Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140035-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 30. Mai 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Kanton Zürich, Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 17. April 2014 (CG140028-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 hatte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Schadenersatzklage über Fr. 250'000.– nebst Zins gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) anhängig gemacht (Urk. 1). 1.2. Den ihm daraufhin von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss leistete der Kläger weder innerhalb der ihm mit Beschluss vom 7. März 2014 (Urk. 4) angesetzten Frist, noch innert der mit Verfügung vom 2. April 2014 (Urk. 6) angesetzten Nachfrist. 1.3. Mit Beschluss vom 17. April 2014 (Urk. 13) trat die Vorinstanz in der Folge androhungsgemäss (vgl. Urk. 4 und 6) nicht auf die Klage ein und auferlegte die Kosten dem Kläger. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung wurde verzichtet. 2. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Eingabe vom 9. Mai 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 9) an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 250'000.– nebst Zins (Urk. 12). Zwar trägt die Eingabe des Klägers den Titel "Beschwerde", indes geht aus seinem Rechtsbegehren klar hervor, dass er sich nicht (nur) gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids zur Wehr setzen möchte, weshalb sie als Berufung anzulegen ist. 3. Da auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort. 4.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 13 S. 3).
- 3 - 4.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung des Klägers nicht zu genügen. Zwar stellt er ein konkretes Rechtsbegehren; jedoch fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Insbesondere geht der Kläger in keiner Art und Weise darauf ein, dass das Nichteintreten der Vorinstanz androhungsgemäss erfolgte, weil er den Kostenvorschuss weder innert Frist, noch innert Nachfrist bezahlt hatte. 4.3. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung der Berufung anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO). 5.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. 5.2. Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
- 4 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: mc
Beschluss vom 30. Mai 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...