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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.07.2024 LA240016

10. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,053 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen A._____ Corporation, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 28. Mai 2024 (AH230096-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) hat ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und führt eine Zweigniederlassung an der C._____-strasse … in … Zürich. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) war bei der Beklagten ab 1. Februar 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als "Full-Stack Software Engineer" tätig. Sie verrichtete ihre gewöhnliche Arbeit in der Zweigniederlassung der Beklagten in Zürich. Am 31. Mai 2022 sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist per 30. Juni 2022 aus und übergab der Klägerin das Kündigungsschreiben desselben Datums. Gleichentags kam es zu einen Telefonat zwischen den Parteien. Mit E-Mail vom 3. Juni 2022 informierte die Klägerin die Beklagte über ihre Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos (Urk. 40 S. 6) 1.2. Am 16. Oktober 2023 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 4. September 2023 (Urk. 3) eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 19'000.00 (brutto) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Juni 2022 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'666.65 (brutto für netto) zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. Juni 2022 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten." Betreffend den weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 2 f.). Am 28. Mai 2024 entschied die Vorinstanz über die Klage wie folgt (Urk. 33 S. 19 f. = Urk. 40 S. 19 f.): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 19'000.– brutto (Lohn für Juni, Juli und November 2022 in der Höhe von je Fr. 5'333.33 und für Dezember 2022 einen Lohnanteil in der Höhe von Fr. 3'000.–), nebst Zins zu 5% seit 8. Juni 2023 zu bezahlen.

- 3 - Dieser Betrag reduziert sich, soweit die Beklagte nachweist, dass und in welchem Umfang sie Sozialabzüge und Quellensteuer an die zuständigen Instanzen abgeführt hat. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'666.65 netto, nebst Zins zu 5% seit 8. Juni 2023 zu bezahlen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'355.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage)" 1.3. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (Datum Poststempel: 27. Juni 2024 fristgerecht (vgl. Art. 312 Abs. 2 ZPO und Urk. 34/1) Berufung (Urk. 39). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1–38) wurden beigezogen. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 40 Dispositivziffer 6). Die Berufungsschrift der Beklagten enthält keine expliziten Anträge. So führt sie lediglich aus, dass die Vorinstanz die Fakten und die Würdigung des Falles nicht ordnungsgemäss bewertet habe, was zu einer ungerechten Entscheidung geführt habe. Es gebe erhebliche Diskrepanzen und übersehene Fakten, die, wenn sie richtig berücksichtigt worden wären, die Entscheidung des Gerichts erheblich beeinflusst hätten. Unter diesen Umständen sei der Fall an das ordentliche Arbeitsgericht zu überweisen, um eine umfassende Überprüfung zu ermöglichen. Eine detaillierte Prüfung des Falles durch das ordentliche Arbeitsgericht sei notwendig, um eine faire und gerechte Lösung zu gewährleisten, da das vereinfachte Verfahren des Arbeitsgerichts für eine so schwerwiegende und komplexe Angelegenheit kein angemessenes Forum biete (Urk. 39 S. 1 f.). Aus diesen Ausführungen kann der

- 4 - Antrag herausgelesen werden, die Sache sei zur erneuten Prüfung an das ordentliche Arbeitsgericht zu überweisen. Unklar ist jedoch, was die Beklagte mit dem "ordentlichen Arbeitsgericht" genau meint. Sollte die Beklagte die Unterbreitung der Streitigkeit an das Kollegialgericht im Sinne von § 25 Abs. 1 GOG meinen, so erfolgt dieser Antrag erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet. Was die Verfahrensart anbelangt, sieht Art. 243 Abs. 1 ZPO für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– das vereinfachte Verfahren zwingend vor. Dass die vorliegende arbeitsrechtliche Klage einen Streitwert von Fr. 29'666.65 hat (Urk. 40 S. 19), wird von der Beklagten nicht als unzutreffend gerügt. Die Komplexität eines Verfahrens vermag entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Wechsel ins ordentliche Verfahren zu begründen. Die Vorinstanz hat die Klage somit zu Recht im vereinfachten Verfahren behandelt. Die Berufung der Beklagten erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 28. Mai 2024 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 39, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'666.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib

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