Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. LB110077/U
II. Zivilkammer
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Dr. H. A. Müller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler Urteil vom 20. März 2012
in Sachen
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, (vormals Treuhandanstalt Berlin), Schönhauser Allee 120, D-10437 Berlin, Deutschland, Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Niedermann, Niedermann Rechtsanwälte, Utoquai 37, 8008 Zürich
gegen
AKB Privatbank Zürich AG, (vormals Bank Austria [Schweiz] AG), Bleicherweg 18, 8002 Zürich, Zustelladresse: c/o Rechtsdienst Aargauische Kantonalbank, Bahnhofstr. 58, 5001 Aarau, Beklagte,
sowie
UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8, A-1010 Wien, Österreich, Streitberufene und Nebenintervenientin
- 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert Karrer, Bär & Karrer AG, Brandschenkestr. 90, Postfach, 8027 Zürich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthew Reiter, Bär & Karrer AG, Brandschenkestr. 90, Postfach, 8027 Zürich
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Juni 2008; Proz. CG940298
Rechtsbegehren: „Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Oe Sch 1'766'214'155.97 nebst Zins zu 5% auf Oe Sch 956'667'803.47 seit dem 10. Januar 1992 sowie auf Oe Sch 809'546'352.50 seit dem 4. Februar 1992 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
(act. 4 S. 2) Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Juni 2008: „1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen € 319'358.48 zuzüglich 5% Zins auf € 172'645.22 seit dem 10. Januar 1992 sowie 5% Zins auf € 146'713.26 seit dem 4. Februar 1992. Im darüber hinausgehenden Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'929'080.--. 3. Die Kosten werden zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 der Beklagten sowie der Streitberufenen und Nebenintervenientin auferlegt, unter solidarischer Haftung der zwei letztgenannten für den gesamten auf sie entfallenden Anteil von 1/4 der Kosten. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Streitberufenen und Nebenintervenientin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'016'550.-- zu bezahlen, welche sämtliche Aufwendungen der Beklagten miterfasst. In diesem Betrag sind die Weisungskosten, welche die Beklagte anteilsmässig zu übernehmen hat, bereits berücksichtigt, nicht hingegen Mehrwertsteuern aus anwaltlicher Vertretung der Beklagten bzw. der Streitberufenen und Nebenintervenientin.
- 3 - 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel.“
(act. 228 S. 112 f.) Berufungsanträge: Der Klägerin, Appellantin und Anschlussappellatin (act. 233 S. 2): „Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 25. Juni 2008 (CG940298) aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin € 128'355'788.47 nebst Zins zu 5% auf € 69'523'760.64 seit dem 10. Januar 1992 sowie auf € 58'832'027.83 seit dem 4. Februar 1992 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Appellatin.“
Der Streitberufenen und Nebenintervenientin (act. 255 S. 2): „1. In Abweisung der Berufung der Klägerin und Appellantin und in Gutheissung der Anschlussberufung der Beklagten und Appellatin sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. 2 In Aufhebung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils seien die Kosten der Vorinstanz ganz der Klägerin und Appellantin aufzuerlegen. 3. Die Kosten der zweiten Instanz seien vollständig der Klägerin aufzuerlegen. 4. In Abänderung von Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei der Streitberufenen und Nebenintervenientin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 3.5 Mio. zu bezahlen.“
- 4 - Inhalt I. Einleitung 6 II. Die Parteien und die weiteren Beteiligten 8 III. Sachverhalt 9 1. Das Bankgeschäft 9 a) Vorgeschichte b) Kontoeröffnung c) Zahlungseingänge auf den Zürcher Konti d) Zwischenzeitliche Anlage der Gelder e) Abheben der Gelder an den Zürcher Konti f) die weitere Verwendung der abgehobenen Gelder 2. Die Kontoinhaberinnen Novum und Transcarbon 18 3. Treuhänderische Verwaltung nach dem Parteiengesetz der DDR 19 IV. Prozessuales 20 1. Prozessgeschichte / angefochtenes Urteil 20 2. Übergangsrechtliche Situation 22 3. Neue Argumente 22 V. Parteistandpunkte 23 1. Die Klägerin 23 2. Die Nebenintervenientin 25 VI. Das Parteiengesetz der DDR 27 1. Zeitgeschichtlicher Hintergrund 27 a) die Diktatur der SED b) staatsnahe Parteien und Massenorganisationen 2. Die Regelung des Parteiengesetzes im Einzelnen 28 a) Probleme beim Übergang zur Demokratie b) Wortlaut von § 20b PartG DDR c) Doppelter Zweck des Parteiengesetzes d) Parteiverbundene juristische Personen e) potentiell rechtsstaatswidriger Vermögenserwerb f) rechtsstaatswidriger Erwerb bei Unternehmen 3. Schweizerischer ordre public 34 VII. Tragweite der deutschen Entscheidungen 35 1. Verwaltungsrecht und Verwaltungsakte des Auslands 35 a) ausländisches öffentliches Recht b) Anerkennung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen 2. Keine völkerrechtliche Verpflichtung 38 3. Keine ausdrückliche Regelung 38 4. Anerkennung ohne gesetzliche Grundlage 40 a) extraterritoriale Wirkung von Verstaatlichungen b) Entscheide über Parteiverbundenheit 5. Fehlende Parteistellung der Beklagten 43 6. Analoge Anwendung der Regeln über Konkurserkenntnisse? 43 7. Verbindlichkeit der deutschen Entscheidungen 44
- 5 - VIII. Novum und Transcarbon im Aussenhandel der DDR 45 1. Notorietät und Zeitgeschichte 45 2. Verschuldung der DDR in westlichen Währungen 45 3. Das Aussenhandelsmonopol 47 4. Rechtsstaatswidriger Vermögenserwerb 48 a) monopolisierte Tätigkeit b) rechtsstaatliche Anforderungen bei Monopolen c) Schluss aus den notorischen und eingeräumten Fakten 5. Zusammenfassung 52 IX. Zahlung einer Bank an Unberechtigte 53 1. Anwendbares Recht 53 a) Verträge und Organvertretung im internationalen Privatrecht b) Auslegung der Rechtswahlklausel c) Schutz des guten Glaubens 2. Zivilrechtliche Auswirkungen des Parteiengesetzes 57 a) das Verbot von Vermögensveränderungen b) Barauszahlung als Vermögensveränderung c) Wirkung mit Inkrafttreten des Parteiengesetzes 3. Rechtliche Behandlung von Legitimationsmängeln 62 a) keine Frage des Schadenersatzrechts b) Möglichkeiten und Grenzen der Freizeichnung c) Ludwig Bucher als Organ der Beklagten X. Schuldhaftes Verkennen des Legitimationsmangels 64 1. Erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit 64 2. qualitative und quantitative Besonderheiten 66 3. dreistellige Millionenbeträge bei einer GmbH der DDR 67 4. wirtschaftliche Berechtigung der KPÖ als Erklärung 68 5. Presseberichte über das Auslandvermögen der DDR 70 6. Untätigkeit der Klägerin 72 7. Parteibetriebe als seltene Ausnahme in der DDR 72 8. (Vermeiden einer Meldung an die österreichische Nationalbank) 74 9. Zusammenfassung 74 XI. Ausservertragliche Ansprüche 76 1. zu den behaupteten Straftaten 76 2. Bereicherung / Quasi-Vertrag 76 XII. Neue Vorbringen / Verrechnung mit Gegenansprüchen 77 1. Tilgung von Alt-Verbindlichkeiten gegenüber der KPÖ 77 2. Herabsetzung eines allfälligen Anspruchs 79 3. Vergleich zwischen der Klägerin und R. Steindling 82
XIII. Verzugszins 88 XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 89 1. Streitwert 89 2. Gerichtsgebühr 89 3. Prozessentschädigung 90
- 6 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Einleitung Hintergrund des Prozesses ist die friedliche Revolution im Osten Deutschlands und Europas im Herbst 1989. Die Ereignisse in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik zogen die Weltöffentlichkeit in ihren Bann. Im Sommer 1989 flohen Bürger der DDR in die Botschaften der Bundesrepublik Deutschland in Prag, Budapest und Warschau, in die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ost-Berlin oder sie gelangten über die grüne Grenze von Ungarn nach Österreich. Am 19. August 1989 veranstaltete die Paneuropäische Union in Sopron in der Nähe des Neusiedler Sees ein „Paneuropäisches Picknick“. Dabei wurde ein Grenztor geöffnet und einige hundert Deutsche aus der DDR nutzten die Gelegenheit, um zu fliehen. In den folgenden Wochen zeigte sich, dass Ungarn nicht bereit war, dem Drängen der DDR nachzugeben und deren Bürger zur Rückreise zu zwingen. Im Herbst 1989 demonstrierten die Bürger in den Städten der DDR für die Freiheit der Meinungsäusserung, die Zulassung oppositioneller Gruppen, demokratische Wahlen und Reisefreiheit. Der 7. Oktober 1989 war der 40. Jahrestag der DDR. Er war geprägt vom Gegensatz zwischen den offiziellen Feierlichkeiten und den Demonstrationen der Bürgerrechtsbewegung. In der DDR selbst, wie auch in Westeuropa befürchteten viele, der Staat werde gewaltsam gegen die Demonstrationen vorgehen. Vielleicht das bekannteste Zeugnis davon legt der Aufruf ab, den der Dirigent Kurt Masur am 9. Oktober 1989 im Namen der „Sechs von Leipzig“ verlas. Zusammen mit einem Theologen, einem Kabarettisten und drei Angehörigen der SED-Bezirksleitung rief er zu Besonnenheit und Gewaltlosigkeit auf. An der seit einigen Wochen in Leipzig stattfindenden Montagsdemonstration nahmen am 9. Oktober 1989 ungefähr 70'000 Menschen teil. Mehrere Tausend bewaffnete Kräfte der Volkspolizei, des Ministeriums für Staatssicherheit, der Nationalen Volksarmee und von Betriebskampfgruppen standen in Bereitschaft. Die Demonstration fand statt, die bewaffneten Kräfte hielten sich zurück. Im Laufe des Oktobers wurde die Opposition immer stärker und die Ereignisse überstürzten
- 7 sich. Am 9. November 1989 fiel die Berliner Mauer, am 3. Dezember 1989 traten das Zentralkomitee und das Politbüro der SED geschlossen zurück. In dieser Übergangszeit präsidierte Hans Modrow den Ministerrat, die Bürgerrechtsbewegung war zunächst nicht an der Regierung beteiligt. Als Ersatz für ein demokratisch gewähltes Parlament diente der Runde Tisch, an dem Vertreter der Kirchen, der Parteien, Organisationen und der Regierung sassen. Am 18. März 1990 wählten die Bürger der DDR die Abgeordneten der Volkskammer erstmals frei und demokratisch. Spätestens dann zeigte sich, dass die Mehrheit die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten wünschte. Am. 1. Juli 1990 wurde nach heftigen Debatten um den gerechten Umtauschkurs die D-Mark eingeführt und am 3. Oktober 1990 vereinigten sich die beiden deutschen Staaten. Die Sowjetunion löste sich Ende 1991 auf. Die Teilung Europas, die den Kontinent für vierzig Jahre geprägt hatte, war Geschichte. Der Übergang zur Demokratie verlief in den meisten Staaten Osteuropas friedlich, ausser in Rumänien beugten sich die Regierungen den Protesten ihrer Bürger ohne Blutvergiessen. Im Rückblick erscheinen Ereignisse wie die Flucht einiger hundert Menschen in Sopron am 19. August 1989 oder die gewaltlose Demonstration vom 9. Oktober 1989 in Leipzig als Vorboten der Wende. Auch weiter zurückliegende Ereignisse lassen sich heute so deuten, etwa die von Michail Gorbatschov unter den Schlagworten Glasnost und Perestroika eingeleiteten Reformen oder auch die Proteste der polnischen Gewerkschaft Solidarnosc zu Beginn der achtziger Jahre. Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Geschichte im Herbst 1989 für die allermeisten Zeitgenossen überraschend und erstaunlich verlaufen ist. Noch zu Beginn des Jahres 1989 hätten die wenigsten die Prognose gewagt, in einem Jahr sei die Berliner Mauer offen, in zwei Jahren Deutschland vereint und in drei Jahren gebe es die Sowjetunion nicht mehr. Dem entsprechend verfolgte die Öffentlichkeit die Ereignisse höchst aufmerksam. Fernsehen, Radio und Zeitungen berichteten darüber weit ausführlicher und breiter als über politische Ereignisse des courant normal. Nach der Wende versuchten ehemalige Funktionäre der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, Vermögen, auf das sie vorher Zugriff hatten, in die neue Zeit
- 8 hinüber zu retten. Das geschah zum Teil mit der Absicht, sich persönlich zu bereichern, zum Teil mit der Absicht, das Vermögen dem neuen Staat vorzuenthalten. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, an solchen Machenschaften mitgewirkt zu haben.
II. Die Parteien und die weiteren Beteiligten Die Klägerin ist die ehemalige Treuhandanstalt. Ihre historische Aufgabe bestand in der Privatisierung der praktisch vollständig verstaatlichten Wirtschaft der DDR. Ihre Entstehung geht auf die Zeit zwischen dem Fall der Berliner Mauer und den ersten freien Wahlen zurück. Am 1. März 1990 fasste der Ministerrat unter Hans Modrow den „Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums“. Damals stand noch nicht fest, was mit den staatlichen Betrieben geschehen sollte. Nach den Wahlen zeichnete sich der Übergang zur Markwirtschaft nach westeuropäischem Vorbild ab. Am 17. Juni 1990 erliess die Volkskammer der DDR das „Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)“ (act. 6/49). Mit dem Einigungsvertrag wurde die Klägerin in den neuen Staat überführt. Sie war bis zum 3. Oktober 1990 eine Anstalt des öffentlichen Rechts der DDR und ist heute eine bundesunmittelbare, öffentlich-rechtliche Anstalt der Bundesrepublik Deutschland. Ihre umfangreichsten Aufgaben erfüllte die Klägerin zu Beginn der neunziger Jahre. Die Klägerin beschäftigt heute kein eigenes Personal mehr und besteht nur noch als Rechts- und Vermögensträgerin (vgl. www.bvs.bund.de). Ihre Aufgaben beschränken sich heute auf die wenigen verbliebenen Geschäfte im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands. Die Beklagte firmierte zunächst als BFZ Bankfinanz und nannte sich seit Dezember 1992 Bank Austria (Schweiz) AG. Heute firmiert die Beklagte als AKB Privatbank Zürich AG. Die Beklagte war anfangs der Neunziger Jahre eine Tochtergesellschaft der österreichischen Länderbank (ÖLB) bzw. der Bank Austria. Sie ist heute eine Tochtergesellschaft der Aargauer Kantonalbank. http://www.bvs.bund.de/
- 9 - Die Nebenintervenientin ist die Rechtsnachfolgerin der ÖLB, die im Oktober 1991 durch Fusion in der Bank Austria aufging. Nach weiteren Zusammenschlüssen firmiert die Nebenintervenientin heute als UniCredit Bank Austria AG. Die Nebenintervenientin hat sich gegenüber der Beklagten verpflichtet, sie für den Prozessausgang schadlos zu halten, weil die Initiative für das heute zu beurteilende Geschäft seinerzeit von der ÖLB ausging. Novum und Transcarbon sind (oder waren) zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin. Novum wurde in den fünfziger Jahren, Transcarbon in den achtziger Jahren nach dem Recht der DDR gegründet. Beide Gesellschaften waren im Aussenhandel tätig, insbesondere im Handel mit Österreich. Rudolfine Steindling war anfangs der Neunziger Jahre alleinige Gesellschafterin dieser beiden Gesellschaften. Sie wohnt in Wien und war im Handel mit den Staaten des damaligen Ostblocks tätig. Die Klägerin sagt ihr ausgezeichnete Kontakte zu ranghohen Funktionären der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und der kommunistischen Partei Österreichs nach.
III. Sachverhalt 1. Das Bankgeschäft Im Zentrum des Prozesses steht ein Bankgeschäft, das die Beklagte und die Nebenintervenientin auf Wunsch von Rudolfine Steindling durchgeführt haben. Die Darstellungen der Klägerin, der Beklagten und der Streitberufenen über die banktechnische Abwicklung der Transaktion decken sich im Wesentlichen. Strittig ist, welchem Zweck sie gedient hat und was die Mitarbeiter oder Organe der Beklagten gewusst haben. Der nachfolgende Sachverhalt kann als unbestritten einem Urteil zu Grunde gelegt werden. Er beruht in erster Linie auf der ausführlichen Darstellung der Klägerin in den Randziffern 26ff. ihrer Klageschrift (act. 4 S. 109 ff.). Die Beklagte hat diese Darstellung aufgegriffen und die Transaktion selbst in den Randziffern 254 ff. ihrer Klageantwort dargestellt (act. 28 S. 107 ff.). Unbestritten ist nicht nur das, was die Beklagte oder die Streitberufene ausdrück-
- 10 lich als richtig bezeichnet haben, sondern auch das, was sie mit Stillschweigen übergehen. Die allgemeine Bestreitung (act. 28 S. 4 Rz. 6) ändert daran nichts (§ 113 ZPO; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 4a zu § 113 ZPO; ZR 89 [1990] Nr. 50; MARCO BUNDI, Die Bestreitungslast im Zivilprozess, SJZ 102 [2006] 406 ff, S. 408). a) Vorgeschichte Novum und Transcarbon führten seit 1982 Konti bei der Österreichischen Länderbank (ÖLB). Das betroffene Geld lag im Wesentlichen bereits vor dem Fall der Berliner Mauer auf diesen Konti in Wien (act. 28 S. 103 f.). Rudolfine Steindling wandte sich im Hinblick auf die fragliche Transaktion im Sommer 1990 an Gerhard Wagner, den Vorstandsvorsitzenden der ÖLB. Er betraute Peter Fischer, den Treasurer der ÖLB, mit dem Geschäft (act. 28 S. 105). Peter Fischer wiederum kontaktierte im März oder April 1991 Ludwig Bucher, Direktor der Beklagten in Zürich, und erkundigte sich nach den für eine Kontoeröffnung notwendigen Unterlagen (act. 233 S. 15 Rz. 19.4; act. 255 S. 75 Rz. 350; act. 6/296 S. 1). b) Kontoeröffnung Rudolfine Steindling eröffnete im Mai 1991 namens der Novum bei der Beklagten das Konto Nr. 36,014-1.0005 und namens der Transcarbon das Konto Nr. 48,027- 6.0005. Dazu sprach sie nicht persönlich bei der Beklagten in Zürich vor. Sie unterzeichnete die beiden Kontoeröffnungsanträge am 14. Mai 1991 in Wien (act. 4 S. 109 Rz. 26f.; act. 28 S. 107 Rz. 254; act. 6/193; act. 6/194). Peter Fischer in Wien übermittelte die Kontoeröffnungs-Unterlagen mit Schreiben vom 15. Mai 1991 an Ludwig Bucher in Zürich (act. 4 S. 109 Rz. 26.1; act. 6/195; act. 30/78; act. 30/79). Die Kontoeröffnung erfolgte also auf dem Korrespondenzweg. Der Beklagten lagen je drei Dokumente vor, die etwas über Novum und Transcarbon aussagten: ein Handelsregisterauszug, eine Gesellschafterliste und das „Formular A“ (act. 4 S. 110 f.: act. 28 S. 107 Rz. 254; act. 6/200-201; act. 6/204- 207; act. 30/78-79). Die Gesellschafterlisten datieren vom 28. Januar 1988 (Transcarbon) bzw. vom 17. Februar 1988 (Novum) und sind an den Rat des
- 11 - Stadtbezirks Berlin-Mitte adressiert (act. 6/204-205). Der von der Beklagten eingereichte Handelsregisterauszug der Novum datiert vom 12. Juli 1984 (act. 30/78 S. 14), jener der Transcarbon vom 11. Juni 1990 (act. 30/79 S. 11). Der Stempel der Registerbehörde (Rat des Stadtbezirkes Berlin-Mitte) trägt noch auf beiden Auszügen das Wappen der DDR mit Hammer, Zirkel und Ährenkranz. Gemäss dem Handelsregisterauszug und der Gesellschafterliste sind Novum und Transcarbon Einpersonengesellschaften von Rudolfine Steindling. Sie ist deren Geschäftsführerin und hält das gesamte Stammkapital von DDM 50'000.-- (Novum) bzw. DDM 100'000.-- (Transcarbon). Damals wie heute sah die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Bankiervereinigung in bestimmten Fällen vor, den Bankkunden zu einer Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung an den eingebrachten Geldern („Formular A“) zu veranlassen. Rudolfine Steindling hat namens der Novum bzw. der Transcarbon erklärt, die Kontoinhaber selbst, also Novum bzw. Transcarbon seien an den zu eröffnenden Konti wirtschaftlich berechtigt (act. 30/78 S. 7; act. 30/79 S. 3). c) Zahlungseingänge auf den Zürcher Konti Novum hatte bei der ÖLB ein Konto mit der Nummer 130-151-309/01, das Konto der Transcarbon bei der ÖLB hatte die Nummer 130-151-310/01. Rudolfine Steindling hat das Geld von diesen Konti bei der ÖLB auf die neu eröffneten Zürcher Konti 36,014-1.0005 (Novum) und 48,027-6.005 (Transcarbon) bei der Beklagten übertragen lassen. Die Übertragung erfolgte über das Konto der Beklagten bei der ÖLB (Konto Nr. 126-173-644/01). In einem ersten Schritt buchte die ÖLB das Geld jeweils auf den von ihr geführten Konti der Novum (Nr. 130-151- 309/01) oder der Transcarbon (Nr. 130-151-310/01) ab und schrieb die Beträge dem Konto der Beklagten bei der ÖLB (Nr. 126-173-644/01) gut. Hernach schrieb die Beklagte die Beträge den von ihr geführten Konti der Novum (Nr. 36,014- 1.0005) oder der Transcarbon (48,027-6.0005) gut. Auf den Gutschriftanzeigen der Beklagten ist ersichtlich, dass Novum oder Transcarbon die Gutschrift jeweils selbst veranlasst haben (vgl. act. 6/213: „Auftraggeber: Sie selbst“; zum Ganzen: act. 4 S. 129f. Rz. 31.1; act. 28 S. 148 Rz. 368; act. 6/208-226).
- 12 - Auf dem Konto der Novum bei der Beklagten (Nr. 36,014-6.0005) gingen insgesamt folgende Zahlungen ein: Buchungsdatum Gutschrift umgerechnet 22.05.1991 ATS 386'000'000.00 CHF 48'250'000.00 26.08.1991 ATS 2'582'400.00 CHF 322'800.00 03.09.1991 ATS 409'186'000.00 CHF 51'148'250.00 22.10.1991 ATS 55'000'000.00 CHF 6'875'000.00 22.10.1991 ATS 45'000'000.00 CHF 5'625'000.00 04.11.1991 ATS 50'065'170.88 CHF 6'258'146.36 09.01.1992 ATS 1'449'753.47 CHF 181'219.18 03.02.1992 ATS 4'160.00 CHF 520.00 ATS 949'287'484.35 CHF 118'660'935.54 Die unbestrittene Behauptung der Klägerin ist anhand des Kontoauszugs (act. 6/208) nachvollziehbar. Die grobe Umrechnung zum Kurs von acht Schilling auf einen Franken dient nur dazu, die Grössenordnung der Beträge zu veranschaulichen. Der Zahlungseingang vom 26. August 1991 stammt aus der Einlösung eines Checks, jener vom 3. Februar 1992 von der Transcarbon. Die übrigen sieben Zahlungseingänge entsprechen dem geschilderten Schema. Auf dem Konto der Transcarbon bei der Beklagten (48,027-6.0005) gingen folgende Zahlungen ein: Buchungsdatum Gutschrift umgerechnet 23.05.1991 ATS 42'000'000.00 CHF 5'250'000.00 29.05.1991 ATS 35'000'000.00 CHF 4'375'000.00 11.07.1991 ATS 127'306'001.19 CHF 15'913'250.15 11.07.1991 ATS 150'352'926.22 CHF 18'794'115.78 23.08.1991 ATS 99'100'000.00 CHF 12'387'500.00 03.09.1991 ATS 184'485'000.00 CHF 23'060'625.00 22.10.1991 ATS 85'000'000.00 CHF 10'625'000.00 22.10.1991 ATS 75'000'000.00 CHF 9'375'000.00 08.11.1991 ATS 233'894.56 CHF 29'236.82 11.11.1991 ATS 6'391'164.59 CHF 798'895.57 ATS 804'868'986.56 CHF 100'608'623.32 Auch das ist unbestritten und dem einschlägigen Kontoauszug zu entnehmen (act. 6/215). Zu den aufgeführten Beiträgen kommen noch kleinere Beträge aus Abschlussbuchungen bezüglich weiterer Konti. Hervorzuheben ist, dass unmittelbar nach Eröffnung der beiden Zürcher Konti umgerechnet rund fünfzig Millionen Franken eingingen.
- 13 - Oft war es Peter Fischer, der die ÖLB anwies, einen bestimmten Betrag von den Wiener auf die Zürcher Konti zu übertragen (act. 4 S. 119 Rz. 29; act. 28 S. 110 Rz. 263 und S. 148 Rz. 366; als Beispiel: act. 6/237). d) Zwischenzeitliche Anlage der Gelder Die Beklagte hat mit dem Einverständnis von Rudolfine Steindling Gelder von den beiden Zürcher Konti abgebucht, in eigenem Namen und auf Rechnung der Novum bzw. der Transcarbon angelegt und den abgebuchten Betrag mit den Erträgen aus der Treuhandanlage wieder dem Konto der Novum bzw. der Transcarbon gutgeschrieben. Die meisten Positionen auf den Zürcher Kontoauszügen der Novum und der Transcarbon sind solche Ab- und Rückbuchungen (act. 6/208; act. 6/215). Auch die Aufträge an die Beklagte, Treuhandanlagen zu tätigen, erteilte oft Peter Fischer von der ÖLB (act. 4 S. 119 Rz. 29; act. 28 S. 110 Rz. 263 und S. 148 Rz. 366; als Beispiel: act. 6/236). e) Abheben der Gelder ab den Zürcher Konti Wie oben dargestellt hat Rudolfine Steindling die Guthaben von Novum und Transcarbon von deren Konti bei der ÖLB in Wien auf deren Konti bei der Beklagten in Zürich übertragen lassen. Die Beklagte hat diese Gelder in den Räumlichkeiten ihrer Muttergesellschaft in Wien in 51 Tranchen von ATS 20 Mio. bis ATS 60 Mio. bar an Rudolfine Steindling ausbezahlt. Rudolfine Steindling hat die Geldscheine in der Kasse der ÖLB aufbewahren lassen. In den Rechtsschriften der Parteien ist im Zusammenhang mit dem Abheben der Gelder immer wieder von Barbezügen, vom Aushändigen, Abholen oder Übergeben der Gelder usw. die Rede. Deshalb ist zu betonen, dass Rudolfine Steindling das Gebäude der ÖLB jeweils nicht mit Geldscheinen im Wert einiger Millionen Franken in Händen verlassen hat. Die Beklagte hat die Banknoten im Wert von umgerechnet jeweils Fr. 2,5 Mio. bis Fr. 7,5 Mio. gegen eine Kommission von 1‰ bei der ÖLB beschafft. Die ÖLB hat den Barbetrag zuzüglich der Kommission von 1‰ dem Konto der Beklagten bei der ÖLB (Nr. 126-173-644/01) belastet. Die Beklagte hat Novum und Transcarbon
- 14 eine weitere Kommission von 1,5‰ verrechnet. Insgesamt kosteten Novum und Transcarbon die Barbezüge also Kommissionen von 2,5‰ (act. 4 S. 131 f. Rz. 31.3; act. 28 S. 114; act. 6/299-304; act. 6/244-295). Zu Lasten des Kontos Nr. 36,014-1.0005 der Novum bezog Rudolfine Steindling die folgenden Beträge und leistete folgende Kommissionen (act. 6/244-270):
Belegdatum Barbezug (Nominalwert) Kommission 28.06.1991 ATS 36'000'000.00 ATS 90'000.00 03.07.1991 ATS 50'000'000.00 ATS 125'000.00 05.07.1991 ATS 45'000'000.00 ATS 112'500.00 08.07.1991 ATS 25'000'000.00 ATS 62'500.00 08.07.1991 ATS 55'000'000.00 ATS 137'500.00 22.07.1991 ATS 45'000'000.00 ATS 112'500.00 29.07.1991 ATS 40'000'000.00 ATS 100'000.00 31.07.1991 ATS 50'000'000.00 ATS 125'000.00 05.08.1991 ATS 40'000'000.00 ATS 100'000.00 27.08.1991 ATS 2'582'400.00 Zum Nennwert 16.09.1991 ATS 49'000'000.00 ATS 122'500.00 18.09.1991 ATS 35'000'000.00 ATS 87'500.00 20.09.1991 ATS 40'000'000.00 ATS 100'000.00 24.09.1991 ATS 35'000'000.00 ATS 87'500.00 26.09.1991 ATS 20'000'000.00 ATS 50'000.00 30.09.1991 ATS 30'000'000.00 ATS 75'000.00 01.10.1991 ATS 45'760'000.00 ATS 114'400.00 04.10.1991 ATS 35'000'000.00 ATS 87'500.00 08.10.1991 ATS 30'000'000.00 ATS 75'000.00 11.10.1991 ATS 40'000'000.00 ATS 100'000.00 15.10.1991 ATS 50'000'000.00 ATS 125'000.00 24.10.1991 ATS 25'000'000.00 ATS 62'500.00 28.10.1991 ATS 30'000'000.00 ATS 75'000.00 25.11.1991 ATS 45'000'000.00 ATS 112'500.00 27.11.1991 ATS 30'000'000.00 ATS 75'000.00 29.11.1991 ATS 24'500'000.00 ATS 61'250.00 10.01.1992 ATS 1'449'753.47 Zum Nennwert ATS 954'292'153.47 ATS 2'375'650.00
- 15 - Und zu Lasten des Kontos Nr. 48,027-6.0005 der Transcarbon (act. 6/272-295): Belegdatum Barbezug (Nominalwert) Kommission 24.06.1991 ATS 42'000'000.00 ATS 105'000.00 26.07.1991 ATS 28'000'000.00 ATS 70'000.00 29.07.1991 ATS 35'000'000.00 ATS 87'500.00 02.08.1991 ATS 30'000'000.00 ATS 75'000.00 07.08.1991 ATS 40'000'000.00 ATS 100'000.00 09.08.1991 ATS 45'000'000.00 ATS 112'500.00 12.08.1991 ATS 35'000'000.00 ATS 87'500.00 14.08.1991 ATS 35'000'000.00 ATS 87'500.00 19.08.1991 ATS 25'000'000.00 ATS 62'500.00 21.08.1991 ATS 40'000'000.00 ATS 100'000.00 26.08.1991 ATS 44'100'000.00 ATS 110'250.00 28.08.1991 ATS 30'000'000.00 ATS 75'000.00 30.08.1991 ATS 25'000'000.00 ATS 62'500.00 02.09.1991 ATS 34'485'000.00 ATS 86'212.50 04.09.1991 ATS 40'000'000.00 ATS 100'000.00 09.09.1991 ATS 60'000'000.00 ATS 150'000.00 11.09.1991 ATS 20'000'000.00 ATS 50'000.00 13.09.1991 ATS 30'000'000.00 ATS 75'000.00 17.10.1991 ATS 40'000'000.00 ATS 100'000.00 21.10.1991 ATS 45'000'000.00 ATS 112'500.00 18.11.1991 ATS 30'000'000.00 ATS 75'000.00 30.11.1991 ATS 20'000'000.00 ATS 50'000.00 22.11.1991 ATS 32'500'000.00 ATS 81'250.00 04.02.1992 ATS 1'442'534.00 ATS 3'606.00 ATS 807'527'534.00 ATS 2'018'818.50
Insgesamt gab es somit folgende Barbezüge und Kommissionen:
Novum Transcarbon Zusammen
Barbezüge ATS 954'292'153.47 ATS 807'527'534.00 ATS 1'761'819'687.47 Kommissionen ATS 2'375'650.00 ATS 2'018'818.50 ATS 4'394'468.50 Total ATS 956'667'803.47 ATS 809'546'352.50 ATS 1'766'214'155.97
Die Summe aller Barbezüge und Kommissionen entspricht dem Rechtsbegehren. Zins fordert die Klägerin für Novum und Transcarbon getrennt je seit dem letzten Barbezug (unterste Zeile, linke und mittlere Spalte). Die Summe aller Kommissionen (mittlere Zeile, rechte Spalte) entspricht EUR 319'358.48, dem Betrag, den die Vorinstanz der Klägerin zugesprochen hat.
- 16 - Die Belege über die Barbezüge tragen nach der vorgedruckten Ortsangabe „8033 Zürich“ ein Datum. Dabei handelt es sich weder um den Tag, an dem Rudolfine Steindling den Beleg unterzeichnet hat, noch um den Tag, als die ÖLB die Banknoten ausgesondert hat (act. 4 S. S. 135f. Rz. 31.5; act. 28 S. 115 Rz. 266). Die Beklagte hat die Banknoten bei der ÖLB zu Lasten ihres eigenen Kontos Nr. 126- 173.644/01 bezogen. Das Datum auf den Quittungen entspricht dem Valutadatum der auf dem Konto der Beklagten bei der ÖLB abgebuchten Beträge, also dem letzten Tag, für den die ÖLB der Beklagten Zinsen gutgeschrieben hat. Das ist jeweils zugleich das Valutadatum der entsprechenden Treuhandanlage, also der letzte Tag, an dem die ÖLB der Beklagten für jene Beträge Zinsen gutgeschrieben hat, welche die Beklagte treuhänderisch für Novum und Transcarbon bei der ÖLB als Festgeld angelegt hat. Das Datum auf den Barbezugsquittungen ist also der Stichtag für des Ende des Zinsenlaufs - der Festgeldanlage der Beklagten bei der ÖLB auf Rechung von Novum oder Transcarbon, - des Betrages auf dem Konto der Beklagten bei der ÖLB, den die ÖLB der Beklagten für die Banknoten abgebucht hat und - des Betrages, den die Beklagte für Barbezug und Kommission auf dem Konto von Novum oder Transcarbon abgebucht hat. Vollständige Belege, die das bestätigen, liegen beispielsweise für den ersten Barbezug der Transcarbon per 24. Juni 1991 vor: Die Beklagte hat per 22. Mai 1991 (Valutadatum) mit dem Vermerk „Treuhand TH.B-4618“ ATS 42'000'000.-- vom Zürcher Konto der Transcarbon abgebucht (act. 6/215 S. 1). Mit Valuta vom 24. Juni 1991 hat die Beklagte der Transcarbon auf ihrem Zürcher Konto ATS 42'283'937.50 mit dem Vermerk „Treuhand TH.B-4618“ gutgeschrieben und gleichentags den Barbezug von ATS 42'000'000.-- zuzüglich der Kommission von ATS 105'000.-- abgebucht (act. 6/215 S. 1). Ebenfalls mit Valutadatum 24. Juni 1991 hat die ÖLB auf dem ÖLB-Konto Nr. 126-173-644/01 der Beklagten für die Lieferung der Schillingnoten deren Nennwert von ATS 42'000'000.-- zuzüglich der Kommission von ATS 42'000.-- abgebucht (act. 6/302). Der 24. Juni 1991 ist das
- 17 - Datum auf der ersten Quittung, welche Rudolfine Steindling zu Lasten der Transcarbon über ATS 42'105'000.-- unterzeichnet hat (act. 6/272). In diesem Punkt ist die Darstellung der Beklagten (act. 28 S. 115f. Rz. 115) unwidersprochen geblieben. Entgegen dem vorgedruckten Vermerk gab es in Zürich weder eine Geldübergabe, noch hat Rudolfine Steindling die Belege dort unterzeichnet (act. 4 S. 135f. Rz. 31.5; act. 28 S. 115f. Rz. 266). Unterzeichnet hat Rudolfine Steindling die Belege in Wien. Eine Geldübergabe, bei der Rudolfine Steindling Banknoten behändigt hätte, gab es auch in Wien nicht. Die ÖLB bewahrte das Geld in ihrer Kasse für Rudolfine Steindling auf (act. 4 S. 127f. Rz. 30.2; act. 28 S. 113 unten: „bar beheben und gleich anschliessend bei der ÖLB wieder anlegen“). Für den ersten dieser Bargeldbezüge ist Ludwig Bucher nach Wien gereist. Die Klägerin hat sich dessen Aussage aus dem Strafverfahren gegen ihn zu eigen gemacht, Rudolfine Steindling habe das Geld nicht mitgenommen, man habe den Raum gemeinsam ohne das Geld verlassen und sei dann essen gegangen. Auch bezüglich aller weiteren Barbezüge macht die Klägerin sinngemäss geltend, Rudolfine Steindling habe die Geschäftsräume der ÖLB nie mit Geldscheinen in den Händen verlassen. Die ÖLB habe das Geld bis zur Wiederanlage in ihrer Kasse aufbewahrt (act. 4 S. 127f. Rz. 30.2; noch deutlicher: act. 4 S. 163 Rz. 36; act. 28 S. 151f. Rz. 381). Vor dem Bezirksgericht Zürich äusserte sich die Beklagte dazu nur vage (vgl. act. 28 S. 110ff.). Die Streitberufene anerkennt aber die Sachverhaltsschilderung in den Erwägungen V.1-8 des angefochtenen Urteils (act. 255 S. 10 Rz. 19). Dort heisst es auch, die Gelder hätten die ÖLB fast ausnahmslos nicht verlassen (act. 228 S. 39 E. V.5). Darauf ist abzustellen. f) Die weitere Verwendung der abgehobenen Gelder Rudolfine Steindling hat die abgehobenen Gelder grösstenteils in anonymen Sparbüchern und sogenannten Juxtenbons angelegt. Die Parteien äussern sich nicht zur rechtlichen Einordnung dieser Anlageformen, gehen aber davon aus, dass es Rudolfine Steindling damit in der Hand hatte, die Berechtigung an den bei der ÖLB deponierten Werten ohne Mitwirkung der Bank und ohne dokumentari-
- 18 sche Spur auf beliebige Dritte zu übertragen, wie bei einem Inhaberpapier schweizerischen Rechts. Bezüglich eines kleinen Teils das Geldes verliert sich die Spur mit der Barauszahlung (ATS 2'530'000.--). Die eröffneten Sparbücher und Juxtenbons lassen sich weder vom Datum, noch vom Betrag her bestimmten Barbezügen von Rudolfine Steindling zuordnen (act. 4 S. 165 Rz. 36). Das bestreitet die Beklagte nicht, verwahrt sich aber gegen die Deutung, das habe der Verschleierung des Verbleibs der abgehobenen Gelder gedient (act. 28 S. 151 Rz. 381). Auf die Behauptung, mit einem Teil des abgehobenen Geldes seien Steuerschulden von der KPÖ gehörenden Gesellschaften bezahlt worden, und wie das die Nebenintervenientin in einen rechtlichen Konnex zum vorliegenden Verfahren bringt, ist zurückzukommen (unten E. XII./1.). 2. Die Kontoinhaberinnen Novum und Transcarbon Als Gründer der Novum sind Prof. Dr. Georg Knepler und Oswald Rein aufgetreten. Beide waren österreichische Staatsangehörige und gehörten der Kommunistischen Partei Österreichs an. Der Gesellschaftsvertrag datiert vom 31. Mai 1951 (act. 4 S. 41 Rz. 17.1; act. 6/70; act. 28 S. 52 Rz. 126; act. 38 S. 142 Rz. 14). Auch die späteren Gesellschafter, namentlich Rudolfine Steindling, waren Österreichische Staatsangehörige, die der KPÖ nahe standen. Von ihrer Gründung bis zur Wiedervereinigung Deutschlands war die Novum eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der DDR mit Sitz in Ost-Berlin. Die Transcarbon haben Rudolfine Steindling und Johann Hanzlicek am 3. April 1981 gegründet (act. 4 S. 53 Rz. 18.1; act. 28 S. 140 Rz. 332). Wie die Novum war auch Transcarbon eine GmbH mit Sitz in Ost-Berlin. Auch bezüglich der Transcarbon ist nicht strittig, dass ihre formellen Gesellschafter und Organe österreichische Kommunisten waren. Novum und Transcarbon waren im Aussenhandel der DDR tätig, insbesondere im Aussenhandel mit Österreich. Sie gehörten damit zu jenen Unternehmen, die Einnahmen in westlichen Währungen erzielten. Neben Exportgeschäften führte auch die Vertretung westlicher Unternehmen, die Geschäfte mit Unternehmen der DDR tätigen wollten zu Provisionseinnahmen in frei konvertierbaren Währungen.
- 19 - 3. Treuhänderische Verwaltung nach dem Parteiengesetz der DDR In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass es in Deutschland rechtskräftige Entscheide der Verwaltungsrechtspflege gibt, wonach Transcarbon und Novum der treuhänderischen Verwaltung durch die Klägerin nach Massgabe des Parteiengesetzes der DDR unterstehen. Auf die rechtliche Tragweite dieser Entscheidungen wird zurückzukommen sein. Während der fraglichen Transaktion waren die Abklärungen bezüglich der Novum bereits im Gange. Mit der Transcarbon befasste sich die Klägerin erst nach der Saldierung der Zürcher Konti. Die Entscheide über die Anwendbarkeit des Parteiengesetzes der DDR auf Novum, Transcarbon und die Stammanteile von Rudolfine Steindling sind erst über ein Jahrzehnt später in Rechtskraft erwachsen: Bezüglich der Novum hat die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR der Klägerin mit Schreiben vom 26. November 1991 mitgeteilt, die Novum falle unter die Regelung des Parteiengesetzes (act. 4 S. 175 Rz. 41.2.1; act. 28 S. 22 Rz. 51; act. 6/354). Die Klägerin hat am 14. Januar 1992 mit zwei separaten Verfügungen festgestellt, dass das Vermögen der Novum (act. 6/359) und die von Rudolfine Steindling als Alleingesellschafterin ausgeübten Rechte an der Novum (act. 6/360) unter die Regelung des Parteiengesetzes fallen (act. 4 S. 177; act. 28 S. 23 f.). Nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in zwei Urteilen vom 23. September 2003 die Anwendbarkeit des Parteiengesetzes bestätigt. Ein Urteil erging gegen Rudolfine Steindling bezüglich ihrer Rechte an der Novum, ein Urteil erging gegen die Novum selbst. Die Urteile vom 23. September 2003 sind rechtskräftig (act. 263/8-9). Am 28. Juli 1992 hat die Unabhängige Kommission der Klägerin mitgeteilt, die Transcarbon falle unter die Regelung des Parteiengesetzes (act. 4 S. 176 Rz. 41.2.1; act. 28 S. 28 Rz. 68; act. 6/357). Am 11. Februar 1993 erliess die Klägerin entsprechende Verfügungen gegen Rudolfine Steindling und die Transcarbon (act. 6/361-362). Es folgten ebenfalls langwierige Rechtsstreitigkeiten, Rudol-
- 20 fine Steindling und die Transcarbon haben ihre Anfechtungsklagen gegen die Verfügungen der Klägerin im Jahr 2006 zurückgezogen (act. 186/2-7).
IV. Prozessuales 1. Prozessgeschichte / angefochtenes Urteil Die Klägerin überbrachte Klageschrift und Weisung am 29. Juni 1994 dem Bezirksgericht Zürich (act. 1; act. 4). Das Bezirksgericht führte den doppelten Schriftenwechsel durch und wies mit Beschluss vom 12. Dezember 1996 einen Teil der Duplik wegen Weitschweifigkeit aus dem Recht (Prot. Bezirksgericht S. 16). Mit Beschluss vom 13. Januar 1997 sistierte das Bezirksgericht den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren in Deutschland betreffend die treuhänderische Verwaltung von Novum und Transcarbon durch die Klägerin (Prot. Bezirksgericht S. 19). Mit Beschluss vom 25. Januar 2005 nahm das Bezirksgericht Zürich das Verfahren wieder auf (Prot. Bezirksgericht S. 23). Am 24. März 2006 fand eine Referentenaudienz statt, in der beiden Parteien in Ausübung der richterlichen Fragepflicht die Gelegenheit geboten wurde, einige offene Punkte zu klären (Prot. S. 33 ff.). Wie bereits vor der Sistierung waren verschiedentlich neu eingereichte Urkunden der Gegenpartei zuzustellen (vgl. z.B. Prot. S. 45). Am 25. Juni 2008 fällte das Bezirksgericht Zürich sein Urteil (act. 228). Es wies die Klage im Wesentlichen ab, verpflichtete die Beklagte jedoch, die Kommissionen für die Barbezüge von insgesamt ATS 4'394'468.50 bzw. nunmehr EUR 319'358.48 nebst Zinsen zurückzuzahlen (act. 228 S. 112). Das Bezirksgericht prüfte die Klage ausführlich unter dem Aspekt der unerlaubten Handlung. Im Kern erwog es, die Beklagte habe nicht gewusst, dass Rudolfine Steindling nicht über die Gelder hätte verfügen dürfen. Es habe auch keine ausreichenden Anhaltspunkte gegeben, um anzunehmen, die Beklagte habe mit ihrer Mitwirkung an der Transaktion in Kauf genommen, an einer Straftat von Rudolfine Steindling mitzuwirken. Ferner lasse sich der eingeklagte Anspruch auch nicht auf die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder die ungerecht-
- 21 fertigte Bereicherung stützen. Zurückzuerstatten seien jedoch die Kommissionen, da Rudolfine Steindling namens der Novum und der Transcarbon keine gültigen Aufträge für die Barauszahlung habe erteilen können. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 hat die Klägerin Berufung erklärt. Die Beklagte hat sich der Prozessführung entschlagen. An ihrer Stelle führt die Nebenintervenientin, damals Muttergesellschaft der Beklagten, den Prozess weiter. Sie hat Anschlussberufung erklärt. Vor der Kammer wurde der doppelte Schriftenwechsel durchgeführt (act. 233; act. 255; act. 262; act. 268; act. 274). Die ihr abverlangte Kaution im Sinne von § 76 ZPO/ZH (Prot. Obergericht S. 6) zahlte die Klägerin fristgerecht. Die Nebenintervenientin nahm sodann mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. November 2009 Stellung zu ihres Erachtens neuen Behauptungen in der Anschlussberufungsduplik (act. 281). Damit war das Behauptungsverfahren in zweiter Instanz fürs Erste abgeschlossen. Mit Urteil vom 25. März 2010 hiess die Kammer die Klage gut (act. 295). Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Nebenintervenientin hatte Erfolg: das Kassationsgericht hob das Urteil auf und wies die Sache an die Kammer zurück (act. 308). Noch während des kassationsgerichtlichen Verfahrens hatte die Nebenintervenientin am 1. Februar 2011 ein Revisionsgesuch eingereicht (act. 311/2). Dieses wurde nach Anhörung der Parteien zum Formellen mit Verfügung vom 2. Mai 2011 sistiert (act. 311/14). Nach Vorliegen des kassationsgerichtlichen Entscheides wurden die Parteien dazu angehört, wie mit der in einem strengen Sinn gegenstandslosen Revision umzugehen sei – im Einverständnis aller Beteiligten wurde am 30. Januar 2012 die Sistierung aufgehoben und wurde das Revisionsbegehren als Noveneingabe in den (neuen) Sachprozess integriert (act. 311/230). Wiederum zwischenzeitlich – am 26. Januar 2012 – hatte die Nebenintervenientin eine weitere Noveneingabe eingereicht (act. 312). Die Klägerin wurde nicht mehr begrüsst (Art. 330 zweiter Satzteil ZPO, Art. 312 ZPO).
- 22 - Nach neuem Recht findet keine (Partei-)öffentliche Urteilsberatung mehr statt (§ 134 Abs. 1 GOG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 2 ZPO). 2. Übergangsrechtliche Situation Die Nebenintervenientin geht davon aus, auf das Verfahren nach der Rückweisung durch das Kassationsgericht sei trotz des Inkrafttretens der schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 das alte kantonale Verfahrensrecht anwendbar. Richtig ist, dass das Verfahren mit der Rückweisung in den Stand vor der Urteilsfällung zurück versetzt wird. Das ist ein valables Argument dafür, übergangsrechtlich anzunehmen, das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, und gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO das alte Recht anzuwenden. Die Kammer hat allerdings anders entschieden (OGerZH LB110001 vom 10. Januar 2011, OGerZH NK100014 vom 12. Januar 2011, OGerZH PS110023 vom 14. März 2011), diese Praxis im Internet und gedruckt publiziert (ZR 110/2011 Nr. 6) und sich konstant daran gehalten; für sie ist ausschlaggebend, dass der Gesetzgeber neues Verfahrensrecht eher früher als später angewendet wissen will, und namentlich dass er nur ein Jahr vor der Verabschiedung der ZPO die analoge Frage in der StPO ausdrücklich zu Gunsten des neuen Rechts entschieden hat. Dass das Handelsgericht eine andere Auffassung vertritt (OGerZH HG110167 vom 23. September 2011), gibt der Kammer nicht Anlass, ihre Praxis zu ändern. 3. Neue Argumente Die Nebenintervenientin kritisiert in ihrer Noveneingabe eingehend das Urteil der Kammer vom 25. März 2010, und sie beruft sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum "letzten Wort": eine Partei hat als Ausfluss ihres Gehörsanspruchs das Recht, sich zu allen relevanten Aktenstücken zu äussern, bevor das Gericht entscheidet. Ob das auch für ein im Rechtsmittelverfahren aufgehobenes Urteil gilt, scheint nicht ohne Weiteres zwingend; es liefe darauf hinaus, den Parteien ein Äusserungsrecht zu einer in Aussicht genommen Urteilsbegründung zu geben. Dem legitimen Bestreben um eine möglichst umfassende Berücksichtigung der Anliegen der Parteien käme das vorzüglich entgegen. Allerdings müssten dann auch die Überlegungen, welche das Gericht zu den Einwendungen
- 23 der Parteien anstellt, diesen wieder zur Begutachtung unterbreitet werden. Weil jedes Urteil in einem Zweiparteienverfahren notwendigerweise mindestens eine der Parteien beschwert, wäre auch der sonst üblich gewordene Ausweg verschlossen, neue Eingaben einer Partei dem Gegner dann nicht mehr zuzustellen, wenn dieser voraussichtlich obsiegt, womit ein Abschluss des Verfahrens möglich wird und der formell in seinem Gehör Verletzte das mangels Interesses und mangels Beschwer nicht rügen kann (und will). So weit ersichtlich, hat sich die höchstrichterliche Praxis zu dieser speziellen Frage bisher nicht geäussert, und diese kann heute offen gelassen werden: Eine Partei darf Ausführungen rechtlicher Natur grundsätzlich jederzeit ins Verfahren einbringen. Das ergibt sich zwar nicht aus Art. 229 Abs. 3 und Art. 317 ZPO, weil dort (jedenfalls ausdrücklich) nur von Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten die Rede ist, aber aus Art. 57 ZPO, wonach das Gericht das Recht von Amtes wegen und auch ohne entsprechende Ausführungen der Parteien anzuwenden hat. Unter diesem Aspekt sind die neuen Vorbringen der Nebenintervenientin zulässig und beachtlich. Die Kammer sieht sich allerdings durch die neuen Erörterungen der Nebenintervenientin und der in der Noveneingabe geübten Kritik am Urteil nicht veranlasst, auf die Erwägungen des Urteils vom 25. März 2010 zurück zu kommen.
V. Parteistandpunkte 1. Die Klägerin Nach Auffassung der Klägerin sind Novum und Transcarbon Parteibetriebe der SED. Die rechtskräftigen Entscheidungen der deutschen Verwaltungsrechtspflege seien zu übernehmen. Zwar regle das IPRG nur die Anerkennung von Zivilurteilen, das schliesse eine sinngemässe Anwendung auf Entscheidungen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten jedoch nicht aus. Eine eigenständige Prüfung der Parteiverbundenheit würde im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis führen.
- 24 - Die Klägerin behauptet eine Fülle von Indizien, aus denen sich die Parteiverbundenheit ergeben soll. Dass Rudolfine Steindling die Barauszahlung der Guthaben von Novum und Transcarbon an sich selbst veranlasst hat, sei strafrechtlich als qualifizierte Veruntreuung im Sinne von alt Art. 140 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. Die Mitwirkung der Beklagten an dieser Veruntreuung erfülle den Straftatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Ludwig Bucher von der Beklagten habe dabei zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Sein Verhalten sei der Beklagten zuzurechnen. Die Klägerin macht anstelle von Novum und Transcarbon deren ausservertragliche Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung geltend. Die Widerrechtlichkeit ergebe sich aus der Qualifikation des Verhaltens eines Organs der Beklagten als Geldwäscherei. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man das Verhalten von Rudolfine Steindling nicht als Veruntreuung sondern als ungetreue Geschäftsbesorgung (alt Art. 159 StGB) qualifiziere. Zwar entfalle dann die Geldwäscherei, weil es an einem Verbrechen als Vortat fehle, die Mitwirkung der Beklagten sei aber noch immer als Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zu qualifizieren. Ludwig Bucher habe dabei vorsätzlich gehandelt. Auch dann bestehe somit ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Schliesslich sei die Klage selbst dann gutzuheissen, wenn sich Rudolfine Steindling nicht strafbar gemacht haben sollte. Rudolfine Steindling habe im Namen von Novum und Transcarbon die Barauszahlung der Kontoguthaben nicht gültig bewirken können. Das sei eine Vermögensveränderung im Sinne des Parteiengesetzes, die ohne Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission unwirksam sei. Die Beklagte habe an eine Unberechtigte geleistet. Die Barauszahlungen hätten für die Beklagte deshalb keine befreiende Wirkung. Daran änderten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nichts. Sie sehen vor, dass eine gutgläubige Leistung an einen Unberechtigten die Bank befreit. Die Beklagte sei aber nicht gutgläubig gewesen und sie hätte es unter den Umständen der fraglichen Transaktion auch nicht sein können. Bereits der Umstand, dass eine Österreicherin über dreistellige Millionenbeträge aus einem kommunistischen
- 25 - Staat verfügen wollte, sei verdächtig. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass es im Kommunismus kein Privateigentum gab, jedenfalls nicht an derart hohen Beträgen. Ludwig Bucher habe denn auch den Verdacht gehegt, es könnte sich um Geld handeln, das dem Zugriff der Klägerin entzogen werden soll. Er habe sich danach erkundigt, ob es sich um „DDR-Gelder“ handle. Bei all dem sei im Auge zu behalten, dass der Zusammenbruch der kommunistischen Diktaturen im Osten Europas auch hierzulande enorme Aufmerksamkeit auf sich zog. Auch der Umstand, dass ehemalige Funktionäre der SED versuchten, Parteigelder in die neue Zeit hinüberzuretten und dabei auch die Dienstleistungen des Finanzplatzes Zürich in Anspruch nahmen, war mehrmals ausführlich in auflagenstarken Zeitungen und Zeitschriften zu lesen. Die Klägerin macht somit die vertraglichen Ansprüche von Novum und Transcarbon gegenüber der Beklagten geltend. Aus ihrer Sicht hatten die in bösem Glauben geleisteten Zahlungen an die unberechtigte Rudolfine Steindling keine befreiende Wirkung. 2. Die Nebenintervenientin Die Nebenintervenientin anerkennt nicht, dass es sich bei Novum und Transcarbon um Parteibetriebe der SED handeln soll. Für eine Anerkennung der deutschen Entscheide zu dieser Frage gebe es keine gesetzliche Grundlage. Es gebe Indizien dafür, dass Novum und Transcarbon Unternehmen der Kommunistischen Partei Österreichs waren und auf deren Rechnung betrieben wurden. Es sei die Klägerin, welche beweisen müsse, dass Novum und Transcarbon Parteibetriebe seien. Gelinge ihr das nicht, so entfalle ihre Aktivlegitimation wie auch ihre Argumentation in der Sache selbst. Jedenfalls seien die Barabhebungen von Rudolfine Steindling strafrechtlich irrelevant. Es möge sein, dass sie die ausbezahlten Vermögenswerte hernach veruntreut habe, doch wisse die Beklagte darüber nichts und es gehe sie auch nichts an. Ludwig Bucher von der Beklagten habe den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt, es fehle an der verbrecherischen Vortat und am Vorsatz. Die Beklagte habe die Kontoguthaben von Novum und Transcarbon in gutem Glauben an Rudolfine Steindling ausbezahlt. Sie war die Alleingesellschafterin. Die Beklagte habe die üblichen und notwendigen Abklärungen getroffen, sie treffe kein Ver-
- 26 schulden. Dem entsprechend müsse sich die Klägerin die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegenhalten lassen. Die Barauszahlungen an Rudolfine Steindling hätten befreiende Wirkung, weil die Beklagte den bestrittenen Legitimationsmangel nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen müssen. Dem entsprechend seien auch die Kommissionen geschuldet, die nach dem angefochtenen Urteil zurück zu erstatten sind. Mit der Revisionseingabe vom 1. Februar 2011 macht die Nebenintervenientin neu geltend, in den Jahren 1982 bis 1989 hätten gewisse wirtschaftlich der KPÖ gehörende Unternehmen in grossem Stile Scheinprovisionen an Novum und Transcarbon gezahlt. Daraus habe sich eine rechtliche Pflicht der Empfängerinnen zur Rückzahlung solcher Scheinprovisionen ergeben. Diese Rückzahlung sei erfolgt dadurch, dass aus den von Rudolfine Steindling bei der Beklagten abgezogenen Barbeträgen Steuernachforderungen des österreichischen Fiskus gegenüber den KPÖ-Gesellschaften im Betrag von rund EUR 42,5 Mio. erfüllt worden seien. Daraus schliesst die Nebenintervenientin, es sei im Ergebnis keine Vermögensveränderung im Sinne von § 20b des Parteiengesetzes erfolgt (im Einzelnen, namentlich zu den beteiligten Gesellschaften und den Zahlungsflüssen act. 311/2 passim). In der Noveneingabe vom 26. Januar 2012 bezieht sich die Nebenintervenientin neu auf Gegenansprüche der Beklagten (gestützt auf die in der Revisionseingabe behandelte Tilgung von Alt-Verbindlichkeiten gegenüber der KPÖ, auf Herabsetzungsgründe, die sich auf dem Verhalten von Steindling und der Klägerin ergeben und auf eine Vereinbarung der Klägerin mit Rudolfine Steindling, wonach letztere der Klägerin EUR 106 Mio. zahlte ), mit denen sie gegenüber der (bestrittenen) Forderung der Klägerin am 20. Januar 2012 Verrechnung erklärt hat (act. 312 passim).
- 27 - VI. Das Parteiengesetz der DDR 1. Zeitgeschichtlicher Hintergrund a) Die Diktatur der SED Von der Gründung der DDR 1949 bis zum Fall der Berliner Mauer kam der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands staatsrechtlich und faktisch eine privilegierte Sonderstellung zu. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung der DDR von 1974 umschreibt den Staat als die „politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter der Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei“. Die zentralen politischen Entscheidungen fielen nicht in staatlichen Gremien wie dem Ministerrat oder der Volkskammer, sondern in den Gremien der Partei. Dass etwa die Regierung die Direktiven der Partei umzusetzen habe, war in § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ministerrat ausdrücklich vorgesehen (vgl. SIEGFRIED PETZOLD in: GRUEL et al., Staatsrecht der DDR, Staatsverlag der DDR, Berlin 1984, S. 309). Das eigentliche Machtzentrum waren die Führungsgremien der Partei, nicht jene des Staates. Das nahm auch die Öffentlichkeit so wahr. Am 3. Dezember 1990 traten Politbüro und Zentralkomitee der SED geschlossen zurück. Die Medien berichteten darüber ähnlich wie über den Rücktritt einer Regierung. b) Staatsnahe Parteien und Massenorganisationen Die SED verfügte über ein weit grösseres Vermögen als Parteien in demokratischen Staaten. Sie betrieb auch parteieigene Unternehmen. Das betrifft namentlich Druckereien und Verlage, aber beispielsweise auch Hotels. Einen Teil dieses Vermögens konnte die SED nur erwerben, weil sie staatliche Macht für Parteizwecke einsetzen konnte. So konnte die SED die Höhe ihrer Staatszuschüsse selbst bestimmen und über den Staat Grundstücke enteignen und sie der Partei zur Verfügung stellen. Dem entsprechend lassen sich das Staatsvermögen der DDR und das Parteivermögen der SED nur schwer voneinander unterscheiden. Kraft ihres Machtmonopols hatte die SED praktisch unbeschränkten Zugriff auf staatliche Ressourcen.
- 28 - Neben der SED gab es eine Reihe weiterer Parteien und Massenorganisationen, die dem Staat nahe standen, aber nie die Machtfülle der SED erreichten. Es handelt sich dabei einerseits um die Parteien des demokratischen Blocks, die Demokratie vorspiegeln sollten, andererseits um Organisationen im Umfeld der SED wie etwa die kommunistische Jugendorganisation Freie Deutsche Jugend oder die Gesellschaft für Sport und Technik, die sich mit Sportarten wie Schiessen und Motorradfahren und mit vormilitärischer Ausbildung befasste. Heute ist bekannt, dass das Vermögen der SED Ende 1989 über eine Milliarde Euro betragen hat. Daneben noch am ehesten ins Gewicht fällt das dreistellige Millionenvermögen des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. Die Blockparteien und die übrigen staatsnahen Massenorganisationen wiesen in Euro ein Vermögen in ein- oder zweistelligen Millionenbeträgen auf (Schlussbericht der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR vom 5. Juli 2006, S. 73, www.bmi.bund.de). Im Umfeld des Staates und der SED gab es also eine Reihe von Parteien und Massenorganisationen, die mit dem Staat auch finanziell eng verflochten waren und eher als Teil des Staatsapparats denn als echt private Organisationen erscheinen. 2. Die Regelung des Parteiengesetzes im Einzelnen Die SED und die Blockparteien nahmen auch nach der Wende am politischen Leben teil. Die SED nannte sich zuerst zusätzlich, dann ausschliesslich Partei des demokratischen Sozialismus. Nach einem Zusammenschluss mit der Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit ging sie in der Linken auf. Die CDU und die Liberal-Demokratische Partei Deutschlands schlossen sich mit den entsprechenden Parteien der alten Bundesländer zusammen. Nach der Wende bestand die Parteienlandschaft der DDR aus Gruppierungen, die von der SED und ihrem Staat bekämpft wurden wie dem „Bündnis 90“ der damaligen Bürgerrechtsbewegung, aus den ehemaligen Blockparteien und aus Neugründungen (SPD, Grüne usw.).
http://www.bmi.bund.de/
- 29 a) Probleme beim Übergang zur Demokratie Das sehr grosse Vermögen der SED/PDS und in weit geringerem Ausmass das Vermögen der weiteren staatsnahen Parteien und Massenorganisationen beeinträchtigte die Chancengleichheit der Parteien. Namentlich bei der SED stellte sich wegen der engen Verflechtung mit dem Staat zudem die Frage, inwiefern deren Vermögen dem Staat zusteht und inwiefern es als privates Vermögen den verbliebenen Mitgliedern der SED/PDS zu überlassen war. Sodann war Vermögen aus entschädigungslosen Enteignungen den früher Berechtigten zurück zu erstatten. Das Beanspruchen des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen war auch mit einem praktischen Problem verbunden. Die leitenden Personen innerhalb der SED hatten gegenüber Regierung und Parlament einen Informationsvorsprung. Sie wussten um das Wo und Wieviel des Vermögens der SED. Sie konnten es deshalb beiseite schaffen, um es dem Zugriff des Staates zu entziehen. Das geschah teils zur persönlichen Bereicherung, teils mit dem Ziel, das Vermögen der Partei zu erhalten. b) Wortlaut von § 20b PartG DDR Vor diesem Hintergrund beschloss die Volkskammer der DDR am 31. Mai 1990 eine Ergänzung des Parteiengesetzes. Die neuen Bestimmungen (§ 20a und § 20b) gelten kraft des Einigungsvertrages zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland bis heute. Die entscheidenden Absätze von § 20b PartG DDR lauten in der heute gültigen Fassung: „1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger vornehmen. (2) Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt.
- 30 - (3) Die treuhänderische Verwaltung wird von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen. Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und den in § 20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt.“ c) Doppelter Zweck des Parteiengesetzes Die Regelung verfolgt zwei unterschiedliche Zwecke. Erstens sollte das Gesetz in der Parteienlandschaft der DDR für gleich lange Spiesse sorgen. Die SED/PDS sollte nicht weiterhin von Privilegien aus der Zeit ihrer Diktatur profitieren. Zweitens sollten die ehemals staatsnahen Parteien und Massenorganisationen verpflichtet werden, jenes Vermögen zurück zu erstatten, das sie unter rechtsstaatlichen Verhältnissen nicht hätten erwerben können. Ein Teil dieses Vermögens, enteignete Grundstücke etwa, lässt sich an frühere Berechtigte restituieren. Weiteres Vermögen, etwa die Staatszuschüsse, die weit reichlicher an die SED als an die Blockparteien flossen, lässt sich keinem früheren Berechtigten zuordnen. Es steht den Bürgern der ehemaligen DDR zu, deren Steuern die SED für Parteizwecke herangezogen hat, nicht den Parteimitgliedern. Deshalb bestimmt § 20b Abs. 3 PartG DDR die Verwendung dieser Mittel für gemeinnützige Zwecke in den neuen Bundesländern. Das Verbot von Vermögensveränderungen in Abs. 1 und die treuhänderische Verwaltung durch die Klägerin in Abs. 2 soll das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen vor dem Zugriff ihrer ehemaligen Funktionäre schützen. Der Entscheid, dass eine bestimmte Organisationen als vormals staatsnahe Partei oder Massenorganisation unter die Regelung von § 20b PartG DDR fällt, sagt noch nichts darüber aus, was schlussendlich mit ihrem Vermögen geschieht. Erst in einem zweiten Schritt folgt die Ausscheidung zwischen einwandfrei erworbenem Vermögen, das der Organisation belassen wird und rechtsstaatswidrig erworbenem Vermögen, das an früher Berechtigte zurückgegeben oder für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Dass eine Organisationen unter die Regelung
- 31 von § 20b PartG DDR fällt, bedeutet weder ihre Auflösung, noch die Einziehung des gesamten Vermögens. Insbesondere konnte die Partei des demokratischen Sozialismus im wiedervereinigten Deutschland stets an Wahlen teilnehmen. Es führt aber dazu, dass der rechtsstaatswidrig erworbene Teil des Vermögens ohne Gegenleistung auf den Staat oder die früheren Berechtigten übergeht. Das Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung auf Klage der PDS hin verworfen. Es erwog sinngemäss, das Grundgesetz biete keinen Schutz vor dem entschädigungslosen Entzug jenes Vermögens, das die SED und die von ihr gesteuerten Institutionen durch faktische Teilhabe an der Staatsmacht erworben haben (act. 186/8/1 Urteil Nr. 93, E. B.II. 4b und E. B.II.4.c; BVerfGE 84, 290). d) Parteiverbundene juristische Personen Im Umfeld der Parteien und Massenorganisationen, die zweifellos unter die Regelung von § 20b PartG DDR fallen, kann es weitere juristische Personen geben, bei denen das zweifelhaft ist. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden. Einerseits gründeten namentlich ehemalige Funktionäre der SED lange nach dem Stichtag (7. Oktober 1989) Unternehmen, um Vermögen der SED/PDS dem Zugriff der Klägerin zu entziehen. Solche Unternehmen haben ihr Vermögen stets nach dem Stichtag erworben. Entscheidend in diesen Fällen ist, ob es sich dabei um ein Surrogat für „Altvermögen“ der SED/PDS handelt, das unter treuhänderischer Verwaltung stünde, wenn es nicht in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht worden wäre. Andererseits gibt es juristische Personen, die unter der Herrschaft der SED bereits bestanden und bei denen zweifelhaft ist, ob sie der SED oder einer anderen staatsnahen Partei oder Massenorganisation zuzurechnen sind. e) Potentiell rechtsstaatswidriger Vermögenserwerb Das entscheidende Kriterium ist, ob die fragliche juristische Person die Möglichkeit hatte, Vermögen rechtsstaatswidrig zu erwerben. Das lässt sich direkt nachweisen, etwa anhand der Herkunft konkreter Vermögenswerte, es lässt sich aber auch anhand von Indizien wie den personellen Verflechtungen, den Umständen der Gründung der juristischen Person oder ihrer Tätigkeit in der DDR der Schluss
- 32 ziehen, das Vermögen einer juristischen Person sei potentiell rechtsstaatswidrig erworben (vgl. BVerwG 92, 196ff. insb. E. 1a, S. 198f.). Die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen hat eine Reihe von Kriterien und Fallgruppen herausgearbeitet, um zu konkretisieren, was unter rechtsstaatswidrigem Vermögenserwerb zu verstehen ist. Bereits angesprochen wurden die klaren Fälle wie die entschädigungslosen Enteignungen oder die Staatszuschüsse an die SED. Rechtsstaatswidrig ist der Vermögenserwerb entweder, wenn er unter Missachtung der Freiheits- und Eigentumsrechte Dritter erfolgt ist, oder wenn er unter Ausnutzung der Führungsrolle der SED (und ihrer Massenorganisationen und Blockparteien) über Staat, Wirtschaft und Gesellschaft erfolgt ist (HANS-JÜRGEN PAPIER, Das Parteivermögen in der ehemaligen DDR, Berlin 1992, S. 18 f.). Welche Überlegungen beim Entscheid über den Erwerb nach rechtsstaatlichen Grundsätzen anzustellen sind, lässt sich gut anhand der Mitgliederbeiträge der Parteien zeigen. Niemand wurde gezwungen, der SED beizutreten, ein grosser Teil der Mitgliedschaften ist aber nur durch das Machtmonopol der SED zu erklären. Zahlreiche Positionen in der Gesellschaft, auch durchaus unpolitische waren faktisch den Mitgliedern der SED vorbehalten. HANS-JÜRGEN PAPIER, der damalige Vorsitzende der Unabhängigen Kommission, schlug deshalb vor, auf den Mitgliederbestand der PDS per 1. Juni 1990 abzustellen. Spätestens dann verfügte die SED nicht mehr über ein Machtmonopol, das einen Anreiz zum Parteibeitritt setzte oder von Austritten abhielt (PAPIER, a.a.O., S. 23 f.). Die Unabhängige Kommission hat diese Auffassung geteilt, konnte die Frage aber letztlich offen lassen (Bericht der UK an den Bundestag über das Vermögen der SED/PDS vom 24. August 1998, Bundestags-Drucksache BT 13/11353 S. 46 und S. 320 f.). Als unbedenklich stufte sie demgegenüber den Erwerb durch Erbschaft oder Spende ein (a.a.O.). f) Rechtsstaatswidriger Erwerb bei Unternehmen Dass eine juristische Person Träger eines wirtschaftlichen Unternehmens war, lässt die Möglichkeit rechtsstaatswidrigen Vermögenserwerbs nicht entfallen.
- 33 - Auch in diesem Fall liegt die Annahme nahe, dass die Gewinne durch Ausnutzen des Machtmonopols der SED zustande gekommen sind. Parteibetriebe waren gegenüber den wenigen privaten Kleinbetrieben privilegiert, waren steuerbefreit und vor allem sorgten Staat und Partei dafür, dass ihnen keine Konkurrenz erwuchs. Am augenfälligsten ist das bei den Druckereien und Zeitungsverlagen der Partei. Gewinnausschüttungen der Parteibetriebe an die SED, sie waren neben den Mitgliederbeiträgen deren wichtigste Einnahmequelle, sind deshalb in der Regel rechtsstaatswidrig erworbenes Vermögen (PAPIER, a.a.O., S. 24 f.; BT 13/11353 S. 321). Davon zu unterscheiden ist die Frage nach dem Erwerb des Unternehmens durch die Partei. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, das Unternehmen als solches sei einwandfrei erworben, wenn die Mittel dafür nicht rechtsstaatswidrig erworben wurden (PAPIER, a.a.O. S. 24; CHRISTIAN STARCK, Die Behandlung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR, Staatswissenschaft und Staatspraxis 1991 S. 316 ff., S. 330). Dieser Aspekt tritt bei wenig kapitalintensiven Unternehmen völlig in den Hintergrund. Auch ein Unternehmen, das die Partei einwandfrei erworben hat, kann rechtsstaatswidrige Gewinne erzielen und abliefern, weil Staat und Partei dem Unternehmen die Konkurrenz vom Leib halten oder es bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugen. Die Gewinne eines Unternehmens, dem Staat und Partei eine privilegierende Sonderbehandlung haben zukommen lassen, sind in der Terminologie des Parteiengesetzes rechtsstaatswidrig erworben. Damit ist gemeint, dass solche Gewinne nicht Ausfluss privatwirtschaftlicher Tätigkeit sind, die allen offen gestanden hätte. Es geht um Gewinne, die ohne die besondere Nähe des formal privaten Unternehmens zum Staat und der Staatspartei nicht hätten erzielt werden können. Das Parteiengesetz sieht eine Art Durchgriff durch den Schleier der juristischen Person vor. Gewinne, die sich nur durch staatliche Privilegien erzielen liessen, erscheinen im Grunde als öffentliche Mittel in formal privaten Händen. Deshalb sind diese Mittel für gemeinnützige Zwecke in den neuen Bundesländern zu verwenden.
- 34 - 3. Schweizerischer ordre public Gegen die Anwendung des § 20b des Parteiengesetzes der DDR bestehen mit Blick auf den schweizerischen ordre public keine Bedenken (Urteil Nr. LB990117 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2002, E. IV.4c). Das Parteiengesetz sieht zwar vor, dass das Vermögen formal privater Organisationen ohne Gegenleistung auf den Staat übergeht und die schweizerische Rechtssprechung hat entschädigungslose Enteignungen stets als mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar bezeichnet (z.B. BGE 82 I 196, E. 1). Die Verhältnisse liegen jedoch völlig anders als in den Fällen, in denen üblicherweise von entschädigungslosen Enteignungen die Rede ist. Das Parteiengesetz sieht nur den Entzug von Vermögenswerten vor, welche die staatsnahen Parteien und Massenorganisationen kraft ihrer faktischen Teilhabe an der Hoheitsgewalt der DDR haben erwerben können. Sie erscheinen insoweit als ein Teil des Staates, nicht als Privatpersonen, deren Eigentum vor dem Zugriff des Staates verfassungsrechtlichen Schranken unterliegt. Die Wertungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 84, 290 (E. B.II. 4b und E. B.II.4.c) entsprechen auch den Wertvorstellungen, die der schweizerischen Rechtsordnung zu Grunde liegen. Ein Bankkonto kann formal als Privateigentum erscheinen, auch wenn der Kontoinhaber das entsprechende Vermögen nur durch Teilhabe an der Staatsmacht erlangt hat. Dieses Problem ist in der schweizerischen Rechtsordnung bekannt. Derzeit ist ein Entwurf für ein Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) in der Vernehmlassung. Der Bundesrat hat mehrmals gestützt auf seine aussenpolitischen Kompetenzen (Art. 184 Abs. 3 BV) Verfügungen erlassen, um die schweizerischen Konti ehemaliger Staatsoberhäupter zu sperren. Das betraf unter anderem den philippinischen Präsidenten Marcos, den zairischen Präsidenten Mobutu und den haitianischen Präsidenten Duvalier (vgl. Erläuternder Bericht [des Bundesrates zum] Entwurf für ein Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (RuVG) vom 15. Februar 2010, http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html, S. 7). Die Verfügungen des Bundesrates wie auch der Gesetzesentwurf beruhen auf ähnlichen http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html
- 35 - Wertungen wie die einschlägigen Bestimmungen des Parteiengesetzes der DDR. Das durch Ausnutzen der Staatsmacht erlangte Vermögen soll nach einer Rückkehr zu demokratischen Verhältnissen dem Staat zurückgegeben werden. Es ist kein Privateigentum der ehemaligen Funktionäre, das nur gegen volle Entschädigung entzogen werden dürfte (Art. 26 Abs. 2 BV). Anzumerken bleibt immerhin, dass es im Resultat zu einer mit dem schweizerischen ordre public unvereinbaren entschädigungslosen Enteignung käme, wenn eine juristische Person zu Unrecht im Sinne von § 20b PartG DDR als staatsnah qualifiziert und ihr Vermögen zu Unrecht als rechtsstaatswidrig erworben qualifiziert würde. Aus der Sicht der Nebenintervenientin, welche die Parteiverbundenheit von Novum und Transcarbon nicht anerkennt, ist das zu befürchten.
VII. Tragweite der deutschen Entscheidungen 1. Verwaltungsrecht und Verwaltungsakte des Auslands Ob Novum und Transcarbon staatsnahe juristische Personen im Sinne von § 20b Abs. 1 PartG DDR sind, ist für den Prozess zentral. Dabei sind zwei Fragen auseinanderzuhalten, die nahe beieinander liegen: Die Anwendung ausländischen öffentlichen Rechts und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. a) Ausländisches öffentliches Recht Ausdrücklich geregelt ist die Anwendung von ausländischem öffentlichem Recht. Art. 13 Satz 2 IPRG formuliert sehr zurückhaltend: „Die Anwendbarkeit einer Bestimmung des ausländischen Rechts ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ihr ein öffentlichrechtlicher Charakter zugeschrieben wird.“ In älteren Gerichtsentscheiden findet sich die Bemerkung, der schweizerische Richter dürfe ausländisches öffentliches Recht nicht anwenden. Die Lehre hat das bereits Jahrzehnte vor Inkrafttreten des IPRG kritisiert (FRIEDRICH ALEXANDER MANN, Öffentlich-rechtliche Ansprüche im internationalen Rechtsverkehr, RabelsZ 21 [1956]
- 36 - S. 1 ff., S. 3; ADOLF F. SCHNITZER. Handbuch des internationalen Privatrechts, Band I, 4. Auflage, Basel 1957, S. 191 f.; KELLER/SIEHR, Allgemeine Lehren des internationalen Privatrechts, Zürich 1986, S. 491). Auch die Gerichtspraxis hat den Grundsatz lange erwähnt, aber auch stets stark relativiert (BGE 80 II 53, E. 3a; BGE 107 II 489, E. 3). Ausgeschlossen ist jedoch, dass ein Staat mit einer Zivilklage vor den Gerichten eines anderen Staates hoheitliche Ansprüche durchsetzt (MANN, a.a.O., S. 11 f.; FRANK VISCHER, Der ausländische Staat als Kläger, IPRax 11 [1991] S. 209 ff., S. 212; vgl. auch GERHARD WALTER, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Auflage, S. 71 f.; ferner Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1976 in Sachen LTU Lufttransportunternehmen GmbH und Co. KG gegen Eurocontrol, Rs. 29/76. Slg. 1976 01541, E. 4). Darin liegt, in den Worten von MANN, der wahre Kern des Dogmas von der Unbeachtlichkeit ausländischen öffentlichen Rechts. (a.a.O., S. 4). Soweit die Staaten am Privatrechtsverkehr teilnehmen, dürfen sie ihre Ansprüche dagegen ohne Weiteres vor den Gerichten eines anderen Staates geltend machen. Allerdings gibt es Fälle, in denen der geltend gemachte Anspruch einen Januskopf hat, wo sich hinter dem vordergründig zivilrechtlichen Anspruch ein hoheitlicher verbirgt (VISCHER, a.a.O., S. 210). Die Klägerin und damit letztlich die Bundesrepublik Deutschland, macht Ansprüche geltend, die Novum und Transcarbon durch ihre Teilnahme am Privatrechtsverkehr erworben haben sollen. Es geht um vertragliche und ausservertragliche Ansprüche, wie sie jedem Bankkunden zustehen könnten. Das ist unbedenklich (MANN, a.a.O., S. 11). Näher zu betrachten ist die von der Klägerin beanspruchte Aktivlegitimation kraft Amtes, die ihr nach deutschem Recht zukommt, wenn Novum und Transcarbon staatsnahe juristische Personen im Sinne von § 20b Abs. 1 PartG DDR sind. In diesem Punkt kommt derselbe Gedanke zum Tragen wie bezüglich des ordre public (oben E. VI/3.). Mit der Aktivlegitimation beansprucht der deutsche Staat nur die Verfügungsgewalt über Vermögen, das die staatsnahen juristischen Personen kraft ihrer Teilhabe an der Staatsgewalt der DDR erworben haben. Als hoheitliches Handeln wäre der Versuch eines fremden Staates zu werten, sich durch eine Zivilklage vor schweizerischen Gerichten echt privates Ver-
- 37 mögen entschädigungslos anzueignen. Das ist bei richtiger Anwendung des Parteiengesetzes der DDR nicht zu befürchten. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt damit nur Rechte wahr, die formal privatrechtliche, aber nicht im Privateigentum stehende Gebilde ihrer Rechtsvorgängerin, der DDR, erworben haben. b) Anerkennung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen Art. 13 Satz 2 IPRG handelt von der Anwendung öffentlichen Rechts. Damit ist gemeint, dass schweizerische Gerichte den von ihnen festgestellten Sachverhalten in eigener Rechtsfindung unter Normen des ausländischen Verwaltungsrechts subsumieren. Wie bereits erwähnt, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Kammer § 20b Abs. 1 PartG DDR anwendet und entscheidet, ob Novum und Transcarbon einer staatsnahen Partei verbundene juristische Personen sind. Für das deutsche Hoheitsgebiet steht bereits fest, dass dem so ist. Einen Schritt weiter als die eigenständige Anwendung des Parteiengesetzes der DDR geht die Forderung, die rechtskräftigen Entscheidungen der Klägerin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin zu anerkennen. Bei zivilrechtlichen Entscheidungen ist das eine Selbstverständlichkeit. Die Voraussetzungen richten sich gegenüber Deutschland in den meisten Fällen nach dem Lugano-Übereinkommen, vereinzelt nach anderen Staatsverträgen oder nach dem IPRG. Bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen überprüft das Gericht nur, ob die ausländische Entscheidung bestimmten Minimalanforderungen an das Verfahren und an den Inhalt der Entscheidung genügt. Das verbleibende Risiko, ein ausländisches Fehlurteil durchzusetzen, wird hingenommen, so, wie auch rechtskräftige inländische Urteile nicht mehr in Frage gestellt werden können. Dieses Verbot der révision au fond ist zentral für alle Regelungen der Anerkennung ausländischer Urteile. Es findet sich sowohl in Art. 27 Abs. 3 IPRG als auch in Art. 29 LugÜ. An die Stelle eigener Rechtsfindung tritt eine beschränkte Prüfung des ausländischen Entscheids und des Verfahrens, aus dem er hervorgegangen ist. Ob die Gerichte auch bezüglich ausländischer Entscheidungen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten so verfahren dürfen oder sogar müssen, ist im Folgenden näher zu prüfen.
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2. Keine völkerrechtliche Verpflichtung Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivilsachen ist eine detailliert geregelte Facette eines grösseren Problems, des Umgangs der Gerichte mit ausländischen Hoheitsakten. Das Völkerrecht lässt den Staaten in dieser Frage einen sehr weiten Spielraum für einseitige oder staatsvertragliche Regelungen. Ausgangspunkt der völkerrechtlichen Überlegungen ist, dass jeder Staat auf seinem Territorium - und nur dort - seine Hoheitsgewalt souverän ausübt. Die englischen und amerikanischen Gerichte haben die Auffassung geprägt, dass es einem Gericht nicht zustehe, über Gesetze und Entscheidungen eines anderen Staates zu urteilen. Damit gesteht die Rechtsprechung selbst völkerrechtswidrigen oder im Ergebnis stossenden Hoheitsakten anderer Staaten Wirkungen zu (Urteil des United States Supreme Court vom 29.11.1879 i.S. Underhill vs. Hernandez, 168 U.S. 250 [1897] S. 252f., mit Hinweisen auf die englische Rechtsprechung und Urteil vom 23.3.1964 i.S. Banco Nacional de Cuba vs. Sabbatino 376 U.S. 398 [1964] S. 419f.). Tragender Gedanke dieser „act of state doctrine“ ist die Gewaltenteilung. Es sei Sache der Regierung, auf diplomatischem Weg das Gebotene vorzukehren, wenn ausländische Staaten problematische Gerichtsurteile fällen. Wenn Gerichte solchen Entscheidungen die Wirksamkeit versagen, könne das mehr schaden als nützen (Sabbatino, a.a.O., S. 423). Die act of state doctrine ist keine Norm des Völkerrechts (KNUT IPSEN, Völkerrecht, 4. Auflage, München 1999, S. 330f. und S. 664). In den USA ist sie ein Stück ungeschriebenes Staatsrecht des Bundes (Sabbatino, a.a.O., S. 421 f. und S. 427 f.). Vorbehältlich allfälliger Staatsverträge gibt es somit keine völkerrechtliche Pflicht, die Entscheide der deutschen Verwaltungsrechtspflege unbesehen zu übernehmen. Das allgemeine Völkerrecht stünde dem aber auch nicht entgegen. 3. Keine ausdrückliche Regelung Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile ist in Art. 25ff. IPRG geregelt, die Vollstreckung ausländischer Strafurteile ist im fünften Teil des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 94ff. IRSG).
- 39 - Dagegen fehlt eine allgemeine Regelung über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Dennoch ist das keine Seltenheit. Das alltäglichste Beispiel ist die Anerkennung ausländischer Führerscheine nach dem Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (SR 0.741.10). Einem ausländischen Verwaltungsakt wird aber auch dann eine Wirkung im Inland zugestanden, wenn eine ausländische Konformitätsbewertung beim Import von Gütern anerkannt wird (Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse, SR 946.51). Zu denken ist ferner auch an ausländische Verwaltungsakte und Gerichtsentscheide betreffend Sozialversicherungen. Die einschlägige Verordnung EWG Nr. 1408/71 des [Minister-] Rates vom 14. Juni 1971 gilt kraft der bilateralen Verträge auch in der Schweiz (SR 0.831.109.268.1). Normen, die ausländische Verwaltungsakte in der Schweiz wirken lassen, gibt es sowohl in Staatsverträgen als auch im autonom gesetzten Recht. Die Regelungen betreffen jeweils einzelne Sachgebiete, die sich stark voneinander unterscheiden. Sie reichen von der Bankenaufsicht über das Sozialversicherungswesen bis zur Zulassung zu Gesundheitsberufen. Aus ihnen lässt sich keine allgemeine Regelung gewinnen, wie sie das IPRG für Urteile in Zivilsachen trifft. Der Gesetzgeber trägt der Zunahme internationaler Sachverhalte durch ein dichter werdendes Netz von Regelungen für einzelne Sachgebiete Rechnung, nicht durch Kodifikation allgemeingültiger Regeln über den Umgang mit ausländischen Hoheitsakten. Ein grosser Teil der Lehre zieht daraus den Schluss, dass die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Verwaltungssachen ausgeschlossen ist, soweit eine spezifische Regelung in einem Gesetz oder Staatsvertrag fehlt (VISCHER, a.a.O., S. 214; KURT SIEHR, Ausländische Eingriffsnormen im inländischen Wirtschaftskollisionsrecht, RabelsZ 52 [1988] S. 41 ff., S. 83; vgl. auch MONIQUE JAMETTI GREI- NER, Der Begriff der Entscheidung im schweizerischen internationalen Zivilprozessrecht, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 117 ff.; PAUL VOLKEN in GIRS- BERGER et al., Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich 2004,N 13 zu Art. 25 IPRG). In deutliche Worte fasst STOJAN die vorherrschende Auffassung: „Dass verwaltungsrechtliche Entscheide ausländischer Behörden in der Schweiz keine Anerkennung finden, steht ausser Frage.“ (TEDDY S. STOJAN, Die Anerken-
- 40 nung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen, Zürcher Diss., Zürich 1986, S. 64). Auch in Deutschland geht die Lehre zum internationalen Privatrecht davon aus, ausländische Entscheidungen in Verwaltungssachen seien der Anerkennung und erst recht der Vollstreckung grundsätzlich nicht zugänglich (HANS JÜRGEN SONNENBERGER in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 10, 4. Auflage, München 2006, N 410 der Einleitung zum internationalen Privatrecht; vgl. auch HANS-JÜRGEN PAPIER/BERND-DIETRICH OLSCHEWSKI, Vollziehung ausländischer Verwaltungsakte, DVBl. 1976 S. 475 ff., S. 481 f.). In der Schweiz vertritt immerhin ANTON HEINI die analoge Anwendung von Art. 25 ff. IPRG auf Verwaltungsakte (Zürcher Kommentar zum IPRG, a.a.O., N 18 zu Art. 13 IPRG). Von den englischsprachigen Ländern abgesehen erörtern die Gerichte die Frage nach der Anerkennung ausländischer Verwaltungsakte erstaunlich selten. Im Vordergrund steht in der Regel die Vereinbarkeit mit dem ordre public. HEINI (a.a.O.) verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. September 1988 (IPRax 1990 398 ff.). Dort ging es um einen Hoheitsakt der DDR. Es stand ausser Frage, dass die zuständige Behörde die einschlägigen Bestimmungen des ostdeutschen Rechts beachtet hatte (E. II., a.a.O., S. 399). Damit war nicht zu entscheiden, ob die Gerichte der Bundesrepublik den Hoheitsakt der DDR anerkennen oder selbst nachprüfen sollen, ob die einschlägigen Bestimmungen eingehalten sind. Der Rechtsstreit war auf die Vereinbarkeit mit dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland fokussiert (E. III., S. 399 f.). Unausweichlich wird ein Entscheid über die Anerkennung erst, wenn eine Partei geltend macht, die Richter des Erststaates hätten die Bestimmungen ihres eigenen Verwaltungsrechts falsch ausgelegt oder seien bei der Beweiswürdigung Irrtümern erlegen und sich der Entscheid im Übrigen mit dem ordre public des Zweitstaates verträgt. 4. Anerkennung ohne gesetzliche Grundlage a) Extraterritoriale Wirkung von Verstaatlichungen Das Problem des Umgangs mit fremden Hoheitsakten stellt sich besonders häufig, wenn ein Staat die Mitgliedschaftsrechte einer Aktiengesellschaft oder einer
- 41 sonstigen privatrechtlichen Kapitalgesellschaft enteignet. Hat die Gesellschaft Vermögen im Ausland, wird der enteignende Staat auch dieses Vermögen beanspruchen, etwa eine Forderung im Ausland im Namen der nunmehr staatlichen Gesellschaft einklagen oder über ein Bankkonto verfügen. Wenn die Enteignung dem ordre public zuwiderläuft, führt kein Weg daran vorbei, das Inlandvermögen des verstaatlichten Unternehmens zu liquidieren und es unter die Gläubiger und die Aktionäre zu verteilen. So war in den Zwanziger Jahren mit dem schweizerischen Vermögen der Banque de Commerce de Sibérie zu verfahren (BGE 51 II 259, E. 2, S. 266 f.). Diese drastische Rechtsfolge ist bei einer Konfiskation angemessen. Damit respektiert der Zweitstaat das Eigentum der Betroffenen. In anderen Konstellationen erscheint das unverhältnismässig. Auch bei korrekt entschädigten Verstaatlichungen sind Rechtsmängel denkbar. So kann etwa streitig sein, ob die einschlägigen Rechtsnormen die Verstaatlichung des fraglichen Unternehmens zulassen oder ob die Berechnung der Entschädigung durch eine Verordnung der Regierung anstatt durch Gesetz geregelt werden durfte. Eine gesetzliche Regelung solcher Fragen fehlt. Soweit der ordre public eingehalten ist, erscheint es angemessen, den Hoheitsakt des enteignenden Staates zu anerkennen. Die in guten Treuen vorgenommene Auslegung der Vorschriften des enteignenden Staates durch seine eigenen Behörden oder Gerichte ist hinzunehmen, um eine Überentschädigung der Enteigneten und die Zerschlagung des verstaatlichten Unternehmens zu vermeiden. In diesem Sinne beschränkte sich das tribunal de commerce im belgischen Namur in einem Entscheid vom 12. August 1982 darauf, die Vereinbarkeit der Verstaatlichungen der Regierung Mitterand mit dem belgischen ordre public zu überprüfen und verwies im Übrigen ausdrücklich darauf, dass die französische Verfassungsgerichtsbarkeit die Enteignungen überprüft habe (GENEVIÈVE BUR- DEAU, La Contribution des Nationalisations Françaises de 1982 au Droit Internationale des Nationalisations, Revue Générale de Droit International Public LXXXIX [1985] S. 5 ff., S. 13). Offenbar befasste sich auch das Gericht des Saanebezirks im Kanton Freiburg mit einem entsprechenden Begehren eines Betroffenen, die Verfügung seines Präsidenten vom 17. August 1982 ist jedoch nicht publiziert (BURDEAU, a.a.O., Fn. 15). Dass in einer solchen Konstellation die Gerichtsent-
- 42 scheide des enteignenden Staates nicht noch einmal von Grund auf zu überprüfen sind, wird auch in der schweizerischen Lehre vertreten (MARKUS HUWYLER, Ausländische juristische Personen im internationalen Enteignungsrecht der Schweiz, Basler Diss., Basel und Frankfurt am Main 1989, S. 57 und S. 59). b) Entscheide über die Parteiverbundenheit Das Beispiel zeigt, dass eine Anerkennung ausländischer Hoheitsakte ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht völlig auszuschliessen ist. Ähnliche Überlegungen wie bei einer Verstaatlichung sind bezüglich der Anwendbarkeit des Parteiengesetzes der DDR auf Novum und Transcarbon anzustellen. Akzeptiert man die Rechtslage nicht, wie sie in Deutschland nunmehr rechtskräftig feststeht, so wäre die Folge, dass der schweizerische Staat darüber entscheiden müsste, was mit dem schweizerischen Vermögen von Novum und Transcarbon geschehen soll. Das wäre unausweichlich und rechtens, wenn die deutschen Entscheidungen dem ordre public zuwiderlaufen würden. Ein Rechtsfehler ohne Verletzung des ordre public liesse solches jedoch als unverhältnismässig erscheinen. Käme die Kammer etwa zum Schluss, entgegen den deutschen Gerichten handle es sich bei Novum und Transcarbon nicht um Partei-, sondern um Staatsbetriebe, so wäre die Klägerin nicht mit der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens von Novum und Transcarbon betraut, sondern deren Eigentümerin (unten E. VIII/4.). Dann wäre zu verlangen, dass Novum und Transcarbon in eigenem Namen klagen und der Klägerin wäre die Aktivlegitimation abzusprechen. Die Abgrenzung zwischen Partei- und Staatsbetrieben ist ohne Ermessensbetätigung nicht zu bewerkstelligen, waren doch Staat und Partei in der DDR eng verbunden. Eine nochmalige Überprüfung solcher Fragen wäre der Rechtssicherheit abträglich und ein Fehlentscheid in einer solchen Frage gefährdet den ordre public nicht. Die Entscheidungen der deutschen Verwaltungsrechtspflege sind somit zu anerkennen, soweit sie mit dem schweizerischen ordre public vereinbar sind.
- 43 - 5. Fehlende Parteistellung der Beklagten Weder die Beklagte, noch die Nebenintervenientin waren Partei in den Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsverfahren, in denen die Klägerin bzw. das Oberverwaltungsgericht Berlin über die Parteiverbundenheit von Novum und Transcarbon entschieden haben. Allerdings beschränkt sich das Interesse der Beklagten darauf, Gewissheit darüber zu erlangen, wer ihre beiden Kunden Novum und Transcarbon in welchem Umfang vertreten kann bzw. wem die Werte auf den Konti zustehen. In diesem Zusammenhang muss sich eine Bank auch in Binnensachverhalten Gerichtsurteile entgegenhalten lassen, ohne Partei gewesen zu sein. Gestaltungsurteile wie etwa die Klage auf Ungültigerklärung eines Testaments oder die Anfechtung der Wahl eines Verwaltungsrates wirken erga omnes. (Vogel/Spühler/Gehri, Grundriss des Zivilprozessrecht, 8. Auflage, N 8.82).). Eine Bank, die an den Nicht-Erben oder den Nicht-Verwaltungsrat bezahlt hat, könnte sich zwar auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen und nachweisen, dass sie den Mangel ohne Verschulden verkannt hat. Sie kann aber nicht argumentieren, die einschlägigen Gerichtsentscheide seien falsch. Wo es nur um die Frage geht, an wen eine Schuld zu erfüllen sei, muss sich der Schuldner Urteile entgegenhalten lassen, auch wenn er nicht Partei war. Vor diesem Hintergrund ist es mit dem ordre public zu vereinbaren, der Beklagten und der Nebenintervenientin die Entscheidungen der Klägerin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin entgegenzuhalten. 6. Analoge Anwendung der Regeln über Konkurserkenntnisse? Im Gegensatz zu einem Konkurs ist die Regelung in § 20b PartG DDR nicht darauf angelegt, die betroffenen juristischen Personen zu liquidieren. Die Regelung über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete in Art. 166 ff. IPRG hat jedoch genau das vor Augen und will mit einem eigenen, vereinfachten Konkursverfahren in der Schweiz („Mini-Konkurs“) sicherstellen, dass die schweizerischen Gläubiger angemessen berücksichtigt werden (vgl. Art. 172f. IPRG). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf die Feststellungsverfügung der Klägerin bzw. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin ist deshalb nicht angezeigt.
- 44 - Im Übrigen würde eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen die Anwendung des Parteiengesetzes der DDR durch schweizerische Gerichte illusorisch machen. Wie noch darzulegen sein wird, wirkt das Verbot von Vermögensveränderungen in § 20b Abs. 1 PartG DDR sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes. Eines Verwaltungsaktes der Klägerin oder der Unabhängigen Kommission bedurfte es dazu nicht. Das Verbot von Vermögensveränderungen sollte ja gerade verhindern, dass Vermögen verschwindet, von dem die neuen, demokratisch legitimierten Staatsorgane noch gar nichts wissen. Dem entsprechend kämen individuellkonkrete Verwaltungsakte regelmässig zu spät. Das gilt erst recht für die von der Nebenintervenientin geforderten Exequaturentscheide, die erst nach den Feststellungsverfügungen der Klägerin ergehen können. Auch aus dieser Überlegung ist die analoge Anwendung von Art. 166 ff. IPRG abzulehnen. 7. Verbindlichkeit der deutschen Entscheidungen Zusammenfassend sind die Entscheidungen der deutschen Verwaltungsrechtspflege über die Anwendbarkeit von § 20b PartG DDR auf Novum und Transcarbon zu anerkennen. Die Regelung ist vor einem einmaligen zeitgeschichtlichen Hintergrund entstanden. Vergleichbare Probleme finden sich noch am ehesten im Umgang der Gerichte mit ausländischen Hoheitsakten über die Verstaatlichung von Kapitalgesellschaften. Auch dort stellt sich die Frage, was mit dem in der Schweiz gelegenen Vermögen geschehen soll, wenn der Verstaatlichungsakt unbeachtlich sein sollte. Die schwerwiegenden Folgen der Nicht-Beachtung des ausländischen Hoheitsaktes sind nur angemessen, um eine Verletzung des ordre public zu vermeiden. Weniger gravierende Fehler in der Rechtsanwendung, die auch inländischen Gerichten unterlaufen könnten, sind hinzunehmen. Selbst wenn eine Anerkennung nicht in Frage käme, würde sich im Resultat nichts ändern. Die Nebenintervenientin kritisiert die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin. Es habe die Anzeichen dafür, dass Novum und Transcarbon auf Rechnung der KPÖ betrieben wurden, nicht gebührend berücksichtigt. Wie bereits erwähnt, liefe es dem schweizerischen ordre public zuwider, eine juristische Person der Regelung von § 20b PartG DDR zu unterwerfen, die sich nicht durch qualifizierte Nähe zur Staatsmacht der DDR auszeichnet (oben E.
- 45 - VI/3.). Der strittige Teil der Rechtsanwendung ist deshalb nur schon unter dem Gesichtspunkt des ordre public ohnehin nachzuprüfen. Wie noch darzulegen sein wird, erscheinen Novum und Transcarbon aber selbst dann als qualifiziert staatsnah, wenn man davon ausgeht, sie hätten tatsächlich auf Rechnung der Kommunistischen Partei Österreichs gewirtschaftet (unten E. X/4.). Die Anwendung des Parteiengesetzes der DDR durch die deutschen Behörden ist im Resultat richtig. Das fällt im vorliegenden Fall mit der Feststellung zusammen, dass der schweizerische ordre public eingehalten ist. Das Parteiengesetz der DDR zieht die Grenze zwischen Privateigentum, das vor dem Zugriff des Staates zu schützen ist und faktischem Staatsvermögen dort, wo sie auch aus schweizerischer Sicht verlaufen muss.
VIII. Novum und Transcarbon im Aussenhandel der DDR 1. Notorietät der Zeitgeschichte Die Klägerin stellt verschiedentlich den zeitgeschichtlichen Hintergrund des Rechtsstreits dar. In ihren Grundzügen ist die Zeitgeschichte notorisch. Soweit das Gericht davon sichere Kenntnis hat, ist kein Beweis abzunehmen (§ 133 ZPO/ZH, Art. 151 ZPO). Die sichere Kenntnis des Gerichts kann allerdings nicht weiter gehen als jene der Fachwelt. Ein Gericht darf seinem Urteil keine Annahmen als notorisch zu Grunde legen, die in der historischen Forschung kontrovers sind. Annahmen über die Zeitgeschichte, bei denen sich nicht ernsthaft behaupten lässt, es sei eben doch anders gewesen, dürfen einem Urteil indes ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden. 2. Verschuldung der DDR in westlichen Währungen Die Klägerin reicht ein berühmtes zeitgeschichtliches Dokument zu den Akten, die „Analyse der ökonomischen Lage der DDR mit Schlussfolgerungen“ von Ende Oktober 1989 zu Handen von Egon Krenz, dem letzten Generalsekretär des Zentralkomitees der SED (act. 40/107). Die Autorengruppe unter der Leitung von Gerhard Schürer, dem Vorsitzenden der Staatlichen Planungskommission, be-
- 46 stand aus dem Aussenhandelsminister Gerhard Beil, Staatssekretär Alexander Schalck-Golodkowski, Finanzminister Ernst Höfner und Arno Donda, dem Leiter der Zentralverwaltung für Statistik. Die Autorengruppe kam ihrem Auftrag nach, „ein ungeschminktes Bild der ökonomischen Lage der DDR“ zu zeichnen (act. 40/107 S. 1): Die Verschuldung der DDR in westlichen Währungen habe seit den siebziger Jahren massiv zugenommen und betrage 49 Milliarden Valutamark (act. 40/107 S. 6). Sie habe ein Ausmass erreicht, das die Zahlungsfähigkeit der DDR in Frage stelle. Die Autorengruppe wörtlich: „Es wurde mehr verbraucht, als aus eigener Produktion erwirtschaftet wurde.“ (act. 40/107 S. 3). Die DDR sei auf neue Kredite angewiesen, um Zinsen und fällige Kredite zu bezahlen, sie könne alte Schulden nur mit neuen Schulden bedienen (act. 40/107 S. 5). Die Autoren schätzen ab, welche Exportüberschüsse langfristig notwendig wären, um die Auslandschulden zu bedienen, kommen aber sinngemäss zum Schluss, die DDR sei zu dieser Leistung nicht in der Lage (act. 40/107 S. 6: „Für einen solchen Exportüberschuss bestehen jedoch unter den jetzigen Bedingungen keine realen Voraussetzungen.“). Ranghohe Vertreter von Staat und Partei waren im Herbst 1989 über die Verschuldung in westlichen Währungen höchst besorgt. Möglicherweise stand die Zahlungsunfähigkeit der DDR nicht unmittelbar bevor (in diese Richtung: DEUT- SCHE BUNDESBANK, Die Zahlungsbilanz der ehemaligen DDR 1975 bis 1989, Frankfurt am Main 1999, S. 48; MARIA HAENDCKE-HOPPE-ARNDT, in: EBERHARD KUHRT et al., Die wirtschaftliche und ökologische Situation der DDR in den achtziger Jahren, Opladen 1996, S. 60). Wie es sich im Einzelnen verhalten hat, ist Gegenstand ökonomischer und historischer Forschung, nicht notorisches Wissen. Fest steht jedoch Folgendes: Guthaben in westlichen Währungen („Devisen“) waren in der DDR knapp. Die DDR konnte nicht in dem Ausmass Deviseneinnahmen erzielen, in dem sie Verpflichtungen in westlichen Währungen einging. Die Lücke füllten die Verantwortlichen in den Ministerien und Aussenhandelsbetrieben der DDR mit Krediten. Dahinter lag ein strukturelles Problem. Es mangelte an exportfähigen Produkten (zum Ganzen vgl. KUHRT et al., a.a.O., S. 59). Vor diesem Hintergrund beschäftigten sich ranghohe Funktionäre in Staat und Partei mit dem Erwirtschaften von Devisen. Sie unternahmen dazu erhebliche Anstrengungen
- 47 und griffen auch zu unkonventionellen oder verwerflichen Methoden. Zu erinnern ist an dieser Stelle an die Praxis, politische Gefangene von der Bundesrepublik Deutschland freikaufen zu lassen. Die Devisenknappheit der DDR war ein ernsthaftes, bekanntes Problem. 3. Das Aussenhandelsmonopol Der Aussenhandel war in der DDR zunächst faktisch, später auch rechtlich ein Monopol des Staates (FLORIAN PRUGGER, Die Nachfolge in das Vermögen der ehemaligen DDR, Diss. Würzburg, Frankfurt am Main 1994, S. 172). In einer marktwirtschaftlichen Ordnung bedeutet ein Monopol, dass eine bestimmte wirtschaftlic