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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.07.2017 LB160067

5. Juli 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,442 Wörter·~1h 7min·6

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB160067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 5. Juli 2017

in Sachen

A._____, Dr. iur., Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Juli 2016 (CG130047-L)

- 2 - Rechtsbegehren Hauptklage (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mindestens CHF 223'033.00 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 160'000.00 seit dem 15. Mai 2012 und auf CHF 39'966.00 seit dem 9. November 2011 zu bezahlen. 2. Mehrforderungen vorbehalten. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beklagten, wobei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren sei."

Rechtsbegehren Widerklage (Urk. 33 S. 2): "1. Die Klage samt Verfahrensantrag sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Widerklageweise sei festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger nichts schuldet. 3. Der Kläger sei widerklageweise zu verpflichten, dem Beklagten CHF 98'566.10 zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2014. 4. … 5. … 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 11. Juli 2016 (Urk. 136 = Urk. 141): 1. Der Beklagte und Widerkläger (nachfolgend: Beklagter) wird verpflichtet, dem Kläger und Widerbeklagten (nachfolgend Kläger) Fr. 176'866.-- nebst Zins zu 5% auf den Betrag von Fr. 136'900.-- seit 15. Mai 2012 und 5% Zins auf den Betrag von Fr. 39'966.-- seit 9. November 2011 zu bezahlen. Im eingeklagten Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage auf Leistung wird abgewiesen.

- 3 - 3. In teilweiser Gutheissung der negativen Feststellungswiderklage wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger über den zugesprochenen Betrag hinaus nichts schuldet. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20'000.--. Über die weiteren Auslagen wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1/5 und dem Beklagten zu 4/5 auferlegt. Die Kosten des Klägers werden unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die dem Beklagten auferlegten Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Beklagten nachgefordert. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers Dr. X1._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 17'820.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 4'455.-zuzüglich 8% Mehrwertsteuer wird dieser aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei auch dieser Betrag zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Staatskasse genommen wird. 7. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'455.-- zuzüglich 8% MWSt zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je mit Gerichtsurkunde. 9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 4 - Berufungsanträge: des Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers (Urk. 140): "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger nichts schuldet; 3. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten Fr. 99'249.60 zu bezahlen nebst Zins zu 5% seit 15. April 2014; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 143): "1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Demzufolge sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2016 vollumfänglich zu bestätigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers, wobei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren sei."

Erwägungen: I. 1. Der Kläger betrieb im Rahmen seiner im Kanton Basel-Landschaft domizilierten Einzelfirma "CB._____" Arbeiten im Bereich Fördertechnik und Liftmontage (Urk. 36/15). Er erlitt am 21. November 2003 auf einer Baustelle des Einkaufscenters …-… in … einen Arbeitsunfall, bei dem er von einem Baugerüst rund fünfeinhalb Meter in die Tiefe fiel. Laut Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 15. Oktober 2005 begab sich der als Liftmonteur auf der Baustelle arbeitende Kläger vom Motorenraum der Personenaufzüge im Dachgeschoss des neugebauten Parkhauses auf einen auf der südlichen Aussenseite befindlichen Vorbau und von dort aus auf ein seitlich angrenzendes, abgesperrtes Baugerüst, wo er abstürzte und sich unter anderem schwere Kopfverletzungen zuzog (Urk. 5/9, Urk. 5/10). Seit 1. November 2004 bezieht der Kläger bei einem IV-Grad von 100% eine ganze Invalidenrente (Urk. 5/19).

- 5 - 2. Am 29. Dezember 2006 reichte der Kläger, vertreten durch den Beklagten, beim Friedensrichteramt D._____ das Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, die E._____ AG und weitere neun Personen seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger Fr. 7'000'000.– als Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen (Urk. 5/21). Nach erfolgloser Durchführung der Friedensrichterverhandlung wurde dem Kläger am 15. August 2007 der Akzessschein ausgestellt (Urk. 5/23). Bereits am 15. Mai 2007 hatte der Kläger "alle Ansprüche aufgrund meines Unfalles gegen Haftpflichtige zahlungshalber an Herrn Dr. A._____" abgetreten (Urk. 5/22). Gemäss dem tags darauf von den Parteien unterzeichneten Auftrag "betreffend Prozess" in Sachen "Forderung / Diverses Unfall vom 21. November 2003" betrug das Honorar des Beklagten Fr. 280.– pro Stunde zuzüglich einer "Erfolgsprämie von 20% im Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens" (Urk. 5/5). 3. Am 13. August 2008 wurde der Akzessschein vom Beklagten beim Bezirksgericht Liestal eingereicht und die Klage gegen die E._____ AG eingeleitet (Urk. 5/29). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 wies das Bezirksgericht Liestal das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Bedürftigkeit ab (Urk. 5/32). Nach mehrmaligen Fristerstreckungen reichte der Beklagte am 9. März 2009 die schriftliche Klagebegründung ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 5/40): "1. Die Beklagte sei solidarisch zu verpflichten, dem Kläger auf das Konto seines Rechtsvertreters, Dr. A._____, bei der UBS AG, 8098 Zürich, IBAN CH..., Fr. 7'000'000.-- zu bezahlen; 2. […] 3. Die Klage sei als Teilklage entgegenzunehmen; alles unter o-/e- Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten." Die Gesamtforderung des Klägers (Schadenersatz und Genugtuung) wurde in der Klagebegründung auf Fr. 8'796'597.– veranschlagt (Urk. 5/40 S. 86). 4. In der Klageantwort vom 10. Juni 2009 hielt die E._____ AG auf Abweisung der Klage (Urk. 36/15). Nach Schliessung des Schriftenwechsels und Durchführung einer mündlichen Schlusseinleitungsverhandlung wurde eine Expertise über das Liftbaugewerbe in Bosnien angeordnet (Urk. 36/26+27). Anlässlich der

- 6 beiden Hauptverhandlungen vom 8. November und 7. Dezember 2011 wurden zwei Auskunftspersonen und zwei Zeugen einvernommen (Urk. 5/44 S. 3). Mit Urteil vom 7. Dezember 2011 (mündlich eröffnet) wies das Bezirksgericht Liestal die Klage vollumfänglich ab. Der Kläger wurde verpflichtet, die Gerichtskosten von Fr. 10'000.– zu übernehmen und der E._____ AG eine Parteientschädigung von Fr. 126'900.– (inkl. Spesen und MwSt) zu bezahlen. Das vollständige, schriftlich begründete Urteil wurde am 12. April 2012 spediert (Urk. 5/44). Das Gericht erwog, der Kläger sei aufgrund der am 15. Mai 2007 erfolgten Abtretung zur Geltendmachung der eingeklagten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nicht aktivlegitimiert, womit die Klage bereits aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen sei. Zudem fehle es an einem der E._____ AG zur Last zu legenden Kausalzusammenhang, weshalb diese auch aus diesem Grund nicht zum Ersatz des vom Kläger durch den Arbeitsunfall vom 21. November 2003 erlittenen Schadens herangezogen werden könne. Damit könne offen bleiben, ob der vom Kläger geltend gemachte Schaden hinreichend belegt sei oder – wie die E._____ AG ausführe – als spekulativ, masslos überrissen und unbelegt bezeichnet werden müsse. Immerhin sei festzustellen, dass die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz geltend gemachten Einkommenszahlen von zwischen Fr. 300'000.– bis Fr. 350'000.– als zu hoch bemessen bezeichnet werden müssten, nachdem sich den Steuerunterlagen für die Zeit unmittelbar vor dem Unfall lediglich ein Erwerbseinkommen von maximal Fr. 164'000.– pro Jahr entnehmen lasse. Für den vom Kläger im Zusammenhang mit der von ihm zur Gründung beabsichtigten Liftbaufirma in Bosnien geltend gemachten Erwerbsausfall von insgesamt Fr. 3'000'000.– fehle sodann jeglicher objektiv verwertbare Anhaltspunkt, so dass der vom Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage nach Abzug der ihm ausgerichteten Renten- und Taggeldzahlungen sowie nach Hinzurechnung diverser weiterer Schadenspositionen und Genugtuungsansprüche geltend gemachte Gesamtschaden von Fr. 8'796'597.– nicht ohne weiteres als tatsächlich gegeben angesehen werden könne. Zusammenfassend führte das Bezirksgericht aus (Urk. 5/44 S. 7): "Zusammenfassend ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass der Kläger für den von ihm eingeklagten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch

- 7 zum einen nicht hinreichend aktivlegitimiert ist und die Beklagte für die vom Kläger geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen zum anderen nicht einzustehen hat, da der ihr allenfalls zur Last zu legende Kausalzusammenhang zwischen dem Absturz des Klägers von dem von ihr errichteten Gerüst und dem vom Kläger dadurch erlittenen Schaden durch das eigene Verhalten des Klägers einerseits sowie durch das Drittverschulden der den Absperrungsbügel beiseite schiebenden Handwerker andererseits rechtswirksam unterbrochen wurde. Da des weiteren auch der vom Kläger geltend gemachte Gesamtschaden von Fr. 8'796'597.-- in weiten Teilen als unbelegt zu gelten hat, ist die vorliegende Klage somit vollumfänglich abzuweisen, wobei bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von §§ 209 und 211 ZPO BL sowohl die ordentlichen Gerichtskosten als auch die der Beklagten entstandenen Anwaltskosten vollumfänglich zu Lasten des Klägers zu gehen haben." 5. Nach mündlicher Urteilseröffnung legte der Beklagte am 14./15. Dezember 2011 das Mandat nieder (Urk. 5/46, Urk. 36/31). Am 21. Dezember 2011 erklärte er die Rückabtretung der Ansprüche gegen die E._____ AG "[s]ollten dem unterzeichneten Rechtsanwalt, Dr. A._____, jemals Ansprüche von Herrn B._____, ... [Adresse], gegen die E._____ AG, ..., insbesondere bezüglich Parteientschädigung, Schadenersatz oder Genugtuung abgetreten worden sein[.]" (Urk. 5/49). Im Nachgang zur Urteilseröffnung wurde der Kläger kurzzeitig in Haft versetzt (Urk. 5/47). Am 22. Dezember 2011 mandatierte der Kläger Rechtsanwalt Dr. X1._____ als neuen Rechtsvertreter (Urk. 5/48, Urk. 3). Das Urteil des Bezirksgerichts Liestal erwuchs am 15. Mai 2012 in Rechtskraft (Urk. 5/44 S. 1). 6. Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 machte der Kläger eine gegen den Beklagten gerichtete Teilklage mit obgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 2). Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes F._____ datiert vom 6. März 2013 (Urk. 1, Urk. 13). Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 13'670.– (Urk. 16). Auf Beschwerde des Klägers hin bewilligte die Kammer dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Dr. X1._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 25). Am 25. April 2014 erstattete der Beklagte die Klageantwort; gleichzeitig erhob er Widerklage mit obgenanntem Rechtsbegehren (Urk. 33). Den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'700.– leistete er rechtzeitig (Urk. 37, Urk. 51). Die Widerklageantwort datiert vom 9. April 2015 (Urk. 65). Am 27. Oktober 2015 fand die Hauptverhandlung

- 8 statt, die am 26. Januar 2016 fortgesetzt wurde (Prot. I S. 11 ff.). Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um ihre Schlussvorträge einzureichen (Urk. 112). Nur der Beklagte reichte am 29. März 2016 einen schriftlichen Schlussvortrag ein (Urk. 124), worauf dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (Urk. 127). Die vom Kläger eingereichte Stellungnahme vom 3. Mai 2016 wurde dem Beklagten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 129 bis Urk. 132). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Am 11. Juli 2016 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 136 = 141). 7. Gegen das ihm am 21. Juli 2016 zugestellte Urteil führt der Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2016 Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 138, Urk. 140). Eine Berichtigung der Berufungsbegründung erfolgte am 15. September 2015 (Urk. 144). Den Kostenvorschuss von Fr. 11'830.– leistete er rechtzeitig (Urk. 145, Urk. 146). Die Berufungsantwort ging am 22. Dezember 2016 hierorts ein und wurde am 6. Januar 2017 dem Beklagten zugestellt (Urk. 148). Am 27. Februar 2017 erfolgte eine Noveneingabe des Beklagten (Urk. 150). Am 8. März 2017 wurden bei der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Zürich die Konstituierungen des Bezirksgerichts Zürich für die zweite Jahreshälfte 2015 und die erste Jahreshälfte 2016 angefordert (Prot. II S. 7). Mit Schreiben vom 8. März 2017 übermittelte die Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Zürich die gewünschten Konstituierungsbeschlüsse (Urk. 153 bis Urk. 155/1-2), worauf den Parteien mit Verfügung vom 9. März 2017 Frist angesetzt wurde, um zum Wechsel im Abteilungsvorsitz und im Spruchkörper der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie zu den Konstituierungsbeschlüssen Stellung zu nehmen. Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 24. März 2017 vernehmen (Urk. 157). Dieser Schriftsatz wurde der Gegenpartei am 29. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 160). Seither sind keine weiteren Eingaben erfolgt.

- 9 - II. 1. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe den ihm übertragenen Auftrag in mehrfacher Hinsicht unsorgfältig ausgeführt, weshalb er den ihm dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe: - Aufgrund der dem Beklagten abgetretenen Forderung sei der Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht aktivlegitimiert gewesen, weshalb die Klage allein gestützt auf die fehlende Aktivlegitimation abgelehnt worden sei. Ein solcher Mangel könne ihm Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden; mit anderen Worten habe der Beklagte eine "res iudicata" herbeigeführt (Urk. 2 S. 40 ff. Ziff. 43 bis 51 und Ziff. 57; Urk. 96 S. 4 f.). - Der Beklagte habe den geltend gemachten Schaden, die Genugtuung und den rechtserheblichen Sachverhalt im Allgemeinen in völlig unsubstantiierter Weise geltend gemacht; insbesondere sei der Schaden lediglich geschätzt und massiv zu hoch beziffert worden (Urk. 2 S. 43 f. Ziff. 52 bis 56 und Ziff. 57; Urk. 96 S. 7 ff.). - Der Beklagte habe es unterlassen, den Kläger über die mit der Geltendmachung einer solch hohen Schadenssumme in Zusammenhang stehenden Risiken aufzuklären. Auch habe der Beklagte gegenüber dem Kläger mit keinem Wort erwähnt, dass hinsichtlich der Kausalität Probleme auftauchen könnten. Auch im Lichte der Kausalitätsproblematik erscheine die eingeklagte Summe von Fr. 7'000'000.– als gänzlich überrissen. Bei korrekter Aufklärung hätte der Kläger zu einem derartigen Prozess nie sein Einverständnis erteilt (Urk. 2 S. 43 Ziff. 52, S. 44 Ziff. 56, S. 52 Ziff. 76; Urk. 96 S. 1 f., S. 14). - Obwohl der Kläger Schulden gehabt habe, seien diese vom Beklagten im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht rechtsgenügend dargelegt worden (Urk. 96 S. 11 f.).

- 10 - Der vom Kläger eingeklagte Schaden setzt sich wie folgt zusammen (Urk. 2 S. 45 ff. Ziff. 59 ff.): Gerichtskosten und Parteientschädigung Fr. 136'900.00 Bezahltes Honorar Fr. 39'966.00 Vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 23'067.70 Teilhaushaltsschaden (23.11.2003 bis 31.12.2005) Fr. 23'100.00 Total Fr. 223'033.70 2. Bei den vom Beklagten mit Widerklagebegehren Ziffer 3 geltend gemachten Fr. 98'566.10 handelt es sich um ausstehende Honoraransprüche (Urk. 33 S. 66 f. Ziff. 126 ff.). Der Beklagte führte in der Klageantwort und Widerklagebegründung vom 25. April 2014 zusammenfassend aus, die Frage der Aktivlegitimation sei vom Bezirksgericht Liestal nicht schlüssig und rechtlich korrekt abgehandelt worden. Mit der erfolgten Abtretung (gemeint: Rückabtretung) wäre diese Frage in einem Rechtsmittelverfahren ohnehin irrelevant geworden. Da das Urteil des Bezirksgerichts Liestal aufgrund des verneinten adäquaten Kausalzusammenhangs ohnehin erfolgversprechend hätte angefochten werden müssen, habe die verneinte Aktivlegitimation dem Kläger keinen Schaden verursacht. Zudem wäre in einem Rechtsmittelverfahren von der Rechtsmittelinstanz festgestellt worden, dass ein Drittverschulden nicht erstellt sei. Einerseits habe die E._____ AG dazu keine korrekten Behauptungen aufgestellt, andererseits habe das Beweisverfahren nicht zu Tage gefördert, dass tatsächlich eine Drittperson den Absperrbügel aufgedrückt habe. Das angeblich fehlende Geländer an der Absturzstelle auf dem Unfallgerüst sei von keiner Partei behauptet worden, weshalb die Feststellungen des Bezirksgerichts Liestal die Verfahrensmaxime (gemeint wohl: Verhandlungsmaxime) verletzten. Der vom Beklagten für den Kläger behauptete Schaden sei von der E._____ AG mittels Pauschalbestreitung nicht rechtsgenügend bestritten worden. Mit diesen Rügen hätte das Urteil des Bezirksgerichts Liestal erfolgversprechend angefochten werden können. Dazu habe der Beklagte dem Kläger ausdrücklich geraten, weshalb die angeblich eingetretene "res iudicata" dem Kläger zum haftungsausschliessenden groben Selbstverschulden gereiche. Da der Beklagte den stets anwaltlich vertretenen Kläger ausdrücklich aufgefordert habe, sich auch mit den gesamten Prozessakten auseinanderzusetzen und das Urteil des Bezirksgerichts Liestal anzufechten, sei auch der Rückforderungsanspruch für bezahlte

- 11 - Kostenvorschüsse nicht durchsetzbar, da die Arbeit des Beklagten nützlich gewesen sei. Da der Beklagte dem Kläger keinen Schaden zugefügt habe und die Widerklagebegehren ausgewiesen seien, sei allen seinen Begehren zu entsprechen (Urk. 33 S. 72 Ziff. 143). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht stellte der Beklagte in Abrede: Der Kläger habe den Prozess auf jeden Fall geführt haben wollen, was jegliche Aufklärungspflicht habe entfallen lassen. Der Kläger sei rechtsgenügend aufgeklärt und auf erhebliche Risiken hingewiesen worden. Das Antizipieren von Unterbrechungsgründen sei vorliegend unmöglich gewesen (Urk. 33 S. 60 ff. Ziff. 106 ff.). Für den Eventualfall stellte er eine Forderung von Fr. 1'400'000.– (Erfolgsprämie von 20% von Fr. 7'000'000.–) zur Verrechnung (Urk. 33 S. 8 Ziff. 13). 3. Für eine detailliertere Zusammenfassung der Parteistandpunkte kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 141 S. 7 bis S. 26). 4.1 Die Vorinstanz hielt dafür, der Entscheid und die Begründung des Bezirksgerichts Liestal seien aufgrund der vorliegenden Prozessakten des seinerzeitigen Verfahrens nachvollziehbar, überzeugend und ohne Weiteres vertretbar, weshalb kein Anlass bestehe, den seinerzeitigen Fall gänzlich neu aufzurollen (Urk. 141 S. 35 E. 2.3.2). Als Zwischenfazit hielt die Vorinstanz fest, der Beklagte müsse sich folgende Sorgfaltspflichtverletzungen vorwerfen lassen: Mangelhafte Einleitung der Klage vor Bezirksgericht Liestal wegen fehlender Aktivlegitimation; mangelhafte Einleitung der Klage mit überhöhtem Streitwert bzw. mangelhafter Schadensberechnung sowie mangelhafte Aufklärung des Klägers hinsichtlich der Prozesschancen und -risiken, insbesondere des Kostenrisikos. Eine mangelhafte Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts im Prozess (soweit nicht die mangelhafte Schadensberechnung betroffen sei), die Schaffung einer "res iudicata" sowie eine mangelhafte Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung könnten dem Beklagten – so die Vorinstanz – hingegen nicht vorgeworfen werden (Urk. 141 S. 50 E. 2.5). 4.2 Hinsichtlich Kausalität und Schaden stellte sich die Vorinstanz die Frage, wie sich der Kläger bei pflichtgemässem Verhalten des Beklagten wahrscheinlich verhalten hätte. Sei davon auszugehen, dass der geltend gemachte Schaden bei pflichtgemässem Verhalten des Beklagten bzw. bei gehöriger Aufklärung mit

- 12 überwiegender bzw. an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, habe der Beklagte den Schaden vollumfänglich zu ersetzen (Urk. 141 S. 51 f. E. 2.6.1). 4.3 Zur fehlenden Aktivlegitimation erwog die Vorinstanz, das Urteil des Bezirksgerichts Liestal enthalte zwei überzeugende Alternativbegründungen, die das Urteil je für sich tragen würden. Damit stehe fest, dass auch bei gegebener Aktivlegitimation ein für den Kläger negatives Urteil ergangen wäre, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass ohne diese Sorgfaltspflichtverletzung eine Gutheissung der Klage resultiert hätte. Mit anderen Worten wäre dem Kläger der geltend gemachte Haushaltsschaden auch bei gegebener Aktivlegitimation, d.h. ohne Sorgfaltspflichtverletzung bei Klageeinleitung, nicht ersetzt worden. Da weder zu beanstanden noch dem Beklagten vorzuwerfen sei, dass das Bezirksgericht Liestal von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ausgegangen sei, müsse die Klage hinsichtlich des eingeklagten Teilhaushaltsschadens von Fr. 23'100.– scheitern. Weder könne dem Beklagten vorgeworfen werden, er habe eine "res iudicata" herbeigeführt, noch erscheine überwiegend wahrscheinlich, dass eine obere Instanz bei gegebener Sachlage die Kausalitätsfrage anders entschieden hätte (Urk. 141 S. 51 E. 2.6.2). 4.4 Zu den übrigen Sorgfaltspflichtverletzungen erwog die Vorinstanz, es hätten keine vernünftigen Chancen bestanden, vor Bezirksgericht Liestal auch nur annähernd einen Prozessgewinn in der Grössenordnung der eingeklagten Streitsumme von Fr. 7'000'000.– zu realisieren, worüber sich der Kläger aufgrund der diesbezüglich mangelhaften Aufklärung nicht habe im Klaren sein können. Genauso wenig sei er sich über die möglichen Konsequenzen – insbesondere was das Kostenrisiko betreffe – im Klaren gewesen, die ein derart waghalsiges Prozessieren mit sich bringen könnten. Vor diesem Hintergrund sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger bei den schlechten Prozessaussichten seiner Klage das Risiko auf sich genommen hätte, nicht nur leer auszugehen und selber Parteikosten in der Höhe von mindestens Fr. 70'000.– zu tragen, sondern auch noch die Gegenpartei mit Fr. 126'900.– entschädigen und für die Gerichtskosten von Fr. 10'000.– aufkommen, mithin einen Prozessverlust von weit über Fr. 200'000.–

- 13 hinnehmen zu müssen. Somit sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ordnungsgemässer Aufklärung über die Prozess- und insbesondere Kostenrisiken den Prozess vor Bezirksgericht Liestal mit überwiegender bzw. an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht geführt hätte und damit der ihm dadurch entstandene Schaden bei pflichtgemässem Verhalten des Beklagten bzw. gehöriger Aufklärung durch diesen mit überwiegender bzw. an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (Urk. 141 S. 52 E. 2.6.3). 4.5 Als vom Beklagten dem Kläger zu ersetzenden Schaden qualifizierte die Vorinstanz zunächst die dem Kläger angefallenen Gerichtskosten von Fr. 10'000.– und die der E._____ AG zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 126'900.–. Da – so die Vorinstanz weiter – davon auszugehen sei, dass der Beklagte (recte Kläger) den Prozess mit der Streitsumme von Fr. 7'000'000.– bei korrekter Aufklärung durch den Kläger (recte Beklagten) gar nie geführt hätte, sei auch davon auszugehen, dass ihm keine eigenen Parteikosten entstanden wären, weshalb er dem Kläger (recte Beklagten) kein Honorar schulde. Die mangelhafte Auftragserfüllung sei damit einer vollständigen Nichterfüllung gleichzusetzen. Dabei könne offen bleiben, ob die vom Beklagten erbrachte Leistung teilweise brauchbar gewesen sei oder nicht, nachdem der Kläger bei ordnungsgemässer Aufklärung über die Prozess- und insbesondere Kostenrisiken den Prozess vor Bezirksgericht Liestal nie geführt und damit eben auch von Anfang an auf die Leistung als Ganze verzichtet hätte, womit diese für ihn als Ganze unbrauchbar gewesen sei. Der Beklagte habe dem Kläger damit auch die geleisteten Vorschüsse in der Höhe der behaupteten Fr. 39'966.– zurückzuerstatten. Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibe für die Zusprechung der vom Beklagten widerklageweise geltend gemachten Honoraransprüche kein Raum. Auch könne der Auffassung des Beklagten, dass der Kläger durch die unterlassene Anfechtung des Urteils des Bezirksgerichts Liestal die Realisierung eines Prozessgewinnes von Fr. 7'000'000.– und damit der Erfolgsprämie von 20% in der Höhe von Fr. 1'400'000.– treuwidrig verteilt habe, nicht gefolgt werden, weshalb die zur Verrechnung gestellte Forderung von Fr. 1'400'000.– (Erfolgsprämie) nicht ausgewiesen sei. Wie aufgezeigt scheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass je vernünftige Chan-

- 14 cen bestanden hätten, in einem Gerichtsverfahren einen solchen Prozessgewinn zu realisieren (Urk. 141 S. 52 f. E. 2.6.4 und 2.6.5). 4.6 Die eingeklagten vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 23'067.70 erachtete die Vorinstanz als mit der Parteientschädigung, die auch die Prozessvorbereitung umfasse, abgegolten (Urk. 141 S. 53 f. E. 2.6.6). Die Hauptklage war für die Vorinstanz daher gutzuheissen in der Höhe von Fr. 176'866.– zuzüglich Zins und abzuweisen im darüber hinausgehenden Umfang; ebenfalls abzuweisen war das widerklageweise geltend gemachte Leistungsbegehren. Zur negativen Feststellungswiderklage erwog die Vorinstanz, der Kläger habe einen potenziellen Prozessgewinn im Verfahren vor Bezirksgericht Liestal, der über den geltend gemachten Teilhaushaltsschaden von Fr. 23'100.– hinausgehe, weder konkret behauptet noch beziffert, weshalb in teilweiser Gutheissung festzustellen sei, dass der Beklagte dem Kläger über den zugesprochenen Betrag hinaus nichts schulde (Urk. 141 S. 54 f. E. 2.6.7 und E. 3). III. 1.1 Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 148 S. 3 Ziff. 3) ist ein Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils entbehrlich, wenn ein materieller Antrag in der Sache (hier: auf Klageabweisung) gestellt wurde. Da auch die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung – unter Vorbehalt hinreichender Begründung – einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO). 1.2 Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO), ansonsten nicht darauf einzutreten ist. Begründen im Sinne dieser Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Dazu muss der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er anficht, sich argumentativ mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Dabei hat der Berufungskläger

- 15 mittels sauberer Verweisungen die vorinstanzlichen Vorbringen und Aktenstücke zu benennen, auf denen seine Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Ungenügend ist es, lediglich auf das vor erster Instanz Vorgetragene zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 142 III 271; BGer 4A_263/2015 vom 29. September 2015, E. 5.2.2; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich die Berufungsinstanz bei ihrer Beurteilung grundsätzlich auf die in der schriftlichen Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417). Indes ist die Berufungsinstanz aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Ha-senböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 21 zu Art. 318 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/ Dormann, N 11 f. zu Art. 106 BGG). 1.3 Soweit die Hauptklage abgewiesen wurde, ist das Urteil der Vorinstanz mit unbenutztem Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 11. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2. Der Beklagte erhebt verschiedene prozessuale Rügen, die vorab zu behandeln sind (E. 2.1.1 bis 2.4.3): 2.1.1 Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie habe übersehen, dass der Kläger sein Rechtsbegehren bzw. seinen Gesamtanspruch nie genau beziffert habe, weshalb die Klage hätte abgewiesen werden müssen. Von einem unbezifferten Rechtsbegehren sei auch deshalb auszugehen, weil der Kläger im Rechtsbegehren Fr. 223'033.– und 5% Zins auf Fr. 160'000.– verlange, in der Begrün-

- 16 dung aber Fr. 233'033.70 (recte: Fr. 223'033.70) und 5% Zins auf Fr. 136'900.– (Urk. 140 S. 4 ff. Ziff. 7 ff.). 2.1.2 Die Rüge ist unbegründet. Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Der Kläger verlangte in seiner als "Teilklage" überschriebenen Klageschrift mit Rechtsbegehren Ziffer 1 die Bezahlung von mindestens Fr. 223'000.– zuzüglich Zins und behielt sich in Rechtsbegehren Ziffer 2 Mehrforderungen vor (Urk. 2 S. 1 f.). Durch die Verwendung des Adverbs "mindestens" wird das Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht zur unbezifferten Forderungsklage. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen. Der Kläger stellte in der Klageschrift hinreichend klar, dass es sich beim verlangten Geldbetrag insofern um einen "Mindestbetrag" handelt, als er den Haushaltsschaden lediglich im Umfange von Fr. 23'100.– einklagt und er sich die Geltendmachung der restlichen Schadenssumme zu einem späteren Zeitpunkt vorbehält (Urk. 2 S. 47 Ziff. 64, S. 48 Ziff. 67). Damit ist dem Bestimmtheitsgebot Genüge getan. Aus dem vom Beklagten zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGer 4A_93/2014 vom 4. Juli 2014, E. 4.3.1 ff.) kann für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Der Kläger hat nie zum Ausdruck gebracht, eine unbezifferte Forderungsklage oder eine Stufenklage im Sinne von Art. 85 ZPO einzureichen. Offensichtlich ist zudem, dass der Kläger die in der Begründung aufgeführten Schadenposten (Fr. 136'900.– Prozesskosten, Fr. 39'966.– Rückforderung Honorar, vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 23'067.70, Teilhaushaltsschaden Fr. 23'100.–), total Fr. 223'033.70, im Rechtsbegehren auf Fr. 223'033.– abrundete. Ein unbestimmtes Rechtsbegehren bzw. eine Klageabweisung resultiert auch nicht aus der Diskrepanz des ab 15. Mai 2012 zu verzinsenden Betrags gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 (Fr. 160'000.–; Urk. 2 S. 2) und Begründung (Fr. 136'900.–; Urk. 2 S. 46 Ziff. 63), zumal die Vorinstanz den Zins ohnehin nur auf dem tieferen Betrag von Fr. 136'900.– zugesprochen und den Haushaltsschaden (Fr. 23'100.–) abgewiesen hat. Mit Blick auf die Hauptklage war schliesslich eine über den eingeklagten Betrag hinausgehende Bezifferung des Gesamtanspruchs nicht notwendig. Die Vorinstanz erwog, weil der Kläger den potentiellen Prozessgewinn, der über die geltend gemachten Fr. 23'100.– hinausginge, weder konkret behauptet noch beziffert habe, sei in teilweiser Gutheissung der negativen Fest-

- 17 stellungsklage festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger über den zugesprochenen Betrag hinaus nichts schulde (Urk. 141 S. 54 E. 3.2). Dies ist die einzige Konsequenz aus dem prozessualen Verhalten des Klägers; im Ergebnis blieb es damit bei einem Gesamtschaden von Fr. 223'033.70. 2.2.1 Der Beklagte sieht durch einen Wechsel im Spruchkörper seinen Anspruch auf ein gesetzmässig besetztes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) verletzt. Während an der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2015 Vizepräsident Weber den Vorsitz geführt habe, sei an der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 und an Urteilsfällung die Vizepräsidentin Knüsel als Vorsitzende beteiligt gewesen. Den Parteien seien weder die beabsichtigte Änderung im Spruchkörper noch die Gründe dafür bekanntgegeben worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, auf die beabsichtigte Auswechslung eines Richters hinzuweisen und die Gründe dafür zu nennen. Die Änderung im Spruchkörper wiege umso schwerer, als die neue Vorsitzende nicht selber wahrgenommen habe, was sich an der ersten Tagfahrt und zuvor abgespielt habe (Redezeitbeschränkung von 45 Minuten, Vergleichsbemühungen des Referenten Bezirksrichter Maira). Als er am 26. Januar 2016 plötzlich mit einer neuen Vorsitzenden konfrontiert worden sei, hätten Einwendungen nichts mehr genützt. Aus diesem Grund sei ein Widerspruch unterblieben, was ohnehin bedeutungslos sei, da ein unheilbarer formeller Mangel vorliege, der ungeachtet der materiellen Begründetheit (des Rechtsmittels) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führe (Urk. 140 S. 18 ff. Ziff. 25 ff.). 2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV ist es Sache des Gerichts, die Parteien auf eine beabsichtigte Änderung im einmal besetzten Spruchkörper und auf die Gründe dafür hinzuweisen. Erst wenn einer Partei die Gründe für die Besetzungsänderung bekannt gegeben worden sind, ist sie gehalten, deren Sachlichkeit substanziiert zu bestreiten. Wurde den Parteien der Grund für die Änderung in der Besetzung im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht mitgeteilt, kann der Grund für den Wechsel auch noch im Berufungsverfahren nachgeliefert werden (BGE 142 I 93 E. 8.2 S. 94 f.). Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht kann verletzt sein, wenn die Zusam-

- 18 mensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts. Eine Veränderung ist einzelfallbezogen zulässig, beispielsweise wenn ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit oder Mutterschaftsurlaub das Amt nicht ausüben kann oder wenn eine Neukonstituierung des Gerichts die Auswechslung erfordert (BGer 4A_726/2016 vom 12. Mai 2017, E. 3.1.2; 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2.3 Den vorinstanzlichen Akten lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen um den Jahreswechsel 2015 / 2016 herum der Vorsitz von Vizepräsident Weber auf Vizepräsidentin Knüsel überging. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2016 ist lediglich ersichtlich, dass die Vorsitzende die Gerichtsbesetzung vorstellte (Prot. I S. 17). Die Berufungsinstanz sah sich daher veranlasst, bei der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Zürich die Konstituierungen für die 2. Jahreshälfte 2015 und die 1. Jahreshälfte 2016 anzufordern (Prot. II S. 7). Die angeforderten Beschlüsse gingen am 9. März 2017 ein (Urk. 153, Urk. 155/1+2). Aus ihnen geht hervor, dass bis 31. Dezember 2015 Vizepräsident Weber den Vorsitz der 7. Abteilung innehatte und Vizepräsidentin Knüsel per 1. Januar 2016 den Vorsitz der 7. Abteilung übernahm (Urk. 155/1 S. 2 und S. 5; Urk. 155/2 S. 2 und S. 5). Zudem ist aus der Konstituierung für die 1. Jahreshälfte 2016 zu ersehen, dass Bezirksrichter Weber als Einzelrichter und Mitglied der 1. Abteilung konstituiert wurde und bis 30. April 2016 beurlaubt war (Urk. 155 S. 3 f.). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 24. März 2017 zum Wechsel im Abteilungsvorsitz und im Spruchkörper der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich und zu den Konstituierungsbeschlüssen vernehmen (Urk. 157). 2.2.4 Der Beklagte macht geltend, die "Konstituierungen des BGZ [seien] aus dem Recht zu weisen". Obwohl im Kanton Zürich der Vorinstanz standardmässig Rechtsmittelschriften mit Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt würden, was auch hier geschehen sei, sei eine Stellungnahme der Vorinstanz unterblieben. Damit sei dem formellen Anspruch auf Stellungnahme Genüge getan

- 19 worden. Eine erneute Stellungnahme oder gar die Einholung von Unterlagen verbiete sich, weil von einem Verzicht auf Stellungnahme durch die Vorinstanz auszugehen sei (Urk. 157 S. 7 f. Ziff. 6). Die Berufungsinstanz kann wie die Beschwerdeinstanz (Art. 324 ZPO) das erstinstanzliche Gericht zur Vernehmlassung auffordern (Seiler, Die Berufung, Zürich 2013, N 1070; Hungerbühler/Bircher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 324 N 2). Weder entspricht dies einem "Standard", noch ist dies hier – entgegen der Darstellung des Beklagten – geschehen (Prot. I S. 2 ff.). Davon abgesehen verkennt der Beklagte, dass die Verweigerung einer Stellungnahme durch die Vorinstanz sanktionslos bleibt und höchstens in eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz münden kann (Hungerbühler/Bircher, a.a.O., Art. 324 N 6). Der Berücksichtigung der Konstituierungsbeschlüsse steht daher nichts im Wege. 2.2.5 Die Neukonstituierung per 1. Januar 2016 stellt einen zulässigen Grund für die Auswechslung des vorsitzenden Richters dar. Dies anerkennt auch der Beklagte (Urk. 157 S. 6: "ein grundsätzlich zulässiger Grund"). Er vermisst jedoch Angaben, weshalb die Neukonstituierung ein Auswechseln des Präsidiums des Spruchkörpers erforderlich gemacht habe und ab wann diese Änderung des Spruchkörpers absehbar gewesen sei. Auch sei unerfindlich, weshalb der offensichtlich geplante Abgang des Vorsitzenden Weber gegenüber den Parteien verheimlicht und der Wechsel des Präsidiums nicht bereits vor der Hauptverhandlung, also vor Oktober 2015, vorgenommen worden sei. Damit hätte sich "der neue Vorsitz" aus den Akten und aus eigener Wahrnehmung ein klares Bild verschaffen können. Art. 30 Abs. 1 BV und der Grundsatz, wonach der Hauptverhandlung grosse Bedeutung zukomme, seien übergangen worden (Urk. 157 S . 7 Ziff. 5). Mit seiner Argumentation verkennt der Beklagte, dass eine Veränderung der Besetzung einzelfallbezogen aus sachlichen Gründen zulässig ist und die Neukonstituierung per se einen sachlichen Grund darstellt. Aus welchen (gerichtsorganisatorischen) Gründen das Plenum eines Bezirksgerichts eine Neukonstituierung vornimmt, muss den Parteien nicht mitgeteilt werden. Soweit der Beklagte

- 20 über die Gründe für den Wechsel im Vorsitz der 7. Abteilung mutmasst (Urk. 157 S. 9 ff.), verliert er sich in Spekulation und unbelegten Vorwürfen an die Richter Weber und Knüsel, die als ungehörig bezeichnet werden müssen. Unerheblich ist, ob und ab wann die Änderung im Spruchkörper absehbar war. Der Wechsel im Vorsitz konnte nicht bereits mit Blick auf die am 27. Oktober 2015 durchgeführte Hauptverhandlung stattfinden, da die Neukonstituierung erst am 4. Dezember 2015 beschlossen wurde und per 1. Januar 2016 in Kraft trat. Schliesslich liegt auf der Hand, dass die Übernahme des Abteilungsvorsitzes durch Vizepräsidentin Knüsel ihre Mitwirkung an der Fortsetzung der Hauptverhandlung und an der Urteilsfällung im Jahre 2016 nach sich zog. 2.2.6 Der Beklagte führt weiter ins Feld, eine nachträgliche Rechtfertigung der Änderung des Spruchkörpers könne nicht zu einer Heilung führen, zumal die Parteien vor vollendete Tatsachen gestellt und daran gehindert worden seien, ein Ausstandsbegehren zu stellen, da sie über die Gründe der Auswechslung des Präsidiums nicht informiert worden seien. Ein Nachschieben von bis anhin ungenannten Gründen im zweitinstanzlichen Verfahren könne nicht zulässig sein, nachdem das verfassungsmässige Recht, von einem unbefangenen, ordentlich besetzten Gericht beurteilt zu werden, vereitelt worden sei. Nach wie vor seien die Parteien daran gehindert, ein Ausstandsbegehren zu stellen, da über die Gründe für den Wechsel keine Klarheit herrsche (Urk. 157 S. 8 f. Ziff. 7). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es wurde bereits erwähnt, dass die Gründe für einen Wechsel im zweitinstanzlichen Verfahren (mit freier Prüfung der Tat- und Rechtsfragen) nachträglich bekannt gegeben werden können. Dem Beklagten wurde die Möglichkeit geboten, sich zur Neukonstituierung auf der 7. Abteilung per 1. Januar 2016 zu äussern. Wie ebenfalls bereits aufgezeigt, ist das Gericht für die Gründe, die zu einer Neukonstituierung führen, gegenüber den Parteien eines konkret betroffenen Verfahrens nicht rechenschaftspflichtig. Dies muss jedenfalls solange gelten, als keine Gründe für eine geradezu missbräuchliche Neukonstituierung dargetan sind. Der vom Beklagten geäusserte Verdacht, der Vorsitzende Weber habe sich mit einer Versetzung eines missliebi-

- 21 gen Falles entledigen wollen (so der Beklagte: Urk. 157 S. 9 ff.), entbehrt jeder Grundlage. 2.2.7 In seiner Stellungnahme vom 24. März 2017 sieht der Beklagte Art. 30 Abs. 1 BV auch deshalb verletzt, weil die am Verfahren beteiligten und mitwirkenden Gerichtsschreiberinnen mehrfach ausgewechselt worden seien. Wie der Beklagte aber selber einräumt, erhob er in der Berufungsschrift keine dahingehende Rüge (Urk. 157 S. 3). Die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV wurde ausschliesslich mit dem Wechsel im Vorsitz begründet. Da der Beklagte bereits im Laufe des Verfahrens und mit Zustellung des vorinstanzlichen Urteils von den jeweils mitwirkenden Gerichtsschreiberinnen Kenntnis erhielt, kann auch nicht gesagt werden, die Rüge sei erst durch die nachträglich beigezogenen Konstituierungsbeschlüsse veranlasst worden. Eine Ergänzung der Rechtsmittelbegründung – worauf die gerügte Beteiligung verschiedener Gerichtsschreiberinnen hinausläuft – ist nach Ablauf der Berufungsfrist von 30 Tagen nicht möglich (BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, E. 2). Darauf ist nicht einzutreten. 2.2.8 Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV liegt nicht vor. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich der Beklagte nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar 2016 nach den Gründen für den Richterwechsel hätte erkundigen müssen, zumal gerichtsorganisatorische Fragen frühestmöglich zu bereinigen sind (BGer 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013, E. 5 und dort zitierte Entscheide). 2.3 Der Beklagte erachtet das Gebot der Waffengleichheit und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil den Parteien für den ersten Vortrag an der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2015 eine Redezeit von je höchstens 45 Minuten zugestanden wurde (Urk. 94) und die Vorinstanz die Auffassung vertrat, gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO seien Noven im Rahmen des ersten Parteivortrags – und nicht in einem separaten Vortrag vor dem ersten Parteivortrag (Prot. I S. 11 f.) – vorzubringen (Urk. 140 S. 19 ff. Ziff. 26 ff., S. 25 Ziff. 33). Der Beklagte zeigt aber nicht auf, welche konkreten, entscheidrelevanten Vorbringen er aufgrund des Vorgehens der Vorinstanz nicht in den Prozess einbringen konnte und im Urteil unberücksichtigt blieben. Der Beklagte führte denn auch aus, er habe entschie-

- 22 den, das Dilemma so zu lösen, dass möglichst keine Konfrontationen mit der Prozessleitung vor Vorinstanz erfolgt seien und dennoch seine materiellen Verteidigungs- und Angriffsrechte vollumfänglich gewahrt würden (Urk. 140 S. 21 Ziff. 29). Zudem anerkennt er, dass während des Vortrags seines Rechtsvertreters seitens des Gerichts nicht interveniert wurde (Urk. 140 S. 26 Ziff. 33), obwohl sein Rechtsvertreter von 15.30 Uhr bis 16.57 Uhr plädierte (Prot. I S. 14 f.). Es kann daher offengelassen werden, ob eine Redezeitbeschränkung zulässig und welche Interpretation von Art. 229 Abs. 2 ZPO die Richtige ist. 2.4.1 Schliesslich trägt der Beklagte vor, die an der Verhandlung vom 26. Januar erstmals eingesetzte neue Vorsitzende, Vizepräsidentin Knüsel, sei überhaupt nicht über die Vorgänge im Zusammenhang mit den Vergleichsbemühungen des Referenten Maira, die lediglich in (der Berichtigung nicht zugänglichen) Aktennotizen (gemeint wohl: Urk. 53, 54, 56, 60, 70, 71, 73) niedergelegt worden seien, und das an der Tagfahrt vom 27. Oktober 2015 Vorgefallene im Bilde gewesen. Das Protokoll einer mündlichen Verhandlung könne nur ungenügend die Eindrücke und Gegebenheiten wiedergeben, weshalb die Richterbank bei mündlichen Verhandlungen gleich besetzt sein müsse wie der Urteilsspruchkörper. "Entsprechend Art. 30 Abs. 1 BV" sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben. Die unvollständigen und irreführenden Aktennotizen (über den von der Vorinstanz aufgebauten Vergleichsdruck) des Referenten Maira müssten zum gleichen Ergebnis führen. Dessen Schilderungen der Vergleichsbemühungen und Telefonate wären protokollpflichtig gewesen. Es liege ein unheilbarer Mangel vor, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils erzwinge (Urk. 140 S. 26 ff. Ziff. 33 f.). 2.4.2 Ob eine nachträgliche Änderung im einmal gebildeten Spruchkörper zulässig ist, tangiert auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Danach haben die Parteien einen Anspruch darauf, dass kein Gerichtsmitglied urteilt, das nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und vom Beweisverfahren hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt und das Verfahren ganz oder teilweise zu wiederholen, wenn nicht alle an der Beurteilung beteiligten Gerichtsmitglieder an der ausschliesslich mündlichen, in keinem Protokoll festgehaltenen Beweisabnahme mitgewirkt haben. Er ist umgekehrt ge-

- 23 wahrt, soweit dem an der Beurteilung neu teilnehmenden Gerichtsmitglied der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann und dadurch alle am Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder die gleichen Kenntnisse haben (BGer 4A_726/2016 vom 12. Mai 2017, E. 3.1.1, 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 6.1; Hervorhebungen hinzugefügt). 2.4.3 Der Beklagte bezeichnet keine Vorbringen oder Beweise, von denen Vizepräsidentin Knüsel keine Kenntnis erlangte, und legt nicht dar, inwiefern sich der ihr in den Akten präsentierte Prozessstoff unvollständig erwies. Weder die Vergleichsbemühungen des Gerichts noch die unterschiedlichen Auffassungen über Art. 229 Abs. 2 ZPO, die an der Verhandlung vom 27. Oktober 2015 eine Rolle spielten, hatten letztlich Einfluss auf den Prozessstoff im Sinne der rechtserheblichen Tatsachen. Inwiefern die Vergleichsbemühungen zu einer Benachteiligung des Beklagten führten (vgl. Urk. 140 S. 26 Ziff. 33), ist nicht ansatzweise ersichtlich. Davon abgesehen sind sowohl der Ablauf der Verhandlung vom 27. Oktober 2015 als auch die Vergleichsbemühungen resp. Telefonate von der Vorinstanz sehr detailliert (in 42 Protokollnotizen bzw. sieben Aktennotizen) dokumentiert worden. Das Protokoll der Verhandlung wäre ohne Zweifel einer Berichtigung zugänglich gewesen. Was die Aktennotizen anbelangt ist zu beachten, dass die ZPO gar keine Pflicht zur Führung eines umfassenden Verfahrensprotokolls kennt, sondern lediglich ein Verhandlungsprotokoll vorschreibt (Art. 235 ZPO). Die Lehre leitet aus dem Gehörsanspruch ab, dass alle wesentlichen Vorgänge des Verfahrens bzw. sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen und Ergebnisse (schriftlich oder in anderer Weise) festzuhalten sind (Pahud, in: Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2016, Art. 235 N 3). Daher mag es zutreffen, dass Telefonnotizen über Vergleichsbemühungen – im Gegensatz zum Protokoll der Verhandlung vom 27. Oktober 2015 – nicht mittels eines Protokollberichtigungsbegehrens angefochten werden können. Es folgt aber auch, dass der Beklagte aus diesen Telefonnotizen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, ist doch weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern sie entscheidrelevante Tatsachen enthalten.

- 24 - 3. In materieller Hinsicht ist zunächst auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Anwaltshaftung, zum Schaden, zur Vertragsverletzung (Sorgfalts- und Aufklärungspflicht), zum Kausalzusammenhang und zum Honoraranspruch bei Schlechterfüllung zu verweisen (Urk. 141 S. 26 ff.). Zentrale Bestimmung ist Art. 398 Abs. 2 OR, wonach der Anwalt als Beauftragter seinem Mandanten für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts haftet (Art. 398 Abs. 2 OR). Die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht des Anwalts ist Ausfluss seiner Treuepflicht. Der Rechtsanwalt ist insbesondere verpflichtet, den Mandanten über Gefahren und Erfolgsaussichten des bevorstehenden Rechtsstreits zu orientieren (BK-Fellmann, Art. 398 OR N 412). 3.1.1 Der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz sei auf seine Vorbringen, wonach der definitive Eintritt des Schadens weder behauptet noch bewiesen worden sei, mit keinem Wort eingegangen. Sie habe damit das rechtliche Gehör verletzt und eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 6 EMRK begangen. Der Beklagte habe nie bzw. nicht rechtzeitig vor Eintritt der Novenschranke eine Rechtskraftbescheinigung des Urteils des Bezirksgerichts Liestal beigebracht und auch die Rechtskraft nie rechtzeitig behauptet. Die mit dem Schlussvortrag erfolgte angebliche Einreichung der Rechtskraftbescheinigung sei verspätet, da die Novenschranke bereits früher gefallen sei (Urk. 140 S. 8 f. Ziff. 14 ff.). 3.1.2 Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen ausdrücklich festgehalten, das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 7. Dezember 2011 sei unangefochten bzw. am 15. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 141 S. 5 und S. 54). Damit hat es die Einwendung des Beklagten, Rechtskraft und bleibende Vermögensverminderung seien nicht dargetan worden (Urk. 98/4 S. 2 ff. Ziff. 44 ff.), implizit verworfen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu beanstanden: Bereits das mit der Klageschrift eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 7. Dezember 2011 trägt einen Rechtskraftvermerk (Urk. 5/44 S. 1). Ebenfalls mit der Klageschrift wurde ausgeführt und belegt, dass dem Kläger mit Schreiben des Bezirksgerichts Liestal vom 5. Juni 2012 die Ratenzahlung bewilligt worden war (Urk. 5/62; Urk. 2 S. 53 Ziff. 79). Der Kläger warf dem Beklagten in der Klageschrift vor, er habe sorgfaltswidrig eine "res iudicata", d.h.

- 25 einen materiell-rechtskräftigen Entscheid, herbeigeführt (Urk. 2 S. 44 Ziff. 57). Der Beklagte hielt dem Kläger in der Klageantwort vor, das Urteil (KB 44) hätte weitergezogen werden müssen (Urk. 33 S. 22 Ziff. 34); hätte der Kläger das Urteil (KB 44) weitergezogen, hätte er obsiegt (Urk. 33 S. 59 Ziff. 103). Bei dieser Behauptungs- und Beweislage ist der Vorinstanz weder eine Gehörs- oder Rechtsverweigerung noch ein sonstiger Fehler in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung vorzuwerfen, auch wenn der Beklagte in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2015 vortragen liess, weder den ordentlichen Vorträgen des Klägers noch den von ihm eingereichten Beilagen lasse sich eine Rechtskraftbescheinigung des Urteils des Bezirksgerichts Liestal und damit eine bleibende Vermögensverminderung entnehmen (Urk. 98/4 S. 2 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 8). Der neuerlichen Beibringung einer Rechtskraftbescheinigung (Urk. 129, Urk. 130) in der Stellungnahme des Klägers zum Schlussvortrag des Beklagten bedurfte es nicht, um "das Definitivum der Vermögensverminderung" (Urk. 140 S. 9 Ziff. 15) zu behaupten und zu belegen. 3.2.1 Der Beklagte bemängelt, die Vorinstanz habe den von ihm behaupteten Prozessbetrug des Klägers gänzlich unberücksichtigt gelassen. Mit seinen vorinstanzlichen Vorbringen sei erstellt, dass er vom Kläger vor Erstellung der Klageschrift gegen die E._____ AG angelogen worden sei, indem der Kläger ihm vorgegaukelt habe, er sei unfallbedingt völlig arbeitsunfähig. Das Gegenteil sei richtig. Der Kläger sei arbeitsfähig und habe durch den Unfall keinen Schaden im Sinne des Schadenersatzrechts erlitten. Der Kläger lasse Ansprüche aus verlorenem Prozess geltend machen, die gar nicht durchsetzbar gewesen wären, wenn er den Beklagten, das Bezirksgericht Liestal und die E._____ AG nicht über die Arbeitsfähigkeit angelogen hätte. Es gehe nicht an, dass der Kläger dafür im vorliegenden Prozess Rechtsschutz erhalte. Die Inadäquanz müsse dazu führen, dass dem Kläger jeder Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu versagen sei. Die Vorinstanz habe ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers geschützt und übersehen, dass der Kläger aufgrund seines betrügerischen Verhaltens gegenüber dem Beklagten gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR schadenersatzpflichtig sei (Urk. 140 S. 10 f. Ziff. 17).

- 26 - 3.2.2 Die Kritik des Beklagten geht fehl. Der Beklagte räumt mit Verweis auf das Anwaltsgeheimnis und seine Treuepflicht selber ein, dass er gegenüber dem Bezirksgericht Liestal – nachdem er von "diesen Gegebenheiten" erfahren hatte – Stillschweigen bewahrte (Urk. 14 S. 10 Ziff. 17). Das Bezirksgericht Liestal ging in seinem Urteil vom 7. Dezember 2011 denn auch ohne Prüfung der vom Beklagten erwähnten "Gegebenheiten" davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers voraussichtlich dauerhaft zu 100% beeinträchtigt bleibe (Urk. 5/44 S. 1). Die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe, die vom Kläger zurückgewiesen werden (Urk. 148 S. 7 Ziff. 10), blieben mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens somit ohne jegliche Relevanz. Es kann deswegen nicht gesagt werden, die vom Kläger gegen die E._____ AG erhobenen Ansprüche wären wegen der vom Beklagten nunmehr behaupteten Arbeitsfähigkeit des Klägers ohnehin nicht durchsetzbar gewesen. Die von der Vorinstanz bejahte Haftung des Beklagten liegt darin begründet, dass er seine Sorgfalts- und Aufklärungspflicht verletzte und dem Kläger dadurch (adäquat kausal) ein Schaden im Rechtssinne erwuchs. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Klägers besteht kein Zusammenhang. Noch in der Klageantwort liess der Beklagte überdies verlauten, es hätte in einem Rechtsmittelverfahren für den Kläger eine "exzellente Ausgangslage" bestanden (Urk. 33 S. 8 Ziff. 13). Ganz abgesehen davon lässt sich der Nachweis für die vom Beklagten behauptete Arbeitsfähigkeit des Klägers mit den in der Klageantwort genannten Beweismitteln (Urk. 36/20-23) nicht erbringen (Urk. 140 S. 10 Ziff. 17 mit Verweis auf Urk. 33 Ziff. 47 ff.). Sie mögen einzig belegen, dass der Kläger – wie er selbst einräumte (Urk. 64 S. 17 Ziff. 16) – ab und zu unentgeltlich Übersetzungen für den Beklagten gemacht hat. Eine Verletzung von Art. 2 ZGB oder Art. 41 OR ist nicht ansatzweise dargetan. 3.3.1 Der Beklagte wendet sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach im Verfahren vor Bezirksgericht Liestal im Zusammenhang mit der beabsichtigten Gründung einer Liftbaufirma in Bosnien hinsichtlich der geltend gemachten Einkommensausfälle überklagt bzw. der geltend gemachte Schaden falsch berechnet worden sei. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien aktenwidrig und ignorierten die Vorbringen der Parteien. Indem der Kläger vor Vorinstanz fest umrissene Pläne und getroffene Dispositionen bestritten habe, habe

- 27 er jegliche Schritte bezüglich Eröffnung einer bosnischen Liftbaufirma kategorisch in Abrede gestellt. Aus diesem Kontext ergebe sich, dass der Kläger die bosnische Liftbaufirma erfunden und nie die Absicht gehabt habe, in Bosnien eine Liftbaufirma zu eröffnen. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Beklagten absichtlich falsch instruiert und ihn als mittelbaren Täter (als willenloses Tatwerkzeug) für einen Prozessbetrug benutzt habe. Jedenfalls hätten weder der Beklagte selbst noch die E._____ AG oder das Bezirksgericht Liestal die Glaubwürdigkeit und die Richtigkeit der Darlegungen des Klägers zur bosnischen Liftbaufirma überprüfen können, nachdem der Kläger ihm einen bosnischen Anwalt (der konkrete Abklärungen für die Gründung einer bosnischen Liftbaufirma in Bosnien vorgenommen habe) und Familienmitglieder (die der Kläger im Hinblick auf die bosnische Liftbaufirma in der Schweiz ausgebildet haben wolle) genannt sowie Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem bosnischen Anwalt überlassen habe. Das Bezirksgericht Liestal habe alle Noveneingaben, worin der Beklagte instruktionsgemäss die Gegebenheiten über die bosnische Liftbaufirma unter Beilage der Korrespondenz des Klägers mit dem bosnischen Anwalt dargelegt habe, akzeptiert. Das durch das Bezirksgericht Liestal durchgeführte Beweisverfahren und das in Bosnien eingeholte Gerichtsgutachten belegten, dass die Sachverhaltsvorbringen und die Konkretisierung der Pläne von diesem Gericht als genügend eingestuft worden seien. In der Klageantwort sei auch dargetan worden, dass die Vorbringen zur bosnischen Liftbaufirma genügend substantiiert und spezifiziert gewesen seien, weshalb das Bezirksgericht Liestal Übersetzungen von Gutachten, die es in Bosnien eingeholt habe, in Auftrag gegeben habe. Der Einwand des Klägers im vorliegenden Prozess, "seine bosnische Firma sei gar nicht konkret genug gewesen", sei weder mit dem Urteil des Bezirksgerichts Liestal noch mit dem Verfahrensausgang vor diesem Gericht belegt, im Gegenteil. Es sei unbestritten geblieben, dass das Bezirksgericht Liestal im Rahmen eines Beweisverfahrens in Bosnien ein Gutachten zum Liftbauwesen eingeholt habe (Urk. 140 S. 11 ff. Ziff. 18 ff.). 3.3.2 Die Ausführungen des Beklagten zum angeblichen Prozessbetrug gehen an der Sache vorbei. Das Bezirksgericht Liestal hielt in seinem Urteil dafür, für den vom Kläger im Zusammenhang mit der von ihm zur Gründung beabsich-

- 28 tigten Liftbaufirma in Bosnien geltend gemachten Erwerbsausfall von insgesamt Fr. 3'000'000.– fehle jeglicher objektiv verwertbarer Anhaltspunkt (Urk. 5/44 S. 7). Da die abschliessende Willensbildung des Gerichts allein in der schriftlichen Urteilsbegründung zum Ausdruck kommt, ist nicht relevant, dass zuvor Beweiserhebungen über das Liftbauwesen in Bosnien getätigt worden waren (Urk. 36/28). Zu Recht führte die Vorinstanz aus, die Erhebungen zu Liftfirmen auf dem Balkan änderten nichts daran, dass die entsprechende Position im seinerzeitigen Verfahren äusserst dürftig dokumentiert und vage geblieben sei und unter anderem keinerlei vor dem Unfall im Hinblick auf diese Firmengründung getätigten Dispositionen behauptet oder belegt worden seien, weshalb der vom Bezirksgericht Liestal eingenommene Standpunkt zutreffend erscheine (Urk. 141 S. 40 E. 2.4.2.2). Wenn der Beklagte berufungsweise mit Verweis auf die Klageantwort einfach das Gegenteil behauptet (Urk. 140 S. 12 f. Ziff. 19: "In Rz 55 der KA ist auch dargetan worden, dass die Darlegungen zur bosnischen Liftbaufirma genügend substantiiert und spezifiziert waren") oder auf eine Eingabe an das Bezirksgericht Liestal vom 20. Mai 2011 verweist, mit der er die Gegebenheiten über die bosnische Liftbaufirma unter Beilage der Korrespondenz des Klägers mit "dem bosnischen Anwalt" dargelegt habe (Urk. 140 S. 14 Ziff. 20), vermag er den Berufungsanforderungen nicht zu genügen. Davon abgesehen erwog das Bezirksgericht Liestal völlig zu Recht, der geltend gemachte Erwerbsausfall von Fr. 3'000'000.– entbehre jeglicher objektiver Grundlagen. Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Diese Bestimmung soll dem Geschädigten nicht die Möglichkeit eröffnen, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Auch im Rahmen der richterlichen Schadensschätzung müssen die Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich vom Geschädigten behauptet und bewiesen werden (BGE 122 III 219 E. 3a S. 221). Behauptet der Geschädigte einen aussergewöhnlich hohen Schaden, ohne gleichzeitig Massnahmen nachzuweisen, die für den Eintritt eines solchen Schadens sprechen, darf der Richter nicht darauf abstellen (Fellmann/Kottmann,

- 29 - Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, S. 500 N 1476). In der Klageschrift vom 9. März 2009 wurde zum Schaden ausgeführt, der Kläger hätte – nebst einem Erwerbseinkommen in der Schweiz von Fr. 5'700'000.– (15 x Fr. 380'000.– pro Jahr) – mit einer (geplanten) Liftbaufirma in Bosnien ab 2009 bis zum 70. Altersjahr ein zusätzliches Erwerbseinkommen von Fr. 3'000'000.– (20 x Fr. 150'000.– pro Jahr) erzielt, was mittels Expertise durch einen Sachverständigen im Bereich Liftbau in Bosnien bewiesen werden könne (Urk. 5/40 S. S. 83 f.). Dass damit die Erfahrungszahlen und Fakten, die eine Objektivierung der Angaben des Geschädigten und eine seriöse Schadensschätzung erlauben, nicht beigebracht wurden, versteht sich von selbst. Die in der Noveneingabe vom 20. Mai 2011 an das Bezirksgericht Liestal erwähnte Besprechung mit dem bosnischen Rechtsanwalt X2._____ über die Gründung einer Firma in Bosnien boten ebenfalls keinen genügende Anhaltspunkt für eine Schadenschätzung in der Grössenordnung von Fr. 3'000'000.– (Urk. 36/30 S. 2 = Urk. 100/26 S. 2). Mit anderen Worten vermag der Beklagte den vom Bezirksgericht Liestal vermissten objektiven verwertbaren Anhaltspunkt für den eingeklagten zukünftigen Erwerbsausfall von Fr. 3'000'000.– auch im Berufungsverfahren nicht konkret zu bezeichnen bzw. zu liefern. Wie der Kläger zutreffend bemerkt (Urk. 148 S. 8 Ziff. 11), war es Sache des Beklagten, anhand der ihm vom Kläger präsentierten (äusserst dünnen) Faktenlage zu prüfen, ob sich die Geltendmachung einer Schadensposition von Fr. 3'000'000.– rechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich in Bosnien eine Liftbaufirma zu gründen beabsichtigte oder nicht. Das Versäumnis des Beklagten wäre nicht kleiner, wenn sich nebst jeglichem Anhaltspunkt für einen Erwerbsausfall von Fr. 3'000'000.– auch das hypothetische Konstrukt einer Liftbaufirma in Bosnien an sich in Luft auflösen würde. Im Übrigen ist der vom Beklagten gezogene Schluss unzulässig: Wenn der Kläger einräumt, er habe weder fest umrissene Pläne erstellt noch irgendwelche Dispositionen getroffen, bedeutet dies keineswegs, dass der Kläger nie die Absicht hatte, in Bosnien eine Liftbaufirma zu eröffnen, und den Beklagten falsch instruierte. Eine Aktenwidrigkeit bzw. ein Fehler in der Sachverhaltsfeststellung ist nicht dargetan. 3.4.1 Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie betrachte das Urteil des Bezirksgerichts Liestal im Ergebnis als eine res iudicata (d.h. abgeurteilte Sache),

- 30 was bereits im Ansatz falsch sei, da sich im vorliegenden Verfahren andere Personen gegenüber stehen würden. Obwohl die Vorinstanz erwähnt habe, dass beide Parteien heftige Kritik am Urteil des Bezirksgerichts Liestal vorgebracht hätten, habe die Vorinstanz Behauptungen und Beweise der Parteien ignoriert, eine Auseinandersetzungen mit den Vorbringen der Parteien unterlassen und einfach auf ein Urteil eines anderen Gerichts in anderer Sache verwiesen, ohne dass die geringste Bindungswirkung bestehe. Darin liege eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur absoluten Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen müsse. Diese Nichtigkeit sei gemäss Art. 20 OR von Amtes wegen zu beachten (Urk. 140 S. 16 ff. Ziff. 22 ff.). 3.4.2 Die Vorinstanz erwog, das Urteil des Bezirksgerichts Liestal und die ihm zugrundeliegende Begründung seien aufgrund der vorliegenden Prozessakten des seinerzeitigen Verfahrens nachvollziehbar, überzeugend und ohne Weiteres vertretbar, was namentlich für die Ausführungen zur fehlenden Aktivlegitimation des Klägers, zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen Schadensereignis und geltend gemachtem Schaden sowie zur Schadensberechnung gelte. Es bestehe daher kein Anlass, den seinerzeitigen Fall gänzlich neu aufzurollen, wie dies beispielsweise dann angezeigt sein könnte, wenn der Entscheid an einem gravierenden Fehler litte, wovon jedoch nicht ausgegangen werden könne. Daran änderten auch die kritischen Ausführungen der Parteien zum Urteil des Bezirksgerichts Liestal nichts, auf die nachfolgend soweit erforderlich einzugehen sein werde (Urk. 141 S. 35 E. 2.3.2; Hervorhebung hinzugefügt). In der Folge behandelte die Vorinstanz die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen (Einleitung der Klage trotz fehlender Aktivlegitimation, Einleitung der Klage mit überhöhtem Streitwert bzw. mangelnder Schadensberechnung, mangelhafte Aufklärung hinsichtlich der Prozesschancen und Risiken, mangelhafte Aufklärung hinsichtlich des Kostenrisikos, mangelhafte Darlegung des rechtserheblichen Sachverhalts, Schaffung einer res iudicata, mangelhafte Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung; Urk. 141 S. 36 ff. E. 2.4.1 bis 2.4.7).

- 31 - 3.4.3 Demnach betrachtete sich die Vorinstanz weder an das Urteil des Bezirksgerichts Liestal gebunden, noch überging es die Vorbringen des Beklagten. Gerade mit Bezug auf die verneinte Aktivlegitimation und das Schadensquantitativ – also in Bereichen, in denen die Vorinstanz eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten bejahte (Urk. 141 S. 36 f. E. 2.4.1 und S. 37 ff. E. 2.4.2) – erfolgten mehrfache Bezugnahmen auf die Klageantwort des Beklagten (Urk. 33). Welche Kritik am Urteil des Bezirksgerichts Liestal die Vorinstanz dabei unbeachtet liess, welche Behauptungen und Beweise sie ignorierte und mit welchen seiner Vorbringen sie sich nicht auseinandersetzte, legt der Beklagte nicht näher dar. Insofern kommt er seinen Begründungsanforderungen nicht nach. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteils kann daher keine Rede sein. 3.5.1 Die Vorinstanz wertete als Sorgfaltspflichtverletzung, dass der Beklagte die Haftungsklage im Namen des Klägers einleitete, obwohl er sich am 15. Mai 2007 alle Ansprüche des Klägers aufgrund seines Unfalles gegen Haftpflichtige zahlungshalber abtreten liess (Urk. 5/22). Die am 21. Dezember 2011 erfolgte Rückzession (Urk. 5/49) änderte für die Vorinstanz nichts an diesem Ergebnis. Sie erwog, einerseits lägen Sinn und Zweck eines Weiterzuges an eine höhere Instanz nicht darin, vor Vorinstanz gemachte Anwaltsfehler auszubügeln. Andererseits wäre ein Weiterzug nicht erfolgversprechend gewesen, weil das Bezirksgericht Liestal die Klage mit einer selbständig tragenden Alternativbegründung auch mangels Kausalzusammenhangs zwischen Schadenereignis und Schaden abgewiesen habe. Der Beklagte könne aus dem Umstand, dass der Kläger das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 141 S. 36 f. E. 2.4.1). 3.5.2 Der Beklagte vertritt den Standpunkt, es müsse zu Sicherungszwecken möglich sein, dass der ganze Klageanspruch sicherungshalber an den prozessführenden und vorfinanzierenden Anwalt abgetreten werde. Die von der Vorinstanz zur Diskussion gestellte limitierte Abtretung bis zur Höhe der Honorarforderung sei undurchführbar und nicht praktikabel. Die sicherungshalber erfolgte volle Abtretung des Klageanspruchs (Sicherungszession) als einzig praktikable

- 32 - Lösung habe keine Änderung der Aktivlegitimation herbeigeführt, zumal der E._____ AG und dem Bezirksgericht Liestal habe klar sein müssen, dass es nicht um einen definitiven wirtschaftlichen Übergang der Forderung auf den Beklagten gegangen sei. Das Bezirksgericht habe denn auch ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt und die Frage der Aktivlegitimation bewusst ignoriert. Wenn der Kläger seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei, weil er nach erfolgter Rückzession (ein zulässiges echtes Novum) das Urteil des Bezirksgerichts Liestal nicht angefochten habe, falle ihm ein grosses Selbstverschulden zur Last, das zur Versagung jeglicher Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten führen müsse. Aber selbst wenn ein Anwaltsfehler vorliegen würde, übersehe die Vorinstanz, dass die Klage vom Bezirksgericht Liestal mit einer selbständigen Alternativbegründung mangels adäquaten Kausalzusammenhangs abgewiesen worden sei, weshalb der Kläger ohnehin ein Rechtsmittel hätte erheben müssen und sich die ganze Frage der Aktivlegitimation erübrige. Die Frage des Kausalzusammenhangs sei aber auch nach den Feststellungen der Vorinstanz vom Beklagten nicht falsch behandelt worden (Urk. 140 S. 31 ff. Ziff. 35 ff.). 3.5.3 Die Ausführungen des Beklagten zur Sicherungszession sind nicht stichhaltig. Der Sicherungszessionar wird alleiniger Gläubiger der abgetretenen Forderung. Als solcher ist er zur Prozessführung hinsichtlich des Abtretungsgegenstandes aktiv- und passivlegitimiert, insbesondere gegenüber dem debitor cessus. Der Sicherungszessionar ist nicht bloss Bevollmächtigter des Zedenten, sondern handelt im eigenen Namen und aus eigenem Recht (BK-Zobl/Thurnherr, ST N 1600, mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung). Demzufolge hat das Bezirksgericht Liestal die Klage des Klägers zu Recht mangels Aktivlegitimation abgewiesen. 3.5.4 Ob die Rückzession vom 21. November 2011 und ein Weiterzug des Urteils vom 7. Dezember 2011 daran noch etwas hätten ändern können, kann offen gelassen werden. Selbst wenn die Rückzession als echtes Novum zugelassen worden wäre (BGer 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015, E. 5.3), die Gläubigerstellung des Klägers bejaht und seine Klage gutgeheissen worden wäre, steht

- 33 nicht fest, ob dies Einfluss auf die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gehabt hätte. Denn das späte Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln kann bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden (BGE 123 III 220 E. 4d S. 229 f.; KUKO ZPO-Schmid, Art. 108 N 2). Diesen Aspekt lässt der Beklagte ausser Acht. Entscheidend ist nun allerdings, dass die Vorinstanz die Klage nicht wegen dieser Sorgfaltspflichtverletzung gutgeheissen hat. Sie hielt nämlich ausdrücklich fest, dass auch bei gegebener Aktivlegitimation ein für den Kläger negatives Urteil ergangen wäre, weil das Bezirksgericht Liestal von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ausgegangen sei (Urk. 141 S. 51 E. 2.6.2). Die Vorinstanz bejahte eine Ersatzpflicht des Beklagten aufgrund der "übrigen festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen", indem sie schloss, dass der Beklagte die Klage mit überhöhtem Streitwert bzw. mangelhafter Schadensberechnung eingeleitet und den Kläger hinsichtlich der Prozesschancen und -risiken, insbesondere des Kostenrisikos nur ungenügend aufgeklärt habe (Urk. 141 S. 52 E. 2.6.3). Unberechtigt ist daher die Kritik des Beklagten, die Vorinstanz sei auf seine Vorbringen zum "Ohnehinschaden" nicht eingegangen, was eine materielle Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Da der Beklagte zudem anerkennt, dass sich mit Blick auf die verneinte Kausalität "die ganze Frage der Aktivlegitimation erübrigt" (Urk. 140 S. 40 Ziff. 44), sind seine Vorbringen zur Aktivlegitimation nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid aus den Angeln zu heben. 3.6.1 Zur Einleitung der Klage vor dem Bezirksgericht Liestal mit überhöhtem Streitwert bzw. mangelhafter Schadensberechnung erwog die Vorinstanz, was folgt (Urk. 141 S. 37 ff. E. 2.4.2): «2.4.2.1. Im Verfahren vor Bezirksgericht Liestal wurden Fr. 7'000'000.-- geltend gemacht, wobei in der Klagebegründung vom 9. März 2009 von einem eigentlich geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 8'796'597.-- die Rede ist (act. 5/40 S. 86 bzw. im Einzelnen S. 80 ff.). Das Bezirksgericht Liestal setzte sich in Erwägung 6 seines Entscheids mit der Frage auseinander, ob der behauptete Schaden hinreichend belegt wurde oder als spekulativ, masslos überrissen und unbelegt bezeichnet werden müsse. Obschon es eingangs der Erwägung noch festhielt, diese Frage könne offen bleiben, führte es in der Folge aus, der geltend gemachte Erwerbseinkommensausfall lasse sich "noch nicht hinreichend belegen". Insbesondere müssten "die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz geltend gemachten Einkommenszahlen von zwischen Fr. 300'000.-- und

- 34 - Fr. 350'000.-- pro Jahr zweifelsohne als zu hoch bemessen bezeichnet werden" und für den von ihm "im Zusammenhang mit der von ihm zur Gründung beabsichtigten Liftbaufirma in Bosnien geltend gemachten Erwerbsausfall von insgesamt Fr. 3'000'000.--" fehle "jeglicher objektiv verwertbarer Anhaltspunkt". Der geltend gemachte Gesamtschaden von insgesamt Fr. 8'796'597.-könne "nicht ohne weiteres als tatsächlich gegeben angesehen werden". In Erwägung 7 heisst es schliesslich, der "geltend gemachte Gesamtschaden von Fr. 8'796'597.--" habe "in weiten Teilen als unbelegt zu gelten" (act. 5/44 S. 6 f.). 2.4.2.2. Auch wenn das Bezirksgericht Liestal die Schadensfrage nicht abschliessend prüfte, muss gestützt auf seine auch in diesem Punkt überzeugenden Erwägungen, die sich mit dem vorliegenden Aktenmaterial des seinerzeitigen Prozesses ohne weiteres in Einklang bringen lassen, davon ausgegangen werden, dass im damaligen Verfahren hinsichtlich der geltend gemachten Erwerbseinkommensausfälle überklagt bzw. der geltend gemachte Schaden falsch berechnet wurde (vgl. dazu u.a. act. 5/40 S. 80 ff.). Unabhängig von der Beurteilung der Kausalitätsfrage (vgl. dazu Erwägung 4 des Entscheids) hätte sich im Vergleichs- wie im Urteilsfall realistischerweise bestenfalls ein Bruchteil der eingeklagten Summe als Prozessgewinn realisieren lassen. Daran vermögen die Vorbringen des Beklagten nichts zu ändern. Dieser macht unter anderem geltend, sämtliche Darlegungen in der seinerzeitigen Klagebegründung seien von der E._____ AG nicht hinreichend bestritten worden. So sei im Rahmen der Schlusseinleitungsverhandlung am 10. September 2009 von der E._____ AG nicht bestritten worden, dass der Kläger arbeitsunfähig geworden sei. Damit habe die E._____ AG auf Einreden zum Quantitativ des Schadens verzichtet. Ebenso habe sie damit auf allfällige Einwendungen zur Aktivlegitimation verzichtet. Damit hätte das Bezirksgericht Liestal keine Überlegungen zur Substantiierung und Spezifizierung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches anstellen dürfen und im Urteil die Forderungssumme als anerkannt darstellen müssen (act. 33 S. 33 Rz. 54 und S. 36 f. Rz. 56 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Gericht selbstverständlich freistand, sich in seinem Entscheid auch zu Fragen zu äussern, die es letztlich nicht abschliessend beurteilte bzw. offen liess, wie eben die Frage des Schadens. Die Einwände treffen sodann auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu: So liess die E._____ AG in ihrer Klageantwort vom 10. Juni 2009 mehrmals ausführen, der Unfall des Klägers sei vollumfänglich selbstverschuldet, und es treffe sie keine Haftung. Entsprechend seien der Lebenslauf des Klägers und dessen mannigfaltigen Erwerbstätigkeiten ohne Belang. Die Ausführungen über die beruflichen Absichten und mutmasslichen Entwicklungen des Klägers wurden als rein spekulativ bestritten. Weiter seien die klägerischen Berechnungen des behaupteten Schadens "spekulativ, masslos überrissen und unbelegt" (act. 36/15 S. 2-4). Sodann liess die E._____ AG gemäss Protokoll der Schlusseinleitungsverhandlung vom 10. September 2009 zwar ausführen, es werde nicht bestritten, dass der Kläger durch den Unfall arbeitsunfähig geworden sei, da der Prozess ja auf die Haftungsfrage beschränkt sei (act. 36/26; betreffend das unleserliche Datum vgl. auch act. 36/27), hielt jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2011 ausdrücklich fest, die eingeklagte Forderung sei "masslos übersetzt" und bestehe auch aus "rein fiktiven Punkten" (act. 100/106 S. 7). Wie sich hieraus ergeben soll, dass die E._____ AG auf Einreden zum Quantitativ des Schadens verzichtete, ist nicht nachvollziehbar, ebensowenig, weshalb das

- 35 - Bezirksgericht Liestal die geltend gemachte Forderungssumme hätte als anerkannt darstellen müssen. Weiter wird vom Beklagten bemängelt, das Bezirksgericht Liestal habe bei der Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Klägers fälschlicherweise auf sein steuerbares Einkommen abgestellt, obschon es sich dabei nur um ein Indiz gehandelt habe (act. 33 S. 34 Rz. 54). Hierzu ist lediglich zu sagen, dass nicht einsichtig ist, worauf das Bezirksgericht Liestal mangels anderer Behauptungen und Belege denn sonst hätte abstellen sollen. Sodann wurden vom Beklagten die Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts Liestal zu den behaupteten Umsätzen und Gewinnen der geplanten Liftfirma in Bosnien kritisiert (act. 33 S. 35 f. Rz. 55 f.). Zwar wurden im Rahmen des Prozesses vor Bezirksgericht Liestal Erhebungen zu Liftfirmen im Balkan gemacht (act. 36/27-29). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die entsprechende Position im seinerzeitigen Verfahren äusserst dürftig dokumentiert und vage blieb und unter anderem keinerlei vor dem Unfall im Hinblick auf diese Firmengründung getätigte Dispositionen behauptet oder belegt wurden (vgl. in der seinerzeitigen Klageschrift, act. 5/40 S. 83 f. Rz. 124). Der vom Bezirksgericht Liestal eingenommene Standpunkt, wonach für den vom Kläger im Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigten Gründung der Liftbaufirma in Bosnien geltend gemachten Erwerbsausfall von insgesamt Fr. 3'000'000.-- jeglicher objektiv verwertbarer Anhaltspunkt fehlte (act. 5/44 S. 7 E. 6.), ist daher ebenfalls zutreffend. Vor diesem Hintergrund kann denn auch von einer Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime durch das Bezirksgericht Liestal nicht die Rede sein (act. 33 S. 37 Rz. 58 und 39 Rz. 63). Soweit der Beklagte schliesslich erneut geltend macht, das Urteil hätte, da fehlerhaft, vom Kläger weitergezogen werden können bzw. müssen (act. 33 S. 37 Rz. 58), ist dieser Einwand auch in diesem Zusammenhang unbehelflich (vgl. dazu bereits weiter vorne V.2.4.1.). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beklagte ein Überklagen zwar in Abrede stellt, jedoch geltend macht, es sei gerichtsnotorisch, dass in Haftpflichtprozessen "überklagt" werde (act. 33 S. 59 Rz. 103). Das mag zutreffen, und es ist auch durchaus so, dass dies bisweilen prozesstaktisch indiziert und im Ergebnis zielführend sein kann. Ein solches Vorgehen setzt aber nicht nur die berechtigte Erwartung auf ein vergleichsweises Einlenken der Gegenpartei voraus, sondern muss vor allem mit dem Klienten klar abgesprochen sein, insbesondere auch im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten für den Fall, dass diese Taktik nicht zielführend ist, mithin, wie vorliegend, die Gegenseite nicht zu einem vergleichsweisen Einlenken bereit ist und man unterliegt (vgl. dazu auch vorne unter V.1.3.). Gestützt auf die vom Beklagten angerufenen Beweise, namentlich die zwischen ihm und dem Kläger geführte Korrespondenz (vgl. dazu sogleich nachfolgend unter V.2.4.3.1.), lässt sich jedoch nicht erstellen, dass ein solches Vorgehen unter Hinweis auf die damit einhergehenden (Kosten-)Risiken abgesprochen worden wäre. Vielmehr bleiben Zweifel, ob vorliegend überhaupt bewusst überklagt wurde, stellte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7. November 2011 einen Tag vor der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Liestal doch einen unter den gegebenen Umständen doch eher unrealistischen Prozessgewinn von "deutlich über Fr. 7'000'000.--" in Aussicht (act. 5/45 S. 3 = 36/7 S. 4). 2.4.2.3. Damit ist zu diesem Punkt abschliessend festzuhalten, dass der Beklagte vor Bezirksgericht Liestal eine Klage mit überhöhtem Streitwert eingeleitet bzw. den Schaden falsch berechnet hat, was als Sorgfaltspflichtverlet-

- 36 zung zu qualifizieren ist, zumal er im vorliegenden Verfahren insbesondere weder dartun konnte, dass mit dem Kläger ein bewusstes Überklagen abgesprochen war, noch wie der vor Bezirksgericht Liestal geltend gemachte Schaden auch nur zu einem kleinen Teil hätte bewiesen werden können.» 3.6.2 Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, sie übersehe, dass gemäss Art. 8 ZGB der Kläger als Anwaltsklient den Schaden und die Sorgfaltspflichtsverletzung zu behaupten und zu beweisen habe. Den Eingaben des Klägers könne zwar die Auffassung entnommen werden, der Beklagte habe masslos überklagt; indes fehlten substantiierte und spezifizierte Vorwürfe in Bezug auf den Schaden. Den Eingaben des Klägers könne an keiner Stelle entnommen werden, wie hoch der Betrag sei, den die E._____ AG dem Beklagten bei richtigem Vorgehen des Anwalts als Schadenersatz hätte zahlen müssen und wie denn der Schaden hätte dargetan werden müssen. Somit sei der Schaden vom Kläger nie substantiiert und spezifiziert behauptet und bewiesen worden (Urk. 140 S. 41 f. Ziff. 45). Der Kläger hat die ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzpositionen bereits in der Klageschrift vom 6. Juni 2013 auf Franken und Rappen beziffert, indem er ausführte, ihm seien Prozesskosten von Fr. 136'900.– (Gerichtsgebühr und Parteientschädigung) sowie Fr. 39'966.– (bezahltes Honorar) zuzüglich Zins angefallen, die ihm vom Beklagten zu ersetzen seien (Urk. 2 S. 45 f. Ziff. 59 ff.). Als Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht wertete es der Kläger insbesondere, dass der Beklagte den bisherigen Erwerbsausfall von Fr. 1'720'000.– (November 2003 bis Februar 2009), den zukünftigen durchschnittlichen Erwerbsausfall von Fr. 380'000.– pro Jahr, total Fr. 5'700'000.–, und den mit einer noch zu eröffnenden Liftbaufirma in Bosnien erzielbaren Gewinn von Fr. 3'000'000.– in keiner Weise substantiiert bzw. belegt habe (Urk. 2 S. 26 ff. Ziff. 21 ff.). Zum Nachweis, dass der eingeklagte Schaden spekulativ, masslos überrissen und unbelegt geblieben ist (Urk. 64 S. 17 f. Ziff. 17), berief sich der Kläger insbesondere auf die vom Beklagten verfasste Klagebegründung vom 9. März 2009 (Urk. 2 S. 25 ff. Ziff. 20 bis 27; Urk. 64 S. 17 ff. Rz 17 f.). Die Vorinstanz kam unter Verweis auf die Ausführungen zum Schaden in der Klagebegründung vom 9. März 2009 (Urk. 5/40 S. 80 ff.) zum Schluss, dass im damaligen Verfahren hinsichtlich der geltend gemachten Erwerbseinkommensausfälle überklagt bzw. der geltend gemachte Schaden falsch berechnet worden sei und sich im Vergleichs-

- 37 wie im Urteilsfall bestenfalls ein Bruchteil der eingeklagten Summe als Prozessgewinn hätte realisieren lassen, woran die Vorbringen des Beklagten nichts zu ändern vermöchten (Urk. 141 S. 38). Wo aber das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos und liegt Beweiswürdigung vor, die nicht durch Art. 8 ZGB geregelt wird (BGE 128 III 22 E. 2.d S. 25; BGer 4A_240/2008 vom 12. Dezember 2008, E. 1.2). Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt auch die Feststellung, dass überklagt bzw. mit Bezug auf den geltend gemachten Erwerbsausfall eine mangelhafte Berechnung des Schadens erfolgt ist. Bei einer Gesamtforderung von Fr. 8'796'597.– machten die nebst dem Erwerbsausfall geltend gemachten Schadenspositionen und die Genugtuung gerade einmal Fr. 38'178.– bzw. Fr. 220'000.– aus (Urk. 5/40 S. 83 und S. 86). Weder der Kläger noch die Vorinstanz mussten darlegen, welcher Schaden sich "bei richtigem Vorgehen" hätte rechtsgenügend begründen und belegen lassen. 3.6.3 Soweit der Beklagte an dieser Stelle erneut geltend macht, seine Schadensberechnung bezüglich Liftbaufirma in Bosnien habe sehr wohl auf verwertbaren Anhaltspunkten basiert und auch das Bezirksgericht Liestal habe sämtliche aufgestellten Behauptungen als genügend substantiiert und spezifiziert erklärt, weshalb es ein Gutachten in Bosnien in Auftrag gegeben habe (Urk. 140 S. 42 f. Ziff. 46 f., S. 46 Ziff. 50), kann zunächst auf das in E. III/3.3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Der Beklagte verkennt erneut, dass eine richterliche Schadensschätzung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR den Kläger nicht davon entbindet, sämtliche Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche für die Existenz eines Schadens sprechen und eine Schadensschätzung ermöglichen oder erleichtern. Zwar kann eine richterliche Schadensschätzung nicht nur mit Bezug auf die Höhe sondern auch mit Bezug auf die Existenz eines Schadens Platz greifen. Immer aber muss sich die Existenz eines Schadens mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen und die Grössenordnung des Schadens "hinreichend fassbar" werden (BSK OR I-Kessler, Art. 42 N 10b, mit Verweis auf die Rechtsprechung). Wie ebenfalls in E. III/3.3.2 bereits dargelegt wurde, reichten dafür die Angaben des Beklagten in der Klageschrift vom 9. März 2009 auch unter Berücksichtigung

- 38 seiner späteren Noven "zur Gründung der bosnischen Liftbaufirma" (Urk. 140 S. 46 f. Ziff. 50) nicht aus. Überhaupt nicht nachzuvollziehen ist, inwiefern der Beklagte die Schadensberechnung "gestützt" bzw. "anhand" des vom Bezirksgericht Liestal in Bosnien eingeholten Gutachtens ermittelt bzw. vorgenommen hätte (Urk. 140 S. 42 Ziff. 46, S. 47 Ziff. 50). 3.6.4 Das Bezirksgericht Liestal erwog, die im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz geltend gemachten Einkommenszahlen von Fr. 300'000.– bis Fr. 350'000.– pro Jahr müssten zweifelsohne als zu hoch bemessen werden, da sich den vom Kläger ins Recht gelegten Steuerunterlagen jedenfalls für die Zeit unmittelbar vor dem Unfall lediglich ein Erwerbseinkommen von maximal Fr. 164'000.– entnehmen lasse (Urk. 5/44 S. 7). Der Beklagte macht geltend, auch die Vorinstanz habe ein Einkommen zwischen Fr. 300'000.– und Fr. 350'000.– als "zweifelsohne" zu hoch bemessen betrachtet. Sie urteile abwegig, wenn sie bloss erwähne, seine Vorbringen vermöchten daran nichts ändern. Sie begehe eine materielle Rechtsverweigerung und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie von einer falschen Beweislastverteilung ausgehe und nicht ansatzweise erkläre, wie sie selbst zu dieser Einschätzung gelange (Urk. 140 S. 43 Ziff. 47). Die Vorinstanz hat es nicht bei dem Hinweis, die Vorbringen des Beklagten vermöchten daran nichts zu ändern, belassen. Sie ist vielmehr auf die einzelnen Vorbringen eingegangen (Urk. 141 S. 38 ff. E. 2.4.2.2). Sie erwog unter anderem, der Beklagte bemängle, das Bezirksgericht Liestal habe bei der Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Klägers fälschlicherweise auf das steuerbare Einkommen abgestellt, obschon es sich dabei nur um ein Indiz handle. Dazu sei lediglich zu sagen, dass nicht einsichtig sei, worauf das Bezirksgericht Liestal mangels anderer Behauptungen und Belege denn sonst hätte abstellen sollen (Urk. 141 S. 39 E. 2.4.2.2). Diese Begründung ist zwar kurz, aber ausreichend, weshalb weder eine materielle Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Berufungsweise trägt der Beklagte dagegen an, er habe mit Bezug auf die schweizerische Firma in der Klageantwort, Rz 54, dargetan, dass sämtliche Einkommensverhältnisse des Klägers anhand sämtlicher bezahlter

- 39 - Rechnungen der beiden einzigen Kunden des Klägers, der G._____ AG und der H._____ AG, behauptet und bewiesen worden seien. An der gleichen Stelle in der Klageantwort sei auch gerügt worden, das Bezirksgericht Liestal habe verkannt, dass der Schaden so konkret wie möglich vom Kläger zu beweisen gewesen sei, was anhand der gesamten Bruttoumsätze offensichtlich korrekt erfolgt sei. Stattdessen habe das Bezirksgericht Liestal auf Steuerzahlen abgestellt, die weniger präzise seien. Der Gläubiger habe den Schaden zu behaupten und beweisen; der Haftpflichtige müsse diesen substantiiert bestreiten und alle Herabsetzungsgründe als rechtshindernde Tatsachen behaupten und nachweisen. Dies gelte auch für die (von ihm unterlassene) Kapitalisierung des Schadenersatzanspruchs (Urk. 140 S. 45 Ziff. 49). Bereits in der Klageantwort (Urk. 33 S. 33 f. Ziff. 54) führte der Beklagte an der besagten Stelle aus, die Einkommensverhältnisse seien detailliert behauptet und bewiesen worden anhand sämtlicher bezahlten Rechnungen der G._____ und der H._____ AG. Das Bezirksgericht Liestal stelle fälschlicherweise auf das steuerbare Einkommen ab, das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein Indiz, nicht aber einen genügenden Beweis darstelle. Der Beklagte habe den Schaden des Klägers so konkret wie möglich bewiesen, "was offensichtlich nur mit seinen gesamten Bruttoumsätzen möglich" gewesen sei. Beim Kapitalisierungsfaktor handle es sich um eine rechtshindernde Tatsache, die von der E._____ AG hätte substantiiert vorgetragen werden müssen. Die Ausführungen und Rügen des Beklagten gehen fehl. Der Schaden ist vom Geschädigten zu behaupten und zu beweisen. Gleich wie beim Unselbständigen ist auch bei einem Selbständigerwerbenden vom Nettoeinkommen auszugehen (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 ff.). Sein Einkommen besteht im erwirtschafteten Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Erst aus dem betriebswirtschaftlich korrekt ermittelten Gewinn ergibt sich das Nettoeinkommen des selbständigen Unternehmers (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 1602 f., 1608). Der Kläger betrieb

- 40 eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma und war zur Buchführung verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 OR). Allein mit Rechnungen und Bruttoumsätzen liess sich sein haftpflichtrechtlich relevantes Einkommen nicht ansatzweise ermitteln. Wenn das Bezirksgericht Liestal und die Vorinstanz darauf hinwiesen, aufgrund der ebenfalls zum Beweis angerufenen Steuerunterlagen (Urk. 5/40 S. 44), denen sich für die Zeit vor dem Unfall ein Erwerbseinkommen von max. Fr. 164'000.– pro Jahr entnehmen liesse, seien Einkommenszahlen von Fr. 300'000.– bis Fr. 350'000.– zweifelsohne als zu hoch bemessen, ist dies nicht zu beanstanden, zumal der Beklagte anerkennt, dass die Steuererklärungen als Indiz in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden dürfen (vgl. Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 1638). Angesichts der nicht aussagekräftigen Bruttoumsätze stellten die Veranlagungsverfügungen das einzige Indiz für das monatliche Nettoeinkommen dar. Es kann daher keine Rede davon sein, die Behauptung des Schadens sei "weit präziser" erfolgt als mittels Steuererklärung (Urk. 140 S. 46 Ziff. 49). Der Beklagte irrt auch, wenn er meint, der Kapitalisierungsfaktor sei als rechtshindernde Tatsache nur auf Einwendung des Haftpflichtigen hin zu prüfen. Die Kapitalisierung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% ist Teil der Berechnung des Personenschadens (Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 1599 f.; BGE 129 III 135 E. 2.3.2.3 S. 148). Dies sah auch der Beklagte in seinem Schreiben vom 8. Juli 2008 nicht anders (Urk. 5/27). Zur Rüge der fehlerhaften Beweislastverteilung wurde im Übrigen bereits Stellung genommen. 3.6.5 Der Beklagte hält in der Berufung daran fest, dass die E._____ AG das eingeklagte Schadensquantitativ vor Bezirksgericht Liestal gar nicht substantiiert bestritten habe und das Bezirksgericht Liestal den behaupteten Schaden überhaupt nicht als bestritten hätte betrachten dürfen. Der Kläger habe weder behauptet noch belegt, dass die E._____ AG den behaupteten Schaden in der Klageantwort als "spekulativ, masslos überrissen und unbelegt" bezeichnet habe. Die Vorinstanz verkenne, dass die E._____ AG an der Schlusseinleitungsverhandlung vom 10. September 2009 mit ihrer Äusserung, der Prozess sei auf die Haftungsfrage beschränkt und die Arbeitsunfähigkeit des Klägers unbestritten, auf Einreden zum Quantitativ verzichtet habe. Aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass mit der "Haftungsfrage" einzig gemeint sei, dass der Kläger nicht vom

- 41 - Gerüst sondern vom Mauervorsprung abgestützt sei, weshalb keine substantiierten Bestreitungen zum Schadensquantitativ vorgenommen worden seien. Auf dieses irrtumsfeindliche und unwiderrufliche Zugeständnis habe die E._____ AG später an der Hauptverhandlung auch aus novenrechtlichen Gründen nicht mehr zurückkommen dürfen, als sie die eingeklagte Forderung als masslos übersetzt und aus rein fiktiven Punkten bestehend bezeichnet habe. Zu rügen bleibe, dass die Vorinstanz überhaupt nicht erkläre, was die E._____ AG mit "Beschränkung auf die Haftungsfrage" gemeint habe (Urk. 140 S. 43 ff. Ziff. 48 f.). 3.6.6 Der Beklagte selbst wies vor Vorinstanz darauf hin, dass die E._____ AG in der Klageantwort vom 10. Juni 2009 den behaupteten Schaden als spekulativ, masslos überrissen und unbelegt bezeichnete (Urk. 33 S. 33 Ziff. 54 mit Verweis auf Urk. 36/15). Überdies hat die E._____ AG in der (vom Beklagten eingereichten) Klageantwort vom 10. Juni 2009 die klägerischen "Berechnungen" des behaupteten Schadens "in aller Form" bestritten (Urk. 36/15 S. 5). In der gleichen Rechtsschrift wurden die Ausführungen über die beruflichen Absichten und mutmasslichen Entwicklungen des Klägers (insbesondere jene über die bis im Jahre 2003 nicht existente Zweitfirma in Bosnien) als rein spekulativ bestritten (Urk. 36/15 S. 4). Angesichts der mangelhaften Darlegungen des Beklagten zum Schaden können die Bestreitungen der E._____ AG nicht als ungenügend qualifiziert werden. Wenn die E._____ AG an der Schlusseinleitungsverhandlung vom 10. September 2009 im Rahmen der Bereinigung der Beweisanträge ausführen liess, es werde nicht bestritten, dass der Kläger durch Unfall arbeitsunfähig geworden und der Prozess ausschliesslich auf die Haftungsfrage beschränkt sei, kann allein daraus nicht auf einen Widerruf der bereits vorher erfolgten Bestreitung der klägerischen Schadensberechnung bzw. auf eine Anerkennung des vom Kläger behaupteten Schadens geschlossen werden, zumal seitens des Klägers keine weiteren Ergänzungen mehr erfolgt waren (Urk. 36/26). Auch diese Kritik am angefochtenen Urteil ist unbegründet. 3.6.7 Nach dem bereits Ausgeführten (vgl. E. III/3.3.2) vermag dem Beklagten auch der Hinweis, er könne für die Erfindung der bosnischen Liftbaufirma nichts (Urk. 140 S. 47 Ziff. 51), nicht zu entlasten. Die vom Beklagten vermissten

- 42 - Hinweise, die belegen, dass der Schaden falsch berechnet und überklagt wurde (Urk. 140 S. 47 Ziff. 52), sind – worauf bereits die Vorinstanz hinwies – in der (Teil der Klageschrift vom 9. März 2009 bildenden) Schadensberechnung zu finden. Schliesslich kann dem Beklagten auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die vorinstanzlichen Erwägungen zum (bewussten) Überklagen seien durch nichts begründet worden, ein (bewusstes) Überklagen liege überhaupt nicht vor, weshalb es auch nicht mit dem Kläger habe abgesprochen sein können (Urk. 140 S. 48 Ziff. 52). Mit ihren Erwägungen nahm die Vorinstanz auf das in der Klageantwort vom 25. April 2014 erhobene Argument des Beklagten Bezug, es sei gerichtsnotorisch bekannt, dass im Haftpflichtrecht "überklagt" werde, weshalb von einem Überklagen keine Rede sein könne (Urk. 33 S. 59 Ziff. 103). Dies ist nicht zu beanstanden. 3.6.8 Es bleibt beim Verdikt der Vorinstanz, dass der Beklagte vor Bezirksgericht Liestal eine Klage mit überhöhtem Streitwert eingeleitet bzw. den Schaden falsch berechnet hat, was als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren ist. Für die (verflossene) Zeit von November 2003 bis Februar 2009 machte der Beklagte ein Valideneinkommen zwischen Fr. 300'000.– und Fr. 360'000.– pro Jahr geltend (Urk. 5/40 S. 80). Für die Zukunft bis zum Eintritt ins AHV-Alter ging der Beklagte von einem Valideneinkommen von Fr. 380'000.– pro Jahr aus (Urk. 5/40 S. 83). Verglichen mit dem durch Steuerunterlagen ausgewiesenen maximalen steuerbaren Nettoeinkommen von Fr. 164'000.– pro Jahr erweist sich der erlittene und zukünftige Erwerbsausfall aus der Tätigkeit in der Schweiz (Fr. 1'720'000.– bzw. Fr. 5'700'000.–) um mindestens die Hälfte zu hoch. Die unterbliebene Kapitalisierung des zukünftigen Schadens ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt (Urk. 5/40 S. 83 f.). Der zukünftige Erwerbsausfall in Bosnien (Fr. 3'000'000.–) war zur Gänze ohne ernsthafte Aussichten auf Erfolg. Vor diesem Hintergrund erweist die vom

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