Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB150061-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-Str. ..., Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch C._____ Immobilien, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung (Feststellungsklage)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. Mai 2015; Proz. CG140006
- 2 - Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass der Verwalter nicht legitimiert ist, die Pfändung gegen den Kläger zu verlangen und ein Pfandverwertungsbegehren zu stellen.
2. Die erfolgte Pfändung sei sofort zu annullieren.
3. Das Betreibungsamt Andelfingen sei anzuweisen, weitere Aktivitäten zu unterlassen und bisherige Verfügungen in der Betreibung Nr. 1, Pfändung Nr. 1, aufzuheben, bis ein rechtsgültiges Gerichtsurteil vorliegt.
4. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Entscheid des Bezirksgerichtes Andelfingen: Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. (Mitteilung)
Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 2'519.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5./6. Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung
- 3 - Berufungsanträge: des Klägers (act. 29):
1. Da der Beschluss vom 18. Mai 2015 noch keine Rechtskraft hat, sei das Betreibungsamt Andelfingen zu ersuchen, bis auf Weiteres keine Verwertungshandlungen vorzunehmen.
2. Es sei festzustellen, dass die gesetzlichen Formvorschriften nicht gegeben sind, und dass deshalb die Pfändung und das Pfandverwertungsverfahren aufzuheben sind.
3. Es sei auch festzustellen, dass weder die Verwaltung noch der Rechtsvertreter je eine gültige gesetzlich vorgeschriebene Vollmacht besessen haben um gegen A._____ zu prozessieren.
4. Da ich nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und die Stockwerkeigentümer mich immer wieder zwingen auf dem Rechtsweg zu wehren, soll hier die unentgeltliche Rechtspflege gelten. Ich lebe nämlich zur Zeit von der Fürsorge. das ist ohne Weiteres zu belegen und wird auch von niemandem bestritten dass es so ist.
Erwägungen: 1. Der Kläger ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-Str. ... (in diesem Verfahren die Beklagte) in D._____. Offenbar macht die Gemeinschaft gegen ihn eine Forderung geltend. Mit Zahlungsbefehl vom 19. April 2013 wurde diese in Betreibung gesetzt. Mit Urteil vom 10. Dezember 2013 entschied das Bezirksgericht Andelfingen, der Kläger habe der Beklagten Fr. 19'123.30 nebst Zins zu 5% seit dem 17. April 2013 und Fr. 103.-- Kosten des Zahlungsbefehls zu zahlen, und in diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag aufgehoben. Dieses Urteil wurde rechtskräftig (act. 11/2). Am 10. Februar 2014 verlangte die Beklagte die Fortsetzung der Betreibung (act. 11/3). Das Betreibungsamt vollzog die Pfändung am 14. März 2014. Es pfändete den Miteigentumsanteil des Klägers mit Sonderrecht an der 5 ½-Wohnung im Obergeschoss und ersten Dachgeschoss an der B._____-Strasse … und den Anteil des Klägers
- 4 an der Tiefgarage mit Recht am Parkplatz Nr. …. Vermutlich mit Rücksicht auf die zahlreichen Grundpfandbelastungen im Nominalbetrag von zusammen rund Fr. 802'000.-- schätzte das Amt die gepfändeten Werte auf Fr. 1.-- und hielt fest, die Pfändung sei ungenügend (act. 11/4). Am 15. September 2014 verlangte die Beklagte die Verwertung (act. 11/5). Am 15. Dezember 2014 gingen beim Bezirksgericht die Weisung des Friedensrichters D._____ vom 4. Dezember 2014 und die Klageschrift vom 11. Dezember 2014 ein. Das Gericht liess die letztere ergänzen, gab dann der Beklagten Gelegenheit zur Beantwortung der Klage und führte eine mündliche Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 6 ff.). Am 18. Mai 2015 fällte es den heute angefochtenen Entscheid, den es den Parteien zuerst nur im Dispositiv, dann mit Begründung zustellte (act. 23 ff.) 2. Der Kläger nahm den begründeten Entscheid am 14. September 2015 von der Post entgegen (act. 27/1), und am 14. Oktober 2015 erhob er fristgerecht die Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Auf einen Kostenvorschuss wurde im Hinblick auf das in der Berufung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet. Das Obergericht zog die erstinstanzlichen Akten bei. Weitere prozessleitende Anordnungen wurden nicht getroffen. 3.1 Das Bezirksgericht erwog, es habe das Urteil über die Zahlungs- Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten nur im Dispositiv mitgeteilt und sich nicht mit der Legitimation der dort als Vertreter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auftretenden Personen auseinander gesetzt. Zwar verlange die Beklagte im vorliegenden Verfahren Nichteintreten, aber da es heute um eine negative Feststellungsklage gehe, welche direkt mit der Pfändung und Verwertung verknüpft sei, werde darauf "einstweilen" eingetreten. In der Sache sei das den Kläger verpflichtende Urteil rechtskräftig, und die Legitimation des Verwalters zum Fortsetzen der Zwangsvollstreckung sei in Ordnung. Darum sei die Klage abzuweisen (act. 31).
- 5 - Der Kläger lässt das Urteil nicht gelten. Weder habe sich das Bezirksgericht je korrekt mit der Aktivlegitimation des Verwalters und seiner Vertretung auseinandergesetzt, noch seien diese in Wahrheit von der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer korrekt bevollmächtigt. Pfändung und Verwertung seien "neue Schritte", und man könne nicht auf "Annahmen aus früheren Zeiten" abstellen. Zudem seien Pfändung und Verwertung noch vor dem Beschluss der Miteigentümer vom 4. März 2015 verlangt worden, und diese Begehren entbehrten nur schon darum der Rechtskraft (act. 29). 3.2 Zum letzten Argument des Klägers ist nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Handlungen eines nicht oder formell nicht ausreichend Bevollmächtigten durch den Vertretenen nachträglich gültig genehmigt werden können (Art. 38 Abs.1 OR als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der namentlich auch im Recht der Zwangsvollstreckung und im Zivilprozess gilt: Art. 132 Abs. 1 ZPO und KuKo ZPO-Domej 2. Aufl., Art. 68 N. 4; BSK SchKG I-Kofmehl/ Ehren-zeller 2. Aufl., Art. 67 N. 23 2. Abs.). Heute geht es aber gar nicht darum: Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung an die Beklagte war Gegenstand eines Zivilprozesses, der mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil endete. Das Urteil liegt, wie es Art. 239 ZPO erlaubt, nur im Dispositiv vor. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichtes bedeutet das aber nicht, dass deswegen die Frage nachträglich noch aufgeworfen werden müsste oder dürfte, ob die Personen, welche die Beklagte dort vertraten, ausreichend legitimiert waren. Das Urteil mit der Verpflichtung des Klägers zum Zahlen und der Beseitigung des Rechtsvorschlages ist rechtskräftig und kann auch mit dem Hinweis auf angebliche Fehler im Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Das wird als materielle Rechtskraft bezeichnet und bedeutet, dass die Sache weder vom gleichen noch von einem anderen Gericht später noch einmal nachgeprüft werden darf - vielmehr ist auf eine solche spätere Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). So weit der Kläger mit seiner Behauptung, die Vertreter der Beklagten seien nicht ausreichend legitimiert, das seinerzeitige Urteil anfechten wollte, hätte das Bezirksgericht darauf nicht eintreten sollen. Das Begehren vor Friedensrichter und gegenüber dem Gericht lautete allerdings "Ich klage gegen die Pfändung und das
- 6 - Pfandverwertungsbegehren"; es ist also eher anzunehmen, dass der Kläger die behauptete mangelnde Legitimation der Gegenpartei im seinerzeitigen Verfahren heute nicht mehr zum Thema der Klage machen will. Die Begehren um Fortsetzung der Betreibung und um Verwertung gepfändeter Sachen (hier: der Stockwerkeinheit des Klägers) sind Willensäusserungen der Gläubigerin. Sie betreffen die rechtliche Stellung des Schuldners nicht unmittelbar, und dieser kann sich dagegen daher auch nicht mit Klage oder Beschwerde zur Wehr setzen, weil er durch sie nicht im Sinne der juristischen Sprache "beschwert" ist und daher kein "rechtliches Interesse" an gerichtlicher oder behördlicher Überprüfung geltend machen kann. In einem solchen Fall ist auf die Klage oder Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) - und zwar auch nicht "einstweilen", wie das Bezirksgericht meint. Erst die betreibungsamtliche Pfändung und die Anordnung und Durchführung der Verwertung sind dann die Massnahmen, welche in die Sphäre des Schuldners eingreifen. Gegen sie kann er sich wehren, unter anderem mit der Behauptung, die entsprechenden Begehren seien von einer dazu nicht bevollmächtigten Person gestellt worden. Dafür steht aber nur die betreibungsrechtliche Beschwerde zur Verfügung, und nicht eine gerichtliche Klage (Art. 17 SchKG). Auch auf diese konnte das Bezirksgericht daher nicht eintreten. Das Bezirksgericht hatte die Legitimation der Vertreter der Beklagten nur (aber immerhin) für sein Verfahren abzuklären - nicht für die Eintretensfrage oder allenfalls für den Entscheid in der Sache, sondern weil die Tätigkeit einer nicht legitimierten Vertretung keine Parteientschädigung auslösen könnte. Unter diesem Aspekt sind die Erwägungen im angefochtenen Urteil nötig und richtig: die Versammlung der Stockwerkeigentümer hat am 6. März 2013 beschlossen, die Ausstände gegenüber dem Kläger "auf dem Rechtsweg" einzufordern, was Gerichtsund Betreibungsverfahren umfasst. Zur Umsetzung dieses Beschlusses ist der Verwalter zuständig (Art. 712s Abs. 1 ZGB, vgl. ferner act. 6 - vom Kläger eingereichte Kopie aus dem Reglement - bei Art. 42 lit. h), und auch der Beizug eines Anwaltes ist von der Beklagten zweifelsfrei autorisiert (act. 11/6 S. 2 Traktandum 4). Die Bestätigung durch die Versammlung vom Frühjahr 2015, welche der Klä-
- 7 ger angefochten haben will (Prot. I S. 9 unten; Details aus einem solchen Verfahren, namentlich dessen aktueller Stand, sind nicht aktenkundig), hat daneben keine eigene Bedeutung. Unzutreffend ist zwar die Auffassung des Bezirksgerichtes, Rechtsanwalt X._____ bedürfe keiner Vollmacht (Urteil S. 5 entgegen Art. 68 Abs. 3 ZPO). Tatsächlich liegt eine solche im Dossier (act. 10), und selbst wenn dem nicht so wäre, genügte es als stillschweigende Vollmacht / Genehmigung, dass der Anwalt zusammen mit dem Verwalter an der Hauptverhandlung erschien (Prot. I S. 6). Das Bezirksgericht hat das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, ohne auf die gesetzlich ausdrücklich zulässige Beschwerde hinzuweisen (Art. 319 lit. b Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 121 und 238 lit. f ZPO). Der Kläger richtet seine Berufung "gegen obigen Beschluss und Urteil" (act. 29), will also offenkundig auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anfechten. Das Rechtmittel gegen den Beschluss, richtigerweise eine Beschwerde, begründet er allerdings nicht, und es wäre auch nicht zu begründen: schon die Klage am Bezirksgericht war aussichtslos, wie das Bezirksgericht zutreffend erwägt, die unentgeltliche Rechtspflege daher ausgeschlossen (Art. 117 ZPO), und selbst wenn sie gewährt worden wäre, hatte das nicht von der Zahlung der Parteientschädigung dispensiert. Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil so weit richtig, als den Begehren des Klägers nicht stattgegeben wurde. Das "Abweisen" und die Urteils-Form waren falsch (Art. 59 ZPO, § 135 GOG). Der Kläger rügt das aber nicht, und es hat keine weiter gehende rechtliche Bedeutung; insbesondere könnte und müsste, wenn es später darauf ankommen sollte, die Tragweite des angefochtenen Urteils ungeachtet des Wortlautes durch Auslegung ermittelt werden. Im Ergebnis ist die Berufung daher abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 4. Damit wird der Kläger ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Seine Berufung war von Anfang an aussichtslos, weshalb sein Begehren um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen werden muss (Art. 117 ZPO). Immerhin ist der Beklagten für die zweite Instanz mangels Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 8 - Es wird beschlossen: 1. Das Begehren des Klägers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 2. Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Urteil. 3. Auch für die Anfechtung dieses Beschlusses gilt die Rechtsmittelbelehrung am Ende dieses Entscheides. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 750.-festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift act. 29, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'123.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzender:
lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2015 Rechtsbegehren: Entscheid des Bezirksgerichtes Andelfingen: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift act. 29, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...