Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA230028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 3. Januar 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Nebenintervenientin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1. B._____, 2. C._____ Arbeitslosenkasse, Kläger und Berufungsbeklagte
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
D._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____
- 2 betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach im ordentlichen Verfahren vom 23. August 2023 (AN210021-C)
- 3 -
Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 20. Dezember 2023, in welcher sie erklärt, mit der Prozessübernahme durch die Nebenintervenientin und Berufungsklägerin (fortan Nebenintervenientin) nicht einverstanden zu sein (Urk. 69), in der Erwägung, dass damit die Voraussetzungen der Prozessübernahme gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gegeben sind und die Nebenintervenientin kein Rechtsmittel einlegen kann, wenn die Beklagte als Hauptpartei das Urteil akzeptiert (BGer 4A_166/2016 vom 1. September 2016, E. 3.1.), da die Beklagte innert Frist keine Berufung erhoben hat (Urk. 63 S. 2) und auch aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr hervorgeht, dass sie kein Rechtsmittel einlegen möchte (Urk. 67/7 S. 2), dass die Berufung der Nebenintervenientin daher unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist, dass die Kosten in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzulegen und der Nebenintervenientin aufzuerlegen sowie mangels erheblicher Umtriebe den Klägern bzw. Berufungsbeklagten (fortan Kläger) und der Beklagten keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 108 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenientin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 64, Urk. 66-67/7 und Urk. 69, an die Nebenintervenientin unter Beilage einer Kopie von Urk. 69, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'884.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: jo
Beschluss vom 3. Januar 2024 wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenientin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 64, Urk. 66-67/7 und Urk. 69, an die Nebenintervenientin unter Beilage einer Kopie von Urk. 69, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...