Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA260016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 2. April 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ Limited, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 10. März 2026 (AH240003-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 23. September 2024 reichte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 21. Mai 2024 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage ein (Urk. 2). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 55 E. I. 2.1). Mit Urteil vom 10. März 2026 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 55 S. 16 = Urk. 58 S. 16). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. März 2026 (Datum des Poststempels: 18. März 2026) fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 56/1) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 57 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 10. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2022 zu bezahlen. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–56). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1, mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht,
- 3 sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Ebenso wenig genügt es zum Nachweis eines Berufungsgrundes, den vorinstanzlichen Ausführungen bloss die eigene Betrachtungsweise entgegenzustellen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten auch dann, wenn das Verfahren, wie vorliegend, dem (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz unterliegt (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO; OGer ZH LA220029 vom 16. März 2023 E. II. 3). 2.2. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Annahme tragen, muss der Berufungskläger in der Berufungsschrift sämtliche den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen aufgreifen und entkräften. Andernfalls hat der Entscheid oder die mehrfach begründete Annahme Bestand. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (OGer ZH NP240039 vom 3. März 2025 E. II. 3, m.w.H.). 2.3. Diese formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Eine fehlende oder unzureichende Begründung der Berufung stellt keinen verbesserlichen Mangel im Sin-
- 4 ne von Art. 132 ZPO dar (BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.2 f., m.w.H.). 3.1. Unstrittig ist vorliegend, das die Parteien im März 2019 einen Praktikumsvertrag schlossen, umstritten ist jedoch, ob ein Arbeitsvertrag daran anschloss. Die Beklagte bestritt dies vor Vorinstanz und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Arbeitsvertrag vom 30. August 2019, auf welchen sich die Klägerin stütze, von dieser gefälscht worden sei (Urk. 58 E. I. 1.1 f. und E. III. 2.2). Die Vorinstanz hielt zunächst fest, die Klägerin genüge den Substantiierungsanforderungen nicht. So beschränke sie sich darauf, zu behaupten, die Parteien hätten den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Nachdem die Beklagte bestritten habe, in irgendeiner Weise am (vermeintlichen) Arbeitsvertrag mitgewirkt zu haben, äussere sich die Klägerin weder zu den Vertragsgesprächen (Ort, Zeit, Inhalt) noch dazu, wie das Dokument ihrer Ansicht nach konkret entstanden sei. Insbesondere bleibe unklar, wer es erstellt und wer die angeblich elektronische Unterschrift von D._____ eingefügt habe. Diese Informationen wären jedoch unerlässlich, um in einem Beweisverfahren präzise Fragen stellen zu können (Urk. 58 E. III. 2.3.2). Weiter unterzog die Vorinstanz den Arbeitsvertrag vom 30. August 2019 einer näheren Prüfung und stellte dabei unter anderem fest, dass die Linienführungen des Vor- und Nachnamens auf dem Arbeitsvertrag und dem Praktikumsvertrag exakt übereinstimmten, die Abstände zwischen den Schriftzügen des Vor- und Nachnamens jedoch variierten. Dieser kleine Unterschied liesse sich nicht erklären, wenn davon ausgegangen würde, dass es sich um eine "elektronische Unterschrift" handle. Sie stellte weitere Unterschiede zwischen den zwei Dokumenten fest und kam zum Schluss, dass insgesamt gewichtige Indizien dafür bestünden, dass der Praktikums- und der Arbeitsvertrag eine unterschiedliche Urheberschaft aufweise (Urk. 58 E. III. 2.3.3). Als Zwischenergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass die Parteien den Arbeitsvertrag vom 30. August 2019 nicht geschlossen hätten, woran auch die Einstellung der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 29. September 2025 gegen die Klägerin nichts ändere. So werde darin gerade nicht explizit festgehalten, dass es sich beim Arbeitsvertrag nicht um eine Fälschung handle. Vielmehr sei das Strafverfahren eingestellt worden, da sich der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht derart erhärtet habe, dass sich eine Anklage rechtfertige. Es
- 5 fehle an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder an schlüssigen Indizien, was die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhaltes erst möglich machen würde. Daraus abzuleiten, der Arbeitsvertrag vom 30. August 2019 sei tatsächlich geschlossen worden, gehe jedoch fehl (Urk. 58 E. III. 2.3.4). Im Sinne von Eventualbegründungen – wenn von einem geschlossenen Arbeitsvertrag ausgegangen würde – hielt die Vorinstanz weiter fest, dass der Arbeitsvertrag formungültig wäre (Urk. 58 E. III. 2.4). Zudem scheitere die Klage der Klägerin auch daran, dass sie ihren Anspruch nicht rechtsgenügend beziffert habe und hinsichtlich ihres tatsächlich geleisteten Arbeitspensums nichts zum Beweis offeriere (Urk. 58 E. III. 3). Ferner sei auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern der vereinbarte Lohn diskriminierend gewesen sei (Urk. 58 E. III. 4). 3.2. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unrichtigen Würdigung des Sachverhalts sowie auf einer zu strengen Anwendung der Sustantiierungsanforderungen im vereinfachten Verfahren. Es gelte der Untersuchungsgrundsatz, weshalb die Vorinstanz unklare Punkte im Verfahren hätte weiter abklären müssen, anstatt die Klage alleine wegen angeblich ungenügender Substantiierung abzuweisen. Zudem stütze sich das Urteil auf Vermutungen bezüglich der Echtheit des Arbeitsvertrags, obwohl ein strafrechtliches Verfahren wegen angeblicher Urkundenfälschung eingestellt worden sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie eine Person im Autismus-Spektrum sei. In solchen Situationen sei eine besonders sorgfältige Würdigung der Kommunikation und der Darstellung des Sachverhalts erforderlich, damit der Zugang zum Recht nicht beeinträchtigt werde (Urk. 57 S. 1 f.). 3.3. Mit diesen Ausführungen kommt die Klägerin den vorstehend aufgezeigten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht hinreichend nach. Die pauschale Rüge, die Vorinstanz hätte den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ohne aufzuzeigen, was die Vorinstanz ihrer Ansicht nach näher hätte abklären müssen, genügt nicht. Zudem ist zu beachten, dass die Klägerin vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war. Die Vorinstanz durfte und sollte sich daher, wie im ordentlichen Verfahren respektive bei Geltung der Verhandlungsmaxime, zurückhalten (OGer ZH LA220029 vom 16. März 2023 E. II. 3; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2, je
- 6 m.w.H.). Daran vermag auch der Hinweis auf das Autismus-Spektrum nichts zu ändern. Eine Verletzung des (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Weiter geht die Klägerin in ihrer Berufung auch nicht auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den Unstimmigkeiten im Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags sowie der Relevanz des Strafverfahrens ein. Ihre pauschale Rüge diesbezüglich erweist sich als ungenügend. Schliesslich äussert sich die Klägerin auch mit keinem Wort zu den Eventualbegründungen. Auf die Berufung der Klägerin ist daher nicht einzutreten. 4.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– zugrunde. Für das vorliegende Berufungsverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2. Für das Berufungsverfahren sind zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels eines entsprechenden Antrags und zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 57 und Urk. 59, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st