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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.10.2012 LB120084

16. Oktober 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·787 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Parteifähigkeit Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Vorschussleistung Anfechtbare Entscheide

Volltext

Art. 59 Abs. 2 lic. c ZPO, Art. 66 ZPO, Parteifähigkeit. Eine Direktion des Regierungsrates ist nicht parteifähig; Berichtigung des Rubrums (E. 2.1). Art. 101 ZPO, Art. 325 ZPO, Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Vorschussleistung. Die Beschwerde ist jedenfalls bei Laien als stillschweigendes Gesuch um Fristerstreckung zu verstehen. Problematik der gesetzlichen Regelung (E. 2.4) Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO, anfechtbare Entscheide. Der Berufung unterliegen insbesondere auch Nichteintretens-Entscheide (E. 2.2).

Mit einer am 9. Dezember 2011 ausgestellten Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich 1 + 2 machte die Klägerin am 3. Februar 2012 das gerichtliche Verfahren anhängig. Sie verlangt vom Kanton Zürich die Zahlung von Fr. 3'390'211.-- als Schadenersatz und eine Genugtuung in unbestimmter Höhe, ferner die Feststellung, dass (…) rechtswidrig gewesen sei.

(Aus den Erwägungen des Obergerichts:) 2.1 Die Klägerin hat richtig gegen den Kanton Zürich geklagt. Noch im Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27. Februar 2012 wurde das im Text so erwähnt. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wurde dann die "Bildungsdirektion" als Partei aufgeführt (…). Für den Kanton Zürich handeln zwar zahlreiche Behörden und Organe (Art. 40 ff. KV). Das Rechtssubjekt ist aber der Kanton, einzig er ist allenfalls verpflichtet, und nur gegen ihn könnte und müsste sich nach einer Gutheissung der Klage in letzter Konsequenz die Betreibung richten. Die Bildungsdirektion hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, und gegen sie kann daher ein Prozess gar nicht geführt werden. Allerdings ist (nicht allein aufgrund der zutreffenden Bezeichnung in Klagebewilligung und Klageschrift) klar, dass der Kanton Zürich als beklagte Partei gemeint ist. In diesem besonderen Fall darf und muss die Parteibezeichnung von Amtes wegen berichtigt werden (Art. 60 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; ZK ZPO-Zürcher, Art. 60 N.19; KuKo ZPO-Domej, Art. 66 N. 11). 2.2 Die Klägerin erhebt eine "Beschwerde". So hat das Bezirksgericht in seinem Entscheid das zur Verfügung stehende Rechtsmittel bezeichnet (Dispositiv Ziff. 6). Vermutlich ist

das dem Beharren im Althergebrachten zuzuschreiben, weil nach alter Prozessordnung Entscheide in Beschlussesform - etwa wie hier wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung - nicht berufungsfähig waren (§ 259 Abs. 1 ZPO/ZH in Verbindung mit § 155 GVG/ZH). Neu ist das anders, und ungeachtet der Begründung und der (ohnehin von den Kantonen benannten) Form sind alle Entscheide berufungsfähig, welche das Verfahren abschliessen, insbesondere eben auch Nichteintretens-Entscheide (Kurt Blickensdorfer, Dike-Kom-mentar ZPO [online-Stand 16.4.2012], Art. 308 N. 4; Botschaft S. 7371). Richtig hätte das Bezirksgericht also auf die Berufung hinweisen müssen. Freilich gilt auch, dass immer dann die Beschwerde zu ergreifen ist, wenn ein (End- )Entscheid nur betreffend der Kosten- (und Entschädigungs-)Folgen angefochten wird (Art. 110 ZPO). Die Zivilkammern des Obergerichts verfolgen die übereinstimmende Praxis, ein Rechtsmittel nicht an der unrichtigen Bezeichnung scheitern zu lassen. Da Frist, Form und Inhalt ebenso wie die Adresse bei Beschwerde und Berufung im neuen Recht gleich sind, wird eine Eingabe von Amtes wegen als das entgegen genommen und behandelt, was im konkreten Fall zutrifft (OGerZH PF110004 vom 9. März 2011 Erw. 5.2; OGerZH NQ110029 vom 5. Sept. 2011 Erw. 1). Die Klägerin verlangt ohne Einschränkung, "der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 21. August 2012 sei aufzuheben". Der Beschluss setzt nicht nur Kosten fest, sondern tritt auf die Klage nicht ein. Das kann der Klägerin als (…)Wissenschafterin nicht entgangen sein. Ficht sie das Nichteintreten an - auch wenn es mit der Nichtleistung des Kostenvorschusses begründet wurde - , ist das zutreffende Rechtsmittel die Berufung. So ist das Geschäft entgegen genommen worden, und so ist es zu behandeln. 2.4 (…) In künftigen Fällen, welche allenfalls rechtzeitig und mit ausreichender Begründung weiter gezogen werden könnten, wird das Bezirksgericht zu beachten haben, dass ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung oder der Weiterzug eines abschlägigen Entscheides nicht dazu führt, dass die gesetzte Frist säumniswirksam abläuft. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (BGE 138 III 163). Erst nach dem unbenützten Ablauf der erstreckten oder allenfalls neu

angesetzten ersten Frist kann dann die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt werden (OGerZH NP110002/U vom 27.Sept.2011 = ZR 110/2011 Nr. 82). Das ist ziemlich umständlich, aber die Folge des Entscheides für eine zwingende Nachfrist (das scheint gesetzgeberisch nicht völlig durchdacht, und bei einer Revision wird man darauf hinweisen dürfen, dass einmalige, erstreckbare Fristen zusammen mit dem Mittel der Wiederherstellung eigentlich ausreichend wären). Das Obergericht könnte in künftigen Fällen das Verfahren auch beschleunigen, indem es die Erstreckung resp. Neuansetzung der ersten Frist selbst vornähme. Dass das Ganze durch Gerichtsferien noch weiter verzögert werden kann - und hier tatsächlich verzögert worden ist -, ist ebenfalls eine Entscheidung des Gesetzes, die hingenommen werden muss (allenfalls auch im Rahmen einer Revision zur Diskussion zu stellen ist), und die in die Handhabung des Art. 101 ZPO nicht einfliessen darf.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 16. Oktober 2012 Geschäfts-Nr.: LB120084-O/U

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