Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. Juli 20141
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Juli 2014 (CG140013-M)
- 2 - Rechtsbegehren (sinngemäss): Es sei das beklagte Amt zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: 1. Fr. 86'000.-- Schadenersatz; 2. Fr. 500.-- Entschädigung für Büromaterial, Porto und Fotokopien. Beide Beträge sind zahlbar und fällig am 5. November 2014, falls der Kläger bis am 1. November 2014 noch keine neue Stelle gefunden hat. Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juli 2014: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem beklagten Amt wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung innert 30 Tagen; Beschwerde hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen innert 30 Tagen] Berufungsantrag: "Ich stelle also den Antrag, dass das Bezirksgericht meine 4 Kausalzusammenhänge prüfen und mit den entsprechenden Personen sprechen muss, um dann alle 4 Kausalzusammenhänge im einzelnen beurteilen zu können. Das kann auch schriftlich sein, wenn sie keine Gerichtsverhandlung machen wollen." Erwägungen: 1. a) Am 3. Juli 2014 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) eine Klage mit dem eingangs aufgeführten sinngemässen Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 2/1-4). Ohne weitere Verfahrenshandlungen trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 11. Juli 2014 auf die Klage nicht ein, unter Kostenfolgen zulasten des Klägers (Urk. 4 = Urk. 8; Entscheid oben wiedergegeben).
- 3 b) Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2014 fristgerecht Berufung gegen den Nichteintretensbeschluss und Beschwerde gegen die Regelung der Kostenfolgen erhoben (Urk. 6 und 7; Berufungsantrag vorstehend aufgeführt). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich sowohl Berufung wie Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf die Einholung von Stellungnahmen der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger hat die Regelung der Kostenfolgen mit einer selbständigen Beschwerde angefochten (Urk. 7). Eine separate Beschwerde ist allerdings nur dann zu erheben, wenn nur der Kostenentscheid allein angefochten werden soll (Art. 110 ZPO). Da dies in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht in dieser Weise dargelegt wurde (vgl. Urk. 8 Dispositiv Ziffer 6 Abs. 2), darf dem Kläger dadurch kein Nachteil erwachsen und ist auch seine Beschwerdeschrift als Teil der Berufung entgegenzunehmen. 3. a) Die Vorinstanz hat zum Nichteintreten erwogen, aus den Unterlagen des Klägers gehe hervor, dass er seine Forderung auf angebliches Fehlverhalten von Mitarbeitern des beklagten Amtes (bzw. des RAV Dietikon) und auf daraus resultierende Verfügungen stütze. Gegen diese Verfügungen sei der dafür vorgesehene Rechtsmittelweg zu beschreiten. Dieser Rechtsmittelweg könne nicht über das Anstrengen eines Zivilprozesses umgangen werden. Ein Fall der Staatshaftung könne nur dann in Frage kommen, wenn durch das behördliche Handeln ein allfälliger Anspruch des Klägers definitiv vereitelt worden wäre. Dass dies vorliegend der Fall sei, werde nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich, zumal der Kläger eine erst per 5. November 2014 fällige Leistung einklage. Mithin sei auf die Klage nicht einzutreten. Folglich erübrige sich zu prüfen, ob die Vorinstanz örtlich und sachlich überhaupt zuständig sei; immerhin könne diesbezüglich auf die Stellungnahme der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 verwiesen werden (Urk. 8 S. 2). b) Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, entgegen der Vorinstanz seien die Verfügungen gar nicht mehr Gegenstand der Klage, sondern die von
- 4 ihm dargelegten Kausalzusammenhänge 1 bis 4. Auch in der Stellungnahme der Finanzdirektion, auf welche die Vorinstanz verweise, werde über die Verfügungen geschrieben; diese hätten jedoch in seiner Klage keine Relevanz mehr. Das Seco habe ihm ja im März 2014 geschrieben, dass das RAV und nicht die Kasse am Kausalzusammenhang 1 Schuld habe; und dass das RAV an den Kausalzusammenhängen 2 bis 4 Schuld habe, sei ja wohl unbestritten. Offiziell sei aber eine Gerichtsverhandlung und ein abschliessendes Urteil nötig, um das dem Kläger bestätigen zu können. Der Schaden werde aber erst am 5. November 2014 eintreten und ersichtlich sein, also wenn er ausgesteuert werde. Das sei innert der letzten 10 Jahre bereits zum zweiten Mal der Fall. Und beide Male gebe er dem RAV dafür die Schuld. Es sei also klar, dass er es diesmal nicht mehr ohne Schadenersatz hinnehmen werde (Urk. 6 S. 1 f.). c) Eine Behörde – vorliegend das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Dietikon – gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat grundsätzlich mittels Verfügungen (so auch vorliegend: der Kläger hat im – Teil der Klage bildenden – "4. Kausalzusammenhang" Verfügungen des RAV Dietikon angegeben und diese waren damit entgegen den Berufungsvorbringen Thema der Klage; vgl. Urk. 2/4). Soweit der Bürger mit einer solchen Verfügung nicht einverstanden ist, steht ihm dafür der entsprechende Rechtsmittelweg im Verwaltungsverfahren offen (wovon der Kläger denn auch Gebrauch gemacht hat; vgl. bei Urk. 3/10). Grundsätzlich das Gleiche gilt, wenn ein Bürger mit sonstigen Handlungen von Staatsangestellten nicht einverstanden ist; auch hier kann sich der Bürger gegen das Handeln (oder Nichthandeln) der entsprechenden Personen bzw. des entsprechenden Amtes auf dem Verwaltungsweg beschweren (z.B.: Ombudsmann [www.ombudsmann.zh.ch], Aufsichtsbeschwerde). Wie schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, können dagegen die gesetzlichen Rechtswege nicht durch Einreichung einer Zivil- / Haftungsklage umgangen werden. Und wie die Vorinstanz ebenfalls – in der Berufung unwidersprochen – dargelegt hat, kann eine Staatshaftungsklage erst dann in Frage kommen, wenn durch behördliches Handeln (oder Nichthandeln) ein Anspruch des Klägers definitiv vereitelt worden wäre. Dies ist – ebenso unwidersprochen – vorliegend gerade nicht der Fall: Der Kläger macht selber geltend, die eingeklagte Leistung sei nur dann geschuldet, falls er
- 5 bis am 1. November 2014 noch keine neue Stelle gefunden habe. Die Vorinstanz ist demnach korrekterweise auf die Klage nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage braucht auf die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrer Zuständigkeit (samt Verweis auf das Schreiben der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014) sowie auf die dagegen gerichteten Berufungsvorbringen zufolge fehlender Relevanz nicht eingegangen zu werden. 4. a) Zur Kostenregelung hat die Vorinstanz erwogen, der Kläger werde ausgangsgemäss kostenpflichtig (Urk. 8 S. 2). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr sei der geringe Aufwand des Gerichts, das Äquivalenzprinzip, dass keine Anspruchsprüfung stattfinde sowie der Streitwert von Fr. 86'500.-- zu berücksichtigen (Urk. 8 S. 3). b) Die dagegen gerichtete, als Teil der Berufung zu behandelnde Beschwerde des Klägers enthält keine Anträge (vgl. Urk. 7), obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids (Urk. 8 Dispositiv Ziffer 6) ausdrücklich auf die Notwendigkeit von Rechtsmittelanträgen hingewiesen wurde. Es bleibt unklar, was der Kläger hinsichtlich der Kosten eigentlich erreichen will (gänzliche Befreiung von Kosten oder blosse Reduktion derselben, und im letzteren Fall: auf welchen Betrag). In diesem Punkt kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn hinsichtlich der Kosten auf die Berufung hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Bei einem Streitwert von rund Fr. 86'000.-- beträgt die ordentliche (volle) Gerichtsgebühr Fr. 8'190.-- (§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung [GebV OG; LS 211.11]). Dem geringen Aufwand des Gerichts, dem Äquivalenzprinzip sowie dem Umstand, dass die Klage nicht materiell zu prüfen war, hat die Vorinstanz durch Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.--, mithin auf rund 1/8, genügend Rechnung getragen. 5. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers abzuweisen (oben Erw. 3), soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 4), und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- 6 - 6. a) Für das Berufungsverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von Fr. 86'000.-- (aufgrund der Klage erscheint nicht sicher, ob die vom Kläger verlangten Fr. 500.-- für Auslagen nicht als bezifferte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren anzusehen sind). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der beklagten Partei erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juli 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die beklagte Partei unter Beilage von Kopien der Urk. 6 und 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 7 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 86'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se
Urteil vom 29. Juli 20141 Rechtsbegehren (sinngemäss): Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juli 2014: Berufungsantrag: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juli 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die beklagte Partei unter Beilage von Kopien der Urk. 6 und 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...