpflichtet, der Klägerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 40'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen und ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 615.– zu ersetzen. 7. (Mitteilung). 8. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge der Beklagten und Berufungskläger: (act. 100 S. 2) 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die Forderungsklage der Berufungsbeklagten über den Betrag von Fr. 250'000.− nebst Zins von 5% seit dem 17. Dezember 2012 abzuweisen. 2. Es sei Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die Forderungsklage der Berufungsbeklagten einer monatlichen Nutzniessungsentschädigung von Fr. 1'000.−, nachschüssig pro rata temporis erstmals per 31. Dezember 2012 abzuweisen. 3. Es sei Dispositiv Ziff. 2 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und der Antrag der Berufungsbeklagten auf Beseitigung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamtes F._____ und Nr. 3 des Betreibungsamtes G._____ (Zahlungsbefehle vom 4.9.2010) abzuweisen. 4. Es seien Dispositiv Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 27'520.− der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 5. Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung (Geschäfts-Nr. ET130002-E) im Betrag von Fr. 2'700.− definitiv der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 6. Es sei Dispositiv Ziff. 6 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die den Berufungsklägern im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung (Geschäfts-Nr. ET130002-E) zugesprochene Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'000.− zu bestätigen. 7. Es sei Dispositiv Ziff. 6 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26.11.2015 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungsklägern für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 31'057.− (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,0% Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten.

- 5 - Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2017: (act. 120 S. 47 f.) 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamts F._____ und Nr. 3 des Betreibungsamts G._____ (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) werden im Umfang von Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 31. Dezember 2012 aufgehoben. 2. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 43'225.− zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv Ziff. 3. - 6. des Urteils vom 26. November 2015 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.− festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklagten je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung. 7. Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsbeklagten: (nach dem Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts vom 7. November 2017 [act. 133]) (act. 150 S. 2) 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 26. November 2015 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 250'000.- nebst Zins von 5% seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamts F._____ und Nr. 3 des Betreibungsamts G._____ (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) werden im Umfang von Fr. 250'000.- nebst Zins von 5% seit 31. Dezember 2012 aufgehoben. 2. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der Klägerin Fr. 43'225.- zu bezahlen

- 6 - 2. Im übrigen sei die Berufung unter Bestätigung der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv Ziff. 3-6 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015 abzuweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beklagten als Solidarschuldner aufzuerlegen und sie seien als Solidarschuldner zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick 1.1. H._____ (Jg. 1934) war in erster Ehe mit I._____ verheiratet. Aus dieser Ehe gingen A._____ (Jg. 1956), B._____ (Jg. 1958), C._____ (Jg. 1959) und D._____ (Jg. 1961) hervor (Beklagte und Berufungskläger: nachfolgend Beklagte). 1.2. Im Oktober 1971 zog I._____ aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Am 27. April 1972 wurde die Ehe geschieden. In der Folge zog E._____ (Jg. 1924) in den Haushalt von H._____ ein und betreute die vier Kinder. Bald darauf heirateten H._____ und E._____, fortan E._____. E._____ war somit die Stiefmutter der Beklagten. 1.3. In einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 21. November 1987 ordnete H._____ an, dass das Eigentum an seinem ganzen Nachlass seinen vier Kindern - den Beklagten - zufallen soll. Seiner Ehefrau E._____ wies er anstelle des gesetzlichen Erbanspruchs die Nutzniessung am ganzen Nachlass im Sinn von Art. 473 ZGB zu (act. 3/7). Gemäss Ehevertrag vom 27. November 1987 unterstanden die ehegüterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten E._____H._____ dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mit je hälftiger Vorschlagsteilung im Fall der Auflösung des Güterstandes (act. 3/6). 1.4. Am tt.mm.2002 verstarb H._____. Gemäss Steuerinventar vom 17. Januar 2003 (act. 3/20) belief sich das Reinvermögen der Eheleute E._____H._____ im Zeitpunkt des Todes von H._____ auf Fr. 795'627.− (bestehend aus diversen Bankguthaben im Betrag von Fr. 418'127.−, der Liegenschaft J._____ … in F._____ mit einem Steuerwert von Fr. 398'000.−, abzüglich einer Hypothek im

- 7 - Betrag von Fr. 20'000.− und den Todesfallkosten im Betrag von Fr. 500.−). Laut einer Verkehrswertschätzung des HEV Zürich vom 31. Juli 2003, die der Beklagte 2 in Auftrag gegeben hatte, belief sich der Verkehrswert der Liegenschaft J._____ in F._____ am 31. Juli 2003 auf Fr. 531'000.−; der jährliche Nutzniessungswert der Liegenschaft betrug Fr. 12'672.- und der Kapitalwert der Nutzniessung unter Berücksichtigung des Alters der nutzniessungsberechtigten E._____ Fr. 117'000.− (act. 3/21). 1.5. Im Frühjahr 2003 verliess E._____ die Liegenschaft J._____ … in F._____ und zog in eine Alterswohnung (act. 2 S. 8 und act. 11 S. 8 f.). Ein Jahr später, am 6. März 2004, schlossen E._____ und die Beklagten einen schriftlichen Vertrag mit dem Titel "Erbteilung im Nachlass von H._____ " (nachfolgend: Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004). Dieser enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen (act. 3/63):

" I Einleitung Die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 21. November 1987 wurde am 9. Dezember 2002 amtlich eröffnet. In seinem Testament verfügte der Erblasser, dass seine Ehefrau E._____ die Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB am ganzen Nachlass erhalten soll. Das Eigentum am gesamten Nachlass soll seinen Nachkommen zukommen. Frau E._____ hat sich entschlossen, aus der ehelichen Liegenschaft J._____ … in F._____ in eine Alterswohnung zu ziehen und auf die im Testament genannte Nutzniessung zu verzichten. Herr B._____ würde gerne die oberwähnte Liegenschaft käuflich erwerben und diese somit aus der Erbengemeinschaft herauslösen. Sowohl Frau E._____, wie auch alle drei Geschwister sind damit einverstanden. II Vereinbarungen Die Parteien vereinbaren, dass: 1. die Liegenschaft J._____ …, in F._____ für die Teilung mit CHF 400'000.00 bewertet wird, was unter dem approximativ geschätzten Verkehrswert von CHF 531'000.00 liegt; 2. der Erbanteil an der Liegenschaft J._____ für jeden Miterben, ausgenommen E._____, CHF 100'000.00 beträgt (1/4 des Übernahmepreises von CHF 400'000); 3. (Gewinnanteilsrecht) 4. (Vorkaufsrecht)

- 8 - 5. die Liegenschaft J._____ auf den Namen von B._____ im Grundbuch eingetragen wird und er die Kosten für die Überschreibung übernimmt; 6. B._____ den unter Ziffer 3 genannten Miterben ihren Erbanteil im Umfang von je CHF 50'000.00 ausbezahlt und der Restbetrag von je CHF 50'000.00 als unverzinsliches Darlehen stehen gelassen wird und frühestens in 5 Jahren, spätestens in 10 Jahren zurückzuzahlen ist; 7. das Privatkonto bei der Credit Suisse, Konto-Nr. 1, lautend auf E._____, auf CHF 25'000.00 aufgestockt wird; 8. die Saldi der übrigen Sparkonti nach Aufstockung des unter Ziffer 7 genannten Kontos unter die Miterben A._____, B._____, C._____ und D._____ je zu gleichen Teilen aufgeteilt wird und die Konti aufgehoben werden. Credit Suisse, Sparkonto-Nr. 2, lautend auf E._____, Credit Suisse, Sparkonto-Nr. 3, lautend auf E._____, SZO, Privatkonto, Nr. 4 lautend auf H._____ Erben, SZO, Privatkonto, Nr. 5 lautend auf E._____, Migrosbank, Sparkonto-Nr. 6, lautend auf Erben H._____.

III Weitere Bestimmungen 1. Gewinnanteilsrecht Die Parteien (mit Ausnahme von E._____) vereinbaren ein vertragliches Gewinnanteilsrecht bei einer vollständigen oder teilweisen Veräusserung der Liegenschaft J._____ …, F._____ ZH, Grundbuch F._____. (…) 2. Vorkaufsrecht Den Miterben (ausser E._____) (...) wird bei einer vollständigen oder teilweisen Veräusserung der Liegenschaft J._____ …, F._____ ZH, Grundbuch F._____, im Nachgang zu allfälligen gesetzlichen Vorkaufsrechten ein vererbliches aber unübertragbares und unlimitiertes Vorkaufsrecht eingeräumt: (…) 3. Weitere Bestimmungen zur Liegenschaft (…) 4. Auflösung der Erbengemeinschaft Mit der öffentlichen Beurkundung dieses Vertrages ist die Erbengemeinschaft betreffend Nachlass H._____ aufgelöst." 1.6. Gemäss diesem Erbteilungsvertrag verzichtete E._____ im Ergebnis zu Gunsten der Beklagten auf ihr ganzes Vermögen mit Ausnahme eines Bankguthabens in der Höhe von Fr. 25'000.− und ihrer persönlichen Sachen, ohne dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden hätte (vgl. act. 2 S. 12 f. und act. 11 S. 12 f.).

- 9 - 1.7. Rund acht Jahre später, anfangs Dezember 2011, erlitt E._____ einen Sturz. Als Folge davon musste sie ins Altersheim umziehen. Ab diesem Zeitpunkt war sie nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. In der Folge stellte der Beklagte 1 für E._____ ein Gesuch um Ergänzungsleistung, das jedoch abgelehnt wurde. Ein anschliessend gestelltes Gesuch um Sozialhilfe wies die Gemeinde F._____ ebenfalls ab. Der Bezirksrat Hinwil hiess einen gegen die Verweigerung der Sozialhilfe gerichteten Rekus gut (act. 18/9). 1.8. Mit Beschluss vom 14. November 2012 errichtete die Sozialbehörde der Gemeinde F._____ für E._____ eine kombinierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft im Sinne der damals geltenden Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Die Beiständin wurde unter anderem beauftragt, die Anfechtung des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 an die Hand zu nehmen und güter- und erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen sowie für eine Vertretung von E._____ im Rekursverfahren vor dem Bezirksrat besorgt zu sein (act. 3/1 und 3/3). In beiden Belangen mandatierte die Beiständin Rechtsanwalt Dr. Y._____. 2. Verfahrensgang 2.1. Mit Bezug auf den Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 befragte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil (im Rahmen eines Gesuchs des Rechtsvertreters von E._____ um vorsorgliche Beweisführung) am 30. August 2013 den Zeugen Dr. iur. K._____, der als Rechtsberater im Auftrag der Beklagten 1 und 2 an der Redaktion des Erbteilungsvertrags beteiligt war (act. 25/16). Das Einzelgericht setzte die Gerichtskosten für dieses Verfahren auf Fr. 2'700.− fest, auferlegte sie E._____ und verpflichtete diese, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.− zu bezahlen, wobei das Einzelgericht einen abweichenden Entscheid im ordentlichen Verfahren vorbehielt (act. 25/19). 2.2. Am 3. September 2013 machte die durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ vertretene E._____ beim Friedensrichteramt F._____ den Anfechtungsprozess betreffend den Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 rechtshängig (act. 1). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 und Klagebewilligung vom 1. Oktober 2013 liess E._____ sodann beim Bezirksgericht Hinwil Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbe-

- 10 gehren erheben. Die Vorinstanz führte den Prozess nach Massgabe der Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren durch und hiess die Klage mit Urteil vom 26. November 2015 gut. Für Details zum vorinstanzlichen Verfahren sei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 96 = act. 102 [Obergerichtsexemplar]). 2.3. Am 10. Februar 2016 erhoben die Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung beim Obergericht und stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (act. 100 i.V.m. act. 97). 2.4. Am tt.mm.2016 verschied E._____ (act. 106 f.). Mit Beschluss vom 5. September 2016 sistierte das Obergericht den Prozess bis zum Entscheid über den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft von E._____ (act. 111). Am 14. Oktober 2016 informierte Rechtsanwalt Dr. Y._____ unter Verweis auf die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 16. September 2016, dass E._____ mit letztwilliger Verfügung vom 8. September 2013 die Stiftung "L._____" als Alleinerbin eingesetzt habe. Aufgrund eines entsprechenden Antrages der Alleinerbin Stiftung "L._____" ordnete das Einzelgericht die amtliche Liquidation über den Nachlass von E._____ an. Im gleichen Schreiben vom 14. Oktober 2016 teilte Rechtsanwalt Dr. Y._____ mit, dass das mit der amtlichen Liquidation betraute Notariat M._____ ihn - Rechtsanwalt Dr. Y._____ - zur Fortsetzung des Prozesses mandatiert habe, weshalb das Berufungsverfahren weiterzuführen sei (act. 113-115). Mit Beschluss vom 23. März 2017 nahm das Obergericht vom Eintritt des Notariats M._____ als amtlicher Liquidator im Nachlass von E._____ Vormerk und hielt fest, dass der Prozess weitergeführt werde (act. 120 S. 47). 2.5. Ebenfalls am 23. März 2017 fällte das Obergericht folgendes Urteil (act. 120): "1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen.

- 11 - Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamts F._____ und Nr. 3 des Betreibungsamts G._____ (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) werden im Umfang von Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 31. Dezember 2012 aufgehoben. 2. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger Fr. 43'225.− zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen." Ferner bestätigte das Obergericht die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffer 2) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren (Dispositiv Ziffern 3-5). 2.6. Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangten die Beklagten ans Bundesgericht und verlangten die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 23. März 2017 und die Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 7. November 2017 (act. 130) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung ans Obergericht zurück. 2.7. Mit Verfügung vom 27. November 2017 setzte das Obergericht dem Notariat M._____ Frist an zur Einreichung der Berufungsantwort (act. 134). Am 15. Dezember 2017 teilte das Konkursamt M._____ mit, dass das Konkursgericht Hinwil am 11. Dezember 2017 die konkursamtliche Liquidation über den Nachlass von E._____ angeordnet habe (act. 136 und 137). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 sistierte das Obergericht das Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG und ersuchte das Konkursamt, dem Obergericht den Entscheid über die Fortsetzung bzw. Nichtfortsetzung des Verfahrens mitzuteilen (act. 141). Am 24. August 2018 informierte Rechtsanwalt Dr. Y._____, dass der Konkurs über den Nachlass von E._____ im summarischen Verfahren durchgeführt werde und dass der Kollokationsplan und das Inventar vorlägen; die Konkursverwaltung sei ermächtigt worden, namens der Konkursmasse in das hängige Verfahren einzutreten (act. 145); gleichzeitig reichte Rechtsanwalt Dr. Y._____ eine Vollmacht des Konkursamtes M._____ als konkursamtliche Liquidatorin des Nachlasses von E._____ ein (act. 146). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 nahm das Obergericht das Verfahren wieder auf, rubrizierte die Konkursmasse im Nachlass von

- 12 - E._____ als klagende Partei und setzte dieser eine Frist von 30 Tagen zur Erstattung der Berufungsantwort an (act. 148). Am 15. Oktober 2018 erstattete die klagende Partei die Berufungsantwort und stellte die obgenannten Anträge (act. 150). 2.8. Die Berufungsantwort wurde den Beklagten zugestellt (act. 151). Eine unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beklagten (act. 156) wurde der klagenden Partei zugestellt (act. 157). 2.9. Das Verfahren ist spruchreif. 3. Formelles 3.1. Parteibezeichnung Ursprünglich war die im Verlauf des Verfahrens verstorbene E._____ als Klägerin rubriziert. Nach deren Tod wurde das Notariat M._____ als amtlicher Liquidator im Nachlass von E._____ als Kläger aufgeführt, nachdem die von der ursprünglichen Klägerin als Alleinerbin eingesetzte Stiftung "L._____" gestützt auf Art. 593 ZGB die Durchführung der amtlichen Liquidation verlangt hatte (act. 114 und 120). Nachdem das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil über den Nachlass die konkursamtliche Liquidation angeordnet hatte und die Konkursmasse in den Prozess eingetreten war, wurde die Konkursmasse des Nachlasses von E._____ als Klägerin im Rubrum aufgeführt. Trotz verschiedenen Parteiwechseln auf der Seite der klagenden Partei geht es von Beginn des Prozesses um eine und dieselbe Klage. Der Einfachheit halber wird im Folgenden stets von der "klagenden Partei" gesprochen, wobei je nach Phase des langjährigen Prozesses E._____, das Notariat M._____ als amtlicher Liquidator im Nachlass von E._____ bzw. die Konkursmasse des Nachlasses von E._____ gemeint ist. 3.2. Verletzung der Dispositionsmaxime 3.2.1. In ihrer Berufung vom 10. Februar 2016 (act. 100) werfen die Beklagten der Vorinstanz eine Verletzung der Dispositionsmaxime vor, weil die klagende Partei mit ihrer Klage güter- und erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht habe, die

- 13 - Vorinstanz in ihrem Urteil aber bereicherungsrechtliche Ansprüche bejaht habe (act. 100, E. B.I., S. 3 ff.). Mit diesem Einwand der Beklagten hat sich das Obergericht bereits im Urteil vom 23. März 2017 auseinandergesetzt (act. 120 E. 2 S. 9 ff.). Das Bundesgericht äusserte sich in seinem Rückweisungsentscheid vom 7. November 2017 nicht zu diesem Punkt, sondern hob das Urteil des Obergerichtes vom 23. März 2017 aus anderen Gründen - wegen zu Unrecht angenommener Urteilsunfähigkeit von E._____ - auf. Da die Frage der Verletzung der Dispositionsmaxime noch nicht abschliessend geklärt ist, ist diese Thematik im vorliegenden Urteil erneut aufzugreifen. Dabei sind auch die zwischenzeitlich eingeholte Berufungsantwort der klagenden Partei (act. 150) sowie die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beklagten (act. 156) zu berücksichtigen. 3.2.2. Wie erwähnt machen die Beklagten geltend, dass die klagende Partei in ihrer Klage nur güter- und erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht habe, weil nach ihrer Darstellung der Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 keinen Konsens bezüglich schenkungsweisen Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche beinhalte. Die klagende Partei habe zwar Ausführungen zur Unverbindlichkeit des Erbteilungsvertrags vom 6. März 2004 wegen Urteilsunfähigkeit und Willensmängeln (Irrtum/Täuschung) von E._____ gemacht, aber keine Bereichungsansprüche wegen Ungültigkeit bzw. Unverbindlichkeit des Vertrages eingeklagt. Wenn die Vorinstanz der klagenden Partei eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung im Betrag von Fr. 250'000.00 wegen Ungültigkeit des Vertrages zufolge Urteilsunfähigkeit bzw. Unverbindlichkeit des Vertrages zufolge Willensmängeln zuspreche, habe sie einen nicht geltend gemachten Anspruch beurteilt. Aus dem gleichen Grund habe die Vorinstanz auch die Nutzniessungsentschädigung von Fr. 1'000.00 pro Monat in unzulässiger Weise auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung abgestützt, welcher von der klagenden Partei nie geltend gemacht worden sei. Damit habe die Vorinstanz gegen die Dispositionsmaxime verstossen (act. 100 lit. B.1 S. 3 ff.). 3.2.3. Zu diesem Einwand der Beklagten ist vorab zu bemerken, dass im vorliegenden Verfahren entsprechend dem Standpunkt der klagenden Partei davon auszugehen sein wird, dass kein Konsens in Bezug auf einen schenkungsweisen

- 14 - Verzicht auf die güterrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüche vorliegt (vgl. E. 4.2), weshalb die klagende Partei sowohl die güterrechtlichen Ansprüche als auch eine Nutzniessungsentschädigung geltend machen kann (vgl. E. 5.2.). Wenn güter- und erbrechtliche Ansprüche eingeklagt werden und güter- und erbrechtliche Ansprüche zuzusprechen sein werden, ist von Vornherein keine Verletzung der Dispositionsmaxime ersichtlich. 3.2.4. Die Kontroverse um die Dispositionsmaxime ist nur dort von Bedeutung, wo Bereicherungsansprüche zu beurteilen waren, weil die klagende Partei auch geltend machte, der Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 sei wegen Urteilsunfähigkeit und Willensmängeln von E._____ unwirksam bzw. unverbindlich. Wenn sich die Vorinstanz zur Frage der Urteilsunfähigkeit und der Willensmängel äusserte, verletzte sie nicht die Dispositionsmaxime, sondern entschied über prozesskonform vorgebrachte Behauptungen der klagenden Partei. Die Vorinstanz hatte sich als Folge davon auch mit den daraus folgenden Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung auseinanderzusetzen. Diesbezüglich war die klagende Partei nicht gehalten, explizit Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den Bestimmungen von Art. 62 ff. OR geltend zu machen, weil das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Es reicht aus, den für die Rechtsanwendung massgeblichen Sachverhalt zu behaupten und - soweit bestritten - zu beweisen. Wie zu zeigen sein wird, ist die klagende Partei dieser Obliegenheit nachgekommen (vgl. E. 5.3). Im Übrigen vertrat die klagende Partei mit ihrem Hinweis, im vorliegenden Verfahren seien nur die eingeklagten Ansprüche zu beurteilen und das sonstige Schicksal des Vertrages könne offen bleiben (act. 2 Rz 55 in fine), sinngemäss die Ansicht, die Rechtsfolge der Urteilsunfähigkeit − die Unwirksamkeit des Vertrages − könne auf den vereinbarten Verzicht auf die güterrechtlichen Ansprüche beschränkt werden. 3.2.5. Damit kann der Vorinstanz entgegen der Darstellung der Beklagten keine Verletzung der Dispositionsmaxime vorgeworfen werden. Die Vorinstanz hatte nicht nur den Hauptstandpunkt der Klägerin zu prüfen, dass kein Konsens in Bezug auf den Verzicht der güterrechtlichen Ansprüche und der erbrechtlichen Nutzniessungsansprüche vorliege. Vielmehr musste die Vorinstanz auch auf den

- 15 - Eventualstandpunkt der Klägerin eingehen, dass der Erbteilungsvertrag wegen Urteilsunfähigkeit unwirksam bzw. wegen Willensmängeln (Täuschung/Irrtum) unverbindlich sei, so dass der klagenden Partei wegen Unwirksamkeit bzw. nachträglicher Unverbindlichkeit des Erbteilungsvertrages Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen. 3.3. Kritik an der Beweisführung der Vorinstanz 3.3.1. Weiter beanstanden die Beklagten in ihrer Berufung vom 10. Februar 2016 die Beweisführung der Vorinstanz (act. 100 E. B.II., S. 9 ff.). Mit diesem prozessualen Vorbringen der Beklagten hat sich das Obergericht bereits im Urteil vom 23. März 2017 auseinandergesetzt (act. 120 E. 3 S. 12 ff.). Das Bundesgericht äusserte sich in seinem Rückweisungsentscheid vom 7. November 2017 nicht zu diesem Punkt, sondern hob das Urteil des Obergerichtes vom 23. März 2017 aus anderen Gründen - wegen zu Unrecht angenommener Urteilsunfähigkeit von E._____ - auf. Da die Zulässigkeit der Beweisführung im Verfahren vor Vorinstanz noch nicht abschliessend geklärt ist, ist auch diese Thematik im vorliegenden Urteil nochmals aufzugreifen. Wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt (vgl. E. 3.2.1), sind dabei auch die zwischenzeitlich eingeholten Berufungsantwort der klagenden Partei (act. 150) sowie die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beklagten (act. 156) zu berücksichtigen. 3.3.2. In ihrer Berufung vom 10. Februar 2016 machten die Beklagten geltend, dass die Vorinstanz diejenigen Beklagten, die in der Parteibefragung gemäss Art. 191 ZPO noch nicht einvernommen worden seien, von der Befragung der übrigen Beklagten ausgeschlossen habe. An der Befragung des Beklagten 1 hätten alle anderen Beklagten nicht teilnehmen dürfen, an der Befragung des Beklagten 2 nur der Beklagte 1 etc. Damit seien die Mitwirkungsrechte der betroffenen Beklagten und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Begründung des Bezirksgerichts Hinwil, der Verhandlungsausschluss sei durch das höhere Interesse der Wahrheitsfindung geboten, überzeuge nicht. Die Beklagten seien vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und auf die disziplinarischen Folgen mutwilliger Unehrlichkeit hingewiesen worden. Der Sachverhalt sei allen Beklagten längst bekannt gewesen und im Rahmen gemeinsamer Besprechungen

- 16 auch thematisiert worden. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagten nicht mehr wahrheitsgemäss aussagen würden, wenn sie zuvor die Aussagen der Geschwister hören würden, hätten gefehlt. Da eine konkrete Gefährdung schutzwürdiger Interessen gefehlt habe, seien die mittels Parteibefragung gewonnenen Beweise unverwertbar (act. 100 lit. B.II. S. 9 ff.). 3.3.3. Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen (Art.155 Abs. 3 ZPO). Dieses Teilnahmerecht bildet Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO). Bei Personalbeweisen geht es namentlich um das Recht der Partei, Ergänzungsfragen an die einvernommene Person zu stellen. Diese Rechte gelten allerdings nicht absolut, sondern können beschränkt werden, wenn schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet sind (Art. 156 ZPO und Art. 53 Abs. 2 ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 102 S. 20 f.), rechtfertigt im vorliegenden Fall das höhere Interesse beider Parteien an der Wahrheitsfindung die Einschränkung der Teilnahmerechte der Beklagten. Nicht nur die klagende Partei, sondern auch die Beklagten sind beweisbelastet, letztere zur Frage des Anspruchsverzichts von E._____ und dessen Motiv (Schenkung). Damit hatten auch die Beklagten, jedenfalls objektiv betrachtet, ein Interesse an einer getrennten Befragung. Die Parteibefragung ist nach geltendem Recht ein vollwertiges Beweismittel, das auch zu Gunsten der befragten Partei berücksichtigt werden kann (BGE 143 III 297 E. 9). Eine dem Zweck des Zivilprozessrechts verpflichtete Prozessführung − die Verwirklichung des materiellen Rechts − erfordert es, die Personen so zu befragen, dass die Aussagen einer richterlichen Würdigung nach den Grundsätzen der Aussagenanalyse zugänglich sind und ein gegenseitiges Beeinflussen von Streitgenossen auf ein Minimum reduziert wird. Dies ist dort umso wichtiger, wo die Befragung verschiedener Personen zum gleichen Geschehen − hier die Hintergründe und Umstände des Vertrages vom 6. März 2004 bzw. der mit diesem Vertrag verfolgte Zweck − ein erhebliches Beweismittel bildet. Dass es zur Aufgabe des Gerichts gehört, Beeinflussungen und Absprachen soweit möglich zu verhindern, ergibt sich aus den Vorgaben der Zivilprozessordnung für die Einvernahme von Zeugen (Art. 171 Abs. 4 ZPO). Hätte die klagende Partei nur eine beklagte Partei - und nicht alle vier Beklagten zusammen - eingeklagt, was angesichts der Solidarhaftung ohne Weiteres mög-

- 17 lich gewesen wäre, wären die übrigen Geschwister nicht als Partei, sondern als Zeugen zu befragen und damit nach expliziter gesetzlicher Vorschrift solange von den übrigen Befragungen auszuschliessen gewesen, als ihre eigene Einvernahme noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die hier vorliegende Situation erweist sich als angebracht. Dabei ist speziell zu betonen, dass die Vorinstanz die Teilnahmerechte nicht aufhob, sondern nur soweit nötig einschränkte. Einerseits war die Rechtsvertreterin der Beklagten bei sämtlichen Einvernahmen anwesend und erhielt Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Andrerseits konnten diejenigen Beklagten, welche ihre Einvernahme bereits hinter sich hatten, den anschliessenden Befragungen der weiteren Beklagten beiwohnen. Die Massnahme der Vorinstanz erweist sich damit auch als verhältnismässig. 3.3.4. Nicht überzeugend ist auch die Meinung der Beklagten, dass sowohl die Parteien als auch die Zeugen seitens des Gerichts und des Gegenanwaltes wiederholt suggestiv und zu Sachverhalten befragt worden seien, zu welchen sie aus eigener Wahrnehmung gar keine Angaben hätten machen können, sondern durch die Fragestellung zu Spekulationen angehalten worden seien (act. 100 S. 11 Rz. 4). Mit diesen pauschalen Beanstandungen wird nicht konkret genug dargetan, in Bezug auf welche Beweismittel und welche Beweissätze die Beweisabnahme fehlerhaft gewesen sein soll. 3.3.5. Der prozessuale Einwand der Beklagten, ihre Befragung verstosse gegen verfahrensrechtliche Grundsätze, ist somit unbegründet. 4. Rechtliches 4.1. Urteilsunfähigkeit von E._____ Das Obergericht ging in seinem Urteil vom 27. März 2018 davon aus, dass E._____ beim Abschluss des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 nicht urteilsfähig gewesen und dass der Vertrag daher ungültig sei. Das Bundesgericht widersprach in seinem Urteil vom 7. November 2017 dieser Beurteilung und hielt fest, dass E._____ im massgebenden Zeitpunkt als urteilsfähig zu gelten habe.

- 18 - Als Folge davon hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichtes vom 27. März 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück. Dies ist verbindlich, so dass im vorliegenden Entscheid auf die Frage der Urteilsfähigkeit nicht mehr zurückzukommen ist. Auf die Ausführungen der klagenden Partei in der Berufungsantwort, weshalb trotz dem verbindlichen Entscheid des Bundesgerichts von der Urteilsunfähigkeit von E._____ im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 auszugehen sei (act. 150 Rz. 20 ff.), muss nicht eingegangen werden. 4.2. Qualifikation des Erbteilungsvertrages als Schenkung 4.2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 insoweit eine Schenkungskomponente enthalte, als E._____ in diesem Vertrag auf ihre güterrechtlichen Ausgleichsansprüche und erbrechtlichen Nutzniessungsansprüche - mit Ausnahme eines Betrages von Fr. 25'000.00 - zugunsten der Beklagten verzichtet habe (act. 102 E. IV.1 S. 17 ff.). In ihrer Berufung vom 10. Februar 2016 pflichteten die Beklagten diesen rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz bei (act. 100 E. C.I., S. 12 ff., insbes. Rz. 2 und 4). Das Obergericht hatte im ersten Urteil vom 23. März 2017 keinen Anlass, sich zur Frage zu äussern, ob der Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 einen schenkungsweisen Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche beinhalte, weil es die Auffassung vertrat, dass der Vertrag wegen Urteilsunfähigkeit von E._____ ohnehin unwirksam sei (act. 120 S. 14 ff.). Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. November 2017 zum gegenteiligen Schluss gelangte und festhielt, dass E._____ im massgebenden Zeitpunkt als urteilsfähig zu gelten habe und nachdem die klagende Partei in ihrer Berufungsantwort vom 15. Oktober 2015 an ihrer Meinung festhielt, dass von einer Zustimmung von E._____ zu einem schenkungsweisen Verzicht auf ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche nicht ausgegangen werden könne (act. 150 Rz. 1 ff. und 11 ff.), ist im Folgenden auf die Frage einzugehen, ob der Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 eine Schenkung beinhalte. Wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt (vgl. E. 3.1.1. und E. 3.2.1), sind dabei auch die zwischenzeitlich eingeholte Berufungsantwort der kla-

- 19 genden Partei (act. 150) sowie die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beklagten (act. 156) zu berücksichtigen. 4.2.2. Der Inhalt eines Vertrages ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Vordergrund steht die subjektive Vertragsauslegung, welche die Ermittlung des übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien bezweckt (Art. 18 Abs. 1 OR). Das Vorliegen eines übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien betrifft das Tatsächliche. Diesbezüglich ist gegebenenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen. Wenn kein tatsächlicher Konsens der Parteien festgestellt werden kann, ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Dabei ist zu prüfen, wie die Willensäusserungen aufgrund der gesamten Umständen nach Treu und Glauben zu verstehen waren. Diese objektive Auslegung ist eine Rechtsfrage und ist unter Berücksichtigung des Wortlautes des Vertrages und sämtlicher Umstände, die dem Vertragsabschluss vorausgingen oder diesen begleiteten - unter Ausschluss der späteren Ereignisse - zu beurteilen (BGE 144 III 43 E. 3.3, 144 III 93 E. 5.2.2 und 5.2.3, je mit Hinweisen). 4.2.3. Zu prüfen ist daher zunächst, ob nachgewiesen werden kann, dass E._____ tatsächlich schenkungsweise auf ihre güterrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüche verzichten wollte. Dazu führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch. Im Beweisbeschluss vom 5. November 2014 auferlegte die Vorinstanz den Beklagten in Beweissatz II/15 den Beweis für ihre Behauptung, "dass die Klägerin [E._____] mit der Vereinbarung vom 6. März 2004 ihr gesamtes Vermögen mit Ausnahme eines Betrages von Fr. 25'000.-- an die Beklagten verschenkte" (act. 35 S. 11). a. Der Beweis durch Urkunden ist gescheitert, weil weder aus dem Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 (act. 3/64) noch aus dem von E._____ mitunterzeichneten Schreiben an die Migros-Bank vom 16. Januar 2004 (act. 3/51) auf einen Schenkungswillen geschlossen werden kann. Der Vertrag vom 6. März 2004 ist als "Erbteilungsvertrag" bezeichnet. Im ganzen Dokument ist weder von einer güterrechtlichen Auseinandersetzung noch einem (schenkungsweisen) Verzicht auf güterrechtliche Ansprüche die Rede. Es mag zwar davon auszugehen sein, dass E._____ mit der Unterschrift unter dieses Dokument einen Verzicht auf ihr

- 20 - Vermögen mit Ausnahme von Fr. 25'000.00 erklärte, doch gibt es keine Hinweise, dass sich ihr Wille auch auf die güterrechtlichen Ansprüche bezog. Der (schenkungsweise) Verzicht auf die Nutzniessung wurde im Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 zwar erwähnt, aber in irreführendem Zusammenhang. So wird festgehalten, dass "Frau E._____ … sich entschlossen [habe], aus der ehelichen Liegenschaft in ein Altersheim zu ziehen und auf die im Testament genannte Nutzniessung zu verzichten". Entgegen der Annahme in diesem Vertrag ist der Verzicht auf das physische Bewohnen des zum Nachlass gehörenden Hauses jedoch nicht gleichzusetzen mit einem Verzicht auf die Nutzniessung am Nachlassvermögen. Wenn ein schenkungsweiser Verzicht auf die güterrechtlichen Ansprüche im Erbteilungsvertrag nicht thematisiert wird und der Verzicht auf das persönliche Bewohnen des ehelichen Einfamilienhaus fälschlicherweise einem Verzicht auf die Nutzniessung gleichgesetzt wird, ist das Vorliegen eines Schenkungswillens bei E._____ durch diese Urkunde nicht rechtsgenügend bewiesen. b. Hinzu kommt, dass Dr. K._____ und lic. iur. N._____, die im Auftrag der Beklagten 1 und 2 (act. 25/16 S. 3 f.) den Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 verfasst hatten und – im Rahmen des Gegenbeweises der klagenden Partei – als Zeugen einvernommen wurden, keinen Schenkungswillen der Parteien beim Vertragsabschluss bestätigen konnten. Der als Zeuge einvernommene Dr. K._____ führte aus, dass er sich nicht erinnern könne, ob eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden habe (act. 25/16 S. 9 [vorsorgliche Beweisabnahme]); er sei von einer "partiellen Erbteilung" ausgegangen, weil die güterrechtliche Auseinandersetzung gefehlt habe (act. 57 S. 3 f. [Zeugeneinvernahme vom 23. März 2015]). Auch die als Zeugin einvernommene N._____ sprach von einer "partiellen Erbteilung" - ohne allerdings die Gründe dafür angeben zu können - und erinnerte sich nicht mehr, ob die güterrechtliche Auseinandersetzung ein Thema gewesen sei (act. 58 S. 2 f. und S. 5 [Zeugeneinvernahme vom 23. März 2015]). Wenn die Zeugen keine Kenntnis von den güterrechtlichen Ansprüchen von E._____ hatten, waren sie auch nicht in der Lage, sich zu einem schenkungsweisen Verzicht auf diese Ansprüche zu äussern.

- 21 c. An diesem Beweisergebnis vermag die Parteibefragung der Beklagten gemäss Art. 191 ZPO nichts zu ändern (vgl. Prot VI S. 39 ff. [Beklagter 1], Prot. VI S. 54 ff. [Beklagter 2], Prot. VI S. 73 ff. [Beklagte 3] und Prot. VI S. 87 ff. [Beklagter 4]). Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend geschildert, dass die Beklagten anlässlich der Parteibefragung nicht in der Lage gewesen seien, die Umstände der angeblichen Einladung der Klägerin, bei welchem diese ihren Entscheid bekannt gegeben habe, praktisch vollständig auf ihre güterrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüche zu Gunsten der Beklagten zu verzichten, im Detail zu schildern, sondern dass sie sich in ihren Aussagen zum Teil auch widersprochen hätten. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann insofern auf die zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (act. 102 S. 21 ff. E. 1.3.2.3). 4.2.4. Nachdem sich ergeben hat, dass ein tatsächlicher Konsens in Bezug auf einen schenkungsweisen Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ist im Folgenden zu prüfen, ob aufgrund einer Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip auf einen entsprechenden rechtlichen Konsens geschlossen werden kann. Dabei ist zu prüfen, wie die Erklärungen der Parteien aufgrund des Wortlautes des Vertrages als primäres Auslegungsmittel und den gesamten Umständen (als ergänzende Auslegungsmittel) nach Treu und Glauben verstanden werden durften. a. Vorab ist festzuhalten, dass der Wortlaut des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 nicht aufschlussreich ist; zur Begründung kann auf das bereits Erwähnte verwiesen werden (vgl. E. 4.2.3 lit. a). Damit ist auf die übrigen Umstände des Vertragsabschlusses als ergänzende Auslegungsmittel einzugehen. Von entscheidender Bedeutung ist die Interessenlage der Parteien und insbesondere von E._____. b. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass eine praktisch vollständige und entschädigungslose Entäusserung ihres Vermögens den elementaren wirtschaftlichen Interessen und Bedürfnissen von E._____ widersprochen hätte. Die bei Vertragsabschluss am 6. März 2004 80-jährige E._____ verfügte damals als einziges Einkommen über eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'661.00 und eine deut-

- 22 sche Rente in der Höhe von Fr. 365.00, insgesamt also über monatliche Einkünfte von Fr. 2'026.00. Damit konnte sie nicht einmal ihren laufenden, sehr bescheidenen Bedarf von Fr. 2'558.45 decken (act. 2 S. 46, unbestritten; vgl. auch die Steuererklärungen 2003 und 2004 [act. 3/54 und act. 3/55]). Es liegt auf der Hand, dass eine 80-jährige Frau, die auf ihr namhaftes Vermögen praktisch vollständig verzichtet, obwohl sie mit ihrem laufenden Einkommen nicht einmal ihre minimalsten laufenden Kosten und erst recht nicht künftige schwer abzuschätzende altersbedingte Kosten decken kann, gegen ihre elementarsten wirtschaftlichen Interessen handelt. c. Andrerseits ist zu berücksichtigen, dass ein praktisch vollständiger Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche zu Lebzeiten von E._____ auch nicht nötig gewesen wäre, um das mutmassliche Ziel, ihrer eigenen Verwandtschaft kein Vermögen zu hinterlassen, zu erreichen. Da E._____ mit letztem Wohnsitz in der Schweiz kinderlos und seit dem Tod ihres Ehemannes H._____ verwitwet war, hätte sie ohne weiteres auch in einem Rechtsgeschäft von Todes wegen über ihr gesamtes Vermögen zu Gunsten der Beklagten verfügen können, ohne dass (entfernte) deutsche Verwandte Pflichtteilsansprüche hätten geltend machen können (Art. 470 f. ZGB). d. Wenn aber der von den Beklagten behauptete Vertragssinn in fundamentaler Weise existentiellen Grundinteressen von E._____ widerspricht und den Beklagten ohne weiteres bekannt sein musste, dass diese mit einem praktisch vollständigen Verzicht auf ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage angesichts der sehr bescheidenen laufenden Einkünfte akut gefährden würde, konnten sie nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass E._____ im massgebenden Zeitpunkt beim Vertragsabschluss am 6. März 2004 einen Schenkungswille hatte. 4.2.5. Aufgrund dieser Vertragsauslegung ist somit festzuhalten, dass dem Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 kein Wille von E._____ entnommen werden kann, abgesehen von Fr. 25'000.00 schenkungsweise auf ihr gesamtes Vermögen zu verzichten, das sich aus ihren güter- und erbrechtlichen Ansprüchen zusammensetzte. Weiter unten wird zu prüfen sein, welche güterrechtlichen Ansprüche und

- 23 welche erbrechtlichen Nutzniessungsansprüche der klagenden Partei zustehen (E. 5.2). 4.3. Vereinbarte Formvorschrift 4.3.1. Im Sinn einer Eventualbegründung ist im Folgenden die Frage zu prüfen, ob der Erbteilungsvertrag vom 6. März 2006 formgültig wäre, wenn er einen schenkungsweisen Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche beinhalten würde. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, die Parteien hätten in Ziff. IV.4 des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 die Form der öffentlichen Beurkundung vorbehalten. Allerdings sei nicht klar, ob sich die Formvorschrift auf den ganzen Vertrag oder nur auf die "Auflösung der Erbengemeinschaft" - und nicht auf einen E._____ betreffenden Vertragsinhalt (Verzicht auf die güterrechtlichen Ansprüche und die erbrechtliche Nutzniessung) - beziehe. Überdies sei offensichtlich, dass die Parteien auf die Einhaltung dieser Formvorschrift nicht Wert gelegt und den Vertrag umgesetzt hätten, ohne sich um diese Formvorschrift zu kümmern; aus diesen Gründen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vereinbarte Form nicht eingehalten und der Vertrag ungültig sei (act. 102 E. IV.2 S. 29 f.). In ihrer Berufung vom 10. Februar 2016 pflichteten die Beklagten dieser Auffassung der Vorinstanz bei (act. 100 E. C.II., S. 14 f.). Das Obergericht hatte im ersten Urteil vom 23. März 2017 keinen Anlass, sich abschliessend zur angeblich vorbehaltenen Form der öffentlichen Beurkundung zu äussern, weil es die Auffassung vertrat, die Zustimmung von E._____ zum umstrittenen Vertrag vom 6. März 2004 sei wegen Urteilsunfähigkeit ohnehin rechtlich unwirksam (act. 120 S. 14 ff.). Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. November 2017 zum gegenteiligen Schluss gelangte und festhielt, dass E._____ im massgebenden Zeitpunkt als urteilsfähig zu gelten habe und nachdem die klagende Partei in ihrer Berufungsantwort vom 15. Oktober 2018 an ihrer Meinung festhielt, der Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 sei insgesamt - und damit auch die E._____ betreffenden Vertragsteile - formungültig (act. 150 Rz. 5 ff. und lit. C.II Rz. 17 ff.), ist im Folgenden auf die Frage einzugehen, ob sich die Vereinbarung der Einhaltung einer qualifizierten Form auch auf die E._____ betreffenden Vertragsteile - Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche - beziehe. Wie bereits in ande-

- 24 rem Zusammenhang erwähnt (vgl. E. 3.1.1., E. 3.2.1 und E. 4.2.1.), sind dabei auch die zwischenzeitlich eingeholten Berufungsantwort der klagenden Partei (act. 150) sowie die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beklagten (act. 156) zu berücksichtigen. 4.3.2. Die Parteien können für einen Vertrag eine besondere Form vereinbaren; wenn eine besondere Form vorbehalten wurde, wird vermutet, dass die Partei vor der Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein will (Art. 16 Abs. 1 OR). Die Beweislast für die Formabrede obliegt derjenigen Partei, die eine besondere Formvorschrift behauptet; die andere Partei ist beweisbelastet, wenn sie die nachträgliche Aufhebung einer Formvorschrift behauptet (Gauch/Schluep, OR AT, 10. Aufl., Zürich 2014, Rz. 604). Das gleiche hat zu gelten, wenn eine Partei wie im vorliegenden Verfahren die inhaltliche Beschränkung der Formvorschrift auf bestimmte Vertragsteile behauptet. 4.3.3. Ziff. III.4. des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 (act. 3/63 S. 5) ist wie folgt formuliert: "4. Auflösung der Erbengemeinschaft Mit der öffentlichen Beurkundung dieses Vertrages ist die Erbengemeinschaft betreffend Nachlass H._____ aufgelöst." Mit dieser Formulierung liegt offensichtlich eine Formabrede vor. Fraglich ist jedoch die Tragweite bzw. der Umfang der vorbehaltenen Form. Die Beklagten gehen davon aus, dass sich die Formvorschrift nur auf die Auflösung der Erbengemeinschaft und nicht auf die Vertragsteile bezogen habe, die E._____ betreffen würden (schenkungsweiser Verzicht auf die güterrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüche). Demgegenüber ist die klagende Partei der Auffassung, dass sich die vorbehaltene Form auf den ganzen Vertragsinhalt beziehe. Damit stellt sich wiederum eine Auslegungsfrage, die nach den obgenannten Grundsätzen zu beurteilen ist (E. 4.2.2.). Im Vordergrund stünde wiederum die subjektive Vertragsauslegung, welche die beweismässige Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien zum Inhalt hätte. In diesem Zusammenhang wäre zu berücksichtigen, dass Dr. K._____ - der Verfasser des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 - als Zeuge ausdrücklich erklärte, es sei für ihn selbstverständlich gewesen, dass der Vertrag

- 25 erst mit der vorbehaltenen Form der öffentlichen Beurkundung in Kraft trete (act. 57 S. 7 f. [Zeugeneinvernahme vom 23. März 2015]). Allerdings wurde die Tatsachenfrage des Vorliegens eines tatsächlichen Konsenses über die Tragweite des Formvorbehaltes nicht zum Beweis verstellt, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Vielmehr ist durch objektive Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip zu prüfen, ob sich die vorbehaltene Form der öffentlichen Beurkundung nur auf die Erbteilung an sich oder auch auf die E._____ betreffenden Vertragsteile bezog. Der Wortlaut als primäres Auslegungsmittel ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich; einerseits wird der Formvorbehalt unter dem Titel "4. Auflösung der Erbengemeinschaft" aufgeführt, was so verstanden werden könnte, dass er sich nur auf die eigentliche Erbteilung zwischen den Beklagten und nicht auf die E._____ betreffenden Vertragsteile bezieht; andrerseits steht der Formvorbehalt am Ende eines umfassenden Vertrages, der nicht formell zwischen der eigentlichen Erbteilung (nur die Beklagten betreffend) und dem schenkungsweisen Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche (alle Vertragsparteien betreffend) unterscheidet, so dass es vertretbar wäre, bereits aufgrund der Wortlautes von einem Formvorbehalt für alle Vertragsteile auszugehen. Da der Wortlaut des Vertrages (als primäres Auslegungsmittel) letztlich jedoch nicht aufschlussreich ist, ist auch auf die weiteren Umstände (als sekundäre Auslegungsmittel) abzustellen. Dabei fällt erstens in Betracht, dass die Beklagten für die Formulierung des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 die fachkundige Unterstützung von Dr. K._____ und lic. iur. N._____ in Anspruch nahmen - Dr. K._____ führte ausdrücklich aus, dass er als Beauftragter der Beklagten 1 und 2 gehandelt habe (act. 25/16 S. 3) -, weshalb sie sich deren Formulierung anrechnen lassen müssen; dabei ist davon auszugehen, dass die juristisch geschulten Verfasser des Vertragstextes mit der Verwendung des Begriffs "öffentliche Beurkundung" von der Annahme ausgingen, dass die Parteien erst mit der Einhaltung der vorbehaltenen qualifizierten Formvorschrift gebunden sein wollten. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass ein Erbteilungsvertrag auch in einfacher Schriftform gültig wäre (Art. 634 Abs. 2 ZGB); der Formvorbehalt der öffentlichen Beurkundung macht nur Sinn, wenn die Parteien die qualifizierte Schriftform vorsehen wollten; wenn sie sich mit der einfachen Schriftform hätten begnügen wollen, wäre Ziff.

- 26 - III.4. des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 obsolet gewesen. Und drittens fällt in Betracht, dass beide Parteien für die Klarheit des Rechtsgeschäftes, zum Schutz vor unüberlegten Entschlüssen und zu Beweiszwecken ein Interesse an einer öffentlichen Beurkundung gehabt hätten. Es liegt auf der Hand, dass die damals 80-jährige E._____ ein Interesse daran gehabt hätte, dass sie ihm Rahmen der öffentlichen Beurkundung vom Notar über die Tragweite dieses Rechtsgeschäftes aufgeklärt worden wäre (§ 18 Abs. 2 Notariatsverordnung [LS 242.2]), mit welchem sie trotz sehr bescheidenen laufenden Einkünften auf ihr gesamtes Vermögen verzichtete und damit ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage ernsthaft gefährdete. Ferner wäre es auch sinnvoll gewesen, wenn sich der Notar anlässlich einer öffentlichen Beurkundung hätte vergewissern können, dass die beteiligten Parteien - und insbesondere die damals 80-jährige E._____ - urteilsfähig gewesen wären (§ 14 Abs. 1 Notariatsverordnung [LS 242.2]). Im Übrigen hätten auch die Beklagten ein Interesse daran haben müssen, den Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 auf eine sichere rechtliche Grundlage zu stellen und damit eine Auseinandersetzung, wie sie nun Wirklichkeit geworden ist, zu verhindern. Mehrere Umstände sprechen somit dafür, dass die rechtskundig beratenen Beklagten den Vertrag vom 6. März 2006 zunächst der qualifizierten Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung unterstellten, bevor sie drei Tage später bei der Anmeldung der Eigentumsübertragung auf dem Grundbuchamt am 9. März 2004 von der im Vertrag vom 6. März 2004 vereinbarten öffentlichen Beurkundung nichts mehr wissen wollten. 4.3.4. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass für die Verbindlichkeit des gesamten Erbteilungsvertrags vom 6. März 2004 die Formvorschrift der qualifizierten Beurkundung vorbehalten war. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Beklagten, es sei von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Formungültigkeit auszugehen, weil der Einwand erst neun Jahre nach Vertragsabschluss geltend gemacht worden sei, nicht gefolgt werden kann. Es ist nicht angebracht, wenn die Beklagten im vorliegenden Kontext der bei Vertragsabschluss 80-jährigen und bei Einleitung des Prozesses 89-jährigen E._____ angesichts ihres eigenen Verhaltens Rechtsmissbrauch vorwerfen. Da die Einhaltung der vertraglich vorbehaltenen Form Gültigkeitserfordernis ist, ist

- 27 der von einem Formmangel betroffene Vertrag unwirksam. Weiter unten wird zu prüfen sein, welche Ansprüche der klagenden Partei als Folge der Unwirksamkeit des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 zustehen (E. 5.3). 4.4. Willensmängel 4.4.1. Im Folgenden ist im Sinn einer weiteren Eventualbegründung die Frage zu prüfen, ob der Erbteilungsvertrag vom 6. März 2006 wegen Willensmängeln einseitig unverbindlich wäre, wenn dieser Vertrag formgültig wäre und einen schenkungsweisen Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche beinhalten würde. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, dass sich E._____ in einem Irrtum über das Ausmass des ihr abgerungenen Vermögensverzichts und über die Bereitschaft der Beklagten geirrt habe, sie im Falle einer Bedürftigkeit zu unterstützen; darin liege ein Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Dieser Irrtum sei das Ergebnis eines täuschenden Verhaltens der Beklagten, weshalb auch eine Täuschung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 OR vorliege. Im Übrigen seien die Willensmängel auch rechtzeitig innert der einjährigen Frist gemäss Art. 31 OR geltend gemacht worden (act. 102 E. IV.4 S. 39 ff.). In ihrer Berufung vom 10. Februar 2016 bestritten die Beklagten das Vorliegen von Willensmängeln (act. 100 E. C.V., S. 30 ff.). Das Obergericht hatte im ersten Urteil vom 23. März 2017 keinen Anlass, sich abschliessend zur Frage des Vorliegens von Willensmängeln (Irrtum/Täuschung) zu äussern, weil es die Auffassung vertrat, die Zustimmung von E._____ zum umstrittenen Vertrag vom 6. März 2004 sei wegen Urteilsunfähigkeit ohnehin rechtlich unwirksam (act. 120 S. 14 ff.). Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. November 2017 zum gegenteiligen Schluss gelangte und festhielt, dass E._____ im massgebenden Zeitpunkt als urteilsfähig zu gelten habe und nachdem die klagende Partei in ihrer Berufungsantwort vom 15. Oktober 2018 daran festhielt, der Vertrag sei sowohl wegen Irrtums als auch wegen Täuschung von E._____ einseitig unverbindlich (act. 150 Rz. 5 ff. und lit. C.II Rz. 17 ff.), ist im Folgendem im Sinne einer weiteren Eventualbegründung auch noch auf die Frage des Vorliegens von Willensmängeln einzugehen. Wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt (vgl. E. 3.1.1., E. 3.2.1, E. 4.2.1. und E. 4.3.1.), sind dabei auch die zwischenzeitlich eingeholten

- 28 - Berufungsantwort der klagenden Partei (act. 150) sowie die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beklagten (act. 156) zu berücksichtigen. 4.4.2. Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ein wesentlicher Irrtum liegt unter anderem bei einem Grundlagenirrtum vor. Von einem Grundlagenirrtum ist auszugehen, wenn der (Motiv-)Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Vorausgesetzt ist einerseits, dass der irrtümlich vorgestellte Sachverhalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den irrenden Vertragspartner subjektiv als eine notwendige Grundlage des Vertrages angesehen wurde. Andrerseits ist erforderlich, dass der Irrende den vorgestellten Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr - und damit aus objektiver Sicht - als notwendige Grundlage des Vertrages ansehen durfte (BGE 135 III 537 E. 2.2. S. 541 f., 132 III 737 E. 1.3 S. 740 f.). Ferner ist ein Vertrag für eine Partei auch dann nicht verbindlich, wenn sie durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zu einem Vertragsabschluss verleitet wurde, und zwar auch dann, wenn der Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Der Willensmangel muss innert eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung geltend gemacht werden, ansonsten der Vertrag als genehmigt gilt (Art. 31 Abs. 1 und 2 OR). Willensmängel beim Abschluss des Vertrages müssen von derjenigen Partei bewiesen werden, die sie behauptet. Im vorliegenden Fall trägt somit die klagende Partei die Beweislast. 4.4.3. Zunächst ist auf die Frage des Grundlagenirrtums einzugehen. Die klagende Partei begründete den behaupteten Grundlagenirrtum im Wesentlichen damit, dass E._____ weder über ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche noch über ihre künftigen Lebenshaltungskosten im Bild gewesen sei und dass sie auf ihre Ansprüche nur verzichtet habe, weil ihr zugesichert worden sei, sie würde im Bedarfsfall von den Beklagten unterstützt. In diesem Zusammenhang auferlegte die Vorinstanz der klagenden Partei im Beweisbeschluss vom 5. November 2014 in Beweissatz I/8 den Beweis für die Behauptung, "dass sich die Klägerin [E._____] im Irrtum über die ihr aufgrund der Rechtslage zustehenden Ansprüche befand,

- 29 indem sie weder um die Ansprüche an sich noch um deren Umfang gewusst habe". Ferner wurde der klagenden Partei in Beweissatz I/9 der Beweis für die Behauptung auferlegt, "dass die Klägerin [E._____] sich im Irrtum befand über die Bedeutung eines Verzichts bezüglich ihrer zukünftigen Lebensführung". Schliesslich wurde der klagenden Partei in Beweissatz I/11 der Beweis für die Behauptung auferlegt, "dass die Beklagten ihr [E._____] zusicherten bzw. vorgaukelten, sie würden im Bedarfsfall einschränkungslos aus eigenen Mitteln für sie aufkommen, bzw. sie würden immer für sie sorgen bzw. sie würden immer für sie da sein, wenn sie der Unterstützung bedürfe" (act. 35 S. 6 ff.). a. Im Hauptstandpunkt wurde ausgeführt, dass kein Konsens in Bezug auf den schenkungsweisen Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche bestand (E. 4.2.3 und 4.2.4). Wenn ein entsprechender Konsens vorliegen sollte, wäre jedenfalls von einem Irrtum von E._____ über die ihr zustehenden güter- und erbrechtlichen Ansprüche auszugehen. Dabei kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 102 E. 4.2.2 S. 41 f.). Wenn im Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 die güterrechtlichen Ansprüche nicht thematisiert und der Verzicht auf die Nutzung der ehelichen Liegenschaft irrtümlich mit dem Verzicht auf die erbrechtliche Nutzniessung gleichgesetzt werden und wenn selbst die rechtskundigen Verfasser des Erbteilungsvertrages (Dr. K._____ und lic. iur. N._____) keine Kenntnis von der Durchführung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung hatten, liegt es auf der Hand, dass sich E._____ in einem Irrtum über ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche an sich und auch deren Umfang befand. Daran ändern auch die Einwände der Beklagten in der Berufungsschrift nichts. Soweit sie geltend machen, E._____ habe sich gemäss den Vorbringen ihres Vertreters und gemäss der eigenen persönlichen Befragung nicht an die Umstände des Vertragsabschlusses erinnern können (act. 100 S. 31 f. Rz. 2.1 und 2.2. sowie S. 33 f. Rz. 2.4.), sind sie darauf hinzuweisen, dass dies nicht erstaunlich ist, da E._____ im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 23. Oktober 2013 89-jährig und im Zeitpunkt der persönlichen Befragung am 17. Juni 2015 91-jährig war. Entscheidend ist, dass der rechtsgenügende Beweis des Irrtums von E._____ durch Urkunde (Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004) und Zeugen (Dr. K._____ und lic. iur. N._____) erbracht wurde. Unbegründet ist auch

- 30 der Hinweis der Beklagten, es bestehe kein Grund zur Annahme, dass Dr. K._____ und lic. iur. N._____ E._____ irreführen wollten (act. 100 Rz. 32); den Verfassern des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 wird keine Irreführung einer Vertragspartei unterstellt; vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Verfasser selbst nicht im Klaren über die (güterrechtlichen) Ansprüche und den Umfang des Vermögensverzichts gewesen seien, weshalb bei E._____ erst recht von einem Irrtum bezüglich dieser Umstände auszugehen ist. Aus diesen Gründen ist der klagenden Partei der gemäss Beweissatz I/8 auferlegte Beweis gelungen. b. Ferner ist auch der Beweis erbracht, dass sich E._____ im Irrtum befand in Bezug auf die Bedeutung des praktisch vollständigen Verzichts auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche für ihre künftige Lebensführung. Auch dazu kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 102 E. 4.2.2 S. 42 f.). E._____ verfügte im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 bei einem bescheidenen Bedarf von Fr. 2'558.45 über ein laufendes Renteneinkommen von Fr. 2'026.00 (vgl. E. 4.2.4 mit Hinweis auf Belege). Es ist geradezu offensichtlich, dass E._____ nicht auf ihre Ansprüche verzichtet hätte, wenn sie sich ihrer finanziellen Situation bewusst gewesen wäre. Die klagende Partei hat damit den rechtsgenügenden Beweis für die Behauptung gemäss Beweissatz I/9 erbracht. c. Schliesslich ist auch der Beweis erbracht, dass die Beklagten E._____ zusicherten, sie würden im Bedarfsfall aus eigenen Mitteln soweit erforderlich für ihren Unterhalt aufkommen. Auch dazu kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 102 E. 4.2.3 S. 43 f.). Einerseits beschworen die Beklagten gegenüber Dr. K._____ den schönen familiären Zusammenhalt; anderseits wollten sie von einer finanziellen Unterstützung von E._____ nichts mehr wissen, als diese anfangs Dezember 2011 einen Sturz erlitt und in ein Altersheim umziehen musste, was zur Folge hatte, dass die von Anfang an äusserst knapp bemessenen Mittel für die Deckung der Kosten von E._____ nicht mehr ausreichten. Anstatt E._____ zu unterstützen, zogen es die Beklagten vor, zunächst Ergänzungsleistungen und alsdann Sozialhilfe für ihre Stiefmutter zu beantragen. Damit ist erstellt, dass die Beklagten E._____ zusicherten bzw. vorgaukel-

- 31 ten, dass sie im Bedarfsfall für ihren Unterhalt aufkommen würden, was sie dann jedoch nicht taten. Die klagende Partei hat damit den rechtsgenügenden Beweis für die Behauptung gemäss Beweissatz I/11 erbracht. d. Damit ist bewiesen, dass sich E._____ irrte über das Ausmass ihres Verzichts (lit. a) und über die Bedeutung ihres Verzichts für die künftige Finanzierung ihrer Lebenshaltung (lit. b). Weiter irrte sich E._____ auch über die Bereitschaft ihrer Stiefkinder, sie im Fall einer Bedürftigkeit zu unterstützen. Dabei handelt es sich um einen Grundlagenirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. 4.4.4. Da der Grundlagenirrtum ein Ergebnis eines täuschenden Verhaltens der Beklagten ist, indem diese E._____ vorgaukelten, sie im Bedarfsfall zu unterstützen, obwohl eine solche Bereitschaft nie vorhanden war, ist auch von einem täuschenden Verhalten im Sinn von Art. 28 Abs. 1 OR auszugehen. 4.4.5. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Erbteilungsvertrag rechtzeitig wegen Willensmängeln angefochten wurde. Die Anfechtung muss innert einem Jahr seit Entdeckung des Irrtums und/oder der Täuschung erklärt werden (Art. 31 OR). Die Sozialbehörde F._____ errichtete mit Beschluss vom 14. November 2012 für E._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB (act. 3/1). Dies ist der fristauslösende Zeitpunkt, in dem E._____ bzw. ihre Vertretung den Irrtum und/oder die Täuschung entdecken konnten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 erklärte der Vertreter von E._____ gegenüber den Beklagten, dass der Vertrag vom 6. März 2004 wegen Willensmängeln angefochten werde (act. 3/11). Unbegründet ist der Einwand der Beklagten, die einjährige Frist für die Geltendmachung des Willensmangels sei längst abgelaufen, weil E._____ nicht erst seit der Errichtung der Beistandschaft am 14. November 2012, sondern schon seit Abschluss des Vertrages gut 8,5 Jahre früher Bescheid gewusst habe (act. 100 S. 35). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausgeführt, es sei unerfindlich, wie E._____ den Irrtum und/oder die Täuschung ohne fachliche Unterstützung hätte erkennen und ihre daraus entstehenden Rechte hätte wahrnehmen können; auch darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (act. 102 S. 45).

- 32 - 4.5. Zwischenfazit Der Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 beinhaltet keinen Konsens über einen schenkungsweisen Verzicht auf die güterrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüche (E. 4.2). Im Sinne einer Alternativbegründung ist davon auszugehen, dass der Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 wegen Nichteinhaltung der vorbehaltenen Form ohnehin ungültig wäre (E. 4.3). Falls ein Vertrag (formgültig) zustande gekommen wäre, wäre im Sinn einer weiteren Alternativbegründung davon auszugehen, dass dieser wegen einem Willensmangel von E._____ (Grundlagenirrtum und/oder Täuschung) unverbindlich wäre. 5. Rechtsfolgen in quantitativer Hinsicht 5.1 Im Hauptstandpunkt wird im vorliegenden Urteil die Meinung vertreten, dass kein Konsens in Bezug auf einen schenkungsweisen Verzicht der güter- und erbrechtlichen Ansprüche, die E._____ zustanden, vorlag. Es ist daher zu prüfen, welche ehegüterrechtlichen und erbrechtlichen Ansprüche ihr zugestanden wären (nachfolgend E. 5.2.). Im Eventualstandpunkt wird die Meinung vertreten, dass unter der Annahme, dass von einem Konsens in Bezug auf den schenkungsweisen Verzicht auf die güter- und erbrechtlichen Ansprüche auszugehen sein sollte, die vorbehaltene Form nicht eingehalten und ein Willensmangel bei E._____ vorgelegen wäre, weshalb der Vertrag unwirksam bzw. unverbindlich wäre. Für diesen Fall ist zu prüfen, welche Ansprüche der klagenden Partei aufgrund der Unwirksamkeit bzw. Unverbindlichkeit des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 zustehen würden (nachfolgend E. 5.3.). Wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt (vgl. E. 3.1.1., E. 3.2.1, E. 4.2.1., E. 4.3.1. und E. 4.4.1.), sind dabei auch die zwischenzeitlich eingeholten Berufungsantwort der klagenden Partei (act. 150) sowie die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der Beklagten (act. 156) zu berücksichtigen. 5.2. Wenn kein Konsens auf einen schenkungsweisen Verzicht von E._____ auf ihre ehegüterrechtlichen Ansprüche sowie erbrechtlichen Nutzniessungsansprüche vorliegt, ist im Folgenden der Wert dieser Ansprüche zu prüfen.

- 33 - 5.2.1. Im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung ging die klagende Partei von einem güterrechtlichen Anspruch von E._____ am Stichtag des Todes von H._____ in der Höhe von Fr. 312'880.00 aus; dieser setze sich zusammen aus dem hälftigen Anteil am Vorschlag von Fr. 309'880.00 (Fr. 203'607.45 + Fr. 106'272.59) und dem Eigengut von Fr. 3'000.00 (act. 2 S. 15 ["Ansprüche Frau aus Güterrecht"], act. 3/22 Zelle N 5). Bis zum Abschluss des Erbteilungsvertrages am 6. März 2004 seien Ausgaben von Fr. 98'401.00 (Fr. 53'218.25 + Fr. 45'183.30 [act. 2 S. 16]) und Einnahmen von Fr. 36'226.00 (act. 2 S. 17) - darunter Fr. 7'633.00 Zinsen zufolge der zugewiesenen Nutzniessung - angefallen, weshalb sich der güterrechtliche Anspruch an diesem Stichtag auf Fr. 250'705.00 belaufen habe (Fr. 312'880.00 ./. 98'401.00 + 36'226.00). Davon würden Fr. 250'000.00 eingeklagt (act. 2 S. 17). a. Dazu führten die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren aus, der Vorschlagsanteil von E._____ betrage Fr. 309'880.00. Das Eigengut von Fr. 3'000.00 wurde nicht bestritten (act. 11 S. 14 Rz. 4 [Klageantwort], act. 19 S. 5 Rz. 3 [Duplik]), so dass auch die Beklagten grundsätzlich von güterrechtlichen Ansprüchen im Zeitpunkt des Todes von H._____ von Fr. 312'880.00 ausgehen. Allerdings machten die Beklagten geltend, dass die klagende Partei vergessen habe, die eigene Errungenschaft von Fr. 212'545.00 abzuziehen, so dass bloss von einem güterrechtlichen Ausgleichsanspruch im Zeitpunkt des Todes von H._____ von Fr. 97'335.00 auszugehen sei; unter Berücksichtigung der von der klagenden Partei behaupteten Ein- und Ausgaben bis zum Stichtag des Abschlusses des Erbteilungsvertrages vom 6. März 2004 mit einem Endsaldo von Fr. 62'175.00 (Fr. 98'401.00 ./. 36'226.00) sei von einem güterrechtlichen Ausgleichsanspruch von höchstens noch Fr. 35'160.00 (Fr. 97'335.00 ./. Fr. 62'175.00) auszugehen (act. 11 S. 14 f. Rz. 4). In der Duplik machen die Beklagten geltend, dass die von der klagenden Partei geltend gemachten Zinsen für die nicht ausgeübten Nutzniessungsansprüche von Fr. 7'633.00 bestritten würden. Die güterrechtlichen Ausgleichsansprüche der klagenden Partei hätten somit höchstens Fr. 27'526.80 (Fr. 35'160.00 ./. Fr. 7'633.00) betragen (act. 19 S. 6).

- 34 b. Das Bezirksgericht Hinwil hielt in seinem Urteil vom 26. November 2015 fest, dass die klagende Partei das Vermögen von E._____ bei korrekter güterrechtlicher Auseinandersetzung auf den Todestag des Ehemannes zutreffend auf Fr. 312'880.00 beziffert habe. Diese Berechnung stütze sich auf den Ehevertrag vom 27. November 1987, die im Steuerinventar aufgeführten Aktiven und Passiven der Klägerin und ihres Ehemannes sowie die Schätzung des Verkehrswertes der ehelichen Liegenschaft durch den Hauseigentümerverband vom 31. Juli 2003 (act. 3/21). Unter Berücksichtigung der Vermögensverschiebungen bis zum 6. März 2004 berechne die klagende Partei einen güterrechtlichen Anspruch von Fr. 250'705.00. Diese Berechnung sei zutreffend und decke sich weitestgehend mit den Akten. Die Beklagten hätten den der Berechnung zugrunde liegenden Sachverhalt auch nicht substanziert bestritten (act. 102 S. 47 f.). c. Die Beklagten erheben gegen diese Berechnung in der Berufung insbesondere zwei Einwände. Einerseits beanstanden sie die Gutschrift für "Nutzniessungsentschädigung" von Fr. 7'633.00. Allerdings bringen sie keine begründete Kritik vor, sondern begnügen sich mit der Bemerkung, diese Position substanziert bestritten zu haben, wobei sie auf S. 5 ihrer Klageantwort verweisen (act. 100 S. 39). Am verwiesenen Ort - act. 19 S. 5 - findet sich diesbezüglich einzig die Behauptung der Beklagten, E._____ habe mit Vertrag vom 6. März 2004 auf die testamentarisch eingeräumte Nutzniessung verzichtet. Wie gesehen bestand gar kein Konsens auf einen schenkungsweisen Verzicht auf die erbrechtlichen Nutzniessungsansprüche. Damit besteht kein Anlass, die Gutschriften um den Betrag von Fr. 7'632.97 zu reduzieren. Andrerseits machen die Beklagten geltend, dass es die Vorinstanz versäumt habe, vom hälftigen Vorschlagsanteil von E._____ in der Höhe von Fr. 309'879.00 ihre eigene Errungenschaft von Fr. 212'545.00 abzuziehen (act. 100 S. 39). Dieser Einwand ist unberechtigt. Die güterrechtlichen Ansprüche von E._____ beinhalten selbstverständlich auch diejenigen Mittel, welche zu ihrer eigenen Errungenschaft gehörten. d. Unbegründet ist auch die Einrede der Beklagten, der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung sei verjährt (act. 100 S. 39 f. Rz. 2.1 mit Hinweis auf act. 11 S. 16 Rz. 6). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung

- 35 - (Art. 130 Abs. 1 OR). Güterrechtliche Ansprüche werden mit Abschluss des Teilungsvertrages oder der Realteilung fällig (BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller, 6. Aufl., Art. 216 Rz. 12 mit weiteren Hinweisen). Eine Teilung hat nie stattgefunden. Die Verjährung hat somit nie begonnen. Die Verjährungseinrede ist unbegründet. e. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz die güterrechtlichen Ausgleichsansprüche von E._____ bezogen auf den Stichtag des Abschlusses des Erbteilungsvertrages am 6. März 2004 zutreffend auf Fr. 250'000.00 beziffert. 5.2.2. In Bezug auf die erbrechtlichen Nutzniessungsansprüche von E._____ machte die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren eine Nutzniessungsentschädigung von Fr. 1'000.00 pro Monat geltend und berief sich dabei auf das Gutachten des Hauseigentümerverbandes vom 31. Juli 2003, welches von einem jährlichen Nutzniessungswert von Fr. 12'672.00 ausgehe (act. 2 S. 21 f. Rz. 39 und S. 24 Rz. 42 sowie act. 3/21). Die Beklagten haben diesen Nutzniessungswert im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Die Vorinstanz ist daher zutreffend von einem Nutzniessungswert von Fr. 1'000.00 pro Monat ausgegangen (act. 102 S. 48 f.). Die Beklagten führen in der Berufung denn auch ausdrücklich aus, dass man bei der Liegenschaft von einem theoretischen monatlichen Nutzniessungsertrag von rund Fr. 1'000.00 pro Monat ausgehen könne, was auch nicht bestritten werde (act. 100 S. 4 f.). Es ist daher der im Urteil des Obergerichtes vom 23. März 2017 gemachte Hinweis zu bekräftigen, dass sich der Wert der Nutzniessung am Nachlass auf jeden Fall auf Fr. 1'000.00 pro Monat belaufe (act. 132 S. 42). Ferner ist auch die Feststellung im Urteil des Obergerichtes vom 23. März 2017 zu bekräftigen, dass für die eingeklagte Nutzniessungsentschädigung die Betreffnisse ab 17. Dezember 2012 bis zum Tod von E._____ am tt.mm.2016 zur Debatte stehen. Unter dem Titel "Nutzniessungsentschädigung" (Rechtsbegehren Ziff. 2) steht der klagenden Partei somit die Summe von Fr. 43'225.− zu (Fr. 451.− [Fr. 1'000.− / 31 x 14], Fr. 42'000.− [42 Mte. à Fr. 1'000.−] und Fr. 774.− [Fr. 1'000.− / 31 x 24]). Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf diese Begründung verwiesen werden (act. 132 S. 43).

- 36 - 5.2.3. Für den Hauptstandpunkt, dass kein Konsens bestand, sind der klagenden Partei als güterrechtlicher Ausgleichsanspruch Fr. 250'000.00 und als Entschädigung für den erbrechtlichen Nutzniessungsanspruch für die Zeit vom 17. Dezember 2012 bis zum Tod von E._____ am tt.mm.2016 Fr. 43'225.00 zuzusprechen. 5.3. Die gleichen Beträge sind auch zuzusprechen, wenn vom Eventualstandpunkt ausgegangen wird, dass der Erbvertrag formungültig (vgl. E. 4.3) oder zufolge Willensmängeln (Irrtum/Täuschung) von E._____ nachträglich unverbindlich wäre (vgl. E. 4.4.). 5.3.1. Zu den Folgen der Unwirksamkeit des Vertrags vom 6. März 2004 erwog die Vorinstanz (vgl. act. 102 S. 47 ff.), dass die Beklagten durch die im Vertrag vorgesehene und vollzogene Schenkung rechtsgrundlos bereichert und deswegen nach Art. 62 ff. OR zur Rückerstattung verpflichtet seien. Erst mit der Bestellung einer gesetzlichen Vertreterin am 14. November 2012 habe festgestellt werden können, dass der Vertrag wegen Urteilsunfähigkeit unverbindlich sei. Mit der Einleitung der Klage am 3. September 2013 seien die massgeblichen Verjährungsfristen gewahrt worden. Das Quantitativ des Rückerstattungsanspruchs ergebe sich aus dem Umfang der rechtsgrundlosen Zuwendung. Dieser entspreche dem Wert der güterrechtlichen Ansprüche sowie der Nutzniessungsansprüche, auf welche E._____ zu Gunsten der Beklagten verzichtet habe. Umstände, die zu einer Reduktion des Rückerstattungsanspruchs führten, hätten die Beklagten nicht geltend gemacht. 5.3.2. Soweit die Beklagten der Vorinstanz eine Verletzung der Dispositionsmaxime vorwerfen, weil sie einen Bereicherungsanspruch beurteilt habe, obwohl nur ein güter- und erbrechtlicher Anspruch geltend gemacht worden sei (act. 100 S. 3 ff.), wurde bereits ausgeführt, dass dieser Einwand unbegründet ist. Darauf kann verwiesen werden (E. III.3.2). 5.3.3. Auch die Einwände der Beklagten gegen das Vorliegen eines Bereicherungsanspruchs sind unbegründet. Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat derjenige die Bereicherung zurückzuerstatten, der in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Ein Bereicherungsanspruch besteht

- 37 gemäss Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Eine freiwillige Zahlung - bzw. im vorliegenden Fall ein freiwilliger Verzicht auf güter- und erbrechtliche Ansprüche - ändert nichts an der Rückforderbarkeit, wenn die Zahlung - bzw. im vorliegenden Fall der Anspruchsverzicht - auf einem Irrtum beruhte (Art. 63 Abs. 1 OR). 5.3.4. Für die Beurteilung des Bereicherungsanspruchs ist zu klären, worin die Bereicherung, d.h. die Vermögensvermehrung, der Beklagten besteht. Im Zusammenhang mit den güterrechtlichen Ansprüchen entspricht die Bereicherung den Ansprüchen, auf welche E._____ zu Gunsten der Beklagten verzichtete. Es wurde bereits ausführlich erläutert, dass die güterrechtlichen Ansprüche Fr. 250'000.00 betrugen; darauf kann verwiesen werden (E. 5.2.1.). Im Zusammenhang mit der Nutzniessungsentschädigung liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR vor, weil E._____ in diesem Zusammenhang genau genommen keine Vermögenswerte auf die Beklagte übertrug. Ihr Anspruch auf Nutzniessungsentschädigung beruht vielmehr darauf, dass sie auf die Geltendmachung des Nutzniessungsrechtes verzichtete. Im Übrigen wurde bereits auf die Bezifferung des Nutzniessungsanspruchs eingegangen; auch darauf kann verwiesen werden (E. 5.2.2.) 5.3.5. Auch die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung der Bereicherungsansprüche ist unbegründet. Gemäss Art. 67 Abs. 1 verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat (relative Frist), in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs (absolute Frist).Es ist davon auszugehen, dass erst mit der Ernennung einer gesetzlichen Vertretung am 14. November 2012 festgestellt werden konnte, der Erbteilungsvertrag vom 6. März 2004 sei wegen Nichteinhaltung der vorbehaltenen Form formungültig bzw. wegen Vorliegens von Willensmängeln nachträglich unverbindlich. Mit der Einleitung der Klage am 3. September 2013 ist die (relative) einjährige Verjährungsfrist eingehalten worden. Im übrigen ist auch die (absolute) zehnjährige Verjährungsfrist eingehalten, die mit Abschluss des Vertrages vom 6. März 2004 zu laufen begann. Dies wird in der Berufung der Beklagten denn auch nicht bestritten.

- 38 - 5.4. Schliesslich ist noch auf den Verzugszins einzugehen. Bezüglich der von den Beklagten zurückzuerstattenden Bereicherung bejahte die Vorinstanz auch die Pflicht zur Bezahlung des gesetzlichen Verzugszinses von 5% ab dem 17. Dezember 2012. Sie begründete dies damit, dass die Beklagten mit Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Y._____ vom 17. Dezember 2012 in Verzug gesetzt worden seien (act. 102 S. 48). Die Beklagten wenden ein, bei der geltend gemachten Forderung handle es sich um den güterrechtlichen Anspruch von E._____, und dieser könne erst nach Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und folglich erst mit Ausfällung des Urteils in Verzug gesetzt werden. Dasselbe gelte, wenn die eingeklagte Forderung auf einer ungerechtfertigten Bereicherung beruhe, da ein solcher Anspruch erst mit Aufhebung des Vertrags vom 6. März 2004 und daher erst mit Rechtskraft des Gerichtsentscheids entstünde (act. 100 S. 41). Beides trifft nicht zu. Auf die Fälligkeit der güterrechtlichen Ansprüche wurde bereits eingegangen (E. 5.2.1. lit. d.); die Bereicherungsansprüche entstehen mit dem Erhalt der grundlosen Zuwendung (Art. 62 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 OR). Die Beklagten wurden mit der Zahlungsaufforderung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ vom 17. Dezember 2012 (act. 3/11) gemahnt und damit in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Der Verzugszins ist somit ab 17. Dezember 2012 geschuldet. 5.5. Die Vorinstanz hat die solidarische Haftung der Beklagten bejaht (act. 102 S. 49), was von den Beklagten nicht beanstandet wird (act. 100 S. 43). 5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eingeklagten Forderungen grundsätzlich ausgewiesen sind. Soweit eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils zu erfolgen hat, ist dies eine Wirkung des Todes von E._____, die am tt.mm.2016 und damit während des Berufungsverfahrens verstorben ist, und nicht Folge der Beanstandungen der Beklagten (E. 5.2.2.). Dennoch ist die Berufung teilweise gutzuheissen, um bei der geltend gemachten Nutzniessungsentschädigung dem Tod von E._____ Rechnung zu tragen. Im Ergebnis sind also die Beklagten solidarisch zu verpflichten, dem Kläger zum einen Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. Dezember 2012 und zum anderen Fr. 43'225.− zu bezahlen.

- 39 - 6. Beseitigung des Rechtsvorschlags 6.1. Die Vorinstanz fällte ihr Urteil am 26. November 2015. Bestandteil dieses zunächst in unbegründeter Form eröffneten Urteils ist die Aufhebung des Rechtsvorschlags, welchen die Beklagten 1, 2 bzw. 4 in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamtes F._____ (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) und die Beklagte 3 in der Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes G._____ (Zahlungsbefehl vom 4. September 2013) erhoben haben. Diese Anordnung bezog sich, wie von der klagenden Partei beantragt (act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1), allein auf die Verpflichtung gemäss Dispositiv Ziff. 1 des Urteils, der klagenden Partei Fr. 250'000.− zuzüglich Zins zu 5% seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen (Prot. VI S. 132 f. und act. 92, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2). Im begründeten Urteil findet sich die Anordnung, dass der Rechtsvorschlag in den genannten Betreibungen aufgehoben wird, neu im 2. Absatz von Dispositiv Ziff. 2 (act. 102 S. 51). Wie den vorinstanzlichen Erwägungen entnommen werden kann, erfolgte diese Änderung bewusst, und zwar in der Absicht, auch bezüglich der Verpflichtung der Beklagten gemäss Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1, der klagenden Partei mit Wirkung ab 17. Dezember 2012 monatlich Fr. 1'000.− zu bezahlen, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Die Vorinstanz rechtfertigte ihr Vorgehen mit einem Versehen, das schon dem Rechtsvertreter der klagenden Partei unterlaufen sei (act. 102 S. 50). 6.2. Die Beklagten widersprechen der Annahme der Vorinstanz, dem klägerischen Rechtsvertreter sei ein Versehen unterlaufen, und rügen deren Vorgehen, im begründeten Urteil ihren Entscheid abgeändert zu haben (act. 100 S. 44). 6.3. Der Einwand der Beklagten ist berechtigt. Auch wenn in den erwähnten Betreibungen neben dem Betrag von Fr. 250'000.− auch die "laufende Nutzniessungsentschädigung" in der (damals fälligen) Höhe von Fr. 8'451.60 geltend gemacht worden war (act. 3/4.1 - 4.4), gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass der klagenden Partei bei der Formulierung ihrer Rechtsbegehren ein Versehen unterlief. Der Wortlaut und die Systematik des Rechtsbegehrens sind eindeutig: Die beantragte Beseitigung der Rechtsvorschläge bezieht sich allein auf die Forderung von Fr. 250'000.00 (vgl. act. 2 S. 2). Da die klagende Partei in der Klagebegründung und der Replik nähere Ausführungen dazu unterliess, ist ein anders ge-

- 40 arteter Wille nicht ersichtlich. So verwundert es denn auch nicht, dass die klagende Partei nach Erhalt des unbegründeten Urteils sich nicht zu einem entsprechenden Hinweis an die Vorinstanz veranlasst sah. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz eine Berichtigung des Urteils vornahm, ohne die Parteien dazu vorgängig anzuhören, und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzte, missachtete sie mit ihrer Abänderung des Dispositivs die Dispositionsmaxime. Das Urteil in der begründeten Version ist in diesem Punkt aufzuheben, und es ist, wie im unbegründeten Urteil, allein hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung in der Höhe von Fr. 250'000.00 zuzüglich Zins die Aufhebung des Rechtsvorschlags anzuordnen. Da eine Betreibung nicht über eine höhere Forderung fortgesetzt werden kann, als bei Einleitung der Betreibung geltend gemacht und auf dem Zahlungsbefehl vermerkt (Betreibungskosten vorbehalten), kann die Beseitigung des Rechtsvorschlags hinsichtlich der Verzugszinsen erst ab dem 31. Dezember 2012 Wirkung zeitigen und nicht bereits ab dem 17. Dezember 2012 (vgl. act. 3/4.1 - 4.4).

- 41 - 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Anpassung des vorinstanzlichen Urteils betreffend der Nutzniessungsentschädigung ist Folge des Todes von E._____ und damit auf einen Sachverhalt zurückzuführen, der sich während des Berufungsverfahrens ereignete, welcher vom Rechtsvertreter der klagenden Partei umgehend mitgeteilt wurde, wobei der Anspruch auf eine Nutzniessungsentschädigung mit dem Tod von E._____ zwingend endete. Es bleibt in diesem Punkt deshalb bei einem vollständigen Unterliegen der Beklagten. Die Korrektur des vorinstanzlichen (begründeten) Urteils bezüglich der Beseitigung der Rechtsvorschläge erfolgt zwar auf Einwand und zu Gunsten der Beklagten, ist allerdings von derart marginaler Bedeutung für den Ausgang des Berufungsverfahrens, dass bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dennoch von einem vollständigen Unterliegen der Beklagten sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren auszugehen ist. Hinsichtlich der Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren erfolgten keine Beanstandungen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind somit zum einen die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv Ziff. 3.-6. des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen und zum anderen die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebVOG auf Fr. 20'000.00 festzusetzen. Nachdem eine Berufungsantwort der klagenden Partei eingeholt werden musste, sind die Beklagten zu verpflichten, die klagende Partei für die Aufwendungen im Berufungsverfahren in Anwendung von § 13 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV mit Fr. 10'000.00 inkl. MWST zu entschädigen.

- 42 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamts F._____ und Nr. 3 des Betreibungsamts G._____ (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) werden im Umfang von Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 31. Dezember 2012 aufgehoben. 2. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 43'225.− zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv Ziff. 3. - 6. des Urteils vom 26. November 2015 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.− festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklagten je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die klagende Partei für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 10'000.– zu entschädigen.

- 43 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 293'225.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

Urteil vom 3. April 2019 Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015: Berufungsanträge der Beklagten und Berufungskläger: (act. 100 S. 2) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2017: Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsbeklagten: (nach dem Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts vom 7. November 2017 [act. 133]) (act. 150 S. 2) Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick 2. Verfahrensgang 3. Formelles 3.1. Parteibezeichnung 3.2. Verletzung der Dispositionsmaxime 3.3. Kritik an der Beweisführung der Vorinstanz 4. Rechtliches 4.1. Urteilsunfähigkeit von E._____ 4.2. Qualifikation des Erbteilungsvertrages als Schenkung 4.3. Vereinbarte Formvorschrift 4.4. Willensmängel 4.5. Zwischenfazit 5. Rechtsfolgen in quantitativer Hinsicht 6. Beseitigung des Rechtsvorschlags 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind somit zum einen die Kosten- und Entschädigungsregelung gemäss Dispositiv Ziff. 3.-6. des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen und zum anderen die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Beklagten aufzu... Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26. November 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 17. Dezember 2012 zu bezahlen. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 bis 2 des Betreibungsamts F._____ und Nr. 3 des Betreibungsamts G._____ (Zahlungsbefehle vom 4. September 2013) werden im Umfang von Fr. 250'000.– nebst Zins von 5 % seit 31. Dezember 2012 aufgehoben. 2. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 43'225.− zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv Ziff. 3. - 6. des Urteils vom 26. November 2015 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.− festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklagten je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die klagende Partei für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 10'000.– zu entschädigen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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