Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160049-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. D. Scherrer, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro Beschluss vom 27. Januar 2017
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Beklagte, Widerkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____
gegen
C._____ AG, Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 15. Juni 2016 (CG150099-L)
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 19. Januar 2017, beim Obergericht eingegangen am 26. Januar 2017, haben die Berufungskläger die Berufung zurückgezogen (Urk. 13). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Die Anschlussberufung fällt dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO). Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens den Berufungsklägern aufzuerlegen und haben diese der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklägern auferlegt und aus ihrem Prozesskostenvorschuss bezogen. 4. Die Berufungskläger werden verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7‘000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 3 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97‘000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 27. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
versandt am: rl
Beschluss vom 27. Januar 2017 ____________________________________ Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Berufungsklägern auferlegt und aus ihrem Prozesskostenvorschuss bezogen. 4. Die Berufungskläger werden verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7‘000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...