Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110055-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 3. April 2012
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Kläger und Berufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 14. Juli 2011 (CG090025)
- 2 -
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 14. Juli 2011 hat das Bezirksgericht Dielsdorf die Klage der beiden Kläger und Berufungskläger über Fr. 91'747.95 im Teilbetrag von Fr. 43'508.gutgeheissen und im Mehrbetrag abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung erklärt. Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage. In seiner Berufung vom 13. September 2011, welche unter der Geschäfts-Nr. LB110050-O angelegt wurde, verlangt der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Da beide Berufungen auf demselben Sachverhalt beruhen und dieselben Rechtsfragen zu beurteilen sind - sorgfältige oder mangelhafte Erfüllung eines Architektenvertrages, finanzielle Folgen einer allfälligen Vertragsverletzung - ist es angezeigt, die beiden Berufungen gemeinsam zu beurteilen und die Verfahren zu vereinigen.
2. Am 28. Dezember 2011 hat der Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren seine Berufungsantwort erstattet (Urk. 60). Im Berufungsverfahren findet in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel statt (Art. 312 ZPO). Noven sind unter dem Vorbehalt von Art. 317 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Die Berufungsantwort enthält keine solchen noch zulässigen Noven. Mit der Berufungsantwort ist daher der ordentliche Schriftenwechsel abgeschlossen und diese Rechtsschrift den Klägern nur noch zur Kenntnisnahme zuzustellen. Es wird beschlossen: 1. Die Berufungsantwort des Beklagten und Berufungsbeklagten vom 28. Dezember 2011 wird den Klägern und Berufungsklägern zugestellt. Damit ist der ordentliche Schriftenwechsel abgeschlossen.
- 3 - 2. Das vorliegende Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB110055-O wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB110050-O vereinigt, unter der letztgenannten Geschäftsnummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Der von den Klägern und Berufungsklägern im Prozess LB110055-O geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'400.- wird einbehalten und bei der Kostenregelung im Entscheid im Prozess LB110050-O angerechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 60, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LB110050-O und an die Obergerichtskasse.
Zürich, 3. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc
Beschluss vom 3. April 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Berufungsantwort des Beklagten und Berufungsbeklagten vom 28. Dezember 2011 wird den Klägern und Berufungsklägern zugestellt. Damit ist der ordentliche Schriftenwechsel abgeschlossen. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB110055-O wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB110050-O vereinigt, unter der letztgenannten Geschäftsnummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Der von den Klägern und Berufungsklägern im Prozess LB110055-O geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'400.- wird einbehalten und bei der Kostenregelung im Entscheid im Prozess LB110050-O angerechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 60, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LB110050-O und an die Obergerichtskasse.