Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120034-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 3. Mai 2012
in Sachen
A._____, Berufungskläger
gegen
B._____, Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
- 2 - Erwägungen: 1. Am 14. März 2012 gab der Kläger eine Eingabe mit dem Titel: "Klage Haftpflichtanspruch Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO" zur Post. Mit dieser Klage will er offensichtlich einen Haftpflichtanspruch gegen die Beklagte auf dem Zivilweg einklagen. Die Eingabe/Klage ist an das Obergericht des Kantons Zürich adressiert und ging am 15. März 2012 bei der Kammer ein (Urk. 1). Mit Schreiben vom 15. März 2012 wurde an die Adresse des Klägers festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass er sein Schreiben an die falsche Instanz adressiert habe. Sodann wurde ihm Frist angesetzt, um der Kammer schriftlich mitzuteilen, dass kein Geschäft eröffnet werden solle; bei Ausbleiben einer entsprechenden Mitteilung werde ein Geschäft eröffnet und es sei mit entsprechenden Kosten zu rechnen (Urk. 2). Dieses Schreiben wurde am 22. März 2012 an der vom Kläger angegebenen Adresse zugestellt (Urk. 3). Der Kläger liess sich bis heute nicht vernehmen. 2. Wie bereits mit Schreiben vom 15. März 2012 festgehalten, ist das Obergericht des Kantons Zürich nicht zuständig zur Durchführung von Schlichtungsverhandlungen. Der Kläger hat sich hiezu trotz entsprechender Aufforderung nicht geäussert. Es ist daher auf die Eingabe vom 12. März 2012 nicht weiter einzutreten. 3. Eine Klageschrift bzw. eine Rechtsmittelschrift hat zudem bestimmte und bezifferte Anträge zu enthalten. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung und das Rechtsmittel ist durch Nichteintreten zu erledigen (vgl. Reetz/Hilber in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 34 f., m.w.H.). 4. Mangels bestimmter und bezifferter Anträge ist auch unter diesem Gesichtspunkt auf das Rechtsmittel bzw. die Eingabe des Klägers nicht weiter einzutreten. Weiterungen erübrigen sich (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 5. Der Kläger gilt als unterliegende Partei und hat deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Angaben zum Streitwert rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Kläger
- 3 hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Eingabe des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit unbestimmten Streitwerts. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann versandt am: js
Beschluss vom 3. Mai 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Eingabe des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...