Substanzierung einer Bestreitung, § 113 ZPO/ZH (neu Art. 222 Abs. 2 ZPO). Wenn die Gegenpartei detaillierte Behauptungen aufstellt, müssen die Bestreitungen ebenfalls konkret sein. Anwendung auf Kontoauszüge einer Bank.
Die Bank (Beklagte) erhielt provisorische Rechtsöffnung für den behaupteten Kreditsaldo. In der Aberkennung bestreiten die Kunden (Kläger) die Höhe der Forderung.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 1.2 Zur Höhe ihrer Forderung legt die Beklagte Kontoauszüge seit Beginn des Kreditverhältnisses ins Recht (Sammelbeilage act. 38/1, act. 19/1, Sammelbeilage act. 19/2). Damit kommt sie ihrer Substanzierungslast fürs erste ausreichend nach: es lassen sich aus diesen Unterlagen Kapitalveränderungen, Zinsen, Kommissionen und Spesen im einzelnen entnehmen. Somit obliegt es den Beklagten, im einzelnen die Positionen zu bezeichnen, welche sie bestreiten wollen. Die Kläger bemerkten zunächst allgemein, es sei ihnen "unverständlich, wie die Schuld ... diesen hohen Betrag erreicht habe". Das ist angesichts der konkreten Unterlagen zum Kreditverhältnis so vage, dass es vom Gericht gar nicht als Einwendung gegen die Behauptungen der Beklagten überprüft werden kann. In der Replik vor Bezirksgericht machten die Kläger geltend, der Kläger 1 habe den Kontoauszug nicht unterzeichnet. Darauf kommt es allenfalls im Verfahren der Rechtsöffnung an, nicht aber im ordentlichen Prozess. Der Kläger will ferner die Kontoauszüge "von ca. 1994 bis Ende 1989 [recte offenkundig 1999]" nicht erhalten haben. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Es mag sein, dass damals über eine gesamthafte Bereinigung der Verpflichtungen des Klägers 1 verhandelt wurde; per 10. Januar 1994 findet sich in den Unterlagen tatsächlich eine Gutschrift über Fr. 533'748.20: Auszug per 31. 3. 94). Dass die Beklagte aber je konkret eine Gutschrift über den ganzen ausstehenden Betrag erteilt habe, oder dass sie im Rahmen einer Gesamtbereinigung den Erlass des ausstehenden Saldos aus dem hier streitigen Kreditverhältnis erklärt
habe, behaupten die Kläger selber nicht. Unter diesen Umständen wäre es auch dann nicht als (stillschweigender) Erlass der Forderung zu werten, wenn die Bank tatsächlich in der fraglichen Zeit dem Schuldner keine Kontoauszüge zugestellt haben sollte. In der Berufungsbegründung erklärte der Kläger 1, er habe "auch heute noch Schwierigkeiten, diese Berechnung zu verstehen". In der Berufung sind neue Bestreitungen grundsätzlich unzulässig (§ 267 ZPO). Nach der Praxis der Kammer werden aber Noven insoweit zugelassen, als die erste Instanz ihrer Fragepflicht nicht nachgekommen ist. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil auf die fehlende Substanzierung der Bestreitung hingewiesen. Aufgrund dieser Erwägungen hätten die Kläger Anlass gehabt, in der Berufung konkreter zu werden. Gleichwohl gab ihnen der Vorsitzende noch einmal Gelegenheit, ihre Bestreitungen zu präzisieren. Daraufhin schrieben sie in der Berufungsreplik, sie seien davon ausgegangen, "die heutige Forderung sei erledigt", und es sei "für ein [sic] Laien nicht nachvollziehbar, wie der Zins berechnet wurde". Zum ersten wurde im vorstehenden Absatz bereits das Nötige ausgeführt. Was den Zins betrifft, bleibt die Bestreitung der Kläger nach wie vor rudimentär. Angesichts der detaillierten Kontoauszüge genügt sie den Anforderungen an eine bestimmte Bestreitung nicht. Es ist im einzelnen erkennbar, auf welchen Grundlagen die Beklagte rechnet, und die Rechnung ist nachvollziehbar: Die Kontoauszüge unterscheiden - wie allgemein üblich - nach Zins und (Kredit-) Kommission. Die Kreditkommission wird errechnet nach dem höchsten Kreditsaldo im Quartal, welcher in Franken angegeben ist, und sie beträgt durchwegs 0,25 Prozent (als Beispiel act. 19/1, gleich alle anderen Auszüge). Diese Rechnung ist ohne weiteres nachvollziehbar (beim zitierten Beispiel ergeben die im Kontoauszug genannten Fr. 629'700.50 mal 0,25 % genau die verlangten Fr. 1'574.25). Wie erwähnt ist es nicht Sache des Gerichtes, das in jedem einzelnen Falle nachzurechnen, sondern es wäre an den Klägern zu erklären, wo sie eine Rechnung beanstanden. Solche Beanstandungen liegen nicht vor. Auch die Berechnung des Zinses lässt sich aufgrund der Kontoauszüge nachvollziehen. Die beim Kontokorrent allgemein übliche Zinsnummernrechnung geht vom Kapitalbetrag und den bis zum Ende der laufenden Zinsperiode noch offenen Tagen aus. Ein Hundertstel des Kapitals mal Anzahl Tage ergibt die
Zinsnummern, wobei der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird. Hundert Franken auf ein Jahr ergibt also 360 Zinsnummern; demnach ist zur Bestimmung des Zinses in Franken die Zahl der Zinsnummern durch 360 zu teilen und mit dem Zinsfuss zu multiplizieren (in Zahlen - 100 Franken zu 5% p.a. während eines halben Jahres: 100 (Kapital) : hundert x Anzahl Tage [180] = 180 Zinsnummern; geteilt durch 360 und multipliziert mit 5 [%] = 2,5). Im Beispiel act. 19/1 ist der Anfangssaldo von Fr. 629'700.50 aus dem vorherigen Kontoauszug per 30. Juni 1998 ersichtlich (act. 19/2, letztes Blatt). Davon ein Hundertstel mal Anzahl Tage (90) ergibt 566'730 Zinsnummern: wie im Beispiel act. 19/1 ausgewiesen. Geteilt durch 360 und multipliziert mit dem Zinssatz von 6,5% ergibt die im Auszug enthaltenen Fr. 10'232.65. Auch hier wäre es den Klägern also möglich gewesen, konkret zu erklären, wenn sie einzelne Elemente der Rechnung (den Zinssatz, die Belastung einer Kommission, die mathematische Ausrechnung etc.) beanstanden wollten. Da sie das nicht getan haben, ist dieser Punkt nicht weiter zu vertiefen und ist von den Zahlen der Kontoauszüge auszugehen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 2. Oktober 2001 Geschäft Nr. LB000086