Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2012 LB120014

24. Februar 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·918 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120014-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann

Beschluss vom 24. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

betreffend Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 3. Februar 2012 (CG110015)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 14. März 2012 ging eine Eingabe der Beklagten vom 13. März 2012 (entsprechend dem Datum der Postaufgabe; Urk. 16) samt diversen Beilagen, darunter der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. CG110015; Urk. 17) und die Vereinbarung der Parteien vom 27. Januar 2012 (Urk. 19/6) am Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Geschäft wurde der beschliessenden Kammer zugeteilt. 2.1. Die Beklagte bezieht sich in ihrer Eingabe auf den "Beschluss 3.02.2012". Sie schliesst mit den Worten "Leider habe ich unterschrieben und nachher festgestellt, dass ich alle(s) schon bezahlt habe. Bitte um Richtigstellung" (Urk. 16). Daraus kann entnommen werden, dass die Beklagte geltend machen will, sie sei am 27. Januar 2012 anlässlich der Instruktions-/Vergleichsverhandlung vor Bezirksgericht Winterthur beim Abschluss der erwähnten Vereinbarung, worin sie sich verpflichtete, dem Kläger ein Darlehen von Fr. 15'600.– in monatlichen Raten von Fr. 65.– zurückzubezahlen (Urk. 17), einem Irrtum unterlegen. Wer geltend machen will, ein Vergleich sei infolge eines Willensmangels, insbesondere infolge eines Irrtums, zivilrechtlich unwirksam, hat die Revision des Vergleichs zu verlangen. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Instanz einzureichen, die als letzte Instanz "in der Sache entschieden hat" (vgl. Art. 328 f. ZPO). Demzufolge hätte die Beklagte den Vergleich mit Revision anzufechten. Darauf wurde die Beklagte bereits mit dem Beschluss vom 3. Februar 2012 hingewiesen (vgl. Urk. 17 S. 4). Der Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO) und kam vor Bezirksgericht Winterthur zustande. Die Revision ist daher beim Bezirksgericht Winterthur einzureichen. Die Revisionsschrift hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur ZPO, Art. 329 N. 8): - die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids sowie der Parteien des Revisionsverfahrens; - den Revisionsgrund, auf den sich die Revisionsklägerin stützt;

- 3 - - Belege für die Einhaltung der Revisionsfrist; - die Begründung dafür, dass allfällige neue Tatsachen und Beweismittel in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten; - die Angabe, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid/Vergleich aufgehoben werden soll und die entsprechenden Rechtsbegehren. Der Beklagten steht es frei, unter Beachtung dieser Vorgaben innert der (noch laufenden) Revisionsfrist die Revision des Vergleichs vom 27. Januar 2012 am Bezirksgericht Winterthur zu verlangen. 2.2. Der Eingabe der Beklagten vom 13. Februar 2012 ist keine Kritik zu entnehmen, die sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Februar 2012 richtet und zudem Gegenstand einer Berufung oder einer Beschwerde im Sinne von Art. 308 ff. ZPO sein könnte. Abgesehen davon können der Eingabe keine Rechtsmittelanträge entnommen werden, auch nicht aus der Begründung. 3. Im Ergebnis liegt mit der Eingabe der Beklagten vom 13. Februar 2012 kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Februar 2012 vor, sondern allenfalls ein (mangelhaftes) Begehren um Revision des Vergleichs vom 27. Januar 2012. Zu dessen Behandlung ist die Kammer nicht zuständig. Eine Überweisung an das zuständige Gericht ist nicht vorgesehen (Wey in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur ZPO, Art. 4 N. 6). Auf die Eingabe der Beklagten ist daher nicht einzutreten. 4. Durch die Eingabe der Beklagten sind unnötige Prozesskosten entstanden. Diese sind in Anwendung von Art. 108 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger entstand kein rechtserheblicher Aufwand. Demzufolge sind für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Eingabe der Beklagten vom 13. Februar 2012 wird nicht eingetreten.

- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die beigezogenen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Bezirksgericht Winterthur zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 70'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: mc

Beschluss vom 24. Februar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Eingabe der Beklagten vom 13. Februar 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LB120014 — Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2012 LB120014 — Swissrulings