Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2012 LB120037

23. August 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·675 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Berichtigung

Volltext

Art. 344 ZPO, Berichtigung. Beispiel eines klaren Rechnungsfehlers, Beispiele von nicht der Berichtigung zugänglichen Punkten.

(Erwägungen und Dispositiv:) Die Klägerin verlangt mit Eingabe vom 20. August 2012 die Berichtigung des Urteils vom 23. Juli 2012. Unter den Positionen "Versicherungsprämien" seien ihr Fr. 314.50, für "Miete D." Fr. 275.-- und allgemein für "Mietzinseinnahmen" Fr. 3'205.-- zu wenig zugesprochen worden (act. 89). Das Gericht kann (und muss gegebenenfalls) ein Urteil berichtigen, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich und unvollständig ist, oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Vor einer solchen Berichtigung ist die Gegenpartei anzuhören, es sei denn, es gehe um einen blossen Rechnungsfehler (Art. 334 Abs. 2 ZPO). Inhaltliche Fehler des Urteils, auch wenn sie klar zutage liegen mögen, können nicht berichtigt werden - sie müssen mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gerügt werden (Berufung oder Beschwerde kantonsintern, Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde auf Bundesebene). In Erwägung 3.6/a des Urteils wird die Frage des Ersatzes der von der Klägerin bezahlten Versicherungsprämien behandelt. Als Ergebnis der Überlegungen heisst es: "Der Vertrag dauerte vom 5. August 2008 bis zum 20. (21.) April 2009, also 6,5 Monate. Die Klägerin hat demnach unter dem Titel Versicherungsprämien (Fr. 1'887.05:12x6,5 =) Fr. 1'022.15 zugut", act. 85 S. 19). Dass es vom 5. August bis zum folgenden 20. oder 21. April sechseinhalb Monate seien, ist in der Tat ein Rechnungsfehler, das sind achteinhalb Monate, wie die Klägerin zutreffend moniert. Die korrekte Rechnung lautet "(Fr. 1'887.05:12x8,5 =) Fr. 1'336.65", das sind Fr. 314.50 mehr. Das Urteil erkennt eine Verpflichtung zur Rückzahlung von Mietzinsen, welche die Klägerin vom Mieter D. einzog. Dabei rechnet es volle neun Monate, und nicht nur die achteinhalb, auf welche bei der Rückerstattung der Versicherungsprämien abgestellt wurde (dazu soeben). Das ist weder ein Irrtum noch ein Rechnungsfehler. Der entsprechende Absatz im Urteil endet mit dem Satz: "Die Klägerin hat zwar in erster Instanz die Abrechnung nach vollen Monaten zu Recht kritisiert, dabei bleibt es aber in der Berufung, weil das nicht angefochten ist.", (act. 85 S. 27). Für eine Berichtigung ist kein Raum. Wo der blosse Irrtum, eine Unklarheit oder ein Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv liegen soll, wenn das Urteil der Klägerin nicht wie sie verlangt Fr. 3'205.-- als Summe aller in einem halben Monat von den Mietern (angeblich) bezahlten Mieten und Nebenkosten zuspricht, erläutert die Klägerin nicht. Zur Frage, ob die Beklagten noch über die Beendigung des Vertrages hinaus Mieten einzogen, wurde den Parteien Gelegenheit zum Nennen von Beweismitteln geboten (Prot. II S. 4 f.), und das Urteil enthält eingehende

Erwägungen zu dem Punkt (act. 85 S. 22 ff. Erwägung 3.6/g). Es besteht offenkundig keine Grundlage für eine Berichtigung. Zusammengefasst sind Dispositiv Ziff. 1 und 2 (Verurteilung zur Zahlung, Beseitigung Rechtsvorschläge) um Fr. 314.50 zu korrigieren. Für eine Änderung der Kostenfolgen besteht kein Anlass. Die Klägerin obsiegt mit Bezug auf den in erster Instanz eingeklagten Betrag immer noch zu weniger als einem Zehntel, in zweiter Instanz etwas darüber, sodass die Verlegung der Kosten zu einem Zehntel resp. neun Zehnteln nach wie vor angemessen ist.

Es wird erkannt: 1. Das Dispositiv des Urteils vom 23. Juli 2012 wird wie folgt berichtigt:

"1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in solidarischer Haftung Fr. 2'983.75 nebst Zins zu 5% seit dem 28. August 2009 zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen. 2.a) Der Rechtsvorschlag in der gegen die Beklagte 1 angehobenen Betreibung Nr. 119962 des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 18. August 2009) wird für Fr. 2'983.75 nebst Zins zu 5% seit dem 28. August 2009 und für Fr. 69.-- bisherige Betreibungskosten beseitigt. b) Der Rechtsvorschlag in der gegen den Beklagten 2 angehobenen Betreibung Nr. 120817 des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2009) wird für Fr. 2'983.75 nebst Zins zu 5% seit dem 28. August 2009 und für Fr. 69.-- bisherige Betreibungskosten beseitigt."

2. Im weitergehenden Umfang wird das Berichtigungsbegehren abgewiesen. 3. Kosten für diesen Entscheid werden nicht erhoben 4. Eine Parteientschädigung wird für diese Berichtigung nicht zugesprochen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 23. August 2012 (Berichtigung des Urteils vom 23. Juli 2012) Geschäfts-Nr.: LB120037-O/U2

LB120037 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2012 LB120037 — Swissrulings