Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LB140085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 3. März 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen einen (Zirkular-) Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 20. Oktober 2014; Proz. CG140007
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 12, sinngemäss) 1. Es sei der Rückbau aller von C._____ erstellten Bauten anzuordnen. 2. Der Kläger sei mit Kostenfolge rechtlich durch alle Instanzen zu unterstützen, im Fall, dass C._____ gegen eine dieser Rückbauverfügungen ein Gericht anrufen. 3. Dem Kläger sei Einsicht in die Polizeiakten zu gewähren, eventualiter seien diese richtig zu stellen. 4. Es sei festzustellen, dass es beim Baurechtsentscheid 2006-0071 und den Briefen vom 15. November 2007 und 5. Dezember 2007 um Falschbeurkundungen gemäss Art. 251 StGB handelt. Die Beklagte sei entsprechend zu bestrafen. 5. Es sei zu prüfen, ob es sich bei der Herausgabe von "Orientierungskopien" der Briefe vom 15. November 2007 und 5. Dezember 2007 um eine Verletzung des Amtsgeheimnisses handelt. 6. Es sei dem Kläger die Möglichkeit zu geben, im Gemeinderat und in der Gemeindeverwaltung, die über ihn im Gemeindehaus verbreiteten Falschmeinungen persönlich richtig zu stellen, insbesondere weil die Beklagte in den Briefen vom 15. November 2007 und 5. Dezember 2007 den Kläger beschuldigt, gelogen und ganz allein ein Verfahren bis vor Bundesgericht geführt zu haben. 7. Es sei eine öffentliche Richtigstellung zu publizieren, welche vom Kläger und der Beklagten abgefasst und unterschrieben werden. Zudem sei auch der damalige und der aktuelle Gemeindepräsident zu verpflichten, diese Richtigstellung zu unterschreiben. Sollten bei der Formulierung Uneinigkeiten vorkommen, so soll der Friedensrichter über die Formulierung bestimmen. Die Publikation habe auf Kosten der Beklagten in folgenden Zeitungen zu erscheinen: "…" (eine ganze Seite), "…", "…", "…", "…", "… (Pressemitteilung)." 8. Dem Kläger sei das Recht zu gewähren, die Richtigstellung Dritten mitzuteilen. 9. Dem Kläger seien alle bisher entstandene Kosten (Prozesskosten und alle Nebenkosten aus der Rechtssuche) zurückzuerstatten und es sei ihm eine Wiedergutmachungssumme in der gleichen Höhe für verlorene Lebenszeit und psychisches Leid, resp. Verletzung der geistigen Unversehrtheit, Verletzung der Menschenwürde, Verletzung der Entscheidungsfreiheit über die Lebensführung des Klägers und der Beklagten sowie Verletzung des Ehefriedens zu gewähren. Die Wiedergutmachungssumme sei je hälftig zu überweisen an das Frauenhaus ... und die UBS .... Diese Zahlungen seien in der Richtigstellung aufzuführen, ohne Nennung des Betrages.
- 3 - 10. Die Gemeinde D._____ sei zu verpflichten, diese Zahlungen so abzuwickeln, dass dem Kläger daraus keine Nachteile bei den Steuern erwachsen, indem die Gemeinde beispielsweise die Steuer-Mehrkosten oder andere steuerrechtliche Folgen aus diesen einmaligen Zahlungen übernimmt. 11. Die Beklagte sei zu verpflichten, entsprechende Massnahmen zu veranlassen, damit C._____ unter Strafandrohung die Falschbeurkundungen und die darin gemachten Darstellungen nicht jemals wieder irgend jemandem kundtut oder vorlegen oder überhaupt erwähnen im Schriftverkehr oder irgend einer Bildgebung oder verbal. Im Widerhandlungsfall seien entsprechende Strafmassnahmen einzuleiten. 12. Der Gemeinderat D._____ sei zu verpflichten, mit dem Kläger eine schriftliche Vereinbarung folgenden Inhalts zu schliessen: "Die D._____ Verwaltung und Behörden werden ab sofort weder aktiv noch passiv in eine Regelung einer Wegrechtsfrage auf Kat. Nr. 1… eingreifen und kein neues Quartierplanverfahren der Kat. Nr. 1…, 2…, 3… auslösen oder sonst irgendwie in entsprechenden Eigentumsfragen oder anderen entsprechenden zivilrechtlichen Belangen Regelungen tätigen." Der Eigentümer von Kat. Nr. 1… (der Kläger) sei zu berechtigen, diese Regelung im Grundbuch eintragen zu lassen. 13. Der Gemeinderat D._____ sei gestützt auf Art. 5 und 8 BV, Art. 2 und 3 der Zürcher Kantonsverfassung sowie Art. 251, 312 und 314 StGB zu verpflichten, keine weiteren Aktionen, Einflussnahme oder Beurkundungen irgendwelcher Art zum Vorteil eines Bürgers oder zum Nachteil eines Bürgers zu tätigen. 14. Die Beklagte sei zu bestrafen wegen absichtlicher Falschbeurkundung, Verleumdung bzw. Ermöglichung der Verleumdung, mehrfacher bewusster Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Schaffung von Situationen, in welchen sich ein Rechtssuchender zu seiner Rechtswahrung nicht äussern durfte oder konnte, Verweigerung der Mitwirkung bei Beweiserhebungen, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bzw. Zurückhalten von Informationen im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsverfahren sowie Verletzung des Amtsgeheimnisses. 15. Die Verfahrenskosten seien von der Beklagten zu tragen."
(Zirkular-)Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 20. Oktober 2014: (act. 23 S. 15) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- 4 - Im die Kosten übersteigenden Umfang wird der Kostenvorschuss dem Kläger zurückerstattet. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel.
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 21 S. 9): "Das Verfahren sei an das Bezirksgericht Pfäffikon zurückzuweisen mit dem Auftrag zu einer differenzierten Behandlung. Und mit den Angaben, in welchen Rechtsbereichen, ich mich an wen, und in welcher Form, zu wenden hätte, und ob dazu Fristen oder Verjährungsfristen bestehen."
Erwägungen: I. Gegenstand des Verfahrens und Verfahrensgang 1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) ist Eigentümer der Grundstücke Kat.Nr. 1..., 2... und 3… (E._____-Weg … und …) in F._____, Gemeinde D._____. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ist Präsidentin der Baukommission D._____. Mit Eingabe vom 12. September 2014 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Klagebewilligung ein und erhob gegen die Beklagte Klage wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte (act. 1). Hintergrund bilden Bauten auf der Nachbarliegenschaft (Kat. Nr. 4…; Eigentümer C._____) der klägerischen Grundstücke, welche aus Sicht des Klägers illegal erstellt wurden. Die Angelegenheit reicht bis ins Jahr 2006 zurück. 2. Entsprechend der Aufforderung der Vorinstanz reichte der Kläger am 9. Oktober 2014 seine schriftliche Klagebegründung ein und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren (act. 11 und 12). Mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 23 S. 15). Der Entscheid wurde dem Kläger am 27. Oktober 2014 zugestellt (act. 18/2). Mit Eingabe vom 25. Oktober (recte: November) 2014 erhob der Kläger "Rekurs" gegen den vorinstanzlichen Beschluss (act. 21), und er leistete rechtzeitig den
- 5 ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss (act. 24 - 26). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
II. Formelles 1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Ersteres geht zwar nicht explizit aus dem Gesetzestext hervor, ergibt sich jedoch aufgrund der Pflicht zur Begründung der Berufungsschrift gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO. Bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien sind die Anforderungen an die Antragspflicht gering anzusetzen. Der Berufungskläger darf sich aber nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen. Bei juristischen Laien genügt dabei eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. In der Begründung ist darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (HUNGERBÜH- LER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 14 und N 27 ff.; OGerZH LB110051 vom 29. September 2011 E. 2; REETZ/THEILER, ZK-Komm-ZPO, Art. 311 N 34 und 36, letztere setzen bei der Antragspflicht einen Antrag im Berufungsantrag und nicht nur in der Begründung voraus). 2. Vorab ist festzuhalten, dass die Rechtsmittelschrift des Klägers ungeachtet der Bezeichnung "Rekurs" – ein Rechtsmittel, das in der eidgenössischen Zivilprozessordnung nicht mehr vorgesehen ist – ohne Weiteres als Berufung entgegen zu nehmen ist. Der Kläger stellt in der Berufungsschrift im Rahmen der Begründung wiederholt den Antrag auf Rückweisung zu differenzierter Behandlung und er verlangt Angaben dazu, an wen er sich wenden solle und ob, sowie wenn ja, allenfalls welche Fristen bestehen (act. 21 S. 9, 13 und 31). Sinngemäss verlangt er damit die materielle Beurteilung seiner vor Vorinstanz gestellten Begeh-
- 6 ren, womit dem Antragserfordernis Genüge getan ist. Die Berufung erging rechtzeitig und enthält eine umfangreiche Begründung, weshalb darauf einzutreten ist. 3. Die Vorinstanz hielt den Kläger für offensichtlich nicht in der Lage, den Prozess selber zu führen (Art. 69 ZPO), sah indes im angefochtenen Entscheid davon ab, ihn anzuhalten, eine Vertretung zu beauftragen, weil seine Eingabe und Rechtsbegehren derart aussichtslos seien, dass auch eine Vertretung am Verfahrensausgang nichts mehr ändern könnte (act. 23 S. 13/4 Erw. V). Der Kläger rügt diese vorinstanzlichen Feststellungen als widersprüchlich, weil diese gleichzeitig festhielten, er könne beim Obergericht rekurrieren. Aus letzterem sei zu schliessen, dass die Vorinstanz ihn wohl doch als dazu in der Lage erachte (act. 21 S. 33). Gleichzeitig macht er geltend, das Bezirksgericht Pfäffikon stelle mit dieser Feststellung seine Integrität und Rechtschaffenheit – wie dies die Baukommission D._____ auch mache – in Frage (act. 21 S. 25). Wie bereits die Klagebegründung (act. 11) ist auch die Berufungsschrift des Klägers teilweise nicht einfach verständlich und nachvollziehbar. Dem Kläger die Fähigkeit, den Prozess selbst zu führen, abzusprechen, erweist sich indes als nicht sachgerecht. Seine Vorbringen – und insbesondere auch sein Einbezug von juristischer Literatur und rechtlichen Erwägungen – machen indes deutlich, dass er sich mit der juristischen Einordnung seiner Anliegen schwer tut, insbesondere was die Formalien und die formellen Fragen betrifft. Dies allein genügt indes nicht, um ihn als offensichtlich zur Prozessführung nicht in der Lage im Sinne von Art. 69 ZPO zu bezeichnen. Aus seinen Vorbringen (act. 21 S. 2 - 4, S. 7, S. 8 etc.) ergibt sich, dass er die persönlichkeitsverletzenden Handlungen darin sieht, dass er (zusammen mit seiner Ehefrau) ungewollt in ein öffentliches Verfahren gedrängt wurde und so in die Freiheit seiner Lebensgestaltung eingegriffen worden sei. Auf die Vorbringen wird noch einzugehen sein, wobei vorab festzuhalten ist, dass sich das Gericht nicht mit sämtlichen Vorbringen der Parteien einlässlich auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (SUTTER-SOMM/CHEVALIER, ZK ZPO, 2. Aufl., Art. 53 N 13/14; BGE 133 III 439 ff. mit weiteren Hinweisen). III. Materielles
- 7 - 1. Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Bei Laien sind die Anforderungen gering, es muss sich aus der Begründung aber immerhin ergeben, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann sich in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O.; REETZ/THEILER, ZK-Komm-ZPO, Art. 311 N 36.). 2.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid die sachlichen Zuständigkeitsbereiche der Zivil-, Verwaltungs- und Strafbehörden und -gerichte dar und erwog, dass die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Klage bau- und damit verwaltungsrechtliche Anliegen seien und der Kläger der Beklagten in den Rechtsbegehren Ziff. 4, 5 und 14 strafbare Handlungen vorwerfe. Sie verneinte für diese Begehren ihre sachliche Zuständigkeit (act. 23 S. 4 - 6 Erw. II). Mit Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 11 - 13 stellte die Vorinstanz fest, dass sich diese nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die nicht ins Recht gefassten Gemeindebehörden bzw. die Nachbarn C._____ richteten und einen vollkommen anderen Streitgegenstand beträfen. Hinsichtlich dieser Begehren fehle es an der Prozessvoraussetzung einer gültigen Klagebewilligung, weshalb aus diesem Grund darauf nicht einzutreten sei. Im Übrigen erwog die Vorinstanz, dass der Kläger unter keinem Rechtstitel Anspruch auf die anbegehrten Verpflichtungen habe (act. 23 S. 6/7 Erw. III). 2.2. Der Kläger rügt in der Berufung, bei seinem Rechtsbegehren Ziff. 1 handle es sich nicht um den Antrag eine Baurechtsfrage abzuklären, sondern er habe von der Beklagten verlangt, eine (Rückbau-)Verfügung zu erlassen (act. 21 S. 25). Damit und auch im Übrigen stellt er die vorinstanzlich dargelegte Zuständigkeitsregelung zu Recht nicht in Frage. Er wirft der Vorinstanz aber vor, nicht dargelegt zu haben, welche Handlungen welchem Rechtsgebiet zuzuordnen seien und an wen er sich wofür zu wenden habe. Wiederholt verweist der Kläger
- 8 auch auf die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, welche ihm im Verfahren der Baubehörden widerfahren sei und auf die Handlungen bzw. Unterlassungen der D._____ Behörden, welche ihn ungewollt in Rechtsverfahren gebracht hätten, was ein massiver Eingriff in sein Leben und seine Freiheit darstelle (act. 21 S. 4 - 9, S. 21 ff.). Er räumt ein, dass gegen die Gemeinde und gegen C._____ keine Klagebewilligung vorliege, indes die Beklagte als Präsidentin der Baukommission Verursacherin aller Verletzungen seiner Persönlichkeit sei. Richtig sei auch, dass Anträge möglicherweise falsch gestellt worden seien. Die Friedensrichterin habe ihm aber bei der Verbesserung nicht geholfen, habe keine Schlichtungsverhandlung durchgeführt oder die Parteien in eine Mediation geschickt (act. 21 S. 9 - 14). 2.3. Der Kläger verkennt, dass es weder Aufgabe der Vorinstanz noch der Schlichtungsbehörde sein konnte, ihn in seinen Anliegen zu beraten und ihm den Rechtsweg für seine Anliegen aufzuzeigen. Die Vorinstanz hatte nach Eingang der Klage die Prozessvoraussetzungen zu prüfen, worunter auch die Prüfung der Zuständigkeit fällt. Zu Recht hat sie diese für die Rechtsbegehren 1, 2, 4, 5, 10 und 14 verneint, was der Kläger denn auch nicht konkret beanstandet. Auch der Entscheid der Vorinstanz, auf die Rechtsbegehren Ziff. 11 - 13 der Klage nicht einzutreten, erweist sich als zutreffend und ist zu bestätigen. Auf Begehren gegen die Gemeinde hätte auch deshalb nicht eingetreten werden können, weil gegen sie nicht gestützt auf Art. 28 ZGB geklagt werden kann (vgl. nachstehend Ziff. 3.3.). Es fehlte für alle diese Rechtsbegehren an zwingenden Voraussetzungen, weshalb die Vorinstanz darauf nicht eintreten durfte.
3.1. Mit den Rechtsbegehren Ziff. 3 sowie Ziff. 6 - 9 verlangte der Kläger, es sei ihm Einsicht in die Polizeiakten zu gewähren, eventualiter seien diese richtig zu stellen (Ziff. 3). Sodann sei ihm die Möglichkeit zu geben, im Gemeinderat und in der Gemeindeverwaltung die über ihn im Gemeindehaus verbreiteten Falschmeinungen persönlich richtig zu stellen, insbesondere weil die Beklagte in den Briefen vom 15. November 2007 und 5. Dezember 2007 den Kläger beschuldige, gelogen und ganz allein ein Verfahren bis vor Bundesgericht geführt zu haben
- 9 - (Ziff. 6). Es sei weiter auf Kosten der Beklagten in namentlich aufgeführten Presseerzeugnissen eine öffentliche Richtigstellung zu publizieren, welche vom Kläger und der Beklagten abgefasst und unterschrieben werde, und es sei der damalige und aktuelle Gemeindepräsident zu verpflichten, diese Richtigstellung zu unterschreiben (Ziff. 7). Ausserdem sei dem Kläger das Recht zu gewähren, die Richtigstellung Dritten mitzuteilen, und es seien dem Kläger sämtliche Kosten zurückzuerstatten und es sei ihm eine Wiedergutmachungssumme zu gewähren, welche je hälftig an soziale Institutionen zu überweisen sei (Ziff. 8 und 9). 3.2. Der Ursprung der klägerischen Begehren liegt – wie der Kläger wiederholt auch in der Berufung geltend macht – im behördlichen Fehlverhalten im Zusammenhang mit Bauten auf dem Nachbargrundstück. Zusammenfassend macht er sowohl vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren die Beklagte als Präsidentin der Baukommission D._____ verantwortlich für falsche, gegen das Gesetz verstossende Entscheide im Zusammenhang mit illegalen Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück und insbesondere dafür, dass er, der Kläger, in der Folge als Auskunftersuchender ungewollt in Rechtsverfahren involviert wurde. Es handelt sich dabei unzweifelhaft um einen öffentlichrechtlichen Sachverhalt. Die Auswirkungen dieser Verfahren, insbesondere auch die von der Vorinstanz zitierten Schreiben, aber auch der Umstand, dass der Kläger in der Folge durch die Verfahren in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt wurde, dass er seine Integrität und Rechtschaffenheit in Zweifel gezogen sieht, erachtet der Kläger als persönlichkeitsverletzend und anspruchbegründend. 3.3. Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Gegenstand des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes können sämtliche Teilbereiche sein, welche insgesamt die Persönlichkeit abbilden. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung die Voraussetzungen des Persönlichkeitsschutzes im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (act. 23 S. 7 ff.). Klagebefugt ist derjenige, der sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt. Die Klage richtet sich in erster Linie gegen den Urheber der Verletzungshandlung, d.h. jeden, der an der Verletzung der Persönlichkeit mitwirkt (MEILI, BSK ZGB I,
- 10 - 5. Aufl., Art. 28 N 32 ff.). Die Persönlichkeitsrechte regeln indes – mit wenigen hier nicht in Frage stehenden Ausnahmen – ausschliesslich die Beziehungen unter Privaten. Soweit Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handeln, kann gestützt auf Art. 28 ZGB nicht geklagt werden. Die Persönlichkeitsrechte gemäss Zivilgesetzbuch regeln nämlich ausschliesslich die Beziehungen unter Privaten. Im öffentlich-rechtlichen Verhältnis können die Art. 28 ff. ZGB daher nicht angerufen werden (MEILI, a.a.O., N 37; AEBI-MÜLLER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., 2012, Art. 28 N 9). 3.4. Der Kläger erhob zwar gegen die Beklagte als natürliche Person Klage. Aus seinen Vorbringen ergibt sich indes, dass er die Beklagte ausschliesslich für Verhaltensweisen im Zusammenhang mit ihrer behördlichen Funktion als Präsidentin der Baukommission zur Verantwortung ziehen will. Es handelt sich somit nicht um eine Beziehung unter Privaten, sondern um eine zwischen dem Kläger als Auskunftsuchender – wie er sich selber bezeichnet – und den D._____ Behörden. Im Rahmen dieses Verhältnisses ist eine Klage gestützt auf Art. 28 ZGB nicht möglich, weshalb bereits aus diesem Grund auch auf die Rechtsbegehren Ziff. 3 sowie Ziff. 6 - 9 nicht eingetreten werden kann. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher auch bezüglich dieser Rechtsbegehren jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Nur ergänzend ist nachstehend auf die zu diesen Begehren ergangene Begründung der Vorinstanz noch einzugehen. 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass aus den vom Kläger als ehrverletzend bezeichneten Briefen der Beklagten vom 15. November 2007 und 5. Dezember 2007 (act. 14/33 und 14/36) nicht hervorgehe, inwiefern er von der Beklagten der Lüge bezichtigt worden sein solle. Es handle sich dabei um eine pauschale und unsubstantiierte Behauptung ohne haltbaren Bezug zu einer konkret geäusserten Ehrverletzung seitens der Beklagten. In den Schreiben seien dem Kläger die baurechtlichen Vorschriften und die Ansichten der Baukommission dargelegt worden, welche denjenigen des Klägers widersprächen. Nur daraus, dass die Beklagte bzw. die Baukommission den Ansinnen des Klägers nicht nachkomme, könne nicht geschlossen werden, er werde der Lüge bezichtigt. Weitere konkrete Behauptungen für allfällige ehrverletzende Äusserungen habe der Kläger nicht vor-
- 11 gebracht. Alles in allem seien die Behauptungen des Klägers unsubstantiiert und haltlos. Es sei deshalb auf die Begehren mangels Substantiierung nicht einzutreten (act. 23 S. 7 ff. Erw. IV, insbes. S. 12/13). 4.2. Der Kläger rügt in seiner Berufung, er habe in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Pfäffikon die verletzenden Handlungen und die Auswirkungen von Verletzungen aufgezeigt und dokumentiert, so gut er das eben könne. Der angefochtene Beschluss gebe nicht an, dass etwas und allenfalls welche Beweismittel fehlen würden. Er rügt wiederholt verfassungs- und gesetzwidriges Verhalten der Behörden, die Herausgabe von Briefen durch die Behörde an Drittpersonen (act. 21 S. 22), macht geltend, es müsse die Vorinstanz angeben, was zu beweisen sei und was der Massstab für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung sein solle (S. 23). Er rügt weiter die Würdigung der Vorinstanz, dass die beiden Briefe vom 15. November und 5. Dezember 2007 nichts Verletzendes enthielten und er sieht auch im Schreiben der Baukommission vom 11. Oktober 2007, wonach wegen verdrehter Zitate in anderen Papieren des Klägers weitere Gespräche kontraproduktiv seien, eine Beschuldigung als Lügner (act. 21 S. 28/9). Er rügt weiter eine unzulässige Herausgabe von "Orientierungskopien" an Dritte durch die Vorinstanz und beanstandet, dass die Vorinstanz ohne Befragung ein Ergebnis der richterlichen Befragung vorweggenommen habe (act. 21 S. 23 und 27). Erneut rügt er als willkürlich, dass er als Auskunftersuchender aufgrund einer Fiktion kostenpflichtig in ein Rechtsverfahren eingebunden werde (act. 21 S. 24 ff.). Die Vorinstanz mache das Gleiche wie die Baukommission D._____: es werde die Fiktion erstellt, es handle sich bei seinen Anträgen um solche des Baurechts oder Strafrechts und spreche dem Rechtsuchenden das Recht ab, diesen Antrag zur Prüfung zu stellen. Ihm werde ein formaler Mangel entgegengehalten, um auf die Verletzungen des materiellen Rechts und der Verletzung des Personenrechts nicht einzutreten (act. 21 S. 33). 4.3. Es wurde bereits dargetan, dass es der Vorinstanz angesichts des Fehlens von zwingenden Prozessvoraussetzungen verwehrt war, auf die Begehren des Klägers materiell einzugehen; Gleiches gilt auch im Berufungsverfahren. Auf die vom Kläger als persönlichkeitsverletzend bezeichneten Schreiben der Baukom-
- 12 mission vom 15. November 2007 (act. 14/33) und vom 5. Dezember 2007 (act. 14/36) ist die Vorinstanz indes auch materiell im Einzelnen eingegangen. Sie hat diese dargelegt und begründet, weshalb ihnen kein persönlichkeitsverletzender Charakter zukommt und aus ihnen insbesondere nicht geschlossen werden könne, der Kläger werde darin der Lüge bezichtigt (act. 23 S. 10 ff.). Diesen Erwägungen setzt der Kläger seine gegenteilige Auffassung entgegen, ohne sich aber im Einzelnen mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander zu setzen. Damit genügte er seiner Begründungspflicht nicht hinreichend, wollte man sich materiell mit seinem Vorbringen auseinandersetzen. Die dem Kläger im angefochtenen Entscheid entgegen gehaltene mangelhafte Substantiierung bezieht sich sodann auf weiteres behördliches Verhalten, welches nicht in den genannten Briefen seinen Niederschlag fand. Solches zu prüfen ist (wie gesehen) im vorliegenden Zivilverfahren nicht möglich. Wäre dies aber möglich und erwiese sich der Schluss der Vorinstanz, die Vorbringen seien ungenügend substantiiert als zutreffend, so müsste dies immerhin nicht zum Nichteintreten, sondern zur Abweisung der entsprechenden Begehren führen. Da es aber (wie gesehen) auch bezüglich der von der Vorinstanz materiell geprüften Begehen an einer Eintretensvoraussetzung fehlte, kann sich der Mangel im angefochtenen Entscheid nicht auswirken. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetreten ist. Die Berufung ist unbegründet und abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.
IV. Kosten- und Entschädigunsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind als Folge des Unterliegens ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Prozesskostenvorschuss zu beziehen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr durch das Verfahren keine zu entschädigende Aufwendungen entstanden sind.
- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der (Zirkular-)Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon (1. Abt.) vom 20. Oktober 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Ein Mehrbetrag wird dem Kläger zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 21 sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 30'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am:
Urteil vom 3. März 2015 Rechtsbegehren: (act. 12, sinngemäss) (Zirkular-)Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 20. Oktober 2014: (act. 23 S. 15) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im die Kosten übersteigenden Umfang wird der Kostenvorschuss dem Kläger zurückerstattet. 4./5. Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der (Zirkular-)Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon (1. Abt.) vom 20. Oktober 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Ein Mehrbetrag wird dem Kläger zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 21 sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...