Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140045-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 7. Oktober 2014
in Sachen
A._____ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,
gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
Kläger und Berufungsbeklagte
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____,
2, 3 vertreten durch B._____,
- 2 betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 16. Januar 2014 (CG120010-D)
- 3 - Rechtsbegehren (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 15/3): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, (a) der Klägerin 1 - CHF 875'500 (eventualiter AED 3'514'940, subeventualiter USD 899'655) zuzüglich Zins von 5% ab 14. April 2012; - ab 14. April 2012 bis zu ihrem Tod eine jährliche, in zwölf monatlichen Raten jeweils am ersten Tag des Monats zu entrichtende, jeweils per 1. Januar (erstmals für 2013) an die vom statistischen Amt von Dubai für das Vorjahr festgelegte Teuerung angepasste Rente von CHF 138'580 (eventualiter AED 556'368, subeventualiter USD 142'403); sowie - CHF 40'000 (eventualiter AED 160'591, subeventualiter USD 41'103) zuzüglich Zins von 5% seit 14. April 2005 zu bezahlen; (b) dem Kläger 2 CHF 30'000 (eventualiter AED 120'443, subeventualiter USD 30'828) zuzüglich Zins von 5% seit 14. April 2005 zu bezahlen; (c) der Klägerin 3 CHF 30'000 (eventualiter AED 120'443, subeventualiter USD 30'828) zuzüglich Zins von 5% seit 14. April 2005 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 CHF 4'066'048 (eventualiter AED 16'324'288, subeventualiter USD 4'178'230) zuzüglich Zins von 5% ab 14. April 2012 sowie CHF 40'000 (eventualiter AED 160'591, subeventualiter USD 41'103) zuzüglich Zins von 5% seit 14. April 2005 zu bezahlen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: 1. Mit Klageschrift vom 16. August 2012 und Einreichung der Klagebewilligung vom 16. Mai 2012 machten die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) die Klage mit obgenannten Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 4/1, Urk. 4/4). Die Klageantwort datiert vom 26. November 2012 (Urk. 4/21). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 wurde das Verfahren auf die Frage der Verwirkung der eingeklagten Ansprüche beschränkt und ein auf die Frage der Verwirkung beschränkter zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 4/24). Die
- 4 - Kläger reichten die Replik mit Eingabe vom 1. März 2013 ein, worauf die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) die Duplik mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erstattete (Urk. 4/27, Urk. 4/32). Am 23. September 2013 erging der Beweisbeschluss (Urk. 4/36). Am 16. Januar 2014 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 19 ff.). Gleichentags stellte die Vorinstanz mit Beschluss fest, dass die Klage nicht verwirkt ist; die Prozesskosten im Sinne von Art. 104 Abs. 2 ZPO wurden zulasten der Beklagten geregelt (Urk. 4/44 = Urk. 2). 2. Gegen den ihr am 15. April 2014 zugestellten Beschluss vom 16. Januar 2014 führt die Beklagte mit Eingabe vom 27. Mai 2014, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 30. Mai 2014, Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Januar 2014 sei aufzuheben; 2. die Klage vom 16. August 2012 sei abzuweisen; 3. unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger und Berufungsbeklagten." Den ihr auferlegten Kostenvorschuss leistete die Beklagte rechtzeitig (Urk. 7). Mit Beschluss vom 2. September 2014 wurde das Verfahren sistiert und den Klägern die mit Verfügung vom 10. Juli 2014 angesetzte Frist zur Erstattung der Berufungsantwort abgenommen (Urk. 11). Am 30. September / 1. Oktober 2014 schlossen die Beklagte und die E._____ Versicherungen AG mit den Klägern den folgenden, hierorts am 2. Oktober 2014 eingegangen (Urk. 13) Vergleichsvertrag (Urk. 14): "PRÄAMBEL (A) Die Kläger sind schweizerische und iranische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Dubai. Bei B._____ handelt es sich um die Witwe, bei C._____ und D._____ um den Sohn bzw. die Tochter von F._____, welcher am tt.mm.2005 beim Absturz eines Helikopters ums Leben kam.
(B) A._____ ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in G._____. Es handelt sich bei der A._____ um die Luftfrachtführerin bzw. ein seit 1994 bestehendes Helikopterunternehmen, welches den abgestürzten Helikopter betrieb und mit welchem F._____ am 14. April 2005 einen Luftftransportvertrag abschloss.
- 5 - (C) Die E._____ ist der Luftfahrzeugversicherer der A._____. A._____ wurde daher von Beginn weg durch die E._____ vertreten, welche sich um die Abwicklung der von den Klägern erhobenen Forderungen kümmerte.
(D) Hintergrund des Rechtsstreits zwischen den Klägern auf der einen und A._____ und E._____ auf der anderen Seite bildet folgender Sachverhalt:
a) Beim tragischen Unfall eines Helikopters des Musters … mit der Immatrikulation HB-… kamen sowohl der Pilot wie auch der Passagier F._____ am tt.mm.2005 ums Leben. Der von A._____ betriebene Helikopter befand sich auf dem Weg von Zürich (Schweiz) nach … (Italien), als er im Gotthardmassiv mit dem Gelände kollidierte und explodierte.
b) Die E._____ bezahlte am 28. November 2005 die im Rahmen der Insassenversicherung geschuldete Leistung von CHF 100'000 (Zahlungseingang am 5. Dezember 2005) wie auch die Rücktransportkosten des Leichnams von F._____, die Bestattungskosten sowie den Wert des zerstörten Gepäcks in Höhe von CHF 16'551.90 (Zahlungseingang am 1. Dezember 2005).
c) Die Kläger machten sodann geltend, A._____ hätte ihnen Ersatz für den erlittenen Schmerz und Versorgungsschaden zu leisten. Die Parteien sind sich einig, dass sich die Beurteilung der behaupteten Haftung von A._____ für den durch den Helikopterunfall erlittenen Schmerz und Schaden von B._____, C._____ und D._____ nach dem Warschauer Abkommen von 1929 (Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, abgeschlossen in Warschau am 12. Oktober 1929, SR 0.748.410) richtet.
d) Als die Kläger im·April 2012 gegenüber A._____ bzw. der E._____ ihre Forderungen erstmals bezifferten, vertraten diese den bereits in der früheren Korrespondenz eingenommenen Standpunkt, allfällige Forderungen seien mittlerweile verwirkt. Die Kläger bestritten diesen Standpunkt von A._____ und der E._____.
(E) Am 12. April 2012 reichten die Kläger beim Friedensrichteramt G._____ (Schweiz) ein Schlichtungsgesuch ein. Die Schlichtungsverhandlung vom 16. Mai 2012 verlief ergebnislos. Die Kläger reichten daraufhin am 16. August 2012 beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Klage mit einem im Vergleich zum Rechtsbegehren gemäss Schlichtungsgesuch (Beilage 1) reduzierten Rechtsbegehren (Beilage 2) ein (Prozess-Nr. CG120010-D, "Zivilprozess Dielsdorf"). Nach Erstattung der Klageantwort vom 26. November 2012 beschränkte das Bezirksgericht Dielsdorf den Prozess mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 einstweilen auf die Frage, ob die geltend gemachten Forderungen der Kläger verwirkt seien. Entsprechend äusserten sich die Parteien in ihren Replik- und Duplikschriften sowie in der darauffolgenden mündlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2014 nur zu dieser Frage. Das Bezirksgericht Dielsdorf entschied mit Beschluss vom 16. Januar 2014, dass die Klage nicht verwirkt sei, und hob entsprechend die Beschränkung·des Prozessthemas auf die Frage der Verwirkung wieder auf. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ am 27. Mai 2014 Berufung beim Obergericht Zürich (Prozess-Nr. LB140045-O, "Berufungsprozess Obergericht Zürich"), damit dieses die Frage der Verwirkung neu beurteile. Ein Urteil des Obergerichts liegt noch nicht vor.
- 6 - (F) Auf Wunsch aller Parteien sind während laufender Frist zur Erstattung der Berufungsantwort aussergerichtliche Vergleichsgespräche geführt worden. Mit Beschluss vom 2. September 2014 hat das Obergericht das Berufungsverfahren auf gemeinsamen Antrag der Parteien sistiert und den Klägern die Frist zur Erstattung der Berufungsantwort abgenommen. Zwar halten A._____ und E._____ nach wie vor an ihrem Standpunkt fest, wonach allfällige Forderungen der Kläger gegenüber A._____ verwirkt sind und die Höhe der Forderungen nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen wurde, und erachten die Kläger ihrerseits die geltend gemachten Forderungen weiterhin als nachgewiesen und nicht verwirkt. Um ihre unterschiedlichen Standpunkte bezüglich der Frage der Verwirkung und der Frage des Schadensnachweises zu überbrücken sowie im Bestreben, hierdurch alle im Raum stehenden Forderungen der Kläger gegenüber A._____ im Zusammenhang mit dem Helikopterabsturz vom tt.mm.2005 und dem Unglückstod von F._____ – inklusive Erledigung des Zivilprozesses Dielsdorf und des Berufungsprozesses Obergericht Zürich – einvernehmlich und abschliessend zu regeln und zu erledigen,
VEREINBAREN DIE PARTEIEN WAS FOLGT:
1. Vertretung durch B._____
B._____ sichert hiermit zu, dass sie die alleinige lnhaberin der elterlichen Sorge über ihre Kinder C._____ und D._____ ist und beide Kinder rechtswirksam vertreten kann.
2. Teilweise Klagerückzug durch B._____ und teilweise Klageanerkennung durch A._____ 2.1 B._____ zieht ihren Hauptantrag gemäss Ziffer 1 (a) des klägerischen Rechtsbegehrens (Beilage 2) zurück. 2.2 A._____ anerkennt den Hauptantrag von C._____ gemäss Ziffer 1 (b) des klägerischen Rechtsbegehrens (Beilage 2) auf Zahlung einer Genugtuungsforderung. 2.3 A._____ anerkennt den Hauptantrag von D._____ gemäss Ziffer 1 (c) des klägerischen Rechtsbegehrens (Beilage 2) auf Zahlung einer Genugtuungsforderung. 2.4 A._____ anerkennt den Eventualantrag von B._____ gemäss Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens (Beilage 2) bezüglich Versorgungsschaden im Umfang von CHF 1'600'000.
2.5 A._____ anerkennt weiter den Eventualantrag von B._____ gemäss Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens (Beilage 2) auf Zahlung einer Genugtuungsforderung.
2.6 B._____ zieht ihren Eventualantrag gemäss Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens (Beilage 2) bezüglich Versorgungsschaden im die Summe von CHF 1'600'000 übersteigenden Umfange zurück.
- 7 - 3. Zahlungsverpflichtung der E._____, Zahlungsmodalitäten und Befreiungswirkung 3.1 ln Erfüllung der Forderung gemäss Ziff. 2.2 hiervor verpflichtet sich E._____, C._____ eine Genugtuungssumme von CHF 45'000 zu bezahlen. 3.2 ln Erfüllung der Forderung gemäss Ziff. 2.3 hiervor verpflichtet sich E._____, D._____ eine Genugtuungssumme von CHF 45'000 zu bezahlen. 3.3 ln Erfüllung der Forderungen gemäss Ziff. 2.4. und 2.5 hiervor verpflichtet sich E._____, B._____ für den erlittenen Versorgungsschaden die Summe von CHF 1'600'000 und eine Genugtuungssumme von 60'000 zu bezahlen.
3.4 Die Vergleichsbeträge gemäss den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3 hiervor sind durch die E._____ bis spätestens 31. Oktober 2014 (Datum Valuta) auf folgendes Konto zu überweisen:
Bank: H._____ Kontoinhaber: B._____ IBAN: CH… Swift: … 3.5 Die Parteien sind sich einig, dass die Forderungen der Kläger gegenüber A._____ gemäss Ziffern 2.2 bis 2.5 hiervor durch Zahlung der E._____ gemäss Ziffer 3.4 hiervor vollständig erfüllt werden.
4. Erledigung des Zivilprozesses Dielsdorf und des Berufungsprozesses Obergericht Zürich 4.1 B._____ verpflichtet sich, diesen Vergleich spätestens innert 10 Tagen nach Vorliegen des allseitig unterzeichneten Vergleichsvertrages beim Bezirksgericht Dielsdorf und beim Obergericht Zürich einzureichen und gestützt darauf die Erledigung des Zivilprozesses Dielsdorf und des Berufungsprozesses Obergericht Zürich infolge Vergleichs zu beantragen, unter den in diesem Vergleich vereinbarten Kostenfolgen (vgl. Ziffer 4.2 nachstehend). A._____ verpflichtet sich, dem Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht Zürich innert 3 Tagen nach Einreichung des Vergleichs durch B._____ ihr Einverständnis mit dieser Verfahrenserledigung mitzuteilen.
4.2 Die Parteien übernehmen je die Hälfte sämtlicher Gerichtskosten (beinhaltend die Kosten des Schlichtungsverfahrens, des Zivilprozesses Dielsdorf sowie des Berufungsprozesses Obergericht Zürich) und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung.
5. Saldoklausel Mit der vollständigen Leistung der Vergleichsbeträge gemäss Ziffer 3.4 hiervor gelten sämtliche mögliche Forderungen von B._____, C._____ und D._____ gegenüber A._____ und allen in der Police … Versicherten im Zusammenhang mit dem Helikopterabsturz vom tt.mm.2005 und dem Unglückstod von F._____ aus jedwelchen Rechtsgründen als endgültig und vollumfänglich beglichen. Die Parteien erklären sich nach erfolgter Erfüllung dieses Vergleichsvertrags gemäss Ziffer 3.4 hier-
- 8 vor im Zusammenhang mit dem Helikopterabsturz vom tt.mm.2005 und dem Unglückstod von F._____ als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus Ziffer 4.2 dieses Vergleichsvertrages.
6. Verschwiegenheit Die Parteien verpflichten sich, die Existenz und den Inhalt dieses Vergleichs vertraulich zu behandeln. Der Vergleich darf gegenüber Dritten offengelegt werden, soweit es für die Abwicklung des Vergleichs erforderlich ist.
7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 7.1 Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts anwendbar. 7.2 Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleichsvertrag, einschliesslich solcher über sein Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung bzw. deren Folgen, sind die Gerichte von G._____ ausschliesslich zuständig.
8. Notifikation Sämtliche Mitteilungen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vergleichsvertrages sind an deren Rechtsvertreter zu richten; auf Seiten von A._____ und E._____ an Rechtsanwalt X._____ und oder Rechtsanwältin X1._____ und auf Seiten der Kläger an Rechtsanwalt Y._____.
9. Ausfertigung Dieser Vergleichsvertrag wird in sieben Exemplaren unterzeichnet. Davon erhält jede Partei ein Exemplar; zwei Exemplare sind für die Einreichung beim Bezirksgericht Dielsdorf und beim Obergericht Zürich durch B._____ gemäss Ziffer 4.1 hiervor bestimmt.
10. Unterschriften […]" Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 teilte die Beklagte mit, sie sei damit einverstanden, das Berufungsverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Urk. 12). 3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsverfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241
- 9 - Abs. 3 ZPO). Die im Vergleichsvertrag erwähnten Beilagen 1 und 2 verbleiben als Urk. 15/2 und Urk. 15/3 bei den Akten. 4. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten für den Beschluss vom 16. Januar 2014 und für das obergerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren bemisst sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG. Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. a 2. Lemma (jährliche Rente von Fr. 138'580.–) beläuft sich auf Fr. 2'771'600.– (Art. 92 Abs. 2 ZPO), der Streitwert der übrigen Rechtsbegehren auf Fr. 975'500.–. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr für den Beschluss vom 16. Januar 2014 von Fr. 10'000.– wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten für den Beschluss vom 16. Januar 2014 werden mit dem von den Klägern beim Bezirksgericht Dielsdorf geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat den Klägern den Kostenvorschuss im Umfange von Fr. 5'000.– zu ersetzen. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden mit dem von der Beklagten beim Obergericht geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger haben der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfange von Fr. 5'000.– zu ersetzen.
- 10 - 5. Es werden für den erstinstanzlichen Beschluss vom 16. Januar 2014 und für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Urk. 12, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'747'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 7. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
versandt am: mc
Beschluss vom 7. Oktober 2014 Rechtsbegehren (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 15/3): Erwägungen: Vergleichsvertrag (Urk. 14): Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 teilte die Beklagte mit, sie sei damit einverstanden, das Berufungsverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Urk. 12). 3. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsverfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die im Vergleichsvertrag erwähnten Beilagen 1 und 2 verbleiben als Urk. 15/2 und Urk.... 4. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten für den Beschluss vom 16. Januar 2014 und für das obergerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Ver... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr für den Beschluss vom 16. Januar 2014 von Fr. 10'000.– wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten für den Beschluss vom 16. Januar 2014 werden mit dem von den Klägern beim Bezirksgericht Dielsdorf geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat den Klägern den Kostenvorschuss im Umfange von Fr. 5'000.–... Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden mit dem von der Beklagten beim Obergericht geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger haben der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfange von Fr. 5'000.– zu ersetzen. 5. Es werden für den erstinstanzlichen Beschluss vom 16. Januar 2014 und für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage von Urk. 12, an die Beklagte unter Beilage von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...