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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.03.2017 LB160029

7. März 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,708 Wörter·~1h 9min·10

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB160029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 7. März 2017

in Sachen

A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B'._____ - B._____ Schweiz, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Fürsprecher Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2016; Proz. CG010142

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Streitwert: über Fr. 1'000'000.–." Abschliessendes Rechtsbegehren: (act. 745 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag nach richterlichem Ermessen von mindestens 7.5 Mio. (recte: Fr. 7.5 Mio.) zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MWST zulasten der Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 14. April 2016: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Schadenersatzbetrag von Fr. 170'445.– nebst Zins von 5 % auf Fr. 142'838.– ab dem 18. April 1994, auf Fr. 4'047.– ab dem 18. Oktober 1993, auf Fr. 19'350.– ab dem 8. Januar 1996 und auf Fr. 4'210.– ab dem 1. September 2000 sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.– nebst Zins von 5 % ab dem 18. Oktober 1993 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für die Verfahren Nr. CG990261 und Nr. CG010142 wird festgesetzt auf: Fr. 160'000.00; die übrigen Kosten betragen: Fr. 7'984.85 (Zeugen u. Sachverständige) Fr. 800.00 (unfalltechn. Gutachten WD StaPo) Fr. 10'006.80 (verkehrstechn. Gutachten C._____) Fr. 11'803.20 (biomech. Gutachten D._____) Fr. 16'000.00 (med. Gutachten E._____) Fr. 5'525.25 (med. Gutachten F._____) Fr. 52'800.00 (betr.wirtschaftl. Gutachten G._____) Fr. 21'600.00 (Akontozahlung unentg. Rechtsvertreter) Allfällige weitere Auslagen in diesen Verfahren bleiben vorbehalten.

- 3 - 3. a) Die Kosten der Verfahren Nr. CG990261 und Nr. CG010142 werden – mit Ausnahme der vom Kläger zu tragenden Akontozahlung an seinen Rechtsvertreter – zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel der Beklagten auferlegt. b) Die der Beklagten auferlegten Gerichtskosten werden mit den von ihr geleisteten Barvorschüssen in der Höhe von Fr. 62'000.– verrechnet. Den verbleibenden Restbetrag wird die Gerichtskasse der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in Rechnung stellen. c) Die dem Kläger auferlegten Gerichtskosten (inkl. die Akontozahlung an seinen Rechtsvertreter) werden mit den von ihm geleisteten Barvorschüssen in der Höhe von Fr. 27'500.– verrechnet und im Mehrbetrag zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. d) Die Beklagte wird angewiesen, von der verzinsten Schadenersatzzahlung an den Kläger den Betrag von Fr. 192'790.– nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils direkt an die Gerichtskasse zu leisten, unter doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Verfahren Nr. CG990261 und Nr. CG010142 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 115'000.– (zuzüglich Fr. 8'892.– Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 789 S. 2): 1. Es sei das Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag nach richterlichem Ermessen von mindestens 7.5 Mio. zu bezahlen. 2. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventuell seien Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST zulasten des/der Beklagten.

der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 810 S. 2):

Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Klägers.

- 4 - Anträge zur Anschlussberufung: der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (act. 810 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14.04.2016 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 2. Eventualiter seien der zugesprochene Schadenersatz angemessen herabzusetzen und die Genugtuung abzuweisen bzw. subeventualiter ebenfalls angemessen herabzusetzen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Klägers.

des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (act. 816 S. 2):

Die Anschlussberufung der Anschlussberufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, insoweit darauf eingetreten werden kann. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des/der Anschlussberufungsklägerin. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ (fortan: der Kläger) erlitt am 18. Oktober 1993 als Lenker und Halter eines Personenwagens des Typs "Opel Frontera" einen Verkehrsunfall. Er arbeitete zu diesem Zeitpunkt als Analytiker/Informatiker für die A'._____ Informatik AG, die er 1991 gegründet hatte (vgl. act. 2 S. 17) und deren einziger Mitarbeiter er bis dahin war; das "A'._____" in der Firma der Gesellschaft steht denn auch für A._____. Die A'._____ Informatik AG stellte ihre Geschäftstätigkeit in der zweiten Jahreshälfte 1995 praktisch ein und wurde später liquidiert (vgl. act. 2 S. 19 und act. 789 S. 7 [Rz. 11]). Im Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger gesund und unverheiratet bzw. geschieden. Seine damalige Freundin, I._____, geboren im September 1968, heiratete er am tt. Juli 1995 (vgl. act. 799/14: Ehe- und Erbvertrag; Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung). Der Ehe entstammen vier Kinder, die zwischen

- 5 - 1996 und 2003 geboren wurden (vgl. act. 799/1). Nach Darstellung des Klägers leben er und seine Ehefrau seit mehreren Jahren getrennt in Wohnungen einer Liegenschaft, die der Ehefrau gehört (vgl. act. 789 S. 128 mit Verweis auf act. 451 und 452/3-5). Er bezahlt dafür Hypothekarzinsen (vgl. act. 789 S. 128, Rz. 345). Nach eigenen Angaben verfügt er über kein Vermögen mehr und lebt im Wesentlichen von Renten der AHV/IV sowie Leistungen aus einer Lebensversicherung (vgl. act. 789 S. 129; vgl. auch act. 799/3 [Steuererklärung 2014 der Eheleute AI._____]). Nach dem Unfall vom 18. Oktober 1993 wechselte der Kläger die Unfallversicherung. Am 14. Dezember 1994 sowie am 26. Februar 2001 erlitt er zwei weitere Verkehrsunfälle (vgl. act. 2 S. 8 und Vi-Prot. S. 16). Im Gefolge des Unfalls vom 14. Dezember 1994 kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den Versicherern sowie der IV, weil der Kläger mit unterschiedlichen Angaben bei zwei Versicherungen gleichzeitig Taggelder bezogen hatte; es kam indes zur Rückerstattung der Taggelder im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. Dezember 1994 (vgl. act. 42/2 S. 2 f.; vgl. weiter etwa act. 42/1 [dort S. 16 ff.], und act. 88 [dort S. 14 ff.], ferner act. 100/71, act. 42/2 sowie act. 344). 1.2 Die beklagte Partei, B'._____ – B._____ Schweiz (fortan: die Beklagte), deckt seit dem 1. Januar 1996 gemäss Art. 74 SVG Schäden, die durch ausländischen Motorfahrzeuge in der Schweiz verursacht werden. Die Beklagte wurde vom Kläger ins Recht gefasst, weil das den Unfall vom 18. Oktober 1993 verursachende Fahrzeug ein der deutschen J._____ GmbH gehörender Anhängerzug der Marke … war, der vom deutschen Lastwagenfahrer K._____ gelenkt wurde. 1.3 Der Unfall vom 18. Oktober 1993 ereignete sich am frühen Abend auf der Autobahn N2 nahe L._____ in Fahrtrichtung Stans. K._____ überholte mit dem Anhängerzug den auf der rechten Fahrspur fahrenden "Opel Frontera" des Klägers. Den anschliessenden Spurwechsel nach rechts nahm K._____ zu früh und unvorsichtig vor, und es kollidierte der Anhängerzug mit dem Fahrzeug des Klägers. Nach dieser Kollision geriet der "Opel Frontera" ins Schleudern; es kam zu weiteren Kollisionen dieses Fahrzeuges, und zwar im Wesentlichen mit den Leitplan-

- 6 ken, dem Anhängerzug sowie einem weiteren Personenwagen des Typs "Peugeot 505" (siehe act. 3/7 S. 4 [Sachverhaltsaufnahme der Polizei] sowie act. 339, dort Unfallplan). 1.3.1 Nach dem Unfall wartete der Kläger vor Ort auf das Eintreffen der Polizei und sass dabei während längerer Zeit auf einer Leitplanke. Mit der Ambulanz wurde er hernach ins Kantonsspital Obwalden in Sarnen transportiert, wo er untersucht und noch gleichentags nach Hause entlassen wurde. Die Untersuchung im Kantonsspital ergab folgende Befunde (vgl. act. 3/14): Druckschmerz über Trapezius beidseits, ferner über der unteren Wirbelsäule beim Übergang von der Lendenwirbelsäule zum Kreuzbein sowie im Bereich des linken Ellbogens und am rechten Sprunggelenk; Steilstellung der Halswirbelsäule. Es wurden keine Bewegungseinschränkungen, Kraftminderungen und Sensibilitätsstörungen festgestellt. Zu den Reflexen ist vermerkt, "obere Extremität o.B.", Beine beidseits neg. "ASR" (Achillessehnenreflex) "u. PSR" (Patellarsehnenreflex). Es wurden Röntgenbilder der Hals- und Brustwirbelsäule, des Beckens, des linken Ellbogens und des rechten Sprunggelenkes angefertigt, die keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergaben. Gestützt auf diese Befunde wurden die Diagnosen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule sowie von Kontusionen (Prellungen bzw. Quetschungen) im Lendenwirbelsäulen-Bereich, im linken Ellbogen und im rechten unteren Sprunggelenk gestellt. 1.3.2 Das Kantonsspital Obwalden therapierte den Kläger am 18. Oktober 1993 mit einer Schanz-Krawatte und einem Voltaren-Verband rechts; es verschrieb des weitern Sir[d]alud, ein Muskelrelaxans, für 5 Tage (Dosierung: 2 mg drei Mal pro Tag). Dem Kläger wurde zudem eine Kontrolle der Schmerzsymptomatik und der Neurologie vorgeschlagen sowie eine Wiedervorstellung im Spital bei Verschlechterung oder beim Auftreten neurologischer Ausfälle (vgl. act. 3/14). Der Kläger suchte einige Tage nach dem Unfall nicht das Spital auf, sondern einen Allgemeinmediziner in Sarnen, Dr. med. M._____ (vgl. act. 2 S.10). Am 26. Oktober 1993 begab er sich erstmals bei Dr. med. N._____, Oberarzt am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil, in Behandlung. Dort beklagte er sich über ausgeprägte Nacken- und Kopfschmerzen sowie diffuse Schmerzen am ganzen Körper (vgl.

- 7 act. 3/16 [Arztbericht vom 4. März 1994], dort Ziff. 2.2). Offenbar später beklagte sich der Kläger beim Hausarzt und/oder bei Dr. med. N._____ auch noch über Konzentrationsschwierigkeiten, weshalb der Hausarzt eine neuropsychologische Abklärung in die Wege leitete (vgl. act. 3/15 [unten] und act. 3/16, dort Ziff. 6). Es folgten zahlreiche Konsultationen, Behandlungen, Therapie und Begutachtungen bei verschiedenen Ärzten und medizinischen Einrichtungen (vgl. etwa act. 3/18 [ärztlicher Zwischenbericht vom 11. Juni 1996 von Dr. med. O._____, Rheumatologe: "Die Beurteilung … ist erschwert durch verschiedenst involvierte Aerzte die der Patient von sich auf aufsuchte"]; siehe ferner z.B. act. 3/17 [Bericht der neuropsychologischen Abteilung der Neurologischen Klinik USZ vom 3. März 1994], act. 3/19 [Berichte der neurologische Klinik – Poliklinik USZ und deren neuropsychologischen Abteilung vom 13. September 1994 und vom 3. Juli 1994], act. 3/20 [Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 17. Januar 1997], act. 3/21 [Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach vom 14. Oktober 1997], act. 3/22 [Bericht vom 6. April 1998 des Psychiaters Dr. med. P._____, Zürich, an Frau Dr. med. Q._____, Stans]). Eine wesentliche Verbesserung der geklagten Beschwerden trat nach klägerischer Darstellung bis zum Herbst 1999 nicht ein. 1.3.3 Im Herbst 1999 (vgl. act. 2) machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe "beim schwersten Unfall vom 18. Oktober 1993 Verletzungen vor allem im Nacken- und Schädel-Hirn-Bereich erlitten, die in der Folge v.a. zu chronischen Kopf-, Nacken- und Schulter[-], Arm- und Rückenbeschwerden führten mit dementsprechend schmerzbedingten Leistungseinschränkungen. Diese Beschwerden … [seien] so stark und störend [gewesen], dass [er] … in seinem Beruf als Analytiker und Informatiker mit den entsprechend anspruchsvollen Arbeiten und der Voraussetzung einer unbeeinträchtigten Konzentrationsfähigkeit … bis September 1995 diesbezüglich zu 100 % arbeitsunfähig war und nachher in einer leichteren Tätigkeit mit dementsprechend tieferem beruflichen Anfo[r]derungsprofil zu 75 % arbeitsunfähig" (act. 2 S. 12). Seine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 75% erachtete der Kläger im Herbst 1999 als lebenslang anhaltend, und es ist das auch heute im Wesentlichen sein Standpunkt (vgl. act. 789 S. 6 [dort Rz. 8]). Bereits im Herbst 1999 machte er geltend, es liege insbesondere eine totale Berufsunfähigkeit im vor dem Unfall aus-

- 8 geübten Beruf als faktisch selbständiger Analytiker und Informatiker vor (vgl. a.a.O., S. 12/13). Der Kläger verlangte daher von der Beklagten klageweise die Deckung des Schadens, den er im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 18. Oktober 1993 erlitten habe. Im Wesentlichen verlangte er erstens den Ersatz von Erwerbsschaden (vgl. dazu act. 2, dort insbes. S. 18-23, S. 26-28) im Umfang von rund Fr. 4'835'000.-, wobei er sachverhaltsmässig davon ausging, er hätte ohne den Unfall vom Oktober 1993 mit der A'._____ Informatik AG erfolgreich geschäftet, zweitens den Ersatz von Sachschaden im Umfang von rund Fr. 23'850.und drittens den Ersatz vorprozessualen Anwalts- und Expertisenaufwandes im Umfang von rund Fr. 175'440.- und rund Fr. 19'350.- (vgl. a.a.O., S. 31 ff.). Weiter verlangte er die Leistung einer Genugtuung u.a. wegen der "offensichtlich bestehenden mindestens 75 %-iger Invalidität" (vgl. a.a.O., S. 30) im Umfang von Fr. 250'000.-. 1.3.4 Die eben erwähnten Schadensposten liess der Kläger im Oktober 2001 (act. 53) sowie im November 2015 (act. 745) modifizieren bzw. ziffernmässig erweitern. Für die Berechnung des Erwerbsschadens stellte er dabei sachverhaltsmässig nicht mehr nur auf die Weiterführung der A'._____ Informatik AG ab, sondern machte neu (als sog. "Alternativsachverhalt") geltend, er hätte die A'._____ Informatik AG an die R._____ AG verkaufen können und wäre dann in dieser sowie deren Rechtsnachfolgerin S._____ AG in einer Führungsposition tätig geworden (vgl. act. 53 S. 33 ff.). Den Erwerbsschaden bezifferte er daher zunächst 2001 neu auf rund Fr. 6'493'000.- (vgl. act. 53 S. 46) und später im November 2015 neu auf rund Fr. 6'507'000.- oder eventuell wenigstens rund Fr. 4'937'000.- (act. 745 S. 126 und 131). Neu wurde zudem ein Vermögensschaden aus entgangenem Geschäft mit Aktien der S._____ AG von rund Fr. 1'762'700.- plus Fr. 300'000.- geltend gemacht (vgl. act. 745 S. 121, 123, 126), an Sachschaden neu im Oktober 2001 ein Betrag von rund Fr. 29'258.- (vgl. act. 52 S. 51 f.) und im November 2015 von rund Fr. 30'200.- (vgl. act. 745 S. 125). Den vorprozessualen Aufwand für Expertisen bezifferte er 2001 neu auf rund Fr. 23'550.- (vgl. act. 52 S. 53 und act. 745 S. 125); der Schadensposten vorprozessualen Anwaltsaufwandes blieb dagegen unverändert.

- 9 - Den Anspruch auf Leistung einer Genugtuung reduzierte der Kläger im November 2015 demgegenüber von Fr. 250'000.- auf wenigstens Fr. 100'000.- (vgl. act. 745 S. 125). 2. - 2.1 Die Klage wurde am 29. September 1999 beim Bezirksgericht Zürich durch Einreichen der Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 2 vom 29. Juni 1999 (vgl. act. 1) und der Klageschrift (vgl. act. 2) anhängig gemacht. Die schriftliche Klageantwort wurde am 19. November 1999 erstattet (vgl. act. 12). Die Beklagte stellte dabei u.a. die Anträge, es sei auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, subeventualiter sei das Verfahren auf die Frage der Haftung zu beschränken (a.a.O., S. 2/3); überdies sei der Kläger zur Leistung einer Kaution i.S.v. § 73 Ziff. 3 ZPO/ZH zu verpflichten (vgl. a.a.O., S. 3). Es wurde ein Schriftenwechsel zur Zuständigkeitsfrage usf. durchgeführt. Mit Beschluss vom 9. Mai 2000 wurde der Antrag auf Kautionsleistung abgewiesen. Am 30. August 2000 verneinte das Bezirksgericht seine örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Klage und trat auf diese nicht ein (vgl. act. 34). Einen dagegen gerichteten Rekurs des Klägers hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. April 2001 gut, und es wies das Bezirksgericht an, die Klage an die Hand zu nehmen (vgl. act. 39). Das Bezirksgericht setzte das Hauptverfahren schriftlich fort, die Replik (act. 53) wurde im Oktober 2001 erstattet, die Duplik (act. 62) anfangs Februar 2002. Verfahrensanträge der Beklagten, die diese in der Duplik stellen liess (Sistierung, Eventualantrag auf Beschränkung des Verfahrensthemas), wurden im Sommer 2002 abgewiesen. Im Verlauf des weiteren Verfahrens kam es zudem zu Noveneingaben (vgl. etwa act. 438, act. 535). 2.2 Im Februar 2003 eröffnete das Bezirksgericht ein umfangreiches Beweisverfahren mit einem (direkten) Beweisabnahmebeschluss. Beweisthemen waren im Wesentlichen der Unfallhergang, die Unfallfolgen (Körperverletzung, Beschwerden; Arbeitsunfähigkeit) und natürliche Kausalzusammenhänge (act. 101). Im Oktober 2003 erging ein weiterer, ergänzender Beweisabnahmebeschluss zu diesen

- 10 - Themen (act. 163). Im Juli 2012 erging schliesslich ein Beweisbeschluss zum Thema Schaden (vgl. act. 604 und act. 624). Im Rahmen der Beweiserhebungen wurden diverse Editionen veranlasst, der Kläger (erneut; vgl. Vi-Prot. S. 16 f.) auch persönlich befragt (vgl. Vi-Prot. S. 75 ff., S. 122-124, S. 171 und dazu act. 654/1) sowie diverse Zeugen, darunter solche mit Sachkunde, einvernommen (vgl. Vi-Prot. S. 79 f., S. 81 f., S. 89 und S. 170 ff. und dazu etwa act. 238/1-6, act. 234/1-4, act. 296, act. 654/2-14), teilweise auf dem Weg der Rechtshilfe (vgl. etwa act. 303-305). Weiter wurden sieben Gutachten zu fahrzeugtechnischen, biomechanischen, medizinischen und betriebswirtschaftlichen Fragen eingeholt und erstattet (vgl. act. 266, act. 339, act. 400, act. 547, act. 548, act. 551, act. 699 [und dazu auch act. 731]). Die Bestellung der Gutachter gestaltete sich dabei nicht stets einfach, weil die Parteien gegen vom Gericht vorgesehene Gutachter opponierten (vgl. etwa act. 410, act. 419). Mit Beschluss vom 26. November 2007 wurde ein Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen Prof. Dr. med. E._____ als Gutachter abgewiesen und letzterer als medizinischer Gutachter bestellt (vgl. act. 448). Der Auftrag an Prof. Dr. med. E._____, ein multidisziplinäres medizinisches Gutachten zu erstellen, unter Beizug von Fachärzten seiner Wahl, erging im August 2009 (vgl. act. 462). Im Februar 2010 teilte der Gutachter E._____ dem Gericht mit, welche Fachärzte er beiziehe (vgl. act. 510), nämlich Prof. Dr. med. F._____ und Dr. med. T._____. Das wurde den Parteien bekannt gegeben (vgl. act. 511), die in der Folge keine Einwände dagegen erhoben (vgl. act. 512 bis act. 546). 2.3 Im Februar 2010 wurde dem Kläger die sog. umfassende unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und zwar unter dem Vorbehalt der Zession eines allfälligen Prozessgewinns (vgl. act. 511 bis act. 518). Im April 2011 kam es zu einem Wechsel in der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung des Klägers, die anfangs Mai 2011 bewilligt wurde. 2.4 Die Parteien konnten wiederholt zu den Ergebnissen der Beweiserhebungen Stellung nehmen (vgl. etwa act. 340 und dazu act. 346 f. sowie act. 353, ferner act. 591-A, act. 593), abschliessend aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2015 (vgl. act. 732). Die entsprechenden Eingaben (act. 744 und act. 745) gingen ge-

- 11 gen Ende Oktober bzw. anfangs November 2015 beim Bezirksgericht ein. Es folgten weitere Eingaben zum Thema aktualisierte Schadensberechnung sowie in Wahrung des sog. allgemeinen Äusserungs- bzw. "Replikrechts" (vgl. etwa act. 753 f., 767, 770, 773, 776), bis im Februar 2016 auf weitere Äusserung bzw. "Replik" verzichtet wurde (vgl. act. 779). Am 14. April 2016 fällte das Bezirksgericht sein Urteil (act. 791 [= act. 780 = act. 790/1]). Diesem können weitere Einzelheiten zum bezirksgerichtlichen Verfahren entnommen werden (vgl. a.a.O., insbes. S. 3 ff.). 3. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 (act. 789 f.) liess der Kläger gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2016 Berufung erheben. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen; die Berufung erwies sich als rechtzeitig. Der Kläger hatte mit der Berufung ebenfalls um Bewilligung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde ihm Frist angesetzt, um sein Gesuch zu belegen; am 27. Juni 2016 wurde ihm die Frist dazu noch erstreckt. Mit Beschluss vom 24. August 2016 wurde dem Kläger dann die unentgeltliche Rechtspflege – unter der Bedingung der Abtretung von Prozessgewinn – bewilligt (vgl. act. 804). Nach Eingang der Abtretungserklärung wurde der klägerische Rechtsvertreter am 13. September 2016 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers ernannt und der Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (vgl. act. 808). Die Berufungsantwort datiert vom 13. Oktober 2016; mit ihr wurde Anschlussberufung erhoben, weshalb dem Kläger Frist angesetzt wurde, die Anschlussberufung zu beantworten. Die Antwort auf die Anschlussberufung (act. 816) ging gegen Ende November 2016 bei der Kammer ein. Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel war damit abgeschlossen. Das wurde den Parteien mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 angezeigt, der Beklagten unter Zustellung eines Doppels von act. 816 (vgl. act. 817-818). Die Sache ist spruchreif.

II. (Zur Berufung und Anschlussberufung im Einzelnen)

- 12 - 1. - 1.1 Mit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig waren, galten gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO noch die Regeln des bisherigen kantonalen Verfahrensrechts bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz. Das bezirksgerichtliche Verfahren, das seinen Abschluss mit dem Urteil vom 14. April 2016 gefunden hat, war am 1. Januar 2011 schon hängig, weshalb das Bezirksgericht sein Verfahren und sein Urteil gemäss den Regeln des kantonalen Rechts (ZPO/ZH, GVG und dazugehörige Nebenerlasse) durchzuführen bzw. zu fällen hatte. Das gilt es bei der Überprüfung des bezirksgerichtlichen Verfahrens und Urteils in prozessualer Hinsicht auch hier zu beachten. Das vorliegende Berufungsverfahren folgt demgegenüber gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO den Regeln der ZPO. 1.2 - 1.2.1 Das Berufungsverfahren gemäss den Art. 308 ff. ZPO stellt im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend zu machen (Art. 310 ZPO), zu der auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens gehört, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen; darzutun ist m.a.W., in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig ist sowie inwiefern (sog. Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Analoges gilt für die Begründung einer Anschlussberufung. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen diesen gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Soweit eine genügende Beanstandung vorgebracht wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides

- 13 gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H.). Sie darf sich in ihrem Entscheid sodann auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 1.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren ausnahmsweise gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625). Das heisst mit Blick auf die Begründungsobliegenheit auch, dass eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils darzulegen hat, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). 1.3 - 1.3.1 Der Kläger wiederholt in seiner Berufungsschrift (act. 789) über weite Strecken wörtlich oder fast wörtlich, was er bereits dem Bezirksgericht vorgetragen hat, ohne das aber zu erwähnen, und zwar auf den S. 87 bis 113 das, was er in act. 745 in den Rz. 261-323 vorgebracht hat. Wiederholt werden wörtlich oder fast wörtlich – wiederum ohne Erwähnung – ferner die Rz. 32-37 von act. 745 auf den S. 21 f. von act. 789, die Rz. 56-72 von act. 745 auf den S. 28-31 von act. 789, die Rz. 143 f. und 152-160 von act. 745 auf den S. 40-44 von act. 789, Rz. 135 von act. 745 auf S. 46 f. von act. 789, die Rz. 127-134 von act. 745 auf den S. 51-57 von act. 789, die Rz. 161-162 von act. 745 auf den S. 58-60 von act. 789. Die Beklagte wiederholt früher Dargelegtes in der Begründung ihrer Anschlussberufung (vgl. act. 810, ab S. S. 11 ff.) ebenfalls wörtlich, und zwar in den S. 13-18, in den S. 23-31 und den S. 37-42, worauf sie immerhin – und anders als der Kläger – jeweils selbst verweist. Beide Parteien zeigen mit diesen Wiederholungen an, dass sie auf den entsprechenden Standpunkten, die sie schon im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen haben, auch im Berufungsverfahren unverändert beharren. Ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. vorn Erw. II/1.2) kommen sie damit hingegen nicht nach, was vorab anzumerken und im Folgenden nicht

- 14 mehr zu erwähnen ist, ausser zur Verdeutlichung, wenn das erforderlich erscheint. Der Kläger erklärt sodann mehrmals schon dem Bezirksgericht Vorgetragenes zum "integrierenden" (recte wohl: integrierten) Bestandteil seiner Berufung, so z.B. die Ausführungen in den Rz. 72-81, 88-105, 129-130 und 132-163 von act. 745 gemäss klägerischer Erklärung auf S. 18 der Berufungsschrift, oder die Ausführungen in den Rz. 191-227 von act. 745 gemäss klägerischer Erklärung auf S. 80 der Berufungsschrift. Auch mit diesen Erklärungen kommt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, sondern wiederholt letztlich bloss schon Gesagtes und beharrt entsprechend auf seinem bereits dem Bezirksgericht kundgegebenen Standpunkt. Analoges gilt für den klägerischen Hinweis in der Berufungsschrift, es würden "sämtliche weiteren klägerischen Einwände, formeller oder inhaltlicher Art … erneut vorgebracht" (vgl. act. 789 S. 27, unten); dass der Kläger dabei offen lässt, um welche formellen und inhaltlichen Einwände es sich im Einzelnen handeln soll, und er ebenfalls insoweit der Begründungsobliegenheit nicht genügt, kommt noch hinzu. Auch das ist hier anzumerken und im Weiteren nicht mehr zu erwähnen. 1.3.2 Der Kläger bringt mit den Beilagen 3 und 4 zur Berufungsschrift Neues bzw. neue Beweismittel vor; bei der Beilage 3 bezieht er sich sogar ausdrücklich auf Art. 317 ZPO und hält fest, bei dieser Beilage handle es sich um ein Beweismittel, das beachtlich sei (vgl. act. 789 S. 24 [a.E. von Rz. 74] und S. 74). Bei der Beilage 4 handelt es sich um einen Zeitungsartikel vom 20. Mai 2016 (vgl. act. 790/4), mithin um ein "Papier", das nach dem bezirksgerichtlichen Urteil publiziert wurde, folglich ein sog. echtes Novum darstellt und daher dann bzw. insoweit zu berücksichtigen sein wird, wenn bzw. wie sich das darin Ausgeführte und die damit zusammenhängenden Behauptungen des Klägers als für den Entscheid wesentlich erweisen sollten. Anders verhält es sich bei der Beilage 3 (vgl. act. 790/3), einem Artikel aus dem Jahr 2011. Auf diesen Artikel hat bereits des Bezirksgericht in seinem Urteil (vgl. act. 791 S. 109) hingewiesen, was der Kläger selbst anmerkt (allerdings ohne nähere Angabe dazu, wo im Urteil darauf verwiesen wird; vgl. act. 789 S. 24 oben). Inwiefern die Beilage 3 gleichwohl ein neues Beweismittel ist, lässt der

- 15 - Kläger offen. Ebenso lässt er offen, zum Beweis welcher seiner im bezirksgerichtlichen Verfahren rechtzeitig vorgetragenen Tatsachenbehauptung(en) er die Beilage 3 als "nachgehend eingereichte[s] Beweismittel" (vgl. a.a.O., S. 24) nun im Berufungsverfahren anruft (vgl. a.a.O.); und es ist dem beizufügen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Beilage 3 selbst nicht behauptet, diese diene nun dem Beleg von Tatsachenbehauptungen seinerseits, die er trotz Beachtung der zumutbaren Sorgfalt im bezirksgerichtlichen Verfahren noch nicht habe vortragen können und daher jetzt erst mit der Berufung vortrage (vgl. a.a.O.). Es bleibt daher insgesamt unergründlich, was der Kläger unter Hinweis auf Art. 317 und die Beachtlichkeit von act. 790/3 überhaupt dartun will. 2. - 2.1 Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil gestützt auf Art. 58 SVG sowie auf die Vorschriften zur unerlaubten Handlung im OR (vgl. act. 791 S. 23 ff.) dem Kläger Schadenersatz von insgesamt Fr. 170'445.- nebst Zins zugesprochen (vgl. act. 791 S. 175). Dieser Betrag verteilt sich folgendermassen auf die vom Kläger zuletzt geltend gemachten Schadensposten (vgl. dazu vorn Erw. I/1.3.4): Erwerbsschaden im Umfang von Fr. 142'838.- (vgl. act. 791 S. 157 i.V.m. S. 163), Sachschaden im Umfang von Fr. 4'047.- (vgl. a.a.O., S. 158 i.V.m. S. 163) und vorprozessuale Anwalts- bzw. Expertisenkosten im Umfang von Fr. 23'560.- (vgl. a.a.O., S. 163). Weiter sprach es ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.- zu. Das Bezirksgericht gelangte zu diesen Ergebnissen, nachdem es sich auf mehr als 140 Seiten seines Urteil (vgl. act. 791 S. 2 f., S. 21-162) teilweise sehr einlässlich mit der Streitsache befasst hatte, teilweise mit der ihm geboten erscheinenden Kürze. Das ist hier – mit Blick auf die gebotene Kürze (vgl. vorn Erw. II/1.2.1 a.E.) – nicht im einzelnen zu rekapitulieren, sondern es kann genügen, eine knappe Übersicht zu Wesentlichen Punkten zu geben. Das Bezirksgericht ging bei der Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Schadensposten jeweils von den Parteivorbringen zum Tatsächlichen aus und prüfte die sich stellenden Fragen in Beachtung und Würdigung der von ihm erhobenen Beweismittel (namentlich der Zeugenaussagen und Gutachten). Einlässlich befasste sich das Bezirksgericht vorab zum einen mit den Beschwerden und körperlichen Schädigungen, die der Kläger beim Unfall erlitten haben will und von denen er geltend

- 16 macht, sie bestünden seither ununterbrochen (vgl. dazu act. 791 S. 30 ff.), sowie zum anderen mit den behaupteten Sachschäden (vgl. a.a.O., S. 73 ff.). Es kam dabei zum Schluss, der Kläger habe beim Verkehrsunfall vom 18. Oktober 1993 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein eher leichtes HWS-Schleudertrauma sowie eine leichte Gehirnerschütterung erlitten und im Anschluss an den Unfall tatsächlich an Kopf-, Nacken und Schulterschmerzen sowie Arm- und Rückenbeschwerden gelitten, womit insbesondere zeitweilig auch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten einhergegangen seien (vgl. a.a.O., S. 71). Danach ging das Bezirksgericht der Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges nach, einerseits desjenigen zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden, ausgehend von den initialen Befunden und in Beachtung des Beschwerdeverlaufes (a.a.O., S. 77 ff.), sowie anderseits desjenigen zwischen dem Unfallereignis und den Sachschäden (vgl. a.a.O., S. 111). Anschliessend prüfte es die sog. Adäquanz, wiederum einerseits hinsichtlich der Beschwerden mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit (vgl. a.a.O., S. 111 ff.) sowie anderseits in Bezug auf den behaupteten Sachschaden (a.a.O., S. 117). Hinsichtlich des ersteren kam das Bezirksgericht zum Schluss, zwischen dem Unfall und den vom Kläger im Anschluss daran geklagten Beschwerden bestehe ein Konnex, wobei die Beschwerden im Verlauf von zwei Jahren (linear) abgeklungen seien. Kein ursächlicher Zusammenhang bestehe hingegen für weitere und später geklagte Beschwerden physischer und psychischer Art. Diese stünden, namentlich auch soweit es um die geltend gemachten psychischen Spätfolgen gehe, höchstens allenfalls lose bzw. entfernt mit dem Ereignis vom 18. Oktober 1993 zusammen und hätte ihre wesentlichen Ursachen in anderen, 1994 und 1995 entstandenen Problemen und Belastungen, so in Familie und Beruf (Tod des Geschäftspartners U._____ bzw. U'._____, Eheprobleme, ferner [Mit-]Betreuung von Kindern) sowie in den Auseinandersetzungen mit Versicherungen und Justizbehörden (mit Untersuchungshaft) im Nachgang zum Unfall, den der Kläger im Dezember 1994 erlitten habe (vgl. a.a.O. S. 107 ff., S. 116). In einem weiteren Schritt ermittelte das Bezirksgericht den Schaden (vgl. act. 791 S. 118 ff.) und da vorab den Personenschaden bzw. den Erwerbsschaden aufgrund konkreter Erwerbsunfähigkeit von längstens zwei Jahren, nach

- 17 einem Jahr reduziert auf 50 % (vgl. a.a.O., S. 126 ff.). Den vom Kläger erstmals 2001 geltend gemachten "Alternativsacherhalt" verwarf es dabei vorab als wenig wahrscheinlich (vgl. a.a.O., S. 129 ff.) und ermittelte dann den Schaden, der im Zeitpunkt des Urteils bereits abschliessend eingetreten war (vgl. a.a.O., S. 135 f.), aufgrund des bei Klageerhebung 1999 vorgetragenen Sachverhaltes als Erwerbsschaden eines Selbständigerwerbenden in der IT-Branche (vgl. a.a.O., S. 137 ff.) als Differenz zwischen einem mutmasslich möglichen Valideneinkommen und dem im selben Zeitraum erzielbaren bzw. erzielten Invalideneinkommen zuzüglich eines durch den Unfall eingetretenen Mehraufwandes (vgl. a.a.O., S. 152-157). Weiter wurde der Sachschaden bestimmt, beschränkt auf Reparatur- bzw. Ersatzanschaffungskosten bezüglich einer IWC-Uhr, einer Nikon-Kamera und eines Autotelefons der Marke Panasonic (vgl. a.a.O. 157 f.). Den vom Kläger ebenfalls als Schadensposten geltend gemachten vorprozessualen Anwaltsaufwand verwarf das Bezirksgericht (vgl. a.a.O., S. 158 ff.). Verlangt würden unter diesem Titel pauschal einfach 4% eines Interessenwertes von rund 4 Millionen Franken als Anwaltshonorar für "Bemühungen i.S. Eidg. Invalidenversicherung, V._____ Versicherungen, W._____ AG, AA._____ Versicherungen, AB._____" (a.a.O., S. 161). Es sei vom Kläger indessen nicht dargetan worden, welche dieser anwaltlichen Bemühungen zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruches notwendig gewesen seien; und die Aufwendungen seien auch sonst in keiner Weise substanziert worden. Hingegen erachtete das Bezirksgericht die dem Kläger angefallenen Kosten für eine Expertise des Treuhänders AC._____ und für eine Unfallanalyse der Dr. AD._____ AG als ausgewiesen, u.a. weil beide Berichte wichtige Anhaltspunkte für die Sachverhaltsbeurteilung geliefert und insoweit zur Klärung der Ersatzansprüche des Kläger Massgebliches beigetragen hätten (vgl. a.a.O., S. 162 f.). Gründe, welche unter dem Titel der Schadenersatzbemessung eine Herabsetzung des Schadenersatzes hätten rechtfertigen können, erkannte das Bezirksgericht schliesslich keine, und es verpflichtete daher die Beklagte, den ermittelten Schaden voll zu ersetzen (vgl. a.a.O., S. 163). Die vom Kläger geforderte Genugtuung bemass das Bezirksgericht schliesslich (vgl. act. 791 S. 165 ff.) in Wertung aller ihm massgeblich erscheinenden Umstände (namentlich relativ beschränkte Arbeitsunfähigkeit, die sich nach einem

- 18 - Jahr auf 50 % reduzierte und nach zwei Jahren vollständig wegfiel, ferner ein vor allem auch subjektiv eindrückliches Unfallereignis, kein besonderes Verschulden des Unfallverursachers, da dieser lediglich mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft worden war). 2.2 Die Parteien sind mit diesem Urteil nicht einverstanden. Im Wesentlichen halten sie an ihren bereits vor dem Bezirksgericht eingenommenen Standpunkten fest. 2.2.1 Der Kläger wirft dem Bezirksgericht in seiner Berufungsschrift vorab unzulässige Voreingenommenheit vor (vgl. act. 789 S. 13 f.). Weiter erachtet er – kurz zusammengefasst – in seiner Berufungsschrift im Wesentlichen den Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden, an denen er heute leidet, sowie dem Unfall vom Oktober 1993 für gegeben bzw. bewiesen (vgl. act. 789 S. 26 f., S. 57 f., S. 63 f.) und ebenso den erst 2001 behaupteten sog. Alternativsachverhalt zu seinem wirtschaftlichen Fortkommen ohne Unfall, den er als seinen Hauptstandpunkt bezeichnet, zumal die Beklagte diesen Sachverhalt nicht hinreichend bestritten habe (vgl. a.a.O., S. 65 ff.). Er wirft dem Bezirksgericht vor, das sowie weiteres Unbestrittenes oder Erwiesenes missachtet zu haben (vgl. a.a.O., S. 77 ff.). Weiter wirft er dem Bezirksgericht vor, dem gerichtlich eingeholten medizinischen Gutachten einen zu hohen Beweiswert beigemessen zu haben und erachtet dieses Gutachten zudem unter mehreren Gesichtspunkten als fehlerhaft und unvollständig (vgl. a.a.O., S. 28 ff.). Er hält an dem von ihm errechneten Erwerbs- und Sachschaden ebenso fest wie an der geltend gemachten Genugtuung (vgl. a.a.O., S. 91 ff.), rügt eine unzulässige Anrechnung von Einkommen beim Erwerbsschaden (vgl. a.a.O., S. 114 ff.) und beharrt am zusätzlich geltend gemachten Schaden aus entgangenem Aktienkauf (vgl. dazu a.a.O., S. 101 f.). Er rügt zudem, dass das Bezirksgericht keine vor- bzw. ausserprozessualen Anwaltskosten als Schaden erkannte (vgl. a.a.O., S. 113). 2.2.2 Die Beklagte erachtet – kurz zusammengefasst – die Berufung des Klägers insgesamt entweder als nicht hinreichend begründet oder als sachlich unbegründet (vgl. act. 810 S. 5-10).

- 19 - Sie kritisiert sodann in der Begründung ihrer Anschlussberufung vorab, dass das Bezirksgericht die Haftungsgrundlage in Art. 58 SVG gesehen habe (vgl. a.a.O., S. 12). Über alles gesehen stellt sie sich zudem auf den Standpunkt, der Unfall vom 18. Oktober 1993 sei ein Bagatellunfall gewesen (vgl. act. 810 S. 50). Sie wirft dem Bezirksgericht daher unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und diversen Gesichtspunkten vor, insbesondere in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Erwerbsunfähigkeit sowie in Bezug auf den Kausalzusammenhang (vgl. a.a.O., S. 13 ff.). Bemängelt wird von ihr dabei u.a., das Bezirksgericht habe auf Angaben des Klägers zum initialen Beschwerdebild abgestellt, ohne die angebliche Glaubwürdigkeit des Klägers (vgl. a.a.O., S. 13 ff.; Verurteilung mit Strafbefehl vom 8. Juli 2003 wegen [Versicherungs-]Betruges) sowie das Fehlen eines initialen Beschwerdebildes bzw. einzeln dargelegter Symptome richtig zu gewichten (vgl. a.a.O., S. 23); kritisiert werden weiter etwa die Schlüsse, die das Bezirksgericht aus dem medizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ trotz der Einwände der Beklagten gezogen hat (vgl. etwa a.a.O., S. 30 ff.), sowie die nach Auffassung der Beklagten falsche bzw. fehlende Berücksichtigung der unfallanalytischen und biomechanischen Gutachten (vgl. a.a.O., S. 42 ff.). Unrichtige Feststellung des Sachverhaltes wird ebenso hinsichtlich des Personen- (vgl. a.a.O., S. 45 ff.) und des Sachschadens geltend gemacht (vgl. a.a.O., S. 49 f.); das zur Feststellung des Erwerbsschadens eingeholte Gutachten erachtet sie dabei letztlich als unbrauchbar. Unter dem Titel falscher Rechtsanwendung werden Rügen zum Beweismass erhoben sowie vor allem die Schadensberechnungen kritisiert (vgl. a.a.O., S. 50 ff.). 2.2.3 In seiner Antwort auf die Anschlussberufung (vgl. act. 816) schliesst sich der Kläger vorab der Kritik der Beklagten zur Haftungsgrundlage an: Art. 61 SVG sei anwendbar, wobei die Beklagte richtigerweise von seiner Schuldlosigkeit ausgehe (vgl. a.a.O., S. 6). Er lässt sich zudem zur Kritik der Beklagten am Beweismass bzw. -grad (vgl. a.a.O., S. 4 f.) vernehmen und ausführlich zu den Zweifeln, die die Beklagte an seiner Glaubwürdigkeit äusserte (vgl. a.a.O., S. 7 ff.). Dabei hält er insbesondere fest, er habe den Strafbefehl vom 8. Juli 2003 wegen Betruges einzig anerkannt, um das ihn belastende achtjährige Verfahren abzuschliessen, nachdem er zum vierten Mal Vater geworden und mit vielen Alltagslasten be-

- 20 schäftigt gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 8). Die im Strafbefehl umschriebenen Umstände hätten zudem die objektiven Tatbestandsmerkmale des Versicherungsbetruges gar nicht erfüllt (vgl. a.a.O., S. 9). Die Haltung der Beklagten, er habe sich mittels betrügerischer Machenschaften ein Auskommen sichern wollen, seien unzutreffend, aber auch wirklichkeitsfremd und beleidigend (a.a.O., S. 11). Alsdann schliesst er sich der Kritik der Beklagten am medizinischen Gutachten an, soweit mit dieser dessen Beweiswert in Frage gestellt werde (vgl. a.a.O., S. 12 (dort Rz. 26), nicht in den übrigen Punkten. Er wiederholt vielmehr seine Auffassung, der Kausalzusammenhang zwischen den bis heute andauernden Beschwerden und dem Unfall vom 18. Oktober 1993 sei gegeben (vgl. a.a.O., S. 12 f.). Und er nimmt Stellung zur übrigen Kritik der Beklagten am Gutachten (vgl. a.a.O., S. 13 ff.) sowie zur Schadensberechnung und Genugtuung (vgl. a.a.O., S. 17 f). 2.2.4 Die Standpunkte und Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren sind hier nur sehr knapp skizziert worden. Im Folgenden werden sie indessen berücksichtigt (sofern sie nicht unbeachtlich sind; dazu vgl. Erw. II/1.3), und zwar auch dann und dort, wenn und wo das nicht ausdrücklich vermerkt ist (vgl. im Übrigen auch Erw. II/1.2.1, a.E.). 3. - 3.1 Unter der Überschrift "Unzulässige Voreingenommenheit / rechtliches Gehör" (vgl. act. 789 S. 13) wirft der Kläger dem Bezirksgericht im Wesentlichen vor, es habe mehrmals kundgegeben, den Prozess in absehbarer Zeit bzw. mutmasslich im Frühling 2016 abzuschliessen, ohne Ergänzung des Beweisverfahrens zum sog. Alternativsachverhalt hinsichtlich des Schadens und ohne Kenntnis der Stellungnahmen zum Beweisergebnis (vgl. a.a.O., Rz. 39). Es bestehe daher mindestens der Anschein, die Vorinstanz habe die Beweise in einer Art und Weise gewürdigt, welche den Verfahrensschluss zugelassen habe und es tunlichst vermieden, etwa den Alternativsachverhalt als erwiesen zu erachten (vgl. a.a.O., Rz. 41). Dies erwecke den Anschein, die Vorinstanz habe von Vornherein nicht sämtliche Beweismittel ergebnisoffen gewürdigt, sich ein abschliessendes Urteil zum sog. Alternativsachverhalt usw. bereits vor Ende des Beweisverfahrens und den Stellungnahmen der Parteien dazu gemacht (vgl. a.a.O., S. 14, Rz. 42). Das verletze den Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie den Anspruch auf

- 21 rechtliches Gehör und dabei insbesondere das klägerische Recht auf Erhebung der offerierten und gebotenen Beweise (vgl. a.a.O.). Der Kläger legt allerdings nicht dar, wann und wo sich das Bezirksgericht mehrmals so geäussert haben soll, wie er es nun behauptet. Soweit der Kläger auf act. 750 verweist (vgl. act. 789 Rz. 39), einen Beschluss vom 9. November 2015, mit dem das Bezirksgericht ein Gesuch des klägerischen Rechtsvertreters um weitere Akontozahlungen abwies, stellt er immerhin einen sozusagen eigenen Sachzusammenhang her, der allerdings in keinem näheren sachlichen Bezug zu seinen Vorwürfen des Anscheins der Voreingenommenheit steht und insoweit uninteressant bleibt. Zudem übergeht der Kläger mit seinen Vorwürfen an die Adresse des Bezirksgerichtes geflissentlich, dass die Parteien im Verlauf des bezirksgerichtlichen Verfahrens wiederholt Stellung zu den Ergebnissen der Beweiserhebungen nehmen konnten. Entsprechend Stellung genommen hat der Kläger sodann (vgl. etwa act. 347, Vi-Prot. S. 121 ff., act. 591A, act. 745), und zwar auch zum gesamten Beweisergebnis (vgl. dazu act. 732: Fristansetzung) innert Notfrist (vgl. act. 737 und act. 741) mit dem 133 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 2. November 2015 (act. 745). Wie die Beklagte richtig vermerkt (vgl. act. 810 S. 5), legt der Kläger mit seinen Vorwürfen an die Adresse des Bezirksgerichtes schliesslich ebenfalls nicht dar, welche Beweismittel, deren Abnahme sachlich geboten war und die der Kläger zuvor gehörig offeriert hatte, vom Bezirksgericht nicht abgenommen wurden. Dass der Kläger in seiner Berufungsschrift andernorts im Zusammenhang mit dem sog. Alternativsachverhalt selbst festhält, es "erübrigen sich weitere Beweisabnahmen" (vgl. act. 789 S. 78 [Rz. 206]), kommt noch hinzu; stichhaltig wird seine Kritik am bezirksgerichtlichen Vorgehen damit allerdings ebenfalls nicht. Und es bleibt insgesamt das Fazit, dass vom Kläger mit seinen Ausführungen auf den S. 13 f. von act. 789 letztlich bloss allgemeine Kritik am Bezirksgericht geübt wird, die den Anforderungen an eine Begründung (vgl. vorn Erw. II/1.2) nicht genügt; die Vorwürfe des Klägers bleiben dementsprechend unbegründet. Weiteres dazu erübrigt sich. 3.2 Allgemeine Kritik, die den Anforderungen an eine Begründung nicht genügt (vgl. vorn Erw. II/1.2), weil mit ihr lediglich an der eigenen Sicht der Dinge festgehalten wird, üben die Parteien, das ist vorweg ebenfalls noch anzumerken, in un-

- 22 terschiedlichem Mass auch sonst, namentlich im Zusammenhang mit Beweiswürdigungen, der Kläger über Seiten, die Beklagte punktuell. So kritisiert die Beklagte bezirksgerichtliche Beweiswürdigungen beispielsweise als willkürlich, weil unbeachtet gelassen worden sei, was sie – die Beklagte – in der Klageantwort vorgetragen habe und das daher "aktenkundig" sei (vgl. act. 810 S. 21; siehe ferner etwa a.a.O., S. 49/50). Oder es trägt der Kläger über Seiten (vgl. etwa act. 789 S. 79 ff.) und mit dem Hinweis auf die "Aktenlage" (a.a.O., S. 80) vor, was er im Wesentlichen gestützt auf seine Vorbringen im bezirksgerichtlichen Verfahren in den act. 2, act. 53, act. 712, act. 745 usf. als unbestritten und erwiesen erachtet. Zuweilen vermischt der Kläger überdies allgemeine Kritik mit Verweisen auf schon Vorgetragenes (vgl. etwa act. 789 S. 17, dort Rz. 52, oder S. 32, vor Rz. 103 und Rz. 103) und übt damit letztlich auch noch Wiederholung (vgl. dazu vorn Erw. II/1.3.1). Mit Hinweisen auf die "Aktenlage", reduziert auf die eigene Sichtweise bzw. frühere Vorbringen, argumentiert und wiederholt zuweilen ebenso die Beklagte (vgl. etwa act. 810 S. 13: "Aktenlage - Die Eingabe des Beklagten vom 28.06.2005 … hat zur Glaubwürdigkeit des Klägers … ausgeführt …."; vgl. ebenfalls a.a.O., S. 23). Auf dergleichen allgemeine Kritik wird im Folgenden nur noch soweit zurückzukommen sein, wie sie hier nicht bereits angesprochen wurde und es zudem sachlich geboten erscheint (vgl. dazu auch vorn Erw. II/1.2.1, a.E.). 4. - 4.1 Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil den Art. 58 SVG und dort insbesondere dessen Abs. 1 als Haftungsgrundlage bezeichnet. Weiter hat es darauf hingewiesen, dass eine Haftung eines Fahrzeughalters nebst dem Betrieb des Motorfahrzeuges weiter eine Körperverletzung des Geschädigten, einen Schaden sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeuges und der Köperverletzung bzw. dem Schaden verlangt und sich die Fragen nach der Art und dem Umfang von Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG nach den Grundsätzen der Art. 41 ff. OR beantworten, also namentlich nach Art. 42 Abs. 1 OR sowie den Art. 46 f. OR (vgl. act. 791 S. 23 f.). Das ist grundsätzlich zutreffend.

- 23 - 4.2 Die Parteien weisen richtig darauf hin (vgl. vor. Erw. II/2.2.2 und 2.2.3), dass ebenfalls der Art. 61 SVG zu beachten ist, weil der Kläger als durch den Unfall geschädigte Person nicht nur Lenker eines beteiligten Motorfahrzeuges war, sondern zugleich dessen Halter. Der Art. 61 SVG setzt allerdings eine Haftung i.S. des Art. 58 Abs. 1 SVG voraus und regelt – insofern "lediglich" – die Aufteilung der Schadenstragung (sog. Haftungskollision) zwischen mehreren Haltern (vgl. etwa PROBST, in: BSK SVG, Basel 2014, Art. 61 N 6, N8, N 13, N 32, 34), und zwar primär nach dem Kriterium des Verschuldens (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1009/2008 vom 25. Februar 2009, E. 7.4). An der Kollision traf den Kläger, wie die Beklagte selbst einräumt, kein Verschulden, weshalb sich die Frage einer Haftungsaufteilung zwischen ihm und dem Halter des Lastzuges, für den die Beklagte als Versicherer einzustehen hat, insoweit nicht stellt und von der Beklagten im Rahmen ihrer Kritik am angefochtenen Urteil auch ausdrücklich nicht gestellt wird (vgl. act. 810 S. 12: "ändert allerdings nichts an der vollen Haftung der Beklagten"). Weiterungen zum Thema der Haftungsaufteilung erübrigen sich deshalb an sich. Der Vollständigkeit halber ist immerhin noch anzumerken, dass andere Umstände i.S.v. Art. 61 Abs. 1 SVG (bezogen auf Personenschaden) und i.S.v. Art. 61 Abs. 2 SVG (bezogen auf Sachschaden; vgl. dazu auch PROBST, a.a.O., N 38 ff.), welche hinsichtlich der Schadenstragung eine andere Verteilung als nach Massgabe des Verschuldens rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. Ganz abgesehen davon ist – wie der Kläger zu Recht vermerken lässt – die Betriebsgefahr eines Lastzuges, wie ihn der Unfallverursacher K._____ lenkte, ohnehin ungleich höher als die des Personenwagens, den der Kläger lenkte. Eine Beteiligung des am Unfall schuldlosen Klägers unter dem Titel der Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeuges an der Schadenstragung erschiene daher und erst recht insgesamt stossend. 5. Der Kläger hält den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden, an denen er heute leide, und dem Unfallereignis vom 18. Oktober 1993 als gegeben. Denn das nach dem Unfall aufgetretene Beschwerdebild sei – so macht er über alles gesehen geltend – bis heute persistierend. Laut Kläger "ergeht [das] der gesamten Krankengeschichte" (vgl. act. 789

- 24 - S. 31 f.). Entscheidend sei zudem, dass der zu beurteilende Unfall überhaupt zu den jeweiligen Beschwerden führen könne (vgl. a.a.O., S. 19). Es sei daher wegen des weiterhin bestehenden Beschwerdebildes letztlich unwesentlich (vgl. act. 789 S. 32: "darf offen bleiben"), ob es sich bei diesem Beschwerdebild erstens um reine Folgen einer HWS-Distorsionsverletzung handle, ob er zweitens am 18. Oktober 1993 zusätzlich ein Schädel-Hirntrauma erlitten habe (wie er es behauptet hatte, ist zu ergänzen), ob sich drittens eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe (wie er es ebenfalls behauptet hatte), ob die Beschwerden viertens eine organische oder strukturelle Grundlage oder Ursache hätten, ob er fünftens zusätzlich ein eigenständiges, vom Beschwerdebild einer HWS-Verletzung unabhängiges Beschwerdebild klage und ob sechstens zusätzlich medikamenteninduzierte körperliche und psychische Beeinträchtigungen vorlägen (vgl. a.a.O.). Der Kläger nimmt damit immerhin den – mit Blick auf seine Rechtsbegehren und die gesetzlichen Grundlagen – sachlich zutreffenden Standpunkt ein, dass der Unfall vom 18. Oktober 1993 bei ihm eine Körperverletzung und damit einhergehende Beschwerden bewirkt haben muss, die zuvor nicht bestanden hatten, dass also nach dem Unfall ein gewissermassen verletzungsbedingtes initiales Beschwerdebild und Verletzungen vorgelegen haben müssen. Dass ein solches Beschwerdebild vorgelegen hat, bezweifelt hingegen die Beklagte in ihrer Anschlussberufung; sie argumentiert dabei vor allem mit der in ihren Augen fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers (vgl. act. 810 S. 13, S. 18 ff.). Das im Anschluss an den Unfall aufgetretene Beschwerdebild bzw. die entsprechenden Beschwerden und die ihm bzw. ihnen zugrunde liegende Körperverletzung sind daher vorab zu prüfen. 5.1 Mit der Feststellung des sog. initialen Beschwerdebildes und den zugrunde liegenden Körperverletzungen hat sich das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil einlässlich befasst (vgl. act. 791 S. 26 ff.). Es äusserte sich dabei vorab zu den Beweismitteln (wie medizinische Berichte und Gutachten, Zeugenaussagen) sowie zu beweisrechtlichen Fragen (vgl. a.a.O., S. 34 ff.), bevor es – den klägerischen Sachdarstellungen folgend – unter dem Titel des Nachweises eines HWS- Distorsionstraumas (vgl. act. 791 S. 53 ff.), unter dem Titel des Nachweises eines

- 25 - "Schädel-Hirntraumas" (vgl. a.a.O., S. 64 ff.) sowie schliesslich unter dem Titel des Nachweises psychischer Gesundheitsstörungen (vgl. a.a.O., S. 68 ff.) die Beweismittel würdigte und dabei jeweils sorgfältig und sachlich zutreffend ein Fazit zog (vgl. a.a.O., S. 62-64, S. 67 f. und S. 70 f.) sowie seine abschliessenden Feststellungen traf (vgl. a.a.O., S. 71 f.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen ab S. 53 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Gemäss den bezirksgerichtlichen Feststellungen litt der Kläger im Anschluss an den Unfall (wie schon erwähnt; vgl. Erw. II/2.1) tatsächlich an Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, ferner an Arm- und Rückenbeschwerden, alles im Sinne eines sog. Zervobrachialsyndroms, sowie zeitweilig auch an Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen (vgl. a.a.O., S. 64, S. 67 f., S. 71). Zugleich stellte das Bezirksgericht fest, den von ihm festgestellten Beschwerden lägen als Unfallfolge eine eher leichte Schleuderverletzung der Halswirbelsäule im Sinne eines reinen Beschleunigungstraumas zugrunde, also kein sog. Abknick- oder Stauchungstrauma, ferner eine leichte Gehirnerschütterung, hingegen kein wie vom Kläger behauptetes Schädel-Hirn-Trauma. Dass sich infolge eines Traumas eigenständige psychischen Probleme im Sinne sekundärer Folgen des Unfallereignisses herausgebildet hätten, wie namentlich die vom Kläger in der Replik behauptete sog. posttraumatische Belastungsstörung, erachtete es schliesslich als unbewiesen (vgl. act. 791 S. 62, S. 67, 70 f.). 5.2 - 5.2.1 Laut Kläger umfasst das im Anschluss an den Unfall von ihm geklagte Beschwerdebild, von dem er – wie erwähnt – zudem geltend macht, es bestehe seit damals ohne Unterbruch praktisch unvermindert bis heute fort (vgl. act. 789 S. 31 f.), die folgenden Leiden (a.a.O., S. 31): ständige Kopf-, Nacken- und Schulter-, Arm- und Rückenbeschwerden, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Gedächtnisstörungen und konstante Müdigkeit, sehr rasche Erschöpfbarkeit und Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Gereiztheit bei physischer und psychischer Belastung, ferner zwei- bis dreimal pro Monat vom Gesäss in den Brustraum ausstrahlende Schmerzen mit Parästhesien, welche teilweise auch mit einer Gefühllosigkeit in den Beinen während einer halben eventuell ganzen Stunde einhergehen, dazu kommen auch Schwindelgefühl und Herzrasen,

- 26 starkes Schwitzen und innere Unruhe. Dieses Bild entspricht offenkundig nicht dem vom Bezirksgericht festgestellten Bild. Behauptet der Kläger in der Berufungsschrift andernorts gleichwohl, die Vorinstanz habe das Erleiden einer HWS- Distorsionsverletzung mit diversen typischen Folgen dieses Beschwerdebildes anerkannt (vgl. act. 789 S. 17), so erweisen sich seine Behauptung, die sich auf das von ihm behauptete Beschwerdebild bezieht, und seine Darstellung, das Fortdauern dieses Beschwerdebildes bis heute sei unbestritten, als ebenso offenkundig unzutreffend. Weitere Ausführungen zu diesem Standpunkt des Klägers erübrigen sich daher. Mit den Feststellungen des Bezirksgerichtes zum Beschwerdebild und zu den diesem zugrunde liegenden Verletzungen, sowie mit den Erwägungen, die das Bezirksgericht zu seinen entsprechenden Feststellungen führte (vgl. act. 791 S. 26-70, dort insbesondere S. 53 ff.), setzt sich der Kläger in seiner Berufungsschrift (vgl. act. 789 S. 14-63) im Übrigen nicht näher auseinander. Namentlich legt er nicht näher dar, inwiefern die bezirksgerichtlichen Feststellungen zu den Beschwerden und den Verletzungen, die nicht seinen Behauptungen entsprechen, unrichtig sind bzw. sein sollen. Im Wesentlichen wiederholt er hingegen entweder schon früher Vorgebrachtes (vgl. dazu vorn Erw. II/1.3). Oder er nimmt zwar erkennbar Bezug auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen und stimmt diesen allenfalls zu (vgl. z.B. act. 789 S. 14 [Bezug auf act. 791 S. 35], S. 23 [Bezug auf act. 791 S. 58]) oder kritisiert sie allgemein (vgl. etwa act. 789 S. 16 [Bezug auf act. 791 S. 50], S. 27 [Bezug auf S. 35, 36 ff. und 42 von act. 791], S. 32 [Bezug auf S. 53-70 von act. 791]), wobei sich die Kritik nicht auf die bezirksgerichtlichen Feststellungen zu den Beschwerden bezieht, die im Anschluss an den Unfall auftraten, sondern sich z.B. gegen Beschwerdeursachen richtet, die er – der Kläger – indessen ohnehin als unwesentlich erachtet (vgl. act. 789, S. 32), sieht man von den schon erwähnten "HWS-Distorsionsverletzungen" ab (vgl. a.a.O., S. 17). Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen werden vom Kläger in seiner Berufung somit nicht dargetan, weshalb es insoweit bei den bezirksgerichtlichen Feststellungen sein Bewenden haben kann. 5.2.2 Die Beklagte wirft dem Bezirksgericht unter dem Titel unrichtiger Sachverhaltsfeststellung vor, es habe hinsichtlich des sog. initialen Beschwerdebildes

- 27 sozusagen unbesehen auf die Angaben des Klägers abgestellt (vgl. act. 810 S. 13: "dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers zu seinen initialen Beschwerden"), wiewohl der Kläger nicht glaubwürdig sei (vgl. a.a.O., S. 13-23) und dessen Angaben, wenn überhaupt, höchstens marginale Beweiskraft besässen (vgl. a.a.O., S. 23). Ihre Kritik ist, soweit sie sich nicht ohnehin in blossen Wiederholungen erschöpft (vgl. dazu vor Erw. II/1.3.1, siehe ferner act. 810 S. 22 [Verweis auf das in den S. 36-41 in der Klageantwort Ausgeführte, ferner S. 23 [Verweis auf S. 41-43 der Klageantwort]), allerdings unzutreffend. Zwar mag es um die (generelle) Glaubwürdigkeit des Klägers aus den von der Beklagten dargelegten Gründen – ohne dass damit deren Wertung durch die Beklagte übernommen würde – nicht zum Besten stehen. Auf die (generelle) Glaubwürdigkeit einer Person kommt es indessen bei der Würdigung deren Aussagen gerade gemäss den Erkenntnissen der von der Beklagten angerufenen Aussagenpsychologie (vgl. act. 810 S. 22) nicht ausschlaggebend an. Massgeblich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen selbst, und dabei insbesondere, wie weit die Aussagen durch andere Beweismittel bzw. erstellte Sachverhalte gestützt werden. Das Bezirksgericht hat zutreffend darauf verwiesen (vgl. act. 791 S. 56 f.), was die Beklagte in ihrer pauschalen Kritik, das Bezirksgericht habe tel quel auf die Aussagen des Klägers abgestellt (vgl. 810 S. 21), hinsichtlich der im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden und der diesen zugrunde liegenden Verletzung, schlicht übergeht. Im Weiteren hat sich das Bezirksgericht mit den Einwänden, die die Beklagte ihm schon vorgetragen hat und heute im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen derjenigen des Bezirksgerichtes entgegenstellt, einlässlich (vgl. etwa act. 791 S. 54-56, S. 61 f., S. 64) – und wie schon erwähnt – zutreffend befasst (vgl. vorn Erw. II/5.1). Die Beklagte übergeht das in der Begründung ihrer Anschlussberufung ebenfalls, soweit sie sich mit den Feststellungen zu den im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden sowie den diesen zugrunde liegenden Verletzungen überhaupt befasst. Und sie zeigt daher auch nicht auf, was an den bezirksgerichtlichen Erwägungen falsch ist bzw. sein soll, so etwa an der sachlich zutreffenden, weil sachlich naheliegenden Auffassung des Bezirksgerichtes, Angaben in ärztlichen Berichten, die sich allesamt auf Konsultationen und

- 28 - Beurteilungen abstützen, die nach mehr als drei Monate nach dem Unfall stattgefunden hätten, liessen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das initiale Beschwerdebild zu (vgl. a.a.O., S. 59). Und sie zeigt ebenfalls nicht auf, inwieweit die weitere Auffassung des Bezirksgerichtes, aus den späteren Berichten usw. ergebe sich eine medizinisch nicht konkret einzuordnende Ausweitung der vom Kläger geklagten Beschwerden, was indessen in anderem Zusammenhang aufzugreifen sei (vgl. a.a.O.), unrichtig sein könnte. Im Gegenteil, die Beklagte hebt das wiederholt selbst hervor (vgl. etwa act. 810 S. 20) und entzieht damit ihrer Kritik an den Feststellungen des Bezirksgerichtes zu den im Anschluss an den Unfall festgestellten Verletzungen und Beschwerden zugleich den Boden. Ergänzend anzumerken bleibt immerhin noch, dass die Befunde, die das Kantonsspital Sarnen nur wenige Stunden nach dem Unfall erhoben hat, sowie die darauf basierenden Diagnosen (vgl. vorn Erw. I/1.3.1) und Medikation u.a. mit dem Muskelrelaxans Sirdalud (vgl. act. 3/14), mit den vom Bezirksgericht festgestellten Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen und Arm- und Rückenbeschwerden aus laienhafter Sicht unschwer vereinbar sind. Kontusionen z.B. sind schmerzhaft, was jedermann weiss, der eine Kontusion erlitten hat (und wer hat eine solche im Verlauf seines Lebens nicht schon erlitten). Ebenso schmerzhaft sein können bekanntlich muskuläre Verspannungen, wie sie bei einem Zervobrachialsyndrom auftreten. Schliesslich ist ebenfalls allgemein bekannt, dass leichte Gehirnerschütterungen sowie Schmerzen zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen führen können. Dass beim Kläger nach dem Unfall im Spital als "objektivierbarer Befund" (vgl. act. 810 S. 22) ein Zervobrachialsyndrom festgestellt wurde, räumt die Beklagte endlich selbst ein bzw. hat sie schon in der Klageantwort eingeräumt (vgl. a.a.O. mit Verweis auf die Klageantwort [act. 12], vgl. sodann act. 12 S. 37). Gewiss ist damit noch nichts über die nähere Art und Intensität der Beschwerden bzw. Schmerzen gesagt, die naturgemäss insoweit stets "subjektiv" sind, und ebenso wenig etwas über deren Fortdauer. Darum geht es hier indessen nicht, was die Beklagte dort zu verkennen scheint, wo sie die initial festgestellten Befunde auf Druckschmerzen reduziert, trotz des laut ihr objektivierbaren Befundes eines Zervobrachialsyndroms als unspezifisch beschreibt und sich dann pauschal bzw. ihrerseits unspezifisch über geklagte Beschwerden

- 29 äussert, welche subjektive Angaben darstellten, die nicht objektivierbar seien (vgl. a.a.O., S. 33), ohne aber näher darzutun, welche wann geklagten Beschwerden des von ihr als unglaubwürdig eingestuften Klägers sie damit letztlich genau meint. Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen zu den initialen Beschwerden und den diesen zugrunde liegenden Verletzungen vermag die Beklagte mit ihrer Kritik, die vor allem auf die Darstellung der Unglaubwürdigkeit des Klägers hinzielt und die für die Feststellungen des Bezirksgerichtes wesentlichen Erwägungen übergeht, nicht darzutun. Ebenfalls insoweit hat es ein Bewenden beim vom Bezirksgericht Festgestellten. 5.3 - 5.3.1 Die Parteien beanstanden im Berufungsverfahren teilweise die bezirksgerichtliche Beweislastverteilung sowie das vom Bezirksgericht angewandte Beweismass. Das Bezirksgericht hat dem Kläger für seine Behauptungen zu den gesundheitlichen Folgen des Unfalls, und damit auch zu den behaupteten Verletzungen und den anfänglich aufgetretenen Beschwerden, um die es hier geht, den Beweis auferlegt. Auf den S. 23 ff. seines Urteils hat es sich zudem grundlegend zur Beweislastverteilung und zum Beweismass geäussert. Zur Beweislastverteilung hat es festgehalten, wer Schadenersatz und Genugtuung verlange, habe gemäss Art. 42 Abs. 1 OR die entsprechenden Voraussetzungen zu beweisen. Das ist richtig und lediglich noch dahingehend zu präzisieren, dass es zum einen nur um die den Voraussetzungen entsprechenden Sachverhalte geht, sowie dass diese Sachverhalte nur soweit Beweisgegenstand sein können, wie sie bestritten sind. Ebenso zutreffend hat das Bezirksgericht unter Verweis auf BGE 128 III 275 der Sache nach festgehalten, dass für das Gelingen eines Beweises grundsätzlich das Regelbeweismass des strikten Beweises gilt. Der Beweis gilt nach diesem Beweismass dann als erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen einer Tatsache überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (vgl. z.B. auch BGE 133 III 162 [Persönlichkeitsverletzung]). Weiter hat das Bezirksgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die bundesgerichtliche Praxis in bestimmten Konstellationen mit der Herabsetzung des Beweismasses auf das Niveau überwiegender Wahrscheinlichkeit Beweiser-

- 30 leichterungen vorsieht. Eine solche besteht, wie das Bezirksgericht ebenfalls richtig erkannte, gemäss ständiger Rechtsprechung namentlich "in Bezug auf den natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhang. Hier wird das Beweismass wegen der oft bestehenden Beweisschwierigkeiten auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt" (BGE 128 III 276; vgl. zum Ganzen auch BGE 132 III 721). Eine Umkehr der Beweislast ist damit indessen nicht verbunden, sondern stellte eine Verletzung von Art. 8 ZGB dar (vgl. etwa BGE 130 III 324 [Versicherungsvertrag]). Auch das hat das Bezirksgericht erwähnt, weshalb in Ergänzung zum eben Dargelegten vollumfänglich auf die Erwägungen 2 auf den S. 23-25 des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann. 5.3.2 In Bezug auf das hier interessierende Thema wurde letztlich unbestrittenermassen (vgl. act. 12 S. 37) beim Kläger im Kantonsspital Sarnen im Anschluss an den Unfall wenigstens ein sog. Zervikobrachialsyndrom festgestellt, und zwar laut der Beklagten ein "ausgeprägtes" (vgl. a.a.O.). Ärztlich ermittelt wurde es beim Kläger im Wesentlichen anhand des Druckschmerzs über Trapezius beidseits. Ärztlich festgehalten wurden im Kantonsspital indessen noch weitere Druckschmerzen, nämlich im Lendenwirbelsäulenbereich, beim linken Ellbogen und beim rechten Sprunggelenk (vgl. act. 3/14). Die Beklagte lässt das in ihrer Kritik am bezirksgerichtlichen Urteil unerwähnt, lässt dafür zum Begriff des Zervobrachialsyndroms vortragen, dieser bezeichne ein hinsichtlich seiner Ursachen unspezifisches, nämlich vielfältiges Krankheitsbild im Bereich der Sehnen und Muskeln an Oberarm und Hals. Dass ein Unfallereignis, wie das am 18. Oktober 1993, als Ursache für das nur wenig nach dem Unfall festgestellte Zervobrachialsyndrom und für weitere festgestellte Druckschmerzen etwa im Bereich eines Ellbogens oder der Lendenwirbelsäule ausscheide, macht sie immerhin nicht geltend. Andere Ursachen für die nur kurze Zeit nach dem Unfall im Spital erhobenen Befunde sowie das – in Bezug auf seine Ursachen – "unspezifische" Syndrom finden sich sodann keine und werden daher von der Beklagten im Berufungsverfahren – insoweit nur folgerichtig – nicht vorgebracht. Das Bezirksgericht ist somit auch insoweit korrekt zu seinen Feststellungen über die Verletzungen und Beschwerden gelangt, bei denen es sich u.a. auf das biomechanische Gutachten von D._____

- 31 sowie das medizinische Gutachten E._____ abstütze (vgl. act. 791, dort etwa S. 62, S. 67). Dem Gutachter E._____ billigt die Beklagte übrigens überragende Kompetenz zu, an der nicht zu zweifeln sei, und rühmt dessen Verdienst, den medizinischen Sachverhalt endlich geklärt zu haben (vgl. act. 810 S. 6). Welche Verletzungsfolgen und Beschwerden die unmittelbaren (Aus-)Wirkungen des Unfallereignisses waren, ist nun allerdings durchaus (auch) ein medizinischer Sachverhalt. Und anders als die Beklagte dartun will (vgl. act. 810 S. 34), schliesst selbst das biomechanische Gutachten, um auch das noch zu erwähnen, einen Kopfanprall beim Unfall nicht aus, sondern lediglich einen "relevanten" Kopfanprall (vgl. act. 400 S. 12, Bstb. b). Wie aus dem biomechanischen Gutachten weiter folgt, bezieht sich die im Gutachten kursiv hervorgehobene Relevanz eines Kopfanpralls sodann auf den sog. Abknickmechanismus, der im Gutachten verneint wird. Eine Verletzung des Kläger aufgrund des sog. Abknickmechanismus wiederum hat das Bezirksgericht gerade nicht als erwiesen erachtet, was die Beklagte richtigerweise nicht bezweifelt. 5.3.3 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was die bezirksgerichtlichen Feststellungen zu den im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden bzw. zu den durch den Unfall bewirkten Verletzungen irgendwie als unzutreffend erscheinen lassen könnte. Anzumerken bleibt, dass die Beklagte in der Berufungsantwort unter Bezugnahme auf klägerische Vorbringen in der Berufungsschrift – nach dem in Erw. II/5.3.1 Dargelegten – zutreffend darauf hinweist, nicht sie trage die Beweislast dafür, dass eine einmal eingetretene Gesundheitsstörung ausgeheilt sei, sondern es treffe den Kläger die Beweislast für seine Sachverhaltsbehauptung, die einmal eingetretenen Beschwerden bestünden praktisch unverändert weiter, seien also chronifiziert (vgl. act. 810 S. 5 f.). Das ist allerdings hier nicht das Thema (vgl. vorn Erw. II/5, vor. 5.1). Hinzu kommt, dass der Kläger die zutreffende Auffassung der Beklagten genau genommen nicht ernsthaft in Abrede stellt, namentlich dort nicht, wo er vortragen lässt, es wäre der Beklagten vom Bezirksgericht der Beweis dafür aufzuerlegen gewesen, dass die von ihm behaupteten Beschwerden ab einem gewissen

- 32 - Zeitpunkt nicht mehr ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, auch nicht wenigstens teilursächlich (vgl. act. 789 S. 17). Denn er schickt diesen Ausführungen die Behauptung voraus, es sei unbestritten, "dass dasselbe Beschwerdebild praktisch unverändert bis zur Gutachtenserstellung bzw. bis dato fortdauerte" (vgl. a.a.O.). Dass das unbestritten geblieben wäre, trifft allerdings nicht zu: Die Beklagte hat den Fortbestand der Beschwerden im bezirksgerichtlichen Verfahren sehr wohl bestritten, sei es direkt oder sei es indirekt, indem sie diverse ärztliche Befunde, die längere Zeit nach dem Unfall erhoben worden waren, als unrichtig erachtete (vgl. etwa act. 12 S. 36: nicht geeignet, einen Dauerschaden zu verursachen; S. 39: Irreführung der Ärzte durch den Kläger; S. 41: Ausweitung angeblicher Verletzungsfolgen, insbesondere von behaupteten sekundären Beschwerde vor allem psychischer oder psychosomatischer Natur; S. 52 ff.). Sie wies zudem in der Klageantwort darauf hin, der Kläger mache der Sache nach eine Symptomausweitung geltend, die einem anderen Ursachenbereich zuzuschreiben sei (Psychosomatik, Psychogenie oder Simulation; vgl. act. 12 S. 43). Eine Tendenz des Beklagten zur Ausweitung des Beschwerdebildes hat (wie gesehen) übrigens auch das Bezirksgericht festgestellt; ein Grossteil der Beschwerden, die der Kläger heute geltend macht, entsprechen denn auch – wie schon vermerkt – nicht denen, die das Bezirksgericht im Nachgang zum Unfall festgestellt hat (vgl. Erw. II/5.2.1). Darauf wird noch zurückzukommen sein. 5.4 Der Kläger äussert sich zum Beweiswert medizinischer Gutachten (vgl. act. 789 S. 19 ff.), kritisiert dabei, das Bezirksgericht habe dem von ihm eingeholten medizinischen Gutachten von Prof. Dr. E._____ einen zu hohen Stellenwert beigemessen, und erhebt zudem "formelle Einwände" gegen das gerichtlich eingeholte medizinische Gutachten, den Gutachter selbst sowie die von diesem beigezogenen Gutachter (vgl. act. 789 S. 28 ff.). 5.4.1 Prof. Dr. E._____ hat sein Gutachten gestützt auf die ihm vom Gericht zur Verfügung gestellten Akten, eigene Untersuchungen sowie die Gutachten der von ihm beigezogenen (Teil-)Gutachter F._____ und T._____ erstellt. Bei den "formellen Einwänden" des Klägers dazu handelt es sich um die Wiederholung von Kritikpunkten, die der Kläger bereits in act. 745 in den Ziffern 56 bis 68 dem Bezirks-

- 33 gericht vorgetragen hat. Von diesen macht er in der Berufung geltend, das Bezirksgericht habe sie in keiner Weise gewürdigt (vgl. act. 789 S. 27, dort Rz. 87). Das ist so offenkundig falsch. Das Bezirksgericht hat sich in Erw. III/D.1-2 (act. 791 S. 8 ff.) mit diversen "formellen" Einwänden des Klägers befasst, die er im Zusammenhang mit dem medizinischen Gutachten vorgebracht hat. Der Kläger leitet aus den heute erneut vorgebrachten "formellen Mängeln" sodann keine Unverwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. E._____ und/oder der dazugehörigen Teilgutachten ab, sondern – wie schon vor dem Bezirksgericht – "lediglich" einen geringen Beweiswert des Gutachtens (vgl. act. 789, S. 29, dort Rz. 92). Er wiederholt sich insofern also bloss. Mit blossen Wiederholungen hinwieder ist eine Berufung noch nicht hinreichend begründet, worauf schon verwiesen wurde (vgl. von Erw. II/1.2.1 und 1.3.1). Weiterungen zu den "formellen Einwänden" des Klägers in der Berufung (act. 789 S. 28 ff.) erübrigen sich daher und es kann z.B. offen gelassen werden, was der Kläger mit seinen sog. formellen Einwänden genau darlegen will und worin das "formelle" dieser Einwände liegt. 5.4.2 Lediglich zum Veranschaulichen sei noch Folgendes erwähnt: Vermisst der Kläger etwa (vgl. a.a.O., S. 28) im medizinischen Gutachten eine chronologische Auflistung aller medizinischen Berichte und Gutachten, ist damit noch kein formeller Mangel dargetan, geschweige denn das Fehlen einer "zentrale[n] Voraussetzung", zumal der Kläger nicht behauptet, das Bezirksgericht habe vom Gutachter eine solche Auflistung im Gutachten gerade gewollt. Hinzu kommt, dass der Kläger der Sache nach selbst einräumt, die formale und fachliche Gestaltung eines Gutachtens sei Aufgabe des Gutachters (vgl. act. 789 S. 28, dort Rz. 88: "rechtfertigt sich, aus der Vielzahl von Akten eine treffend Auswahl zu tätigen"). Die sog. formellen Einwände des Klägers (vgl. a.a.O., a.E.), der Gutachter sei wenig interessiert gewesen und kaum mehr befähigt, bei fortschreitendem Alter das Gutachten zu erstatten, und der Gutachter habe "das Aktenmaterial rasch und willkürlich zusammengestellt (vgl. S. 1)", enthalten durch nichts begründete Unterstellungen, die im Ton ungehörig sind. Sie übergehen nebenbei auch noch, dass der Kläger keine Einwände gegen Prof. E._____ als Gutachter hatte (hingegen erhob die Beklagte Einwände, die das Bezirksgericht aber mit zutreffender Begründung verwarf; vgl. vorn Erw. I/2.2 sowie act. 448). Im Weiteren geht der

- 34 - Vorwurf rascher und willkürlicher Zusammenstellung des Aktenmaterials nur schon deshalb an der Sache vorbei, weil er im vom Kläger dazu angebrachten Hinweis auf S. 1 des Gutachtens, wie ein Blick auf eben diese Seite zeigt (vgl. act. 551 S. 1), offenkundig das Gegenteil einer Stütze hat. Analoges gilt ebenfalls für die formellen Einwände etwa zu den vom Hauptgutachter Prof. E._____ beigezogenen Gutachtern, die der Kläger entweder für wenig geeignet hält (vgl. act. 789 S. 30, dort Rz. 99), womit er für sich beansprucht, das nicht nur besser beurteilen zu können als der fachkundige Hauptgutachter E._____, sondern es als Laie überhaupt beurteilen zu können; das erstaunt doch, unabhängig davon, dass der Kläger seinen Anspruch auf fachliche Beurteilung fachlicher Befähigung nicht zu begründen vermag. Oder der Kläger bezeichnet in Anlehnung an polit- oder boulevardjournalistischen Jargon den beigezogenen Gutachter F._____ als "Hardliner" (vgl. a.a.O., S. 28 Rz. 93). Mit der fehlenden sachlichen Stichhaltigkeit dieses Vorwurfes hat sich – es ist fast überflüssig, darauf hinzuweisen – bereits das Bezirksgericht befasst (vgl. act. 791 S. 10), was der Kläger wiederum übergeht. An den zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts, auf die verwiesen werden kann, ändert das nichts. Der Kläger übergeht zudem, wenn er in einem seiner formellen Einwände auf act. 422 verweist (vgl. act. 789, S. 28 Rz. 93), dass ihm vom Bezirksgericht der Wunsch von Prof. E._____, die Herren Prof. Dr. F._____ und Dr. T._____ als Gutachter beizuziehen, angezeigt worden war (vgl. act. 511; siehe auch Erw. I/2.2) und er in der Folge gegen den Beizug eben dieser Personen durch Prof. E._____ keine Einwände erhoben hat (vgl. act. 512 bis 546). Und er übergeht weiter, dass ihn das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil ebenfalls schon darauf hingewiesen hat (vgl. act. 791, dort Erw. III/D.1). Immerhin mit Fug, aber ebenso mit Blick auf § 50 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. Art. 52 ZPO, leitet der Kläger daher heute aus dem von Prof. E._____ veranlassten Beizug von Prof. F._____ hinsichtlich der Verwertbarkeit des medizinischen Gutachtens und der dazugehörigen Teilgutachten nichts ab. 5.4.3 Wie in Erw. II/1.2.1, a.E., vermerkt, darf sich ein Gericht in der Begründung seines Entscheides auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen. Eine Auseinandersetzung mit allen Argumenten

- 35 einer Partei zu bestimmten Fragen und/oder mit diversen sog. formellen Einwänden auch der eben gezeigten Art ist deshalb nicht erforderlich. Mit dem von ihm eingeholten medizinischen Gutachten und dem generellen Beweiswert von Gutachten hat sich das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil im Übrigen wiederholt auseinandergesetzt; dabei hat es insbesondere seine Überlegungen dargelegt, welchen Stellenwert es dem medizinischen Gutachten von Prof. E._____ beimisst und warum (vgl. act. 791, dort insbes. S. 8 ff., S. 36-42, S. 97-105). Argumente und Sichtweisen der Parteien, namentlich des Klägers, finden darin Erwähnung. Das stellt letztlich auch der Kläger nicht in Abrede, verweist er doch selbst z.T. ausdrücklich auf die Ausführungen des Bezirksgerichts auf den S. 36 ff. des angefochtenen Urteils (vgl. act. 789 S. 27: "Darauf kann verwiesen werden"), die sich einlässlich und zutreffend mit generellen Fragen zum Beweiswert der medizinischen Berichte und Gutachten usf. befassen, was daher hier nicht mehr zu wiederholen ist. Es erübrigen sich daher ebenfalls Weiterungen zu diesem Thema. 6. Der Kläger macht geltend, wegen der Verletzungen, die er beim Unfall erlitten hat bzw. wegen der Beschwerden, die im Nachgang zum Unfall auftraten, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er sei aufgrund der unfallbedingten Beschwerden im Umfang von 75 % arbeitsunfähig (vgl. Erw. I/1.3.3). Behauptet werden von ihm damit im Wesentlichen ein natürlicher und zudem ein sog. adäquater Kausalzusammen zwischen dem Unfall und den dabei erlittenen Verletzungen bzw. Beschwerden als Verletzungsfolgen sowie zwischen den Beschwerden und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit. 6.1 - 6.1.1 Der natürliche Kausalzusammenhang (sog. natürliches Ursache- Wirkungs-Verhältnis) bezeichnet eine Tatsache (Lebenssachverhalt) und ist demnach eine sog. Tatfrage. Für diese trägt diejenige Partei die Beweislast, die den entsprechenden Lebenssachverhalt (Ursache-Wirkung) behauptet, hier also der Kläger. Es gelten im Übrigen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sowie im Grundsatz die sog. freie richterliche Beweiswürdigung. Weil die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges im Haftpflichtrecht und im

- 36 - Sozialversicherungsrecht grundsätzlich dieselbe ist, sollen bzw. dürfen im Rahmen der Beurteilung der natürlichen Kausalität im Haftpflichtrecht auch im Sozialversicherungsrecht dazu entwickelte Grundsätze beachtet werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2009 vom 17. November 2009, dort E. 2.2; bestätigt mit Urteil 4A_607/2014 vom 9. Februar 2015 [dort E. 3.2]). Mit dem sog. adäquaten Kausalzusammenhang wird demgegenüber das Ergebnis einer rechtlicher Wertung des natürlichen Kausalzusammenhangs durch den Richter unter dem Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit einer Haftung bezeichnet (Adäquanzprüfung als Ausfluss der sog. wertenden Zurechnungstheorien; vgl. dazu auch BGE 123 III 113, mit Verweisen auf die Lehre): Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf (vgl. BGE 123 III 110, dort 112 f. [E.3a]; vgl. ferner etwa BGE 142 III 438 f. [E. 4.5], Bestätigung der in BGE 123 III 110 festgehaltenen Rechtsprechung). Die Wertung des natürlichen Kausalzusammenhanges unter dem Gesichtspunkt der sog. Adäquanz bzw. Zurechenbarkeit hat in Würdigung aller massgeblichen Umstände im Lichte von Art. 4 ZGB zu erfolgen. Dass diese wertende Prüfung unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten – die von den im Sozialversicherungsrecht geltenden Gesichtspunkten verschieden sind (vgl. BGE 123 III 114 f.) –, nur dann erfolgen kann, wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, versteht sich von selbst. Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil mit den hier nur knapp angesprochenen Gesichtspunkten befasst (vgl. act. 791 S. 78-82, S. 112-115) und sie sowie die sich daraus ergebenden Weiterungen grundsätzlich zutreffend dargelegt. Das ist nicht zu wiederholen, sondern es kann zur Ergänzung des hier Dargelegten auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Zur Verdeutlichung sind zudem noch zwei Gesichtspunkte besonders hervorzuheben. 6.1.2 Erstens: Im eben erwähnten Urteil 4A_494/2009 vom 17. November 2009 hat das Bundesgericht in der Erwägung 2.2 in Bezug auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht wörtlich Folgendes festgehalten (Hervorhebung durch die Kammer): "Nunmehr wird für die Kausalitätsbeurteilung bei länger andauernden Beschwerden ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle neben der möglichst genauen und

- 37 verifizierbaren Dokumentation des Unfallvorgangs eine erste genügende ärztliche Abklärung und darüber hinaus eine eingehende medizinische inter- bzw. polydisziplinäre Abklärung durch Gutachter verlangt, welche über zuverlässige Vorakten verfügen (BGE 134 V 109 E. 9.4 und 9.5 S. 124 f.). Dies wird damit begründet, dass Verletzungen der Halswirbelsäule klinisch untersucht, aber abgesehen von ossären Läsionen und dergleichen nicht bildgebend objektiviert werden können, weshalb den Angaben der versicherten Person über bestehende Beschwerden besondere Bedeutung zukommt, was aber auch ein Missbrauchspotenzial bietet. Zudem können bei identischer Symptomatik die erhobenen Befunde aus dem Katalog des für derartige Verletzungen als typisch erachteten Beschwerdebildes gegebenenfalls auch nicht traumatischer Genese sein. Entsprechend sind an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen hohe Anforderungen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9 S. 122). Diese Grundsätze bezüglich der Tatfrage der natürlichen Kausalität können auch für haftpflichtrechtliche Fälle zur Anwendung gelangen, zumal insoweit – anders als bei der Rechtsfrage der Adäquanz (vgl. BGE 123 III 110 E. 3a und b S. 113 f.; 134 V 109 E. 8.1 S. 119) – Gründe für eine unterschiedliche Handhabung im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht nicht ersichtlich sind". Zweitens: Beweisrechtlich galten im züricherischen Zivilprozess, wie er im bezirksgerichtlichen Verfahren noch zur Anwendung kam (vorn Erw. II/1.1), neben den bundes(zivil)rechtlichen Vorgaben etwa zum Beweismass (vgl. z.B. BGE 132 III 720 f. [E. 3.2]) oder zur Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB), der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 148 ZPO/ZH), der sich auf alle gültig abgenommenen Beweismittel erstreckt; welche Partei ein Beweismittel angerufen oder eingereicht hat, ist dabei unerheblich (vgl. auch Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilproessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 148 N 2). Das Bezirksgericht hat sowohl bei der Feststellung der im Nachgang zum Unfall aufgetretenen Beschwerden und Verletzungen (vgl. act. 791 S. 67) als auch im Rahmen der Beurteilung der natürlichen Kausalität verkehrstechnische und biomechanische Beurteilungen bzw. Gutachten (vgl. act. 266 und 337 sowie act. 400; ferner etwa act. 55/45 [Expertise AD._____] und act. 243/4 [Zeugenbefragung von AD._____]) zum Unfallhergang berücksichtigt (vgl. act. 791, dort etwa S. 89 ff.), die u.a. auch der Kläger angerufen hatte (vgl. etwa Beweisabnahmebeschluss in: Vi-Prot. S. 51 f.) und die ordnungsgemäss abgenommen worden waren. Das ist nach dem eben Gesagten nicht zu beanstanden und widerspricht insbesondere nicht dem Bundesrecht.

- 38 - Soweit der Kläger heute anderes geltend machen will (vgl. act. 789 S. 18 [mit Hinweis auf bundesgerichtliches Urteil 4A_540/2010] und S. 43 [nicht verwertbares "Gutachten D._____"]), geht das fehl und ist zudem widersprüchlich, weil der Kläger sich hinsichtlich der – nach seiner Meinung – bewiesenen Gesamtumständen gerade auch auf das "Gutachten D._____" abstützt. Im Urteil 4A_540/2010 vom 8. Februar 2011 führte das Bundesgericht in der Erwägung 1.3.2 nämlich – wiederum unter Bezugnahme auf im Sozialversicherungsrecht geltende Grundsätze der Kausalitätsbeurteilung (gleiche Grundsätze auch im Haftpflichtrecht hinsichtlich der natürlichen Kausalität, andere Grundsätze hinsichtlich der Adäquanz) – zu Beweismitteln wie unfallanalytischen oder biomechanischen Gutachten Folgendes aus (Hervorhebung wiederum durch die Kammer): "Dass derartige Expertisen aus Sicht des Sozialversicherungsrechts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Adäquanz bei erstellter natürlicher Kausalität relevant werden, bedeutet nicht, dass entsprechenden Gutachten ausschliesslich zur Bereitstellung der tatsächlichen Grundlagen im Hinblick auf die Rechtsfrage der Adäquanz Beweiswert zuerkannt werden darf. Dies liefe auf die Einführung einer bundesrechtlich nicht statuierten Beweismittelbeschränkung hinaus und liesse sich beweisrechtlich nicht begründen […]. Das Bundesgericht selbst erachtete in einem Haftpflicht-Fall, dem wie hier ein Streit über die Ursache des auf ein HWS-Trauma hindeutenden Beschwerdebildes nach einer Auffahrkollision zugrunde lag und in dem die Diagnose eines Schleudertraumas und seiner Folgen nicht durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert war, die Mitberücksichtigung der Ergebnisse eines biomechanischen Gutachtens zur Ermittlung der natürlichen Kausalität implizit für zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 f. und E. 2.9). Die Mitberücksichtigung des biomechanischen Gutachtens verstösst mithin nicht gegen Bundesrecht". Leitet der Kläger daraus ab (vgl. act. 789 S. 18), die Ergebnisse biomechanischer Gutachten seien nur dann zu berücksichtigen, wenn die initialen Folgen eines Unfalls nicht durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert seien, so spricht er sich genau dafür aus, was nach dem Bundesgericht nicht eintreffen darf, nämlich eine bundesrechtswidrige Beweismittelbeschränkung in einer Vielzahl von Fällen der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Unfallfolgen (Verletzungen und Beschwerden). Dass sich diese Beschränkung sachlich stets dann nicht rechtfertigen lässt, wenn für die Beurteilung der Unfallfolgen der Unfall als tat-

- 39 sächliches Geschehen auch mit Hilfe verkehrstechnischer sowie biomechanischer Gutachten abgeklärt werden muss, wie das hier der Fall ist, weil diese Folgen – wie gesehen – strittig und im Beweisverfahren zu klären waren, versteht sich eigentlich von selbst. 6.2 - 6.2.1 Der Kläger hat im bezirksgerichtlichen Verfahren den Standpunkt vertreten, beim Unfall vom 18. Oktober 1993 handle es sich um einen gravierenden Vorfall. Er will dabei – wie schon erwähnt – ein sog. Schleudertrauma der HWS mit Stauchung der HWS, hervorgerufen durch den sog. Abknickmechanismus, erlitten haben. Die auf ihn einwirkenden Beschleunigungskräfte seien – so der Kläger – enorm gewesen, und er äusserte sich auch über technische Beschleunigungswerte von Delta-V 45 - 70 und 36 - 56, fatale Auswirkungen bei einer Verzögerung von 12 g auf Hirn und HWS, Bewusstlosigkeit von Militärpiloten bei Beschleunigungen von 6 g. Weiter erwähnte er eine komplizierende Drehbeschleunigung (vgl. act. 53 S. 12) und er macht – obwohl angegurtet – direkte Kontakte seines Kopfes gegen Türscheibe bzw. den Innenpfosten sowie vermutlich die Windschutzscheibe geltend (vgl. a.a.O., S. 11), woraus – wie ebenfalls schon erwähnt – eine Verletzung in der Gestalt eines Schädel-Hirn-Trauma resultiert habe (vgl. vorn Erw. II/5.1). Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die beim Unfall auf den Kläger einwirkenden Kräfte seien im Bereich des Harmlosen geblieben. 6.2.2 Wie schon bei der Feststellung der vom Kläger behaupteten Unfallfolgen (vgl. dazu vorn Erw. II/5.1 - 5.3) hat das Bezirksgericht in seine Beurteilung des Unfallgeschehens als Ausgangspunkt der natürlichen Kausalkette, neben den weiteren Beweismitteln wie z.B. Zeugen, ebenfalls die verkehrstechnischen und biomechanischen Gutachten bzw. Beurteilungen in seine Überlegungen einbezogen (vgl. act. 791 S. 82 ff., insbes. S. 84-95), die dazu als Beweismittel offeriert worden waren. Dabei wies es zutreffend ebenfalls auf die eben angesprochene (vgl. Erw. II/6.1.2, a.E.) bundesgerichtliche Rechtsprechung hin (vgl. a.a.O., S. 90). Das Bezirksgericht zeichnete zunächst in Würdigung insbesondere des verkehrstechnischen Gutachtens (vgl. act. 339) den Unfallverlauf nach (vgl. act. 791

- 40 - S. 87; siehe ergänzend dazu auch act. 339, dort S. 6-8 sowie Unfallplan). Es kam danach in weiterer Würdigung der Beweismittel zum Unfallgeschehen, namentlich des verkehrstechnischen Gutachtens, zum Ergebnis, bei den Kollisionen sei es zu Geschwindigkeitsveränderungen (Delta-V) im Bereich von 6.5 und 13 km/h gekommen (vgl. act. 791 S. 87). Ebenso kam es zum Ergebnis, das biomechanische Gutachten zeige hinreichend klar auf, dass im Wageninnern eher moderate Kräfte auf den Kläger eingewirkt hätten, trotz des äusserlich gravierend anmutenden Unfalls (siehe dazu ergänzend auch act. 400 S. 5/6). Ersichtlich werde ebenso, dass allenfalls erfolgte Kopfanpralle zu keinem Abknickmechanismus geführt hatten (vgl. act. 791 S. 92; siehe dazu auch act. 400 S. 7 [Mitte] und S. 12 f. [lit. d]). Es berücksichtigte gestützt auf die Gutachten weiter, dass die Kollisionen teilweise seitlich erfolgten (siehe dazu ergänzend auch act. 339 S. 13-15), was wahrscheinlich eine Veränderung der Sitzposition des Klägers zur Folge hatte und die Insassenbelastung habe erhöhen können (vgl. act. 791 S. 93 und dazu ergänzend act. 400 S. 9 [oben]); zu beachten sei auch komplizierend eine gewisse Drehbeschleunigung (vgl. a.a.O., S. 95). Die Kräfte, die auf den Kläger eingewirkt hätten, liessen sich daher insgesamt nicht mehr als gänzlich harmlos bezeichnen (vgl. a.a.O., S. 93). Sie seien jedoch eher im unteren Bereich der relevanten Einwirkungen anzusiedeln, wovon im Übrigen selbst die leicht nach oben abweichenden Berechnungen von Dr. AD._____ – Parteigutachter des Klägers, der als Zeuge einvernommen worden war – ausgingen (vgl. a.a.O., S. 94). Die Überlegungen des Bezirksgerichtes auf den S. 84-94 seines Urteils erweisen sich mit Blick auf die Beweismittel, die zu berücksichtigen waren, insgesamt als zutreffend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass sowohl das verkehrstechnische Gutachten als auch das biomechanische Gutachten die Materie auf wissenschaftlicher Basis behandeln, mit entsprechender Vorsicht in der Aussage (vgl. etwa act. 400 S. 11 f. [erklärbar und nicht erklärbar bzw. vereinbar oder nicht vereinbar statt Wahrscheinlichkeitsaussage]) sowie gegenüber Wertungen bzw. Schilderungen, die sich mit wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen und anderen objektiv feststellbaren Befunden nicht vereinbaren lassen. Beide Gutachten sind in sich zudem schlüssig, mit einem Vorbehalt, den auch das Bezirksgericht anbrachte (vgl. act. 791 S. 92 f.). Auf

- 41 diese Gutachten ist daher abzustellen, beim biomechanischen Gutachten mit dem Vorbehalt, dass es die in ihm auch vermerkten besonderen Umstände, die zu einer Verstärkung der Beschleunigungskräfte führen können, in der abschliessenden Beurteilung nicht näher berücksichtigte und das auch nicht näher begründete. 6.2.3 Gestützt auf das verkehrstechnische und das biomechanische Gutachten und im Ergebnis der Gesamtbetrachtung der weiteren vom Bezirksgericht abgenommenen und gewürdigten Beweismittel (namentlich der Aussagen des fachkundigen Zeugen AD._____; vgl. act. 243/4) ist ein Unfallgeschehen zu verneinen, bei dem auf den Kläger starke bzw. massive Beschleunigungskräfte einwirkten. Eingewirkt haben eher geringe Kräfte, die die Annahme einer dauerhaften Schädigung der Halswirbelsäule (namentlich im Sinne eines Distorsionstraumas als HWS-Gefügestörung [vgl. auch act. 400 S. 14]) sowie des Gehirns (etwa im Sinne eines Schädel-Hirntraumas) nicht als wahrscheinlich zulassen, geschweige denn als überwiegend wahrscheinlich, wie auch das Bezirksgericht zutreffend erkannt hat (vgl. act. 791 S. 93). Mit dem Unfallgeschehen und den Kräften, die dabei auf den Kläger einwirkten, sind hingegen in Würdigung aller Beweismittel die Verletzungen und die Beschwerden, die das Bezirksgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. dazu Erw. II/5.1 und 5.2), im vorhin angesprochenen wissenschaftlichen Sprachgebrauch "vereinbar" und damit als Unfallfolge wahrscheinlich. Da andere Gründe für diese Verletzungen und Beschwerden nicht ersichtlich sind, lässt das den Unfall bzw. das Unfallgeschehen vom 18. Oktober 1993 als überwiegend wahrscheinliche Ursache dieser Verletzungen erscheinen. Auch von daher lässt sich das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht beanstanden. Die Parteien bringen im Berufungsverfahren nichts vor, was das hier gefundene Ergebnis als unrichtig erscheinen lassen könnte. Unbehelflich wäre es z.B., wenn der Kläger (vgl. act. 789 S. 57) aus dem Verweis auf aussergewöhnliche Erschütterungen beim Lastwagen, der eine Vollbremsung vornahm (vgl. act. 266 S. 4), auf eine – allenfalls gar besondere – Erheblichkeit der Kräfte hinweisen wollte, die auf ihn einwirkten, zumal er in diesem Zusammenhang selbst auf die gerichtlich eingeholten Gutachten und die in diesen getroffenen Feststellungen zu den auf ihn einwirkenden Kollisionskräften von 6.5 km/h bis 13 km/h als sog. bewiesenen Gesamtumstände abzustellen scheint (vgl. a.a.O.).

- 42 - Die Beklagte nimmt – soweit sie sich nicht bloss wiederholt (vgl. dazu vorn Erw. II/1.3) – im Wesentlichen kritischen Bezug zum bezirksgerichtlichen Urteil und hält dessen Beweiswürdigung und Folgerungen, die hier so nicht übernommen wurden, vor allem eine eigene Beweiswürdigung entgegen (vgl. act. 810 S. 42 f.). Zum Beleg ihres Standpunktes verweist sie u.a. auf AD._____. Sie hält dabei fest, die Beurteilung von AD._____ weiche von der des gerichtlichen Gutachtens "nicht grundsätzlich" ab (vgl. a.a.O., S. 42), was – wie erwähnt – so zutrifft. Ebenfalls zutreffend lässt die Beklagte zudem vermerken, "selbst AD._____ sagt keineswegs, es sei wegen einer OOP [anormale Sitzposition] überwiegend wahrscheinlich, dass …" (a.a.O..). Sie übergeht dabei allerdings, dass sich AD._____ als Zeuge (vgl. act. 243/4), also damals, als er etwas sagte, nicht zu Wahrscheinlichkeiten äusserte (insbesondere auch nicht auf S. 19); und sie unterstellt AD._____ insoweit eine Aussage, die er so nicht gemacht hat. Die Beklagte setzt die AD._____ unterstellte Aussage zudem auch in einen sachlich verkürzten und damit falschen Kontext, weil AD._____ als besondere Umstände, die beim Unfallgeschehen zu einer Verstärkung der Beschleunigungskräfte bzw. Verletzungsgefahr führen konnten, in seiner schriftlichen Beurteilung, zu der er als Zeuge befragt wurde, nicht bloss auf die OOP hinwies (vgl. act. 55/45 S. 6 f.), was die Fragestellung der Beklagten an AD._____ in der Zeugeneinvernahme zeigt (vgl. act. 243/4 S. 19). Stichhaltig ist die Argumentation der Beklagten somit nicht. Es erübrigt sich daher an sich (nochmals) zu erwähnen, dass die OOP im verkehrstechnischen Gutachten vermerkt ist und gemäss biomechanischem Gutachten die Insassenbelastung merklich erhöhen kann, sowie dass das biomechanische Gutachten die weiteren Umstände (darunter die OOP), welche bei der Mehrfachkollision vom 18. Oktober 1993 zur Verstärkung der auf den Kläger einwirkenden Kräfte führen konnten, in der abschliessenden Betrachtung nicht näher berücksichtigt. 6.3 Der Kläger macht die unveränderte Fortdauer der Beschwerden seit dem Unfall geltend und behauptet damit, sie seien – zumindest teilweise – die naturgemässe Folge des Unfalls vom 18. Oktober 1993. Diese Beschwerden seien sodann dafür verantwortlich, dass er in seinem angestammten beruflichen Tätigkeitsfeld praktisch arbeits- bzw. erwerbsunfähig geworden sei (arbeitsunfähig zu

- 43 - 75 %) und daher – über alles gesehen – keiner wesentlichen beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könne. 6.3.1 Im Rahmen des Beweisverfahrens zu den v

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