Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 29. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch B._____, gegen C._____ ag, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Zuständigkeit) Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichts Pfäffikon vom 8. Mai 2025 (AH240006-H) Erwägungen: 1.1. Am 4. November 2024 erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Pfäffikon unter Beilage der Klagebewilligung des Frie-
- 2 densrichteramts D._____ vom 24. Oktober 2024 (Urk. 1) eine arbeitsrechtliche Klage mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 7): "1. Es wird festgestellt, dass die fristlose Kündigung vom 23. August 2024 durch die Beklagte missbräuchlich, rechtswidrig und demzufolge nichtig ist. 2. Die Beklagte wird verpflichtet folgenden Entschädigung zu entrichten: - Zahlung aller noch ausstehenden Lohnforderungen bis zum ordentlichen Ablauf der Kündigungsfrist in der Höhe von CHF 5'040.- (2 x Bruttolohn à 2'520.-) abzüglich aller gesetzlichen Abgaben. - Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung gemäss Art. 337c OR in der Höhe von CHF 15'120.- als Schadenersatz für die unzulässige Kündigung. - Entschädigung in der Höhe von CHF 5'000.- als Genugtuung 3. Anpassung der bereits abgeschlossenen Schlusszahlung bezüglich 13. Monatslohn Austritt / Ferienauszahlung / Minuszeit / Kinderzulagen). 4. Korrektur des Arbeitszeugnisses mit korrekter Angabe der kündigenden Partei: "Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2024 durch die C._____ AG durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst". 5. Verfahrenskosten: Das Verfahren ist für die Klägerin gemäss Art. 113 ZPO kostenlos." Die Klage wurde auf der Basis eines Streitwerts von Fr. 26'420.– dem vereinfachten Verfahren (Einzelgericht) zugewiesen (Urk. 5). Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) erhob im Rahmen ihrer Klageantwort mit der Begründung, der Streitwert überschreite Fr. 30'000.–, die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit (Urk. 7), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 7. Januar 2025 auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkte und der Klägerin Frist ansetzte, um zum Antrag betreffend Entscheid über die sachliche Zuständigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 9). Die Stellungnahme, in welcher die Klägerin den Streitwert ihrer Klage auf Fr. 26'420.– bezifferte, datiert vom 27. Januar 2025 (Urk. 11). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 36 S. 3). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 29 S. 3 [unbegründet]; Urk. 32 S. 10 [begründet] = Urk. 36 S. 10): "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 3 - 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)" 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. September 2025 fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 33/1) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 35 S. 2 f.): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH (Einzelgericht) vom 8. Mai 2025 für das Nichteintreten auf die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgrund höheren Streitwertes sei auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit. Die Zuständigkeit des Einzelgerichts sei zu bestätigen und die Klage an dieses zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH vom 8. Mai 2025 aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das sachlich zuständige Kollegialgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH zurückzuweisen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die Berufungskosten seien der Beklagten aufzuerlegen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-34). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/ 2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend
- 4 präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). 3. Die Vorinstanz erwog, dem Rechtsbegehren 1 der Klägerin komme ein Streitwert zu, da die Klägerin darin die Nichtigkeit begehrt und in der Klagebegründung auch dargelegt habe, weshalb die Kündigung nichtig sei, sodass diese nicht ohne Weiteres in eine "ungerechtfertigte Kündigung" umgedeutet werden könne. Ob für die Bestimmung des Streitwerts gemäss Art. 92 ZPO der zwanzigfache Kapitalwert der jährlichen Lohnsumme massgebend sei oder ob die Fortdauer des Arbeitsvertrags nur bis zur nächstmöglichen ordentlichen Beendigung berücksichtigt werden dürfe (analog zur Rechtsprechung bei mietrechtlichen Sperrfristen), könne vorliegend offen bleiben. Unabhängig von der anwendbaren Berechnungsmethode, sei dem Rechtsbegehren 1 ein Streitwert von mindestens einem Bruttomonatslohn, d.h. von Fr. 2'520.–, beizumessen. Damit werde der Streitwert von Fr. 30'000.– bereits überschritten. Zusätzlich zu diesem Streitwert sei der Streitwert der weiteren Rechtsbegehren zu addieren. Betreffend den Streitwert des Rechtsbegehrens 2 seien sich die Parteien einig. Beide bezifferten Rechtsbegehren 2 mit einem Streitwert von insgesamt Fr. 25'160.–. Die Klägerin habe den Streitwert ihres Rechtsbegehrens 3 auf Fr. 1'713.75 präzisiert, was die Beklagte in ihrer Stellungnahme nicht in Frage gestellt habe, weshalb für Rechtsbegehren 3 ein Streitwert von Fr. 1'713.75 anzunehmen sei. Mit Rechtsbegehren 4 verlange die Klägerin die Korrektur des Arbeitszeugnisses und messe diesem Begehren keinen Streitwert bei. Die Beklagte habe den Streitwert auf mindestens Fr. 1'260.– beziffert. Entgegen
- 5 der Ansicht der Klägerin seien Zeugnisprozesse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögensrechtlicher Natur. Die Einschätzung der Beklagten sei im Lichte der zürcherischer Praxis, wonach der Streitwert eines Arbeitszeugnisses grundsätzlich einem Monatslohn entspreche, nicht zu beanstanden. Dem Rechtsbegehren 4 sei deshalb ein Streitwert von Fr. 1'260.– beizumessen. Insgesamt betrage der Streitwert der vorliegenden Klage damit mindestens Fr. 30'653.75 ([Rechtsbegehren 1 = Fr. 2'520.–] + [Rechtsbegehren 2 = Fr. 25'160.– + [Rechtsbegehren 3 = Fr. 1'713.75] + [Rechtsbegehren 4 = Fr. 1'260.–]). Massgebend seien, wie ausgeführt, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Klageeinreichung. Spätere Änderungen der Anträge, wie die bedingte Rückzugserklärung des Schadenersatzbegehrens durch die Klägerin, würden für die Festlegung des ursprünglich massgebenden Streitwerts nicht berücksichtigt und beeinflussten die einmal begründete sachliche Zuständigkeit nicht (Urk. 36 S. 8 f.). Abschliessend erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe die Klage ausdrücklich im vereinfachten Verfahren erhoben (unter Verweis auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens nach Art. 113 ZPO [recte: Art. 114 lit. c ZPO]; vgl. Rechtsbegehren 5). Die Klage sei demnach absichtlich und nicht – wie in Art. 143 Abs. 1bis ZPO vorgesehen – irrtümlich vor dem Einzelgericht anhängig gemacht worden. Eine Weiterleitung der Klage i.S.v. Art. 143 Abs. 1bis ZPO an das zuständige Kollegialgericht sei nicht vorzunehmen. Auf die Klage sei daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Urk. 26 S. 9). 4. Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung genügt den obigen Anforderungen (vgl. E. 2) nicht. Sie bringt pauschal vor, die Klage sei beim örtlich und sachlich richtigen Gericht eingereicht und durch die Vorinstanz selbst an den Einzelrichter überwiesen worden. Sie und ihr Vertreter hätten keine juristische Ausbildung und daher den Streitwert nicht präzise berechnen können. Eine unterstellte absichtliche Einreichung beim Einzelgericht sei unbegründet und willkürlich. Die ZPO schütze in Art. 143 Abs. 1bis auch irrtümlich beim unzuständigen Spruchkörper eingereichte Klagen, sofern sie beim richtigen Gericht eingingen, was hier der Fall sei. Die Ablehnung der Weiterleitung der Klage an das Kollegialgericht unter Berufung auf die vermeintliche "Absicht" der Klageeinreichung erscheine willkürlich, for-
- 6 malistisch und unverhältnismässig. Würde dieses Vorgehen gebilligt, bestünde die Gefahr, dass Arbeitgeber durch die Konstruktion mehrerer angeblicher Pflichtverletzungen den Streitwert künstlich über die Grenze von Fr. 30'000.– erhöhen könnten, was mittellosen Arbeitnehmern faktisch den Zugang zur Justiz verwehren und damit den gesetzgeberischen Schutzzweck unterlaufen würde (Urk. 35 S. 3). Die Klägerin setzt sich mit keinem Wort mit der von der Vorinstanz konkret vorgenommenen Streitwertberechnung auseinander. Ebenso wenig äussert sie sich zur Erwägung der Vorinstanz, dass sie in ihren Rechtsbegehren 5 explizit auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens hingewiesen habe, weswegen nicht von einer irrtümlich falsch eingereichten Klage ausgegangen werden könne. Die Klägerin gibt einzig den Inhalt von Art. 143 Abs. 1bis ZPO wieder und führt aus, die Ablehnung der Weiterleitung der Klage an das Kollegialgericht unter Berufung auf die vermeintliche "Absicht" der Klageeinreichung erscheine willkürlich, formalistisch und unverhältnismässig. Sie legt aber nicht dar, inwiefern ihr Rechtsbegehren 5 betreffend die Kostenlosigkeit des Verfahrens von der Vorinstanz falsch interpretiert worden sei. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2025 explizit von einem Streitwert ihrer Klage von unter Fr. 30'000.– ausging (Urk. 11 S. 2 f.), ist solches im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass die Klägerin ihre Klage mit Absicht und nicht irrtümlich beim Einzelgericht eingereicht hatte. Auch aus der Rechtsunkenntnis der Klägerin und ihres Vertreters kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Klägerin wäre es freigestanden, sich durch einen rechtskundigen Anwalt vertreten zu lassen. Ebenso geht ihr Vorbringen, dass mittellosen Arbeitnehmern der Zugang zur Justiz verwehrt würde, wenn die Arbeitgeber den Streitwert künstlich in die Höhe treiben könnten, an der Sache vorbei. Die klagende Partei hat die Möglichkeit, lediglich eine Teilklage zu erheben. Dies ermöglicht in arbeitsrechtlichen Verfahren – sofern lediglich ein Streitwert von Fr. 30'000.– eingeklagt wird – die Gerichtskosten gänzlich einzusparen. Ferner kann das Verfahren beschleunigt und vereinfacht werden, weil der Prozess nach Art. 243 Abs. 1 ZPO bei Streitwerten bis zu Fr. 30'000.– im vereinfachten Verfahren geführt wird (BGer 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2.2.3). Der Schutzzweck wird – entgegen der Ansicht der Klägerin
- 7 - – somit nicht unterlaufen. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. 5. Vor diesem Hintergrund und da keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. E. 6.1) rechtfertigt es sich, auf eine Nachfristansetzung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Unterschrift bzw. nicht gültig signierter Berufungsschrift und fehlender Vollmacht (vgl. Urk. 3: Bevollmächtigung nur für Friedensrichteramt D._____ und das Bezirksgericht Pfäffikon) zu verzichten. 6.1 Da der Streitwert der Klage – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – Fr. 30'000.– überschreitet, kann die Klägerin grundsätzlich nicht mehr von der Kostenlosigkeit des Verfahrens profitieren (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). Umständehalber ist jedoch auch im Berufungsverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, zumal die Klägerin auch ein kostenloses Verfahren vor Arbeitsgericht anstrebte. Entsprechend kann offengelassen werden, ob die Klägerin mit ihrer Ausführung, sie sei mittellos, sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen wollte. Dieses Gesuch wäre mangels Erhebung von Gerichtskosten ohnehin als gegenstandslos geworden abzuschreiben bzw. aufgrund der Aussichtslosigkeit ihrer Berufung abzuweisen gewesen. 6.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Es sind jedoch auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 8 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Kopien von Urk. 35-38/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'653.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm