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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.04.2012 LB120024

3. April 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,586 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Aberkennung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 3. April 2012

in Sachen

A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch X._____

gegen

B._____ SA, Aberkennungsbeklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____

betreffend Aberkennung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 9. Februar 2012 (CG110020)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. August 2011 machte die Klägerin eine Aberkennungsklage am Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) anhängig (Urk. 1). Der Streitwert der Aberkennungsklage beträgt Fr. 234'278.37 (Urk. 2/1). Am 9. Februar 2012 erliess die Vorinstanz folgenden Beschluss: 1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Die Aberkennungsklage wird an das Handelsgericht des Kantons Zürich überwiesen. 3. Das Gesuch der klagenden Partei um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt. 6. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. (Mitteilungssatz) 8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung) Dieser Beschluss wurde den Parteien am 13. Februar 2012 zugestellt (Urk. 15/1+2). Mit Eingabe vom 14. März 2012 erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung. Mit der Berufung werden folgende Anträge gestellt (Urk. 16 S. 2, teilweise sinngemäss): 1. Der Kostenentscheid sei abzuweisen. 2. Die Parteientschädigung sei abzuweisen. 3. Die Rechtsmittelinstanz habe den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Berufungsgründe komplett neu zu beurteilen. 4. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sei neu zu überprüfen. 5. Eventualiter seien für die Prozesskosten Ratenzahlungen zu gewähren. 6. Die Kosten seien mit dem Entscheid in der Hauptsache aufzuerlegen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, unter welchen Voraussetzungen das Handelsgericht gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG zuständig ist und dass diese Voraussetzungen gegeben seien, weshalb sie nicht zuständig sei und nicht auf die Klage eingetreten werden könne (Urk. 17 S. 2). Die Klägerin beantragt mit der Berufung bloss die Überprüfung des Zuständigkeitsentscheids der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen zu diesem Entscheid auseinanderzusetzen. Insofern fehlt es an einer eigentlichen Begründung

- 3 der Berufung. Deshalb muss die Berufung, soweit sie sich gegen den Nichteintretensentscheid richtet, als offensichtlich unzulässig bezeichnet werden (vgl. Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 36 ff.). Abgesehen davon hat die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint und die Klägerin selber die Überweisung der Sache an das Handelsgericht beantragt (vgl. Urk. 12 S. 3). 3. Die Klägerin wirft mit der Berufung die Frage auf, wie die Vorinstanz über Prozesskosten habe entscheiden können, nachdem sie sich als unzuständig bezeichnet habe. Sodann hält sie dafür, die Kosten stünden in keinem Verhältnis zum Aufwand. Es sei nicht ersichtlich, wodurch diese Kosten von Fr. 3'000.– entstanden seien. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für so hohe ("überspitzte") Kosten. Bei solchen Kosten bedürfe es einer Begründung (Urk. 16 S. 8, teilweise sinngemäss). Die Vorinstanz hat den von der Klägerin bei ihr anhängig gemachten Prozess mit einem Nichteintretensentscheid, d.h. mit einem Prozess-Endentscheid, abgeschlossen (Urk. 17 S. 3). Die Vorinstanz ist zwar in der Hauptsache - für die Beurteilung der Aberkennungsklage - nicht zuständig. Sie musste aber das von der Klägerin fälschlicherweise bei ihr anhängig gemachte Verfahren abschliessen. Dies tat sie mit dem angefochtenen Beschluss. Dieser Beschluss und das ihm zugrunde liegende Verfahren wurden durch die Klägerin (durch die Einreichung der Klage bei der sachlich nicht zuständigen Vorinstanz) verursacht. Die Klägerin, auf deren Klage nicht eingetreten werden konnte, gilt als unterliegende Partei. Entsprechend wurden ihr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat denn auch nicht explizit eine andere Kostenauflage beantragt. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zu den Prozesskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Der Kanton Zürich hat die Tarife in der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) sowie in der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) festgesetzt. Die Vorinstanz hat zum Teil auf die gesetzlichen Grundlagen für ihre Kosten- und Entschädi-

- 4 gungsregelung hingewiesen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jede von ihr angewandte Bestimmung explizit im angefochtenen Beschluss wiedergab, rechtfertigt weder eine gänzliche Aufhebung noch eine Herabsetzung der festgelegten Prozesskosten. Für eine solche (gänzliche) Aufhebung wird keine weitergehende Begründung geliefert. Der Streitwert von über Fr. 234'000.– führt - für die Gerichtskosten - zu einer Grundgebühr von rund Fr. 14'000.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Darüber wurde die Klägerin bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 7). Die Grundgebühr konnte zum einen unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Zum andern war eine weitere Reduktion bis auf die Hälfte möglich, weil das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wurde (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Eine Reduktion war nicht zwingend. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten in der Höhe von rund 20 % der Grundgebühr festgelegt. Die Bemessung der Gerichtskosten ist unter Berücksichtigung der genannten Bestimmung nicht zu beanstanden. Für die Parteientschädigung resultiert eine Grundgebühr von rund Fr. 17'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese Gebühr hätte vorliegend maximal um 5/6 auf rund Fr. 2'800.– reduziert werden können (vgl. § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 AnwGebV, analog). Der Rechtsvertreter der Beklagten hat im erstinstanzlichen Verfahren immerhin - aufforderungsgemäss (Urk. 8) - eine Stellungnahme von fünf Seiten verfasst (Urk. 11). Die Festsetzung der Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) erscheint daher ohne Weiteres angemessen. In all diesen Punkten erweist sich die Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet. 4. Im Ergebnis ist die Berufung der Klägerin offensichtlich unzulässig respektive unbegründet und deshalb in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die Klägerin verlangt mit der Berufung die Überprüfung ihres Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem Hinweis, dass bisher

- 5 vom Bundesgericht offen gelassen worden sei, ob auch juristischen Personen das Armenrecht zustehe (Urk. 16 S. 2 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin die Abweisung ihres Gesuchs separat mit Beschwerde (i.S.v. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) hätte anfechten müssen. Entscheidend ist aber, dass die Klage nicht beim zuständigen Gericht eingereicht wurde. Deswegen bestand in der Hauptsache von vornherein keine Aussicht auf Erfolg. Ist das Begehren bzw. die Klage aussichtslos, hat die betreffende Partei keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 117 ZPO). Die Vorinstanz hat das Gesuch mit dieser Begründung abgewiesen (Urk. 17 S. 3). Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Folglich müsste auch eine Beschwerde der Klägerin als offensichtlich unzulässig beurteilt werden. Daher wurde im Sinne der Prozessökonomie auf die Eröffnung eines separaten Beschwerdeverfahrens verzichtet. Es bleibt bei der Abweisung des Gesuchs für das erstinstanzliche Verfahren. 6. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat. Die Berufung der Klägerin erweist sich indes als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Das Gesuch ist daher abzuweisen (Art. 117 ZPO). 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzulegen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten ist kein rechtserheblicher Aufwand entstanden. Demnach sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 6 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 16 und 17, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 234'278.37. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident:

Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: mc

Urteil vom 3. April 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 16 und 17, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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