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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.07.2025 LA250003

15. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,102 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 15. Juli 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 11. November 2024 (AH240072-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) war vom 12. Dezember 2022 bis zum 31. Januar 2024 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) angestellt (Urk. 13/2-3). 1.2 Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 machte die Klägerin eine Klage betreffend arbeitsrechtliche Forderung bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1a). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 23 S. 2 f. = Urk. 27 S. 2 f.). Mit Urteil vom 11. November 2024 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 27 S. 14 f.). 1.3 Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Februar 2025 rechtzeitig (Urk. 24/2 vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2): "1. Aufhebung des Urteils sowie eine rechtskonforme Erhebung und Beurteilung des Sachverhalts. 2. Ersatzweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. 3. Sistierung des Verfahrens bis zumindest 31. Mai 2025." 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–25). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413

- 3 - E. 2.2.4). Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.1 Die Berufung der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere, dass die Beklagte ihr das Personaldossier bereits zwei Mal zugestellt habe und unklar sei, welche Unterlagen sie noch fordere (Urk. 27 S. 12 f.), nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich, die Vorinstanz und die Gegenpartei seien den wiederholten Aufforderungen zur Herausgabe der vollständigen Daten und Dokumente nicht nachgekommen (Urk. 26 S. 3). Ferner rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe einseitig auf die Ausführungen der Beklagten abgestellt (Urk. 26 S. 3), ohne aufzuzeigen, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz falsch gewesen sei bzw. ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Säumnis und deren Folgen (Urk. 27 S. 7 ff.) auseinanderzusetzen. Weiter rügt sie pauschal, die Entscheidung basiere auf einer unrichtigen Erhebung des Sachverhalts, einer unrichtigen Rechtsanwendung sowie auf einem Verstoss gegen rechtstaatliche Prinzipien, da die Vorinstanz ihren Anspruch auf ein faires Verfahren sowie ihr rechtliches Gehör verletzt und weiter den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit missachtet habe. Zudem sei das Urteil unzureichend begründet. Nähere Ausführungen macht die Klägerin nicht. Die Klägerin führt zudem aus, sie werde eine detaillierte Begründung nachreichen (Urk. 26 S. 2). Diesbezüglich wurde sie bereits von der hiesigen Instanz mit Schreiben vom 20. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass die Berufung innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet eingereicht werden müsse und dass diese Frist nicht erstreckt werden könne, mithin eine Ergänzung nach der abgelaufenen Berufungsfrist nicht mehr möglich sei (Urk. 28). Die Klägerin hat es in der Folge unterlassen, die Begründung ein- bzw. innert Frist nachzureichen. Entsprechend ist die hiesige Instanz auch nicht – wie von ihr verlangt (Urk. 26 S. 2) – verpflichtet, sie auf fehlende Informationen und Unterlagen hinzuweisen.

- 4 - Im Übrigen bringt die Klägerin neu vor, die Beklagte übe seit über einem Jahr emotionale und psychische Gewalt zu ihrem Nachteil aus und schrecke auch nicht vor Drohungen zurück. Sodann habe die fortwährende Sabotage die Klägerin bei der Stellensuche in eine existenzgefährdende Situation gebracht, was sie zur Ausreise aus der Schweiz und zur Rückgabe des Aufenthaltstitels gezwungen sowie die bereits für Herbst 2023 avisierte juristische Ausbildung vereitelt habe (Urk. 26 S. 3). Die Klägerin unterlässt es aber, darzulegen, inwiefern es sich bei ihren Vorbringen um zulässige Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt und weshalb diese nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Die Noven sind somit nicht zu berücksichtigen. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung mangels rechtsgenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten. 4.1 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt – von vorliegend nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO) – auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2). Für das Berufungsverfahren sind damit keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 113-114 N 5). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind jedoch keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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