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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.07.2024 LA240010

1. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,775 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Arbeitsrechtliche Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA240010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X1._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Dielsdorf vom 5. Dezember 2023 (AH230015-D)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Dielsdorf vom 5. Dezember 2023: (Urk. 25 S. 22 f. = Urk. 29 S. 22 f.) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin: a. für den Februar 2023: CHF 229.65 zzgl. Zins zu 5% seit 1. März 2023; b. für den März 2023: CHF 724.65 zzgl. Zins zu 5% seit 1. April 2023; c. für den April 2023: CHF 308.35 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Mai 2023; d. für den Mai 2023: CHF 723.85 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juni 2023; e. für den Juni 2023: CHF 600.25 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Juli 2023; f. für den Juli 2023: CHF 723.85 zzgl. Zins zu 5% seit 1. August 2023; g. für den August 2023: CHF 1'832.20 zzgl. Zins zu 5% seit 1. September 2023; h. für den September 2023: CHF 3'708.60 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Oktober 2023; i. für den Oktober 2023: CHF 3'832.20 zzgl. Zins zu 5% seit 1. November 2023; j. für den November 2023: CHF 3'708.60 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Dezember 2023; zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich des Rückforderungsanspruches der C._____ [Versicherung] in Höhe von CHF 3'709.00 betreffend von der Klägerin bezogenen Krankentaggelder schadlos zu halten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 7'202.10 (CHF 3'006.05 [Schlichtungsverfahren] + CHF 4'196.05 [Hauptverfahren], inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

- 3 - 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 28 S. 2): " 1. Der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wie folgt neu zu fassen: «1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin a. für August 2023 den Betrag von CHF 818.44 zzgl. 5% Zinsen ab 1. September 2023, b. für September 2023 den Betrag von CHF 3'108.35 zzgl. 5% Zinsen ab 1. Oktober, c. für Oktober 2023 den Betrag von CHF 3'108.35 zzgl. 5% Zinsen ab 1. November 2023, d. für November 2023 den Betrag von CHF 3'108.35 zzgl. 5% Zinsen ab 1. Oktober 2023 zu bezahlen. 2. lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.» 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten."

- 4 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) vor Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung eine unbegründete arbeitsrechtliche Klage im vereinfachten Verfahren ein (Urk. 1 – 7). Daraufhin wurden die Parteien mit Schreiben vom 13. September 2023 zur Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2023, 14:00 Uhr, vorgeladen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 12. September 2023 teilte Rechtsanwältin X2._____ der Vorinstanz mit, die Rechtsvertreterin der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) zu sein (Urk. 11). Am 30. November 2023 informierte die einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Beklagten, D._____, (nachfolgend Geschäftsführerin) die Vorinstanz unter Beilage eines Unfallscheins UVG (mit ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit) darüber, aufgrund eines Unfalls seit Längerem krankgeschrieben zu sein und deshalb nicht zur Verhandlung erscheinen zu können (Urk. 12). Rechtsanwältin X2._____ wurde daraufhin am 1. Dezember 2023 telefonisch darauf hingewiesen, dass das eingereichte Arztzeugnis nicht genüge und ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis nötig sei (Prot. I S. 4). Mit Schreiben vom gleichen Tag (bei der Vorinstanz eingegangen am 4. Dezember 2023) informierte Rechtsanwältin X2._____ die Vorinstanz darüber, die Beklagte mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu vertreten (Urk. 14). Anlässlich diverser Telefonate der Vorinstanz mit der Geschäftsführerin und Mitarbeitern der Beklagten vom 4. Dezember 2023 wurden neue Hinderungsgründe geltend gemacht, woraufhin die Vorinstanz wiederum darauf hinwies, dass das eingereichte Arztzeugnis nicht ausreiche und ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis eingereicht werden müsse (Prot. I S. 5 f.). An der gleichentags durchgeführten Hauptverhandlung wurde festgestellt, dass die Beklagte unentschuldigt nicht erschienen und somit säumig sei. Der Klägerin wurde ferner Gelegenheit zur Begründung ihrer Klage gegeben (Prot. I S. 7 ff.). Am 5. Dezember 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 18), woraufhin gleichentags die Schlussberatung stattfand (Prot. I S. 10). Das unbegründete Urteil mit Datum vom 4. Dezember 2023 – mit Schreiben vom 27. März 2024 auf 5. Dezember 2023 berichtigt – wurde am 21. Dezember 2023 verschickt und von den Parteien je am 22. Dezember 2023 in Empfang genommen (Urk. 20, 23/1-2 und 26/1-2). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ der Vorinstanz

- 5 mit, die Beklagte zu vertreten (Urk. 21). Sodann wurde die begründete Ausfertigung des Urteils vom 5. Dezember 2023 der Klägerin am 10. April 2024 und der Beklagten am 11. April 2024 zugestellt (Urk. 25 = Urk. 29; Urk. 27/1-2). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Beklagte am 13. Mai 2024 rechtzeitig Berufung mit den eingangs zitierten Rechtsmittelanträgen (Urk. 27/2, Urk. 28 und Urk. 28A). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1 – 27). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor

- 6 - Vorinstanz vorgebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3.1. Streitthema zwischen den Parteien ist eine arbeitsrechtliche Schadensersatzforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten, welche – gemäss Behauptung der Klägerin – zusammenfassend darauf zurückzuführen sei, dass infolge nicht bezahlter Prämien der Krankentaggeldversicherung ein Deckungsunterbruch bestanden habe und die Krankentaggeldversicherung daraufhin ihre Taggeldleistungen eingestellt resp. die bezahlten Taggelder für März 2023 zurückgefordert habe (vgl. Urk. 29 S. 9). 3.2. Die Vorinstanz hielt in prozessualer Hinsicht zusammenfassend fest, die Beklagte sei unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen, weshalb die Hauptverhandlung androhungsgemäss als durchgeführt gelte und nur die klägerischen Vorbringen und Beweismittel sowie die allenfalls vor der Hauptverhandlung durch die Beklagte vorgebrachten Eingaben zu berücksichtigen seien (Urk. 29 S. 4 ff.). Als Begründung erwog sie zusammenfassend, dass das mit E-Mail vom 30. November 2023 eingereichte ärztliche Zeugnis, das keine Verhandlungsunfähigkeit bescheinige, als Verschiebungsgrund nicht genügt habe, was der Beklagten telefonisch am 1. und 4. Dezember 2023 mitgeteilt worden sei. Ein entsprechender Hinweis sei zudem auch der Vorladung vom 13. September 2023 zu entnehmen gewesen und die Beklagte sei auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden. Auch im Nachgang zur Verhandlung sei kein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis eingereicht worden. Zudem habe die Geschäftsführerin anlässlich des Telefonats vom 4. Dezember 2023 noch ausgeführt, ihr bereits mandatierter, neuer Anwalt werde sich mit dem Gericht in Verbindung setzen, was ebenfalls unterblieben sei (Urk. 29 S. 5 f.). 3.3. Die Beklagte rügt eine falsche Sachverhaltsdarstellung. Sie habe an der Verhandlung vom 4. Dezember 2023 entschuldigt gefehlt. Zutreffend sei zunächst, dass die Geschäftsführerin am Verhandlungstag telefonisch geltend gemacht habe, sie könne aufgrund massiver Magen-/Darmbeschwerden nicht zur Verhandlung kommen und im Verlauf der nächsten Stunden auch keinen Arzt aufsuchen. Tatsächlich habe sie den Nachmittag in Reichweite einer Toilette verbracht, die sie

- 7 leider in kurzen Abständen immer wieder habe aufsuchen müssen. Ihrer Pflicht, schnellstmöglich ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis nachzureichen, sei sie unverzüglich nachgekommen. Dass die Vorinstanz diese Eingabe nicht erhalten habe, halte sie für ausgeschlossen. Über die Gründe könnten nur Vermutungen angestellt werden. Tatsächlich sei die Vorinstanz seit geraumer Zeit überlastet. Dies schlage sich u.a. in langen Bearbeitungszeiten für die Ausstellung von Urteilen nieder. Im vorliegenden Fall trage das unbegründete Urteil ein falsches Datum und sei nicht von der zuständigen Richterin unterschrieben worden. Solche Fehler würden bei Arbeit unter hohem Zeitdruck bei gleichzeitig mangelnden Ressourcen auftreten. Sie sei deshalb zuversichtlich, dass sich die Eingabe nebst Verhandlungsunfähigkeitszeugnis in der Gerichtsakte befinde (Urk. 28 S. 3 f.). 4.1. Die Vorladung zu einem Gerichtstermin hat für das Gericht und die Parteien rechtsverbindliche Wirkung und es treten die gesetzlichen Säumnisfolgen (Art. 147, Art. 234 ZPO) ein, wenn eine oder beide Parteien nicht erscheinen (BSK ZPO- Brändli/Bühler, Art. 135 N 1). Das Gericht kann den Gerichtstermin gemäss Art. 135 lit. b ZPO aber aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es von einer Partei vor dem Termin darum ersucht wird. Die gesuchstellende Person hat den Verschiebungsgrund glaubhaft zu machen. Obwohl "zureichende Gründe" auch Voraussetzung einer Fristerstreckung sind (Art. 144 Abs. 2 ZPO), werden Gesuche um Verschiebung einer Verhandlung regelmässig strenger beurteilt als Fristerstreckungen. Ganz allgemein sind an das Vorliegen eines zureichenden Grundes dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Termin – wie vorliegend – vorgängig mit den Rechtsvertretern der Parteien abgesprochen worden ist, die diesfalls die Verfügbarkeit der Parteien abzuklären haben. Wird als Grund ein Krankheitsfall geltend gemacht, so ist dieser – wie die Vorinstanz richtig erwog – durch ein Arztzeugnis nachzuweisen, welches eine Verhandlungsunfähigkeit belegt (BSK ZPO-Brändli/Bühler, Art. 135 N 13 ff. m.w.H.). 4.2. Das Verschiebungsgesuch ist wortlautgemäss und wie bereits erwogen vor dem Verhandlungstermin zu stellen. Nach dem Termin ist lediglich ein Wiederherstellungsgesuch möglich. Das Gesuch kann ausdrücklich oder bloss sinngemäss gestellt werden. So kann auch ein verspätetes Verschiebungsgesuch als Wieder-

- 8 herstellungsgesuch materiell geprüft werden, sofern ein Wiederherstellungsgrund ausreichend substantiiert wird. Ein Wiederherstellungsgesuch richtet sich immer an diejenige Instanz, vor der die Partei die verpasste Prozesshandlung hätte vornehmen müssen. Die relative Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs beträgt zehn Tage seit Wegfall des Säumnisgrundes (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat den Wiederherstellungsgrund glaubhaft zu machen. Sie hat aufzuzeigen, weshalb sie nicht rechtzeitig handeln konnte und warum sie an ihrer Verspätung kein oder bloss ein leichtes Verschulden trifft. Auch die Rechtzeitigkeit ist im Gesuch darzutun. Die säumige Partei trägt für alle Tatbestandsmerkmale von Art. 148 ZPO sowie für die Tatsache, dass das Gesuch eingereicht wurde, die Beweislast (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 38 ff.; Tanner Martin, Wiederherstellung von Fristen und Terminen gemäss Art. 148 f. ZPO, ZZZ 58/2022 S. 160 f.). 5.1. Die Beklagte beanstandet zu Recht nicht, dass das mit E-Mail vom 30. November 2023 eingereichte Arztzeugnis nicht als Hinderungs- resp. Verschiebungsgrund akzeptiert werden kann (vgl. Urk. 9; Prot. I. S. 4 und 6). Sie bringt hingegen vor, am Verhandlungstag nicht säumig geworden zu sein, da sie an massiven Magen-/Darmbeschwerden gelitten habe, was sie der Vorinstanz gegenüber telefonisch mitgeteilt und mit einem Verhandlungsunfähigkeitszeugnis belegt habe (Urk. 28 S. 3). 5.2. Einzig gestützt auf ihre telefonischen Vorbringen am 4. Dezember 2023 ist es der Geschäftsführerin nicht gelungen, einen Verschiebungs- resp. Hinderungsgrund für die Beklagte glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz wies sie anlässlich dieses Telefonats denn auch richtigerweise (abermals) darauf hin, dass ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis eingereicht werden müsse, woraufhin sie lediglich entgegnete, ihr neuer Anwalt werde sich mit der Vorinstanz in Verbindung setzen (Prot. I. S. 6). In der Folge erschien die Beklagte jedoch unbestrittenermassen ohne weitere Wortmeldungen nicht zur Hauptverhandlung, womit sie entsprechend als säumig zu gelten hat. Das Schreiben vom 5. Dezember 2023 inkl. Verhandlungsunfähigkeitszeugnis vom gleichen Datum, das die Beklagte – gemäss eigener Behauptung – bereits vor Vorinstanz eingereicht haben will, ist somit ohnehin nur als Wiederherstellungsgesuch zu prüfen.

- 9 - 5.3. Wie dargelegt, hätte die Beklagte ihr Wiederherstellungsgesuch inkl. Verhandlungsunfähigkeitszeugnis innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes an die Vorinstanz richten müssen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Den Nachweis für die Zustellung hat dabei die Beklagte zu erbringen (vgl. vorstehend E. 4.2.), was ihr jedoch nicht gelungen ist. Das zusammen mit dem ärztlichen Attest eingereichte Couvert mit dem handschriftlichen Vermerk "gesendet 05.12.23" ohne Poststempel, Sendungsverfolgung oder anderweitigen Zustellnachweis (Urk. 31/3) reicht nicht aus, um die Zustellung des Wiederherstellungsgesuches resp. des Verhandlungsunfähigkeitszeugnisses an die Vorinstanz zu belegen. Daran ändern auch die Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der behaupteten Überlastung der Vorinstanz nichts (Urk. 28 S. 3 f.). Mangels entsprechenden Belegs ist davon auszugehen, dass eine (rechtzeitige) Postaufgabe nicht erfolgt ist und die Vorinstanz das Verhandlungsunfähigkeitszeugnis nie erhalten hat. 5.4. Darüber hinaus hat sich die Beklagte ungenügend mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandergesetzt, wonach eine andere zeichnungsberechtigte Person an der Verhandlung hätte teilnehmen können (Urk. 29 S. 6). Die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass sich ihr Rechtsvertreter bis Mitte Dezember 2023 im Ausland befunden habe und erst dann mandatiert worden sei. Es sei keine Person aufzutreiben gewesen, welche sie so kurzfristig hätte vertreten können (Urk. 28 S. 4). Diese pauschalen und unbelegten Vorbringen vermögen die vorinstanzliche Erwägung nicht zu entkräften. 5.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verhandlung ohne die Beklagte durchführte und i.S.v. Art. 234 Abs. 1 ZPO auf die Ausführungen der Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 4. Dezember 2023 sowie die bis dahin eingereichten Eingaben abstellte. 5.6. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Gesuch inkl. Verhandlungsunfähigkeitszeugnis (Urk. 31/3) inhaltlich als Wiederherstellungsgrund ausgereicht hätte. Allerdings wirft es durchaus Fragen auf, weshalb ein Mitarbeiter der Beklagten resp. der Ehemann der Geschäftsführerin der Vorinstanz am Verhand-

- 10 lungstag mitteilte, die Geschäftsführerin leide an Corona, eine weitere Mitarbeiterin angab, die Geschäftsführerin befinde sich in einer wichtigen Sitzung, während die Geschäftsführerin selber behauptete, an Magen-/Darmbeschwerden zu leiden (Prot. I S. 5 f.). 5.7. Die Beklagte nimmt ferner – für den Fall, dass sich die Kammer für die Durchführung eines Beweisverfahrens entscheide – materiell zur Klage Stellung (Urk. 28 S. 4 – 7, Rz. 7 – 22). Die Vorinstanz hiess die Klage vollumfänglich gut. Für die Begründung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 29 S. 10 – 20). Die Beklagte machte vor Vorinstanz lediglich Ausführungen und Eingaben in prozessualer Hinsicht (vgl. Urk. 12 – 13, Prot. I S. 4 ff.). Die berufungsweise getätigten Vorbringen in der Sache stellen somit allesamt Noven dar. Zu deren Zulässigkeit bringt die Beklagte einzig vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ihrer Säumigkeit ausgegangen, weshalb ihre Sichtweise fehle und der Sachverhalt weiter zu ermitteln sei. Wie erwogen wurde, ist der Beklagten in diesem Punkt nicht zu folgen (vgl. vorstehend E. 4. – 5.4.). Darüber hinaus bringt sie keine Gründe zur Zulässigkeit der Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vor. Aus diesem Grund sind sämtliche Ausführungen der Beklagten in der Sache nicht beachtlich. 6. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Urk. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Dielsdorf vom 5. Dezember 2023 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 28 und 30 und Kopien von Urk. 31/2-3, sowie an die Vorinstanz, an die Beklagte per IncaMail, an die Klägerin und die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'101.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip

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