Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120074-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2013
in Sachen
1. Erben des A._____, a) B._____, b) C._____, 2. D._____, Beklagte, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. Stiftung E._____, 2. Verein F._____, 3. Altersheim G._____, 4. H._____, 5. I._____ (Verein), 6. Verein J._____, 7. Verein K._____, Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. Y._____
- 2 betreffend Auszahlung zurückbehaltener Erbteile, Rückforderung übersetzter Willensvollstreckerhonorare und Auszahlung des Restnachlasses Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 17. Juli 2012; Proz. CP060001
Rechtsbegehren a) Ursprüngliches (act. 2 S. 2): 1. Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger 1 (E._____) Fr. 66'499.45 und dem Kläger 4 (H._____) Fr. 33'249.75 aus dem Nachlass von Frau L._____ auszurichten und aus dem eigenen Vermögen je 5% Zins auf die genannten Beträge seit 28. Mai 1998 zu bezahlen; 2.1 Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern betreffend Nachlass von Frau L._____ Fr. 346'842.50 (=17/20 von Fr. 408'050.–) sowie 5% Zins seit 9. November 1998 an zuviel bezogenen Willensvollstreckerhonoraren zu bezahlen; 2.2 Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern ca. Fr. 28'000.– (=17/20 von ca. Fr. 33'000.–) aus dem noch vorhandenen, unverteilten Nachlassvermögen zu bezahlen; eventualiter: 3. Es sei für den Nachlass von Frau L._____ zur Durchsetzung der Rechtsbegehren 2.1 und 2.2 ein gesetzlicher Erbenvertreter gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB einzusetzen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
b) Am 19. April 2007 präzisiertes Rechtsbegehren (act. 47 S. 5) 1. Es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger 1 (E._____) Fr. 66'499.45 und dem Kläger 4 (H._____) Fr. 33'249.75 aus dem Nachlass von Frau L._____ auszurichten und es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung ferner zu verpflichten, aus dem eigenen Vermögen je 5% Zins auf die genannten Beträge seit 28. Mai 1998 zu bezahlen;
- 3 - 2.1 Es seien die Beklagten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Klägern betreffend Nachlass von Frau L._____ Fr. 408'050.– sowie 5% Zins seit 9. November 1998 an zuviel bezogenen Willensvollstreckerhonoraren zu bezahlen; 2.2 Es sei der Beklagte 1 zu verpflichten, den Klägern ca. Fr. 33'000.– aus dem noch vorhandenen, unverteilten Nachlassvermögen zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 17. Juli 2012 (act. 190 S. 40 f.): 1. Die Rechtsbegehren Ziffer 1 Halbsatz 1 und Ziffer 2.2 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Klägern insgesamt Fr. 307'264.55 nebst Zins zu 5 % seit 9. November 1998 zu bezahlen. Zudem haben sie unter solidarischer Haftung 5% Zins auf Fr. 134'185.80 ab 9. November 1998 bis zur Rückzahlung dieses Betrages durch die Beklagte 2 zu bezahlen. 3. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 40'100.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 1205.00 Zeugenentschädigung
5. Die Gerichtskosten werden im Umfang von 1/11 den Klägern und im Umfang von 10/11 den Beklagten auferlegt, wobei die Kläger unter sich und die Beklagten unter sich solidarisch haften. 6. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Klägern eine Prozessentschädigung von Fr. 45'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer und Fr. 705.– Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.
- 4 - 7. Die Beklagten 1 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Klägern eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) für die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2.2 zu bezahlen. 8./9. Mitteilung/Rechtsmittel
Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (vgl. act. 194 S. 2 f. und act. 214 S. 3): A) Berufung "1. Es sei Ziff. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Dispositivs des Urteils vom 17. Juli 2012 aufzuheben; 2. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass Frau D._____ den Betrag von CHF 232'862.60 am 31. August 2012 zu ihrer Entlastung auf das Konto … bei der …bank AG, …, mit dem Zahlungszweck "Guthaben Kläger D._____/L._____ gemäss Urteil Bezirksgericht Horgen" einbezahlt hat und damit der ihr gemäss Berechnung des Bezirksgerichtes auferlegten Zahlungspflicht gemäss Dispositiv Ziffer 2 nachgekommen ist; 3. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die Erben von Herrn Dr. A._____ bereit sind, den Klägern CHF 48'020.80 zzgl. Zins von 5% seit Beendigung der Willensvollstreckung am 2. Dezember 2008 bis zur Rückzahlung dieses Betrages zu bezahlen; 4. Es sei eine weitergehende Zahlungspflicht der Beklagten abzuweisen; 5. Es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren mit Bezug Frau D._____ im Sinne der nachfolgenden Ausführungen festzulegen und das Verfahren mit Bezug auf ihre Person abzuschreiben; 6. Es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Zusprechung einer Prozessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens mit Bezug auf die Erben Dr. A._____ neu festzulegen; 7. Es seien die Kläger unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von CHF 3'300.00 (zzgl. 8% MwSt.) für die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 zu bezahlen;
- 5 - 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten und zugunsten der Erben A._____." B) Anschlussberufung "1. An den mit der Berufung vom 13. September 2012 eingereichten Rechtsbegehren wird festgehalten. 2. Es seien sowohl die Rechtbegehren der Kläger und Berufungsbeklagten betreffend Berufung als auch die Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen.
der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (act. 206 S. 3): A) Berufung Es sei die Berufung der Berufungsklägerinnen vom 13.09.2012 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17.07.2012 vollumfänglich abzuweisen, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerinnen, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. B) Anschlussberufung Es seien die Berufungsklägerinnen zu verpflichten, den Berufungsbeklagten CHF 375'442.85 zu bezahlen einschliesslich 5% Zins auf diesem Betrag seit 09.11.1998 sowie 5% Zins auf CHF 134'185.80 seit 09.11.1998 bis 02.12.2008, alles unter Verrechnung der von Frau D._____ den Berufungsbeklagten bereits bezahlten CHF 232'862.60, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerinnen, mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Am tt.mm.1995 starb L._____. Sie hinterliess einen Nachlass im Wert von rund 17 Millionen Franken, der im Wesentlichen aus einer Liegenschaft in J._____, einer Eigentumswohnung in M._____ sowie diversen Bankkonten und Wertschriften bestand. In ihrem Testament vom 15. Februar 1994 setzte sie 15 gemeinnützige
- 6 - Organisationen als Erben ein, darunter die Kläger. Weitere 18 gemeinnützige Organisationen und Privatpersonen bedachte sie als Vermächtnisnehmer. L._____ sah zudem in ihrem Testament als gemeinsame Vollstrecker ihres Willens A._____ sowie N._____ vor. 1.1. A._____ und N._____ übernahmen das Mandat als Willensvollstrecker und bezogen dabei in der Folge mehrfach Akontozahlungen an ihr Honorar. Im Juni/Juli 1997 zahlten sie den Erben einen ersten Anteil am Erbteil aus und stellten ihnen im Mai 1998 eine Teilungsrechnung zu. Diese wies eine Rückstellung für das Honorar der Willensvollstreckung im Umfang von Fr. 720'000.- aus (vgl. act. 4/5). Die Kläger 1 und 4 verweigerten die Zustimmung zur Teilungsrechnung, weil sie mit dem in der Rechnung enthaltenen Willensvollstreckerhonorar nicht einverstanden waren. A._____ und N._____ zahlten daraufhin den zustimmenden Erben ihren Anteil aus und behielten die Anteile der Kläger, Berufungsbeklagten sowie Anschlussberufungskläger 1 und 4 zurück. Weil sie mit der Höhe des Honorars von A._____ und N._____ nachträglich nicht mehr einverstanden waren, widerriefen einige Erben ihre Zustimmung, so auch die Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger 2, 3 sowie 5-7 (im Folgenden werden die Parteien des Berufungsverfahrens der Einfachheit halber lediglich als Kläger und Beklagte bezeichnet). 1.2 Gegen A._____ und N._____ wurde von mehreren Personen, darunter die Kläger 4 und 7, eine Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eingereicht. Während der Strafuntersuchung verstarb N._____. Die Beklagte 2 ist seine Ehefrau und Alleinerbin; als Erbin von N._____ wird sie ins Recht gefasst. A._____ wurde im Oktober 2007 erstinstanzlich vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung usw. freigesprochen, trat im Jahr 2009 vom Willensvollstreckermandat zurück und verstarb am tt.mm.2010. Die Beklagten 1 sind seine Erben. 2. - 2.1 Die Klage wurde im Februar 2006 beim Bezirksgericht anhängig gemacht. Die Klageschrift, mit der die Weisung des Friedensrichteramtes J._____ vom 3. Dezember 2005 eingereicht wurde, datiert vom 14. Februar 2006 (vgl. act. 1 f.).
- 7 - 2.1.1 Das Rechtsbegehren wurde in der Folge von den Klägern zweimal präzisiert bzw. modifiziert, letztmals am 19. April 2007 (vgl. act. 47 S. 5). Dabei wurde erstens am Eventualbegehren Ziffer 3 nicht mehr festgehalten und zweitens das Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2, soweit es gegen die Beklagte 2 gerichtet war, der Sache nach zurückgezogen. Das Verfahren wurde deshalb vom Bezirksgerichtspräsidenten im zweiten Punkt mit Verfügung vom 19. August 2008 infolge Rückzugs des Begehrens gegenüber der Beklagten 2 abgeschrieben, unter Festsetzung einer entsprechenden Gerichtsgebühr sowie unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger und zu Gunsten der Beklagten 2 (Zusprechung einer Prozessentschädigung). Zugleich eröffnete der Bezirksgerichtspräsident den Parteien die Möglichkeit der Einsprache an das Kollegium (vgl. act. 95, dort S. 3 f.). Einsprache wurde jedoch keine erhoben (vgl. act. 96 ff.). 2.1.2 Ende März 2009 liessen die Kläger das Bezirksgericht sodann wissen, nach dem Rücktritt des Beklagten 2 als Willensvollstrecker sei es zur Auszahlung des bisher noch unverteilten Nachlasses gemäss den Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffer 2.2 an die Kläger 1 und 4 sowie ebenso an die am Prozess unbeteiligten Erben gekommen (vgl. act. 107). 2.1.3 Das Bezirksgericht führte das gesamte Hauptverfahren schriftlich durch. Diesem folgte ab ca. Ende Mai 2009 ein Beweisverfahren. Ebenso unternahm das Bezirksgericht erfolglose Bemühungen zur gütlichen Beendigung des Streites. Am 17. Juli 2012 erging dann das angefochtene Urteil (act. 197 [= act. 190 = act. 196/1]), dessen Dispositiv in den wesentlichen Punkten diesen Erwägungen vorangestellt ist. 2.1.4 Für Einzelheiten zum Gang des umfangreichen bezirksgerichtlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen unter Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. act. 197 S. 3-10). Das erspart (insoweit unnötige) Wiederholungen. 2.2 Mit Schriftsatz vom 13. September 2012 (act. 194 ff.) liessen die Beklagten rechtzeitig die Berufung erheben. In der Folge wurden die bezirksgerichtlichen
- 8 - Akten beigezogen. Nach deren Eingang wurde von den Beklagten u.a. ein Kostenvorschuss i.S. des Art. 98 ZPO erhoben (vgl. act. 198) und – nachdem der Vorschuss innert erstreckter Frist geleistet worden war – Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Ende Oktober wurde den Klägern Gelegenheit zur Berufungsantwort geboten (vgl. act. 204). Die Kläger nutzten diese Gelegenheit mit Schriftsatz vom 27. November 2012 (vgl. act. 206). Zugleich erhoben sie Anschlussberufung, weshalb von ihnen ebenfalls ein Kostenvorschuss einverlangt wurde (vgl. act. 207). Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung konnte den Beklagten am 21. Dezember 2012 angesetzt werden (vgl. act. 212). Die Antwort der Beklagten (act. 214) ging im Februar 2013 rechtzeitig ein. Die gesetzlich vorgesehenen Schriftenwechsel waren damit durchgeführt. Da sich die Sache seit da als spruchreif erweist, wurde den Klägern lediglich noch ein Doppel von act. 214 zugestellt (vgl. act. 215). II. (Anwendbares Verfahrensrecht; weitere prozessuale Fragen) 1. - 1.1 Die Klage wurde beim Bezirksgericht vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 anhängig gemacht. Das bezirksgerichtliche Verfahren folgte daher noch – wie in Art. 404 Abs. 1 ZPO festgehalten – bis zu seinem Abschluss den Regeln des kantonalen Verfahrensrechts, namentlich also der ZPO/ZH, des GVG/ZH sowie der dazugehörigen Nebenerlasse etwa zu den Gerichts- und Anwaltsgebühren. Das wird im Folgenden zu beachten sein. 1.2 Das vorliegende Berufungsverfahren untersteht demgegenüber gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO den Regeln der ZPO (und hat die Regeln des kantonalen Rechts zu Gebühren usw. zu beachten, welche die ZPO ergänzen). Demnach stellt das Berufungsverfahren im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses anhand des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311
- 9 - Abs. 1 ZPO sind deshalb entsprechende Rügen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift und einer allfälligen Anschlussberufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind ferner neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625). Das heisst auch, dass eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils darzulegen hat, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweisen sich eine Berufung bzw. Anschlussberufung und/oder deren Beantwortung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet und bleiben diese Noven nur schon insofern konsequenterweise unbeachtlich (eine Prüfung der Frage, welche Tatsachenbehauptungen usw. allenfalls unbegründet vorgetragene Noven darstellen könnten, erweist sich insofern als entbehrlich). 2. Die Beklagten beantragen mit der Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in den Dispositivziffern 2 - 7 (vgl. act. 194 S. 1). Die Kläger beantragen die Abweisung der Berufung sowie die Gutheissung der Anschlussberufung, welche sich ausschliesslich auf die Gutheissung des vor der Vorinstanz präzisierten Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 bezieht (vgl. act. 206 S. 3 und S. 23 f.). 2.1 Unangefochten geblieben ist demnach die vom Bezirksgericht unter Dispositivziffer 1 getroffene Regelung, mit der die Rechtsbegehren Ziffer 1 Halbsatz 1 und Ziffer 2.2 als gegenstandslos abgeschrieben wurden. Das Urteil ist insoweit
- 10 mit dem Ablauf der Frist zur Berufungsantwort in Rechtskraft erwachsen. Das ist der guten Ordnung halber vorzumerken. Damit zu verbinden ist jedoch nachfolgende Präzisierung. Das Bezirksgericht hat bereits mit der Verfügung seines Präsidenten vom 19. August 2008 die Klage in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2, soweit es gegen die Beklagte 2 gerichtet war, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Dabei wurden eine Kostenausscheidung vorgenommen (Kostenfestsetzung in Bezug auf den zurückgezogenen Klageteil) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger geregelt (vgl. vorn Ziff. I/2.1.1). Die Verfügung erging prozessual korrekt gestützt auf §122 Abs. 3 GVG/ZH und es wurde gegen sie keine Einsprache gemäss § 122 Abs. 4 GVG/ZH erhoben (vgl. a.a.O.). Sie erwuchs daher in Rechtskraft und erledigte insoweit das bezirksgerichtliche Verfahren. Die Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, sowie Ziffer 2.2 blieben daher nur noch so weit Gegenstand des bezirksgerichtlichen Verfahrens, wie sie sich gegen den Beklagten 1 richteten. In Dispositivziffer 1 seines Entscheides vom 17. Juli 2012 hat das Bezirksgericht die Klage daher nur insoweit als gegenstandslos geworden abschreiben können und auch nur insoweit abgeschrieben; das zeigt die zusätzliche Regelung in Dispositivziffer 7 des Urteils. 2.2 Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2012 die Klage hinsichtlich des übrigen Rechtsbegehrens Ziffer 1, zweiter Halbsatz, mit dem die Kläger 1 und 4 um Zusprechung von 5% Zins auf Fr. 66'499.45 bzw. auf Fr. 33'249.75 seit dem 28. Mai 1998 verlangten, der Sache nach abgewiesen (vgl. act. 197 S. 36 f.). Ausdrücklich festgehalten wurde das im Dispositiv des angefochtenen Urteils nicht. Indessen hat das Bezirksgericht unter Dispositivziffer 2 die Klage einzig in Bezug auf die Rückerstattung von Honorar gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.1 teilweise gutgeheissen (vgl. dazu act. 197 S. 35 und S. 40). In Dispositivziffer 3 hat es die Klage zudem im Mehrbetrag abgewiesen, mithin ebenso in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1, zweiter Halbsatz. Die Beklagten, welche auf Abweisung der Klage hielten und halten, soweit die geltend gemachten Forderungen nicht ohnehin durch Zahlung usw. untergegangen sind, sind demnach durch die Anordnungen des Bezirksgerichtes in der
- 11 - Dispositivziffer 3 offenkundig gar nicht beschwert. Es fehlt ihrem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 3 somit an der grundlegenden Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer, weshalb darauf gar nicht einzutreten ist. Weiterungen erübrigen sich insoweit (namentlich spielt es keine Rolle mehr, dass die Beklagten mit dem Antrag, Dispositivziffer 3 sei aufzuheben, keinen Sachantrag verbinden und begründen, wie anstelle der aufgehobenen Dispositivziffer 3 zu entscheiden wäre; vgl. dazu auch nachstehende Ziff. II/2.3). Die Kläger greifen das alles mit ihrer Anschlussberufung, wie einleitend zu dieser Ziff. II/2 vermerkt, folglich zu Recht nicht weiter auf. 2.3 - 2.3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Bei diesen darf sich ein Berufungskläger nicht damit begnügen, einzig die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen. Er hat ebenso einen Antrag in der Sache selbst zu stellen, also im Rechtsbegehren anzugeben, wie im Fall der Gutheissung der Berufung zu entscheiden wäre. Ausführungen hierzu lediglich in der Begründung genügen nicht. Fehlt es im Rechtsbegehren an einem Antrag auch zur Sache, so ist die Berufung nicht abzuweisen, sondern es ist auf sie gar nicht erst einzutreten (vgl. zum Ganzen etwa OGer ZH, LE110051 vom 10. November 2011 [http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-neue-zpo.html], ferner etwa HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 14, 16 und 17, REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 34 f. [unter Verweis auf BGE 133 III 489 E. 3.1], JEANDIN, in: CPC Commenté, Bâle 2011, Art. 311 N 4, endlich BGer Urteil 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011). 2.3.2 Mit ihrer Berufung verlangen die Beklagten ebenfalls die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils. In dieser Ziffer hat das Bezirksgericht die Kosten für sein Verfahren festgesetzt, soweit es dieses noch bis zum Ende durchzuführen hatte, also in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2.1 sowie in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2.2 hinsichtlich des bzw. der heutigen Beklagten 1. Es setzte dabei die Gerichtsgebühr auf Fr. 40'100.- fest und die Zeugenentschädigungen (Barauslagen) auf Fr. 1'205.- (vgl. act. 197 S. 40).
- 12 - Die Beklagten verbinden mit ihrem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt keinen Antrag zur Höhe der nach ihrer Auffassung zutreffend anzusetzenden Gerichtskosten. Es folgt dergleichen ebenso wenig aus den Berufungsanträgen 5 und 6 der Beklagten, mit denen sie eine Neuregelung der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, die Gegenstand nicht von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sind, sondern der Dispositivziffern 5-7. Und es folgt endlich auch nicht aus der Berufungsbegründung (vgl. act. 194, dort insbesondere S. 2-6 und S. 31 ff.), inwiefern die Kostenfestsetzung des Bezirksgerichtes in Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteil unrichtig sein soll bzw. sich auf unzutreffende Tatsachenfeststellungen usw. abstützen soll (z.B. in der Höhe der Zeugengelder). Auf die Berufung ist daher, soweit mit ihr die Aufhebung von Dispositivziffer 4 des Urteils vom 17. Juli 2012 verlangt wird, nicht einzutreten. Wiederum zu Recht greifen die Kläger ebenfalls diesen Punkt mit ihrer Anschlussberufung nicht weiter auf. 2.4 Im Zusammenhang mit der Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelungen durch das Bezirksgericht lässt sich beim Berufungsantrag 5 erkennen, dass die Beklagten die Auffassung vertreten, die Beklagte 2 habe Anspruch darauf, dass wenigstens über die von ihr im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2.2 bei der Vorinstanz erhobenen Einwände hinsichtlich der Aktiv- und Passivlegitimation entschieden werde (vgl. act. 194 S. 34 f.). Unter Ziff. II/2 wurde bereits dargelegt, dass das bezirksgerichtliche Verfahren bei den Rechtsbegehren Ziffer 1, erster Halbsatz, und Ziffer 2.2, soweit sie die Beklagte 2 betreffen, im Jahre 2008 infolge Rückzugs der Klage rechtskräftig entschieden worden ist, unter entsprechender Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen. Ist eine Sache rechtskräftig entschieden worden, steht dem Begehren um erneute Prüfung der Sache die Rechtskraft entgegen. Soweit ein Gericht Kenntnis davon hat, dass eine Streitsache bereits rechtskräftig entschieden worden ist, hat es das von Amtes wegen zu berücksichtigen. Mit dem Berufungsantrag 5 verlangen die Beklagten der Sache nach für die Beklagte 2 eine erneute Prüfung der bereits im Jahre 2008 rechtskräftig getroffe-
- 13 nen Kosten- und Entschädigungsregelung. Auf diese ist indessen nicht mehr zurückzukommen, und es ist auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten. 3. Im Berufungsverfahren geht es somit, was als Zwischenergebnis festzuhalten ist, einerseits grundsätzlich noch um das präzisierte Rechtsbegehren Ziffer 2.1 sowie anderseits um die vom Bezirksgericht getroffenen Regelungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss den Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheides sowie gemäss Dispositivziffer 5, soweit darauf noch eingetreten werden kann. 3.1 Mit ihrem Berufungsantrag 2 machen die Beklagten eine Zahlung durch die Beklagte 2 an die Kläger im Umfang von Fr. 232'862.60 per 31. August 2012 geltend (vgl. act. 194 S. 2 und S. 5). Die Kläger anerkennen diese Zahlung per 31. August 2012 (vgl. act. 206 S. 4 f.). In der Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagten unter solidarischer Haftung einerseits zur Zahlung von insgesamt Fr. 307'264.55 nebst Zins zu 5% seit 9. November 1998 sowie anderseits zur Zahlung von 5% Zins auf Fr. 134'185.80 ab 9. November 1998 bis zur Rückzahlung des letztgenannten Betrages durch die Beklagte 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. act. 194 S. 2 und S. 5) hat die Beklagte 2 damit die ihr im Urteil auferlegte Zahlungspflicht offensichtlich nicht vollständig erfüllt. Es liegt daher insoweit eine Teilzahlung vor, welche grundsätzlich den Beklagten insgesamt anzurechnen ist (vgl. Art. 147 Abs. 1 OR). Die Frage, welche der mehreren im Raum stehenden Schulden durch die Zahlung genau getilgt wurden, stellt sich hier daher nicht (und es ist darauf nur im allenfalls noch gegebenen Sachzusammenhang jeweils zurückzukommen). Die Zahlung der Fr. 232'862.60 erfolgte per 31. August 2012, also nach der schriftlichen Eröffnung des Urteils, aber bevor die Beklagten die Berufung erhoben. Die Zahlung führte daher bereits vor Einleitung des Berufungsverfahrens zum teilweisen Untergang der zwischen den Parteien strittigen Forderungen und kann daher zwangsläufig keine – auch keine bloss teilweise – Gegenstandslosigkeit des Berufungsverfahrens nach sich ziehen. Da die Zahlung zudem nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils erfolgte, lässt sie ebenso dieses unberührt
- 14 und es ist dessen Dispositivziffer 2 insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der Klarheit halber ist davon Vormerk zu nehmen. 3.2 Wie eben unter Ziffer II/3.1 vermerkt, verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagten in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils solidarisch zur Leistung von mehr als Fr. 307'000.- zuzüglich Zinsen. Mit dem Berufungsantrag 3 verlangen die Beklagten 1 (Erbinnen des A._____) die gerichtliche Kenntnisnahme zu ihrer Bereitschaft, den Klägern Fr. 48'020.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Dezember 2008 zu bezahlen (vgl. zur Berechnung dieses Betrages act. 194 S. 28). An die Bereitschaft zur Zahlung knüpfen die Beklagten 1 keine Bedingungen (vgl. act. 194 S. 2). Im Berufungsantrag 3 liegt daher eine teilweise Anerkennung der Klage durch die Beklagten 1, welche sich auf das Rechtsbegehren 2.1 bzw. die Verpflichtung zur Zahlung gemäss Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils bezieht. Das Verfahren ist daher im Umfang der Anerkennung abzuschreiben. III. (Zu Berufung und Anschlussberufung) 1. Die Parteien streiten in der Sache über den Umfang einer Rückzahlung von Honorar, das einerseits A._____ und anderseits N._____ als Willensvollstrecker bereits je à Konto bezogen haben. Diesen Rahmen gibt die Klage bzw. deren Rechtsbegehren 2.1 vor. Im Kern dreht sich der Streit indessen um die Frage nach der Angemessenheit des Honorars der beiden Willensvollstrecker, und da im Wesentlichen um den angemessenen Aufwand und den angemessenen Honoraransatz (Stundenansatz) eines jeden Willensvollstreckers. Bevor auf diesen Kern eingegangen werden kann, gilt es den Rahmen noch etwas auszuleuchten. 1.1 Unbestritten bzw. von den Beklagten im bezirksgerichtlichen Verfahren anerkannt ist, dass von den Willensvollstreckern an ihre Honorare anfängliche Akontozahlungen von insgesamt "CHF 688'050.- zuzüglich Mehrwertsteuer" (act. 57 S. 9) beansprucht worden waren, wovon auf A._____ total Fr. 412'830.- entfielen und auf N._____ total Fr. 275'220.- (vgl. etwa act. 2 S. 7, act. 22 S. 4 und act. 57 S. 9). À Konto der "zuzüglichen" Mehrwertsteuer erfolgten gemäss act. 4/6 tat-
- 15 sächliche Zahlungen an A._____ über insgesamt Fr. 28'080.- und an N._____ über insgesamt Fr. 18'720.-. Das wurde so von den Beklagten ebenfalls nicht bestritten (vgl. act. 22 S. 4 und act. 57 S. 9). Im Ergebnis haben die zwei Willensvollstrecker daher Akontozahlungen für Honorar und Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 734'850.- bezogen, nämlich A._____ Fr. 440'910.- und N._____ Fr. 293'940.-. Das hatte im bezirksgerichtlichen Verfahren als erstellt zu gelten; das Bezirksgericht hat daher in diesem Punkte richtigerweise kein Beweisverfahren durchgeführt, sondern auf den erstellten Sachverhalt abgestellt (vgl. act. 197 S. 35). Im Berufungsverfahren ist dieses Vorgehen sachgerecht kein Thema mehr, weshalb im Folgenden ebenso auf diesen erstellten Sachverhalt abzustellen ist. 1.2 Unstrittig bzw. erstellt ist überdies, dass von den an N._____ geleisteten Akontozahlungen die Beklagte 2 den Betrag von Fr. 134'185.80 später an die Erbschaft wieder zurückerstattete. Auch diesen Sachverhalt hat das Bezirksgericht daher zutreffend seinem Urteil zugrunde gelegt (vgl. act. 197 S. 35). Im Berufungsverfahren ist ebenso diese Rückerstattung kein Thema mehr. 2. - 2.1 Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Urteil in grundsätzlichen Erwägungen mit den wesentlichen Gesichtspunkten befasst, unter denen ein Willensvollstreckerhonorar zu beurteilen ist und danach – bezogen auf die strittigen Themen des Aufwandes und des Honoraransatzes – die Rechtsfragen der Beweislastverteilung, des Beweismasses und der Angemessenheit von Stundenansätzen erörtert (vgl. act. 197, dort die Erwägungen 4.1 und 4.3.3). Diese grundsätzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend und werden deshalb von den Parteien so auch gar nicht in Frage gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf sie verwiesen werden. 2.1.1 Zur Verdeutlichung und Ergänzung dieser Erwägungen bleibt vorab anzumerken, dass das Amt des Willensvollstreckers mit der Annahme des Amtes beginnt. Bei der Amtsannahme kann es sich um eine auf die amtliche Mitteilung hin förmlich Erfolgte handeln oder ausnahmsweise um eine früher erfolgte Tatsächliche. Letztere ist dann anzunehmen, wenn der Willensvollstrecker bereits ausseramtlich Kenntnis davon erhalten hat, dass er vom Erblasser für das Amt vorgese-
- 16 hen worden ist, und seine Tätigkeit daher beginnt. Das Amt des Willensvollstreckers endet allgemein mit der vollständigen Erledigung der Aufgaben, ferner etwa mit der (rechtskräftigen) Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung, in der der Willensvollstrecker bezeichnet wurde. Daneben kommen Beendigungsgründe, die sich auf die Person eines bestimmen Willensvollstreckers beziehen. Es sind das z.B. die richterliche Ungültigerklärung der Ernennung, die Absetzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bzw. das Gericht (nicht aber durch Mandatsentzug bzw. "Absetzung" durch die Erben), ferner der Verlust der Handlungsfähigkeit, der Tod oder der Rücktritt vom Amt (der ohne Grundangabe möglich ist, da kein Amtszwang besteht). Da dem Willensvollstrecker für seine Aufwendungen in der Amtsausübung eine angemessene Vergütung zusteht, bestimmen Amtsbeginn und Beendigung des Amtes zugleich den Zeitraum, in dem vergütungsberechtige Aufwendungen grundsätzlich entstehen können. Der Anspruch des Willensvollstreckers auf angemessene Vergütung wird in Art. 517 Abs. 3 ZGB geregelt und durch die Grundsätze zur Vergütung des Beauftragten (Art. 394 Abs. 3 und Art. 402 Abs. 1 OR) ergänzt. Er ist daher bundesrechtlicher Natur; kantonalrechtliche Tarifordnungen oder von Berufsverbänden empfohlene Tarife usw. sind insoweit unmassgeblich. Massgeblich sind demgegenüber insbesondere der sachlich gebotene Aufwand, bemessen in Stunden, die Kompliziertheit der Verhältnisse und die damit verbundene Verantwortung (vgl. etwa BGE 129 I 330 [E. 3.2 und 3.3], 117 II 282 [E. 4a-b]). Der Wert des Nachlassvermögens mag bei der Verantwortung eine gewisse Rolle spielen, bleibt ansonsten jedoch unerheblich. Ebenfalls darauf hat das Bezirksgericht zutreffend hingewiesen, wie es ferner richtig festgehalten hat, dass Branchentarife bei der Bestimmung der Angemessenheit von Stundenansätzen allenfalls hilfsweise – als Orientierungspunkt – beachtet werden können, wenn der Willensvollstrecker branchenangehörig ist (vgl. act. 197 S. 31). Dabei ist dann allerdings etwa zusätzlich zu berücksichtigen, inwieweit in diesen als Orientierungshilfe betrachteten Honoraransätzen Infrastrukturkosten enthalten sind und inwiefern der Willensvollstrecker konkret auf solche Infrastrukturen zurückgegriffen hat oder nicht. 2.1.2 Ergänzend bzw. verdeutlichend hervorzuheben ist zudem, dass das Bezirksgericht im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung und dem Beweis-
- 17 mass richtigerweise ausführt, die Rechtsdurchsetzung dürfe dann bzw. dort nicht am Beweismass des strikten Beweises und damit an den Beweisschwierigkeiten scheitern, wenn bzw. wo diese typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. dazu auch BGE 137 III 255 [E. 4.1.2] und 133 III 153 [E. 3.3]). Richtig erkannt hat das Bezirksgericht dazu, dass ein derart typischer Sachverhalt bei der Willensvollstreckertätigkeit gegeben ist, weil zwar ein Willensvollstrecker eine Stundenaufstellung zur Bestimmung seines Honorars erstellen kann und soll, es ihm indessen naturgemäss nicht möglich ist, im Nachhinein jede einzeln aufgewendete Stunde zu beweisen. Es darf daher auch genügen, wenn er die geleistete Arbeit belegt bzw. beweist, woraus dann auf die sinnvollerweise dafür aufgewandte Zeit geschlossen werden kann, analog dem in BGE 128 III 271 (E.2.b) Skizzierten. 2.2 - 2.2.1 Das Bezirksgericht erhob und wertete getreu den eben erwogenen Grundsätzen Beweise. Es nahm alle Beweismittel ab, welche die Parteien zu dem von den Willensvollstreckern betriebenen Aufwand offeriert hatten (vgl. act. 197 S. 14 ff.), ausgehend von act. 4/13 (Aufstellung der Willensvollstrecker). Es gelangte dabei zum Ergebnis, ein bei effizienter Geschäftsbesorgung gebotener Aufwand von insgesamt 915 Stunden sei ausgewiesen; von diesen Stunden entfielen 661 ¾ auf A._____ und 253 ¼ auf N._____. Die Kläger hätten allerdings – so das Bezirksgericht weiter – in der Replik einen Aufwand von 1'000 Stunden anerkannt, namentlich in dem sie diesen Aufwand zur Grundlage ihrer Berechnung eines angemessenen Gesamthonorars (und damit der Forderung auf Rückerstattung) genommen hätten. Das führe zu einer anteilsmässigen Verteilung von 723 Stunden auf A._____ und von 277 Stunden auf N._____ (vgl. act. 197 27 f.). Unbeschadet dieser anteilsmässigen Stundenverteilung, welche sich auf die Anerkennung der Kläger bezog, ist das Bezirksgericht in seinen Erwägungen richtigerweise durchgehend davon ausgegangen, jedem Willensvollstrecker stehe ein eigener Honoraranspruch zu und jeder Willensvollstrecker habe daher allenfalls von ihm zu viel à Konto bezogenes Honorar zurückzuerstatten (bzw. es treffe die entsprechende Verpflichtung die jeweiligen Erben eines Willensvollstreckers).
- 18 - 2.2.2 Die das Honorar bestimmenden angemessenen Stundenansätze bestimmte das Bezirksgericht sachgerecht je Willensvollstrecker mit einlässlichen und sorgfältigen Überlegungen (vgl. a.a.O. S. 28 ff.). Dabei gelangte es einerseits im Wesentlichen zum Ergebnis, das Mandat sei eher einfach, aber zeitintensiv gewesen und von den bereits pensionierten, nur noch wenig in der Praxis tätigen Willensvollstreckern, die z.T. auch untergeordnete, delegierbare Tätigkeiten übernommen hätten, unter fehlendem Effizienzdruck geführt worden. Anderseits verneinte es mit einlässlicher Begründung zum einen die Anwendbarkeit der Honorarordnung der Zürcher Rechtsanwälte für die Bestimmung des Stundenansatzes bei A._____ u.a. mit dem Hinweis darauf, dass dieser zwar Inhaber des Anwaltspatentes gewesen sei, jedoch seine berufliche Karriere als Vorgesetzter der Abteilung Willensvollstreckung bei einer Bank beschlossen habe und nicht als "Frontmann"; danach habe er sich zur Hauptsache mit Verwaltungsratsmandaten befasst, nebst der Betreuung des Nachlasses von L._____ (vgl. a.a.O., S. 31 und S. 33). Das Bezirksgericht orientierte sich hingegen (vorab bei N._____) an den Honorarempfehlungen der Treuhandkammer. Mit einlässlichen Überlegungen, welche u.a. berücksichtigten, dass die Ansätze gemäss Empfehlungen die Abgeltung einer Infrastruktur umfassen und daher auch die sog. untergeordneten Arbeiten durch Dritte (wie Sekretariatsarbeit), gelangte es bei N._____ zu einem einheitlichen Stundenansatz von Fr. 216.- (vgl. a.a.O., S. 31). Bei A._____ gelangte es für die Zeit, in der A._____ auf eine professionelle Struktur zurückgriff (bis. 30. September 1997) zu einem einheitlichen Stundenansatz von Fr. 296.- und danach (Arbeit zu Hause) zu einem Ansatz von Fr. 207.20. Daraus errechnete es ein Honorar von A._____ im Umfang von Fr. 207'636.60 (entsprechend: 651,25 h x Fr. 296.– plus 71,75 h x Fr. 207.20) und von N._____ im Umfang von Fr. 59'832.- (entsprechend 277 h x Fr. 216.–). Im Ergebnis weiterer Erwägungen (vgl. act. 197 S. 34) billigte das Bezirksgericht schliesslich die Abgeltung von Spesen im Umfang von Fr. 6'229.10 für A._____ und im Umfang von Fr. 1'794.95 für N._____ zu. Endlich hielt es fest, dass auf den so ermittelten gesamthaften Vergütungen eines jeden Willensvollstreckers die Mehrwertsteuer von 6.5% zu ersetzen sei (vgl. a.a.O., S. 35).
- 19 - Das Bezirksgericht hat bei der Ermittlung der grundsätzlichen Honoraransätze, aber ebenso bei der Festsetzung der Spesen usw., jeweils die wesentlichen Gesichtspunkte aufgegriffen und im Ergebnis angemessen gewichtet. Erneut kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Soweit es noch der Präzisierungen oder Ergänzungen bedürfen sollte, sind diese nachfolgend im jeweils gegebenen Zusammenhang anzubringen. 2.3 Mit Blick auf die von den Willensvollstreckern je bereits bezogenen Akontozahlungen errechnete das Bezirksgericht die Rückerstattungsverpflichtungen eines jeden Willensvollstreckers für sich wie folgt (vgl. act. 197 S. 35): N._____: Bezug à Konto Fr. 293'940.abzüglich Rückerstattung durch die Beklagte 2 Fr. 134'185.80 (Zwischentotal) (Fr. 159'724.20) abzüglich Vergütung/Spesen inklusive MWSt Fr. 65'632.70 ____________ Total Rückerstattung Fr. 94'121.50 A._____: Bezug à Konto Fr. 440'910.abzüglich Vergütung/Spesen inklusive MWSt Fr. 227'766.95 ____________ Total Rückerstattung Fr. 213'143.05 Danach addierte das Bezirksgericht die zwei Schulden rechnerisch korrekt auf Fr. 307'264. 55 (zuzüglich Zinsen) und verpflichte die Beklagten zur Zahlung unter solidarischen Haftung für den gesamten Betrag. Die Anordnung der solidarische Haftbarkeit der Beklagten über die jeweils auf sie als Erben von N._____ oder von A._____ entfallende Schuld hinaus ist im Berufungsverfahren von keiner Partei mehr näher thematisiert worden. Es hat daher sein Bewenden bei der gerichtlich angeordneten Haftung der Beklagten für die jeweils weitere Schuld. 3. - 3.1 Die Beklagten gehen in ihrer Berufungsschrift über alles gesehen davon aus, wegen der Zahlung von Fr. 232'862.60 durch die Beklagte 2 im August 2012
- 20 sowie mit Blick auf die Anerkennung der Klage durch die Beklagten 1 im Umfang von Fr. 48'020.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Januar 2008 liege nichts mehr im Streit, was sie den Klägern schuldeten. Denn den Bezügen von A._____ im Wert von insgesamt Fr. 440'910.- gemäss vorinstanzlichem Urteil stehe ein Honoraranspruch (inklusive Spesen und Kosten sowie Mehrwertsteuer) von Fr. 392'889.20 gegenüber. Die Differenz zu Gunsten der Kläger entspreche deren Rückerstattungsanspruch, den die Beklagten anerkannt hätten (vgl. act. 194 S. 28). Den von ihnen ins Feld geführten Honoraranspruch berechnen und begründen die Beklagten mit einer Berechnungsweise, die sowohl hinsichtlich Stundenansatz als auch Stundenaufwand von der bezirksgerichtlichen Berechnung abweicht. Die Kläger haben vor dem Bezirksgericht ein maximales Honorar für beide Willensvollstrecker von Fr. 250'000.- als angemessen anerkannt. In diesem Betrag war die Abgeltung der Mehrwertsteuer bereits inbegriffen. Ihre Forderung auf Rückzahlung bezifferten sie ausgehend von den Akontobezügen der Willensvollstrecker von insgesamt Fr. 734'850.- auf Fr. 484'850.- (vgl. act. 76 S. 72 und dazu act. 4/6). In der Anschlussberufung verlangen die Kläger demgegenüber – teilweise unter Anerkennung der bezirksgerichtlichen Berechnung beider Forderungen – die Rückzahlung von insgesamt Fr. 375'442.85 zuzüglich Zins seit dem 9. November 1998, sowie die Zinszahlung von 5% auf Fr. 134'185.80 vom 9. November 1998 bis zum 2 Dezember 2008. Die Forderung auf Rückzahlung selbst setzen sie dabei folgendermassen fest (vgl. act. 206 S. 23): Ansprüche gegenüber A._____ von total Fr. 281'321.35 (entsprechend Bezug von Fr. 440'910.- gemäss Urteil abzüglich Honorar, inklusive Spesen und Mehrwertsteuer, von Fr. 159'588.65) sowie Ansprüche gegenüber N._____ gemäss Urteil von Fr. 94'121.50. Das A._____ zugebilligte Honorar basiert dabei streckenweise auf anderen Berechnungsunterlagen als im angefochtenen Urteil. Auf die Vorbringen der Parteien zu ihren Standpunkten ist im Folgenden näher einzugehen, soweit das für die Entscheidfindung erheblich ist. 3.2 Die einleitend unter Ziff. III/3.1 erwähnte Zahlung der Beklagten 2 bezieht sich gemäss Sachdarstellung der Beklagten in der Berufungsschrift ausschliesslich auf die Schuld von N._____. Laut den Beklagten setzt sich die Summe, die bezahlt
- 21 wurde, aus drei Posten zusammen: noch offener Rückerstattungsanspruch der Kläger gegenüber N._____ bzw. dessen Erben plus zwei Zinspositionen (vgl. act. 194 S. 5). Welchen Umfang die einzelnen Posten haben, die die Beklagte 2 zur Gesamtsumme addierte, die sie dann per Ende August 2012 zahlte, legen die Beklagten nicht genauer dar (vgl. a.a.O.). Immerhin lässt sich das ohne Weiteres aus dem Zusammenhang ihrer Ausführungen erschliessen (5% Zins auf Fr. 134'185.80 für einen bestimmten Zeitraum, Fr. 94'121.50 Forderung und im Übrigen Zins zu 5% der Forderung bis zur Zahlung). Das ist mit Blick auf die Regelungen des Art. 86 OR hinreichend klar. In ihrer Antwort auf die Anschlussberufung haben die Beklagten ihre Sachdarstellung gewissermassen replicando erweitert, und zwar durch einen vierten, in der Berufung noch nicht vorgetragenen Posten (Anteil Prozessentschädigung; vgl. act. 214 S. 5). Dazu gilt: Die Berufung ist innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen vollständig und in Beachtung der unter Ziff. II/1.2 dargelegten Grundsätze zu begründen. Soweit die Beklagten in der Antwort auf die Anschlussberufung gewissermassen ihre Berufung ergänzen wollen, sind sie damit generell ausgeschlossen. Sie sind es generell zudem, weil sie selbst jeweils nirgends darlegen, sie hätten gestützt auf die in der Anschlussberufung vorgetragenen Sachverhalte das Novenrecht in Einklang mit Art. 317 Abs. 1 ZPO in Anspruch nehmen müssen. Dergleichen wäre zu allem in Bezug auf den hier zur Debatte stehenden neu vorgebrachten Posten bei einer die Berufung mit üblicher Sorgfalt begründenden Partei denn auch schlechterdings unerfindlich. (Von daher spielt es gar keine Rolle mehr, dass sich das Vortragen eines neuen Postens nicht mit den Regelungen des Art. 86 OR vertrüge, die bei Zahlungen zu beachten sind.) 3.2.1 Gemäss den Beklagten setzt sich der Betrag von Fr. 232'862.60 zusammen aus erstens dem Betrag von Fr. 94'121.50, den sie für N._____ gemäss Urteil zurückzuerstatten haben, zweitens aus dem Zins von 5% auf Fr. 94'121.50 vom 9. November 1998 bis zum Zahlungstag (31. August 2012) – das sind insgesamt Fr. 64'983.05 (entsprechend der gängigen Zinsberechnung Fr. 94'121.50 x 5% : 360 Zinstage x 4971 Zinstage) – und drittens aus dem Zins von 5% auf Fr. 134'185.80 für die Zeit vom 9. November 1998 bis zum 2. August 2007 (vgl. act. 194 S. 5 [dort Rz. 11, Sätze nach "Beilage 2"]).
- 22 - In ihrer Anschlussberufung bestreiten die Kläger letztlich nur die Berechnung des dritten Postens, des Zinses von 5% auf Fr. 134'185.80. Sie halten dafür, der Zins sei bis zu dem Tag geschuldet, an dem sie über den Betrag hätten verfügen können und das sei frühestens (sowie der Einfachheit halber) am 2. Dezember 2008 gewesen, dem Tag des Rücktritt von A._____ als Willensvollstrecker (vgl. act. 206 S. 4 und S. 21 f.). Die Beklagten haben sich grundsätzlich an die Zinsberechnung im angefochtenen Urteil gehalten. Das Bezirksgericht hat den von den Klägern beanstandeten Zinsenlauf auf den Tag der Rückerstattung durch die Beklagte 2 beschränkt (vgl. act. 197 S. 35 f.) und dabei – hierin im Einklang mit den Klägern – erwogen, es handle sich beim Zins um Schadens- und nicht um Verzugszins. Akontobezüge stehen unter dem Vorbehalt der Abrechnung. Diese hat beim Willensvollstreckermandat, wie vorhin erwähnt, auf dessen Beendigung hin zu erfolgen, was auch die Fälligkeit des Honorars bestimmt. Die übermässigen Akontobezüge der Willensvollstrecker erfolgten demnach aus der noch unverteilten Erbmasse und verminderten diese im entsprechenden Umfang zu Unrecht. Von dieser Überlegung hat sich auch das Bezirksgericht leiten lassen. Von einer Verminderung der Erbmasse kann indessen dann keine Rede mehr sein, sobald bzw. so weit eine Rückführung von zu viel Bezogenem in die noch unverteilte Erbmasse stattgefunden hat. Unstrittig ist, dass die Rückzahlung bzw. Rückerstattung am 2. August 2007 erfolgt ist (vgl. act. 194 S. 5 und act. 206 S. 4). Geschuldet ist der Zins daher grundsätzlich bis zu diesem Tag. In der Antwort auf die Anschlussberufung haben die Beklagten einen Zinsenlauf allerdings über den 2. August 2007 hinaus bis zum 15. August 2007 anerkannt (vgl. act. 214 S. 5 und dazu act. 206 S. 22 [vor Rz. 9.2]), weshalb heute dieser Tag in die Berechnung aufzunehmen ist. Das führt zu einem Zins von Fr. 58'818.10 (entsprechend Fr. 134'185.80 x 5% : 360 x 3156 Zinstage). 3.2.2 Die Zahlung der Beklagten 2 von Ende August 2012 über Fr. 232'862.60 an die Schuld von N._____ deckt somit (vgl. Art. 85 Abs. 1 OR) zunächst die Zinsschuld auf dem unbestrittenermassen im August 2007 rückerstatteten Betrag von Fr. 134'185.80 mit Valuta Fr. 58'818.10 vollständig ab. Sie deckt weiter den ge-
- 23 mäss Urteil geschuldeten Zins auf Fr. 94'121.50 im Total von Fr. 64'983.05 ab und endlich die Rückzahlung der Forderung im Betrag von Fr. 94'121.50 selbst. Im Ergebnis resultiert daraus noch ein Überschuss von Fr. 14'939.65. Dieser bleibt hier in Bezug auf die noch strittige offenen Forderungen der Kläger allerdings einstweilen grundsätzlich ohne Belang (vgl. Art. 85 Abs. 1 OR [Anrechnung an den Zins] sowie den Wortlaut des Berufungsantrages 2). 3.3 Bevor näher auf die umstrittene Forderung auf Rückzahlung einzugehen ist, scheint erneut ein Zwischenfazit angebracht, welches den von den Parteien gepflegten unterschiedlichen Berechnungsweisen (dazu auch nachstehend Ziffer 4) ebenso Rechnung trägt wie der Zahlung durch die Beklagte 2 vor der Berufung (vorn Ziff III/3.1) und der Teilanerkennung der Klage durch die Beklagten in der Berufungsschrift (vgl. vorn Ziff. II/3.2). Das Fazit erfolgt in Form einer tabellarischen Übersicht, gestützt auf act. 197 S. 35, 40, act. 194 S. 5, 28, act. 206 S. 23. Die umstrittenen Positionen sind kursiv gesetzt.
Urteil des Bezirksgerichtes Berufung (13.09.12) Anschlussberufung (27.11.12) Bemerkung N._____ Akontobezüge 293'940.00 - Keine Angaben Gesamthonorar - 65'632.70 - Keine Angaben a) Forderung auf Rückerstattung (1)- 134'185.80 = 94'121.50 0.00(2) (3) 94'121.50 (1) Zahlung im August 07 (2) Wegen Zahlung gemäss Bemerkung (3)
(3) Zahlung von Fr. 94'121.50 am 31.08.12 durch die Kl. aber anerkannt (!) A._____ Akontobezüge 440'910.00 440'910.00 440'910.00 Gesamthonorar - 227'766.95 - 392'889.20 - 159'588.65 b) Forderung auf Rückerstattung = 213'143.05 (4)= 48'020.80 = 281'321.35(5) (4) Klage insoweit von den Bekl. mit der Berufung an erkannt (5) Ohne Anerkennung gemäss (4) . [Total a) u. b)] [307'264.55] [0.00] [375'442.85](6) (6) Siehe Antrag Anschlussberufung
- 24 - Die Übersicht erhellt, dass es im Wesentlichen nur noch um den Umfang des Honorars von A._____ geht und den damit zusammenhängenden Umfang einer allfälligen Rückzahlung von zu viel bezogenen Akontoleistungen. Anzumerken ist dazu einzig noch, dass die Kläger in der Anschlussberufung bei ihrem Antrag die Zahlung der Fr. 94'121.50 Ende August 2012 durch die Beklagte 2 auf die Schuld von N._____ bzw. dessen Erben unberücksichtigt liessen (vgl. vorn Ziff. III/3.3). Unberücksichtigt blieb seitens der Kläger ebenfalls die Anerkennung der Klage im Umfang von Fr. 48'020.80 durch die Beklagten bereits in der Berufung, welche sich – allenfalls als Teilanerkennung der Klage – ausschliesslich auf den Rückerstattungsanspruch der Kläger gegenüber A._____ bzw. dessen Erben bezog. 4. Im Streit liegen einerseits die Honoraransätze, die bei A._____ zur Anwendung kommen sollen, sowie anderseits die Stunden, auf die sich diese Ansätze beziehen sollen. 4.1 Die Kläger anerkennen in der Anschlussberufung die vom Bezirksgericht ermittelten Honoraransätze letztlich (vgl. etwa act. 206 S. 19 [Berechnung] und S. 23 [Berechnung]), den konkret errechneten Grundansatz von Fr. 296.- pro Stunde gar ausdrücklich (vgl. a.a.O., S. 9). Die Beklagten erachten diese Ansätze demgegenüber als zu tief (vgl. act. 194 S. 6 ff.) und beharren darauf, es habe ein Tarif in Anlehnung an die Honorarverordnung der Zürcher Rechtsanwälte zu gelten (vgl. etwa a.a.O., S. 9 ["die Tarife des Zürcher Anwaltsverbandes am ehesten in Frage kommen"]; ähnlich ferner a.a.O., S. 6 ["für seine Tätigkeit am ehesten"]). Neben allgemeinen Ausführungen, die sich auch mit der Rechtssicherheit befassen (vgl. a.a.O., S. 12), streichen die Beklagten heraus, dass A._____ über Englischkenntnisse verfügte und Inhaber des Anwaltspatentes war (so etwa a.a.O., S. 8, 9, 13, 15). Wiederholt heben die Beklagten zudem hervor, aufgrund des hohen Wertes des Nachlasses rechtfertige sich ein Zuschlag, gemessen an den Bruttoaktiven, bzw. seien die Bruttoaktiven zu berücksichtigen (vgl. etwa a.a.O., S. 7, 8, 10, 11 [Berechnungen], 14, 15). Wiederholt ist überdies von (Stunden-)Ansätzen die Rede,
- 25 die A._____ in Rechnung gestellt oder festgesetzt bzw. gewählt habe und die angemessen seien (vgl. etwa a.a.O., S. 7, 11, 17 [Bstb. l]). 4.1.1 Was letzteres betrifft, versuchen die Beklagten in der Berufung den Anschein von Tatsachen zu erwecken, der insoweit offenkundig trügt, wie A._____ weder eine Abrechnung erstellt noch dabei einen (Stunden-)Ansatz festgesetzt oder gewählt hat. Ausgewiesen wurde gemäss erstelltem Sachverhalt in der Teilungsrechnung im Jahre 1998 eine Rückstellung für Honorar, Kosten, und Spesen durch Akontobezüge im Umfang von 2% des Bruttonachlasses. In der Klageantwort verwiesen die Beklagten noch selbst darauf (vgl. act. 57 S. 9) und legten danach Zusammenstellungen zu den Bemühungen nach Stunden vor (vgl. act. 57 S. 10 und dazu act. 59/2-3). Diese nahmen sie selbst zur Grundlage dafür, entsprechende Stundenansätze zu behaupten, und zwar gestützt auf die Honorarordnung der Zürcher Rechtsanwälte sowie auf ein 2004 in Auftrag gegebenes Gutachten, das die Akontobezüge als angemessenes Honorar für einen Anwalt rechtfertigte (vgl. a.a.O., S. 11 ff.). Im angefochtenen Urteil wurde das Fehlen einer konkreten Abrechnung nach Aufwand durch die Willensvollstrecker zum Ausgangspunkt für die Festsetzung des angemessen erscheinenden Honorars genommen. Mit diesem Ausgangspunkt und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Honorarfestsetzung setzen sich die Beklagten mit ihrem Verweis auf das von A._____ in Rechnung Gestellte usw. erkennbar gar nicht auseinander. Die Kritik der Beklagten am bezirksgerichtlichen Urteil erweist sich daher als unbegründet, soweit sie nicht ohnehin an der Sache vorbeigeht (wie z.B. dort, wo das Eingreifen des Richters wegen Missbräuchlichkeit des Honoraransatzes erwähnt wird [vgl. act. 194 S. 11]; denn das setzte vorgängig eine konkrete Festlegung des Ansatzes durch den Willensvollstrecker voraus). 4.1.2 Die Festsetzung des angemessenen Stundenansatzes durch das Bezirksgericht wurde vorhin in Ziff. III/2.2.2 knapp skizziert, unter Verweis auf die zutreffenden Überlegungen des Bezirksgerichtes dazu. Diese Überlegungen berücksichtigen sehr wohl, dass A._____ Inhaber des Anwaltspatentes war (vgl. act. 197 S. 32 f.) und pensionierter Bankdirektor (Gene-
- 26 raldirektion O._____), als er das Willensvollstreckermandat annahm. Sie berücksichtigen jedoch ebenso, dass A._____ nach eigenen Angaben nicht als Anwalt beratend tätig war, sondern neben der Bewältigung des streitgegenständlichen Willensvollstreckermandates sein Büro für die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten benutzte (vgl. act. 197 S. 33 mit zutreffendem Verweis auf Vi-Prot. S. 9 ["in eigener Sache und für die Verwaltungsratsmandate … Als Anwalt habe ich mich jedoch nicht angeboten"]). Damit setzen sich die Beklagten in ihrer Kritik am bezirksgerichtlichen Urteil nicht auseinander, sieht man davon ab, dass sie – wie gesehen – sachwidrig darauf beharren, A._____ sei als Anwalt tätig gewesen. Inwiefern es daher falsch gewesen sein sollte, wenn das Bezirksgericht davon ausging, die Honorarordnung für Anwälte sei nicht anwendbar, legen die Beklagten damit jedenfalls nicht dar. Weiterungen dazu sowie zur Frage der Angemessenheit eines Stundenansatzes nach der Honorarordnung für Anwälte, bzw. nach dem, was bei Anwälten üblich sein soll (auch an Zuschlägen usw.), erübrigen sich insofern. Entgegen der Kritik der Beklagten (vgl. act. 194 S. 9 ["Rundweg falsch ist die Annahme"], S. 10 ["Die Annahme … nicht haltbar"]) ging das Bezirksgericht ebenfalls nicht davon aus, auf A._____ sei die Honorarempfehlung der Treuhandkammer anwendbar. Es ging davon aus, es rechtfertige sich unter den gegebenen Umständen (zu diesen vgl. act. 197 S. 30 f. und S. 32 f.), namentlich aufgrund der Arbeiten, welche die Willensvollstrecker zu erbringen hatten und tatsächlich auch erbrachten, von einem den Honorarempfehlungen für Treuhänder vergleichbaren Ansatz auszugehen, nämlich von Fr. 300.- pro Stunde. Dabei nahm es sehr wohl auch Bezug auf die Englischkenntnisse (vgl. act. 197 S. 30), jedoch anders, als die Beklagten in ihrer Kritik vortragen. Mit Blick auf die Infrastruktur, auf die A._____ zurückgreifen konnte, erhöhte es diesen Grundansatz für die Zeit, in der A._____ das Büro noch nutzte, um Fr. 70.- auf Fr. 370.- pro Stunde. Dass es danach den konkret für angemessen erachteten Ansatz wegen der diversen untergeordneten Arbeiten, welche A._____ unstrittig auch erledigte, um 20% reduzierte, entspricht endlich dem, was die Beklagten bereits in der Klageantwort zugestanden (ausgehend aber vom hier grundsätzlich unmassgeblichen Ansatz für Anwälte von Fr. 480.- pro Stunde; vgl. act. 57 S. 12 [oben und Rz. 16]).
- 27 - Die von dem Beklagten geübte Kritik am vorinstanzlichen Urteil erweist sich ebenfalls insoweit als unbegründet. 4.1.3 Die Beklagten setzen mit ihrer Berufung auch im Übrigen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nichts entgegen, was stichhaltig eine Ergänzung der vom Bezirksgericht beigezogenen Faktoren und/oder eine abweichende Wertung der massgeblichen Faktoren zur Honorarermittlung gebieten könnte. Insbesondere setzen die Beklagten der Feststellung des Bezirksgerichts, es sei von einem rein schweizerischen Nachlass und einem eher einfachen, aber zeitintensiven Mandat auszugehen (vgl. act. 197 S. 30), nichts von Belang entgegen. Die Beklagten halten endlich die vom Bezirksgericht ermittelten konkreten Stundenansätze generell für viel zu tief (vgl. etwa act. 194 S. 17). Die rechnerische Ermittlung dieser Ansätze durch das Bezirksgericht (ausgehend vom Grundansatz von Fr. 370.-) auf den Wert von Fr. 296.- mit vorhandener Infrastruktur bzw. auf den Wert von Fr. 207.20 ohne diese Infrastruktur, wird von den Beklagten jedoch nicht gerügt und bildet daher (vgl. dazu vorn Ziff. II/1.2) auch kein Thema des Berufungsverfahrens. Die Berufung der Beklagten erweist sich, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Stundenansatzes durch das Bezirksgericht richtet, insgesamt als unbegründet. 4.2 Die Parteien streiten über die Stunden, die zur Bewältigung des Willensvollstreckermandates aufgewendet wurden. 4.2.1 Die Parteien anerkennen an sich über weite Strecken die vom Bezirksgericht im Beweisverfahren ermittelten Werte. Soweit das jeweils nicht der Fall ist, halten sie im Wesentlichen an ihren Standpunkten im bezirksgerichtlichen Verfahren fest (vgl. act. 194 S. 18 ff., act. 206 S. 11 ff.), teilweise unter Verweis auf bereits schon einmal Ausgeführtes (vgl. z.B. act. 194 S. 19 [Verweis auf act. 89 S. 20] S. 20 [Verweis auf act. 89 S. 23, Verweis auf "Ausführungen in der Stellungnahme zu Beweisergebnis S. 21/22"], vgl. z.B. act. 214 auf S. 12 f. [Verweise auf act. 184 S. 24 und 89 S. 19 f. sowie act, 90/2 und 90/3] oder auf S. 19 [Verweis auf act. 89 S. 23 und "auf die Eingabe vom 20. September 2011"]).
- 28 - Wie weit das mit den Rügeobliegenheiten im Berufungsverfahren vereinbar sein kann, wurde in den Erwägungen unter Ziff. II/1.2 bereits dargelegt; in den Erwägungen unter Ziff. III/3.2, vor. 3.2.1, wurde ebenso darauf hingewiesen, dass die Antwort auf eine Anschlussberufung nicht dazu dienen kann, die Berufung gewissermassen replicando zu ergänzen (Vorbringen in act. 214 dürfen deshalb nur soweit berücksichtigt werden, wie sie durch die Anschlussberufung und deren Begründung veranlasst wurden). Das alles gilt es selbstredend auch im Folgenden zu beachten, ohne dass jeweils im Einzelnen nochmals näher darauf einzugehen wäre. 4.2.2 Das Bezirksgericht hat den Stundenaufwand von A._____, um den es hier geht, auf insgesamt 723 Stunden festgesetzt (auf N._____ entfielen, wie anderweitig schon erwähnt, 277 Stunden). Dabei erachtete es 661 ¼ Stunden im Ergebnis seiner Beweiserhebungen sowie der diesen zu Grunde liegenden Sachdarstellungen der Parteien für ausgewiesen. Es ging ferner davon aus, die Kläger hätten anerkannt, dass die Nachlassteilung in 1'000 Stunden hätte erledigt werden können. Deshalb schlug es zu den 661 ¼ Stunden als verhältnismässigen Anteil von nicht ausgewiesenen, aber anerkannten Stunden weitere 66 ¾ Stunden (vgl. act. 197 S. 27 f.). Die Kläger wollen das so nicht gelten lassen (vgl. act. 206 S. 18). 4.2.2.1 Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil richtig dargelegt, dass die Kläger in der Replikschrift auf Seite 62 festhielten, der Nachlass hätte mit einem Stundenaufwand von maximal 1'000 Stunden geteilt werden müssen. Gleiches hatten sie bereits in der Klagebegründung dargelegt, worauf das Bezirksgericht ebenfalls hinwies (vgl. act. 2 S. 18). Wie das Bezirksgericht endlich ebenfalls zutreffend vermerkte, haben die Kläger auf Seite 71 im Zusammenhang mit den Stundenansätzen – und damit mit der Quantifizierung dessen, was sie im Ergebnis als angemessene Entschädigung beider Willensvollstrecker erachteten – eine Berechnung vorgelegt. In dieser setzten sie den Stundenaufwand auf 1'000 Stunden fest. Folgerte das Bezirksgericht daraus, ein Aufwand von 1'000 Stunden sei damit anerkannt, ist das nicht zu beanstanden. Denn nach den Grundsätzen des
- 29 - Vertrauensprinzips, die insoweit massgeblich sind, liegt dieses Verständnis der Rechnung im Kontext mit den eben zitierten Textpassagen in der Klagebegründung und auf S. 62 der Replik auf der Hand und darf so verstanden werden. Das mussten und müssen die Kläger auch heute gegen sich gelten lassen. 4.2.2.2 Hinzu kommt – obwohl das nach dem eben Erwogenen an sich keine wesentliche Rolle mehr zu spielen vermag –, dass die Interpretation der Kläger zu ihren eigenen Vorbringen im erstinstanzlichen Hauptverfahren weder schlüssig noch – gemäss Vertrauensprinzip – haltbar ist. Sie bringen nämlich im Wesentlichen bloss vor, es sei ihnen mit der Berechnung um die Verdeutlichung gegangen, dass sich der Nachlass mit einem Aufwand von 1'000 Stunden zu Fr. 150.hätte teilen lassen müssen (vgl. act. 206 S. 18). Es sei daher "nicht zulässig, 1'000 Stunden losgelöst vom Kontext zu einem wesentlich höheren Stundenansatz zu verrechnen" (vgl. a.a.O.). Gewiss richtig ist, dass die Kläger mit ihrer Berechnung im Zusammenhang mit der Frage nach der massgeblichen Höhe des Stundenansatzes verdeutlichten, wie hoch das von ihnen als angemessen gewertete Honorar bei einem Ansatz von Fr. 150.- pro Stunde zu stehen kommt. Auf der Hand liegt zudem, dass ein höherer Stundenansatz zu einem höheren Honorar führt (und ein tieferer Ansatz zu einem tieferen Honorar). Indessen hat das mit der Frage, welche Stundenzahl massgeblich ist, auf die ein Ansatz anzuwenden ist, weder sachlich noch logisch irgendetwas zu tun. Diese Stundenzahl wiederum haben die Kläger in der Berechnung auf 1'000 festgelegt, und das steht im sachlichen und logischen Kontext zu dem, was sie anderweitig zwei Mal vortrugen (und einmal gar ausdrücklich, nachdem sie aufgrund von Unterlagen der Beklagten zu einer Addition von unstreitigen 29'790 Minuten [gerundet 496.5 Stunden] gelangt waren [vgl. act. 72 S. 60], womit sie selbst darlegten, es liege der angemessene tatsächliche Aufwand höher). Es kann schon daher offen bleiben, was die Kläger für einen anderen als den eben erörterten "Kontext" genau meinen wollen. Immerhin: Wenn sie mit dem "Kontext" ausschliesslich die Berechnung meinen, in der die Stundenzahl 1'000 ein Faktor von vielen ist, kann ihnen unter Hinweis auf das eben zu den Auswirkungen der Höhe eines Stundenansatzes auf die Honorarhöhe Ausgeführte beigepflichtet werden. Mehr als das lässt sich aus diesem "Kontext" der Berechnung
- 30 allerdings nicht gewinnen. Die Kläger behaupten denn auch nirgends sozusagen "ausgedeutscht", aus ihrer verdeutlichenden Berechnung des ihnen angemessenen erscheinenden Honorars folge für den Leser, das Berechnungselement der Stundenanzahl gelte ausschliesslich unter der Bedingung, dass zugleich der Ansatz nur Fr. 150.- betrage. Sie behaupten das zu Recht so nicht, weil das zugleich hiesse: bei einem anderen, nämlich höheren Ansatz gilt dann auf jeden Fall irgendeine ungenannte tiefere Stundenzahl. Denn das hat mit der Antwort auf die hier massgebliche Frage nichts zu tun, die da lautet: Wie viel Zeit war in Würdigung aller Umstände (mithin objektiviert unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit) aufzuwenden, um den Nachlass zu teilen. Diese Frage wiederum beantworteten die Kläger in ihrer Berechnung (und damit in diesem "Kontext") mit der Stundenzahl 1'000. Von daher ist es fast schon müssig darauf hinzuweisen, dass die Kläger ihrer verdeutlichenden Berechnung angemessenen Honorars (und nicht angemessener Stunden) gar keinen Honoraransatz pro Stunde im Umfang von Fr. 150.- zu Grunde legten. Sie nahmen einen Ansatz von Fr. 300.- zum Ausgangspunkt. Dessen Hälfte deklarierten sie dann als Gewinn, "von welchem hier als Basis ausgegangen wird" (vgl. act. 76 S. 71). Weiterungen zur Stichhaltigkeit der klägerischen Argumentation bzw. Interpretation eigener Sachdarstellungen erübrigen sich daher auch noch insofern. 4.2.2.3 Es bleibt somit im Berufungsverfahren bei der vom Bezirksgericht zutreffend festgestellten Anerkennung der Stundenzahl seitens der Kläger im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren. Demnach ist im Weiteren auf den vom Bezirksgericht ermittelten Wert von 723 Stunden abzustellen. Die Kläger wollen heute nur einen tieferen Wert gelten lassen, nämlich 508 Stunden (vgl. act. 206 S. 24). Ihre Anschlussberufung erweist sich insoweit als offenkundig unbegründet. 4.3 Die Beklagten halten in der Berufung fest, die vom Gericht mit Bezug auf A._____ anerkannten 723 Stunden erhöhten sich im Ergebnis der von ihnen – den Beklagten – zuvor in den S. 18 ff. angestellten Überlegungen auf 937 Stunden (vgl. act. 194 S. 26). "Von diesen zusätzlichen 326 Stunden" [recte: 214] habe A._____ den grossen Teil mit eigener Infrastruktur erbracht (a.a.O.). Es ergebe
- 31 sich ein Verhältnis von 800 Stunden mit Infrastruktur und 137 Stunden ohne Infrastruktur (a.a.O.). Das ist zunächst zu prüfen. Eine Prüfung erübrigt sich immerhin überall dort, wo die Beklagten die Ergebnisse des Bezirksgerichts anerkennen, nämlich die Ergebnisse der Erwägungen 4.2.6, 4.2.8, 4.2.9, 4.2.10, 4.2.16, 4.2.17, 4.2.18, 4.2.20, 4.2.21, 4.2.23, 4.2.24 in act. 197. Diese Ergebnisse basieren im Übrigen auf den Vorgaben des Bezirksgerichts zur Beweislastverteilung und Beweis- (mittel)wertung, die bereits unter Ziff. III/2.1.2 dargelegt worden und hier nicht nochmals zu wiederholen sind. In Erinnerung zu rufen ist einzig nochmals, dass das Bezirksgericht lediglich einen Aufwand von 661 ¼ Stunden als erwiesen betrachtete (und nicht 723 Stunden; zu diesem Ergebnis gelangte es gemäss Anerkennung der Kläger). Konsequenterweise ist daher im Folgenden von diesen 661 ¼ Stunden auszugehen. Und: es ist nur dann noch näher auf die Vorbringen in der Anschlussberufung zu den Stundenzahlen einzugehen, wenn sich im Ergebnis der Prüfung ein Wert ergibt, der den anerkannten Wert von 723 Stunden übersteigt. 4.4 - 4.4.1 Die Beklagten machten gemäss Erwägung 4.2.2 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 14 f.) im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren einst geltend, es sei den Willensvollstreckern vor dem Tod der Erblasserin ein mit dem Amt in Zusammenhang stehender Aufwand von 36 Stunden entstanden. Das Bezirksgericht hielt dazu fest – unter Bezugnahme auf die aus Kalendereinträgen von den Beklagten im Nachhinein ermittelten Aufstellungen zum Zeitaufwand (act. 90/2 [und dazu act. 59/2 sowie 4/13]) –, es seien allerdings nur 33 ¼ Stunden dargetan. Davon hätten die Kläger schliesslich 16 Stunden anerkannt. Diesen von den Klägern anerkannten Wert erachtete das Bezirksgericht als angemessen mit der Begründung, die Besprechung des Mandats habe nicht derart viel Zeit in Anspruch nehmen können, wie die Beklagten darlegten. Von den 16 Stunden erachtete es 14 Stunden bei A._____ als angemessen. Die Beklagten machen dagegen im Wesentlichen geltend, das Bezirksgericht habe anerkannt, dass 33 ¼ Stunden geleistet worden seien, verlangen deren Anrechnung und erachten die Kürzung als willkürlich, zumal die Bestreitung durch die Kläger nicht substanziiert gewesen sei. Am 3., 13., 14. und 15 März 1995 hät-
- 32 ten die Willensvollstrecker die Erblasserin in der Klinik besucht, um deren Anweisungen entgegen zu nehmen (vgl. act. 194 S. 18). Das Bezirksgericht hat – entgegen der Rüge der Beklagten – nirgends anerkannt, es seien 33 ¼ Stunden zur Mandatsbesprechung geleistet worden. Der Sache nach hielt es den Beklagten einzig vor, ihre prozessuale Behauptung von 36 Stunden sei durch die Aufstellung der Willensvollstrecker zum Aufwand widerlegt. In der Replik vor Bezirksgericht haben sich die Kläger sodann einlässlich mit den Aufstellungen der Willensvollstrecker zum Aufwand befasst und deren generelle Verlässlichkeit aus diversen Gründen massiv bezweifelt (vgl. act. 76 S. 10-60); dabei haben sie alle Bemühungen vor dem Tod der Erblasserin als – wie die Beklagten schreiben (vgl. act. 194 S. 18) – nicht "honorarberechtigt" erachtet. Damit befassen sich die Beklagten in der Berufung gar nicht, wenn sie unsubstanziierte Bestreitungen rügen und dabei offenbar auch verkennen, dass es den mit der Erblasserin befreundeten bzw. gut bekannten Willensvollstreckern oblag, im Einzelnen darzutun, welche ihrer nachträglich rekonstruierten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Mandat standen (und nicht z.B. auch Freundschaftsdienst gegenüber der Erblasserin waren, was bei Krankenhausbesuchen ja notorisch ist). Die Beklagten tragen hingegen noch in der Berufung Sachverhalte und Daten zu Besuchen in der Klinik vor, die sich mit eben diesen Aufstellungen der Willensvollstrecker streckenweise gar nicht decken (namentlich für den 3. März ist kein Besuch ausgewiesen; hingegen sind Besuche am 1. und 9. März dargelegt, die konsequenterweise heute nicht mehr gelten können). Bei derart widersprüchlichen Sachdarstellungen noch im Berufungsverfahren erübrigt es sich eigentlich, noch weiter auf den Vorwurf unsubstanziierter Bestreitung einzugehen. Und es erübrigt sich das ebenso in Bezug auf den damit verbundenen – pauschalen – Vorwurf der Willkür an die Adresse des Bezirksgerichts, welches im Ergebnis auf die Anerkennung der Kläger abstellte, weil es letztlich (wie die Kläger) nicht genau zu erkennen vermochte, was aufgrund der Aufstellung als effektive mandatsbezogene Bemühungen zu gewichten war und nicht auch oder bloss als Freundschaftsdienst.
- 33 - Hinzu kommt, dass die Beklagten in der Berufung mit keinem Wort darlegen, weshalb die vom Bezirksgericht unberücksichtigten 17 ¼ Stunden alle A._____ anzurechnen sind bzw. wären (vgl. act. 194 S. 18). Klarheit dazu schaffen auch die Ausführungen der Beklagten auf S. 25 f. der Berufung nicht, in denen sie festhalten, mit "Bezug auf die vorangegangenen Abschnitte A, H und N betreffen rund 2/3 der nicht anerkannten Stunden Herrn N._____" (was heisst: auf A._____ entfällt lediglich 1/3). Denn die unter "Abschnitt A" erhobenen und hier behandelten Rügen der Beklagten gegen das bezirksgerichtliche Urteil lassen dergleichen ebenso wenig als stichhaltig erkennen wie die Aufstellungen der Willensvollstrecker gemäss act. 4/13 bzw. act. 4/12, auf die dort von den Beklagten verwiesen wird (vgl. act. 194 S. 18): Der Anteil von 1/3 der 33 ¼ Stunden, deren Anerkennung die Beklagten in act. 194 S. 18 verlangen und A._____ anzurechnen sein soll, umfasst gut 10 Stunden. Dieser Wert liegt indessen unter dem, was das Bezirksgericht A._____ im Einklang mit den Klägern als angemessenen Aufwand zuerkannte. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet. 4.4.2 Die Beklagten beanstanden die Erwägungen des Bezirksgerichts in Ziffer 4.2.3 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 15 f.). Das Bezirksgericht hat dort vorab festgehalten, die von den Beklagten geltend gemachten rund 210 Stunden seien nicht belegt. Aus act. 90/2 folge ein Aufwand von fast 63 ½ Stunden. Für die Teilnahme an der Abdankungsfeier seien die geltend gemachten 16 Stunden abzuziehen, weil die Willensvollstrecker als mit der Erblasserin bekannt/befreundet ohnehin daran teilgenommen hätten. Gewisse weitere Leistungen seien zudem erst später erfolgt. Das Bezirksgericht erachtete im Ergebnis für A._____ 40 Stunden als ausgewiesen. Die Beklagten machen geltend, sie hätten mit der "Beweiseingabe, Seite 30" (vgl. act. 194 S. 19) 47 Stunden für die Erfüllung persönlicher Angelegenheiten in Anrechnung gestellt. Die Streichung von darin enthaltenen 16 Stunden für die Trauerfeiern sei zu Unrecht erfolgt, weil die Willensvollstrecker mit der Organisation und Überwachung der Feiern beauftragt gewesen seien und es deshalb nicht
- 34 darauf ankommen könne, dass sie auch ohne diesen Auftrag an den Feiern teilgenommen hätten. Es seien somit die 47 Stunden zu berücksichtigen. Die Streichung der 16 Stunden durch das Bezirksgericht erfolgte in Bezug auf beide Willensvollstrecker. Die Beklagten setzen sich damit nicht auseinander und legen namentlich nicht fest, welche Stundenzahl für A._____ zusätzlich zu den vom Bezirksgericht als angemessen erachteten 40 Stunden in Anrechnung gebracht werden müsste. Der Verweis auf die "Beweiseingabe, Seite 30" genügt dazu jedenfalls nicht (vgl. vorn Ziff. II/1.2 [zu Rügeobliegenheit]), zumal er offen lässt, wie die 47 Stunden in einen sachlichen Bezug zu den vom Bezirksgericht als ausgewiesen erachteten rund 63 ½ Stunden stehen (und ebenso zu den einst geltend gemachten 210 Stunden). Der Verweis wäre zudem selbst dann untauglich, wenn man ihn berücksichtigen wollte. Denn er liesse offen, was unter "Beweiseingabe" gemeint ist. Der ZPO/ZH ist der Begriff beim ordentlichen Prozess, in dem die Streitsache durch das Bezirksgericht behandelt wurde, jedenfalls so unbekannt (vgl. §§ 133-148 ZPO/ZH). Die Beweisantretungsschrift der Beklagten, welche immerhin als "Beweiseingabe" verstanden werden könnte (und im Verzeichnis zu den act. 119 "Beweismitteleingabe" genannt wird), weist zudem keine 30 Seiten auf, sondern lediglich 12 (vgl. act. 118). (Um selbst das zu erwähnen: Im Ergebnis nicht anders verhielte es sich mit act. 146B, welche Eingabe sich ebenfalls mit Beweis[mitteln] der Beklagten befasst.) Die Rügen der Beklagten erweisen sich somit als nicht hinreichend begründet bzw. als nicht nachvollziehbar (und es muss deswegen offen gelassen werden, ob die Auffassung des Bezirksgerichts, welche zur Streichung von insgesamt 16 Stunden führte, zutreffen kann). 4.4.3 Die Erwägungen des Bezirksgerichtes in Ziff. 4.2.4 des Urteils (act. 197 S. 16), welche sich mit den von den Willensvollstreckern für die Sicherung des Nachlasses geltend gemachten 125 Stunden befassen, werden von den Beklagten ebenfalls gerügt. Das Bezirksgericht anerkannte, bei der Sicherung bzw. Sichtung des Nachlasses habe es sich um eine zeitaufwendige Arbeit gehandelt und schätzte dafür – getreu dem zur Feststellung des Angemessenen bereits zuvor
- 35 - Erwogenen (vgl. act. 197 S. 12 -14) – insgesamt 100 Stunden als angemessen; davon rechnete es 90 Stunden A._____ zu, dem N._____ 10 Stunden. Die Beklagten tragen vor, die Willensvollstrecker hätten zusammen 125 Stunden geltend gemacht. Diese seien ihnen voll anzurechnen. Der Aufwand sei in der Duplik (act. 89, Seite 20) von ihnen belegt worden. Die Kürzung um 25 Stunden sei willkürlich (vgl. act. 197 S. 19). 4.4.3.1 Richtig daran ist, dass die Beklagten in der Duplik auf S. 20 den Wert von 125 Stunden behauptet haben. In der Duplik verweisen die Beklagten überdies zum einen auf ihre Darstellung in der Klageantwort (act. 57), und zwar auf S. 26, dort Ziff. 42. An dieser Stelle findet sich indessen keine Behauptung zu aufgewendeten 125 Stunden – aufgelistet werden dort namentlich einige Tätigkeiten der Willensvollstrecker zu persönlichen Effekten, Wertgegenständen und Gegenständen die gemäss Testament der P._____ Kirche vermacht worden sind. Welchen Umfang diese Effekten, Wertgegenstände usw. hatten, wird weder dort noch in der Duplik näher erwähnt. Die Beklagten verweisen in der Duplik ebenfalls auf act. 90/2 und die dort handschriftlich mit "S" bezeichneten Bemühungen. Der mit der Berufung geltend gemachte "Beleg" von 125 Stunden an Bemühungen der Willensvollstrecker erschöpft sich somit in der Wiederholung von Sachdarstellungen bzw. Behauptungen vor Vorinstanz im Hauptverfahren, denen – weil bestritten – per se noch keine Stichhaltigkeit zukommt, geschweige denn gar Evidenz zukommen könnte. Damit genügen die Beklagten der Rügeobliegenheit (vgl. vorn Ziff. II/1.2) wiederum nicht. Sie legen zudem nicht dar, wie die von ihnen geltend gemachten 25 Stunden zur Anrechnung bei A._____ kommen sollen, also ob gesamthaft oder in einem bestimmten Verhältnis oder Anteil, und dann auch noch in welchem Verhältnis oder Anteil. Endlich befassen sie sich mit den Prämissen, welche das Bezirksgericht – wie vorhin gesehen – zu seiner Schätzung auf Angemessenheit veranlasste, gar nicht. Die Berufung erweist sich deshalb ebenso in diesem Punkt als unbegründet und streckenweise (Aufteilung der 25 Stunden oder keine usw.) zugleich nicht nachvollziehbar.
- 36 - 4.4.3.2 Abrundend kann dem noch beigefügt werden, dass das Bezirksgericht im Ergebnis seiner Wertung der Sachdarstellungen der Beklagten im Hauptverfahren und der dazu offerierten Beweismittel im Beweisverfahren zu Recht auf Schätzungen zurückgegriffen hat (und es dabei zu Gunsten der Beklagten nicht einfach mit der Anwendung des Regelbeweismasses hat bewenden lassen). Die genaue Berechnung, wie sich die 125 Stunden zur behaupteten Sicherung und Sichtung zusammensetzen, und das Mutmassen darüber, welche Bemühungen aus welchem Grund sachlich als Sicherung und Sichtung zu verstehen sind (und andere vergleichbare Tätigkeiten nicht), überliessen die Beklagten mit ihrem Verweis auf act. 90/2 in der Duplik letztlich dem Bezirksgericht. Dieses durfte im Übrigen insbesondere berücksichtigen, dass die Beklagten ihre Sachbehauptungen zu Bemühungen auf erst nachträglich erstellte Aufstellungen abstützten, die insgesamt einen immensen Aufwand behaupten, von denen die mit "S" bezeichneten Posten einen Bruchteil bilden. Die mit "S" gekennzeichneten Einträge in act. 90/2 sind schliesslich alles andere als in sich so schlüssig, dass ihnen nachgerade Überzeugungskraft zukommen könnte. So lässt sich aus ihnen z.B. nichts Stichhaltiges etwa über den Umfang der zu sichernden bzw. sichtenden persönlichen Papiere im Pult/Büro der Erblasserin sowie etwa zu den Fotos der Erblasserin herleiten (und daher auch nicht zur Notwendigkeit etwa der Reorganisation von Dossiers; mit letzterem befasst sich aber z.B. ein Eintrag im November 1995 [150 Minuten]). Neben Einträgen dazu unter "S" im Juli 1995 (Aufwand insgesamt 510 Minuten) kommen auch solche im Januar und März 1996 (sic) zu stehen (über insgesamt 360 Minuten). Zugleich wird die Sichtung von Familienakten (180 Minuten) im Juli 1995 aber beispielsweise unter "H" angerechnet. Oder es wird die Sichtung/ Vernichtung von persönlichen Akten und Tagebüchern etc. im April 1995 unter "K" angerechnet (zusammen mit dem Besuch einer Kirchenpflegerin aus J._____ zwecks Wegnahme von Nachlasstücken bei einem Aufwand von 120 Minuten und 100 Minuten Fahrzeit). 4.4.4 Die Beklagten rügen die Kürzung der von ihnen geltend gemachten 60 Stunden auf 40 Stunden durch das Bezirksgericht in den Erwägungen 4.2.5 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 16). Die Kürzung sei pauschal und ohne Nen-
- 37 nung von Gründen erfolgt. Sie sei ungerechtfertigt, da keine substanziierte Bestreitung erfolgt sei (vgl. act. 194 S. 19). Das Bezirksgericht hat sehr wohl einige Gründe für die von ihm vorgenommene Kürzung genannt, welche – aus den schon vorhin dargelegten Gründen – letztlich das Ergebnis einer Schätzung darstellt. Damit setzen sich die Beklagten gar nicht auseinander, wie es die Rügeobliegenheit gebieten würde (vgl. vorn Ziff. II/1.2). Ihre Rügen erweisen sich bereits insofern als unbegründet. Wenn die Beklagten mit dem Hinweis auf eine unstubstanziierte Bestreitung bemängeln wollen, das Bezirksgericht habe in diesem Punkt zu Unrecht ein Beweisverfahren durchgeführt, so geht ebenso das fehl. Die Kläger haben bereits in der Klagebegründung gerügt, es gehe nicht an, dass Willensvollstrecker ein Haus zu einem hohen Stundenlohn selbst räumten, statt solche Tätigkeiten an Hilfspersonen zu delegieren (vgl. act. 2 S. 12 f.). Auf die Möglichkeit der Delegation hat das Bezirksgericht in seiner Begründung der Kürzung, mit der sich die Beklagten gar nicht befassen, denn auch hingewiesen. Im Übrigen haben die Kläger in der Berufungsantwort den vom Bezirksgericht geschätzten Aufwand von 40 Stunden anerkannt (vgl. act. 206 S. 13 [Ziff. 6.4]), wiewohl sie einst nur 10 Stunden gelten lassen wollten. Es bleibt somit ebenfalls in diesem Punkt beim Ergebnis, zu dem das Bezirksgericht gelangte (und es erübrigt sich von daher an sich der erneute Hinweis darauf, dass die Beklagten nicht sachlich nachvollziehbar darlegen, inwiefern die 20 Stunden, die sie angerechnet haben wollen, ausschliesslich A._____ zuzurechnen sind). 4.4.5 Die Beklagten machten im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand beider Willensvollstrecker für Koordination und Organisation im Umfang von insgesamt 116 Stunden geltend (die Kläger anerkannten lediglich gut 23 Stunden). Das Bezirksgericht kürzte in den Erwägungen 4.2.7 (vgl. act. 197 S. 17) den Aufwand für beide Willensvollstrecker zusammen auf geschätzte 60 Stunden. Es anerkannte dabei, dass eine Absprache zur Aufgabenteilung und bei wichtigen Entscheiden notwendig gewesen sei. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Willensvollstrecker ebenfalls bei jeder anderen Tätigkeit auch Koordinationsaufwand betrieben hätten. Es könne sich daher bei den geltend gemachten 116 Stunden le-
- 38 diglich um die allgemeine Organisation gehandelt haben, welche keiner spezifischen Tätigkeit habe zugeordnet werden können. Vor diesem Hintergrund erscheine ein Aufwand von lediglich 60 Stunden als angemessen (a.a.O.), der gleichmässig auf beide Willensvollstrecker zu verteilen sei. Die Beklagten anerkennen die "Kürzung um insgesamt 56 Stunden" nicht (vgl. act. 194 S. 20) und verweisen dazu auf Ausführungen in der Stellungnahme zum Beweisergebnis, womit sie der Rügeobligenheit (vgl. Ziff. II/1.2) nicht nachkommen. Ob sie sodann die Auffassung vertreten, die 56 Stunden seien alle A._____ zuzurechnen, und dann auch noch warum, wird von ihnen aber offen gelassen (es kann das ebenso wenig aus ihren Darstellungen auf S. 25 der Berufungsschrift irgendwie eindeutig sowie sachlich nachvollziehbar entnommen werden, um auch darauf wieder einmal zu verweisen). Die Berufung erweist sich daher in diesem Punkt bereits insofern unbegründet. Die Beklagten rügen zudem als irrige Meinung des Bezirksgerichts dessen Folgerung, es seien "unter dem Titel Koordination und Organisation lediglich Organisationsaufgaben" verrechnet worden (vgl. a.a.O. S. 20). Tatsache sei, so die Beklagten, dass die Willensvollstrecker neben der Organisation und Koordination immer auch die Zustimmung des anderen zur eigenen Arbeit hätten einholen müssen (a.a.O.). Abgesehen davon, dass die Beklagten die als irrige Meinung dargestellte Folgerung des Bezirksgerichts in einem wesentlichen Punkt (allgemeine Organisation) entstellt wiedergeben, hat das Bezirksgericht sehr wohl bedacht, dass es der Zustimmung des jeweils anderen Willensvollstreckers bei wichtigen Entscheidungen bedurfte. Über das setzen sich die Beklagten mit ihren Rügen einfach hinweg. Ihre Kritik ist daher bereits insoweit haltlos, und sie ist es auch im Übrigen: Die gerügte Folgerung basiert nämlich auf der weiteren Feststellung, die Willensvollstrecker hätten praktisch bei jeder anderen Arbeit ebenfalls Koordinationsaufwand geltend gemacht, was die Beklagten gar nicht in Abrede stellen. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Beklagten nirgends näher darlegen, welche Zustimmungen denn unter die 116 geltend gemachten Stunden fallen und welche vom übrigen Koordinationsaufwand erfasst sind. Und es bleibt das insoweit ihr Geheiminis, das zu lüften nicht Aufgabe der Berufungsinstanz ist.
- 39 - Die Berufung bleibt somit ebenfalls in diesem Punkt insgesamt unbegründet. 4.4.6 Die Beklagten beschweren sich darüber, dass das Bezirksgericht in den Erwägungen 4.2.11 (vgl. act. 197 S. 19) von 62 geltend gemachten Stunden deren 22 strich, und dabei 15 Stunden und 25 Minuten, welche A._____ zur Abklärung von Steuerbefreiungen einzelner Erben aufgewendet hatte. Das Bezirksgericht erwog, aus der Leistungsaufstellung gehe hervor, dass einige Tätigkeiten die Steuerfreiheit einzelner Erben betroffen hätten. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, die Erben in Steuerfragen zu beraten. Die Abgeltung der entsprechenden Leistungen (Aufwandumfang 15 Stunden und 25 Minuten) seien daher von diesen Erben zu beziehen und dürften nicht dem Nachlass belastet werden. Bei der Abklärung der Steuerbefreiung einzelner Erben geht es nicht um deren Steuerberatung, sondern – wie die Beklagten der Sache nach richtig geltend machen – um die Festsetzung des Umfangs der Steuer, die vom Nachlass bezogen wird und für die der Willensvollstrecker neben den Erben solidarisch haftet. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn ein Willensvollstrecker die entsprechenden Bemühungen vom Nachlass abgegolten haben will. Das räumen auch die Kläger in der Berufungsantwort ein (vgl. act. 206 S. 14), wenn sie festhalten lassen, es reiche zur eigenen Absicherung, die Erben / Vermächtnisnehmer aufzufordern, ihre Steuerbefreiung nachzuweisen, was bei gemeinnützigen Organisationen überhaupt kein Problem sei. Ebenso das erfordert allerdings einen Aufwand, den das Bezirksgericht durch die Streichung der gut 15 Stunden unberücksichtigt gelassen hat. Dass und weshalb dieser Aufwand wesentlich unter 15 Stunden liegen muss, tragen die Kläger mit der Berufungsantwort nicht vor. Die vom Bezirksgericht gestrichenen 15 Stunden und 25 Minuten sind deshalb in die Rechnung aufzunehmen. Die Zahl der als nachgewiesen geltenden Stunden erhöht sich damit von 661 Stunden und 15 Minuten auf 676 Stunden und 40 Minuten. Das liegt unter dem anerkannten Wert von 723 Stunden, der hier massgeblich ist (vgl. dazu vorn Ziff. III/4.2.2 und 4.3). 4.4.7 Die Schätzung des Aufwandes für Verwaltung und Verkauf von Wertschriften gemäss den bezirksgerichtlichen Urteilserwägungen 4.2.12 (vgl. act. 197
- 40 - S. 19 f.) auf insgesamt 46 Stunden wird ebenfalls gerügt (vgl. act. 194 S. 21 f.). Die Beklagten halten an dem bei der Vorinstanz behaupteten Aufwand beider Willensvollstrecker vom insgesamt 67 ¾ Stunden fest (a.a.O.). Erneut legen die Beklagten aber gar nicht dar, inwieweit und weshalb die 21 ¾ Stunden, die sie angerechnet haben wollen, offenbar ausschliesslich A._____ zuzurechnen sein sollen. Die Berufung erweist sich daher in diesem Punkt an sich schon unbegründet bzw. nicht nachvollziehbar. Die übrige Kritik der Beklagten an den vorinstanzlichen Erwägungen erweist sich zudem nicht als stichhaltig. Das Bezirksgericht hat den angemessenen Aufwand nicht aufgrund einzelner Elemente geschätzt, sondern in einer gesamthaften Gewichtung der von ihm einzeln aufgeführten Gesichtspunkte (ohne sich dabei jeweils über "Kürzungen" zu äussern). Diese sind zutreffend und hier nicht zu wiederholen. Die Beklagten greifen bloss einen dieser Gesichtspunkte heraus, nämlich die Übertragung der Depotwerte bei der … [Bank] tel quel an Vermächtnisnehmer (Dossier VII, Register 3; vgl. act. 197 S. 20). Diese Übertragung tel quel bestreiten sie nicht, behaupten jedoch unter Verweis auf Korrespondenz (Dossier VII, Register) einen grossen Aufwand und halten fest: "Die Kürzung ist entsprechend unbegründet" (act. 194 S. 22). Das ist unverständlich, lässt nicht nachvollziehen, was für eine Kürzung die Beklagten genau meinen, zumal sie nach weiteren Rügen auch noch festhalten, die Kürzung um insgesamt 21 ¾ Stunden sei willkürlich. Was diese weiteren Rügen betrifft, so zielen sie an der Sache vorbei, wird doch damit keine aktive Bewirtschaftung der bei Banken lagernden Wertschiften durch die Willensvollstrecker behauptet. Insoweit lag ein blosses Halten von Wertschriftenbeständen vor, was bekanntermassen keinen grossen Aufwand verursacht. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 4.4.8 Die Beklagten rügen, in den Erwägungen 4.2.13 (vgl. act. 197 S. 21 f.) habe das Bezirksgericht ohne nähere Begründung und ohne Rücksicht auf den nachgewiesenen erheblichen Zeitaufwand und den hohen Wert der Liegenschaft eine unangemessene pauschale Kürzung von 86 Stunden und 20 Minuten auf 60 Stunden vorgenommen (vgl. act. 194 S. 22).
- 41 - Soweit die Beklagten unter nachgewiesenem Aufwand ihre Sachdarstellung im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren meinen, kann auf das vorhin unter Ziff. III/4.4.3.1 Erwogene verwiesen werden. Was dort zu einer analogen Rüge der Beklagten ausgeführt wurde, die die eigene Sachdarstellung als Beleg ausgibt, gilt sachgemäss ebenso hier, wo von Nachweis die Rede ist. Das Bezirksgericht hat sodann durchaus Gründe dazu angeführt, weshalb es einen Aufwand von lediglich 60 Stunden für angemessen erachtete. Neben anderem erwog es, dass den Willensvollstreckern trotz des Beizugs eines Maklers gewisse Aufgaben zufielen, hingegen andere gerade deswegen nicht (z.B. Redaktion von Inseraten mit nicht nachvollziehbarer Reisezeit). Damit setzen sich die Beklagten gar nicht auseinander. Sie lassen auch offen, weshalb und inwiefern der hohe Wert der Liegenschaft sich auf den Zeitaufwand der Willensvollstrecker hätte auswirken können, geschweige denn ausgewirkt hat. Das wäre denn auch nicht ersichtlich. Endlich lassen sie wiederum offen, ob und weshalb von den weiterhin geltend gemachten gut 26 Stunden alles A._____ zuzurechnen wäre oder nur anteilmässig (und dann in welchem Umfang). Das folgt auch nicht sachlich hinreichend begründet aus ihren weiteren Ausführungen in act. 194 S. 25 f. Die Berufung ist damit in diesem Punkt hinsichtlich jeder einzelne Rüge sowie erst recht insgesamt unbegründet. 4.4.9 Unbegründet ist die Berufung ebenfalls, soweit mit ihr die Erwägungen 4.2.14 des angefochtenen Urteils (act. 197 S. 21) in Frage gestellt werden. Das Bezirksgericht hat – ausgehend von den Grundlagen in act. 197 S. 13 f., was wieder einmal in Erinnerung zu rufen ist – die Gesichtspunkte aufgelistet, welche es zur Schätzung des angemessenen Honorars beider Willensvollstrecker auf 60 Stunden führte. Wie beim Aufwand für die Wertschriftenverwaltung usw. hat es dabei auf Abstriche bei einzelnen Positionen verzichtet, hingegen dargelegt, was gewiss (und entgegen der Meinung der Kläger) Aufwand verursache, unter Verweis auf diverse Dossiers. Dem halten die Beklagten einzig entgegen: "Auch hier erfolgte die Kürzung einzig aufgrund der nicht substanziierten Bemängelung durch die Kläger, welche immerhin 43 Stunden anerkannten. Die pauschale Kürzung um 20 Stunden ist somit willkürlich erfolgt" (act. 194 S. 22). Eine hinreichende Auseinandersetzung
- 42 mit den bezirksgerichtlichen Erwägungen ist das nicht. Insofern erweist sich die Berufung als unbegründet. Nicht auszuschliessen ist immerhin, dass die Beklagten die Auffassung vertreten, ein Beweisverfahren wäre gar nicht notwendig gewesen. Immerhin: Sie anerkennen, dass die Kläger den Aufwand der Willensvollstrecker als unangemessen bemängelten, also bestritten haben. Die Bestreitungen erfolgten in act. 76 und in act. 97 im Rahmen des Hauptverfahrens, aufgrund der von den Beklagten nachträglich erstellten Auflistungen zum Zeitaufwand der Willensvollstrecker. Aus diesen Aufstellungen (vgl. act. 59/2-3 und act. 90/2) lässt sich auch mit den "Spezifikationen" der Beklagten erst in der Duplik (vgl. act. 89 S. 22 [Verkauf Wertsachen]) nichts zur Quantität/Qualität der Wertsachen herleiten (namentlich auch nicht zu den einzelnen Wertsachen selbst, um die es ging). Darauf haben die Kläger in act. 97 S. 7 der Sache nach sehr wohl hingewiesen. Was ihnen also über alles gesehen an Sachdarstellung vorlag, die sie bestreiten konnten (und durften), waren die beklagtischen Sachdarstellungen zum Zeitaufwand in act. 90/2, gekennzeichnet mit dem handschriftlichen Kürzel "…" (vgl. act. 89 S. 22). Da der Substanziierungsgrad einer Bestreitung massgeblich auch vom Substanziierungsgrad einer Sachdarstellung abhängt, hat das Bezirksgericht zu Recht von den Klägern, die – anders als die Willensvollstrecker – keine eigene Kenntnis über die Wertsachen der Erblasserin besassen, nicht mehr an Bestreitungen verlangt, als was sie vorgebracht haben. Das Beweisverfahren wurde zu Recht durchgeführt. Der Vollständigkeit halber ist dem noch beizufügen, dass die Beklagten näher darlegen, welcher Anteil der von ihnen unter dem Buchstaben N der Berufungsschrift auf S. 22 geltend gemachten 20 Stunden A._____ anzurechnen wären. Gemäss der Zusammenfassung auf S. 25 würden 2/3 der Stunden N._____ anzurechnen sein. Die Rügen der Beklagten würden demnach dann, wenn sie begründet wären, hier ausschliesslich interessierende Bemühungen von A._____ im Umfang 6 Stunden und 40 Minuten betreffen. 4.4.10 Auf S. 23 f. der Berufungsschrift rügen die Beklagten die Erwägungen 4.2.15 im angefochtenen Urteil (vgl. act. 197 S. 21 f.). Sie rügen im Wesentlichen eine Kürzung des von ihnen für die Erstellung des Steuerinventars behaupteten
- 43 - Aufwandes von 101 Stunden und 25 Minuten durch das Bezirksgericht auf 60 Stunden (je hälftig den Willensvollstreckern zugerechnet). Diese Kürzung sei mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung erfolgt (vgl. act. 194 S. 23). Die Willensvollstrecker hätten – so die Beklagten im Wesentlichen – bei der Inventarisation mitwirken müssen. Generell habe ein Willensvollstrecker über alle Verhältnisse, die für die Erstellung des Inventars Bedeutung haben könnten, Auskunft zu geben. Er sei verpflichtet, alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnung mit Nachlassrelevanz vorzuweisen, Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen und sinnvollerweise einen Inventarentwurf zuhanden der Steuerbehörde zu erstellen (vgl. a.a.O., S. 22 f.). Wörtlich fügen die Beklagten dem bei: "So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen, wobei insgesamt drei Entwürfe für das Inventar auf Anordnung der Inventarisierungsbehörde zu erstellen waren (vgl. Martin Zweifel a.a.O., Seite 187 ff.)". Das Bezirksgericht hat gestützt auf die im Beweisverfahren erhobenen Akten u.a. erwogen, die Willensvollstrecker hätten alle für die Inventaraufnahme notwendigen Unterlagen suchen und zusammenstellen müssen. N._____ habe die Steuererklärungen der Erblasserin jeweils früher erstellt und daher einen Überblick über deren finanzielle Verhältnisse gehabt. Aus den Akten sei auch die Notwendigkeit ersichtlich, das Steuerinventar selbst zu erstellen. Aus der Korrespondenz mit dem Steueramt gehe hervor, dass die Beanstandungen hauptsächlich die Steuerbefreiung einzelner Erben betroffen hätte (vgl. act. 197 S. 21). Das Bezirksgericht erachtete daher einen Aufwand von 60 Stunden unter dem Titel "Steuerinventar" als angemessen und rechnete je 30 Stunden N._____ und A._____ zu. Wo in diesen gerichtlichen Wertungen bzw. Würdigungen von Beweismitteln zu den Sachverhaltsbehauptungen der Beklagten der gerügte, zur Streichung von Stunden führende Rechtsfehler liegt, ist nicht ersichtlich. Erkennbar ist hingegen, dass die Beklagten mit ihren Rügen, die sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen zur Aufgabe eines Willensvollstreckers beschränken, auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen gar nicht näher eingehen. So klammern sie etwa aus, dass Beanstandungen des Steueramtes die Thematik der Steuerbefreiungen beschlugen, für die sie bereits anderweitig Aufwand geltend machten; dieser wur-
- 44 de – soweit er A._____ betrifft – bereits berücksichtigt (vgl. vorn Ziff. III/4.4.6). Mit Fug darf zudem bezweifelt werden, dass sich "Martin Zweifel a.a.O." in seiner Schrift zur Notwendigkeit dreier Entwürfe der beiden Willensvollstrecker zum Inventar befasste. Dass es ganz allgemein zum notwendigen und angemessenen Aufwand eines Willensvollstreckers gehört, drei Entwürfe zu einem Inventar zu erstellen, wäre zudem nicht ersichtlich. Es ist deshalb der Frage, ob die Beklagten mit dem Hinweis auf drei Entwürfe nicht ein unzulässiges Novum vortragen, gar nicht mehr nachzugehen. Immerhin, dass und wo die Beklagten dergleichen im bezirksgerichtlichen Hauptverfahren bereits behauptet haben, ist aufgrund ihrer Sachdarstellung in act. 89 S. 23 und act. 57 S. 21 f. nicht erkennbar und es gölte daher die Schranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. vorn Ziff. II/1.2). Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und es ist müssig darauf hinzuweisen, dass die Beklagten zu allem auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die vom Bezirksgericht gestrichenen Stunden ausschliesslich Bemühungen des A._____ betreffen sollen. Aus den gerügten Erwägungen, die u.a. die Vertrautheit von N._____ mit der Materie gewichten und welche die Beklagten zu Recht nicht in Abrede stellen, ergibt sich das jedenfalls ebenso wenig wie im Zusammenhang mit den anderweitig abgegoltenen Aufwendungen zur Steuerbefreiung. 4.4.11 Die Beklagten anerkennen in der Berufungsschrift die vom Bezirksgericht in Erwägung 4.2.19 (act. 197 S. 24) vorgenommene Kürzung von behaupteten 37 Stunden und 17 Minuten für Auskünfte an die Erben um 27 Stunden und 17 Minuten auf 10 Stunden "im Umfang von 10 Stunden" nicht (vgl. act. 194 S. 23). Ergo stellen sich die Beklagten wohl auf den Standpunkt, eine Kürzung des von ihnen behaupteten Aufwands um 17 Stunden und 17 Minuten sei rechtens; der von den Willensvollstreckern erbrachte Aufwand belaufe sich aber insgesamt auf 20 Stunden und nicht auf 10 Stunden. Die Differenz von 10 Stunden sei vollumfänglich A._____ als tatsächlich erbrachter Aufwand anzurechen (vgl. neben act. 194 S. 23 ebenso S. 25 f. [Zusammenfassung]). Die Beklagten argumentieren zur Begründung, selbst bei vollständiger Information sei es üblich, "dass auch nach Erstellung der Teilungsrechnung noch Einzelfragen bestehen. Zudem ist es weder üblich, noch sinnvoll, jede Auskunft
- 45 betreffend Steuerfragen nur gegen Bezahlung durch die jeweiligen Erben abzugeben" (act. 194 S. 23 f.). Darin ist Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zu erkennen, in deren Ergebnis der angemessene Aufwand der beiden Willensvollstrecker auf 10 Stunden geschätzt wurde, wovon 8 ¼ Stunden A._____ zugerechnet wurden (vgl. act. 197 S. 24). Nicht zu erkennen ist hingegen, wie die Beklagten darauf kommen, es seien A._____ 10 weitere Stunden anzurechnen, es erhöhte sich dessen angemessener Aufwand m.a.W. auf insgesamt 18 ¼ Stunden. Denn es fehlen offenkundig Angaben dazu, um welche der in act. 90/2 aufgelisteten Stunden es sich handelt, welche die von den Beklagten als notwendi