Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 14.06.2012 LB120019

14. Juni 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,010 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120019-O/U.doc

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Beschluss vom 14. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. X._____ und lic. iur. Y._____

gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 28. Dezember 2011 (CG070025)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 90'000.– nebst 5 % Zins seit dem 8. August 2006 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 28. Dezember 2011 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter), der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) Fr. 30'000.– nebst 5% Zins seit 1. November 2006 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie die Klage ab (Urk. 101). 2. Gegen das ihm am 1. Februar 2012 zugestellte Urteil erhob der Beklagte am 2. März 2012 fristgerecht Berufung mit den Anträgen (Urk. 99/1, Urk. 100): "1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien in Abweichung von Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Dezember 2011 die Kosten vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 4. Es sei in Abweichung von Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Dezember 2011 die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine volle Prozessentschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Der Beklagte leistete fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– (Urk. 104, Urk. 105).

- 3 - 3. Während laufender Frist zur Erstattung der Berufungsantwort (Urk. 106) schlossen die Parteien am 4. / 6. Juni 2012 folgende Vereinbarung (Urk. 108): "Im Interesse einer einvernehmlichen Regelung des hängigen Forderungsprozesses im Kanton Zürich (Bezirksgericht Pfäffikon, Geschäfts- Nr.: CG070025 und Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr.: LB120019) zwischen den Parteien vereinbaren sie was Folgt:

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte reduziert die eingeklagte Forderung auf CHF 15'000 brutto und verzichtet auf die Geltendmachung des Mehrbetrages. 2. Der Beklagte und Berufungskläger anerkennt die Forderung im Betrag von CHF 15'000 brutto, zahlbar per 31. Juli 2012. 3. Die Parteien akzeptieren die Kostenregelung (Gerichtskosten) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 28. Dezember 2011 (Geschäfts-Nr.: CG070025). 4. Die Klägerin und Berufungsbeklagte verpflichtet sich, die Gerichtskosten im Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich zu tragen (Geschäfts-Nr. LB120019). 5. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen für das bezirksgerichtliche und das obergerichtliche Verfahren. 6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt zu sein.

[Ort, Datum, Unterschriften]"

II. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, sind diesem aber von der Klägerin zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 15'000.– wird bestätigt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 600.– (Zeugeneinvernahmen). 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt, unter jeweiliger Anrechnung der bezahlten Kostenvorschüsse (seitens der Klägerin Fr. 3'200.– und seitens des Beklagten Fr. 1'600.–). 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. Sie werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind diesem aber von der Klägerin zu ersetzen. 6. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 107, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 109, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 14. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Beschluss vom 14. Juni 2012 Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 15'000.– wird bestätigt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 600.– (Zeugeneinvernahmen). 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt, unter jeweiliger Anrechnung der bezahlten Kostenvorschüsse (seitens der Klägerin Fr. 3'200.– und seitens des Beklagten Fr. 1'600.–). 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. Sie werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind diesem aber von der Klägerin zu ersetzen. 6. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 107, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 109, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je ge... 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LB120019 — Zürich Obergericht Zivilkammern 14.06.2012 LB120019 — Swissrulings