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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2015 LB150023

22. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·412 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Schutzschrift

Volltext

Art. 270 ZPO. Eine Schutzschrift ist nur dann zu beachten, wenn das Gericht im durch den erwarteten Antrag ausgelösten Verfahren den Standpunkt beider Parteien berücksichtigen darf und muss. Sie findet keine Beachtung bei einem zu erwartenden Antrag auf Vollstreckbarbescheinigung, da diesbezüglich das Gericht die Gegenpartei nicht anzuhören hat. 22. Mai 2015, LB150023-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Sachverhalt: Nachdem die Vorinstanz auf eine Klage infolge Ablaufs der dreimonatigen Frist zum Einreichen der Klagebewilligung nicht eingetreten war, hiess die angerufene Kammer die dagegen gerichtete Berufung gut, hob den Entscheid auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Dabei setzte die angerufene Kammer die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2 000 fest, auferlegte diese dem Gesuchsteller (und damaligen Beklagten). Sodann verpflichtete sie den Gesuchsteller, der damaligen Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 200 zu bezahlen. In der Folge ging bei der angerufenen Kammer im Hinblick auf ein allfälliges Begehren der Beklagten um Vollstreckbarkeitsbescheinigung dieses Kostenentscheides eine Schutzschrift ein. Die angerufene Kammer nahm diese Eingabe nicht als solche entgegen und verwehrte deren Beachtung.

Aus den Erwägungen: «2. Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch auf Art. 270 ZPO. Die Schutzschrift ist eine antizipierte Stellungnahme zu einem erst erwarteten Antrag auf superprovisorischen Erlass einer Anordnung. Sie kommt deshalb überall dort in Frage, wo das Gericht im durch den erwarteten Antrag ausgelösten Verfahren den Standpunkt beider Parteien berücksichtigen darf und muss (Andri Hess-Blumer in: BSK ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 270 N 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung hat das Gericht von Amtes wegen abzuklären, ob der Entscheid vollstreckbar ist. Dabei hat es die Gegenpartei nicht anzuhören; der Einwand der fehlenden Vollstreckbarkeit bzw. der falsch ausgestellten Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist denn auch erst beim Vollstreckungsgericht vorzubringen. Da die unterlegene Partei in die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht einbezogen wird, ist das Vollstreckungsgericht an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des erkennenden Gerichts nicht gebunden (D. Staehelin in Sutter-Somm/Haseböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 336 N 26). So handelt es sich bei der Vollstreckbarkeitsbescheinigung auch nicht um eine gerichtliche Verfügung; diese stellt ein Beweismittel bzw. eine öffentliche Urkunde dar, deren Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann (Rohner/Mohs in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 336 N 8; D. Staehelin, a.a.O., Art. 336 N 26; BK-Kellerhals, N 17 zu Art. 336 ZPO). Damit aber ist die Eingabe des Gesuchstellers nicht als Schutzschrift entgegenzunehmen. Sie findet demzufolge keine Beachtung. (…)» (Die Frist zum Erheben der Beschwerde ans Bundesgericht ist noch nicht abgelaufen)

Aus den Erwägungen:

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