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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.08.2011 LB110028

24. August 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,017 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Streitwert bei solidarisch belangten Streitgenossen

Volltext

Streitwert bei solidarisch belangten Streitgenossen Art. 93 ZPO. Bei solidarisch belangten Streitgenossen sind die einzelnen Beträge zu addieren (allerdings ist für die Festsetzung der Gebühren der Vereinfachung des Verfahrens Rechnung zu tragen)

Drei Beklagte werden für einen behaupteten Schaden von Fr. 2 Mio. solidarisch belangt, Gegen das die Klage gutheissende Urteil führen sie Berufung. Es geht um die Festsetzung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 98 ZPO. Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 wurde den Berufungsklägern eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um ─ je einzeln ─ einen Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 40'000.-- zu zahlen. Die Berufungskläger 1 und 2 zahlten diesen Betrag rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein. Der Berufungskläger 3 stellte mit Eingabe vom 4. Juli 2011 das Gesuch, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 14. Juli 2011 zu erstrecken. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011, eingegangen am 4. Juli 2011, ersuchte der Berufungskläger 2 um Wiedererwägung der Kostenvorschussverfügung, wobei er folgenden Antrag stellte: "Die Verfügung auf Leistung des Kostenvorschusses sei in Anwendung des geltenden Gebührentarifs auf gesamthaft SFR 40'750.-festzulegen und den Beklagten je zu einem Drittel aufzuerlegen." Daraufhin verfügte der stellvertretende Kammerpräsident am 5. Juli 2011, dass die den Berufungsklägern angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen wird. 2. Der Berufungskläger 2 begründet seinen Wiedererwägungs-Antrag damit, dass nach der obergerichtlichen Gebührenverordnung für den im Berufungsverfahren massgeblichen Streitwert von Fr. 2 Mio die Gerichtgebühr Fr. 40'750.-betrage. Als Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten könne somit maximal dieser Betrag und nicht, wie verfügt, ein Vorschuss von Fr. 120'000.-verlangt werden. Den auf ihn entfallenden Anteil von Fr. 40'000.-- habe er nur vorsorglich bezahlt, um einem drohenden Rechtsverlust zu entgehen. 3. 3.1 Als prozessleitender Entscheid ist eine Kostenvorschussverfügung nach Art. 98 ZPO grundsätzlich abänderbar. Der einmal festgesetzte Vorschuss kann daher im Laufe des Prozesses einerseits erhöht werden, insbesondere wenn Gründe für eine Erhöhung vorliegen. Andererseits kann der Vorschuss auch nachträglich herabgesetzt werden, wenn er sich im Verlauf des Verfahrens als zu hoch erweist (ZK ZPO, Suter/von Holzen, N. 11 zu Art. 98; KUKO ZPO, Hans Schmid, N. 12 zu Art. 98 ZPO). 3.2 Zwar ging die Verfügung, mit welcher der fragliche Kostenvorschuss von je Fr. 40'000.-- festgesetzt wurde, wie der Berufungskläger 2, auch von einem Streitwert von Fr. 2 Mio. und einer dem entsprechenden Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- aus. Es sollten also damit nicht mutmassliche Gerichtskosten von Fr. 120'000.-- sichergestellt werden. Es ging vielmehr darum sicherzustellen, dass die Gerichtsgebühr auch dann in vollem Umfang vorhanden ist, wenn allenfalls nur ein einziger Berufungskläger bis zum Abschluss des Berufungsentscheids an der Berufung festhalten würde. Denn es wurde angenommen, dass auch in diesem Fall angesichts der eingeklagten solidarischen Verpflichtung der Berufungskläger zur Bezahlung von Fr. 2 Mio. der Streitwert immer noch in dieser Höhe bestünde und die Gerichtsgebühr im Endentscheid danach zu bemessen wäre. 3.3 Wiedererwägungsweise ist der Kostenvorschuss jedoch aus folgenden Gründen neu zu bemessen. Die Kläger machen Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Beklagten auf Grund ihrer Stellung als Verwaltungsräte einer AG geltend. Diese Klagen könnte gegen jeden Berufungskläger auch je separat erhoben und beurteilt werden. Dass die Leistung schliesslich nur einmal erbracht werden soll, ändert daran nichts. Solidarschuldner werden denn auch jeder einzeln zur Zahlung der ganzen Forderung verurteilt. Erst mit einer effektiven Zahlung reduzieren sich dann die Verpflichtungen der Mitverpflichteten (DIKE-Kommentar ZPO, Peter Diggelmann,

N. 1 zu Art. 93). Entsprechend dieser Lehrmeinung sind im Sinne von Art. 93 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Streitwerts die im vorliegenden Prozess geltend gemachten Ansprüche zusammen zu rechnen (vgl. a. M. ZK ZPO-Stein/Wigger, Art. 93 N. 9 und KUKO ZPO, Van de Graaf, Art. 93 N. 3, BSK ZPO, Rüegg, Art. 93 N. 2; alle freilich ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Klagen separat eingereicht werden könnten und dass es insofern um verschiedene Ansprüche geht). Somit beträgt der Streitwert in diesem Verfahren Fr. 6 Mio. Nach § 4 Abs. 1 GebV OG wäre die Entscheidgebühr gemäss diesem Streitwert auf Fr. 80'750 festzusetzen. Angesichts der Komplexität des Falles und des Umstandes, dass die drei Beklagten jeder für sich Berufung erhoben und begründet hat (act. 146, act. 148, act. 150), mithin von einem erheblichen Aufwand im Rechtsmittelverfahren auszugehen ist, andererseits über die gegen die drei Berufungskläger gerichteten Ansprüche auf Grund eines gemeinsamen Sachverhalts und einheitlicher rechtlicher Grundlagen zu entscheiden ist, erscheint eine mutmassliche Entscheidgebühr von Fr. 60'000.-- als angemessen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Entgegen der erwähnten Verfügung vom 21. Juni 2011 ist der Kostenvorschuss nicht so zu bemessen, dass jeder einzelne Berufungskläger diesen gesamten Betrag sicherzustellen hat. Vielmehr ist in Anwendung des dem Gericht zustehenden Ermessens (vgl. Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, N. 3 zu Art. 98) jedem einzelnen Berufungskläger nur ein Teilbetrag von Fr. 20'000.-aufzuerlegen. Sollte jedoch im Laufe des Verfahrens ein Berufungskläger ausscheiden, so müssten die Kostenvorschüsse für den bzw. die verbliebenen Berufungskläger nachträglich erhöht werden. Es wird beschlossen: 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Juni 2011 wird aufgehoben. 2. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wird für die Berufungskläger je einzeln auf Fr. 20'000.-- festgesetzt. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten.

3. Es wird vorgemerkt, dass die Berufungskläger 1 und 2 diese Kostenvorschüsse geleistet haben. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Berufungsklägern 1 und 2 aus den von diesen geleisteten Kostenvorschüssen je Fr. 20'000.-zurückzuzahlen. 5. Dem Berufungskläger 3 wird eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich, (Postkonto 80-10210-7) einen Vorschuss von Fr. 20'000.-- zu leisten.

Obergericht, II. Zivilkammer (Zwischen-)Beschluss vom 24. August 2011 LB110028-O/Z03

Es wird beschlossen: 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 21. Juni 2011 wird aufgehoben. 2. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wird für die Berufungskläger je einzeln auf Fr. 20'000.-- festgesetzt. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Berufungskläger 1 und 2 diese Kostenvorschüsse geleistet haben. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Berufungsklägern 1 und 2 aus den von diesen geleisteten Kostenvorschüssen je Fr. 20'000.-- zurückzuzahlen. 5. Dem Berufungskläger 3 wird eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Briefadresse: Postfach 2401, 8021 Zürich...

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